Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
- Sachsen -
Vom 13. Dezember 2017
(SächsGVBl. Nr. 18 vom 22.12.2017 S. 626)
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 47 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen".
b) Nach der Angabe zu § 71 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 71a Anwendung von Rechtsvorschriften".
c) Die Angabe zu § 125a wird gestrichen.
d) Nach der Angabe zu § 130a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".
2. Dem § 5 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für das sorbische Siedlungsgebiet wird auf § 10 Absatz 1 des Sächsischen Sorbengesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 59a des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, verwiesen."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsaufsichtsbehörde" die Wörter "; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Abbildung kommunaler Wappen und Flaggen zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Genehmigung der wappenführenden Gemeinde."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. In § 7 Absatz 1 Satz 2 wird vor dem Wort "Grenzstreitigkeiten" das Wort "Über" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Benennung als Ersatzleute festzustellen. | "die dabei nicht berücksichtigten Bewerber sind in der Reihenfolge, in der sie vorgeschlagen wurden, als Ersatzleute festzustellen." |
b) Absatz 5
(5) Wird auf Grund einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit die Ortschaftsverfassung eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder.
wird aufgehoben.
c) Absatz 6 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4" durch die Wörter "der Vereinbarung" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 68 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 68 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
cc) In Satz 4 wird die Angabe "Satz 1" durch die Angabe "Satz 2" ersetzt.
d) Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden die Wörter "einer Vereinbarung nach Absatz 3 oder 4" durch die Wörter "der Vereinbarung" ersetzt.
6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Wirkungskreises" durch das Wort "Aufgabenbereiches" ersetzt.
7. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine zur Abstimmung gestellte Frage" durch die Wörter "einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fragen" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
8. In § 20 Absatz 1 Nummer 6, § 22 Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie § 25 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
9. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "der Gemeinde" eingefügt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe " (§§ 5 und 23 SächsKomZG)" durch die Wörter "nach den §§ 5 und 23 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Nummer 4 wird die Angabe " (§ 36 SächsKomZG)" durch die Wörter "nach § 36 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit" ersetzt.
d) In Nummer 5 werden nach dem Wort "Rechtsaufsicht" die Wörter "über die Gemeinde" eingefügt.
e) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "der Gemeinde" eingefügt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [ Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG])" durch die Wörter " (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" und die Angabe " (§ 46 BVerfGG)" wird durch die Wörter " (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3319) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter " § 3 des Vereinsgesetzes" ersetzt.
11. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. | "Der Gemeinderat ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Gemeinderäte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat." |
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallen."
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen, wenn der Gemeinderat den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. | "Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Gemeinderäte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Gemeinderats zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." |
12. In § 39 Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort "entscheidet" ein Semikolon und die Wörter "Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend" eingefügt.
13. In § 40 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "gestattet" ein Semikolon und die Wörter "darüber hinaus kann die Gemeinde auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen" eingefügt.
14. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 kann der Gemeinderat festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Semikolon und Halbsatz 2
; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
durch einen Punkt am Ende ersetzt.
bb) Satz 6
Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen.
wird aufgehoben.
15. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Sonstige Beiräte
Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. | " § 47 Sonstige Beiräte
(1) Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Gemeinderats und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein. (2) Diese Beiräte unterstützen den Gemeinderat und die Gemeindeverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben." |
16. Nach § 47 wird folgender § 47a eingefügt:
" § 47a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen."
17. In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
18. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 6
Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde sein.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Halbsatz 2 werden die Wörter "der Neuwahl (§ 48 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter "des zweiten Wahlgangs" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "fünfzig vom Hundert" durch die Angabe "50 Prozent" ersetzt.
bb) Satz 4
Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend.
wird aufgehoben.
19. § 61 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 62 muss jede Gemeinde über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde einem Verwaltungsverband oder als beteiligte Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft angehört. | "(2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 62 muss jede Gemeinde über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn der hauptamtliche Bürgermeister diese Befähigung besitzt oder die Gemeinde Mitglied eines Verwaltungsverbandes oder, ohne erfüllende Gemeinde zu sein, einer Verwaltungsgemeinschaft ist." |
20. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "den gehobenen oder höheren allgemeinen Verwaltungsdienst" durch die Wörter "die Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "dreijährige" durch das Wort "einjährige" ersetzt.
21. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Die Kreisfreien Städte sollen zur Wahrung der Belange der in der Gemeinde lebenden Ausländer Beauftragte für Migration und Integration bestellen."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
22. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Für Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. | "(1) Für nach dem 1. Mai 1993 im Rahmen einer Gebietsänderung entstandene Ortsteile einer Gemeinde kann durch die Hauptsatzung die Ortschaftsverfassung eingeführt werden. Dabei können mehrere benachbarte Ortsteile zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. |
(2) Mehrere benachbarte Ortsteile können zu einer Ortschaft zusammengefasst werden. | (2) Bestehende Ortschaften einer Gemeinde können durch Beschluss des Gemeinderates und im Einvernehmen mit den Ortschaftsräten zu einer Ortschaft vereinigt werden. Der Beschluss der Ortschaftsräte bedarf jeweils der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Beauftragten sind in der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und können an den Sitzungen des Gemeinderats und der für ihren Aufgabenbereich zuständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen. | "(4) In den Ortschaften können örtliche Verwaltungsstellen eingerichtet werden. Diese können auch für mehrere benachbarte Ortschaften zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung." |
23. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen. | "Der Gemeinderat kann allgemeine Richtlinien erlassen und im Benehmen mit dem Ortschaftsrat die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Leiters der örtlichen Verwaltungsstelle erfolgt im Benehmen mit dem Ortschaftsrat."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 Halbsatz 2
; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend
wird aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 2 werden nach dem Wort "Einrichtungen" die Wörter "und der durch sie wahrgenommenen Aufgaben" eingefügt.
e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Soweit die dauernde Übertragung der Aufgabenerledigung auf den Bürgermeister nach § 53 Absatz 2 Satz 2 an eine Wertgrenze gebunden ist, sollen die Belange der Ortschaften angemessen berücksichtigt werden."
f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, zu hören. | "Der Ortschaftsrat ist zu wichtigen Angelegenheiten der Gemeinde, die die Ortschaft betreffen oder von unmittelbarer Bedeutung für die Ortschaft sind, zu hören, insbesondere bei der Aufstellung der ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze, der Wahrnehmung der gemeindlichen Planungshoheit und der Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung der in der Ortschaft gelegenen öffentlichen Grundstücke." |
g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.
24. Dem § 68 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Der Ortsvorsteher oder sein Stellvertreter kann durch ein von den Ortschaftsräten im Einvernehmen mit dem Ortsvorsteher bestimmtes Mitglied des Ortschaftsrates vertreten werden."
25. In § 69 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "nichts anderes bestimmt ist" durch die Wörter "sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt" ersetzt.
26. § 69a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden. | "(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden, frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe "Abs. 3 oder 4" und die Wörter ", frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung" gestrichen.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 befristet eingeführt, kann die Aufhebung nach Ablauf der Frist zur nächsten Wahl des Gemeinderates erfolgen. Findet die nächste Gemeinderatswahl weniger als ein Jahr nach Auslaufen der Vereinbarung statt, kann die Aufhebung erst zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach Fristablauf erfolgen."
27. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung das Stadtgebiet in Stadtbezirke einteilen. Bei der Einteilung soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. | (1) Die Kreisfreien Städte können durch Hauptsatzung die Stadtbezirksverfassung einführen. Bei der Einteilung der Stadtbezirke soll auf die Siedlungsstruktur, die Bevölkerungsverteilung und die Ziele der Stadtentwicklung Rücksicht genommen werden. |
(2) In den Stadtbezirken können Stadtbezirksbeiräte gebildet werden. | (2) In den Stadtbezirken werden Stadtbezirksbeiräte gebildet." |
b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Diese können auch für mehrere benachbarte Stadtbezirke zuständig sein. Auf den Leiter der örtlichen Verwaltung findet § 28 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend Anwendung."
28. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
"Die Hauptsatzung kann abweichend von Satz 1 festlegen, dass die Stadtbezirksbeiräte in den Stadtbezirken nach den für die Wahl des Ortschaftsrats geltenden Vorschriften gewählt werden. Die Festlegung kann zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte geändert werden, jedoch frühestens zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Stadtbezirksbeirat hat ferner die örtliche Verwaltungsstelle des Stadtbezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. | "Er hat die örtliche Verwaltungsstelle des Stadtbezirks in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und wirkt mit dieser eng zusammen." |
bb) Die Sätze 3 und 4 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sofern in den Ausschüssen des Gemeinderats wichtige Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Ausschusssitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil. | "Durch Hauptsatzung können dem Stadtbezirksbeirat Aufgaben nach § 67 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 und 7 übertragen werden. Der Gemeinderat kann die Angelegenheiten im Einzelnen abgrenzen und allgemeine Richtlinien erlassen. Der Stadtbezirksbeirat hat ein Vorschlagsrecht zu allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen." |
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Dem Stadtbezirksbeirat werden zur Erfüllung der ihm zugewiesenen Aufgaben angemessene Haushaltsmittel zur Verfügung gestellt."
d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 4 bis 8 ersetzt:
alt | neu |
(3) Vorsitzender des Stadtbezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm Beauftragter. Der Stadtbezirksbeirat bildet keine Ausschüsse. | "(4) Vorsitzender des Stadtbezirksbeirats ist der Bürgermeister oder ein von ihm im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat mit der regelmäßigen Aufgabenwahrnehmung Beauftragter. Er lädt zu den Sitzungen, legt die Tagesordnung fest, leitet die Sitzungen und vertritt den Stadtbezirksbeirat nach außen. |
(4) Auf den Stadtbezirksbeirat finden die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist. | (5) Soweit der Bürgermeister nicht Vorsitzender des Stadtbezirksbeirates ist und an einer Sitzung des Stadtbezirksbeirates teilnimmt, ist ihm vom Vorsitzenden auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Gemeinderäte können an allen Sitzungen des Stadtbezirksbeirates mit beratender Stimme teilnehmen. |
(6) Der Stadtbezirksbeirat bildet keine Ausschüsse.
(7) Sofern in den Sitzungen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse wichtige Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, auf der Tagesordnung stehen, kann der Stadtbezirksbeirat eines seiner Mitglieder zu den Sitzungen entsenden. Das entsandte Mitglied nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. (8) Die Ernennung, Einstellung und Entlassung des Leiters der örtlichen Verwaltungsstelle erfolgt im Benehmen mit dem Stadtbezirksbeirat." |
e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 9 und nach dem Wort "werden" werden die Wörter ", frühestens jedoch zur übernächsten Wahl nach ihrer Einführung" eingefügt.
29. Nach § 71 wird folgender § 71a eingefügt:
" § 71a Anwendung von Rechtsvorschriften
(1) Für den Stadtbezirksbeirat gelten die §§ 35 und 36 bis 40 entsprechend, soweit sich aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt. Die Hauptsatzung kann Weiteres bestimmen.
(2) Für die Durchführung von Einwohnerversammlungen zur Erörterung von Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, gilt § 22 entsprechend. Soweit Angelegenheiten dem Stadtbezirk zur Entscheidung übertragen sind, gilt für Einwohneranträge § 23 entsprechend."
30. § 73 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "Bediensteten" ein Semikolon und die Wörter "die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung durch andere Bedienstete wird wirksam, wenn der Bürgermeister sie nachträglich genehmigt" eingefügt.
b) Die folgenden Sätze werden angefügt:
"Für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen zugunsten von Museen, Bibliotheken und Archiven, deren Träger die Gemeinde ist, sowie für die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 50 Euro kann die Hauptsatzung von Satz 3 abweichende Regelungen treffen. Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen bis zu einem Wert von im Einzelfall 1.000 Euro können listenmäßig erfasst werden, der Gemeinderat oder ein beschließender Ausschuss kann über deren Annahme oder Vermittlung in einer gemeinsamen Beschlussvorlage entscheiden."
31. In § 74 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter "einschließlich der Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren" gestrichen und die Wörter "und deren Saldo" werden durch die Wörter "sowie deren Saldo" ersetzt.
32. § 75 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3
Zusätzlich sollen Schlüsselprodukte und die dabei zu erbringenden Leistungen dargestellt werden.
wird aufgehoben.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "in der Mitte des Haushaltsjahres" durch die Wörter "zum Stand 30. Juni des Haushaltsjahres" ersetzt.
33. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Einwohner und Abgabepflichtige können bis zum Ablauf des siebten Arbeitstages nach dem letzten Tag der Auslegung Einwendungen gegen den Entwurf erheben; in der ortsüblichen Bekanntgabe der Auslegung ist auf diese Frist hinzuweisen. | "Der Entwurf ist an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen; diese Frist ist ortsüblich bekannt zu geben. Einwohner und Abgabepflichtige haben für die Dauer von 14 Arbeitstagen die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben; diese Frist, auf die in der ortsüblichen Bekanntgabe hinzuweisen ist, beginnt mit dem ersten Tag, an dem der Entwurf öffentlich ausliegt oder elektronisch zur Verfügung steht." |
b) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "niederzulegen" durch die Wörter "auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen" ersetzt.
34. In § 77 Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. die Verwendung im Finanzhaushalt bereits veranschlagter Auszahlungen für Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen, sofern der Gemeinderat dieser Verwendung zustimmt,"
35. § 79 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn
Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. § 77 Abs. 2 bleibt unberührt. | "(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen sind nur zulässig, wenn
sind und sowohl die Finanzierung im Finanzhaushalt gewährleistet ist als auch im Ergebnishaushalt kein erheblicher Fehlbetrag entsteht oder ein geplanter Fehlbetrag sich nur unerheblich erhöht. Sind die Aufwendungen oder Auszahlungen nach Umfang und Bedeutung erheblich, bedürfen sie der Zustimmung des Gemeinderats. Nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen, die erst bei der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestellt werden können und nicht zu Auszahlungen führen, gelten nicht als überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen. § 77 Absatz 2 bleibt unberührt." |
36. In § 80 Absatz 5 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "mit Beschluss der Haushaltssatzung" ersetzt.
37. In § 84 Absatz 3 werden die Wörter "Ergebnishaushalt veranschlagten ordentlichen Aufwendungen" durch die Wörter "Finanzhaushalt veranschlagten Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit" ersetzt.
38. § 87 Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Für die automatisierte Ausführung der Kassengeschäfte und anderer Geschäfte im Bereich des Finanzwesens dürfen nur Programme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind. | "Für die automatisierte Ausführung der Geschäfte der kommunalen Haushaltswirtschaft und der Kassengeschäfte dürfen nur Fachprogramme verwendet werden, die von der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung zugelassen sind. Gleiches gilt für die Verwendung dieser Fachprogramme nach wesentlichen Programmänderungen. Die Gültigkeit der Zulassung soll befristet werden." |
39. § 88 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 49 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch die Wörter "Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446)" ersetzt.
b) In Absatz 4 Nummer 4 werden die Wörter "zu übertragenden" durch das Wort "übertragenen" ersetzt.
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Die Gemeinden dürfen bei den Jahresabschlüssen der Haushaltsjahre bis einschließlich 2015 auf die Bestandteile gemäß Absatz 2 Satz 2 sowie Absatz 3 und 4 verzichten."
40. § 88b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044)" durch die Wörter "Artikel 11 Absatz 28 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind. | "(2) Die Gemeinde ist von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses befreit, wenn nicht mehr als zwei nach Absatz 1 Satz 1 zu konsolidierende Aufgabenträger vorhanden sind oder wenn die Gesamtheit der Aufgabenträger für die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 3 von untergeordneter Bedeutung ist." |
c) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe " § 311 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe " § 311 Absatz 1" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort "Gesamtabschluss" das Wort "Der" eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 99 Abs. 1 und 2" durch die Wörter " § 99 Absatz 2 und 3" ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 96 Abs. 2 Nr. 10 bleibt unberührt. | " § 96a Absatz 1 Nummer 10 bleibt unberührt." |
f) In Absatz 6 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2023" ersetzt.
41. § 88c Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 2 ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Gesamtabschluss ortsüblich bekannt zu geben. Von einer Bekanntgabe des Anhangs und des Konsolidierungsberichtes kann dabei abgesehen werden. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang sowie der Gesamtabschluss mit Konsolidierungsbericht an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen; hierauf ist in der Bekanntgabe hinzuweisen. | "(3) Der Beschluss über die Feststellung nach Absatz 2 ist der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen und ortsüblich bekannt zu geben. Der Jahresabschluss mit Rechenschaftsbericht und Anhang sowie der Gesamtabschluss mit Konsolidierungsbericht sind mit der Bekanntgabe des Feststellungsbeschlusses öffentlich auszulegen oder elektronisch zur Verfügung zu stellen; in der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen." |
42. Nach § 89 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Die an einem Unternehmen beteiligten Gemeinden und die Mitgliedsgemeinden eines Zweckverbandes haben das Bewertungswahlrecht gemäß Satz 2 einheitlich auszuüben und einen einheitlichen Aufteilungsmaßstab zu bestimmen."
43. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die Rechtsaufsichtsbehörde nicht innerhalb von sechs Wochen nach dem vollständigen Eingang der Antragsunterlagen die Genehmigung ablehnt oder dem Antragsteller schriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung über den Antrag entgegenstehen. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dem Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags mitzuteilen, ob die Antragsunterlagen vollständig sind; nach Verstreichen der Frist ohne eine Mitteilung ist von der Vollständigkeit der Antragsunterlagen auszugehen."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Ein Beschluss der Gemeinde zur Veräußerung von Unternehmen darf erst nach Ablauf von drei Monaten vollzogen werden."
44. § 94a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
"2. Einrichtungen des Unterrichts-, Erziehungs- und Bildungswesens, der Kunstpflege, der körperlichen Ertüchtigung, der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege und".
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
b) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe "(SächsGVBl. S. 333, 347)" durch die Angabe "(SächsGVBl. S. 333)" ersetzt und die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305)" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist" ersetzt.
45. § 95a wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Betriebsleiter können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde gelten entsprechend. | "(4) § 72 Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2, §§ 73, 74 Absatz 1 Satz 2, § 76 Absatz 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 86, 87 Absatz 1, § 89 Absatz 1 bis 4 und § 90 gelten entsprechend." |
46. § 96a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 werden die Wörter "(SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) In Nummer 7 werden die Wörter " § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG)" durch die Wörter " § 53 Absatz 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes" ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter "der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105, 109)" durch die Wörter "der örtlichen Prüfungseinrichtung gemäß § 103 und der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 108" und die Angabe "HGrG" wird durch die Wörter "des Haushaltsgrundsätzegesetzes" ersetzt.
d) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter "bei Beteiligungen ab der dritten Beteiligungsstufe (Enkelgesellschaften der Unternehmen der Gemeinde) kann die örtliche Prüfungseinrichtung von den in den Nummern 11 und 12 vorgesehenen Befugnissen nur Gebrauch machen, wenn die Gemeinde nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht." ersetzt.
47. Dem § 98 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"Die nach Satz 1 entsandten Personen haben sich regelmäßig zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben fortzubilden."
48. In § 105 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "dem Eigenbetriebsgesetz" durch die Wörter "der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung" ersetzt.
49. In § 109 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Prüfbericht" durch das Wort "Prüfungsbericht" ersetzt.
50. In § 124 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324)" durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" ersetzt.
§ 125a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011§ 125 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.
wird aufgehoben.
52. § 127 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Höchstbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21, | "9. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 21," |
b) In Nummer 22 wird das Wort "Wirtschaftsprüfung" durch das Wort "Wirtschaftsführung" ersetzt.
53. In § 129 Absatz 2 wird nach den Wörtern " § 72 Absatz 3 bis 7," die Angabe " § 77 Absatz 2," eingefügt.
54. § 130 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
bb) Im Wortlaut wird die Angabe ", 563" gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Ein Bürgermeister, der am 1. Januar 2014 Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde ist, behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit.
wird aufgehoben.
55. § 130a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1
(1) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.
wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe " § 102 Abs. 1" durch die Wörter " § 102 Absatz 1 und 3" ersetzt.
56. Nach § 130a wird folgender § 130b eingefügt:
" § 130b Übergangsvorschrift aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts
(1) Abweichend von § 65 Absatz 1 kann in kreisangehörigen Gemeinden durch die Hauptsatzung auch für weitere Ortsteile die Ortschaftsverfassung eingeführt werden, sofern die erstmalige Ortschaftsratswahl vor dem 31. Dezember 2024 stattfindet.
(2) Abweichend von § 69a Absatz 1 kann die Ortschaftsverfassung, soweit sie vor dem 1. Januar 2018 auf unbestimmte Zeit eingeführt worden ist, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte 2019 aufgehoben werden.
(3) Abweichend von § 71 Absatz 9 kann die Stadtbezirksverfassung, soweit sie vor dem 1. Januar 2018 eingeführt worden ist, zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte 2019 aufgehoben werden."
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 43 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen".
b) Die Angabe zu § 67a wird gestrichen.
2. In § 3 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Recht" durch das Wort "Rechte" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Rechtsaufsichtsbehörde" die Wörter "; die Genehmigung bedarf des Einvernehmens mit der obersten Rechtsaufsichtsbehörde" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Abbildung der Wappen und Flaggen der Landkreise zu künstlerischen und wissenschaftlichen Zwecken sowie zu Unterrichtszwecken ist jedermann erlaubt. Jede weitere Verwendung bedarf der Erlaubnis des wappenführenden Landkreises."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. In § 7 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 wird das Wort "oberste" durch das Wort "obere" ersetzt.
5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Ausscheiden aus der" durch die Wörter "die Beendigung dieser" ersetzt.
6. In § 18 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter "zehn vom Hundert" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.
7. In § 20 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "eine zur Abstimmung gestellte Frage" durch die Wörter "einen zur Abstimmung gestellten Entscheidungsvorschlag" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Fragen" durch das Wort "Angelegenheiten" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
9. § 24 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "Absatz 3 Satz 1" durch die Wörter "Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
b) In Nummer 11 wird die Angabe " § 103 Abs. 4 SächsGemO" durch die Wörter " § 103 Absatz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter " § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO" durch die Wörter " § 103 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
10. § 28 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "des Landkreises" eingefügt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Rechtsaufsicht" die Wörter "über den Landkreis" eingefügt.
c) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Prüfung" die Wörter "des Landkreises" eingefügt und das Komma wird durch einen Punkt am Ende ersetzt.
11. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter " (§ 43 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht [ Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG])" durch die Wörter " (§ 43 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 [BGBl. I S. 1473], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 [BGBl. I S. 3546] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" und die Angabe " (§ 46 BVerfGG)" wird durch die Wörter " (§ 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes)" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter " § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts (Vereinsgesetz) vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 361, 367) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter " § 3 des Vereinsgesetzes" ersetzt.
12. In § 31 Absatz 6 wird die Angabe " (§ 94a SächsGemO)" durch die Wörter " (§ 94a der Sächsischen Gemeindeordnung)" ersetzt.
13. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn es ein Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt. | "Der Kreistag ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Kreisräte unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragt wird und der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat." |
bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Verhandlungsgegenstand muss in die Zuständigkeit des Kreistages fallen."
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen, wenn der Kreistag den gleichen Verhandlungsgegenstand nicht innerhalb der letzten sechs Monate bereits behandelt hat oder wenn sich seit der Behandlung die Sach- oder Rechtslage wesentlich geändert hat. | "Auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Kreisräte oder einer Fraktion ist ein Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung spätestens der übernächsten Sitzung des Kreistages zu setzen; Absatz 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend." |
14. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter "im Wege der Offenlegung oder" gestrichen.
b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "mehr als die Hälfte" durch die Wörter "die Mehrheit" ersetzt.
bb) In Satz 3 Halbsatz 1 werden die Wörter "die Mehrheit" durch die Wörter "die einfache Mehrheit" ersetzt.
15. In § 36 Absatz 2 Satz 5 werden nach dem Wort "gestattet" ein Semikolon und die Wörter "darüber hinaus kann der Landkreis auch die allgemeine Einsichtnahme in elektronischer Form ermöglichen" eingefügt.
16. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "zehn vom Hundert" durch die Angabe "10 Prozent" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Abweichend von Satz 2 kann der Kreistag festlegen, dass je Ausschussmitglied bis zu drei Stellvertreter bestellt werden können; diese sind keinem Ausschussmitglied persönlich zugeordnet."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 werden das Semikolon und Halbsatz 2
§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend.
durch einen Punkt am Ende ersetzt.
bb) Satz 6
Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Kreisräte vertreten lassen.
wird aufgehoben.
17. § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Sonstige Beiräte
Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. Sie unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. | " § 43 Sonstige Beiräte
(1) Durch die Hauptsatzung können sonstige Beiräte gebildet werden, denen Mitglieder des Kreistages und sachkundige Einwohner angehören. Sonstige Beiräte im Sinne dieser Vorschrift können insbesondere Seniorenbeiräte und Naturschutzbeiräte sein. (2) Diese Beiräte unterstützen den Kreistag und die Kreisverwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben." |
18. Nach § 43 wird folgender § 43a eingefügt:
" § 43a Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
Der Landkreis soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll der Landkreis geeignete Verfahren entwickeln und durchführen."
19. In § 45 Absatz 1 werden nach dem Wort "Beamtenverhältnis" die Wörter " (§ 7 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 [BGBl. I S. 1010], das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 [BGBl. I S. 1570] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 4 des Sächsischen Beamtengesetzes vom 18. Dezember 2013 [SächsGVBl. S. 970, 971], das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 [SächsGVBl. S. 347] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung)" eingefügt.
20. In § 46 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vier" durch das Wort "sechs" ersetzt.
21. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c Halbsatz 2 werden die Wörter "der Neuwahl (§ 44 Abs. 2 Satz 2)" durch die Wörter "des zweiten Wahlgangs" ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.
22. § 57 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landkreis ist verpflichtet, die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen geeigneten Bediensteten einzustellen. | "(1) Der Landkreis muss die fachlich geeigneten Bediensteten einstellen, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben zu gewährleisten. Die Bediensteten müssen die für ihren Aufgabenbereich jeweils erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen. |
(2) Mindestens ein Bediensteter des Landkreises muss die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst besitzen; dies kann auch ein Beigeordneter sein. | (2) Unbeschadet der Verpflichtung nach § 58 muss jeder Landkreis über mindestens einen Bediensteten mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst verfügen; dies gilt nicht, wenn ein Beigeordneter diese Befähigung besitzt." |
23. § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Fachbediensteter für das Finanzwesen
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Geldvermögens und der Schulden sollen bei einem Bediensteten zusammengefasst werden (Fachbediensteter für das Finanzwesen). (2) Der Fachbedienstete für das Finanzwesen muss die dafür erforderliche fachliche Vorbildung, Erfahrung und Eignung besitzen. Die erforderliche Eignung besitzt, wer entweder eine abgeschlossene wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung oder die Befähigung zum Gemeindefachbeamten besitzt. Diese Voraussetzung erfüllt, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen oder höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst erworben hat. | " § 58 Fachbediensteter für das Finanzwesen
(1) Die Aufstellung des Haushaltsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses sowie des Gesamtabschlusses, die Haushaltsüberwachung sowie die Verwaltung des Vermögens und der Schulden des Landkreises sind bei einem Bediensteten zusammenzufassen (Fachbediensteter für das Finanzwesen). (2) Zum Fachbediensteten für das Finanzwesen darf nur bestellt werden, wer über
(3) Der Landrat kann nicht zugleich Fachbediensteter für das Finanzwesen sein." |
24. In § 60 Absatz 3 wird das Wort "Ausländerbeauftragte" durch die Wörter "Beauftragte für Migration und Integration" ersetzt.
25. In § 61 werden die Wörter "der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
26. In § 62 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
27. In § 63 wird jeweils die Angabe "Abs. 2 SächsGemO" durch die Wörter "Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
28. In § 64 Satz 3 werden die Wörter " § 103 Abs. 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 SächsGemO" durch die Wörter " § 103 Absatz 2 bis 5, §§ 104 bis 106 und 109 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
29. In § 65 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
30. In § 66 Absatz 4 werden die Wörter "Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324)" durch die Wörter "Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295)" ersetzt.
§ 67a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zensus 2011§ 67 findet für das Jahr 2013 mit der Maßgabe Anwendung, dass die vom Statistischen Landesamt zum 30. Juni 2012 auf Grundlage der am 3. Oktober 1990 nachgewiesenen Bevölkerungszahl fortgeschriebene Einwohnerzahl maßgebend ist.
wird aufgehoben.
32. § 68 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Höchstbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19, | "6. die Höchst- und Mindestbeträge für die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit nach § 19," |
b) In Nummer 10 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
c) In Nummer 12 wird die Angabe " § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO" durch die Wörter " § 89 Absatz 3 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung" und die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO" wird durch die Wörter " § 72 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
d) In Nummer 13 wird die Angabe " § 90 Abs. 1 Satz 3 SächsGemO" durch die Wörter " § 90 Absatz 1 Satz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
33. In § 70 Absatz 2 wird nach den Wörtern " § 72 Absatz 3 bis 7," die Angabe " § 77 Absatz 2," eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 196), das durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 58 folgende Angabe eingefügt:
" § 58a Haushaltsstrukturkonzept".
2. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Verwaltungsverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. § 124 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55,159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. | "(2) Der Verwaltungsverband ist Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bei Zuwiderhandlungen gegen seine Satzungen. § 124 Absatz 1 bis 3 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend." |
3. In § 8 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 61 Abs. 1 SächsGemO" durch die Wörter " § 61 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" durch die Wörter "Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (§ 56 Abs. 5)" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung (§ 56 Absatz 4)" ersetzt.
6. In § 25 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter "(BGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909, 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122, 141) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
7. § 35 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist und dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) erhoben werden. | "Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden." |
8. § 41 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 53 Abs. 2 Satz 3 SächsGemO gilt entsprechend. | " § 28 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend." |
9. § 52 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Verbandssatzung kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorsehen. § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO gilt entsprechend. | "(5) § 39 Absatz 1 Satz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung ist auf die Beschlussfassung der Verbandsversammlung entsprechend anzuwenden." |
10. § 57 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "(SächsBG)" gestrichen und nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 970, 971)," werden die Wörter "das durch das Gesetz vom 4. Juli 2017 (SächsGVBl. S. 347) geändert worden ist," eingefügt.
11. Nach § 58 wird folgender § 58a eingefügt:
" § 58a Haushaltsstrukturkonzept
(1) Zweckverbände, die gemäß § 58 Absatz 2 die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend anwenden, sind zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts verpflichtet, wenn
In begründeten Einzelfällen kann die Rechtsaufsichtsbehörde Ausnahmen von der Pflicht zur Aufstellung eines Haushaltsstrukturkonzepts zulassen.
(2) Das Haushaltsstrukturkonzept soll sicherstellen, dass
(3) Das Haushaltsstrukturkonzept bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Im begründeten Einzelfall kann mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde von den in Absatz 2 genannten Konsolidierungszeiträumen abgewichen werden. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Das Haushaltsstrukturkonzept ist der Entwicklung der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage anzupassen."
12. In § 60 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 247 BGB" durch die Wörter " § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches" ersetzt.
13. § 68 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, der Kostenordnung und der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung erhoben werden. | "Dies gilt insbesondere für Kosten, die nach dem Gerichtskostengesetz, dem Gerichts- und Notarkostengesetz sowie dem Justizverwaltungskostengesetz erhoben werden." |
14. Dem § 72 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Aus dringenden Gründen des öffentlichen Wohls kann die obere Rechtsaufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Aufhebung der Zweckvereinbarung oder das Ausscheiden einzelner Beteiligter anordnen. § 13 gilt entsprechend."
15. In § 74 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Nummern" durch die Wörter "Satz 1 Nummer" ersetzt.
16. § 75 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die §§ 111 und 113 bis 123 SächsGemO gelten entsprechend. | "Die §§ 111, 112 Absatz 2 bis 4 und §§ 113 bis 123 der Sächsischen Gemeindeordnung gelten entsprechend." |
17. In § 78b Satz 1 werden die Wörter " §§ 33 und 34 Abs. 2 bis 4 SächsBG" durch die Wörter " §§ 33 und 34 Absatz 2 bis 4 des Sächsischen Beamtengesetzes" ersetzt.
18. In § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2, § 58 Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1, § 59 Absatz 3 sowie § 79 Satz 2 wird jeweils die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Kommunalwahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 211), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Abschnitt Ortschaftsratswahlen | "Zweiter Abschnitt Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten". |
b) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 37a Stadtbezirksbeiratswahlen".
c) Die Angabe zu § 65a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung kommunalwahlrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen | " § 65a Übergangsbestimmung aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts". |
d) Die Angabe zu § 65b wird gestrichen.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter " § 34 Abs. 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)," durch die Wörter " § 34 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist," ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084)" durch die Wörter " § 51 Absatz 1 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "innerhalb" durch die Wörter "bis zum Ablauf" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 5 wird die Angabe "(VwGO)" gestrichen und die Wörter "Artikel 1 und 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987, 3990)" werden durch die Wörter "Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546)" ersetzt.
4. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Wörter " § 17 des Sächsischen Meldegesetzes (SächsMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 1997 (SächsGVBl. S. 377), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. März 2000 (SächsGVBl. S. 89, 92) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter " § 26 des Bundesmeldegesetzes" ersetzt.
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Einreichung des Wahlvorschlags einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen."
5. § 6b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:
"Für die Leistung der Unterstützungsunterschrift ist die elektronische Form ausgeschlossen."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Partei" die Wörter "oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Wahlvorschlag einer" die Wörter "nicht mitgliedschaftlich organisierten" eingefügt.
6. In § 6c Absatz 7 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 Nummer 2 werden die Wörter "Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen" durch die Wörter "Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet. | "Ist nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden oder sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, die zusammen weniger Bewerber als zwei Drittel der Zahl der zu besetzenden Sitze umfassen, sind die zugelassenen Wahlvorschläge in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl ohne Bindung an die Wahlvorschläge stattfindet." |
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist diese Tatsache in gleicher Weise öffentlich bekannt zu machen und es ist darauf hinzuweisen, dass eine Mehrheitswahl stattfindet."
8. In § 18 Absatz 2 werden die Wörter " § 16 Abs. 2 SächsGemO oder § 14 Abs. 2 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159) geändert worden ist," durch die Wörter " § 16 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung oder § 14 Absatz 2 der Sächsischen Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 180), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist," ersetzt.
9. In § 22 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 34 Abs. 2 SächsGemO" durch die Wörter " § 34 Absatz 2 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
10. In § 27 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "wählbar" die Wörter "oder hätte er aus anderen Gründen nach § 7 Absatz 1 aus dem Wahlvorschlag gestrichen werden müssen" eingefügt.
11. Die Überschrift vom Zweiten Abschnitt des Ersten Teiles wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zweiter Abschnitt Ortschaftsratswahlen | "Zweiter Abschnitt Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten". |
12. In § 11 Satz 1 Halbsatz 2 und § 34 Absatz 2 wird jeweils die Angabe "SächsGemO" durch die Wörter "der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
13. In § 35 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe " § 15 Abs. 1 SächsGemO" durch die Wörter " § 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung" ersetzt.
14. In § 35a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 6b Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3" durch die Wörter " § 6b Absatz 1 Satz 4 und Absatz 3" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der
Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes
Das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418; 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
2. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe d werden nach dem Wort "finden," die Wörter " § 72a Absatz 1, 2 und 4," eingefügt.
b) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
a) über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, § 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 88 bis 93, § 95, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 110, § 111 Abs. 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und § 117 Abs. 1, 2 und 4, | "a) über die Verfahrensgrundsätze die §§ 78 bis 80, 81, 82 Absatz 1 und 2, § 83 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Anordnung von der obersten Dienstbehörde getroffen wird, §§ 85 und 86, 87 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 die Vorlage einer von einem öffentlich bestellten und beeidigten Urkundenübersetzer angefertigten oder beglaubigten Übersetzung verlangt werden kann, §§ 87a, 87c bis 87e, 88 Absatz 1, 2 und 5, §§ 88a, 89 bis 92, 93 Absatz 1 bis 6, §§ 95, 96 Absatz 1 bis Absatz 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, 101 Absatz 1, §§ 102 bis 108, 109 Absatz 1 und 3, §§ 110, 111 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 112 bis 115 und 117 Absatz 1, 2 und 4," |
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter " §§ 134 bis 136 und" gestrichen.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
b) über die Mitwirkungspflichten §§ 140, 143, 145 bis 149, § l50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 bis 5, §§ 151, 152 und § 153 Abs. 1 und 2, | "b) über die Mitwirkungspflichten die §§ 140, 143, 145 bis 148, 149 Absatz 1 und 2, § 150 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 bis 5, 7 und 8, §§ 151, 152 Absatz 1, 2 Nummer 1 und 2, Absatz 3 Nummer 1 bis 3, Absatz 4 bis 6, 8 bis 12, § 153 Absatz 1 und 2," |
cc) In Buchstabe c werden die Wörter "156 Abs. 2, die §§ 157 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, die §§ 164 bis 168" durch die Wörter "156 Absatz 2 Satz 1, §§ 157 bis 162, 163 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 bis 4, §§ 164 bis 168" ersetzt.
d) In Nummer 5 Buchstabe a wird die Angabe " §§ 221 bis 223, § 224" durch die Angabe " §§ 221, 222, 224" ersetzt.
3. § 3a Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Fristen sind gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf
| "Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist
|
4. In § 17 Absatz 3 Satz 3 werden nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 196)" ein Komma und die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 (SächsGVBl. S. 626) geändert worden ist," eingefügt.
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
(1) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Gemeindeordnung, der Sächsischen Landkreisordnung, des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit, des Kommunalwahlgesetzes, des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Anstalt für kommunale Datenverarbeitung und des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der vom 1. Januar 2018 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
(2) Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen in der vom 1. Januar 2019 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2018 in Kraft. Artikel 5 Nummer 1, 17 und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 172187
ENDE |