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SächsKontrollG - Sächsisches Kontrollgesetz
Gesetz zur Ausübung der parlamentarischen Kontrolle hinsichtlich der Überwachung von Wohnungen unter Einsatz technischer Mittel und anderer polizeilicher Maßnahmen unter Einsatz besonderer Mittel im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 22. April 2003
(SächsGVBl. 2003 S. 106; 04.10.2011 S. 370; 17.12.2013 S. 890 13; 11.05.2019 S. 358 19)
Der Sächsische Landtag hat am 27. Februar 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Einrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums
Der Landtag richtet ein Parlamentarisches Kontrollgremium (PKG) ein.
Dem Parlamentarischen Kontrollgremium obliegt die parlamentarische Kontrolle von Maßnahmen gemäß den §§ 59 bis 69 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, und gemäß des § 101b Absatz 1 und 4 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf der Grundlage von jährlichen Berichten der zuständigen Staatsministerien an den Landtag zu abgeschlossenen Vorgängen.
§ 3 Zusammensetzung und Einberufung
(1) Das Parlamentarische Kontrollgremium besteht aus fünf Mitgliedern, von denen zwei den die Regierung nicht tragenden Teilen des Landtages angehören müssen, die zu Beginn jeder Wahlperiode vom Landtag aus seiner Mitte einzeln mit der Mehrheit seiner Mitglieder gewählt werden. Das Parlamentarische Kontrollgremium wählt einen Vorsitzenden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Das Parlamentarische Kontrollgremium tritt mindestens einmal im Jahr auf Einladung des Vorsitzenden zusammen. Die Einberufung und die Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums kann von mindestens zwei Mitgliedern verlangt werden.
(3) Das Parlamentarische Kontrollgremium übt seine Tätigkeit auch nach Ablauf der Wahlperiode des Landtages so lange aus, bis der nachfolgende Landtag ein neues Parlamentarisches Kontrollgremium gewählt hat.
§ 4 Beratungen
(1) Die Beratungen des Parlamentarischen Kontrollgremiums sind geheim. Die Mitglieder sind zur Geheimhaltung der Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit im Parlamentarischen Kontrollgremium bekannt geworden sind. Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden. Satz 1 gilt nicht für die Bewertung aktueller Vorgänge, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums ihre vorherige Zustimmung erteilt hat. Die Aufbewahrung der anzufertigenden Protokolle und der Niederschriften der Mitglieder des Parlamentarischen Kontrollgremiums erfolgt in persönlichen Akten in der Sicherheitsverwahrung des Landtages. Sonstige Niederschriften werden nach der Sitzung vernichtet.
(2) Der Sächsische Datenschutzbeauftragte kann, soweit personenbezogene Daten Gegenstand der Beratungen sind, beteiligt werden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 5 Ausscheiden aus dem Parlamentarischen Kontrollgremium
Scheidet ein Mitglied aus dem Landtag oder seiner Fraktion aus, endet auch seine Mitgliedschaft in dem Parlamentarischen Kontrollgremium. Für ein ausgeschiedenes Mitglied ist unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen.
§ 6 Übergangsvorschrift
Das Parlamentarische Kontrollgremium wird abweichend von § 3 Abs. 1 erstmalig unmittelbar nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Wahlperiode gewählt.
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
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