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Änderungstext
Erste Landesverordnung zur Änderung der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung
- Rheinland-Pfalz -
Vom 13. Dezember 2023
(GVBl. Nr. 23 vom 21.12.2023 S. 408)
Aufgrund des § 86 Abs. 5 Satz 1 und des § 86b Abs. 5 Satz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (GVBl. S. 133), BS 2020-1, wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:
Die Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung vom 5. Oktober 1999 (GVBl. S. 373, BS 2020-1-10) wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die §§ 10 und 27 Abs. 2 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 6. Juni 1974 (GVBl. S. 277, BS 2020-1-4) in der jeweils geltenden Fassung sind anzuwenden. | " § 10 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203, BS 2020-1-2) in der jeweils geltenden Fassung ist sinngemäß anzuwenden." |
b) Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gelten § 96 Abs. 4 GemO und § 27 Abs. 1 GemHVO sinngemäß. | "Für die Inanspruchnahme der Ausgabenansätze gilt § 93 Abs. 5 Satz 3 GemO sinngemäß." |
2. Dem § 22 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Grabnutzungsentgelte sind abweichend von Absatz 2 vollständig als Ertrag des Wirtschaftsjahres zu buchen."
3. In § 23 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz "(Beiträge und ähnliche Entgelte)" die Worte", ausgenommen Grabnutzungsentgelte (§ 22 Abs. 3 Satz 2)," eingefügt.
4. In § 39 wird die Verweisung " §§ 31 bis 33 GemHVO" durch die Verweisung " §§ 22 bis 24 GemHVO" ersetzt.
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ID 232579
ENDE |