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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958
- Sachsen -
Vom 21. Dezember 2023
(SächsGVBl. Nr. 1 vom 19.01.2024 S. 19 EU)
Der Sächsische Landtag hat am 13. Dezember 2023 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid
Das Gesetz über Volksantrag, Volksbegehren und Volksentscheid vom 19. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 949), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (SächsGVBl. S. 374) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Prüfung durch den Landtagspräsidenten | " § 10 Prüfung". |
b) Die Angabe zu § 21 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Prüfung durch den Landtagspräsidenten | " § 21 Prüfung". |
c) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten | " § 43 Prüfung". |
d) Folgende Angabe wird angefügt:
"Anlage Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "dem Landtagspräsidenten" durch die Wörter "der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort "jeder" durch das Wort "jeweils" ersetzt.
3. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Unterfällt eine Vorschrift des Volksantrags dem Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, haben die Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen. | "(1) Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16), in der jeweils geltenden Fassung, unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, haben die Initiatorinnen und Initiatoren die Verhältnismäßigkeit der Vorschrift gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, zu prüfen und das Ergebnis der Prüfung in der Begründung des Gesetzentwurfs darzustellen." |
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 1 bezeichnen die Begriffe
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter "den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958" durch die Wörter "der Anlage" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "des Stimmberechtigten" durch die Wörter "der oder des Stimmberechtigten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten" durch die Wörter "eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Stimmberechtigten" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor- und Familienname des Stimmberechtigten, sein Geburtsdatum, seine Hauptwohnung sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen. | "Vor- und Familienname, Geburtsdatum und Hauptwohnung der oder des Stimmberechtigten sowie der Tag der Unterzeichnung sind leserlich einzutragen." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Stimmberechtigte" durch die Wörter "die oder der Stimmberechtigte" und wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Ein Stimmberechtigter, der" durch die Wörter "Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der" und die Wörter "Abgabe seiner Stimme" durch das Wort "Stimmabgabe" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "vom Stimmberechtigten" durch die Wörter "von der oder dem Stimmberechtigten" ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "des Stimmberechtigten" durch die Wörter "der oder des Stimmberechtigten" ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter "Jeder Stimmberechtigte" durch die Wörter "Jede und jeder Stimmberechtigte" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter "der Unterzeichner" durch die Wörter "die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner" ersetzt.
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "beim Landtagspräsidenten" durch die Wörter "bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
b) In Absatz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Prüfung durch den Landtagspräsidenten | " § 10 Prüfung". |
b) In Satz 1 werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
8. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Hält der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von seinem Antrag. | "(1) Hält die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident die formellen Voraussetzungen des Volksantrages nicht für erfüllt oder hält sie oder er diesen aus anderen Gründen für ganz oder teilweise verfassungswidrig, entscheidet auf ihren oder seinen Antrag der Verfassungsgerichtshof. Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident unterrichtet die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson von ihrem oder seinem Antrag." |
9. In § 12 Absatz 3 werden die Wörter "durch den Landtagspräsidenten" durch die Wörter "von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
10. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die bis zu seiner Einreichung beim Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragsteller; § 6 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt. | "(1) Die bis zu seiner Einreichung bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten anfallenden Kosten des Volksantrags tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller; § 6 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt." |
b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.
11. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "die Antragsteller" durch die Wörter "die Antragstellerinnen und Antragsteller" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "dem Landtagspräsidenten" durch die Wörter "der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
12. In § 4 Absatz 3, § 14 Satz 2 und § 18 Absatz 3 werden jeweils die Wörter "den Antragstellern" durch die Wörter "den Antragstellerinnen und Antragstellern" ersetzt.
13. In § 20 werden die Wörter "dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate seit" durch die Wörter "bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten spätestens acht Monate nach" ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 21 Prüfung durch den Landtagspräsidenten | " § 21 Prüfung". |
b) In Satz 1 werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
c) In Satz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
15. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "der Landtagspräsident" durch die Wörter "die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" und wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Landtagspräsident" durch die Wörter "die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
16. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "dem Landtagspräsidenten" durch die Wörter "der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
b) In den Absätzen 1 und 3 werden jeweils die Wörter "des Landtagspräsidenten" durch die Wörter "der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten" ersetzt.
17. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Den Antragstellern" durch die Wörter "Den Antragstellerinnen und Antragstellern" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "beim Landtagspräsidenten" durch die Wörter "bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter "vom Landtagspräsidenten" durch die Wörter "von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Den Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2.000 EUR gewährt. Der Antrag ist schriftlich beim Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist. | "(5) Den Antragstellerinnen und Antragstellern wird auf Antrag der Vertrauensperson oder der stellvertretenden Vertrauensperson eine Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 2.000 Euro gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten einzureichen. Abschlagszahlungen sind nach Ablauf der Unterstützungsfrist zurückzuzahlen, soweit sie den Erstattungsbetrag übersteigen oder wenn ein Erstattungsanspruch nicht entstanden ist." |
18. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Landtagspräsident" durch die Wörter "die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" und wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "der Antragstellerinnen und Antragsteller" ersetzt.
19. In den §§ 13, 17 und 27 Absatz 1 werden jeweils die Wörter "Der Landtagspräsident" durch die Wörter "Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
20. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Ein Stimmberechtigter kann sein" durch die Wörter "Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter kann das" und wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort "er" durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Jeder Stimmberechtigte darf sein" durch die Wörter "Jede und jeder Stimmberechtigte darf das eigene" ersetzt.
21. In § 29 Absatz 4 werden die Wörter "Der Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.
22. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Abstimmungsorgane sind
| "(1) Abstimmungsorgane sind
|
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Kreisabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
23. § 30a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 bis 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landesabstimmungsleiter und sein Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiter und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz berufen und abberufen.
(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus dem Abstimmungsleiter als Vorsitzendem und sechs von ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzern. Für jeden Beisitzer ist ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Die Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteher vom Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Falle einer Anordnung nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, der Bürgermeister der betrauten Gemeinde. (4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzendem, seinem Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden. | "(1) Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Kreisabstimmungsleiterinnen und Kreisabstimmungsleiter sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung berufen und abberufen.
(2) Der Landesabstimmungsausschuss und die Kreisabstimmungsausschüsse bestehen aus der Abstimmungsleiterin oder dem Abstimmungsleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem und sechs von ihr oder ihm berufenen Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für jede Beisitzerin und jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Bei der Berufung der Beisitzerinnen und Beisitzer sind die im Abstimmungsgebiet vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen nach Möglichkeit zu berücksichtigen. (3) Die Stimmbezirksvorsteherinnen und Stimmbezirksvorsteher werden von der Gemeinde, die Briefabstimmungsvorsteherinnen und Briefabstimmungsvorsteher von der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter berufen. Im Fall einer Anordnung nach § 30 Absatz 2 tritt an die Stelle der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betreffenden oder, wenn der Briefabstimmungsvorstand für mehrere Gemeinden eingesetzt wurde, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der betrauten Gemeinde. (4) Die Stimmbezirksvorstände (Briefabstimmungsvorstände) bestehen aus der Stimmbezirksvorsteherin oder dem Stimmbezirksvorsteher (Briefabstimmungsvorsteherin oder Briefabstimmungsvorsteher) als Vorsitzender oder Vorsitzendem, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und weiteren drei bis sieben Stimmberechtigten als Beisitzerinnen oder Beisitzern. Für die Berufung gilt Absatz 3 entsprechend. Bei der Zusammensetzung der Abstimmungsvorstände sollen die in der jeweiligen Gemeinde oder dem jeweiligen Stimmkreis vertretenen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen angemessen berücksichtigt werden." |
b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "ihr Stellvertreter" durch die Wörter "deren Stellvertreterin oder Stellvertreter" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion. | "Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummer, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Abstimmungsvorstände oder Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion." |
d) In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter "des Kreisabstimmungsleiters" durch die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters" ersetzt.
24. § 30b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter "des Vorsitzenden" durch die Wörter "der oder des Vorsitzenden" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "ihre Stellvertreter und die Schriftführer" durch die Wörter "ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie die Schriftführerinnen und Schriftführer" ersetzt.
25. § 30c Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Beisitzer der Abstimmungsausschüsse und Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jeder Stimmberechtigte verpflichtet. | "Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Abstimmungsausschüsse sowie die Mitglieder der Abstimmungsvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede und jeder Stimmberechtigte verpflichtet." |
26. In § 31 Satz 2 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.
27. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Jeder Stimmberechtigte" durch die Wörter "Jede und jeder Stimmberechtigte" und die Wörter "zu seiner Person" durch die Wörter "zu ihrer oder seiner Person" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Ein Stimmberechtigter, der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis er eingetragen ist, oder der aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein. | "(3) Eine Stimmberechtigte oder ein Stimmberechtigter, die oder der verhindert ist, in dem Stimmbezirk abzustimmen, in dessen Stimmberechtigtenverzeichnis sie oder er eingetragen ist, oder die oder der aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund in das Stimmberechtigtenverzeichnis nicht eingetragen worden ist, erhält auf Antrag einen Stimmschein." |
28. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Landtagspräsident" durch die Wörter "die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "vom Landtagspräsidenten" durch die Wörter "von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
29. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "der Abstimmende" durch die Wörter "die oder der Abstimmende" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter "Ein blinder oder sehbehinderter Stimmberechtigter kann" durch die Wörter "Blinde oder sehbehinderte Stimmberechtigte können" ersetzt.
30. § 37 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Stimmberechtigte übt sein Stimmrecht in der Weise aus, dass er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen. | "(2) Die oder der Stimmberechtigte übt das eigene Stimmrecht in der Weise aus, dass sie oder er auf dem Stimmzettel in einem der bei den Worten "Ja" und "Nein" befindlichen Kreise ein Kreuz einsetzt oder durch eine andere Art der Kennzeichnung des Stimmzettels eindeutig zu erkennen gibt, ob sie oder er die gestellte Frage bejahen oder verneinen will. Die oder der Abstimmende faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Stimmurne. Satz 1 gilt sinngemäß, wenn mehrere Gesetzentwürfe zur Abstimmung stehen." |
31. § 38 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 38 Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat der Abstimmende dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. § 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Auf dem Stimmschein hat der Abstimmende oder die Person seines Vertrauens gegenüber dem Kreisabstimmungsleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. (3) Im Falle einer Anordnung des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Abs. 2 tritt an die Stelle des Kreisabstimmungsleiters in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist. | " § 38 Briefabstimmung
(1) Bei der Briefabstimmung hat die oder der Abstimmende der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter des Stimmkreises, in dem der Stimmschein ausgestellt worden ist, im verschlossenen Abstimmungsbriefumschlag
so rechtzeitig zu übersenden, dass der Abstimmungsbrief spätestens am Abstimmungstag bis zum Ende der Abstimmungszeit eingeht. § 36 Absatz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Auf dem Stimmschein hat die oder der Abstimmende oder die Person ihres oder seines Vertrauens gegenüber der Kreisabstimmungsleiterin oder dem Kreisabstimmungsleiter an Eides Statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der oder des Stimmberechtigten gekennzeichnet worden ist. Die Kreisabstimmungsleiterin oder der Kreisabstimmungsleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides Statt zuständig und gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuchs. (3) Im Fall einer Anordnung der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters nach § 30 Absatz 2 tritt an deren oder dessen Stelle in Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 die Gemeinde, bei der der zuständige Briefabstimmungsvorstand bestellt ist." |
32. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter "des Abstimmenden" durch die Wörter "der oder des Abstimmenden" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "des Abstimmenden" durch die Wörter "der oder des Abstimmenden" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 werden die Wörter "der Abstimmende" durch die Wörter "die oder der Abstimmende" ersetzt.
bb) In Satz 2 erster Halbsatz werden die Wörter "Die Einsender" durch die Wörter "Die Einsenderinnen und Einsender" ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Stimme eines Abstimmenden, der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder sein Abstimmungsrecht nach § 2 Abs. 2 verliert. | "(5) Die Stimme einer oder eines Abstimmenden, die oder der an der Briefabstimmung teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Abstimmungstag stirbt, aus dem Abstimmungsgebiet wegzieht oder das Abstimmungsrecht nach § 2 Absatz 2 verliert." |
33. In § 40 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Kreisabstimmungsleiters" durch die Wörter "der Kreisabstimmungsleiterin oder des Kreisabstimmungsleiters" ersetzt.
34. In § 41 werden die Wörter "Der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "Die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.
35. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 43 Prüfung des Volksentscheids durch den Landtagspräsidenten | " § 43 Prüfung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und dem Landesabstimmungsleiter bekannt. | "(1) Die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident prüft die Vorbereitung und Durchführung des Volksentscheids. Sie oder er gibt das Ergebnis der Prüfung der Vertrauensperson, der stellvertretenden Vertrauensperson, den Mitgliedern des Landtages, der Staatsregierung und der Landesabstimmungsleiterin oder dem Landesabstimmungsleiter bekannt." |
36. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "des Landtagspräsidenten" durch die Wörter "der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter "vom Landtagspräsidenten" durch die Wörter "von der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
37. In § 45 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "der Landesabstimmungsleiter" durch die Wörter "die Landesabstimmungsleiterin oder der Landesabstimmungsleiter" ersetzt.
38. In § 46 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "der Landtagspräsident" durch die Wörter "die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident" ersetzt.
39. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "Den Antragstellern" durch die Wörter "Den Antragstellerinnen und Antragstellern" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "der Antragstellerinnen und Antragsteller" ersetzt.
40. § 48 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils die Wörter "je Stimmberechtigten" durch die Wörter "je Stimmberechtigten und Stimmberechtigte" ersetzt.
b) In Satz 3 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.
41. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.
b) In Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "der Abstimmungsleiter und -vorsteher" durch die Wörter "der Abstimmungsleiterinnen und -leiter sowie Abstimmungsvorsteherinnen und -vorsteher" ersetzt.
42. § 52a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist
| "(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
|
43. In § 53 Satz 1 werden die Wörter "beim Landtagspräsidenten" durch die Wörter "bei der Landtagspräsidentin oder dem Landtagspräsidenten" ersetzt.
44. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage
(zu § 3a Absatz 3)
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
I. Prüfung der Verhältnismäßigkeit
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gelten nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden."
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes
Das Sächsische Heilberufekammergesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 559) wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Es gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG . Ergänzend gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
| "(4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe
|
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Ziffer I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die in den Geltungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/958 fallen, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen. | "Vor dem Erlass neuer oder der Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken, ist eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den nachfolgenden Bestimmungen durchzuführen." |
bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
4. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 dürfen weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes darstellen. | "4. Vorschriften im Sinne der Nummer 1 müssen durch Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein und dürfen nicht über das zur Erreichung des Ziels erforderliche Maß hinausgehen; während Gründe, die rein wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in Betracht
|
b) Ziffer II wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Eigenart" durch das Wort "Eignung" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a wird das Wort "Tätigkeit" durch das Wort "Tätigkeiten" und werden die Wörter "die erforderliche Berufsqualifikation" durch die Wörter "der erforderlichen Berufsqualifikation" ersetzt.
cc) In Nummer 3 Satz 3 wird nach den Wörtern "Dabei sind" das Wort "insbesondere" eingefügt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
| "Zusätzlich ist sicherzustellen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingehalten wird, wenn spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG, einschließlich der folgenden Anforderungen, neu eingeführt oder geändert werden:
|
bbb) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und die Wörter "die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden." ersetzt.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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EU) Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25).
ENDE |