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Regelwerk

Änderungstext

HBG 2021/2022 - Haushaltsbegleitgesetz 2021/2022
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2021/2022

- Sachsen -

Vom 21. Mai 2021
(SächsGVBl. Nr. 23 vom 02.06.2021 S. 578)



Der Sächsische Landtag hat am 20. Mai 2021 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung

Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 18 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 9 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Liquiditätsbestände, insbesondere die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen, können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden."

b) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(10) Über die Ermächtigung des Absatzes 7 hinaus ist das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, Kredite aufzunehmen
  1. zur Tilgung von im Haushaltsjahr fällig werdenden Krediten (Anschlussfinanzierung),
  2. zur Tilgung nach Ablauf des Haushaltsjahres fällig werdender Kredite (Umfinanzierung) und
  3. im Rahmen der Marktpflege zum Kauf umlaufender Inhaberschuldverschreibungen des Freistaates Sachsen.

Die im Rahmen der Liquiditätssteuerung nicht ausgeschöpfte Ermächtigung nach Satz 1 Nummer 1 gilt in den folgenden Haushaltsjahren fort, soweit die in der Haushaltsrechnung nachgewiesene Nettotilgung die Ermächtigungssumme nicht reduziert hat."

2. In § 28 Absatz 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Rechnungshofs" die Wörter "und der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten" eingefügt.

3. § 113 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 3 wird nach dem Wort "zulassen" ein Komma und die Wörter "die vom Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags bewilligt werden" angefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für die Sondervermögen wird ein Beirat gebildet, der insbesondere bei grundsätzlichen Fragen der Konzeption und der langfristigen Strategie der jeweiligen Sondervermögen mitwirkt, zum jeweiligen Wirtschaftsplan und zur jeweiligen Jahresrechnung anzuhören ist und in allen übrigen Angelegenheiten beratende Funktion hat. Der Beirat besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter des Ressorts, das das Sondervermögen verwaltet, und sieben weiteren Mitgliedern, die vom Staatsministerium der Finanzen für die Dauer von fünf Jahren berufen werden. Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Beirats müssen Frauen sein. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Scheidet ein Mitglied, eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, wird für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestimmt. Die Mitglieder des Beirats und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter erhalten für ihre Tätigkeit keine zusätzliche Vergütung; Auslagen werden ebenfalls nicht erstattet. Eine Abstimmung im Umlaufverfahren ist möglich."

Artikel 2
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2019 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 59 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

"6. der Fachrichtung Polizei zum Dienst in den Bereitschaftspolizeihundertschaften, in der Beweissicherungs- und Festnahmehundertschaft, in der Technischen Einsatzeinheit des Präsidiums der Bereitschaftspolizei sowie in dem Fachdienst Einsatzzug oder dem Fachdienst Einsatzzüge der Polizeidirektionen,".

b) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die Nummern 7 bis 9.

c) In Nummer 8 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

d) Der Nummer 9 wird das Wort "oder" angefügt.

e) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:

"10. zur Tätigkeit als Observationskraft beim Landesamt für Verfassungsschutz".

2. Die Anlage 1 Ziffer I wird wie folgt geändert:

a) In Besoldungsgruppe A 11 werden die Wörter "- an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte2) -" gestrichen.

b) In Besoldungsgruppe A 12 werden die Wörter "- an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte3) -" gestrichen.

c) In Besoldungsgruppe A 13 werden nach den Wörtern "mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss5)" ein Zeilenumbruch und die Wörter "- mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik5) -" eingefügt.

d) Die Besoldungsgruppe A 14 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen4) -" eingefügt.

bb) In Fußnote 4) werden nach dem Wort "Oberschule" ein Komma und die Wörter "einer Gemeinschaftsschule," eingefügt.

e) Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "- als der ständige Vertreter des Leiters einer berufsbildenden Schule2) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- als der ständige Vertreter des Leiters einer Gemeinschaftsschule2) -" eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "- als Leiter einer berufsbildenden Schule2) -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- als Leiter einer Gemeinschaftsschule3) -" eingefügt.

f) Die Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "- als Leiter einer berufsbildenden Schule -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "- als Leiter einer Gemeinschaftsschule -" eingefügt.

bb) Die Wörter "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)" werden gestrichen.

3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Abteilungsdirektor1)" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)" eingefügt.

bb) Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" und "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement5)" werden gestrichen.

b) Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Wörtern "- beim Landesamt für Steuern und Finanzen -" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)" eingefügt.

bb) Nach den Wörtern "Direktor des Kommunalen Versorgungsverbands Sachsen" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen" eingefügt.

cc) Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Zentrales Flächenmanagement Sachsen" und "Unternehmensbereichsleiter des Staatsbetriebs Sächsisches Immobilien- und Baumanagement2)" werden gestrichen.

c) Die Besoldungsgruppe B 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Geschäftsführer des Staatsbetriebs Geobasisinformation und Vermessung Sachsen1)" werden gestrichen.

bb) Die Angabe "1 500" wird durch die Angabe "2 000" ersetzt.

4. In der Anlage 7 wird die Angabe zur Besoldungsordnung A, Besoldungsgruppe A 4 bis A 6 wie folgt gefasst:

[BesoldungsgruppeFußnoteBetrag in Euro]
"A 4180,00
280,00
A 51126,00
380,00
A 6280,00
3126,00"

Artikel 3
Änderung des Sächsischen Generationenfondsgesetzes

§ 5 Absatz 2 des Sächsischen Generationenfondsgesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 726), das durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 3 werden die Wörter "bei sich ändernden Verhältnissen entsprechend" durch die Wörter "spätestens nach Ablauf von sieben Jahren seit der letzten Berechnung zu aktualisieren und an sich ändernde Verhältnisse" ersetzt.

2. Satz 5 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung des Sächsischen Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft

Das Sächsische Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft vom 8. Juli 2015 (SächsGVBl. S. 434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 376) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Satzpunkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. die Änderung der Schulart von einer Grundschule zu einer Oberschule+ gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c in Verbindung mit § 6 Absatz 6 Satz 2 und § 7a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Sächsischen Schulgesetzes."

2. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die Anerkennung einer Oberschule+ oder einer Gemeinschaftsschule kann auf die Primarstufe, die Sekundarstufe I oder die Sekundarstufe II beschränkt werden, wenn die Voraussetzungen noch nicht für alle Stufen vorliegen."

3. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Schulträger erhalten für ihre als Ersatzschulen genehmigten und betriebenen Schulen in freier Trägerschaft auf Antrag staatliche Finanzhilfe in Form von Zuschüssen des Landes. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend. Zuschüsse werden nicht gezahlt:
  1. für die Schulen nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 9c des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Kostenerstattung gemäß § 17a oder § 17b des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vorgesehen ist,
  2. für die Pflegeschulen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch Artikel 13a des Gesetzes vom 24. Februar 2021 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für die eine Erstattung der Ausbildungskosten gemäß Teil 2 Abschnitt 3 des Pflegeberufegesetzes vorgesehen ist; abweichend davon erhalten die Pflegeschulen einen Investitionszuschuss nach § 14 Absatz 6,
  3. wenn und soweit eine Kostenerstattung durch einen anderen öffentlichen Träger erfolgt."

4. § 14 wird wie folgt geändert:

  1. Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

"4. Für einen Schüler mit Schwerstmehrfachbehinderung einer Förderschule erhöht sich der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und gegebenenfalls der gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu gewährende Teilbetrag für zusätzliche pädagogisch notwendige Leistungen nach Maßgabe von Art und Umfang der Behinderung um 100 Prozent; die Schulaufsichtsbehörde stellt die Schwerstmehrfachbehinderung aufgrund fachlicher Gutachten fest."

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der bedarfserhöhende Faktor beträgt
  1. für Grundschulen: 1,2428;
  2. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 1,1756;
  3. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören: 1,1293;
  4. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 1,1214;
  5. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 1,0932;
  6. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 1,1135;
  7. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 1,0992;
  8. für allgemeinbildende Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 1,1247;
  9. für Klinik- und Krankenhausschulen: 1,2292;
  10. für Oberschulen außer Oberschulen+ und Abendoberschulen: 1,2954;
  11. für die Primarstufe einer Oberschule+: 1,2428; für die Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1,2954;
  12. für Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs: 1,1896;
  13. für Gemeinschaftsschulen: 1,2337;
  14. für berufsbildende Schulen: 1,1685."

bb) Folgende Sätze werden angefügt:

"Für die Schulart Gemeinschaftsschule wird das Jahresentgelt gebildet aus vier Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Grundschule, drei Zwölfteln des Jahresentgeltes für die Oberschule und fünf Zwölfteln des Jahresentgeltes für das Gymnasium. Für die Schulart Oberschule+ wird in der Primarstufe das Jahresentgelt für die Grundschule, in der Sekundarstufe I das Jahresentgelt für die Oberschule angesetzt."

c) Absatz 5 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
"Die Sachausgaben gemäß Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 betragen im Schuljahr 2020/2021 je Schüler
  1. einer Grundschule: 1.502 Euro;
  2. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen: 3.917 Euro;
  3. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören: 5.386 Euro;
  4. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 6.003 Euro;
  5. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung: 9.072 Euro;
  6. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 3.173 Euro;
  7. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 3.393 Euro;
  8. einer allgemeinbildenden Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung: 4.349 Euro;
  9. einer Klinik- und Krankenhausschule: 801 Euro;
  10. einer Oberschule außer Oberschule+: 1.500 Euro;
  11. der Primarstufe einer Oberschule+: 1.502 Euro; der Sekundarstufe I einer Oberschule+: 1.500 Euro;
  12. eines Gymnasiums: 1.611 Euro;
  13. einer Gemeinschaftsschule: 1.547 Euro;
  14. einer berufsbildenden Schule in Vollzeit, außer berufsbildende Förderschule: 1.453 Euro;
  15. in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule vom 24. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 531), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. September 2020 (SächsGVBl. S. 531) geändert worden ist, und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 581 Euro;
  16. einer Abendoberschule: 534 Euro;
  17. eines Abendgymnasiums: 1.068 Euro;
  18. eines Kollegs: 1.611 Euro.

Für berufsbildende Förderschulen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der Schulträger für Schüler in einer Vollzeitausbildung den Sachausgabenbetrag für die allgemeinbildende Förderschule erhält, die der Schüler aufgrund seines durch die Schulaufsichtsbehörde festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarfs besuchen würde. Für Schüler in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur erhält der Schulträger zwei Fünftel dieses Betrages."

d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Pflegeschulen erhalten einen Investitionszuschuss. Dieser beträgt im Schuljahr 2020/2021 je Schüler in Vollzeit 215 Euro. Für Schüler in einer Teilzeitausbildung erhält der Schulträger den Betrag, der sich ergibt, wenn der Gesamtbetrag für die dreijährige Vollzeitausbildung durch die Dauer der Teilzeitausbildung geteilt wird. Für die Gewährung des Investitionszuschusses gelten § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2 sowie Absatz 2 bis 6 und § 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 sowie 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 4 und 5 entsprechend."

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

Die Angabe "1 bis 5" wird durch die Angabe "1 bis 6" ersetzt und die Angabe "vier" wird durch die Angabe "drei" ersetzt.

5. § 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
" § 16 Statistisches Landesamt

Es wird eine Landesstatistik über die ordentlichen Aufwendungen der kommunalen Schulträger nach Kontenklasse 4 des Kommunalen Kontenrahmens gemäß Anlage 2 der VwV Kommunale Haushaltssystematik vom 11. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. 2020 S. S 82), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2020 (SächsABl. S. 1451) geändert worden ist, geführt. Das Statistische Landesamt stellt dem Staatsministerium für Kultus jährlich die Daten der Schulträger in öffentlicher Trägerschaft zur Berechnung eines künftigen Schülerkostensatzes auf der Grundlage der ordentlichen Aufwendungen der Schulträger in öffentlicher Trägerschaft zur Verfügung."

6. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird aufgehoben.

b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 4 bis 7.

7. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Der Nummer 12 wird folgender Halbsatz angefügt:

"solange für Gemeinschaftsschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen kein Klassenrichtwert gilt, kann dieser aus den für die Schularten Grundschule, Oberschule und Gymnasium für die staatliche Finanzhilfe angewandten Klassenrichtwerten errechnet werden;".

b) In Nummer 19 werden die Wörter "Mehrfach- oder" gestrichen.

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 5.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Im Schuljahr 2020/2021 gelten abweichend von den in § 14 Absatz 5 Satz 1 festgelegten Sachausgaben die folgenden Beträge für Schüler:

  1. an Klinik- und Krankenhausschulen: 963 Euro;
  2. an Oberschulen und in der Sekundarstufe I an Oberschulen+: 1.545 Euro;
  3. in einem Bildungsgang gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 der Schulordnung Berufsschule und in berufsvorbereitenden Maßnahmen der Arbeitsagentur, außer in Bildungsgängen an berufsbildenden Förderschulen: 610 Euro;
  4. an Abendoberschulen: 686 Euro."

Artikel 5
Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung

Absatz 3 Satz 2 des Sächsischen Gesetzes zur Durchführung von Förderprogrammen der Ländlichen Entwicklung vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 193), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
"Diese obliegt den Staatskassen gemäß § 79 Absatz 1 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist."

Artikel 6
SächsKomEigVStärkG - Sächsisches Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen

§ 1 Zuwendungen

Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen

  1. Pflege,
  2. bürgerschaftliches Engagement,
  3. Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte,
  4. Gesundheit und Versorgung,
  5. Psychiatrie und Suchthilfe,
  6. Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Kommunen als pauschalierte zweckgebundene Zuwendungen gewährt werden.

§ 2 Verordnungsermächtigung

(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und dem Sächsischen Rechnungshof durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über:

  1. die förderfähigen Zuwendungszwecke,
  2. den Gegenstand der Förderung,
  3. die Zuwendungsempfänger,
  4. die Zuwendungsvoraussetzungen; dabei können auch Bestimmungen über die fachlichinhaltliche Ausgestaltung von Fördermaßnahmen getroffen werden,
  5. die Berechnung und die Höhe der Zuwendungen,
  6. die Weiterleitung der Mittel an Dritte,
  7. das Antrags- und Auszahlungsverfahren,
  8. das Verwendungsnachweisverfahren.

(2) Soweit in den in § 1 bezeichneten Bereichen eine gesetzliche Zuständigkeit der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - nach § 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 430) geändert worden ist, nicht besteht, kann das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - Aufgaben der Fördermittelverwaltung in den in § 1 bezeichneten Bereichen durch schriftliche Vereinbarung, die auch das Entgelt regelt, zur Durchführung im Rahmen des § 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - übertragen. Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank - Förderbank - unberührt.

§ 3 Evaluierung, Außerkrafttreten

(1) Das Gesetz wird bis zum 30. Juni 2022 evaluiert. Die Vorgängerregelung des Gesetzes ist in die Evaluierung einzubeziehen und der Landtag zu unterrichten.

(2) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Breitbandfonds Sachsen" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

altneu
"Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens 'Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet'"

2. In § 1 werden die Wörter "Breitbandfonds Sachsen" durch die Wörter "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" ersetzt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter "in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung" durch die Wörter "in der ab 1. Januar 2020 geltenden Fassung" ersetzt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Des Weiteren können aus dem Fonds weitere Maßnahmen zur Unterstützung der Digitalisierung im Freistaat Sachsen finanziert werden, insbesondere

  1. Maßnahmen der digitalen Transformation,
  2. Modellprojekte zu Co-Working-Flächen,
  3. Innovations- und Lösungslabore,
  4. Digitallabore, multifunktionale Räume und Maßnahmen der Einbindung in Netzwerke,
  5. Stärkung digitaler Kompetenzen sowie
  6. Anwendungen, die den Fortschritt der Förderung und Erschließung des Freistaates Sachsen mit schnellem Internet darstellen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "wird" durch das Wort "wurde" ersetzt.

b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Der Fonds kann für Maßnahmen nach § 2 Absätze 1 und 2 bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben tätigen und bis zu dieser Höhe zuzüglich eines Betrages von 233.000 000 Euro Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen."

c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:

"(8) Zur Finanzierung der Maßnahmen nach § 2 Absatz 3 kann aus dem Fonds insgesamt ein Betrag von maximal bis zu 10.000 000 Euro zur Verfügung gestellt werden, soweit hierfür eine Zuführung in entsprechender Höhe aus dem Staatshaushalt an den Fonds erfolgt ist. Absatz 6 Satz 2 bis 6 gelten entsprechend."

5. § 8 wird aufgehoben.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen"

Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Zukunftssicherungsfonds Sachsen" vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725, 735), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird aufgehoben.

2. Folgender § 8 wird angefügt:

" § 8 Haushaltsvollzug 2021 und 2022

In den Haushaltsjahren 2021 und 2022 werden jeweils 384.600 000 Euro zu Gunsten des Staatshaushaltes entnommen. Die Mittel dienen der anteiligen Finanzierung der Investitionsbereiche nach § 2 Absatz 1 im Staatshaushalt, insbesondere der Maßnahmen, in die der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages nach § 2 Absatz 3 in der bis zum 2. Juni 2021 geltenden Fassung eingewilligt hat."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr

Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Satzteil nach Nummer 2 werden die Wörter "im Jahr 2019 mit einem Festbetrag von 62.243 700 Euro und im Jahr 2020 mit einem Festbetrag von 63.364 100 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2021 mit einem Festbetrag von 64.504 700 Euro und im Jahr 2022 mit einem Festbetrag von 66.806 200 Euro" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zusätzlich zu dem Festbetrag nach Absatz 1 Satz 1 unterstützt der Freistaat Sachsen die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2021 mit einem Betrag von 20.833 333 Euro und im Jahr 2022 mit einem Betrag von 50.000 000 Euro, der zur Finanzierung eines ganzjährig gültigen Fahrausweises zu verwenden ist, der ab dem 1. August 2021 den Schülerinnen und Schülern an im Freistaat Sachsen gelegenen allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die keine duale Ausbildung nach der Nummer 1.1 des Verzeichnisses der anerkannten Ausbildungsberufe vom 25. August 2020 (BAnz AT 07.09.2020 B4), in der jeweils geltenden Fassung, absolvieren, mit Gültigkeit ganztags und verbundweit in allen ÖPNV-Verkehrsmitteln zu einem Abgabepreis von maximal 15 Euro pro Monat ausschließlich im Jahresabonnement (Bildungsticket) angeboten wird. Das Bildungsticket ist grundsätzlich im Verbundraum am Schulort des Berechtigten gültig. Es bezieht sich im Verbundraum des Mitteldeutschen Verkehrsverbundes mindestens auf das Gebiet der Landkreise Nordsachsen und Leipzig sowie der Kreisfreien Stadt Leipzig. Liegen Schul- und Wohnort des Berechtigten in unterschiedlichen Verbundräumen, kann der Berechtigte als Gültigkeitsraum auch den Verbundraum am Wohnort wählen. Für jeden vollen Prozentpunkt oberhalb einer Nachfrage von 60 Prozent des Berechtigtenkreises erhöhen sich die Mittel nach § 2 Absatz 3 und die nach Satz 7 ermittelten Mittel bei den davon betroffenen Landkreisen und Kreisfreien Städten in entsprechender Weise. Die Aufteilung der Mittel nach Satz 1 auf die einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte ist für das Jahr 2021 in § 2 Absatz 3 dargestellt. Für 2022 wird sie in Anwendung des zweistufigen Verfahrens gemäß § 2 Absatz 4 ermittelt. Voraussetzung der Auszahlung der sich aus den Sätzen 5 bis 7 ergebenden Mittel an die Landkreise und Kreisfreien Städte ist, dass das Bildungsticket in dem jeweiligen Gebiet des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt angeboten wird. Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr legt auf der Grundlage einer inhaltlich mit den kommunalen Landesverbänden abzustimmenden Studie zur Nachfrage und Nutzung des Bildungstickets bis zum 31. Januar 2024 einen Vorschlag zur Höhe der Dynamisierungsrate der Beträge in Satz 1 im Rahmen des Staatshaushaltes 2025/2026 vor. Die Landkreise und Kreisfreien Städte stellen dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr die zur Durchführung der Studie erforderlichen Daten und Unterlagen zur Verfügung. Die Beträge nach Satz 1 und 5 werden im Jahr 2024 zugunsten der einzelnen Landkreise und Kreisfreien Städte mit 1,8 Prozent dynamisiert, wenn diese jeweils nachweisen, dass die Nachfrage nach dem Bildungsticket in ihrem Gebiet bei mindestens 60 Prozent des Berechtigtenkreises liegt."

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808; 2018 I S. 472)" durch die Wörter "Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694)" ersetzt.

bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:

"Die Landkreise und Kreisfreien Städte entscheiden eigenständig über die Weiterleitung der Mittel nach Absatz 1a."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"Von dem Festbetrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:"

bb) Folgender Satz 2 wird angefügt:

"Von dem Festbetrag für das Jahr 2022 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:

1.die Stadt Chemnitz1.907 985
2.die Stadt Dresden5.376 563
3.die Stadt Leipzig3.866 743
4.der Landkreis Bautzen2.308 822
5.der Erzgebirgskreis1.782 389
6.der Landkreis Görlitz1.576 626
7.der Landkreis Leipzig1.429 653
8.der Landkreis Meißen1.886 607
9.der Landkreis Mittelsachsen1.330 780
10.der Landkreis Nordsachsen1.523 181
11.der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge1.956 086
12.der Vogtlandkreis670.734
13.der Landkreis Zwickau1.106 311."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als weitere Mittel in Euro:
1.die Stadt Chemnitz1.870 663
2.die Stadt Dresden4.908 103
3.die Stadt Leipzig4.680 107
4.der Landkreis Bautzen2.593 200
5.der Erzgebirgskreis2.304 516
6.der Landkreis Görlitz2.453 773
7.der Landkreis Leipzig2.155 946
8.der Landkreis Meißen2.022 388
9.der Landkreis Mittelsachsen2.437 682
10.der Landkreis Nordsachsen2.504 110
11.der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge2.157 791
12.der Vogtlandkreis1.992 679
13.der Landkreis Zwickau1.852 192."

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Von dem Betrag für das Jahr 2021 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:

1.die Stadt Chemnitz1.148 508
2.die Stadt Dresden3.013 341
3.die Stadt Leipzig2.873 363
4.der Landkreis Bautzen1.592 099
5.der Erzgebirgskreis1.414 857
6.der Landkreis Görlitz1.506 501
7.der Landkreis Leipzig1.323 636
8.der Landkreis Meißen1.241 651
9.der Landkreis Mittelsachsen1.496 621
10.der Landkreis Nordsachsen1.537 406
11.der Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge1.324 782
12.der Vogtlandkreis1.223 411
13.der Landkreis Zwickau1.137 157."

d) Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:

aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Abs. 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2020 als weitere Mittel 32.792 550 Euro, die im Jahr 2019 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2018" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 erhalten die Landkreise und Kreisfreien Städte im Jahr 2022 als weitere Mittel 40.083 720 Euro, die im Jahr 2021 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2020" ersetzt.

bb) Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

altneu
"b) an der Anzahl der Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, und Studenten an Hochschulen nach § 1 Absatz 1 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 106 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes als Hochschule anerkannten Einrichtungen des Bildungswesens".

e) Absatz 4 wird Absatz 5.

f) Absatz 5 wird Absatz 6 und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 4" ersetzt.

3. § 3 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Die Mittel nach § 2 Absatz 3 werden vom Landesamt für Straßenbau und Verkehr zum 1. August 2021 an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt. Im Übrigen werden jeweils zu gleichen Teilen zum 1. April und zum 1. Oktober die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte und die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte ausgezahlt.

(2) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte weisen dem Landesamt für Straßenbau und Verkehr die zweckentsprechende Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1 bis zum 31. März des Folgejahres mit Angabe des jeweils an die Verkehrsunternehmen ausgezahlten Betrages nach. Die Landkreise und Kreisfreien Städte führen bis zum 31. März des Folgejahres den Nachweis einer zweckentsprechenden Verwendung der Mittel nach § 1 Absatz 1a, indem sie die Einführung zum 1. August 2021 und den Weiterbestand des Bildungstickets nachweisen. Nicht zweckentsprechend verwendete Mittel sind zurückzuerstatten."

Artikel 10
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen"

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat errichtet ein Sondervermögen mit der Bezeichnung "Strukturentwicklungsfonds sächsische Braunkohleregionen".

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der Leistung finanzieller Unterstützungen im Zusammenhang mit der Strukturentwicklung in den sächsischen Braunkohleregionen, soweit sich der Bund an den einzelnen Maßnahmen finanziell beteiligt.

(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds richtet sich nach den Bestimmungen des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1795) und der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen vom 27. August 2020 1 in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese für Fördergebiete des Freistaates Sachsen gelten.

(3) Aus dem Fonds sollen auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen stehen, finanziert werden.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

(1) Dem Fonds fließen alle dem Freistaat Sachsen nach dem Investitionsgesetz Kohleregionen gewährten Mittel des Bundes direkt zu, soweit sie nicht über Bundesbehörden verausgabt werden.

(2) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

  1. 86.534 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
  2. ab dem Haushaltsjahr 2023 jährlich mindestens 15.000 000 Euro,
  3. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(4) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(5) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfänger ausgezahlt.

(6) Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Rückzahlungen an den Bund sind von den jeweiligen Einnahmetiteln des Fonds abzusetzen.

(7) Der Fonds kann im Vorgriff auf Finanzhilfen, die ihm für nicht ausgeschlossene Vorhaben nach Kapitel 1 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zufließen, sowie auf die hierfür erforderliche Komplementärfinanzierung Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, welche über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen. Nicht ausgeschlossene Vorhaben sind solche, bei denen der Bund von seinem Widerspruchsrecht nach § 6 Absatz 2 der Bund-Länder-Vereinbarung zur Durchführung des Investitionsgesetzes Kohleregionen keinen Gebrauch gemacht hat. Verpflichtungen, die über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehen, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.

(8) Der Fonds kann im Vorgriff auf die ihm nach Kapitel 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen zufließenden Mittel des Bundes über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinaus Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen, sofern eine verbindliche Finanzierungszusage des Bundes vorliegt. Mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages können über das vorhandene ungebundene Fondsvermögen hinausgehende Verpflichtungen für die Komplementärfinanzierung eingegangen werden, welche für Maßnahmen nach Kapitel 3 des Investitionsgesetzes Kohleregionen erforderlich sind.

(9) Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten bis zur Höhe des ungebundenen Fondsvermögens sowie für Bindungen nach Absatz 7 und Absatz 8 als ausgebracht.

(10) In Abhängigkeit von der Mittelbereitstellung durch den Bund ist eine über die einzelnen Haushaltsjahre hinweg gleichmäßig verteilte Mittelverwendung anzustreben.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Haushaltsjahr 2021 dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages

Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich zum 1. Oktober über die Auswahl der Investitionsvorhaben nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Investitionsgesetz Kohleregionen und übersendet ihm die Berichte nach § 8 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 Investitionsgesetz Kohleregionen zu den jeweils im Investitionsgesetz Kohleregionen geregelten Terminen.

§ 7 Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anlage der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 8 Übergangsvorschrift

Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.

§ 9 Auflösung des Fonds

Der Fonds ist zum 31. Dezember 2042 aufzulösen. Über die Verwendung eines zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandenen Fondsvermögens entscheidet der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages.

Artikel 11
Änderung des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes

Das Sächsische Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter ", einem Leistungsbudget" gestrichen.

2. In § 114a Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "30. September 2021" durch die Angabe "31. Mai 2022" ersetzt.

Artikel 12
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes

Das Sächsische Berufsakademiegesetz vom 9. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 306), das durch Artikel 26 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 27 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "und zugleich Verwaltungsleiter der Staatlichen Studienakademie Glauchau" gestrichen.

2. § 33 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über Kindertageseinrichtungen

Das Gesetz über Kindertageseinrichtungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort "Kindertageseinrichtungen" die Wörter "oder Kindertagespflegestellen" eingefügt.

2. Dem § 14 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 4 gilt entsprechend für einen zusätzlichen Landeszuschuss nach § 18 Absatz 2."

3. In § 18 Absatz 2 werden nach dem Wort "Einrichtung" die Wörter "oder Kindertagespflegestelle" eingefügt.

4. In § 19 Satz 5 werden nach dem Wort "Kindertageseinrichtungen" die Wörter "oder in Kindertagespflegestellen" eingefügt.

Artikel 14
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes

§ 13 des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch das Gesetz vom 2. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 726) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

"3. die Digitalagentur Sachsen (DiAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und

4. das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts."

2. Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Digitalagentur Sachsen (DiAS) nimmt insbesondere die Aufgaben zur effizienten Gestaltung des Prozesses des digitalen Wandels wahr. Das Zentrum für Fachkräftesicherung und Gute Arbeit (ZEFAS) nimmt Aufgaben der Fachkräftesicherung und Gestaltung guter Arbeitsbedingungen wahr."

Artikel 15
Änderung des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes

In § 17 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Denkmalschutzgesetzes vom 3. März 1993 (SächsGVBl. S. 229), das zuletzt durch Artikel 21 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist, werden die Wörter "Zentrales Flächenmanagement Sachsen" durch die Wörter "Sächsisches Immobilien- und Baumanagement" ersetzt.

Artikel 16
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes

§ 2 des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 741) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
"(1) Das Universitätsklinikum erfüllt die bisher der jeweiligen Universität in der Krankenversorgung, der Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals und darüber hinaus im öffentlichen Gesundheitswesen obliegenden Aufgaben; es ist insoweit Träger der Krankenversorgung. Das Universitätsklinikum arbeitet eng mit der jeweiligen Universität zusammen und trifft Entscheidungen, die sich auf Forschung und Lehre auswirken, im Benehmen mit der Medizinischen Fakultät. Es wahrt die der Universität eingeräumte Freiheit in Forschung und Lehre und stellt sicher, dass die Mitglieder der Universität die durch Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes und Artikel 21 der Verfassung des Freistaates Sachsen verbürgten Grundrechte und die Freiheiten nach § 4 des Sächsischen Hochschulfreiheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wahrnehmen können. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, der Klinik- und Krankenhausschule im Sinne des § 13 Absatz 2 Satz 2 des Sächsischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, wie bisher Räumlichkeiten zu denselben Bedingungen zu überlassen."

2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Universität ist verpflichtet, die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und weiteres wissenschaftliches und nichtwissenschaftliches Personal, Sachmittel und Räumlichkeiten der Universität nach Bedarf dem jeweiligen Universitätsklinikum zum Zwecke der Krankenversorgung zur Verfügung zu stellen. Die der klinischen Medizin zugeordneten Hochschullehrer und das weitere wissenschaftliche und nichtwissenschaftliche Personal sind verpflichtet, an dem ihrer Universität zugeordneten Universitätsklinikum in der Krankenversorgung mitzuwirken. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, nur dieses Personal zur Deckung seines nicht mit eigenem Personal gedeckten Bedarfs in der Krankenversorgung einzusetzen. Das Universitätsklinikum ist verpflichtet, die Universität, der es zugeordnet ist, bei der Erfüllung ihres Auftrags in Forschung und Lehre durch die Bereitstellung von wissenschaftlichem und nichtwissenschaftlichem Personal, Sachmitteln und Räumlichkeiten zu unterstützen. Der Forschung, Lehre und Krankenversorgung dienende Einrichtungen des Universitätsklinikums sind von diesem als hoheitliche Aufgabe der Medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung zu stellen; entsprechend sind Einrichtungen der Medizinischen Fakultät der Universität von dieser dem Universitätsklinikum zur Verfügung zu stellen. Das Universitätsklinikum und die Universität regeln die Einzelheiten der Zusammenarbeit, zu der sie nach den Sätzen 1 bis 5 verpflichtet sind, durch einen öffentlich-rechtlichen Kooperationsvertrag. In diesem Kooperationsvertrag sind die jeweiligen Beiträge, die in Forschung, Lehre und Krankenversorgung erbracht werden, sowie die damit verbundenen finanziellen Auswirkungen auf Selbstkostenbasis zu regeln. Darüber hinaus können in diesem Kooperationsvertrag auch Vereinbarungen über die Ziele der Struktur- und Entwicklungsplanung sowie das Zusammenwirken der Verwaltung der Universität und der Verwaltung des Universitätsklinikums auf Selbstkostenbasis abgeschlossen werden. Diese gegenseitigen Tätigkeiten und Beiträge im Sinne dieses Absatzes dürfen nur zwischen dem Universitätsklinikum und der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Universität vereinbart werden. Dies gilt auch für die Übertragung der Personal- und Wirtschaftsverwaltung gemäß Absatz 4."

3. Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

Artikel 17
Änderung des Sächsischen Schulgesetzes

In § 4b Absatz 1 des Sächsisches Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2018 (SächsGVBl. S. 648), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 731) geändert worden ist, werden die Wörter "von Mittel- und" durch die Wörter "der Kernbereiche von Mittelzentren (Gebietsstand zum 1. Januar 1991) und von" ersetzt.

Artikel 18
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes

§ 2 Absatz 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Personen, die sich in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 2005 (BGBl. I S. 1645, 1650), befinden, steht der Beitritt zur Landesapothekerkammer offen."(2) Personen, die sich
  1. in der praktischen pharmazeutischen Ausbildung nach § 4 der Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist,
  2. im Praktischen Jahr nach § 3 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, oder
  3. in der praktischen Ausbildung nach § 18 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448), nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3749), die zuletzt durch § 85 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist, oder nach § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 18. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3761), die zuletzt durch § 85 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) geändert worden ist,

befinden, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft offen, sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht. Die Kammern regeln das Nähere durch Satzung."

Artikel 19
SächsKlimaFG - Sächsisches Klimafondsgesetz
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Klimafonds Sachsen"

§ 1 Errichtung des Fonds

Der Freistaat Sachsen errichtet ein Sondervermögen "Klimafonds Sachsen".

§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds

(1) Der Fonds dient der finanziellen Unterstützung vorbeugender Maßnahmen zur Anpassung an die Folgen des Klimawandels oder zur Verbesserung des Klimaschutzes. Hierzu gehören:

  1. Maßnahmen zur Anpassung örtlicher Infrastrukturen, insbesondere
    1. zur nachhaltigen und klimaresilienten Anlage von Stadtgrün (Schaffung, Erhalt oder Erweiterung von Grünflächen und Freiräumen, Vernetzung von Grün- und Freiflächen, Begrünung von Bauwerksflächen),
    2. zur innerörtlichen Abkühlung, Verschattung und Durchlüftung,
    3. zur Vorsorge für Extremwetterereignisse sowie
    4. Klimaschutzmaßnahmen im Gebäudebereich,
  2. Maßnahmen zur Anpassung an die klimatischen Veränderungen und Erhöhung der Klimaresilienz (Krisenfestigkeit) für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Wasserwirtschaft, insbesondere
    1. zum Schutz von Boden und Wasser,
    2. zum Waldumbau sowie
    3. zum Erhalt und zur Erhöhung der Biodiversität und der biologischen Aktivität im Boden,
  3. Maßnahmen zur nachhaltigen Ausgestaltung des Wasser-, Ressourcen- und Energiemanagements, insbesondere
    1. zur langfristigen Sicherstellung der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit vorrangig Trinkwasser sowie auch Brauchwasser und Energie,
    2. zur Renaturierung von Gewässern und Revitalisierung von Mooren,
    3. zur dezentralen Regen- und Grauwassernutzung,
    4. zur Verbesserung des lokalen Hochwasser- und Erosionsschutzes sowie des Regenwasserrückhaltes in der Fläche,
    5. zur Schaffung von Löschwasserreservoirs in stark brandgefährdeten und schwer zugänglichen Schutzgebieten,
    6. zum Ausbau und zur Sicherung regionaler Wirtschaftskreisläufe auch mit Bezug zur Entsorgung, Wiederverwertung und Wiederinverkehrbringung von Abfallstoffen sowie
    7. zur Absatzförderung innovativer klimafreundlicher Produkte auf Basis nachwachsender Rohstoffe aus Land- und Forstwirtschaft,
  4. Entwicklung und Umsetzung von über die gesetzlichen Verpflichtungen hinausgehenden Maßnahmen zur Verbesserung der Energie- und Ressourceneffizienz, -einsparung und -substitution sowie zum Einsatz wassersparender Technik in Unternehmen, insbesondere
    1. zur Pumpen- und Heizungsoptimierung,
    2. zur Nutzung erneuerbarer Energien,
    3. zur Einführung von Energiemanagementsystemen,
    4. zur Vermeidung von Kohlendioxid-Emissionen,
    5. zur Dekarbonisierung und aktiven Kohlendioxid-Bindung sowie
    6. zur Etablierung und Verbesserung energieeffizienter und klimaschonender Produktions- und Logistikprozesse,
  5. Entwicklung und Umsetzung von Modellvorhaben, projektbezogene Beratungs-, Qualifizierungs- und Informationsleistungen im Rahmen der Nummern 1 bis 4 sowie zivilgesellschaftliche Initiativen im Bereich des Klima-, Boden-, Ressourcen-, Arten- und Biotopschutzes.

Die Maßnahmen nach Satz 2 müssen im Sinne der Vorsorge und Risikominimierung einen natur-, umwelt- und klimaverträglichen, vernetzenden Beitrag zur Anpassung an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels, zur Erhöhung der Widerstandsfähigkeit natürlicher und menschlicher Systeme gegenüber Klimaänderungen oder zum Klimaschutz leisten. Natur-, Umwelt- und Klimaverträglichkeit im Sinne von Satz 3 setzt mindestens voraus, dass die Maßnahmen nicht zu einer Beeinträchtigung der Umweltziele im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 führen. Aus dem Fonds können auch Verwaltungsausgaben, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach Satz 2 stehen, finanziert werden.

(2) Die konkrete Mittelverwendung des Fonds erfolgt, sofern es sich nicht um eigene Maßnahmen des Freistaates Sachsen handelt, auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie. Die Fondsmittel können auch zur Kofinanzierung von Mitteln des Bundes oder der Europäischen Union verwendet und als Eigenmittel eingesetzt werden, sofern dies beihilferechtlich zulässig ist. Investitionen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 sollen durch die Gewährung von Darlehen gefördert werden; das Sondervermögen ist insoweit als revolvierender Fonds ausgestaltet.

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigung

(1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

  1. Zuführung in Höhe von 25.000 000 Euro im Haushaltsjahr 2021,
  2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Dem Fonds können auch etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union sowie Mittel privater Dritter, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 bestimmt sind, unmittelbar zufließen.

(2) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen.

(3) Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.

(4) Die Mittel des Fonds werden direkt an die Empfängerinnen und Empfänger ausgezahlt.

(5) Rückflüsse aus der Mittelverwendung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 einschließlich Zinsen fließen dem Sondervermögen zu. Sonstige Rückzahlungen von den Empfängerinnen und Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.

(6) Der Fonds kann bis zur Höhe des vorhandenen ungebundenen Fondsvermögens Ausgaben leisten und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

§ 5 Wirtschaftsplan

(1) Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben.

(2) Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.

§ 6 Jahresrechnung

(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.

§ 7 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages

(1) Die Bereitstellung von Fondsmitteln für

  1. Maßnahmen des Freistaates Sachsen oder
  2. Unterstützungsleistungen auf der Grundlage einer Ermächtigung durch Gesetz, Verordnung, Vereinbarung oder Förderrichtlinie nach § 2 Absatz 2 Satz 1

bedarf der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages. Für Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 1 bis zu einer bestimmten Höhe oder für einzelne Förderbereiche im Sinne von Satz 1 Nummer 2 kann der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages die Einwilligung pauschal erteilen. Die Einwilligung ist durch den Fondsverwalter einzuholen.

(2) Der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages ist durch den Fondsverwalter über geleistete Zuführungen aus dem Staatshaushalt sowie Zuflüsse nach § 4 Absatz 1 Satz 2 unverzüglich zu informieren.

(3) Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich bis zum 30. Juni über den Vollzugsstand dieses Gesetzes zum 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres. Der Bericht umfasst insbesondere Angaben zur Erreichung von über den Auszahlungstand hinausgehenden, qualitativen und quantitativen Zielen der einzelnen Förderbereiche. Das Berichtsformat ist vor Erstellung des erstmaligen Berichts für das Kalenderjahr 2021 zwischen dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags und dem Fondsverwalter abzustimmen.

§ 8 Übergangsvorschrift

Der Fondsverwalter wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2021 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Einnahmen und Ausgaben in den Fonds umzubuchen.

Artikel 20
Änderung des Sächsischen Kulturraumgesetzes

§ 6 Absatz 2 des Sächsischen Kulturraumgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 811) wird wie folgt geändert:

1. In Buchstabe a Satz 1 wird die Angabe "90.000 000 Euro" durch die Angabe "93.200 000 Euro" ersetzt.

2. In Buchstabe b Satz 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

3. Buchstabe c wird aufgehoben.

Artikel 21
Änderung des Heilberufezuständigkeitsgesetzes

§ 1 Absatz 6 des Heilberufezuständigkeitsgesetzes vom 9. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 41), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

2. Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. gemäß § 27 Absatz 2a des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604), das durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, zu regeln, dass Personen, die ein Studium, das in § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, erst nach dem 31. August 2020 aber vor dem 31. August 2026 begonnen haben, die Ausbildung zum Beruf der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung absolvieren, soweit die weiteren Voraussetzungen des § 27 Absatz 2a Satz 1 des Psychotherapeutengesetzes erfüllt werden."

Artikel 22
Aufhebung bisherigen Rechts

(1) Das Sächsische Garantiefondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 392), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Asyl- und Flüchtlingshilfefonds" vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 656, 661) wird aufgehoben.

(3) Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Aufbauhilfefonds Sachsen 2002" zur Beseitigung der vom Augusthochwasser 2002 verursachten Schäden vom 15. Dezember 2006 (SächsGVBl. S. 515, 525), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 23
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 4 tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. August 2020 in Kraft. Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe a tritt am 1. August 2021 in Kraft.

(3) Die Artikel 9, 11 Nummer 1, 19 und 20 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

(4) Artikel 11 Nummer 2 tritt am 1. September 2021 in Kraft.

(5) Artikel 12 sowie Artikel 13 Nummer 2 und 3 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.

(6) Artikel 19 tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft.

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1
) einsehbar auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter der Adresse https://www.bmwi.de/ Redaktion/DE/Downloads/B/bundlaendervereinbarunginvkg.pdf

ID: 211136

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