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Änderungstext
Sächsisches Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetz - Gesetz zur Neuordnung des Verwaltungskostenrechts im Freistaat Sachsen
- Sachsen -
Vom 5. April 2019
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 26.04.2019 S. 245)
Der Sächsische Landtag hat am 13. März 2019 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
SächsVwKG - Sächsisches Verwaltungskostengesetz
Artikel 2
Folgeänderungen
(1) In § 4 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen; § 25 SächsVwKG findet keine Anwendung" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und der hierzu erlassenen Rechtsverordnungen" ersetzt.
(2) § 3 des Gesetzes über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2" durch die Wörter "im Kostenverzeichnis" und die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303)" werden durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr durch Rechtsverordnung die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit des einheitlichen Ansprechpartners zu regeln.
wird aufgehoben.
b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die sachliche Gebühren- und Auslagenfreiheit, die persönliche Gebühren- und Auslagenbefreiung und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen festgelegt werden. | "Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können im Kostenverzeichnis abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz festgelegt werden; neben der persönlichen Gebührenfreiheit kann auch eine persönliche Auslagenfreiheit bestimmt werden." |
c) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "in der Rechtsverordnung" durch die Wörter "im Kostenverzeichnis" ersetzt.
(3) In § 10 Absatz 4 Satz 3 der Kurtaxordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 2003 (SächsGVBl. S. 704; 2004 S. 242), die durch die Verordnung vom 24. April 2007 (SächsGVBl. S. 150) geändert worden ist, wird die Angabe " § 28 Abs. 6 SächsVwKG" durch die Wörter " § 25 Absatz 6 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
(4) In § 21 Absatz 5 Satz 2 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199) werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4, §§ 4, 9 Absatz 1, §§ 10, 12 bis 23 und 26 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter " § 3 Absatz 4 bis 6, § 7 Absatz 1, 2 und 4, §§ 9, 12, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 Satz 6, Absatz 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 24 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(5) Das Sächsische Polizeifachhochschulgesetz vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch das Gesetz vom 16. November 2012 (SächsGVBl. S. 618) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 2a das Wort "Benutzungsgebühren" durch die Wörter "Gebühren und Auslagen" ersetzt.
2. § 2a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2a Gebühren und Auslagen
(1) Für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 an Fortbildungsveranstaltungen und von Studenten anderer Bundesländer gemäß § 2 Absatz 5 Satz 2 am Studium kann die Fachhochschule Gebühren und Auslagen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung erheben. (2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren und Auslagen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden." |
(6) In § 20 Absatz 1 Nummer 3 des Sächsischen E-Government-Gesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 398), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, werden die Wörter " § 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist" durch die Wörter " § 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(7) § 4 Absatz 2 des Fachhochschule-Meißen-Gesetzes vom 22. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 498) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Fachhochschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden. Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt." |
(8) Dem § 1 des Gesetzes über die Berufsbildung im öffentlichen Dienst vom 2. November 1995 (SächsGVBl. S. 355) wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Abnahme von Prüfungen durch die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden."
(9) § 6 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist,
§ 6 Gebühren und AuslagenDas Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, auch in Abweichung von § 14 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Höhe der Gebühren sowie die Erstattung von Auslagen durch Rechtsverordnung zu bestimmen.
wird aufgehoben.
(10) § 9 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesmeldegesetzes vom 9. Juli 2014 (SächsGVBl. S. 376), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 504) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Bei der Erhebung von Kosten für die Erteilung von elektronischen Meldebescheinigungen nach § 18 Abs. 3 BMG und automatisierten Melderegisterauskünften nach § 49 Abs. 2 und 3 BMG findet § 6 Abs. 2 Satz 5 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, keine Anwendung.
wird aufgehoben.
2. Die Absätze 2 bis 6 werden die Absätze 1 bis 5.
(11) Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), das zuletzt durch das Gesetz vom 10. August 2015 (SächsGVBl. S. 466) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung. | " § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung." |
2. Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen eine Rechtsverordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule zu erlassen. In der Rechtsverordnung können der Gebührenschuldner, über Absatz 2 hinausgehende persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden."
3. § 22 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 SächsVwKG findet keine Anwendung. | " § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung." |
4. § 69 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§§ 16, 17, 19 und 22 SächsVwKG gelten entsprechend. | " § 7 Absatz 4 und die §§ 18, 19 und 22 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend." |
(12) Die Sächsische Archivgebührenverordnung vom 23. Mai 2006 (SächsGVBl. S. 163) wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 4 Befreiung, Nichterhebung und Ermäßigung
(1) § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet keine Anwendung, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt. (2) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren sind Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen befreit. Sonstige öffentliche Stellen, die nach § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen verpflichtet sind, dem Sächsischen Staatsarchiv Unterlagen anzubieten (anbietungspflichtige öffentliche Stellen), sind von der Zahlung der Benutzungsgebühren befreit, soweit Unterlagen benutzt werden, die sie oder ihre Funktionsvorgänger dem Sächsischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben haben. (3) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren und Auslagen sind kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, befreit, wenn sie die betreffende öffentlich-rechtliche Leistung bei der Wahrnehmung von Pflichtaufgaben nach Weisung in Anspruch nehmen und nicht berechtigt sind, die Benutzungsgebühren und Auslagen einem Dritten aufzuerlegen oder auf Dritte umzulegen. (4) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren nach Nummer 2 des Gebührenverzeichnisses sind Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befreit. (5) Von der Zahlung der Benutzungsgebühren nach Nummer 3 des Gebührenverzeichnisses sind anbietungspflichtige öffentliche Stellen des Freistaates Sachsen befreit. (6) Benutzungsgebühren nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben, wenn es sich um ein wissenschaftliches oder heimatkundliches Benutzungsvorhaben handelt und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden. Von einer Gebührenerhebung nach Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses kann außerdem im Einzelfall abgesehen werden, wenn die Erhebung eine besondere Härte bedeuten würde oder sonstige Gründe der Billigkeit vorliegen. (7) Benutzungsgebühren nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses werden nicht erhoben, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dient und gewerbsmäßige Zwecke nicht verfolgt werden. Die Gebühren nach Nummer 5 des Gebührenverzeichnisses werden um die Hälfte ermäßigt, wenn die Veröffentlichung wissenschaftlichen oder heimatkundlichen Zwecken dient oder sonst im öffentlichen Interesse liegt und gewerbsmäßige Zwecke nicht überwiegen". |
2. Die §§ 5 und 6 werden aufgehoben.
(13) In § 49 Absatz 3 des Sächsischen Schieds- und Gütestellengesetzes vom 27. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 247), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2017 (SächsGVBl. S. 598) geändert worden ist, werden die Wörter " § 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist," durch die Wörter " § 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(14) § 40 der Durchführungsverordnung zur SächsBO in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 427), die zuletzt durch die Verordnung vom 5. März 2018 (SächsGVBl. S. 45) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130)" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
(15) Die Zweite Sächsische Vermessungskostenverordnung vom 24. Juli 2012 (SächsGVBl. S. 409), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Oktober 2017 (SächsGVBl. S. 548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 2 Nichterhebung von Kosten, Gebührenbefreiung
Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und die persönliche Gebührenfreiheit gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes treten nicht ein, sofern nicht in Anlage 1 Abweichendes bestimmt ist." |
(16) Das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 162)" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Veranlasser der Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und der Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster ist der Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung. Im Übrigen ist es derjenige, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird. | "(2) Die Bereitstellung von Informationen aus den Datenbeständen des Liegenschaftskatasters und die Übernahme der Katastervermessungen und Abmarkungen in das Liegenschaftskataster sind dem Antragsteller der Katastervermessung oder Abmarkung oder demjenigen, in dessen Interesse die Übernahme in das Liegenschaftskataster vorgenommen wird, individuell zuzurechnen." |
2. § 29 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die sachliche Kostenfreiheit, die persönliche Kostenbefreiung und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen bestimmt werden. | "Die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die persönliche Gebührenfreiheit und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz bestimmt werden." |
(17) Das Sächsische Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 8 die folgenden Angaben eingefügt:
"Abschnitt 2a
Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 8a Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben".
2. In § 1 Absatz 2 werden nach dem Wort "Steuern" ein Komma und die Wörter "Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben" eingefügt.
3. Nach § 8 wird folgender Abschnitt 2a eingefügt:
"Abschnitt 2a
Verwaltungsgebühren und Auslagen
§ 8a Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen für Leistungen zur Erfüllung weisungsfreier Aufgaben
(1) Gemeinden und Landkreise können für ihre Amtshandlungen und sonstigen öffentlich-rechtlichen Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen erheben, sofern nicht dafür andere Abgaben nach diesem Gesetz erhoben werden können. Abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 2 muss die Satzung die verwaltungsgebühren- und auslagenpflichtigen Tatbestände sowie die Höhe der Gebühren bestimmen.
(2) Auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen finden abweichend von den §§ 3 bis 4 dieses Gesetzes §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§ 6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
(3) Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden; die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde bleiben unberührt."
4. In § 34 Absatz 4 werden die Wörter " § 28 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter " § 25 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
(18) § 8 Absatz 4 Satz 2 des Sächsischen Vergabegesetzes vom 14. Februar 2013 (SächsGVBl. S. 109) wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. | "Das Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung." |
(19) § 5 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Eichgesetz und zum Einheiten- und Zeitgesetz vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 236), das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die persönliche Kostenpflicht, die sachliche Kostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130,144), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden. | "Der Verwaltungskostenschuldner, die persönliche Gebührenfreiheit, die sachliche Verwaltungskostenfreiheit, die Mindestgebühr und der Auslagenbegriff können in der Rechtsverordnung abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden." |
2. In Absatz 5 wird die Angabe "SächsVwKG" durch die Wörter "des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
(20) In § 25 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Architektengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2017 (SächsGVBl. S. 102, 237), das durch Artikel 29 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(21) § 14 des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), das zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, wird die folgt geändert:
1. Absatz 2
(2) Soweit in diesem Gesetz oder in der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt Abschnitt 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698) in der jeweils geltenden Fassung.
wird aufgehoben.
2. Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
(22) Die Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung vom 9. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 180) wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
2. In § 40 Satz 2 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
(23) In § 5 Satz 2 des Gesetzes über die Landesregulierungsbehörde vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 567) werden das Wort "Kosten" durch das Wort "Verwaltungskosten" und die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144)" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(24) § 6 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 349), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,
(7) Für die Beleihung des Sachverständigen und die Rücknahme und den Widerruf der Beleihung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben.
wird aufgehoben.
(25) § 13 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes vom 1. Juni 2006 (SächsGVBl. S. 146), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort "Kosten" durch das Wort "Verwaltungskosten" ersetzt.
2. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden das Wort "Kosten" durch das Wort "Verwaltungskosten" und das Wort "Verwaltungsgebühren" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist," durch die Wörter "Sächsische Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
3. In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Verwaltungsgebühren" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.
4. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Verwaltungsgebühr" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe " § 11 Absatz 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen" durch die Wörter " § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
(26) In § 10 der Sächsischen Lernmittelzulassungsverordnung vom 19. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 371) werden die Wörter "Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist" durch die Wörter "Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
(27) § 12 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " §§ 11, 17, 18 und 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert wurde" durch die Wörter " §§ 8, 17 Absatz 5, §§ 18, 21 und 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)" ersetzt.
2. In Absatz 8 Satz 5 wird die Angabe " §§ 2, 3, 11, 12, 14 bis 23 SächsVwKG" durch die Wörter " § 7 Absatz 4, §§ 8, 9, 11, 13, 15, 16, 17 Absatz 1 und 3 bis 5, §§ 18, 19, 21 bis 23 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes" ersetzt.
Artikel 3
Anpassung an das Sächsische Verwaltungskostengesetz
(1) Die Benutzungsgebührenverordnung Eichwesen vom 1. März 1993 (SächsGVBl. S. 265), die zuletzt durch Artikel 12 § 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(2) Die LUA-Benutzungsgebührenverordnung vom 31. August 2001 (SächsGVBl. S. 586), die zuletzt durch die Verordnung vom 29. August 2006 (SächsGVBl. S. 464) geändert worden ist, wird aufgehoben.
(3) Die Sächsische Personenstandsverordnung vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 622) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 3 bis 5
§ 3 Gebühren(1) Für die Amtshandlungen des Standesamtes werden Gebühren nach der Anlage erhoben.
(2) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag erforderlich ist, mit dessen Eingang bei der zuständigen Behörde.
(3) Bei Unvermögen zur Zahlung (Bedürftigkeit) oder aus Gründen der Billigkeit kann das Standesamt Gebühren ermäßigen oder diese erlassen.
(4) Für eine Leistung des Standesamtes, die in der Anlage zu Absatz 1 nicht enthalten ist, wird eine Gebühr erhoben, die einer vergleichbaren Leistung entspricht. Fehlt ein vergleichbarer Tatbestand, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 - 500 Euro erhoben.
§ 4 (aufgehoben)
§ 5 Auslagen
Auslagen sind zu erheben für:
- die Vergütung für einen zugezogenen Dolmetscher,
- die Kosten für die Durchführung der Eheschließung außerhalb der Dienststelle auf Wunsch der Beteiligten,
- die Beträge, die anderen in- und ausländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Beamten zustehen. Dies gilt auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die Behörden, Einrichtungen oder Beamten keine Zahlungen zu leisten sind.
Für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen Entgelte für einfache Briefsendungen, können Auslagen erhoben werden. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend.
werden aufgehoben.
2. Die Anlage
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Gebühren | Anlage (zu § 3 Abs. 1) |
Tarifstelle | Amtshandlung | Gebühr in Euro |
1. | Eheschließung | |
1.1 | Prüfung der Ehevoraussetzungen | |
1.1.1 | Nach § 13 PStG | 50 |
1.1.2 | Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach §§ 39, 13 PStG | 50 |
1.1.3 | Wenn in den Fällen der Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 auch ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr für jedes zu beachtende ausländische Recht um | 25 |
1.1.4 | Wenn in den Fällen der Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um | 25 |
1.1.5 | Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG, aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um | 20 |
1.1.6 | Soweit Gebührenbefreiung in den Fällen der Tarifstelle 1.1.2 im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist | gebührenfrei |
1.1.7 | Bei Einsichtnahme in das Melderegister im Rahmen der Prüfung nach Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um | 5 |
1.2 | Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 PStV) | 20 |
1.3.1 | Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer | 50 |
1.3.2 | Ist die Gebührenbefreiung für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen | gebührenfrei |
1.4 | Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG | |
1.4.1 | Am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten oder bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden (§ 13 Absatz 3 PStG) | gebührenfrei |
1.4.2 | Am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten | 70 |
1.4.3 | Außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten | 70 |
1.4.4 | Außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten | 100 |
1.4.5 | Durchführung der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt (§ 12 PStG) | 20 |
1.4.6 | Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17a PStG) | gebührenfrei |
1.5 | Beurkundung einer Eheschließung | |
1.5.1 | Bei Eheschließung im Inland (§ 15 PStG) | gebührenfrei |
1.5.2 | Bei Eheschließung im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 PStG) | 75 |
1.5.2.1 | Ist bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht um | 25 |
1.5.2.2 | Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um | 25 |
1.5.2.3 | Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um | 20 |
1.6 | Beurkundung einer Lebenspartnerschaft | |
1.6.1 | Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft | 75 |
1.6.2 | Ist bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht um | 25 |
1.6.3 | Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um | 25 |
1.6.4 | Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen erforderlich, erhöht sich die Gebühr um | 20 |
2. | Geburt | |
2.1 | Beurkundung einer Geburt im Inland (§ 21 PStG) | gebührenfrei |
2.2.1 | Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland (§§ 36, 37 PStG) | 75 |
2.2.2 | Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um | 25 |
2.2.3 | Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um | 20 |
2.2.4 | Wenn eine Adoption im Ausland zu prüfen ist, zusätzlich | 40 |
2.3 | Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG | gebührenfrei |
2.4 | Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt | 10 |
3. | Sterbefall | |
3.1 | Beurkundung eines Sterbefalls im Inland (§ 31 PStG) | gebührenfrei |
3.2.1 | Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland, §§ 36, 37 PStG | 75 |
3.2.2 | Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um | 25 |
3.2.3 | Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um | 20 |
3.3 | Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls | 10 |
4. | Namensrechtliche Erklärungen | |
4.1 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§§ 41, 42, 45 PStG) | 25 |
4.2 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird | gebührenfrei |
4.3 | Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburts- namens bei der Geburtsbeurkundung (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB) | gebührenfrei |
4.4 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) | 25 |
4.5 | Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 PStV | 10 |
4.6 | Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen erstellt wird | gebührenfrei |
4.7 | Ist im Fall der Tarifstelle 4.1 eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen, oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um | 20 |
4.8 | Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) | 25 |
5. | Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister | |
5.1 | Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Absatz 1, § 76 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 PStG und § 70 Absatz 1 PStV sowie Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus den Personenstandsregistern § 50 PStV | 10 |
5.2 | Jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird | 5 |
5.3 | Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 PStG fortgeführten Familien- buch | 10 |
5.4 | Übermittlung von Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 1 PStG) | 8 |
5.5 | Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 2 PStG) | 8 |
5.6 | Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte | gebührenfrei |
5.7 | Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist (§ 65 Absatz 3 PStG) | gebührenfrei |
5.8 | Benutzung der Registereinträge und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 66 PStG | gebührenfrei |
5.9 | Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie | 10 |
5.10 | Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder -register oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 PStG) | 7 |
5.11 | Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte (§ 62 PStG) | 10 |
5.12 | Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können (§ 62 PStG) | 10 je angefangene halbe Stunde, höchstens 100 |
6. | Sonstiges Amtshandlungen | |
6.1 | Eintragung einer Folgebeurkundung | gebührenfrei |
6.2 | Berichtigung eines Registereintrags nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers oder Erklärenden erforderlich ist (§§ 47, 48 PStG) | 10 je angefangene halbe Stunde, höchstens 150 |
6.3 | Sonstige Berichtigungen | gebührenfrei |
6.4 | Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag (§ 64 PStG) | gebührenfrei |
6.5 | Abnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 PStG) | 30 |
wird aufgehoben.
(4) Die Sächsische Medizinprodukte-Zuständigkeits- und -Gebührenverordnung vom 12. April 2011 (SächsGVBl. S. 116), die durch die Verordnung vom 28. Dezember 2017 (SächsGVBl. 2018 S. 53) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen(1) Für Amtshandlungen nach dem Medizinproduktegesetz, der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten (MPKPV) vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555) und der Verordnung über die Erfassung, Bewertung und Abwehr von Risiken bei Medizinprodukten (Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung - MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. Mai 2010 (BGBl. I S. 555, 560) geändert worden ist, in den jeweils geltenden Fassungen, werden Gebühren erhoben. Die Durchführung einer messtechnischen Kontrolle nach § 11 MPBetreibV an medizinischen Flüssigkeits-Glasthermometern, medizinischen Elektrothermometern, Blutdruckmessgeräten oder Messgeräten zur Bestimmung des Augeninnendruckes gilt nicht als Amtshandlung im Sinne von Satz 1.
(2) Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage). Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr von 5 bis 25.000 EUR erhoben.
(3) Im Einzelfall kann aus Gründen der Billigkeit oder des besonderen öffentlichen Interesses von der Festsetzung der Gebühr ganz oder teilweise abgesehen werden.
§ 4 Gebührenfestsetzung im Rechtsbehelfsverfahren
(1) Die für das Rechtsbehelfsverfahren festzusetzende Gebühr (Rechtsbehelfsgebühr) beträgt das Eineinhalbfache der für die Amtshandlung festgesetzten Gebühr. Ist die Amtshandlung nur teilweise angefochten, verringert sich die Rechtsbehelfsgebühr entsprechend. Ist für eine Amtshandlung keine Verwaltungsgebühr angefallen, ist eine Gebühr bis zu 5.000 EUR zu erheben. Ist für die Amtshandlung aufgrund von § 3 Abs. 3 von der Festsetzung einer Gebühr ganz oder teilweise abgesehen worden, darf die Rechtsbehelfsgebühr das Eineinhalbfache der Gebühr, die hätte erhoben werden müssen, wenn Gründe der Billigkeit oder des besonderen öffentlichen Interesses nicht vorgelegen hätten, nicht überschreiten. Die Mindestgebühr beträgt 10 EUR.
(2) Bei einem Widerspruch, der sich allein gegen die Entscheidung über die Kosten richtet, beträgt die Rechtsbehelfsgebühr bis zur Hälfte des angefochtenen Betrags, mindestens aber 10 EUR.
(3) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Weise, bevor das Rechtsbehelfsverfahren beendet ist, ist eine Gebühr von einem Zehntel bis zur Hälfte der für die Amtshandlung festzusetzenden Verwaltungsgebühr je nach dem Fortgang der Sachbehandlung, mindestens jedoch 5 EUR, zu erheben. Hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben. Die Erhebung von Auslagen bleibt unberührt.
(4) Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Gebühren erhoben. Hat er zum Teil Erfolg, werden entsprechend ermäßigte Gebühren erhoben. Unberührt bleibt jedoch die Erhebung der für eine Amtshandlung vorgeschriebenen Gebühren, wenn diese auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen wird; dies gilt auch für die Ablehnung eines Antrages.
werden aufgehoben.
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Gebührenverzeichnis |
Lfd. Nr. | Tarifstelle | Gegenstand | Gebühren Euro |
1 | Medizinproduktegesetz Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung | ||
1 | Bewertung von klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen | ||
1.1 | Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 MPG | 1.500 bis 4.000 | |
1.2 | Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22c Abs. 2 Nr. 2 MPG | 100 bis 1.500 | |
1.3 | Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und § 24 Satz 1 MPG | 1.500 bis 4.000 | |
1.4 | Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 22c Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Satz 1 MPG | 100 bis 1.500 | |
1.5 | Prüfung durch die beteiligte Ethik-Kommission nach § 5 Abs. 2 Satz 3 MPKPV im Rahmen der Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 MPG | 250 bis 1.000 | |
1.6 | Prüfung durch die beteiligte Ethik-Kommission nach § 5 Abs. 2 Satz 3 MPKPV im Rahmen der Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22c Abs. 2 Nr. 2 MPG | 50 bis 1.000 | |
1.7 | Prüfung durch die beteiligte Ethik-Kommission nach § 5 Abs. 2 Satz 3 MPKPV im Rahmen der Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 und § 24 Satz 1 MPG | 250 bis 1.000 | |
1.8 | Prüfung durch die beteiligte Ethik-Kommission nach § 5 Abs. 2 Satz 3 MPKPV im Rahmen der Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 22c Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 24 Satz 1 MPG | 50 bis 1.000 | |
2 | Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Bewertung einer klinischen Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung | ||
2.1 | Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Bewertung einer klinischen Prüfung nach § 22b Abs. 5 MPG | 100 bis 4.000 | |
2.2 | Rücknahme oder Widerruf der zustimmenden Bewertung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 22b Abs. 5 in Verbindung mit § 24 Satz 1 MPG | 100 bis 4.000 | |
3 | Überwachung nach § 26 Abs. 1 MPG | 25 bis 1.200 | |
4 | Anordnung von Maßnahmen | ||
4.1 | nach § 26 Abs. 2 MPG | 50 bis 1.000 | |
4.2 | nach § 27 Abs. 1 oder 2 MPG | 50 bis 1.200 | |
4.3 | nach § 28 Abs. 1 oder 2 MPG | 50 bis 1.200 | |
4.4 | Veranlassung nach § 28 Abs. 4 MPG | 50 bis 500 | |
4.5 | nach § 11 Abs. 2 MPKPV | 50 bis 1.200 | |
4.6 | nach §§ 15 oder 17 MPSV | 50 bis 1.200 | |
5 | Ausstellung einer Bescheinigung nach § 34 Abs. 1 MPG oder Information über die Verbotsgründe nach § 34 Abs. 2 MPG | 25 bis 500 | |
2 | Medizinprodukte-Betreiberverordnung | ||
1 | Entscheidung über einen Antrag nach § 6 Abs. 2 MPBetreibV | 50 bis 1.000 | |
2 | Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses oder von der Aufnahme bestimmter Medizinprodukte in das Bestandsverzeichnis nach § 8 Abs. 3 Satz 1 MPBetreibV | 25 bis 100 | |
3 | Sonstiges | ||
1 | Nicht einfache schriftliche Auskünfte | 25 bis 500 | |
2 | Ausstellung sonstiger Bescheinigungen | 25 bis 500 | |
3 | Anforderung einer nicht fristgerecht abgegebenen Information zur Abstellung eines oder mehrerer Mängel | 25 bis 50 |
wird aufgehoben.
(5) Die Verordnung Heilberufe und Pharmazie vom 21. März 2006 (SächsGVBl. S. 73, 74), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 549) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird aufgehoben.
2. Die Anlage wird aufgehoben.
(6) Die Sächsische Dolmetscherprüfungsverordnung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 236), die durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 21 wird aufgehoben.
2. In § 22 Satz 1 wird die Angabe "bis 21" durch die Angabe "und 20" ersetzt.
3. Die Anlage wird aufgehoben.
(7) § 13 der Sächsischen Jagdverordnung vom 27. August 2012 (SächsGVBl. S. 518), die durch die Verordnung vom 20. April 2018 (SächsGVBl. S. 186) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 13 Zulassung zur Jägerprüfung, Jägerprüfungsgebühr | " § 13 Zulassung zur Jägerprüfung". |
2. Absatz 6
(6) Die Jägerprüfungsgebühr beträgt für die Jäger-, Falkner- sowie die Jäger- und Falknerprüfung 175 bis 250 Euro, für die Falknerprüfung für Jäger und die Jägerprüfung für Falkner 80 bis 120 Euro. Bei der Wiederholung von Prüfungsteilen nach § 19 Abs. 3 Satz 2 wird die Prüfungsgebühr anteilig berechnet.
wird aufgehoben.
(8) § 30 der Sächsischen Fischereiverordnung vom 4. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 569)
§ 30 Prüfungsgebühr(1) Für die Durchführung der Fischereiprüfung einschließlich der Erteilung des Prüfungszeugnisses oder der Ergebnisfeststellung nach § 28 Abs. 2 wird eine Gebühr in Höhe von 30 EUR erhoben.
(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung ohne Zustimmung des Prüfungsleiters von der Prüfung zurück, ist für die erneute Durchführung der Fischereiprüfung eine Gebühr nach Absatz 1 zu erheben.
wird aufgehoben.
(9) Die Sächsische Hochschulgebührenverordnung vom 13. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 603) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
ID 191188
ENDE |