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SächsVwKG - Sächsisches Verwaltungskostengesetz
- Sachsen -
Vom 5. April 2019
(SächsGVBl. Nr. 6 vom 26.04.2019 S. 245)
Archiv 2003
Abschnitt 1
Verwaltungskosten für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung von Gebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen und anderer Behörden, die derartige Leistungen zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder als staatliche Aufgabe erbringen und dabei der Aufsicht von Behörden des Freistaates Sachsen unterliegen. Beliehene sind im Umfang ihrer Beleihung Behörden im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Dieses Gesetz findet auf die Erhebung von Verwaltungskosten nach anderen Rechtsvorschriften einschließlich der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Union ergänzende Anwendung, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Bereich der Justizverwaltung.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Öffentlichrechtliche Leistungen sind
(2) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die
§ 3 Verwaltungskostenpflicht
(1) Die Verwaltungskostenpflicht individuell zurechenbarer öffentlich-rechtlicher Leistungen von Behörden im Sinne des § 1 Absatz 1 und die Höhe der Gebühren ergeben sich grundsätzlich aus dem Kostenverzeichnis.
(2) Amtshandlungen sind auch dann verwaltungskostenpflichtig, wenn sie nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind. In diesen Fällen wird eine Gebühr erhoben, die nach im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, wird eine Gebühr bis zu 50.000 Euro erhoben.
(3) Für öffentlich-rechtliche Leistungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 2 werden Gebühren nur dann erhoben, wenn dies im Kostenverzeichnis bestimmt ist.
(4) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.
(5) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.
(6) Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt.
§ 4 Kostenverzeichnis, Höhe der Gebühr
(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Staatsministerien durch Rechtsverordnung das Kostenverzeichnis zu erlassen und fortzuschreiben.
(2) Die Höhe der Gebühr im Kostenverzeichnis ist nach dem Verwaltungsaufwand aller an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Personen, denen nach § 2 Absatz 2 die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist, zu bemessen. Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Ausnahmen vom Kostendeckungsgebot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen. Die im Kostenverzeichnis festgelegte Gebühr enthält nicht die Umsatzsteuer, sofern in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.
(3) Die Gebühren sind durch feste Sätze (Festgebühren), nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich die öffentlich-rechtliche Leistung bezieht (Wertgebühren), nach dem Zeitaufwand für die öffentlich-rechtliche Leistung (Zeitgebühr) oder durch Rahmensätze (Rahmengebühren) zu bestimmen.
(4) Das Staatsministerium der Finanzen kann für bestimmte Arten von Fällen im Kostenverzeichnis bestimmen, dass Verwaltungskosten nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.
(5) Soweit in Rechtsakten der Europäischen Union inhaltlich bestimmte Gebührenregelungen enthalten sind, die von diesem Gesetz abweichen, finden diese bei der Bestimmung der Gebühren im Kostenverzeichnis Anwendung.
§ 5 Mindestgebühr
Die Mindestgebühr beträgt 10 Euro, sofern im Kostenverzeichnis nichts Abweichendes bestimmt ist oder sich dies aus § 3 Absatz 2 Satz 2 ergibt.
§ 6 Rahmengebühren
Bei Rahmengebühren hat die Festsetzungsbehörde die Gebühren gemäß § 4 Absatz 2 und 5 zu bemessen.
§ 7 Verwaltungskosten in besonderen Fällen
(1) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, bevor die Leistung vollständig erbracht ist, ist eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die beantragte öffentlich-rechtliche Leistung festzusetzenden Gebühr je nach Fortgang der Sachbehandlung zu erheben. Von der Festsetzung der Gebühr ist abzusehen, wenn durch die Zurücknahme des Antrags oder seine Erledigung auf andere Art und Weise das Verfahren besonders schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann und dies der Billigkeit nicht widerspricht; hatte die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung noch nicht begonnen, ist keine Gebühr zu erheben.
(2) Bei der vollständigen oder teilweisen Ablehnung eines Antrags kann die für die beantragte öffentlich-rechtliche Leistung festzusetzende Gebühr bis auf 10 Prozent ermäßigt werden. Wird ein Antrag wegen Unzuständigkeit abgelehnt, ist keine Gebühr zu erheben.
(3) Für die Rücknahme oder den Widerruf eines Verwaltungsaktes ist eine Gebühr bis zur Höhe der für den zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Rücknahme oder des Widerrufs festzusetzenden Gebühr zu erheben. Ist für den zurückgenommenen oder widerrufenen Verwaltungsakt keine Gebühr angefallen, ist eine Gebühr bis zu 3.000 Euro zu erheben.
(4) Verwaltungskosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das gleiche gilt für Auslagen, die durch die Verlegung eines Termins oder durch die Vertagung einer Verhandlung entstanden sind, soweit dies nicht vom Auslagenschuldner verursacht ist.
§ 8 Verwaltungskosten im Rechtsbehelfsverfahren
(1) Für die Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist, soweit dieser erfolglos geblieben ist, eine Gebühr bis zu 150 Prozent der für den angefochtenen Verwaltungsakt festzusetzenden Gebühr zu erheben. Ist für den angefochtenen Verwaltungsakt keine Gebühr angefallen oder hat ein Dritter den Rechtsbehelf eingelegt, ist eine Gebühr bis zu 5.000 Euro zu erheben. Hat ein Rechtsbehelf vollen Erfolg, werden keine Verwaltungskosten erhoben.
(2) Wird ein Rechtsbehelf zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise bevor die Entscheidung über den Rechtsbehelf erlassen ist, beträgt die Gebühr 10 bis 75 Prozent der nach Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 festzusetzenden Gebühr. § 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Hat ein Rechtsbehelf ganz oder teilweise Erfolg und wird auf diesen hin eine öffentlich-rechtliche Leistung vorgenommen oder ein Antrag abgelehnt, bleibt die Erhebung der dafür vorgeschriebenen Verwaltungskosten unberührt.
§ 9 Verwaltungskostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet,
(2) Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
§ 10 Verwaltungskostengläubiger
Gläubiger der Verwaltungskosten für die individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen der Behörden des Freistaates Sachsen ist der Freistaat Sachsen. Gläubiger der Verwaltungskosten für die individuell zurechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen, die andere Behörden zur Erfüllung von Weisungsaufgaben oder als staatliche Aufgabe unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen erbringen, ist deren jeweiliger Rechtsträger. Gläubiger der Verwaltungskosten in den Fällen eines zurückgenommenen oder auf andere Art und Weise erledigten Antrags oder Rechtsbehelfs ist der Rechtsträger der Behörde, die über den Antrag oder Rechtsbehelf zu entscheiden hat.
§ 11 Sachliche Verwaltungskostenfreiheit
(1) Verwaltungskosten werden nicht erhoben für
(2) Soweit in Absatz 1 oder in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, wird das Rechtsbehelfsverfahren von der sachlichen Verwaltungskostenfreiheit nicht erfasst.
(3) Auch bei Verwaltungskostenfreiheit nach Absatz 1 sind Auslagen im Sinne des § 13, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, von diesem zu tragen.
§ 12 Persönliche Gebührenfreiheit
(1) Von der Zahlung der Gebühren für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen sind befreit:
Die Befreiung tritt nicht ein, wenn die Gebühr einem Dritten auferlegt werden kann. Die in Satz 1 Genannten haben dazu entsprechende Angaben von Amts wegen zu machen.
(2) Nicht befreit sind
§ 13 Auslagen
(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 4 Absatz 2 zu dem in die Gebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:
(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.
(3) Inhaltlich bestimmte Auslagenregelungen in Rechtsakten der Europäischen Union, die von diesem Gesetz abweichen, sind in das Kostenverzeichnis aufzunehmen.
(4) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(5) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
§ 14 Umsatzsteuer
Unterliegt die öffentlich-rechtliche Leistung der Umsatzsteuer, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 15 Entstehung des Verwaltungskostenanspruchs
(1) Der Verwaltungskostenanspruch entsteht mit Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung, in den Fällen des § 3 Absatz 6 mit Zurücknahme oder Erledigung des Antrags oder Rechtsbehelfs und in den Fällen des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Halbsatz 2 zu dem Zeitpunkt, zu dem das Einverständnis als erteilt gilt. Bedarf die öffentlich-rechtliche Leistung einer Zustellung, Eröffnung oder sonstigen Bekanntgabe, ist sie damit beendet.
(2) Wird die verwaltungskostenpflichtige öffentlich-rechtliche Leistung elektronisch erbracht und wird der Leistungsempfänger innerhalb des elektronischen Verfahrens zur sofortigen Zahlung aufgefordert, entsteht der Verwaltungskostenanspruch abweichend von Absatz 1 im Zeitpunkt dieser Aufforderung.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Behörde vor Beendigung einer öffentlich-rechtlichen Leistung, für die nach dem Kostenverzeichnis eine Festgebühr bis zu 100 Euro zu erheben ist, zur Zahlung auffordert.
§ 16 Verwaltungskostenvorschuss
(1) Die Behörde kann eine öffentlich-rechtliche Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses abhängig machen. Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses zu setzen. Wird der Vorschuss nicht binnen dieser Frist eingezahlt, kann die Behörde den Antrag als zurückgenommen behandeln; darauf ist der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht im Rechtsbehelfsverfahren.
(2) Ein Vorschuss ist nicht anzufordern, wenn dem Antragsteller oder einem Dritten dadurch ein wesentlicher Nachteil entstehen würde oder wenn es aus sonstigen Gründen der Billigkeit entspricht. Bei Personen, die außerstande sind, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Verwaltungskosten vorzuschießen, darf ein Vorschuss nur gefordert werden, wenn der Antrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
§ 17 Verwaltungskostenfestsetzung
(1) Verwaltungskosten werden von Amts wegen festgesetzt. Die Festsetzung soll schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie kann auch mündlich ergehen. In diesem Fall ist sie auf Antrag schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verwaltungskostenfestsetzung soll zusammen mit der Sachentscheidung erfolgen. Sie ist von Amts wegen innerhalb der Festsetzungsfrist nachzuholen, wenn sie bei der Vornahme der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung unterblieben ist.
(2) Der Verwaltungskostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Verwaltungskosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
(3) Die Verwaltungskostenfestsetzung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung angefochten werden.
(4) Fehlerhafte Verwaltungskostenfestsetzungen können von der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde oder den übergeordneten Behörden innerhalb der Festsetzungsfrist geändert werden.
(5) Die Festsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange
Werden nach Ablauf der Festsetzungsfrist noch nicht festgesetzte Kosten im Insolvenzverfahren angemeldet, läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
§ 18 Fälligkeit der Verwaltungskosten
Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Behörde einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.
§ 19 Zurückbehaltungsrecht
Bis zur Zahlung der geschuldeten Verwaltungskosten können Urkunden, sonstige Schriftstücke und andere Sachen, an denen die Behörde im Zusammenhang mit der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung Gewahrsam begründet hat, zurückbehalten werden.
§ 20 Reihenfolge der Tilgung
(1) Schuldet ein Verwaltungskostenschuldner mehrere Beträge und reicht bei freiwilliger Zahlung der gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, wird die Schuld getilgt, die der Verwaltungskostenschuldner bei der Zahlung bestimmt. Trifft der Verwaltungskostenschuldner keine Bestimmung, werden zunächst die Geldbußen, sodann nacheinander die Zwangsgelder, die Gebühren, die Auslagen, die Kosten der Mahnung und der Vollstreckung, die Zinsen und die Säumniszuschläge getilgt. Innerhalb dieser Reihenfolge sind die einzelnen Schulden nach ihrer Fälligkeit zu ordnen; bei gleichzeitig fällig gewordenen Beträgen und bei den Säumniszuschlägen bestimmt der Verwaltungskostengläubiger die Reihenfolge der Tilgung.
(2) Wird die Zahlung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erzwungen und reicht der verfügbare Betrag nicht zur Tilgung aller Schulden aus, derentwegen die Vollstreckung oder die Verwertung der Sicherheiten erfolgt ist, bestimmt der Verwaltungskostengläubiger die Reihenfolge der Tilgung.
§ 21 Stundung, Niederschlagung und Erlass
Für die Stundung, die Niederschlagung und den Erlass von Verwaltungskosten und Nebenleistungen gelten die Vorschriften der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In den Fällen des § 10 Satz 2 gelten die für diese Behörden verbindlichen entsprechenden Vorschriften.
§ 22 Säumniszuschläge
(1) Werden Verwaltungskosten nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Kostenbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Bei Zahlung im Lastschriftverfahren gelten die Kosten als am Fälligkeitstag entrichtet.
(2) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen nicht erhoben. Dies gilt nicht bei Barzahlung und bei garantierter oder mittels abstraktem Schuldversprechen abgesicherter Kartenzahlung.
(3) Sind mehrere Verwaltungskostenschuldner hinsichtlich der Verwaltungskostenschuld als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden, entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. In diesem Fall besteht auch hinsichtlich der für den gleichen Zeitraum verwirklichten Säumniszuschläge ein Gesamtschuldverhältnis. Insgesamt ist kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten, als wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten wäre.
(4) § 7 Absatz 4 und § 23 gelten sinngemäß.
§ 23 Zahlungsverjährung
(1) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.
(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch
(4) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 3 genannten Maßnahmen dauert fort, bis
(5) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.
(6) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht.
§ 24 Zuwiderhandlungen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde oder anderen Behörden über verwaltungskostenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder sie pflichtwidrig über verwaltungskostenrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Verwaltungskosten verkürzt oder für sich oder eine andere Person nicht gerechtfertigte Verwaltungskostenvorteile erlangt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Verwaltungskostenfestsetzungsbehörden.
(4) Gläubiger der Geldbuße ist der Rechtsträger der nach Absatz 3 zuständigen Verwaltungsbehörde.
Abschnitt 2
Kurtaxe
§ 25 Kurtaxe in den Staatsbädern
(1) Der Freistaat Sachsen unterhält in Bad Elster und Bad Brambach Staatsbäder. Der Sächsischen Staatsbäder GmbH obliegt als Beliehene die staatliche Aufgabe des Staatsbadbetriebes durch Bereitstellung und Betrieb ihrer Kur- und Erholungseinrichtungen in Bad Elster und Bad Brambach. Soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist, erfüllt die Sächsische Staatsbäder GmbH diese Aufgabe privatrechtlich. Zur Durchführung von Veranstaltungen kann sich die Sächsische Staatsbäder GmbH Dritter bedienen oder an Drittgesellschaften beteiligen.
(2) Für die Aufwendungen, die durch die Bereitstellung, den Betrieb und die Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen, die in einem Staatsbad zu Kur- und Erholungszwecken unterhalten oder durchgeführt werden, entstehen, kann die Sächsische Staatsbäder GmbH auf Grund einer Kurtaxordnung als Beliehene eine Kurtaxe erheben. Die Sächsische Staatsbäder GmbH ist befugt, die zu diesem Zweck notwendigen Verwaltungsakte als Festsetzungsbehörde zu erlassen. Die Kurtaxen dürfen höchstens so bemessen sein, dass die einmaligen und laufenden Aufwendungen für die Einrichtungen und Veranstaltungen gedeckt werden können. Sind die Vorteile, die den Kurtaxschuldnern aus den Einrichtungen erwachsen können, verschieden groß, ist das durch eine entsprechende Abstufung der Kurtaxhöhe zu berücksichtigen.
(3) Die Aufsicht über die ordnungsgemäße Erfüllung der staatlichen Aufgaben durch die Sächsische Staatsbäder GmbH übt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsaufsicht aus. Hinsichtlich des Umfanges der Eingriffs- und Kontrollrechte des Staatsministeriums der Finanzen finden die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß Anwendung. Für die im Rahmen der Rechtsaufsicht vorgenommenen Amtshandlungen werden keine Verwaltungskosten erhoben.
(4) Schuldner der Kurtaxe ist, wer im Kurbezirk, ohne dort seine Hauptwohnung zu haben, Unterkunft nimmt oder Kur- oder Erholungseinrichtungen der Staatsbäder in Anspruch nimmt. Die Kurtaxe wird von Personen, die sich ausschließlich zu anderen als zu Kur- oder Erholungszwecken im Kurbezirk aufhalten, nicht erhoben.
(5) Die Kurtaxordnungen für die einzelnen Staatsbäder erlässt das Staatsministerium der Finanzen als Rechtsverordnungen. Die Kurtaxordnungen haben insbesondere Kurbezirke festzulegen und die Höhe der Kurtaxen, den Kreis der Kurtaxpflichtigen und das Entstehen des Kurtaxanspruchs zu bestimmen. Sie können aus sozialen und sonstigen wichtigen Gründen eine völlige Befreiung von der Kurtaxpflicht oder eine Abstufung der Kurtaxhöhe vorsehen und nähere Bestimmungen über die Erhebung und Verwendung der Kurtaxen sowie Durchführungsvorschriften enthalten. Es kann bestimmt werden, dass derjenige, der Personen gegen Entgelt beherbergt, zu Heil- und Kurzwecken betreut oder einen Campingplatz betreibt, gegenüber der Sächsischen Staatsbäder GmbH zur Meldung der bei ihm verweilenden oder in Behandlung befindlichen Kurtaxpflichtigen und zur Einziehung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet ist und gesamtschuldnerisch für die korrekte Einziehung der Kurtaxe haftet. Die in Satz 4 genannten Pflichten können auch Reiseunternehmen auferlegt werden, wenn die Kurtaxe in dem Entgelt enthalten ist, das die Reiseteilnehmer an die Reiseunternehmer zu entrichten haben. Die Kurtaxordnungen können die zur Einziehung der Kurtaxe erforderliche Datenerhebung und -speicherung durch die Einziehungsverpflichteten sowie die Einsichts- und Prüfrechte der Sächsischen Staatsbäder GmbH hinsichtlich dieser Aufzeichnungen regeln. § 93 Absatz 1 bis 6, §§ 97 bis 99, § 101, 103 und 104 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung, finden sinngemäß Anwendung mit der Maßgabe, dass an Stelle der Finanzbehörde die Sächsische Staatsbäder GmbH und an Stelle der Besteuerung die Erhebung der staatlichen Kurtaxe tritt. § 93 Absatz 1 Satz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung finden keine Anwendung. Berufsspezifische Geheimhaltungspflichten, wie insbesondere die ärztliche Schweigepflicht, stehen den in den Kurtaxordnungen konkretisierten Melde- und Auskunftspflichten der Kliniken nicht entgegen. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(6) Sofern in der Kurtaxordnung eine Einziehungsverpflichtung bestimmt ist, ist die Sächsische Staatsbäder GmbH befugt, mit einzelnen Kliniken Sondervereinbarungen über eine pauschale Kurtaxerhebung zu treffen, soweit die Klinik auf Grund des Rechtsverhältnisses zum Versicherungsträger zur Freistellung der kurtaxpflichtigen Patienten verpflichtet ist. In den Sondervereinbarungen kann auch der Zeitpunkt der Meldung der Kurtaxpflichtigen und der Abführung der Kurtaxe bestimmt werden.
(7) Soweit in der Kurtaxordnung nichts Abweichendes bestimmt wird, gelten die Vorschriften des Abschnitts 1 entsprechend. Bei der Anwendung des § 24 Absatz 3 tritt die Landesdirektion Sachsen als Bußgeldbehörde an die Stelle der Verwaltungskostenfestsetzungsbehörde.
Abschnitt 3
Sonstige Vorschriften
§ 26 Kostenverwaltung
(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums der Finanzen.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen erlässt im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Staatsministerien die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes.
(3) Verwaltungsvorschriften zur Anwendung einzelner Gebührentatbestände im Kostenverzeichnis erlässt das zuständige Staatsministerium im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen.
§ 27 Vergütungen und Entschädigungen
Soweit nicht besondere Vorschriften entgegenstehen, können die zuständigen Staatsministerien im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Rechtsverordnungen erlassen über die angemessene Vergütung oder Entschädigung der Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer, Zeugen und sonstigen Personen, die in einem Verwaltungsverfahren tätig werden.
§ 28 Übergangsvorschriften
(1) Für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen, die vor dem 27. April 2019 beendet wurden, ist das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. In den Fällen des § 3 Absatz 6 ist anstelle auf den Zeitpunkt der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Leistung auf den Zeitpunkt der Rücknahme oder der anderweitigen Erledigung abzustellen.
(2) Bis zum 1. Oktober 2021 ist § 27 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen in der bis zum 26. April 2019 geltenden Fassung für die in Artikel 3 Absatz 1, 2 und 5 bis 9 des Sächsischen Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) aufgeführten Benutzungsgebührenregelungen weiterhin anzuwenden.
(3) Bis zum 1. Oktober 2021 ist § 11 Absatz 1 Nummer 17 für die in Artikel 3 Absatz 5 bis 9 des Sächsischen Verwaltungskostenrechtsneuordnungsgesetzes aufgeführten Benutzungsgebührenregelungen nicht anzuwenden.
ENDE |