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SächsAGPStG - Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
- Sachsen -
Vom 11. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 20 vom 31.12.2008 S. 938; 27.01.2012 S. 130 12; 05.04.2019 S. 245 19)
§ 1 Zuständige Behörden
(1) Zuständig für die Ausführung des Personenstandsrechts sind die Gemeinden. Sie richten dafür ein Standesamt ein.
(2) Die den Gemeinden übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nach Maßgabe von § 48 Abs. 1 und § 49 Personenstandsgesetz (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. März 2008 (BGBl. I S. 313, 314), in der jeweils geltenden Fassung, beschränkt.
(3) Die Gemeinden bestellen die erforderliche Anzahl von Standesbeamten.
§ 2 Gemeinsamer Standesamtsbezirk
(1) Gemeinden mit weniger als 5.000 Einwohnern sollen mit benachbarten Gemeinden desselben Landkreises nach Maßgabe des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), einen gemeinsamen Standesamtsbezirk mit einem Standesamt bilden.
(2) Die Bildung, Änderung oder Auflösung eines Standesamtsbezirkes ist jeweils nur mit Wirkung zum 1. Januar zulässig. Sie bedarf der Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde.
(3) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Standesamtsbezirke bleiben unberührt.
(1) Die Aufsicht über die Standesämter führen:
(2) Das Standesamt einer Kreisfreien Stadt unterliegt zusätzlich der Prüfung durch ein anderes Amt der Stadt. Dieses Amt nimmt auch die Aufgaben einer Aufsichtsbehörde nach bundesrechtlichen Bestimmungen wahr.
(3) Die Aufgaben der Landkreise nach Absatz 1 Nr. 1 und der Kreisfreien Städte nach Absatz 2 sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt.
§ 4 Zuständige Verwaltungsbehörde 12
(1) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des Personenstandsgesetzes und der zur Ausführung des Personenstandsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Sie sind auch zuständig für die Fortführung und Aufbewahrung der in Papierform geführten Sicherungsregister nach Jahresabschluss durch das Standesamt.
(2) Die Landesdirektion Sachsen ist für den Vollzug des § 25 PStG zuständig.
(3) Für die schriftliche Anzeige eines Sterbefalls nach § 30 Abs. 3 PStG ist die Polizeidienststelle zuständig, die die amtlichen Ermittlungen führt.
(1) Im Notfall kann die untere Aufsichtsbehörde oder das nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständige Amt der Kreisfreien Stadt die Wahrnehmung der Geschäfte des Standesbeamten vorübergehend einem Standesbeamten eines anderen Standesamts übertragen. Wenn die Übertragung der Wahrnehmung der Geschäfte einen Monat überschreitet, ist dies der oberen Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
(2) Sind Standesämter in mehreren Landkreisen oder in einem Landkreis und einer Kreisfreien Stadt betroffen, ist die obere Aufsichtsbehörde zuständig.
§ 7 Archivierung
(1) Die Personenstands- und Sicherungsregister sind jahrgangsweise von den Archiven zu übernehmen. In den Fällen, in denen mehrere Jahrgänge eines in Papierform geführten Personenstands- oder Sicherungsregisters oder verschiedene Personenstands- oder Sicherungsregister eines Jahres zusammengebunden sind, verbleiben diese bis zum Ablauf der letzten Fortführungsfrist beim Standesamt, der unteren Aufsichtsbehörde oder dem nach § 3 Abs. 2 Satz 1 zuständigen Amt der Kreisfreien Stadt.
(2) Das Sächsische Staatsarchiv ist abweichend von § 13 Abs. 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 449), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148) geändert worden ist, zuständiges öffentliches Archiv im Sinne von § 7 Abs. 3 PStG für die Sicherungsregister.
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