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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

Vom 28. November 2013
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 13.12.2013 S. 822)



Der Sächsische Landtag hat am 27. November 2013 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen

Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 19 werden die Wörter "tätiger Bürger" durch das Wort "Tätiger" ersetzt.

b) Nach der Angabe zu § 69 wird folgende Angabe zu § 69a eingefügt:

" § 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung".

c) Der Angabe zu § 95 wird im Vierten Teil Dritter Abschnitt folgende Angabe zu § 94a vorangestellt:

" § 94a Wirtschaftliche Unternehmen".

d) Die Angabe zu § 95 wird wie folgt gefasst:

" § 95 Unternehmensformen".

e) Nach der Angabe zu § 95 wird folgende Angabe zu § 95a eingefügt:

" § 95a Eigenbetriebe".

f) Nach der Angabe zu § 96 wird folgende Angabe zu § 96a eingefügt:

" § 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages".

g) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:

" § 97 (aufgehoben)".

h) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:

" § 99 Beteiligungsverwaltung".

i) Die Angabe zu § 100 wird wie folgt gefasst:

" § 100 (aufgehoben)".

j) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:

" § 101 Konzessionsverträge".

k) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:

" § 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten".

l) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:

" § 126 (aufgehoben)".

m) Die Angabe zu § 130 wird wie folgt gefasst:

" § 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern".

n) Nach der Angabe zu § 130 wird folgende Angabe zu § 130a eingefügt:

" § 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".

o) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

" § 132 Inkrafttreten".

2. In § 2 Abs. 1 werden nach dem Wort "kulturelle" ein Komma und das Wort "sportliche" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Kreisfreiheit kann nur durch Gesetz verliehen oder aberkannt werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Großen Kreisstädte sind kreisangehörige Gemeinden. Der Umfang der von ihnen zusätzlich wahrzunehmenden Aufgaben wird durch Gesetz oder auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Ermächtigung durch Rechtsverordnung bestimmt. Ist eine Große Kreisstadt erfüllende Gemeinde einer Verwaltungsgemeinschaft, erstreckt sich die Zuständigkeit zur Erfüllung der Aufgaben nach Satz 2 auch auf die an der Verwaltungsgemeinschaft Beteiligten."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Gemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern können auf ihren Antrag von der Staatsregierung zu Großen Kreisstädten erklärt werden, wenn sie Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der damit verbundenen Aufgaben bieten."sGemeinden mit mehr als 17.500 Einwohnern werden auf Antrag der Gemeinde durch das Staatsministerium des Innern zu Großen Kreisstädten erklärt, wenn sie in drei aufeinanderfolgenden Jahren die erforderlichen Einwohnerzahlen überschreiten.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Änderung tritt mit Beginn des darauffolgenden Jahres ein."

cc) Im neuen Satz 4 werden die Wörter "von der Staatsregierung" durch die Wörter "vom Staatsministerium des Innern" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Satzungen werden vom Gemeinderat beschlossen. Ist nach den Vorschriften dieses Gesetzes eine Hauptsatzung zu erlassen, muss sie mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen werden."(2) Die Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderungen werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats beschlossen."

c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort "Erlass" die Wörter "in vollem Wortlaut" eingefügt.

d) In Absatz 5 wird die Angabe "Absatz 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 2" ersetzt.

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Die Staatsregierung kann auf Antrag die Bezeichnung , Stadt' an Gemeinden verleihen," durch die Wörter "Das Staatsministerium des Innern kann diese Bezeichnung auf Antrag an Gemeinden verleihen," ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Die Staatsregierung" durch die Wörter "Das Staatsministerium des Innern" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend."Absatz 2 Satz 3 gilt für den betreffenden Gemeindeteil entsprechend."

6. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen."

7. In § 12 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Jeder Einwohner" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.

8. § 13 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Vordrucke" wird durch das Wort "Formulare" ersetzt.

b) Nach dem Wort "halten" werden ein Komma und die Wörter "soweit möglich auch in elektronischer Form" eingefügt.

9. § 17 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 17 Ehrenamtliche Tätigkeit 13

(1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Gemeinderat die Bürger zur ehrenamtlichen Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

" § 17 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger der Gemeinde sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann die Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Gemeinderat. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen."

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder deren Beendigung verlangen."Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder die Beendigung dieser Tätigkeit verlangt werden."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Bürger" durch die Wörter "die Person" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend hiervon entscheidet bei Ortschaftsräten der Ortschaftsrat, bei ehrenamtlichen Bürgermeistern die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde."

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "tätiger Bürger" durch das Wort "Tätiger" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "tätige Bürger" durch das Wort "Tätige" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Gemeinderäte und Ortschaftsräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen die Gemeinde nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat."(3) Ehrenbeamte dürfen Ansprüche Dritter gegen die Gemeinde nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Gemeinderat."

d) In Absatz 4 wird das Wort "Bürger" durch die Wörter "ehrenamtlich Tätigen" ersetzt.

12. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "tätige Bürger" werden durch das Wort "Tätige" ersetzt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag ausübt."7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter der Gemeinde oder auf deren Vorschlag hin ausübt."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "tätige Bürger" durch das Wort "Tätige" ersetzt.

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "tätige Bürger" durch das Wort "Tätige" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "tätigen Bürgern" durch das Wort "Tätigen" ersetzt.

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "oder ein von ihm beauftragter leitender Bediensteter" eingefügt.

bb) In Satz 6 werden die Wörter "Bürgermeister sollen" ersetzt durch die Wörter "Vertreter der Gemeindeverwaltung müssen".

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "werden" ein Semikolon und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"In dem Antrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zurAbgabe von Erklärungen ermächtigt ist."

15. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) In dem Eisnwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.

wird aufgehoben.

c) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

"Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören."

16. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bürger" die Wörter "an Stelle des Gemeinderats" und nach den Wörtern "zwei Dritteln" die Wörter "seiner Mitglieder" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend."

17. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach der Angabe "(Bürgerbegehren)" ein Semikolon und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "15 vom Hundert" durch die Angabe "10 vom Hundert" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Das Bürgerbegehren muss eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden."(2) Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder zum Ausgleich der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei der Gemeinde angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei der Gemeinde einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei der Gemeinde eingereicht werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "bekannt zugeben" die Wörter "und ergeht kostenfrei" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde."

18. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Gemeinderat nicht übertragen:

  1. die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung der Gemeinde,
  2. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 4 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  3. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  4. Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne,
  5. die Änderung des Gemeindegebietes,
  6. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  7. die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts,
  8. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
  9. die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,
  10. die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  11. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen,
  12. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  13. der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamtes nach § 103 Abs. 4,
  14. die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2,
  15. die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  16. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
  17. ein Haushaltsstrukturkonzept,
  18. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte,
  19. soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  20. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
  21. die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
  22. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  23. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Ernennung" ein Komma und das Wort "Einstellung" eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 43 entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Frist" ein Komma und die Wörter "die grundsätzlich vier Wochen beträgt," eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe "Absätze 4 und 5" wird durch die Angabe "Absätze 5 und 6" ersetzt.

19. § 31 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Wählbar in den Gemeinderat ist, wer gemäß § 16 Abs. 1 wahlberechtigt zum Gemeinderat ist."(1) Wählbar in den Gemeinderat sind die Bürger der Gemeinde."

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten der Gemeinde,1. der Bürgermeister, die Beigeordneten und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer der Gemeinde,".

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "und Angestellten" durch die Wörter "und leitenden Arbeitnehmer" ersetzt, nach dem Wort "öffentlichen" die Wörter "oder privaten" eingefügt und die Wörter "sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der die Gemeinde einen maßgeblichen Einfluss ausübt" gestrichen.

cc) In Nummer 3 und 4 wird jeweils das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

dd) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

altneu
5. die leitenden Beamten und Angestellten sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Angestellten der Rechtsaufsichtsbehörden,


"5. die leitenden Beamten und Arbeitnehmer sowie die mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befassten Beamten und Arbeitnehmer der Rechtsaufsichtsbehörden,".

ee) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
6. Personen, die mit dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind."6. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt:

"Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt."

21. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Feststellung über das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 trifft der Gemeinderat."Der Gemeinderat ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen."

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Gemeinderats unberührt."

22. In § 35 Abs. 6 wird die Angabe " (§ 97)" durch die Angabe " (§ 94a)" ersetzt.

23. § 35a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "können" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"In Gemeinden ab 30.000 Einwohner sollen ihnen Mittel gewährt werden."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse Zutritt haben."

24. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

cc) Im neuen Satz 3 wird Halbsatz 2

; er soll jedoch mindestens einmal im Monat einberufen werden.

gestrichen.

dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinderäte" die Wörter "oder einer Fraktion" eingefügt.

25. § 38 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei wiederholten Verstößen nach Satz 1 kann der Gemeinderat ein Mitglied für mehrere, höchstens jedoch für drei Sitzungen ausschließen."

b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "Satz 1 gilt" durch die Wörter "Die Sätze 1 und 2 gelten" ersetzt.

26. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung oder im schriftlichen Verfahren beschlossen werden;"Über Gegenstände einfacher Art und geringer Bedeutung kann im schriftlichen oder elektronischen Verfahren beschlossen werden;".

b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinderat" die Wörter "auch in der zweiten Sitzung" eingefügt.

27. § 40 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; sie muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten."Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Gemeinderats ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Gemeinderäte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten."

28. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlussfassung über
  1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Gemeinderats, der Stellvertreter des Bürgermeisters, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 28 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  3. Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungspläne,
  4. die Änderung des Gemeindegebietes,
  5. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
  7. die Übertragung von Aufgaben auf den Bürgermeister,
  8. die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  10. die Verfügung über Gemeindevermögen, das für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  11. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
  12. ein Haushaltsstrukturkonzept,
  13. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für die Gemeinden von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  14. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
  15. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
  16. den Verzicht auf Ansprüche der Gemeinde und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für die Gemeinde von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  17. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.
"(2) Auf beschließende Ausschüsse können die Aufgaben nicht übertragen werden, für die der Gemeinderat nach § 28 Abs. 2 ausschließlich zuständig ist."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und § 52 Abs. 2 und 3" gestrichen.

bb) Satz 4

Die Entscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 5 im Falle des Widerspruchs des Bürgermeisters trifft der Gemeinderat.

wird gestrichen.

29. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend."

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Den nach Satz 1 beauftragen Vertretern stehen die Rechte aus § 52 Abs. 2 und 3 zu."

c) In Absatz 4 werden vor dem Wort "teilnehmen" die Wörter "als Zuhörer" eingefügt.

30. Dem § 44 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Mitglieder des Gemeinderats und Bedienstete der Gemeinde können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden."

31. § 45 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 45 Ältestenrat

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, dass der Gemeinderat einen Ältestenrat bildet, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Bürgermeister. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Ältestenrats gewählt wird; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Ältestenrats teilzunehmen.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats regelt die Geschäftsordnung.

" § 45 Ältestenrat

Der Gemeinderat kann durch die Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Bürgermeister in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Gemeinderats und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung."

32. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Beirat besteht in Gemeinden mit nicht mehr als 10.000 Einwohnern aus zwei, in Gemeinden mit mehr als 10.000 aber nicht mehr als 30.000 Einwohnern aus drei, in Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern aus mindestens vier und höchstens sechs Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden."Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Gemeinderat aus seiner Mitte bestellt werden."

b) Absatz 3 Satz 2

Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass der Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der Bürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

wird gestrichen.

33. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über die erste Wahl mit der Maßgabe, dass die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

wird aufgehoben.

c) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

"Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz."

34. § 49 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grundgesetzes" die Wörter "und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt und die Angabe "21. Lebensjahr" durch die Angabe "18. Lebensjahr" ersetzt.

bb) Satz 3

§ 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befasste Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein."(2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Gemeinderat gemäß § 31 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner,
  1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
  2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren."

c) Es werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt:

"(3) Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörden können nicht gleichzeitig Bürgermeister sein. Für ehrenamtliche Bürgermeister findet Satz 1 nur Anwendung, wenn sie unmittelbar mit der Ausübung der Rechtsaufsicht befasst sind.

(4) Der Bürgermeister kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter der Gemeinde oder Bürgermeister einer anderen Gemeinde sein."

35. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 2 Nr. 2 wird die Angabe " § 54 Abs. 3" durch die Angabe " § 54 Abs. 5" ersetzt.

b) In Absatz 7 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend."

c) Absatz 8 Satz 2 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Mit dem Bürgerbegehren muss mindestens ein Drittel der Bürger der Gemeinde schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen"Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger der Gemeinde unterzeichnet sein;".

d) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "aller Mitglieder des Gemeinderats" werden durch die Wörter "aller Gemeinderäte" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt."

36. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe "drei Wochen" durch die Angabe "vier Wochen" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Gemeinderat über den Widerspruch zu entscheiden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz angefügt:

"Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

37. In § 53 Abs. 2 Satz 3 werden die Wörter "die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 41 Abs. 2)" durch die Wörter "für die er ausschließlich zuständig ist (§ 28 Abs. 2)" ersetzt.

38. § 54 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:

"(2) Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass sich die Stellvertretung nach Absatz 1 auf den Vorsitz im Gemeinderat und die Vorbereitung seiner Sitzungen (§ 36) und auf die Repräsentation der Gemeinde beschränkt. In diesem Falle hat der Bürgermeister im Einvernehmen mit dem Gemeinderat einen oder mehrere geeignete Bedienstete zu bestellen, die ihn in den Fällen der Verhinderung im Übrigen vertreten; § 28 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Bestellung und die Bestimmung der Reihenfolge nimmt der Bürgermeister vor. Die Bestellung kann widerrufen werden. Im Übrigen gelten für die nach Satz 2 bestellten Vertreter § 44 Abs. 5, § 57 Abs. 2 und § 58 entsprechend.

(3) Der Stellvertreter nach Absatz 1 Satz 1 kann vom Gemeinderat vorzeitig abgewählt werden. Der Beschluss über die Abwahl bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderats. Zwischen dem Antrag und dem Beschluss muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Die Stellvertretung endet mit Ablauf des Tages, an dem die Abwahl beschlossen wird."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und Satz 3 wie folgt gefasst:

altneu
 Der Amtsverweser ist von der Gemeinde zum Beamten zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter der Gemeinde ist."Der Amtsverweser ist in Gemeinden mit hauptamtlichem Bürgermeister zum Beamten auf Widerruf, in Gemeinden mit ehrenamtlichem Bürgermeister zum Ehrenbeamten auf Widerruf zu bestellen, sofern er nicht bereits Beamter der Gemeinde ist."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.

d) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Der gemäß Absatz 5 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen."

39. § 55 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "neben dem Fall der Verhinderung nach § 54 Abs. 1 Satz 2" eingefügt.

b) In Absatz 5 werden die Wörter "so gilt § 28 Abs. 3 Satz 2 entsprechend" durch die Wörter "entscheidet der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein" ersetzt.

40. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen."

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "zu beraten und" gestrichen.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt."

cc) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Wochen" die Wörter "und muss spätestens acht Wochen" eingefügt.

dd) Folgende Sätze werden angefügt:

"Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter."

c) Absatz 5

(5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abwahl zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

wird aufgehoben.

41. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für Beigeordnete gelten § 49 Abs. 2 und § 51 Abs. 2 Satz 6 entsprechend."(1) Für Beigeordnete gilt § 49 entsprechend."

b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Bürgermeister" die Wörter "oder dem Amtsverweser gemäß § 54 Abs. 5" eingefügt.

42. In § 58 werden nach dem Wort "Bürgermeister" ein Komma und die Wörter "den Amtsverweser" eingefügt.

43. § 67 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze sollen im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt werden."Die ortschaftsbezogenen Haushaltsansätze werden im Rahmen der Gesamtausgaben der Gemeinde unter Berücksichtigung des Umfanges der in der Ortschaft vorhandenen Einrichtungen festgesetzt."

44. § 69 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 entscheidet der Gemeinderat auf Antrag des Ortschaftsrats."

b) Im neuen Satz 3 wird die Angabe " § 51 Abs. 2 Satz 6" durch die Angabe " § 49 Abs. 3" ersetzt.

45. Nach § 69 wird folgender § 69a eingefügt:

" § 69a Aufhebung der Ortschaftsverfassung

(1) Die Ortschaftsverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden.

(2) Wird die Ortschaftsverfassung auf Grund einer Vereinbarung nach § 9 Abs. 3 oder 4 auf unbestimmte Zeit eingeführt, kann sie nur mit Zustimmung des Ortschaftsrats aufgehoben werden, frühestens zur übernächsten regelmäßigen Wahl nach ihrer Einführung. Der Beschluss des Ortschaftsrats bedarf der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder. Ist die Zahl der Ortschaftsräte während der Wahlperiode auf weniger als die Hälfte der festgelegten Mitgliederzahl gesunken, tritt an Stelle des Beschlusses des Ortschaftsrats nach Satz 2 die Entscheidung des Gemeinderats."

46. § 71 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Sätze 3 und 4

Die Vorschriften über den Geschäftsgang in beratenden Ausschüssen finden entsprechende Anwendung. Durch Satzung kann die Öffentlichkeit der Sitzungen vorgesehen werden; § 37 gilt entsprechend.

gestrichen.

b) Es werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:

"(4) Auf den Stadtbezirksbeirat finden die Vorschriften über den Geschäftsgang im Gemeinderat entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(5) Die Stadtbezirksverfassung kann durch Änderung der Hauptsatzung zur nächsten regelmäßigen Wahl der Gemeinderäte aufgehoben werden."

47. Dem § 73 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 2 Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 1 Abs. 2 beteiligen. Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Bürgermeister sowie den Beigeordneten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung."

48. § 74 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. aa wird wie folgt gefasst:

altneu
 aa) des Saldos der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf des Ergebnishaushalts,"aa) der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit und deren Saldo als Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit,".

49. § 77 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

"4. eine Mehrung oder Hebung von Beamtenstellen der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 und für vergleichbare Beschäftigte, wenn dies im Verhältnis zur Gesamtzahl der Stellen unerheblich ist."

50. § 90 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Ausnahmen sind im besonderen öffentlichen Interesse zulässig."

bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Zur Förderung der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten kann die Gemeinde bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und Grundstücken angemessene Nachlässe gewähren."Dies gilt insbesondere für Veräußerungen zur Förderung von sozialen Einrichtungen, des sozialen Wohnungsbaus, des Denkmalschutzes und der Bildung privaten Eigentums unter sozialen Gesichtspunkten."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1

1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte zu veräußern,

wird gestrichen.

bb) Die Nummern 2 und 3 werden die Nummern 1 und 2 und wie folgt gefasst:

altneu
2. andere Vermögensgegenstände unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert zu veräußern sofern sie nicht geringwertig sind,

3. Vermögensgegenstände mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denk-malpflegerischen Wert zu veräußern.

"1. Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie andere Vermögensgegenstände unentgeltlich oder unter ihrem vollen Wert zu veräußern, sofern sie nicht geringwertig sind,

2. Vermögensgegenstände mit besonderem wissenschaftlichen, geschichtlichen, künstlerischen oder denkmalpflegerischen Wert zu veräußern."

51. Im Vierten Teil Dritter Abschnitt wird dem § 95 folgender § 94a vorangestellt:

" § 94a Wirtschaftliche Unternehmen

(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

  1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Vor einer Entscheidung ist den jeweiligen wirtschafts- und berufsständischen Kammern der betroffenen Wirtschaftskreise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche Kredit- und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand keine marktbeherrschende Stellung einnimmt.

(3) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. Unternehmen, die Aufgaben wahrnehmen, zu denen die Gemeinde verpflichtet ist,
  2. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

(4) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die Gemeinde darf keine Bankunternehmen betreiben oder Anteile an ihnen halten. Für Sparkassen und eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe gelten die Vorschriften des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 347), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2012 (SächsGVBl. S. 302, 305), in der jeweils geltenden Fassung. Die §§ 94a bis 102 finden auf Sparkassen, eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe und die sie tragenden Zweckverbände keine Anwendung."

52. § 95 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 95 Unternehmen der Gemeinde " § 95 Unternehmensformen".

b) Absatz 2

(2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "im Sinne von Absatz 1 Nr. 3" gestrichen.

53. Nach § 95 wird folgender § 95a eingefügt:

" § 95a Eigenbetriebe

(1) Die Gemeinde kann Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit als Eigenbetrieb führen, wenn Art und Umfang der Tätigkeit eine selbstständige Wirtschaftsführung rechtfertigen. Eigenbetriebe werden finanzwirtschaftlich als Sondervermögen der Gemeinde verwaltet und nachgewiesen.

(2) Für den Eigenbetrieb ist eine Betriebsleitung zu bilden, die vom Gemeinderat gewählt wird. Die Betriebsleitung führt die laufenden Geschäfte des Eigenbetriebs. Ihr können weitere Aufgaben übertragen werden. Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben.

(3) Der Gemeinderat regelt die Rechtsverhältnisse des Eigenbetriebs in einer Betriebssatzung. Durch die Betriebssatzung soll ein beratender oder beschließender Ausschuss des Gemeinderats (Betriebsausschuss) für die Angelegenheiten des Eigenbetriebs gebildet werden.

(4) Die § 72 Abs. 1 und 2 Satz 1, §§ 73, 76 Abs. 2 Satz 2, §§ 78, 80 bis 84, 89 Abs. 1 bis 4 und § 90 über die Haushaltswirtschaft und das Vermögen der Gemeinde gelten entsprechend."

54. § 96 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung festzulegen, dass
  1. die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3961) geändert worden ist, durchgeführt wird,
  2. den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden (§§ 103, 108) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt sind,
  3. a den örtlichen und überörtlichen Prüfungsbehörden das Recht eingeräumt ist, die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens zu prüfen,
  4.   
    1. für die Errichtung und Übernahme von Unternehmen, die wesentliche Veränderung des Unternehmens, die Beteiligung an Unternehmen,
    2. für die Verfügung über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, und
    3. für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung
      bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Zustimmung der Gesellschafterversammlung und bei einer Aktiengesellschaft die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist,
  5. in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes für jedes Wirtschaftsjahr ein Wirtschaftsplan aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
  6. der Wirtschaftsplan und der Finanzplan sowie wesentliche Abweichungen hiervon der Gemeinde unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden,
  7. in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs ein Jahresabschluss und ein Lagebericht aufgestellt und geprüft werden, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
  8. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers der Gemeinde und der Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich zu übersenden sind; der Lagebericht hat auch die Angaben zu enthalten, die nach § 99 Abs. 2 für die Erstellung des Beteiligungsberichts notwendig sind,
  9. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden, entsprechend gelten,
  10. Beteiligungen, an denen dem Unternehmen allein oder zusammen mit anderen Unternehmen im Sinne von Halbsatz 1 die Mehrheit der Anteile zusteht, nur unterhalten werden dürfen, wenn den Nummern 1 und 2a bis 8 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag oder der Satzung vereinbart sind,
  11. der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen überreicht und Auskünfte erteilt werden.
"(2) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf die Gemeinde nur errichten, übernehmen, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn der öffentliche Zweck des Unternehmens nicht ebenso gut in einer anderen Rechtsform erfüllt wird oder erfüllt werden kann."

b) Die Absätze 3 und 4

(3) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 2 genannten Regelungen getroffen werden.

(4) Rechtsgeschäfte nach Absatz 1 und Beschlüsse der Gemeinde in den Fällen der wesentlichen Veränderung sowie der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrags zu entscheiden. Der Eingang des Antrags ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden. Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen.

werden aufgehoben.

55. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:

" § 96a Inhalt des Gesellschaftsvertrages

(1) Steht der Gemeinde allein oder zusammen mit anderen kommunalen Trägern der Selbstverwaltung, die der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile zu, ist im Gesellschaftsvertrag festzulegen, dass

  1. der Zustimmung der Gemeinde die Errichtung, Übernahme und Beteiligung an anderen Unternehmen bedürfen,
  2. der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedürfen
    1. wesentliche Veränderungen des Unternehmens,
    2. Verfügungen über Vermögen und die Aufnahme von Krediten, soweit die Rechtsgeschäfte von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für das Unternehmen sind, wobei die hiervon erfassten Rechtsgeschäfte durch Beschluss der Gesellschafterversammlung festgelegt werden sollen, und
    3. die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsführung, wobei die Gesellschafterversammlung ihre Zuständigkeit auf den Aufsichtsrat übertragen kann,
  3. die Gemeinde auch bei Rechtsgeschäften ihr selbst gegenüber in der Gesellschafterversammlung stimmberechtigt ist,
  4. die §§ 394 und 395 des Aktiengesetzes entsprechend angewendet werden, soweit sie nicht unmittelbar Anwendung finden,
  5. in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO), in der jeweils geltenden Fassung, ein Wirtschaftsplan für jedes Wirtschaftsjahr aufgestellt und der Wirtschaftsführung eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde gelegt wird,
  6. die Gemeinde über den Wirtschaftsplan und die Finanzplanung sowie wesentliche Abweichungen hiervon unverzüglich unterrichtet wird,
  7. die Abschlussprüfung im Umfang des § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz - HGrG) vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2398) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, durchzuführen ist,
  8. der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuchs aufgestellt und geprüft wird, sofern nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten,
  9. der Jahresabschluss, der Lagebericht und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers an die Gemeinde und die Rechtsaufsichtsbehörde unverzüglich übersandt werden; diese Verpflichtung bezieht sich gegenüber der Gemeinde auch auf die Angaben, die nach § 99 Abs. 2 und 3 für die Erstellung des Beteiligungsberichtes notwendig sind,
  10. der Gemeinde zu dem von ihr bestimmten Zeitpunkt die für die Aufstellung des Gesamtabschlusses (§ 88a) erforderlichen Unterlagen übersandt und Auskünfte erteilt werden,
  11. der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde die Befugnis zur Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt wird,
  12. der örtlichen Prüfungseinrichtung und der überörtlichen Prüfungsbehörde (§§ 105, 109) die in § 54 HGrG vorgesehenen Befugnisse eingeräumt werden,
  13. die Gesellschaft ein anderes Unternehmen nur unterhalten, übernehmen oder sich daran beteiligen darf, wenn den Nummern 1 und 2 sowie 4 bis 13 entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag dieses Unternehmens enthalten sind, sofern sie allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern, für die ebenfalls diese Verpflichtung besteht, eine zur Änderung des Gesellschaftsvertrages berechtigende Mehrheit der Anteile hat.

(2) Bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken, dass die im Absatz 1 genannten Regelungen getroffen werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unternehmen in anderen Rechtsformen des privaten Rechts."

56. § 97

§ 97 Wirtschaftliche Unternehmen

(1) Die Gemeinde darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein wirtschaftliches Unternehmen ungeachtet der Rechtsform nur errichten, übernehmen, unterhalten, wesentlich verändern oder sich daran unmittelbar oder mittelbar beteiligen, wenn

  1. der öffentliche Zweck dies rechtfertigt,
  2. das Unternehmen nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf steht und
  3. der Zweck nicht besser und wirtschaftlicher durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann.

Im Bereich der Wohnungswirtschaft hat die Gemeinde darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die zur angemessenen Bewirtschaftung des Wohnungsbestandes erforderliche Kredit- und Investitionsfähigkeit gesichert ist und der von ihr unmittelbar oder mittelbar gehaltene Wohnungsbestand keine marktbeherrschende Stellung einnimmt.

(2) Wirtschaftliche Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind nicht

  1. Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist,
  2. Hilfsbetriebe, die ausschließlich zur Deckung des Eigenbedarfs der Gemeinde dienen.

(3) Wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde sind so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen, soweit dadurch die Erfüllung des öffentlichen Zwecks nicht beeinträchtigt wird.

(4) Bankunternehmen darf die Gemeinde nicht betreiben. Für das öffentliche Sparkassenwesen und eine Beteiligung an der Sachsen-Finanzgruppe gelten besondere Vorschriften.

wird aufgehoben.

57. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird das Wort "sollen" durch das Wort "müssen" ersetzt.

bb) In Satz 5 wird die Angabe " § 41 Abs. 2 Nr. 11 und § 96 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c" durch die Angabe " § 28 Abs. 2 Nr. 15" ersetzt.

cc) In Satz 7 werden nach dem Wort "Gemeinderat" die Wörter "oder einen beschließenden Ausschuss" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Hat die Gemeinde das Recht, Mitglieder des Aufsichtsrats oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu bestimmen, werden diese vom Gemeinderat widerruflich bestellt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Als Mitglieder nach Satz 1 sollen nur Personen bestellt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Die von der Gemeinde entsandten Mitglieder haben den Gemeinderat und, sofern dieser nicht dem Organ angehört, auch den Bürgermeister über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung frühzeitig zu unterrichten."(2) Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen. Von der Gemeinde sollen keine Personen bestimmt werden, die Arbeitnehmer des Unternehmens oder eines von diesem abhängigen Unternehmens (§ 17 Abs. 1 AktG) sind. Wenn diese Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die von der Gemeinde entsandten oder zur Wahl vorgeschlagenen Mitglieder des Aufsichtsrates haben den Gemeinderat oder einen beschließenden Ausschuss und, sofern dieser nicht dem Organ angehört, auch den Bürgermeister frühzeitig über alle Angelegenheiten des Unternehmens von besonderer Bedeutung zu unterrichten."

d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

58. § 99 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 99 Beteiligungsbericht" § 99 Beteiligungsverwaltung".

b) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Die Gemeinde schafft die Voraussetzungen, um die Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu steuern und zu überwachen sowie die auf ihre Veranlassung in diesen Unternehmen tätigen Aufsichtsratsmitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe zu unterstützen."

c) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und in Satz 1 werden die Wörter "zum 31. Dezember eines jeden Jahres" durch die Wörter "jeweils bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Jahres" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und die Angabe "fünf Prozent" durch die Angabe "25 Prozent" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Der Beteiligungsbericht ist öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist ortsüblich bekanntzugeben."(4) Der Beteiligungsbericht ist der Rechtsaufsichtsbehörde zuzuleiten. Die Angaben des Beteiligungsberichts nach Absatz 2 sind von der Gemeinde zur Einsichtnahme verfügbar zu halten. Dies ist ortsüblich bekannt zu geben."

59. § 100

§ 100 Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen

Die vollständige oder teilweise Veräußerung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts ist nur zulässig, wenn dadurch die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht beeinträchtigt wird.

wird aufgehoben.

60. § 101 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 101 Energieverträge" § 101 Konzessionsverträge".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Verträge über die Lieferung von Energie in das Gemeindegebiet sowie" gestrichen.

61. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 102 Vorlagepflicht" § 102 Anzeige-, Vorlage- und Genehmigungspflichten".

b) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Rechtsgeschäfte nach § 96 Abs. 1 und Beschlüsse des Gemeinderats im Fall einer wesentlichen Veränderung und der mittelbaren Beteiligung bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Über die Genehmigung ist binnen acht Wochen nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden. Der Eingang des Antrages ist der Gemeinde unverzüglich zu bestätigen; dabei ist auf fehlende Unterlagen hinzuweisen. Die Genehmigungsfrist kann durch die nächsthöhere Rechtsaufsichtsbehörde verlängert werden."

c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2 und die Angabe " § 97 Abs. 1, §§ 100 und 101" wird durch die Angabe " § 94a Abs. 1 und § 101" ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Änderungen des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung, die nicht genehmigungspflichtig nach Absatz 1 sind, sowie Rechtsgeschäfte im Sinne von § 96a Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b sind der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen."

62. § 106 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Satzpunkt ersetzt.

bb) Nummer 4

4. die Mitwirkung bei der Prüfung der Programme für die Automation im Finanzwesen nach § 87 Abs. 2.

wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Vergaben" die Wörter "vor dem Abschluss von Lieferungs- und Leistungsverträgen" eingefügt.

bb) In Nummer 5 werden nach den Wörtern "die Gemeinde" die Wörter "unmittelbar oder mittelbar" eingefügt, das Wort "und" wird gestrichen.

cc) In Nummer 6 wird der Satzpunkt durch das Wort "und" ersetzt.

dd) Es wird folgende Nummer 7 angefügt:

"7. die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen, die ihm gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben."

63. § 109 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "unmittelbar" die Wörter "oder mittelbar" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Prüfung schließt den Jahresabschluss, einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechnungsberichts, ein."

cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "und der überörtlichen Prüfung (§ 110)" gestrichen.

b) In Absatz 2 wird das Wort "erstrecken" durch die Wörter "sowie auf die Haushalts- und Wirtschaftsführung derjenigen Unternehmen erstrecken, die der überörtlichen Prüfungsbehörde gemäß § 96a Abs. 1 Nr. 11 ein solches Prüfungsrecht eingeräumt haben" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Über den wesentlichen Inhalt des Prüfungsberichts ist der Gemeinderat schriftlich zu unterrichten; jedem Mitglied des Gemeinderats ist auf Verlangen Einsicht in den vollständigen Prüfungsbericht zu gewähren."Der Prüfbericht ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt dem Gemeinderat vorzulegen."

64. Dem § 112 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Ist an einer Entscheidung des Landkreises dieser als Rechtsaufsichtsbehörde aufgrund eigener kreislicher Interessen beteiligt, entscheidet die obere Rechtsaufsichtsbehörde. Diese entscheidet auch, ob die Voraussetzungen für ihre Zuständigkeit vorliegen."

65. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde kann von der Gemeinde die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme verlangen."

66. § 117 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Der gemäß Absatz 1 bestellte Beauftragte hat kein Stimmrecht im Gemeinderat und seinen Ausschüssen."

67. § 118 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, wie wenn er im Amt verblieben wäre, jedoch erhält er keine Aufwandsentschädigung. Auf die Dienstbezüge wird angerechnet, was er durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben schuldhaft unterlässt."(3) Bei vorzeitiger Beendigung seiner Amtszeit wird der Bürgermeister besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt, als wäre er abgewählt worden."

68. In § 121 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort "Beigeordneten" die Wörter "sowie Beschlüsse über Verträge der Gemeinde mit einer juristischen Person, die von einem Gemeinderat, dem Bürgermeister oder einem Beigeordneten geführt werden oder an denen solche Personen maßgeblichen Einfluss haben," eingefügt.

69. § 123 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Soweit solche Rechtsvorschriften nicht bestehen, obliegt die Ausübung der Fachaufsicht den für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörden mit der Maßgabe, dass oberste Fachaufsichtsbehörde das fachlich zuständige Staatsministerium ist."

b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:

"(3) Leistet die Gemeinde einer ihr erteilten Weisung keine Folge und ermächtigt ein Gesetz die Fachaufsichtsbehörde, an Stelle der Gemeinde zu handeln, ist § 116 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Soweit einzelne Gemeinden Aufgaben erfüllen, die sonst von den Landkreisen wahrgenommen werden, richten sich die Fachaufsicht und im Rahmen des Absatzes 2 Satz 2 die Zuständigkeit der Rechtsaufsichtsbehörden nach den für die Kreisfreien Städte geltenden Vorschriften.

(5) Sind die zu beaufsichtigenden Gebietskörperschaften in Angelegenheiten zuständig, die der Freistaat Sachsen im Auftrage des Bundes (Artikel 85 des Grundgesetzes) ausführt, obliegt ihnen die Erfüllung der Aufgabe als Weisungsaufgabe. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. In den Fällen des Artikels 84 Abs. 5 des Grundgesetzes können die Fachaufsichtsbehörden auch Weisungen erteilen, soweit dies zum Vollzug von Einzelweisungen der Bundesregierung erforderlich ist; insoweit findet § 2 Abs. 3 Satz 3 keine Anwendung."

c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 6 bis 8.

70. § 124 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Gemeinderat oder Ortschaftsrat gemäß § 19 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen die Gemeinde geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

71. § 126

§ 126 Übergangsvorschriften für den Geltungsbereich des Investitionsvorranggesetzes

(1) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit über den Erlass von Bescheiden auf der Grundlage des Gesetzes über den Vorrang für Investitionen bei Rückübertragungsansprüchen nach dem Vermögensgesetz (Investitionsvorranggesetz - InVorG) vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257, 1268).

(2) Anträge auf Vornahme rechtsgeschäftlicher Verfügungen auf der Grundlage dieser Bescheide sind vom Bürgermeister unverzüglich nach Ablauf der Anhörungsfrist gemäß § 5 Abs. 3 des Investitionsvorranggesetzes zusammen mit dem Vorhabenplan, der Mitteilung an den Anmelder gemäß § 5 Abs. 1 des Investitionsvorranggesetzes und dessen Äußerungen nach § 5 Abs. 2 und 3 des Investitionsvorranggesetzes dem Gemeinderat zur Entscheidung vorzulegen. Die Vorlage ist mit einem Entscheidungsvorschlag zu versehen. Kommt eine abschließende Sachentscheidung des Gemeinderats über den Antrag innerhalb von sechs Wochen nach der Vorlage nicht zustande, gilt der Entscheidungsvorschlag des Bürgermeisters als angenommen.

(3) Diese Bestimmung verliert ihre Gültigkeit zwölf Monate nach Ablauf des in § 4 Abs. 1 Satz 2 des Investitionsvorranggesetzes genannten Stichtags.

wird aufgehoben.

72. § 127 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer vorangestellt:

1. die Übertragung von Aufgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte auf die Großen Kreisstädte nach § 3 Abs. 2 Satz 2,".

bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und das Wort "Das" wird durch das Wort "das" ersetzt.

cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort "Form" werden die Wörter "und das Verfahren" eingefügt.

dd) Die bisherigen Nummern 3 bis 14 werden die Nummern 4 bis 15.

ee) Die bisherige Nummer 15 wird Nummer 16 und die Angabe "Satz 3" wird durch die Angabe "Satz 3 und 4" ersetzt.

ff) Die bisherigen Nummern 16 bis 19 werden die Nummern 17 bis 20.

gg) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 21 und der Satzpunkt wird durch ein Komma ersetzt.

hh) Es wird folgende Nummer 22 angefügt:

"22. die Organisation, die Wirtschaftsprüfung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Absatz 1 Nr. 9" durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 10" ersetzt.

73. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Gemeinden zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen."

74. § 130 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 130 Übergangsbestimmung zur Rechtsstellung von Bürgermeistern" § 130 Übergangsbestimmungen zur Rechtsstellung von Bürgermeistern".

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Ein Bürgermeister, der am 1. Januar 2014 Bürgermeister in mehr als einer Gemeinde ist, behält seine Rechtsstellung bis zum Ende der laufenden Amtszeit."

75. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

" § 130a Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

(1) Die Vorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung ist spätestens bis zum 31. Dezember 2015 umzusetzen.

(2) Die Vorschriften der §§ 94a bis 109 in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung sind für bestehende Unternehmen und Beteiligungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 umzusetzen. § 102 Abs. 1 gilt entsprechend."

Artikel 2
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 17 werden die Wörter "tätiger Bürger" durch das Wort "Tätiger" ersetzt.

b) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

" § 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden".

c) Die Angaben zu den §§ 71 und 72 werden wie folgt gefasst:

" § 71 (aufgehoben)

§ 72 (aufgehoben)".

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "kulturelle" ein Komma und das Wort "sportliche" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "regeln" ein Komma sowie die Wörter "soweit Gesetze oder Rechtsverordnungen keine Vorschriften enthalten" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Satzungen werden vom Kreistag beschlossen."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Landkreis erläßt eine Hauptsatzung. Diese muß mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen werden."(2) Der Landkreis hat eine Hauptsatzung zu erlassen. Die Hauptsatzung und ihre Änderung werden mit der Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder des Kreistages beschlossen."

c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort "Rechtsaufsichtsbehörde" die Wörter "unverzüglich nach ihrem Erlass in vollem Wortlaut" eingefügt.

4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "ihre bisherigen" durch die Wörter "den gesetzlich bestimmten" ersetzt.

5. § 10 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "Wirkungskreises" wird durch das Wort "Aufgabenbereichs" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Er soll sich dabei auch elektronischer Formen bedienen."

6. In § 11 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Jeder Einwohner" durch die Wörter "Jede Person" ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit 13

(1) Die Bürger sind verpflichtet, eine ehrenamtliche Tätigkeit für den Landkreis zu übernehmen und auszuüben.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, bestellt der Kreistag die Bürger zu ehrenamtlicher Tätigkeit; er kann die Bestellung jederzeit widerrufen.

" § 15 Ehrenamtliche Tätigkeit

(1) Die Bürger des Landkreises sind zur Übernahme und Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet. Anderen kann der Landkreis eine ehrenamtliche Tätigkeit mit deren Einverständnis übertragen.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Bestellung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit dem Kreistag. Er kann die Bestellung jederzeit widerrufen."

8. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Bürger kann eine ehrenamtliche Tätigkeit aus wichtigem Grund ablehnen oder sein Ausscheiden verlangen."Aus wichtigem Grund kann die Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit abgelehnt oder das Ausscheiden aus der Tätigkeit verlangt werden."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Bürger" durch die Wörter "die Person" ersetzt.

b) Absatz 3

(3) Der Kreistag kann einem Bürger, der ohne wichtigen Grund eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aufgibt, ein Ordnungsgeld bis zu 500 EUR auferlegen.

wird aufgehoben.

9. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "tätiger Bürger" durch das Wort "Tätiger" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "tätige Bürger" durch das Wort "Tätige" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (3) Kreisräte dürfen Ansprüche und Interessen eines anderen gegen den Landkreis nicht geltend machen, soweit sie nicht als gesetzliche Vertreter handeln. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag."(3) Kreisräte dürfen Ansprüche Dritter gegen den Landkreis nicht geltend machen; hiervon ausgenommen sind Fälle der gesetzlichen Vertretung. Das Gleiche gilt für andere ehrenamtlich Tätige, wenn diese Ansprüche mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen. Ob die Voraussetzungen dieses Verbots vorliegen, entscheidet im Zweifelsfall der Kreistag."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Bürger" wird durch die Wörter "ehrenamtlich Tätigen" ersetzt.

bb) Nach dem Wort "Grund" werden die Wörter "eine ehrenamtliche Tätigkeit ablehnt oder aus dieser ausscheidet" und ein Komma eingefügt.

10. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "tätige Bürger" werden durch das Wort "Tätige" ersetzt.

bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
 7.einer Gesellschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt."7. einer juristischen Person des privaten Rechts, in deren Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder vergleichbarem Organ er tätig ist, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, ausgenommen einer Gebietskörperschaft, in deren Organ er tätig ist, sofern er diese Tätigkeit nicht als Vertreter des Landkreises oder auf dessen Vorschlag ausübt."

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "tätige Bürger" durch das Wort "Tätige" ersetzt.

11. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "tätige Bürger" durch das Wort "Tätige" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "tätigen Bürgern" durch das Wort "Tätigen" ersetzt.

12. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) In dem Einwohnerantrag können bis zu drei Personen benannt werden, die zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören."(2) In dem Einwohnerantrag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson benannt werden, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landratsamtes und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt ist. Sie sind bei der Beratung im Kreistag zu hören."

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe "(Bürgerbegehren)" ein Semikolon und die Wörter "die elektronische Form ist ausgeschlossen" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Das Bürgerbegehren muß eine mit ja oder nein zu entscheidende Fragestellung und eine Begründung enthalten sowie drei Vertreter bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises und zur Abgabe von Erklärungen ermächtigt sind. Das Begehren muß einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Richtet es sich gegen einen Beschluß des Kreistages, muß es innerhalb von zwei Monaten nach der öffentlichen Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht werden."(2) Das Bürgerbegehren muss einen mit ja oder nein zu entscheidenden Entscheidungsvorschlag und eine Begründung enthalten sowie eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnen, die jede für sich zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen des Landkreises ermächtigt ist. Die Abgabe von Erklärungen ist nur gemeinsam möglich. Das Bürgerbegehren muss einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten oder der Einnahmeausfälle der verlangten Maßnahme enthalten."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Das Bürgerbegehren muss vor Beginn der Unterschriftensammlung schriftlich bei dem Landkreis angezeigt werden. Es ist spätestens ein Jahr nach Zugang der Anzeige mit den nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Unterschriften bei dem Landkreis einzureichen. Richtet es sich gegen einen Beschluss des Kreistages, muss es innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Beschlusses in öffentlicher Sitzung bei dem Landkreis eingereicht werden."

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "bekannt zugeben" die Wörter "und ergeht kostenfrei" eingefügt.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Über den Widerspruch entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde."

14. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Bürger" die Wörter "anstelle des Kreistags" eingefügt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Bei einem Bürgerentscheid ist die Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."Bei einem Bürgerentscheid ist der zur Abstimmung gestellte Entscheidungsvorschlag angenommen, wenn er die Mehrheit der gültigen Stimmen erhält und diese Mehrheit mindestens 25 vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt."

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

"Für einen solchen Beschluss gilt Absatz 4 Satz 2 entsprechend."

15. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann der Kreistag nicht übertragen:

  1. die Festlegung von Grundsätzen für die Verwaltung des Landkreises,
  2. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach Absatz 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  3. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  4. Satzungen und anderes Kreisrecht,
  5. die Änderung des Kreisgebiets,
  6. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  7. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,
  8. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
  9. die Erteilung des Einvernehmens zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten, 13. Dezember 2013 Nr. 15 Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
  10. die Entscheidung über die Annahme oder Vermittlung von Spenden, Schenkungen oder ähnlichen Zuwendungen,
  11. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  12. der Entzug der Leitung des Rechnungsprüfungsamts nach § 103 Abs. 4 SächsGemO,
  13. die Entscheidung der Auswahl des örtlichen Prüfers nach § 103 Abs. 1 Satz 1 und 2 SächsGemO,
  14. die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  15. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
  16. ein Haushaltsstrukturkonzept,
  17. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluss der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  18. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
  19. die allgemeine Festsetzung von Abgaben,
  20. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluss von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  21. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden vor dem Wort "Höhergruppierung" das Wort "Einstellung" und ein Komma eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz angefügt:

"Für den gemäß Satz 1 bestellten Ausschuss gilt § 39 entsprechend."

e) Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Frist" ein Komma und die Wörter "die grundsätzlich vier Wochen beträgt" eingefügt.

f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die Angabe "Absätze 4 und 5" durch die Angabe "Absätze 5 und 6" ersetzt.

16. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. der Landrat, die Beigeordneten und die Beamten und Angestellten des Landkreises,


1. der Landrat, die Beigeordneten und die übrigen Beamten, ausgenommen die Ehrenbeamten und Ruhestandsbeamten, sowie die Arbeitnehmer des Landkreises,".

bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. die Beamten und Angestellten einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluß ausübt, sowie die leitenden Angestellten einer juristischen Person des privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluß ausübt,"2. die Beamten und leitenden Arbeitnehmer einer juristischen Person des öffentlichen oder privaten Rechts, in der der Landkreis einen maßgeblichen Einfluss ausübt,

cc) In Nummer 3 wird jeweils das Wort "Angestellten" durch das Wort "Arbeitnehmer" ersetzt.

dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 4. Personen, die mit dem Landrat oder einem Beigeordneten in einem die Befangenheit begründenden Verhältnis nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 stehen oder als Gesellschafter an derselben Gesellschaft beteiligt sind."4. die mit Angelegenheiten der überörtlichen Prüfung befassten Beamten und Arbeitnehmer der staatlichen Rechnungsprüfungsämter und des Sächsischen Rechnungshofes,".

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 gilt nicht für Arbeitnehmer, deren Wählbarkeit nicht nach Artikel 137 Abs. 1 des Grundgesetzes eingeschränkt werden kann."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz angefügt:

"Die Feststellung eines Hinderungsgrundes ergeht durch Verwaltungsakt."

17. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Feststellung über das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 trifft der Kreistag."Der Kreistag ist verpflichtet, unverzüglich das Ausscheiden nach Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 festzustellen."

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bis zu dieser Feststellung bleibt die Rechtswirksamkeit der Tätigkeit des Kreisrats unberührt."

18. In § 31 Abs. 6 wird nach dem Wort "Unternehmens" die Angabe " (§ 94a SächsGemO)" eingefügt.

19. § 31a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "dürfen" durch das Wort "können" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben."Der Landkreis soll den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren."

c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Die Geschäftsordnung kann vorsehen, dass Arbeitnehmer der Fraktionen zu nichtöffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse Zutritt haben."

20. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder in elektronischer Form" eingefügt.

bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Das Nähere regelt die Geschäftsordnung."

cc) Im neuen Satz 3 werden das Semikolon und die Wörter "er soll jedoch mindestens viermal im Jahr einberufen werden" gestrichen.

dd) Im neuen Satz 4 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Kreisräte" die Wörter "oder einer Fraktion" eingefügt.

21. In § 34 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "sechs Sitzungen" durch die Wörter "drei Sitzungen" ersetzt.

22. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Art" die Wörter "und geringer Bedeutung" und nach dem Wort "schriftlichen" die Wörter "oder elektronischen" eingefügt.

23. § 36 Abs. 1 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistages ist eine Niederschrift zu fertigen, sie muß insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten."Über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen des Kreistags ist eine Niederschrift zu fertigen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Die Niederschrift muss insbesondere den Namen des Vorsitzenden, die Zahl der anwesenden und die Namen der abwesenden Kreisräte unter Angabe des Grundes der Abwesenheit, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten."

24. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Auf beschließende Ausschüsse kann nicht übertragen werden die Beschlußfassung über
  1. die Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Kreistages, der Stellvertreter des Landrats, der Beigeordneten sowie Angelegenheiten nach § 24 Abs. 3 Satz 1 bei leitenden Bediensteten,
  2. die Übernahme freiwilliger Aufgaben,
  3. Satzungen und anderes Kreisrecht,
  4. die Änderung des Kreisgebiets,
  5. die Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheids oder die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens,
  6. die Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Kreisbediensteten,
  7. die Übertragung von Aufgaben auf den Landrat,
  8. die Zustimmung zur Abgrenzung der Geschäftskreise der Beigeordneten,
  9. die Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
  10. die Verfügung über Kreisvermögen, das für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist,
  11. die Errichtung, Übernahme, wesentliche Veränderung, vollständige oder teilweise Veräußerung und die Auflösung von Unternehmen und öffentlichen Einrichtungen sowie die unmittelbare und mittelbare Beteiligung an solchen,
  12. ein Haushaltsstrukturkonzept,
  13. die Bestellung von Sicherheiten, die Übernahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen und den Abschluß der ihnen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäfte, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  14. Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse der Sondervermögen und Treuhandvermögen,
  15. die allgemeine Festsetzung von Abgaben und Tarifen,
  16. den Verzicht auf Ansprüche des Landkreises und die Niederschlagung solcher Ansprüche, die Führung von Rechtsstreitigkeiten und den Abschluß von Vergleichen, soweit sie für den Landkreis von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind,
  17. den Beitritt zu Zweckverbänden und den Austritt aus diesen.
"(2) Auf beschließende Ausschüsse können nicht die Aufgaben übertragen werden, für die der Kreistag nach § 24 Abs. 2 ausschließlich zuständig ist."

b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe "und § 48 Abs. 2 und 3" gestrichen.

bb) Satz 4

Die Entscheidung nach § 48 Abs. 2 Satz 4 im Falle des Widerspruchs des Landrats trifft der Kreistag.

wird gestrichen.

25. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Kreistag beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Landrat von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Kreistag die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Kreisräte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Landrat schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Vorsitzende" durch das Wort "Landrat" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Den nach Satz 1 beauftragten Vertretern stehen die Rechte aus § 48 Abs. 2 und 3 zu."

c) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Ausschusses" die Wörter "als Zuhörer" eingefügt.

26. Dem § 40 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Mitglieder des Kreistages und Bedienstete des Landkreises können nicht als sachkundige Einwohner berufen werden."

27. § 41 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 41 Ältestenrat

(1) Durch die Hauptsatzung kann bestimmt werden, daß der Kreistag einen Ältestenrat bildet, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen berät. Vorsitzender des Ältestenrats ist der Landrat. Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Vorsitzende aus der Mitte des Ältestenrats gewählt wird; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Ältestenrats teilzunehmen.

(2) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben des Ältestenrats regelt die Geschäftsordnung.

" § 41 Ältestenrat

Der Kreistag kann durch Hauptsatzung einen Ältestenrat bilden, der den Landrat in Fragen der Tagesordnung und des Gangs der Verhandlungen des Kreistages und seiner Ausschüsse berät. Das Nähere über die Zusammensetzung und den Geschäftsgang regelt die Geschäftsordnung."

28. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Beirat besteht aus mindestens vier, höchstens sechs Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden."Der Beirat besteht aus höchstens fünf Mitgliedern, die vom Kreistag aus seiner Mitte bestellt werden."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Die Hauptsatzung kann bestimmen, daß der Vorsitzende aus der Mitte des Beirats gewählt wird; der Landrat hat das Recht, an den Sitzungen des Beirats teilzunehmen.

wird gestrichen.

bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch das Wort "Er" ersetzt.

29. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl eine Neuwahl statt. Für die Neuwahl gelten die Vorschriften über die erste Wahl mit der Maßgabe, daß die höchste Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit das Los entscheidet.

wird aufgehoben.

c) Dem Wortlaut wird folgender Satz angefügt:

"Das Nähere bestimmt das Kommunalwahlgesetz."

30. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Grundgesetzes" die Wörter "und Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union" eingefügt.

bb) Satz 2

§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend.

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Nicht wählbar ist, wer von der Wählbarkeit in den Kreistag gemäß § 27 Abs. 2 ausgeschlossen ist. Nicht wählbar ist ferner,

  1. wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt, wem das Ruhegehalt aberkannt oder gegen wen in einem dem Disziplinarverfahren entsprechenden Verfahren durch die Europäische Union, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine entsprechende Maßnahme verhängt worden ist oder
  2. wer wegen einer vorsätzlichen Tat durch ein deutsches Gericht oder durch die Recht sprechende Gewalt eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die bei einem Beamten den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hätte, in den auf die Unanfechtbarkeit der Maßnahme oder Entscheidung folgenden fünf Jahren."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Leitende sowie mit Angelegenheiten der Rechtsaufsicht befasste" werden gestrichen.

bb) Das Wort "der" wird durch die Wörter "des Landkreises sowie der oberen und obersten" ersetzt.

31. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2

Er kann nicht gleichzeitig sonstiger Bediensteter des Landkreises sein.

wird gestrichen.

b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Bestimmungen über den Bürgerentscheid gelten entsprechend."Für die Durchführung der Abwahl gelten die Bestimmungen zur Durchführung von Bürgerentscheiden entsprechend."

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Mit dem Bürgerbegehren muß mindestens ein Drittel der Bürger des Landkreises schriftlich die Durchführung des Verfahrens verlangen."Das Bürgerbegehren muss von mindestens einem Drittel der Bürger des Landkreises unterzeichnet sein."

bb) In Satz 3 wird die Angabe " § 22 Abs. 2" durch die Angabe " § 21 Abs. 1" ersetzt.

d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Mitglieder des Kreistages" werden durch das Wort "Kreisräte" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt."

32. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2 werden die Wörter "drei Wochen" durch die Wörter "vier Wochen" ersetzt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Absatz 2 gilt entsprechend für Beschlüsse, die durch beschließende Ausschüsse gefasst werden. In diesen Fällen hat der Kreistag über den Widerspruch zu entscheiden."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt:

"Das Gleiche gilt für Angelegenheiten, für deren Entscheidung ein beschließender Ausschuss zuständig ist."

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.

33. § 49 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, die er nicht auf beschließende Ausschüsse übertragen kann (§ 37 Abs. 2), auch nicht auf den Landrat übertragen."Der Kreistag kann die Erledigung von Angelegenheiten, für die er ausschließlich zuständig ist (§ 24 Abs. 2), nicht auf den Landrat übertragen."

34. In § 50 Abs. 4 werden die Wörter "so gilt § 24 Abs. 3 Satz 2 entsprechend" durch die Wörter "entscheidet der Kreistag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten allein" ersetzt.

35. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Beamten" die Wörter "auf Widerruf" eingefügt.

b) Es wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Der gemäß Absatz 3 bestellte Amtsverweser hat Stimmrecht im Kreistag und in seinen Ausschüssen."

36. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sie müssen die für das Amt erforderlichen fachlichen Voraussetzungen erfüllen."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 3" durch die Angabe "Abs. 4" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 werden die Wörter "zu beraten und" gestrichen.

bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

"Eine Aussprache vor der Beschlussfassung findet nicht statt."

cc) Im neuen Satz 6 werden nach dem Wort "Wochen" die Wörter "und muss spätestens acht Wochen" eingefügt.

dd) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweiten Mal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter."

d) Absatz 5

(5) Der Beigeordnete scheidet mit dem Ablauf des Tages, an dem die Abberufung zum zweitenmal beschlossen wird, aus seinem Amt. Er erhält bis zum Ablauf seiner Amtszeit die Bezüge wie ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter.

wird aufgehoben.

37. § 53 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Für Beigeordnete gelten § 45 Abs. 2 und § 47 Abs. 2 Satz 2 entsprechend."(1) Für Beigeordnete gilt § 45 entsprechend."


b) In Absatz 2 werden in Satz 1 und 2 jeweils nach dem Wort "Landrat" die Wörter "oder dem Amtsverweser gemäß § 51 Abs. 3" eingefügt.

38. In § 54 werden nach dem Wort "Landrat" ein Komma und die Wörter "den Amtsverweser" eingefügt.

39. In § 61 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)" ersetzt.

40. In § 63 wird die Angabe " §§ 95 bis 100 und § 102 SächsGemO mit Ausnahme von § 97 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO" durch die Angabe " §§ 94a bis 99, 102 und 130a Abs. 2 SächsGemO mit Ausnahme von § 94a Abs. 2 SächsGemO" ersetzt.

41. Die Überschrift zu § 65 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 65" § 65 Aufsicht, Rechtsaufsichtsbehörden".

42. § 66 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer als Kreisrat gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 Ansprüche und Interessen eines Dritten gegen den Landkreis geltend macht. Satz 1 gilt nicht, soweit er als gesetzlicher Vertreter handelt."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach dem Wort "Ordnungswidrigkeiten" werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3324) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," eingefügt.

43. § 68 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Form" die Wörter "und das Verfahren" eingefügt.

b) In Nummer 4 wird die Angabe " § 4 Abs. 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 1" ersetzt.

c) In Nummer 12 werden nach der Angabe " § 89 Abs. 3 Satz 3 SächsGemO" die Wörter "sowie die nähere Bestimmung des Begriffs des spekulativen Finanzgeschäfts gemäß § 72 Abs. 2 Satz 2 SächsGemO" eingefügt.

d) In Nummer 18 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.

e) Folgende Nummer 19 wird angefügt:

"19. die Organisation, die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Prüfung der Eigenbetriebe."

44. § 70 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Das Staatsministerium des Innern kann im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Landkreisen zu unabweisbaren Ausgaben oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Abs. 3 bis 6, § 78 Abs. 2 Satz 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2, §§ 81, 82 Abs. 1, § 84 Abs. 3, § 131 Abs. 6 Satz 1 zulassen."

45. Die §§ 71 und 72

§§ 71, 72 Änderung anderer Gesetze

werden aufgehoben.

46. In § 73 wird die Absatzbezeichnung "(3)" gestrichen.

47. In § 74 Satz 2 werden das Semikolon und die Wörter " § 73 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit

Das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 71 wird wie folgt gefasst:

" § 71 Voraussetzungen und Formen einer Zweckvereinbarung".

b) Nach der Angabe zu § 73 werden folgende Angaben zum Sechsten Teil und zu § 73a eingefügt:

Sechsten Teil
Kommunale Arbeitsgemeinschaften

§ 73a Kommunale Arbeitsgemeinschaften".

c) Die Angabe zum Sechsten Teil wird durch die Angabe "Siebter Teil Aufsicht" ersetzt.

d) Die Angabe zum Siebten Teil wird durch die Angabe "Achter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen" ersetzt.

e) Nach der Angabe zu § 78b wird folgende Angabe zu § 78c eingefügt:

" § 78c Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts".

f) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst:

" § 82 (aufgehoben)".

g) Die Angabe zu § 83 wird wie folgt gefasst:

" § 83 (aufgehoben)".

h) Die Angabe zu § 84 wird wie folgt gefasst:

" § 84 (aufgehoben)".

i) Die Angabe zu § 85 wird wie folgt gefasst:

" § 85 (aufgehoben)".

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 1 Anwendungsbereich

Gemeinden und Landkreise können Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, nach den Vorschriften dieses Gesetzes gemeinsam wahrnehmen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

" § 1 Anwendungsbereich

Zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben können Gemeinden und Landkreise zusammenarbeiten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist."

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Formen der gemeinsamen Wahrnehmung von Aufgaben sind:
  1. Zweckverband und Zweckvereinbarung,
  2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind.
"(1) Formen der gemeinsamen Erfüllung von Aufgaben sind:
  1. Zweckverband, Zweckvereinbarung und kommunale Arbeitsgemeinschaft,
  2. Verwaltungsverband und Verwaltungsgemeinschaft, sofern diese bis zum 17. November 2012 wirksam entstanden sind."

4. § 6 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 124 Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gilt entsprechend." § 124 Abs. 1 bis 3 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822), in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend."

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 Satz 5 wird durch folgende Sätze ersetzt:

altneu
 Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluß mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefaßt wird."Der Einspruch gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung zu Aufgaben des Verbandes nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. Soweit der Verwaltungsverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder erfüllt, kann die Verbandssatzung bestimmen, dass der Einspruch in diesen Angelegenheiten zurückgewiesen ist, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten gefasst wird. In den übrigen Fällen ist der Einspruch zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mindestens mit der Mehrheit gefasst wird, die für den ursprünglichen Beschluss erforderlich war."

b) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die Vertreter eines Verbandsmitglieds haben in allen Angelegenheiten des Verwaltungsverbandes Stimmrecht, auch wenn einzelne Aufgaben nicht von allen Verbandsmitgliedern auf den Verwaltungsverband übertragen worden sind. Die Verbandssatzung kann Abweichendes bestimmen."

6. In § 20 Abs. 5 wird die Angabe " (§ 56 Abs. 4 und 5)" durch die Angabe " (§ 56 Abs. 5)" ersetzt.

7. In § 21 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe " § 52 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe " § 52 Abs. 5 Satz 2" ersetzt.

8. § 29 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen."(3) Das Verbandsvermögen ist nach dem Umlageschlüssel (§ 25 Abs. 1) im Zeitpunkt der Auflösung auf die Mitgliedsgemeinden zu verteilen, soweit die Mitgliedsgemeinden und der Verwaltungsverband nicht mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde eine abweichende Vereinbarung treffen."

9. § 30 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Absatz 1 gilt für den Fall der Auflösung des Verwaltungsverbandes entsprechend."(2) Wird ein Verwaltungsverband aufgelöst, haften die Mitgliedsgemeinden für die Verbindlichkeiten des Verwaltungsverbandes als Gesamtschuldner."

10. In § 32 Abs. 4 Satz 1 wird das Wort "bestimmte" durch das Wort "unbestimmte" ersetzt.

11. In § 35 Satz 2 werden die Wörter "der Kostenordnung" durch die Wörter "dem Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist" und die Wörter "der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung" durch die Wörter "dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655)" ersetzt.

12. § 44 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband zusammenschließen, um bestimmte Aufgaben, zu deren Durchführung sie berechtigt oder verpflichtet sind, für alle oder einzelne gemeinsam zu erfüllen (Freiverband), oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband)."(1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können sich zu einem Zweckverband (Freiverband) zusammenschließen und ihm bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung sie berechtigt oder verpflichtet sind, übertragen oder zur Erfüllung von Pflichtaufgaben zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Der Zweckverband kann daneben auch Aufgaben für einzelne Verbandsmitglieder erfüllen. Die Erfüllung der Aufgaben kann auf einen Teil des Verbandsgebiets eines Verbandsmitglieds beschränkt werden."

13. § 45 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Der Zweckverband führt weder Fahne noch eigenes Wappen."(2) Der Zweckverband führt weder Flagge noch Wappen."

14. § 48 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 3 die Angabe " § 11 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 11 Abs. 2" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Verbandssatzung kann die Mitgliedschaft einzelner Verbandsmitglieder nur für eine bestimmte Zeit vorsehen. Für diesen Fall hat die Verbandssatzung auch die Grundlagen für eine Auseinandersetzung mit dem ausscheidenden Verbandsmitglied zu regeln."

15. In § 49 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort "Durchführung" durch das Wort "Übertragung" ersetzt.

16. § 52 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

altneu
 Die Verbandssatzung kann bestimmen, daß einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden und daß einzelne Verbandsmitglieder ein mehrfaches Stimmrecht haben. Mehrere Stimmen eines Verbandsmitgliedes können nur einheitlich abgegeben werden."Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass einzelne oder alle Verbandsmitglieder mehrere Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden. Die Stimmenzahl eines Verbandsmitglieds kann unabhängig von der Zahl der von ihm entsandten Vertreter bestimmt werden."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Stimmen eines Verbandsmitglieds werden einheitlich durch dessen Vertreter nach Absatz 3 Satz 1 abgegeben."

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Verwaltungsverband durch den Verbandsvorsitzenden, ein Landkreis durch den Landrat vertreten. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden die weiteren Vertreter einer Gemeinde vom Gemeinderat, die weiteren Vertreter eines Verwaltungsverbandes von der Verbandsversammlung und die weiteren Vertreter eines Landkreises vom Kreistag gewählt. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend."(3) Eine Gemeinde wird in der Verbandsversammlung durch den Bürgermeister, ein Landkreis durch den Landrat und ein Verwaltungs- oder Zweckverband durch den Verbandsvorsitzenden vertreten, sofern nicht auf dessen Vorschlag das Hauptorgan des Verbandsmitglieds einen anderen leitenden Bediensteten zum Vertreter wählt. Sind mehrere Vertreter zu entsenden, werden diese vom Hauptorgan des Verbandsmitglieds gewählt. § 16 Abs. 4 gilt entsprechend."

c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Die Verbandssatzung kann eine Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren vorsehen. § 39 Abs. 1 Satz 2 SächsGemO gilt entsprechend."

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.

17. § 56 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, daß die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden. Verbandsvorsitzender soll ein Bürgermeister einer Gemeinde, ein Verbandsvorsitzender eines Verwaltungsverbandes oder ein Landrat eines Landkreises sein, die dem Zweckverband angehören; er muß es sein, wenn der Zweckverband Weisungsaufgaben zu erfüllen hat."(1) Der Verbandsvorsitzende und mindestens ein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus der Mitte ihrer gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsandten Vertreter gewählt. Ist in der Verbandssatzung ein Verwaltungsrat vorgesehen, kann diese bestimmen, dass die Stellvertreter aus dessen Mitte gewählt werden; die Stellvertreter müssen dem Kreis der gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 entsandten Vertreter angehören."

18. In § 57 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe " §§ 128 bis 133 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" durch die Angabe " §§ 36a bis 36e des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

19. § 58 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne von § 1 des Gesetzes über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen ist, kann bestimmen, daß für den Zweckverband die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften unmittelbar Anwendung finden mit der Maßgabe, daß
  1. an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsvorsitzende tritt,
  2. an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
  3. neben dem Betriebsausschuß weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können.
"(2) Die Verbandssatzung eines Zweckverbandes, dessen Hauptzweck der Betrieb eines Unternehmens im Sinne des § 95a SächsGemO ist, kann bestimmen, dass für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend Anwendung finden mit der Maßgabe, dass
  1. an die Stelle der Gemeinde der Zweckverband, an die Stelle der Betriebssatzung die Verbandssatzung, an die Stelle des Gemeinderats die Verbandsversammlung, an die Stelle des Bürgermeisters und an die Stelle der Betriebsleitung der Verbandsvorsitzende tritt,
  2. an die Stelle des Betriebsausschusses der Verwaltungsrat treten kann,
  3. neben dem Betriebsausschuss weitere beratende oder beschließende Ausschüsse gebildet werden können. Gleiches gilt für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung des Zweckverbandes, der einen Eigenbetrieb führt."

´20. § 60 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übergehen, steht das Recht, Entgelte von den Benutzern einer Einrichtung zu erheben, dem Zweckverband zu; die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, daß dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt."Soweit Aufgaben auf den Zweckverband übergehen, steht das Recht, Abgaben und für die Benutzung einer Einrichtung Entgelte zu erheben, dem Zweckverband zu; die Verbandssatzung kann jedoch bestimmen, dass dieses Recht bei den Verbandsmitgliedern verbleibt."

21. § 62 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Der Zweckverband kann aus Gründen des öffentlichen Wohls mit Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde aufgelöst werden. Der Beschluß über die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Stimmen aller Vertreter in der Verbandsversammlung. §§ 49 und 13 gelten entsprechend. Die Genehmigung zur Auflösung kann nur versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Bildung eines Pflichtverbandes vorliegen."(1) Der Zweckverband kann mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsmitglieder seine Auflösung beschließen. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn Gründe des öffentlichen Wohls der Auflösung nicht entgegenstehen, insbesondere die weitere Erfüllung der Pflichtaufgaben gesichert ist, keine unvertretbaren haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen zu erwarten sind und sich die Verbandsmitglieder über die Auseinandersetzung geeinigt haben. § 13 und § 49 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend."

b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Für das Ausscheiden einzelner Mitglieder kann die Verbandssatzung abweichende Regelungen treffen."Für den Beschluss über das Ausscheiden einzelner Verbandsmitglieder kann die Verbandssatzung eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl festsetzen."

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Hinsichtlich der Abwicklung und der Haftung gelten die §§ 29 und 30 entsprechend."

22. § 68 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Für Rechtshandlungen, die wegen einer Vereinbarung von Zweckverbänden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben."Für Rechtshandlungen, die wegen einer Vereinigung oder Eingliederung von Zweckverbänden notwendig werden, werden Abgaben nicht erhoben."

23. § 71 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 71 Voraussetzungen einer Zweckvereinbarung

Gemeinden, Verwaltungsverbände und Landkreise können vereinbaren, daß eine der beteiligten Körperschaften (beauftragte Körperschaft) bestimmte Aufgaben für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Zweckvereinbarung). § 44 Abs. 2 gilt entsprechend.

" § 71 Voraussetzungen und Formen einer Zweckvereinbarung

(1) Gemeinden, Verwaltungsverbände, Landkreise und Zweckverbände können vereinbaren, dass eine der beteiligten Körperschaften (beauftragte Körperschaft) bestimmte Aufgaben, zu deren Erfüllung jede der beteiligten Körperschaften berechtigt oder verpflichtet ist, für alle wahrnimmt, insbesondere den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihr betriebenen Einrichtung gestattet (Zweckvereinbarung). § 44 Abs. 2 gilt entsprechend. Das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse gehen auf die beauftragte Körperschaft über; § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Durch eine Zweckvereinbarung können auch die Durchführung bestimmter Aufgaben durch eine der beteiligten Körperschaften im Namen und nach Weisung der übrigen Beteiligten oder der Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle vereinbart werden. Die Zuständigkeit der Beteiligten als Träger der Aufgabe bleibt unberührt. In einer Zweckvereinbarung nach Satz 1 kann auch geregelt werden, dass eine Gebietskörperschaft den beteiligten anderen Gebietskörperschaften Dienstkräfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben zeitanteilig zur Verfügung stellt.

(3) Beim Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle üben die Bediensteten ihre Tätigkeiten nach der fachlichen Weisung der im Einzelfall zuständigen Körperschaft aus. Ihre dienstrechtliche Stellung im Übrigen bleibt unberührt. Verletzt ein Bediensteter in Ausübung seiner Tätigkeit in der gemeinsamen Dienststelle die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, haftet der Beteiligte, der für die Amtshandlung sachlich und örtlich zuständig ist.

(4) Im Falle des Betriebs einer gemeinsamen Dienststelle hat jede beteiligte Körperschaft zu gewährleisten, dass bei ihr eine Stelle mit ausreichend qualifiziertem Personal besteht, die im Tätigkeitsbereich der gemeinsamen Dienststelle die erforderlichen Auskünfte erteilt und Anträge oder sonstige Erklärungen von den Bürgern entgegennimmt."

24. § 72 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
 (1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung zu regeln. Sie ist schriftlich abzuschließen. Die Zweckvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. § 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Wahrnehmung der Aufgaben und die dazu notwendigen Befugnisse gehen auf die beauftragte Körperschaft über; § 60 Abs. 3 gilt entsprechend. In der Zweckvereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, daß die beauftragte Körperschaft und die übrigen Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuß bilden. Für den gemeinsamen Ausschuß gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsprechend, soweit in der Zweckvereinbarung nichts anderes bestimmt ist.

"(1) Die Rechtsverhältnisse sind durch die Beteiligten in einer Zweckvereinbarung schriftlich zu regeln. Die Zweckvereinbarung kann auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geschlossen werden. Die Zweckvereinbarung sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, sofern sie einen Aufgabenübergang oder den Betrieb einer gemeinsamen Dienststelle zum Gegenstand hat. § 49 Abs. 1 Satz 2 bis 4 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In der Zweckvereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Wahrnehmung der Aufgaben eingeräumt werden. Es kann insbesondere vereinbart werden, dass die Beteiligten einen gemeinsamen Ausschuss bilden. Für den gemeinsamen Ausschuss gelten die Vorschriften über die Verbandsversammlung des Zweckverbandes entsprechend, soweit in der Zweckvereinbarung nichts anderes bestimmt ist."

25. § 73 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 73 Pflichtvereinbarung

(1) Besteht für den Abschluß einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden und Landkreisen für deren Abschluß eine angemessene Frist setzen.

(2) Wird die Zweckvereinbarung innerhalb der Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zweckvereinbarung fest. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Pflichtvereinbarung auf Antrag einer beteiligten Gemeinde, eines beteiligten Verwaltungsverbandes oder Landkreises aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einbeziehung von Gemeinden, Verwaltungsverbänden oder Landkreisen in eine bestehende Zweckvereinbarung.

" § 73 Pflichtvereinbarung

(1) Besteht für den Abschluss einer Zweckvereinbarung zur Erfüllung bestimmter Pflichtaufgaben ein dringendes öffentliches Bedürfnis, kann die Rechtsaufsichtsbehörde den beteiligten Gemeinden, Verwaltungsverbänden, Landkreisen und Zweckverbänden eine angemessene Frist zum Abschluss einer Zweckvereinbarung setzen.

(2) Wird die Zweckvereinbarung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgeschlossen, legt die Rechtsaufsichtsbehörde die Zweckvereinbarung fest. Vor dieser Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.

(3) Ist eine der Voraussetzungen für die Pflichtvereinbarung weggefallen, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Pflichtvereinbarung auf Antrag eines Beteiligten aufzuheben. § 13 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Einbeziehung von Gemeinden, Landkreisen, Verwaltungsverbänden und Zweckverbänden in eine bestehende Zweckvereinbarung."

26. Nach § 73 wird folgender Sechster Teil eingefügt:

Sechster Teil
Kommunale Arbeitsgemeinschaften

§ 73a Kommunale Arbeitsgemeinschaften

(1) Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände und Zweckverbände können sich zu kommunalen Arbeitsgemeinschaften zusammenschließen. In diese Arbeitsgemeinschaften können auch sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts aufgenommen werden.

(2) Die Arbeitsgemeinschaften beraten entsprechend der getroffenen Vereinbarung ihre Mitglieder in den sie gemeinsam betreffenden Angelegenheiten, stimmen Planungen sowie Tätigkeiten von Einrichtungen ihrer Mitglieder aufeinander ab, um eine möglichst wirtschaftliche und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben in einem größeren nachbarlichen Gebiet sicherzustellen.

(3) Die Arbeitsgemeinschaften fassen keine die Mitglieder bindenden Beschlüsse. Die Zuständigkeit der Organe der einzelnen Mitglieder bleibt unberührt."

27. Der bisherige Sechste Teil wird Siebter Teil.

28. Der bisherige Siebte Teil wird Achter Teil.

29. Nach § 78b wird folgender § 78c eingefügt:

" § 78c Übergangsbestimmungen aus Anlass des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalrechts

(1) Nach § 19 Abs. 3 Satz 5 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) bestehende satzungsmäßige Bestimmungen sind an die Vorschriften dieses Gesetzes in der am 1. Januar 2014 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2014 anzupassen und zur Genehmigung vorzulegen. Bis dahin bleiben sie in Kraft, auch soweit sie den geänderten Vorschriften widersprechen.

(2) Geltende satzungsmäßige Bestimmungen zur Verteilung des Stimmrechts in der Verbandsversammlung gemäß den §§ 16 und 19 Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes in der Fassung vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103) gelten fort."

(3) Für am 1. Januar 2014 bestehende öffentlich-rechtliche Verträge nach § 1 des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138) gilt das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung fort. Eine Verlängerung der vertraglich vereinbarten Befristung ist ausgeschlossen."

30. § 81 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
 Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, ist nur möglich, wenn ein Staatsvertrag dies zuläßt."Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes, eines Landkreises, eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Freistaates Sachsen hat, ist nur möglich, wenn ein Staatsvertrag dies zulässt."

31. Die §§ 82 bis 85

§ 82 bis 85 Änderung anderer Gesetze

werden aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158, 159), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zu § 39 werden nach dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter "der Durchführung" eingefügt.

b) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe zu § 44a eingefügt:

" § 44a Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang".

c) Die Angabe zu § 47 wird wie folgt gefasst:

" § 47 (aufgehoben)".

2. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158)" durch die Wörter "Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822)" ersetzt.

3. Dem § 24 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Im Falle einer Nachwahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken (§ 31 Satz 2) ist unverzüglich im Anschluss an die Hauptwahl auf der Grundlage der erfolgten Stimmabgaben ein vorläufiges Ergebnis zu ermitteln und durch den Gemeindewahlausschuss festzustellen. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses durch die Gemeinde erfolgt nach Feststellung des Wahlergebnisses der Nachwahl."

4. § 31 wird wie folgt gefasst:

altneu
  § 31 Wahlabsage, Nachwahl

Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Fall ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Die Gemeinde hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zumachen und hierbei darauf hinzuweisen, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Nachwahl stattfinden wird. Die Nachwahl hat unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag stattzufinden; im Übrigen finden die Vorschriften über Neuwahlen und Wiederholungswahlen entsprechend Anwendung.

" § 31 Wahlabsage, Nachwahl

Wird während der Vorbereitung der Wahl ein offenkundiger, vor der Wahl nicht mehr behebbarer Mangel festgestellt, wegen dem die Wahl im Falle ihrer Durchführung im Wahlprüfungsverfahren für ungültig erklärt werden müsste, oder kann die Wahl aufgrund höherer Gewalt oder aus sonstigem Grund nicht durchgeführt werden, hat die Rechtsaufsichtsbehörde die Wahl abzusagen und gleichzeitig eine Nachwahl anzuordnen. Kann die Wahl nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken nicht durchgeführt werden, findet nur in diesen Wahlkreisen oder Wahlbezirken eine Nachwahl statt. Die Gemeinde hat die Wahlabsage unverzüglich öffentlich bekannt zu machen und hierbei darauf hinzuweisen, dass eine Nachwahl stattfinden wird. Die Nachwahl hat unverzüglich nach dem für die abgesagte Wahl bestimmten Wahltag stattzufinden; die Gemeinde macht den Termin der Nachwahl öffentlich bekannt. Die Fristen des § 1 Abs. 4 gelten nicht. Im Übrigen finden die Vorschriften über Neuwahlen und Wiederholungswahlen entsprechende Anwendung."

5. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Bekanntmachung" die Wörter "der Durchführung" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
  (2) Die Gemeinde hat den Tag einer etwa notwendig werdenden Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins der Neuwahl soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden."(2) Die Gemeinde hat den Tag eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung des Termins für den zweiten Wahlgang soll gleichzeitig mit der öffentlichen Bekanntmachung der Durchführung der Wahl erfolgen und kann bis zum 15. Tag vor der Wahl nachgeholt werden."

6. In § 40 Halbsatz 1 werden die Wörter "eine Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO" durch die Wörter "einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang" und in Halbsatz 2 die Wörter "die Neuwahl" durch die Wörter "den zweiten Wahlgang" ersetzt.

7. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3

Die Einreichungsfrist für neue Wahlvorschläge zur Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO beginnt am ersten Werktag nach der ersten Wahl; ihr Ende darf vom Gemeinderat frühestens auf 18.00 Uhr des dritten Tages nach dem Tag der ersten Wahl festgesetzt werden. Innerhalb der Einreichungsfrist können auch die zu der ersten Wahl zugelassenen Wahlvorschläge zurückgenommen werden.

gestrichen.

b) In Absatz 4 Satz 1 werden das Komma und die Wörter "für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 9. Tag" gestrichen.

c) In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter "für die Neuwahl nach § 48 Abs. 2 SächsGemO spätestens am 8. Tag" gestrichen.

8. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a Erforderliche Stimmenzahl, zweiter Wahlgang 13a

(1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet frühestens am zweiten und spätestens am vierten Sonntag nach der ersten Wahl ein zweiter Wahlgang statt.

(2) Für den zweiten Wahlgang gelten die Vorschriften für die erste Wahl mit folgenden Maßgaben:

  1. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können bis zum fünften Tag nach der Wahl zurückgenommen werden.
  2. Wahlvorschläge, die zu der ersten Wahl zugelassen waren, können nach Maßgabe des § 6d Abs. 2 bis zum fünften Tag nach der Wahl geändert werden; über die Zulassung des geänderten Wahlvorschlags entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich.
  3. Die am zweiten Wahlgang teilnehmenden Wahlvorschläge sind bis zum achten Tag vor der Wahl öffentlich bekannt zu machen.
  4. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die höchste Stimmenzahl auf sich vereint; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  5. Wird der zweite Wahlgang abgesagt oder nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen."

9. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

"(2) Stellt nach rechtskräftiger Aufhebung des Wahlergebnisses der Gemeindewahlausschuss gemäß § 30 Satz 1 und § 38 fest, dass auf keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen entfällt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen."

10. § 47

§ 47 Neuwahl

Wird die nach § 48 Abs. 2 SächsGemO durchgeführte Wahl nicht nur teilweise für ungültig erklärt, hat der Gemeinderat stets eine Neuwahl nach den Vorschriften für die erste Wahl anzuordnen.

wird aufgehoben.

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140), wird wie folgt geändert:

1. § 160 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2

der hauptamtliche Bürgermeister tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet;

wird gestrichen.

b) Nummer 3 wird Nummer 2.

c) In der neuen Nummer 2 wird dem Buchst. b folgender Halbsatz angefügt:

" §§ 49 und 50 finden keine Anwendung;".

d) Nummer 4 wird Nummer 3.

2. § 163 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Halbsatz 1 wird die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 4" durch die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 68. Lebensjahr vollendet."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 3" ersetzt.

3. § 165 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe " § 160 Abs.1 Nr. 3" ersetzt.

4. § 165a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3" wird durch die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

5. § 166 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 und Nr. 4 Sätze 1 bis 3" durch die Angabe " § 160 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Satz 1 bis 3" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 163 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend."

Artikel 6
Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Das Sächsische Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 3 folgende Angabe zu § 3a eingefügt: " § 3a Festsetzungsverjährung".

2. § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c wird wie folgt gefasst:

altneu
 c) über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, §§ 164 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 Satz 3 Nr. 2 das Teil 2 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen Anwendung findet und dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich vier Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 und 2, Abs. 3 und 3a mit der Maßgabe, dass im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Satzung (§ 2) die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der neuen Satzung endet und dass anstelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung findet, § 171 Abs. 4 und 6 bis 14, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, §§ 173 bis 177, §§ 191 bis 194, § 195 Satz 1 und §§ 196 bis 203,"c) über die Festsetzungs- und Feststellungsverfahren die §§ 155, 156 Abs. 2, die §§ 157 bis 162, § 163 Abs. 1 Satz 1 und 3, die §§ 164 bis 168, § 172 mit der Maßgabe, dass Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 2 keine Anwendung findet und auch rechtswidrige, aber bestandskräftige Abgabenbescheide bei Vorliegen eines dauerhaften Vollstreckungshindernisses aufgehoben oder geändert werden können, die §§ 173 bis 177, 191 bis 194, § 195 Satz 1 und die §§ 196 bis 203,".

3. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

" § 3a Festsetzungsverjährung

(1) Die Festsetzung von Kommunalabgaben sowie die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung sind nicht mehrzulässig, wenn die Festsetzungsfrist gemäß Absatz 2 oder 3 abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 129 der Abgabenordnung. Die Fristen sind gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf

  1. der Abgabenbescheid den Bereich der für die Abgabenfestsetzung zuständigen Behörde verlassen hat oder
  2. bei öffentlicher Zustellung die Benachrichtigung nach § 10 Abs. 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes in Verbindung mit § 4 Abs. 1 SächsVwVfZG bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die allgemeine Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. § 169 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 170 Abs. 2 und 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend. § 171 Abs. 3 und 3a der Abgabenordnung gelten mit der Maßgabe entsprechend, dass im Falle der Zurücknahme oder Aufhebung eines Verwaltungsakts wegen Unwirksamkeit einer Abgabensatzung die Festsetzungsfrist spätestens drei Jahre nach Zurücknahme oder Aufhebung des Verwaltungsakts endet und dass anstelle des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie des § 101 der Finanzgerichtsordnung § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung Anwendung finden. § 171 Abs. 4 und 6 bis 14 der Abgabenordnung gelten entsprechend.

(3) Für Beiträge gemäß § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und Satz 6 (Erstbeiträge), § 26 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 und 2 sowie gemäß § 127 in Verbindung mit § 133 BauGB besteht eine besondere Festsetzungsfrist. Sie beträgt 20 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem erstmals alle Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht, mit Ausnahme des Erlasses der Beitragssatzung, erfüllt sind (Vorteilslage), frühestens jedoch mit Ablauf des Jahres 1999. Absatz 2 Satz 3 sowie § 171 Abs. 1 und 2 der Abgabenordnung gelten entsprechend."

4. In § 36 wird die Angabe " §§ 3, 5 und 6" durch die Angabe " §§ 3, 3a Abs. 1 und 2 sowie die §§ 5 und 6" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen

§ 32 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (SächsGKV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 358), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 746), wird wie folgt gefasst:

"Auf die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Zusatzversorgungskasse finden die für die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der Vorschriften über das Stammkapital sowie der Auslegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, entsprechende Anwendung. Die für die Eigenbetriebe geltenden Vorschriften über den Jahresabschluss und den Lagebericht finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und vorzulegen sind."

Artikel 8
Neubekanntmachung

Das Sächsische Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, das Sächsische Gesetz über kommunale Zusammenarbeit sowie das Kommunalwahlgesetz in der vom 1. Januar 2014 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Artikel 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft, soweit in Satz 3 nichts anderes bestimmt ist.

Gleichzeitig treten außer Kraft:

  1. das Gesetz über kommunale Eigenbetriebe im Freistaat Sachsen (Sächsisches Eigenbetriebsgesetz - SächsEigBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 38),
  2. das Sächsische Gesetz über die Zuständigkeiten der Großen Kreisstädte (SächsGrKrZuG) vom 26. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 950) und
  3. das Gesetz zur Übertragung von Aufgaben auf kreisangehörige Gemeinden vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160).

Artikel 1 Nr. 72 tritt am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ENDE