Regelwerk |
Änderungstext
SächsStOG - Sächsisches Standortegesetz
Gesetz zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen
Vom 27. Januar 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 4 vom 22.02.2012 S. 130)
Der Sächsische Landtag hat am 25. Januar 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Standort- und Strukturentscheidungen
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Gesetz über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz - SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), zuletzt geändert durch Artikel 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 402), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die Wörter "die allgemeinen Staatsbehörden" durch die Wörter "die allgemeine Staatsbehörde" ersetzt.
2. Die Überschrift zum Teil 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die allgemeinen Staatsbehörden | "Teil 3 Die allgemeine Staatsbehörde". |
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Landesdirektionen
(1) Allgemeine Staatsbehörden sind die Landesdirektionen. Sie sind dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. Das Gebiet des Freistaates Sachsen ist in die drei Direktionsbezirke Chemnitz, Dresden und Leipzig eingeteilt. Für jeden Direktionsbezirk besteht eine Landesdirektion. Die räumliche Gliederung der Direktionsbezirke bestimmt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung. (2) Die Landesdirektionen nehmen Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordinieren die staatliche Verwaltungstätigkeit in ihrem Direktionsbezirk. Sie sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Einer Landesdirektion können Aufgaben auch in den Bezirken anderer Landesdirektionen zugewiesen werden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Landesdirektion Dresden nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen wahr. Die Landesdirektion Chemnitz nimmt die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr. | " § 6 Landesdirektion Sachsen
(1) Allgemeine Staatsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen mit Standorten in Chemnitz, Dresden und Leipzig. Der Sitz des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen ist am Hauptsitz in Chemnitz. Die Landesdirektion Sachsen ist dem Staatsministerium des Innern unmittelbar nachgeordnet. (2) Die Landesdirektion Sachsen nimmt Aufgaben aus mehreren Staatsministerien wahr und koordiniert die staatliche Verwaltungstätigkeit im gesamten Freistaat Sachsen. Sie ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, höhere Verwaltungsbehörde im Sinne bundesrechtlicher Vorschriften. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Aufgaben des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen und die Aufgaben der verwaltungsrechtlichen und beruflichen Rehabilitierung wahr. (3) Auf die Landesdirektion Sachsen gehen mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) die Aufgaben und Befugnisse der bisherigen Landesdirektionen Chemnitz, Dresden und Leipzig über. Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Sächsischen Standortegesetzes der Landesdirektion Chemnitz, der Landesdirektion Dresden oder der Landesdirektion Leipzig angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an die Landesdirektion Sachsen versetzt." |
4. In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "oder mehrere Landkreise oder mehrere Landkreise und die Kreisfreie Stadt desselben Direktionsbezirks umfassen" gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern sind nachgeordnet
| "(1) Dem Staatsministerium des Innern sind unmittelbar nachgeordnet
|
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens von Artikel 1 Nr. 5 SächsStOG der Bereitschaftspolizeiabteilung Dresden, der Bereitschaftspolizeiabteilung Leipzig oder der Bereitschaftspolizeiabteilung Chemnitz angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das Präsidium der Bereitschaftspolizei Sachsen versetzt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden des Aus- und Fortbildungsinstitutes der sächsischen Polizei, die der Polizeifachschule Leipzig, der Polizeifachschule Chemnitz oder der Diensthundeschule Naustadt angehören."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) das Landesrechenzentrum Steuern als Oberbehörde im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz - FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768, 1797) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; es ist Teil des Staatsbetriebs Sächsische Informatik Dienste,".
b) Der bisherige Buchstabe b wird der Buchstabe c.
7. In § 10 Abs. 1 Nr. 2 wird nach dem Komma die Angabe "soweit in § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b nichts Abweichendes geregelt ist," angefügt.
8. In § 11 werden in der Überschrift und in Absatz 1 Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Kultus" die Wörter "und Sport" eingefügt.
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Anführungszeichen gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 werden die Anführungszeichen gestrichen.
10. § 16 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "ihrer" durch das Wort "ihnen" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden das Wort"ihrer" durch das Wort "ihnen" und die Wörter "einer ihrer nachgeordneten Staatsbehörden" durch die Wörter "einer ihnen nachgeordneten Staatsbehörde" ersetzt.
11. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
b) In Absatz 5 Nr. 2 werden die Wörter "Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Anführungszeichen gestrichen.
12. Dem § 19 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt in gleicher Weise für die Staatsregierung für die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank -
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) wird das Wort "Dresden" durch das Wort "Leipzig" ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes
Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. März 2011 (SächsGVBl. S. 54), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Landgerichte haben ihren Sitz
| "(2) Die Landgerichte haben ihren Sitz
|
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Annaberg-Buchholz, Aue, Auerbach/Vogtl., Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hainichen, Hohenstein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Löbau, Marienberg, Meißen, Oschatz, Pirna, Plauen, Riesa, Stollberg/Erzgeb., Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und Zwickau. | "(3) Die Amtsgerichte haben ihren Sitz in Aue, Auerbach/Vogtl., Bautzen, Borna, Chemnitz, Dippoldiswalde, Döbeln, Dresden, Eilenburg, Freiberg, Görlitz, Grimma, Hohenstein-Ernstthal, Hoyerswerda, Kamenz, Leipzig, Marienberg, Meißen, Pirna, Plauen, Riesa, Torgau, Weißwasser/O.L., Zittau und Zwickau." |
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) In Bautzen bestehen eine auswärtige Kammer für Handelssachen, eine auswärtige Strafvollstreckungskammer sowie auswärtige Zivil- und Strafkammern des Landgerichts Görlitz. Diese sind zuständig für die Amtsgerichtsbezirke Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz, soweit nicht einzelne Geschäfte durch die Geschäftsverteilung an dem Stammgericht oder den auswärtigen Kammern konzentriert sind oder gesetzliche Vorschriften andere Zuständigkeiten vorsehen. Für die Anzahl der auswärtigen Kammern gilt § 9 entsprechend."
(3) In Görlitz werden Außenkammern des Arbeitsgerichts Bautzen errichtet. Diese sind zuständig für die Gemeinden Görlitz, Bad Muskau/ Muzakow, Boxberg/O.L./Hamor, Gablenz/Jablonc, Groß-Düben/Dzewin, Hähnichen, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Horka, Klitten/Kletno, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz/Kruswica, Kreba-Neudorf/ Chrjebja-Nowa Wjes, Markersdorf, Mücka/Mikow, Neißeaue, Niesky, Quitzdorf am See, Reichenbach/O.L., Rietschen/Recicy, Rothenburg/O.L., Schleife/Slepo, Schöpstal, Sohland a. Rotstein, Trebendorf/Trjebin, Uhyst/ Delni Wujezd, Vierkirchen, Waldhufen, Weißkeißel/ Wuskidz, Weißwasser/O.L./Beta Woda, die Gemeinden Bernstadt auf dem Eigen, Bertsdorf-Hörnitz, Dittelsdorf, Großschönau, Hainewalde, Hirschfelde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Schlegel, Seifhennersdorf, Waltersdorf und Zittau
wird aufgehoben.
3. § 6 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte kann das Staatsministerium der Justiz am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen. | "(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann am Sitz eines Amtsgerichts Zweigstellen einer Staatsanwaltschaft errichten und auflösen." |
4. In § 27 Abs. 4 wird das Wort "Chemnitz" durch das Wort "Sachsen" ersetzt.
5. In § 55 Abs. 1 und 3 werden jeweils die Wörter "sind die Regierungspräsidien" durch die Wörter "ist die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
6. § 71 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
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(1) Wird die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert, findet Artikel 1 des Gesetzes über die Zuständigkeit der Gerichte bei Änderungen der Gerichtseinteilung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 300-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911, 2915), in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe Anwendung, dass sein Regelungsbereich mit Ausnahme der Grundbuchsachen und Vereinsregistersachen auch die Verfahren auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten nach § 2a des Arbeitsgerichtsgesetzes, die nicht bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sind, die Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und die Verfahren vor den Sozialgerichten umfasst | "(1) Wird ein Gericht aufgehoben und sein gesamter Bezirk dem Bezirk eines anderen Gerichts (aufnehmendes Gericht) zugelegt, so tritt dieses Gericht an die Stelle des aufgehobenen Gerichts. Ist in dem Zeitpunkt der Aufhebung eines Gerichts die Hauptverhandlung in einer Strafsache noch nicht beendet, so kann sie vor dem nach Satz 1 zuständigen Gericht fortgesetzt werden, wenn dieselben Richter weiterhin an ihr teilnehmen. Ehrenamtliche Richter eines aufgehobenen Gerichts werden unter Fortsetzung ihrer Amtszeit ehrenamtliche Richter des aufnehmenden Gerichts. Die bei dem aufgehobenen Gericht vorhandenen Schöffen werden dabei Schöffen des aufnehmenden Gerichts. Die Hilfsschöffen des aufgehobenen Gerichts werden Hilfsschöffen des aufnehmenden Gerichts; für die Bestimmung ihrer Reihenfolge gilt § 52 Abs. 6 Satz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Schöffen, die bei Aufhebung ihres Gerichts in der Hauptverhandlung einer Strafsache mitwirken, bleiben für diese Hauptverhandlung Schöffen." |
7.Die Anlage wird wie folgt gefasst:
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| "Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
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Artikel 4
Änderung des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Rechnungshof des Freistaates Sachsen (Rechnungshofgesetz - RHG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 409), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 78) geändert worden ist, wird das Wort "Leipzig" durch das Wort "Döbeln" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Straßengesetzes
Das Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 403), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Satz 5 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die obere allgemeine Straßenbaubehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.
3. § 6 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "die oberste Straßenbaubehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter "allgemeine Straßenbaubehörde" durch die Wörter "besondere Straßenaufsichtsbehörde" ersetzt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom neuen Träger der Straßenbaulast" durch die Wörter "von der nach Absatz 3 zuständigen Behörde" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die oberste Straßenbaubehörde" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "allgemeine Straßenbaubehörde" durch die Wörter "besondere Straßenaufsichtsbehörde" ersetzt.
5. In § 10 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
6. In § 18 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter "allgemeinen Straßenbaubehörde" durch die Wörter "besonderen Straßenaufsichtsbehörde" ersetzt.
7. In § 21 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
8. In § 36 Abs. 1 werden jeweils die Wörter "und der Landesplanung" gestrichen.
9. § 39 Abs. 9 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Landesdirektion" das Wort"Sachsen" eingefügt.
b) Es wird folgender Satz angefügt: "Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht aus."
10. § 42a Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren oder Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde und in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen. | "Sind die Eigentumsverhältnisse an einem Grundstück ungeklärt, so hat die Rechtsaufsichtsbehörde der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, in den Fällen, in denen ein Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, auf Antrag der Planfeststellungsbehörde, in den Fällen, in denen eine vorzeitige Besitzeinweisung angeordnet werden soll, auf Antrag der Enteignungsbehörde und in den Fällen, in denen Vorarbeiten durchgeführt werden sollen, auf Antrag des Straßenbaulastträgers innerhalb von zwei Wochen nach Antragstellung einen Vertreter des Eigentümers zu bestellen." |
11. In § 44 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
12. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ",Arbeit und Verkehr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Obere allgemeine Straßenbaubehörden sind die Landesdirektionen für den Bereich der Kreisstraßen, Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen | "(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden werden wahrgenommen:
|
c) Die Absätze 3 und 4
(3) Obere besondere Straßenbaubehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr für Staatsstraßen, soweit der Freistaat Sachsen Straßenbaulastträger ist, wobei die Unterhaltung und Instandsetzung nach § 48 durch die Landkreise und Kreisfreien Städte erledigt werden.(4) Untere Straßenbaubehörden sind
- für die Staatsstraßen die Gemeinden, soweit den Gemeinden die Straßenbaulast obliegt;
- für die Kreisstraßen
- die Landkreise und Kreisfreien Städte, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt,
- die Gemeinden, soweit ihnen die Straßenbaulast obliegt;
- für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen die Gemeinden.
werden aufgehoben.
13. In § 48 Abs. 5 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
14. § 49 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ",Arbeit und Verkehr" ersetzt.
b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
"Obere besondere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr. Untere Straßenaufsichtsbehörden sind
c) Die bisherigen Sätze 2 bis 5
Obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde ist die Landesdirektion. Obere besondere Straßenaufsichtsbehörde ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
- soweit Träger der Straßenbaulast der Freistaat Sachsen ist,
- soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Staatsstraßen vorliegt.
Untere Straßenaufsichtsbehörde ist der Landkreis,
- soweit Träger der Straßenbaulast eine kreisangehörige Stadt oder Gemeinde oder ein Verwaltungs- oder Zweckverband ist, der der Rechtsaufsicht des Landkreises untersteht,
- soweit ein Fall des Absatzes 4 bei Gemeindestraßen und sonstigen öffentlichen Straßen vorliegt, die nicht in Kreisfreien Städten liegen.
Soweit danach keine untere Straßenaufsichtsbehörde bestimmt ist, ist in den Fällen des Satzes 3 die obere besondere Straßenaufsichtsbehörde, im Übrigen die obere allgemeine Straßenaufsichtsbehörde für die Aufgaben zuständig, die durch dieses Gesetz der unteren Straßenaufsichtsbehörde zugewiesen werden.
werden gestrichen.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
bb) In Satz 2 Nr. 1 werden die Wörter "die Landesdirektion" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt und nach dem Wort "ist" die Wörter "oder soweit die Aufgabenerledigung durch die Landkreise und Kreisfreien Städte nach § 50a erfolgt." angefügt.
cc) Satz 2 Nr. 2
das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, soweit die Aufgabenerledigung nach § 50a erfolgt,
wird gestrichen.
dd) Satz 2 Nr. 3 wird Nummer 2, und die Wörter "und Arbeit" werden durch die Wörter", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Höhere Verwaltungsbehörden sind die Landesdirektionen.
wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
e) Im neuen Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
§ 59 Übergangsvorschrift zu den §§ 47 bis 50a 10(1) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenbaubehörde nach § 47 Abs. 3, die anderen Aufgaben des Baulastträgers nach § 48 Abs. 1 Satz 2 und § 50a Abs. 1 Satz 2, die Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 3 Satz 4 sowie der Straßenaufsichtsbehörde nach § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen.
(2) Die Aufgaben der Straßenbaubehörden nach § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden bis zum 31. Dezember 2011 hinsichtlich der Bundesautobahnen vom Autobahnamt Sachsen und hinsichtlich der Bundesstraßen von den Straßenbauämtern wahrgenommen.
(3) Bis zum 31. Dezember 2011 werden die Aufgaben der oberen besonderen Straßenaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1, soweit die Aufgabenerledigung nach § 48 erfolgt, und nach § 49 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 von den Straßenbauämtern wahrgenommen, im Übrigen vom Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr.
(4) Bis zum 31. Dezember 2011 sind Nachweise und Abrechnungen nach § 48 Abs. 4 Satz 3 und § 50a Abs. 5 Satz 3 gegenüber den Straßenbauämtern zu erbringen.
wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung des Landesseilbahngesetzes
Das Gesetz über Seilbahnen im Freistaat Sachsen (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 12. März 1998 (SächsGVBl. S. 97, 102), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145), wird wie folgt geändert:
1. In § 2d Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 wird das Wort "Ministerium" durch die Wörter "Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr" ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "sind die Landesdirektionen" durch die Wörter "ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Landesdirektion" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "die Landesdirektion" durch die Wörter "das Landesamt für Straßenbau und Verkehr" ersetzt.
d) In Absatz 5 wird nach dem Wort "Landesdirektion" das Wort"Sachsen" eingefügt.
3. In § 19 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort"Landwirtschaft" ersetzt.
4. In § 2c Satz 2, § 2d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 2e Abs.1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2, § 3 Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 7 sowie § 19 Abs.1 und 2 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
Artikel 7
SächsStVZustG - Sächsisches Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz
Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens im Freistaat Sachsen
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt
In § 1 Satz 1 des Gesetzes über die Errichtung der Sächsischen Landesstiftung Natur und Umwelt vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 465), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 429) geändert worden ist, wird das Wort "Dresden" durch die Wörter "Grillenburg (Tharandt)" ersetzt.
Teil 2
Anpassungen im Bereich der Sächsischen Staatskanzlei
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
In Absatz 2 des Gesetzes zum Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 24. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 17), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146) geändert worden ist, wird das Wort "Dresden" durch das Wort "Sachsen" ersetzt.
Teil 3
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums des Innern
Artikel 10
Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Das Sächsische Personalvertretungsgesetz (SächsPersVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1999 (SächsGVBl S. 430), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. November 2010 (SächsGVBl. S. 290), wird wie folgt geändert:
1. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. | "(1) Polizei-Personalräte werden gebildet in
|
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Beschäftigten des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen wählen einen Polizei-Bezirkspersonalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei. | "(2) Auf Polizeidienststellen findet § 6 Abs. 3 keine Anwendung. Auf den Polizei-Personalrat im Präsidium der Bereitschaftspolizei findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "der in Absatz 1 Satz 1"wird durch die Angabe "der in Absatz 1" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz angefügt:
"Der Polizei-Hauptpersonalrat und der allgemeine Hauptpersonalrat beraten in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt."
d) Absatz 4
(4) Die Polizei-Stufenvertretungen beraten mit den jeweiligen allgemeinen Stufenvertretungen in gemeinsamen Angelegenheiten zusammen, beschließen jedoch getrennt.
wird aufgehoben.
e) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
f) Absatz 7
(7) Auf die Bereitschaftspolizeiabteilungen findet § 27 Abs. 2 Nr. 1 keine Anwendung.
wird aufgehoben.
2. § 80 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort "vollständige" durch das Wort "vollständiger" und das Wort "teilweise" durch das Wort "teilweiser" ersetzt.
b) In Nummer 12 wird das Wort "vorläufige" durch das Wort "vorläufiger" ersetzt.
3. In § 82 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes
Das Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG) vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 146), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "Landesdirektionen als obere Denkmalschutzbehörden" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen als obere Denkmalschutzbehörde" ersetzt.
2. In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "sind die Landesdirektionen Bewilligungsbehörde" durch die Wörter "ist die Landesdirektion Sachsen Bewilligungsbehörde" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 4 werden die Wörter "den oberen Denkmalschutzbehörden" durch die Wörter "der oberen Denkmalschutzbehörde" ersetzt.
4. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag 08 12
(1) Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen. (2) Liegt das zu enteignende Kulturdenkmal oder Grundstück in den Bezirken mehrerer Enteignungsbehörden, so bestimmt die oberste Denkmalschutzbehörde die örtlich zuständige Enteignungsbehörde. | " § 32 Enteignungsbehörde und Enteignungsantrag
Die Enteignung wird von der oberen Denkmalschutzbehörde (Enteignungsbehörde) durchgeführt. Bei ihr ist der Enteignungsantrag zu stellen." |
Artikel 12
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
In § 59 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 654) geändert worden ist, werden die Wörter "der Präsidenten der Landesdirektionen" durch die Wörter "des Präsidenten der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes
In § 2 des Gesetzes zur Durchführung der Zusatzförderung nach § 88e des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 13. Mai 1997 (SächsGVBl. S. 413), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 14
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "die Landesdirektion" durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "bei der Landesdirektion" durch die Wörter "bei der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. § 112 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern. | "(1) Rechtsaufsichtsbehörde für kreisangehörige Gemeinden ist das Landratsamt, für Kreisfreie Städte die Landesdirektion Sachsen. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden die Landesdirektion Sachsen. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Staatsministerium des Innern." |
Artikel 15
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag
In § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrages und über die Veranstaltung, die Durchführung und die Vermittlung von Sportwetten, Lotterien und Ausspielungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag - SächsGlüStVAG) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 542), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318, 321) geändert worden ist, werden die Wörter "Die Landesdirektion Leipzig" durch die Wörter "Die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Sächsischen Spielbankengesetzes
In § 17 Abs. 4 Satz 1 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Sachsen (Sächsisches Spielbankengesetz - SächsSpielbG) vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), werden die Wörter "die Landesdirektion Leipzig" durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (SächsAGPStG) vom 11. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 938) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Landesdirektionen als obere Aufsichtsbehörden" durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen als obere Aufsichtsbehörde" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "Die Landesdirektionen sind" durch die Wörter "Die Landesdirektion Sachsen ist" ersetzt.
3. In § 5 Abs. 2 werden die Wörter "innerhalb eines Direktionsbezirkes" gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Sächsischen Stiftungsgesetzes
§ 3 des Sächsischen Stiftungsgesetzes (SächsStiftG) vom 7. August 2007 (SächsGVBl. S. 386), das durch Artikel 15 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Stiftungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen." |
2. Absatz 3 wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
Artikel 19
Änderung des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes
§ 5 Abs. 1 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "die Landesdirektion" durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. Die Sätze 2 und 3
Örtlich zuständig ist die Enteignungsbehörde, in deren Bezirk der Enteignungsgegenstand liegt. Sind für Enteignungen, die der Verwirklichung desselben Vorhabens dienen, mehrere Enteignungsbehörden zuständig und ist es zweckmäßig, das Enteignungsverfahren einheitlich durchzuführen, bestimmt das für das Vorhaben fachlich zuständige Staatsministerium die zuständige Enteignungsbehörde.
werden gestrichen.
Artikel 20
Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
Das Polizeigesetz des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 54, 59), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 82 wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 82 Obere Verwaltungsbehörden | " § 82 Obere Verwaltungsbehörde". |
2. In § 19a Abs. 4 Satz 1, § 38 Abs. 4 Satz 1 und 3, § 41 Abs. 3 Satz 2 und § 47 Abs. 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "der Landespolizeidirektion Zentrale Dienste" gestrichen.
3. In § 64 Abs. 1 Nr. 2 werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden als Landespolizeibehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde als Landespolizeibehörde" ersetzt.
4. § 65 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchst. a werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
5. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchst. a werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
c) In Nummer 3 Buchst. b werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
6. § 71 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste" durch die Wörter "das Polizeiverwaltungsamt" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "und die ihm nachgeordneten Dienststellen der Bereitschaftspolizei" gestrichen.
7. In § 72 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste oder, sofern auch deren rechtzeitiges Tätigwerden nicht zu erreichen ist," gestrichen.
8. In § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die oberen Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "die obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
9. § 82 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 82 Obere Verwaltungsbehörden
Obere Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Landesdirektionen. | " § 82 Obere Verwaltungsbehörde
Obere Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Landesdirektion Sachsen." |
Artikel 20a
Weitere Änderung des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen
§ 74 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 141), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Dienstaufsicht üben aus
| "(1) Die Dienstaufsicht über das Landeskriminalamt, das Präsidium der Bereitschaftspolizei, das Polizeiverwaltungsamt und die Polizeidirektionen übt das Staatsministerium des Innern aus." |
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "die Landespolizeidirektion Zentrale Dienste" durch die Wörter "das Polizeiverwaltungsamt" ersetzt.
bb) Nummer 2 wird gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
b) In Satz 2 wird die Angabe "Nr. 3" durch die Angabe "Nr. 2" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter "die Präsidenten und Vizepräsidenten der Landesdirektionen" durch die Wörter "den Präsidenten und die Vizepräsidenten der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. § 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Dresden zuständig ist. Die Landesdirektion Dresden ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nicht-öffentlichen Stelle betraut werden sollen. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Dresden aus. | "(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist die gemäß § 25 zuständige Stelle, soweit nicht die Landesdirektion Sachsen zuständig ist. Die Landesdirektion Sachsen ist zuständig bei Sicherheitsüberprüfungen von betroffenen Personen, die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 bei einer nichtöffentlichen Stelle betraut werden sollen. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr übt die Fachaufsicht über die Landesdirektion Sachsen aus." |
Artikel 22
Änderung des Sächsischen Ingenieurgesetzes
Das Gesetz des Freistaates Sachsen zum Schutz der Berufsbezeichnung "Ingenieur" (Sächsisches Ingenieurgesetz - SächsIngG) vom 23. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 236), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 145), wird wie folgt geändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Zuständige Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind mit Ausnahme von Fällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 bis 6 sowie § 6b die Landesdirektionen. Örtlich zuständig ist die Landesdirektion, in deren Bezirk die Person, welche die in § 1 genannte Berufsbezeichnung führt oder führen will, berufstätig ist oder ihren Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ist ein Ort der Berufstätigkeit, ein Wohnsitz oder ein gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorhanden, so ist der letzte Ort der Berufstätigkeit, der letzte Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Ergibt sich auch hiernach keine zuständige Behörde, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Berufstätigkeit ausgeübt werden soll. | "(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist mit Ausnahme von Fällen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2, §§ 4 bis 6 sowie § 6b die Landesdirektion Sachsen." |
2. In § 10 Abs. 3 werden die Wörter "sind die Landesdirektionen" durch die Wörter "ist die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 23
Änderung der Sächsischen Bauordnung
Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4.Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 377), wird wie folgt geändert:
1. § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Landesdirektionen als obere Bauaufsichtsbehörden und | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Bauaufsichtsbehörde und". |
2. In § 85 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 und 4 wird jeweils das Wort "Landesdirektion" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
3. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Landesdirektionen als obere Aufsichtsbehörden und | " 1. die Landesdirektion Sachsen als obere Aufsichtsbehörde und". |
b) In Satz 2 werden die Wörter "den Landesdirektionen" durch die Wörter "der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit
§ 74 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter "die Landesdirektion" durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter "einen Direktionsbezirk oder" gestrichen.
2. In Absatz 2 wird nach dem Wort "Landesdirektion" das Wort "Sachsen" eingefügt.
Artikel 25
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und
Katastrophenschutz
Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 399), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs.1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 werden jeweils die Wörter "die Landesdirektionen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden," durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen als obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde," ersetzt.
2. § 5 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Es führen die Aufsicht über
| "(3) Es führen die Aufsicht über
|
3. In § 7 Abs. 1 Nr. 9 wird das Wort "Katastrophenschutzbehörden" durch das Wort "Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Die oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden sind" durch die Wörter "Die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde ist" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "können die oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden" durch die Wörter "kann die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "den oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden" durch die Wörter "der oberen Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "einer" durch das Wort "der" ersetzt.
cc) In Nummer 3 werden die Wörter "den oberen und unteren" durch die Wörter "der oberen und den unteren" ersetzt.
5. In § 14 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "die oberen Brandschutz-, Rettungsdienst und Katastrophenschutzbehörden" durch die Wörter "die obere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde" ersetzt.
6. In § 14 Abs. 3 Satz 1, § 21 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 4 Satz 1 wird jeweils das Wort "zuständige" gestrichen.
Artikel 26
Änderung des Sächsischen Ausländerrechtszuständigkeitsgesetzes
Das Gesetz über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ausländerrechtszuständigkeitsgesetz - SächsAuslZuG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), geändert durch Artikel 26b des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Landesdirektionen als höhere Ausländerbehörden" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen als höhere Ausländerbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "führen die höheren Ausländerbehörden." durch die Wörter "führt die höhere Ausländerbehörde." ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Besondere Zuständigkeit der höheren Ausländerbehörde". |
b) Die Wörter "Die höheren Ausländerbehörden sind zuständig" werden durch die Wörter "Die höhere Ausländerbehörde ist zuständig" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einzelne Zuständigkeiten der unteren Ausländerbehörden
|
b) In Satz 2 wird die Angabe "Buchst. b" gestrichen.
Artikel 27
Änderung des Sächsischen Flüchtlingsaufnahmegesetzes
Das Gesetz zur Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz - SächsFlüAG) vom 25. Juni 2007 (SächsGVBl. S. 190), geändert durch Artikel 26c des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 161), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter "Landesdirektionen als höhere Unterbringungsbehörden" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen als höhere Unterbringungsbehörde" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "führen die höheren Unterbringungsbehörden" durch die Wörter "führt die höhere Unterbringungsbehörde" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "von den höheren Unterbringungsbehörden" durch die Wörter "von der höheren Unterbringungsbehörde" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Die höhere Unterbringungsbehörde gewährleistet die Erstaufnahme in Aufnahmeeinrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1. Sie ist in diesen Aufnahmeeinrichtungen auch für die Durchführung der Aufgaben nach § 1 Nr. 2 zuständig." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die höhere Unterbringungsbehörde ist die die Verteilung veranlassende Behörde nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG. Sie ist zuständige Behörde nach § 50 Abs. 3 AsylVfG." |
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die höhere Unterbringungsbehörde verteilt die nach § 5 aufzunehmenden Ausländer auf die unteren Unterbringungsbehörden und leitet sie an diese weiter." |
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Die höheren Unterbringungsbehörden erlassen" durch die Wörter "Die höhere Unterbringungsbehörde erlässt" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "Die höheren Unterbringungsbehörden ordnen" durch die Wörter "Die höhere Unterbringungsbehörde ordnet" ersetzt.
5. In § 8 werden die Wörter "sind die höheren Unterbringungsbehörden" durch die Wörter "ist die höhere Unterbringungsbehörde" ersetzt.
6. § 10 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die höhere Unterbringungsbehörde setzt den zu erstattenden Betrag fest und zahlt ihn jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November aus." |
7. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nr. 1 wird gestrichen.
b) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe "2." gestrichen, die Wörter "a) den höheren oder einzelnen höheren Unterbringungsbehörden" durch die Wörter " 1. der höheren Unterbringungsbehörde" und die Angabe "b)" durch die Angabe "2." ersetzt.
c) In Satz 2 wird die Angabe "Buchst. b" gestrichen.
Artikel 28
Änderung des Landesplanungsgesetzes
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6
(6) Wenn Gegenstand des Raumordnungsverfahrens Planungen oder Maßnahmen sind, die im Zuständigkeitsbereich mehrerer oberer Raumordnungsbehörden liegen und der raumordnerische Abstimmungsbedarf voraussichtlich schwerpunktmäßig im Zuständigkeitsbereich einer oberen Raumordnungsbehörde liegt, führt diese das Raumordnungsverfahren als gemeinsam zuständige Behörde durch.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
2. § 19 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Obere Raumordnungsbehörden sind die Landesdirektionen. | "(2) Obere Raumordnungsbehörde ist die Landesdirektion Sachsen." |
Artikel 29
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen
Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325), wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2
(2) Sind für die Landkreise, zwischen denen eine Vereinbarung abzuschließen ist, verschiedene Rechtsaufsichtsbehörden zuständig, wird die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde von der obersten Rechtsaufsichtsbehörde bestimmt.
wird aufgehoben.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
2. In § 65 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Landesdirektion" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes
§ 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 111) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Landesdirektion Dresden" durch die Wörter "Die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Landesdirektion Dresden" durch die Wörter "die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Teil 4
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums der Finanzen
Artikel 31
Änderung des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen
In § 28 Abs. 7 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesdirektion Chemnitz" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Teil 5
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Kultus und Sport
Artikel 32
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen - SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 395), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Satz 5 werden die Wörter "sind die Landesdirektionen" durch die Wörter "ist die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter "den Landesdirektionen" durch die Wörter "der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
3. In § 20 Satz 4 wird nach dem Wort "Landesdirektion" das Wort "Sachsen" eingefügt.
Artikel 33
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen
In § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Weiterbildung im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz - WBG) vom 29. Juni 1998 (SächsGVBl. S. 270), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 164) geändert worden ist, werden die Wörter "einer Landesdirektion" durch die Wörter "der Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor
in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 7 Satz 1 und 3 wird die Angabe " § 5 Abs. 3" jeweils durch die Angabe " § 5 Abs. 1" ersetzt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Zuständig für die staatliche Anerkennung und für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Landesdirektion Sachsen." |
b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
Teil 6
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums
der Justiz und für Europa
Artikel 35
Änderung des Sächsischen Dolmetschergesetzes
In § 13 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über die staatliche Prüfung, öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung von Dolmetschern, Übersetzern und Gebärdensprachdolmetschern (Sächsisches Dolmetschergesetz - SächsDolmG) vom 25. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 242), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 15 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist, wird das Wort "Verwaltungsbehörden" durch das Wort "Verwaltungsbehörde" und werden die Wörter "sind die Landesdirektionen" durch die Wörter "ist die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Teil 7
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Artikel 36
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr
Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 133), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
2. In § 3 werden die Absätze 2 und 4
(2) Der Freistaat Sachsen ist in Abweichung von Absatz 1 bis zum 31. Mai 2002 Aufgabenträger des Schienenpersonennahverkehrs. Der Freistaat Sachsen nimmt die Aufgabe in Abstimmung mit den kommunalen Aufgabenträgern wahr, soweit nicht durch eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 etwas anderes bestimmt wird.(4) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung auf Antrag eines Aufgabenträgers nach Absatz 1 im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und dem Staatsministerium der Finanzen festzulegen, daß räumlich oder nach der Art der Verkehrsbedienung abgegrenzte Teile des Schienenpersonennahverkehrs von der Aufgabenträgerschaft nach Absatz 2 ausgenommen werden.
aufgehoben und der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
3. In § 5 Abs. 3 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" und das Wort "Landesentwicklung" durch das Wort "Landwirtschaft" ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert
a) In Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554, 555), in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.
5. § 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Freistaat Sachsen fördert den ÖPNV durch
Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. | "(2) Der Freistaat fördert den öffentlichen Personennahverkehr durch
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Staatsministerium des Innern das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln." |
Artikel 37
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Gesetz zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsfortbildung
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (SächsAG-AFBG) vom 5. November 1996 (SächsGVBl. S. 448), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,168), wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 3 wird jeweils das Wort "Chemnitz" durch das Wort "Sachsen" ersetzt.
Artikel 38
Änderung des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz
§ 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Übertragung der Aufgaben nach dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S.148), das durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden das Wort "Sächsische" gestrichen und die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde,".
Artikel 39
Änderung des Sächsischen Ladenöffnungsgesetzes
Das Gesetz über die Ladenöffnungszeiten im Freistaat Sachsen (Sächsisches Ladenöffnungsgesetz - SächsLadÖffG) vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 338) wird wie folgt geändert:
1. § 7 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird das Wort "zuständige" gestrichen und nach dem Wort "Landesdirektion" das Wort "Sachsen" eingefügt.
b) In Satz 3 wird das Wort "zuständige" gestrichen und nach dem Wort "Landesdirektion" das Wort "Sachsen" eingefügt.
2. In § 10 Abs. 3 wird das Wort "Dresden" durch das Wort "Sachsen" ersetzt.
3. In § 11 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort "Dresden" durch das Wort"Sachsen" ersetzt.
Artikel 40
Änderung des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen
Das Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird in Satz 1 und 3 jeweils das Wort "Leipzig" durch das Wort"Sachsen" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
3. In § 4 Satz 1 werden die Wörter "und Arbeit" durch die Wörter ", Arbeit und Verkehr" ersetzt.
Teil 8
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Artikel 41
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen
Das Gesetz zur Ausführung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches, des Vorläufigen Tabakgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes im Freistaat Sachsen (SächsAGLFGB-VIG) vom 25. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 264), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörden, | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Lebensmittelüberwachungsbehörde," |
.
2. In § 4 Nr. 4 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 42
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz und zu weiteren Vorschriften über die Verarbeitung und Beseitigung von nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten (SächsAGTierNebG) vom 9. Dezember 2004 (SächsGVBl. S. 579), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 440) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden und | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde und". |
Artikel 43
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes
§ 1 des Gesetzes über den Vollzug des Berufsrechts der akademischen Heilberufe und der Gesundheitsfachberufe sowie der arzneimittel- und apothekenrechtlichen Vorschriften (Heilberufezuständigkeitsgesetz - Heilb ZuG) vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 61 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 180) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt und wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Kultus" die Wörter "und Sport" und nach dem Wort"Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt sowie das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 44
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierschutzgesetz und
zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Tierschutzgesetz und zu weiteren tierschutzrechtlichen Vorschriften (SächsAGTierSchG) vom 6. Januar 2004 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,179), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Tierschutzbehörden und | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Tierschutzbehörde und". |
2. § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Landesdirektionen sind abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 18 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 96) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörden für die Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes durchführen. | "(3) Die Landesdirektion Sachsen ist abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 7 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zuständige Behörde für die Aufsicht in Einrichtungen, die Tierversuche, Eingriffe oder Behandlungen gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 3 des Tierschutzgesetzes durchführen." |
Artikel 45
Änderung des Weiterbildungsgesetzes Gesundheitsfachberufe
Das Gesetz über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen im Freistaat Sachsen (Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe - SächsGfbWBG) vom 4. November 2002 (SächsGVBl. S. 266), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 12 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144), wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Nr. 6 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2, 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie § 8 werden jeweils nach dem Wort "Soziales" die Wörter "und Verbraucherschutz" eingefügt.
Artikel 46
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) vom 6. Juni 2002 (SächsGVBl. S. 168,169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), wird wie folgt geändert:
1. § 16 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus." |
2. § 18 Abs. 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Landesdirektion Sachsen setzt auf dieser Basis die Höhe der Zuweisungen fest und zahlt diese aus." |
3. In § 19 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesdirektion Dresden" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 47
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung
In § 4 Abs. 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung (Sächs-InsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 397) geändert worden ist, werden die Wörter "Landesdirektion Chemnitz" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 48
Änderung des Sächsischen Bestattungsgesetzes
In § 8a Abs. 2 und 3 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz - SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 382) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Landesdirektion Chemnitz" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 49
Änderung des Sächsischen Spätaussiedlereingliederungsgesetzes
Das Sächsische Gesetz über die Eingliederung von Spätaussiedlern und zur Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes sowie anderer Kriegsfolgengesetze (Sächsisches Spätaussiedlereingliederungsgesetz - SächsSpAEG) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 359), zuletzt geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,178), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Landesdirektion Sachsen als mittlere Eingliederungsbehörde und". |
2. In § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "Landesdirektion Chemnitz" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 50
Änderung des Sächsischen Krankenhausgesetzes
§ 36 Abs.1 Satz 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Krankenhauswesens (Sächsisches Krankenhausgesetz - SächsKHG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 675), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,177) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesdirektion, in deren Bezirk das betreffende Krankenhaus liegt. | "Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landesdirektion Sachsen." |
Artikel 51
Änderung des Landestierseuchengesetzes
§ 1 Abs. 3 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (Landestierseuchengesetz - SächsAGTierSG) vom 22. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 29), das zuletzt durch Artikel 51 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655, 656) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Wörter "sind die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden" durch die Wörter "ist die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde" ersetzt.
2. In Satz 2 wird das Wort "übernehmen" durch das Wort "übernimmt" ersetzt.
Artikel 52
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Verwaltungsbehörden, | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Verwaltungsbehörde," |
.
Teil 9
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
Artikel 53
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz
Das Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281), zuletzt geändert durch Artikel 66 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 185), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Immissionsschutzbehörden, | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Immissionsschutzbehörde," |
.
2. In § 2 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
Artikel 54
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften
Das Sächsische Gesetz zur Ausführung strahlenschutzvorsorgerechtlicher Vorschriften (SächsStrVAG) vom 20. Mai 2003 (SächsGVBl. S. 130), geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 191), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Regierungspräsidien als obere Strahlenschutzvorsorgebehörden sowie | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Strahlenschutzvorsorgebehörde sowie". |
2. § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort "und" durch einen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3
3. dass ein Regierungspräsidium die Fachaufsicht auch in den Bezirken anderer Regierungspräsidien ausübt.
wird gestrichen.
b) Satz 2
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nr. 3 werden im Einvernehmen mit dem die Dienstaufsicht über die Regierungspräsidien führenden Staatsministerium erlassen.
wird gestrichen.
Artikel 55
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 2010 (SächsGVBl. S. 270), wird wie folgt geändert:
1. § 118 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Wasserbehörden, | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Wasserbehörde," |
.
2. In § 119 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "den oberen Wasserbehörden" durch die Wörter "der oberen Wasserbehörde" ersetzt.
3. In § 130 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort "zuständigen" gestrichen.
Artikel 56
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
Das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398), wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. die Landesdirektionen als obere Abfallbehörden, | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Abfallbehörde," |
2. In § 13a Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "den oberen Abfallbehörden" durch die Wörter "der oberen Abfallbehörde" ersetzt.
Artikel 57
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege
§ 40 Abs. 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 398) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
die Landesdirektionen als obere Naturschutzbehörden, | "2. die Landesdirektion Sachsen als obere Naturschutzbehörde," |
.
Artikel 58
Änderung des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und
die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht
§ 1 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Kleingartenvereinen und die Führung der Gemeinnützigkeitsaufsicht vom 12. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 534), das zuletzt durch Gesetz vom 7. August 2009 (SächsGVBl. S. 447) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"2. die Landesdirektion Sachsen als Fachaufsichtsbehörde." |
Teil 10
Anpassungen im Bereich des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst
Artikel 59
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz
Das Sächsische Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (SächsAG-BAföG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 16), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Standorten der Verwaltung und der Justiz des Freistaates Sachsen (Sächsisches Standortegesetz - SächsStOG) vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) ist das Sächsische Landesamt für Ausbildungsförderung Teil der Landesdirektion Sachsen."
2. In § 2 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 3 Abs. 2 und 6 werden jeweils die Wörter "Landesdirektion Chemnitz" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.
3. In § 3 Abs. 4 werden die Wörter "für Kultus" durch die Wörter "für Kultus und Sport" ersetzt.
Artikel 59a
Änderung des Sächsischen Sorbengesetzes
1. § 9 des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 116), wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 9 Sorbische Sprache vor Behörden und Gerichten". |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Gerichten und" gestrichen und das Wort"sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) In den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung gemäß § 184 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2300, 2303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten die Festlegungen des Absatzes 1 vor Gerichten des Freistaates Sachsen entsprechend. Heimatkreise sind die Landkreise Bautzen und Görlitz."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2. § 9 der sorbischsprachigen Fassung des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161), geändertdurch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 116), wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 9
nicht enthalten
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
Teil 11
Schlussvorschriften
Artikel 60
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2012 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 5 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 5, Artikel 3 Nr. 1, 2, 6 und 7, Artikel 10 Nr. 1, Artikel 20 Nr. 2, 6, 7 und Artikel 20a treten am 1. Januar 2013 in Kraft.
(3) Artikel 8 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
(4) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
(5) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft.
(6) Das Gesetz zur Bestimmung der Zuständigkeiten der unteren Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsgesetz - StVZustG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 167), die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung und des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Bestimmung der Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Straßenverkehrswesens (Straßenverkehrszuständigkeitsverordnung - StVZuVO) vom 30. August 2001 (SächsGVBl. S. 659), geändert durch Verordnung vom 3. März 2006 (SächsGVBl. S. 71), und die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Regelung der Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG-ZuVO) vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 942) treten mit Ablauf des 29. Februar 2012 außer Kraft.