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SächsHKaG - Sächsisches Heilberufekammergesetz
- Sachsen -
Vom 5. Juli 2023
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 559; 21.12.2023 S. 19 24; 17.07.2024 S. 662 24a)
Archiv: 1994
Abschnitt 1
Berufsvertretungen
§ 1 Kammern
(1) Im Freistaat Sachsen sind öffentliche Berufsvertretungen der Heilberufe die
(2) Die Kammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie führen ein Dienstsiegel mit dem Sächsischen Staatswappen. Die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer kann ein Dienstsiegel ohne das Sächsische Staatswappen führen.
(3) Die Kammern können durch Satzung Bezirksstellen und Kreisstellen als rechtlich unselbstständige Untergliederungen errichten.
(4) Die Berufsangehörigen nach Absatz 1 Nummer 5 können auf der Grundlage eines Staatsvertrages mit Berufsangehörigen aus anderen Ländern eine gemeinsame Kammer bilden.
(5) Die Kammern sind von den zuständigen Behörden und Stellen vor der Regelung wichtiger Angelegenheiten, die den jeweiligen Berufsstand betreffen, zu hören.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Einer Kammer gehören als Pflichtmitglieder alle Personen an, die einen der in § 1 Absatz 1 genannten Berufe aufgrund einer Approbation oder Berufserlaubnis im Freistaat Sachsen ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung dort haben. Die Kammer ist berechtigt, den Beginn und das Ende der Mitgliedschaft durch Bescheid gegenüber dem betroffenen Mitglied festzustellen.
(2) Sofern die Satzung der jeweiligen Kammer dies vorsieht, steht auf Antrag eine freiwillige Mitgliedschaft Personen offen, die sich in folgenden Ausbildungsabschnitten befinden:
(3) Mitglieder, die nur gelegentlich oder vorübergehend ihren Beruf im Freistaat Sachsen ausüben, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie auch in einem anderen Bundesland ihren Beruf ausüben und der entsprechenden Kammer angehören. Die Bestimmungen der Abschnitte 2, 3 und 4 dieses Gesetzes gelten für Berufsangehörige, die gemäß Satz 1 von der Mitgliedschaft entbunden sind, entsprechend.
(4) Mitglieder, die ihre heilberufliche Tätigkeit ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder ihrer Kammer bleiben, sofern deren Satzung dies vorsieht.
(5) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation oder der Berufserlaubnis und bei Anordnung eines Berufsverbots gemäß § 70 des Strafgesetzbuches. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit Aufhebung der Ruhensanordnung, im Fall des § 70 des Strafgesetzbuches mit Ablauf der Dauer des Berufsverbots und im Fall des § 70a Strafgesetzbuches mit der Aussetzung des Berufsverbots.
§ 3 Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer
(1) Die in § 2 Absatz 1 genannten Berufsangehörigen, die als Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem die Europäische Gemeinschaft oder die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben (europäische Staaten), im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich im Geltungsbereich dieses Gesetzes ausüben (Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer), sind von der Mitgliedschaft befreit, solange sie in einem anderen europäischen Staat beruflich niedergelassen sind.
(2) Die für die Erteilung einer Approbation oder die Berufsausübung zuständige Behörde (Approbationsbehörde) übermittelt der Kammer und dem örtlich zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich Kopien der Meldungen nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 Buchstabe a bis c der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22; L 271 vom 16.10.2007 S. 18; L 93 vom 04.04.2008 S. 28; L 33 vom 03.02.2009 S. 49; L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2021/2183 (ABl. L 444 vom 10.12.2021 S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der der Meldung beigefügten Dokumente.
(3) Die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 und in Abschnitt 4 dieses Gesetzes gelten für Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer entsprechend.
(4) Die Dienstleistung wird unter den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsbezeichnungen und den von den Kammern nach § 23 bestimmten Weiterbildungsbezeichnungen erbracht.
(5) Die Kammer ist im Rahmen ihrer Zuständigkeit verpflichtet, mit den Beratungszentren im Sinne von Artikel 57b der Richtlinie 2005/36/EG im Aufnahmemitgliedstaat und, soweit zweckmäßig, auch im Herkunftsmitgliedstaat uneingeschränkt zusammenzuarbeiten und diesen Beratungszentren auf Antrag und unter Einhaltung der Datenschutzvorschriften alle relevanten Informationen über Einzelfälle bereitzustellen.
§ 4 Melde- und Informationspflicht, Verarbeitung personenbezogener Daten 24a
(1) Die Mitglieder müssen sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung der Hauptwohnung im Freistaat Sachsen bei ihrer Kammer melden. Die Anzeigepflicht nach § 14 Absatz 1 des Sächsischen Gesundheitsdienstgesetzes vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleibt unberührt. Die Mitglieder müssen einen Wohnsitzwechsel oder eine Änderung ihrer Berufsausübung innerhalb eines Monats nach Eintritt des jeweiligen Ereignisses ihrer Kammer gegenüber anzeigen.
(2) Die Kammer kann in einer Meldeordnung das Nähere zum Meldeverfahren einschließlich der erforderlichen Angaben und Nachweise regeln.
(3) Die Kammern sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Sie erheben die personenbezogenen Daten grundsätzlich nur mit Kenntnis der oder des Betroffenen. Ohne deren Kenntnis können die Kammern personenbezogene Daten über die oder den Betroffenen bei Dritten nur erheben, wenn
Auf Verlangen ist den Dritten der Erhebungszweck mitzuteilen, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht beeinträchtigt werden. Datenschutzrechtliche Informationspflichten und Auskunftsrechte bleiben unberührt.
(4) Die Kammern dürfen die personenbezogenen Daten nach Absatz 3 an andere Heilberufekammern, an die Aufsichts- und Approbationsbehörden, an die Berufsgerichte, an die Versorgungswerke, an die Kassenärztlichen oder Kassenzahnärztlichen Vereinigungen, an die Krankenkassen, an die Krankenversicherungen sowie ihren Verbänden und an die Strafverfolgungsbehörden übermitteln und von diesen entgegennehmen, soweit dies zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Kammern oder der anderen Stellen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der oder des Betroffenen nicht entgegenstehen.
(5) Die Kammern dürfen Leistungserbringerinnen und Leistungserbringern des Gesundheitswesens, Patientinnen und Patienten sowie Tierhalterinnen und Tierhaltern über ein bestimmtes Mitglied oder einen bestimmten Dienstleistungserbringer aus dem Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Auskunft erteilen zu der Berufsträgereigenschaft, den Tätigkeitsorten und den beruflichen Kontaktdaten. Die Auskunft ist zu verweigern, soweit ihrer Erteilung schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen entgegenstehen. Die oder der Betroffene ist über die Auskunftserteilung in geeigneter Weise zu informieren.
(6) Die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde unterrichtet die Kammer unverzüglich über
Die zuständige Behörde trifft die Entscheidungen über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens von Approbationen, Berufserlaubnissen und von Erlaubnissen zum Betrieb einer Apotheke grundsätzlich im Benehmen mit der für den Berufsstand zuständigen Kammer. Von der Beteiligung der Kammer kann die zuständige Behörde absehen, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten ist.
(7) Die Kammer informiert die jeweils für den Berufszugang und für die Betriebserlaubnis zuständige Behörde über ihr bekannt gewordene Tatsachen, die Maßnahmen nach Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 zur Folge haben können, insbesondere über
(8) Im Fall einer Beschwerde gegen Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG sind die Kammern berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates einzuholen. Sie unterrichten die beschwerdeführenden Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Fall einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Approbationsbehörde. Auf Anfragen der zuständigen Behörde eines anderen europäischen Staates über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Staat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen zu machen.
§ 5 Verzeichnisse der Kammern
(1) Die Kammer führt ein Verzeichnis ihrer Mitglieder sowie ein Verzeichnis der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer. Die Mitglieder sowie Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, gegenüber ihrer Kammer die erforderlichen Angaben zu machen.
(2) Daneben führt die Kammer jeweils ein aktuelles Verzeichnis über die zur Weiterbildung befugten Mitglieder, aus dem hervorgeht, in welchem Umfang sie zur Weiterbildung befugt sind. Das Verzeichnis nach Satz 1 ist von der Kammer bekannt zu machen.
(3) Das Nähere, insbesondere den Umfang der anzugebenden personenbezogenen Daten und vorzulegenden Unterlagen sowie die Dauer der Datenspeicherung, regelt die Kammer in einer Meldeordnung.
§ 6 Vorwarnmechanismus
(1) Die Kammer ist die zuständige Behörde für ein- und ausgehende Warnmeldungen einschließlich deren Bearbeitung und Aktualisierung gemäß Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, soweit die Warnmeldungen die Untersagung oder die Beschränkung von Weiterbildungsbezeichnungen im Sinne von § 23 Absatz 1 betreffen. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit des einheitlichen Ansprechpartners gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Warnmeldungen und deren Bearbeitung und Aktualisierung erfolgen nach den Vorgaben von Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte.
(2) Die Kammer unterrichtet die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die dem Binnenmarkt-Informationssystem angeschlossen sind, mittels einer Warnung über das Binnenmarkt-Informationssystem über die Beschränkung oder Untersagung einer Weiterbildungsbezeichnung im Sinne von § 23 Absatz 1. Die Warnmeldung erfolgt spätestens drei Tage nach Erlass der Entscheidung und beinhaltet die Angabe der Identität der oder des Berufsangehörigen, den betroffenen Beruf und die Behörde, welche die Entscheidung getroffen hat sowie den Umfang und Zeitraum der Beschränkung oder Untersagung. Legt die oder der betroffene Berufsangehörige einen Rechtsbehelf gegen die Warnmeldung ein, ist das über das Binnenmarkt-Informationssystem mitzuteilen. Die zuständigen Behörden gemäß Satz 1 sind unverzüglich über den Ablauf der Geltungsdauer einer Untersagung oder Beschränkung unter Angabe des Datums des Ablaufs der Geltungsdauer zu unterrichten. Die Warnung ist spätestens drei Tage, nachdem die getroffene Maßnahme keine Gültigkeit mehr hat, aus dem Binnenmarkt-Informationssystem zu löschen.
(3) Gleichzeitig mit der Warnmeldung ist die oder der betroffene Berufsangehörige über die Warnung schriftlich zu informieren. Die Information muss Angaben über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung zur Übermittlung der Warnmeldung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 7 Aufgaben der Kammern
(1) Aufgabe der Kammern ist es,
Im Fall von Satz 1 Nummer 13 können die Kammern auch für die von den Mitgliedern beschäftigten berufsmäßigen Gehilfen, soweit diese einen Berufsausweis benötigen, die Aufgaben nach § 340 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch wahrnehmen. Die Kammern legen in diesem Fall gegenüber den Zertifizierungsdiensteanbietern die Anforderungen fest und gewährleisten durch geeignete Maßnahmen deren Einhaltung. Die Kammern sind hierbei berechtigt, mit anderen Heilberufskammern oder sonstigen Einrichtungen zusammenzuarbeiten oder vorhandene Zertifizierungsstellen zu nutzen.
(2) Die Kammern können ihren Mitgliedern und deren Praxen oder Apotheken Zertifikate über die Qualität ihrer beruflichen Tätigkeit erteilen.
(3) Die Kammern haben Patientenakten nach § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 aufzubewahren, wenn ein Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger nicht in der Lage ist, diese ordnungsgemäß zu verwahren. Sie können andere Mitglieder oder geeignete Dritte mit der Erfüllung dieser Aufgabe betrauen sowie gemeinsame Einrichtungen zur Erfüllung dieser Aufgabe errichten oder nutzen. Die Kammern oder von diesen nach Satz 2 Beauftragte können von dem Mitglied oder dessen Rechtsnachfolger Kostenerstattung verlangen. § 1936 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
(4) Den Kammern können mit ihrer Zustimmung durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums, das die Aufsicht über die Kammer nach § 45 Absatz 1 ausübt, oder eines anderen Staatsministeriums mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde weitere Aufgaben mit Bezug zum Aufgabenbereich der Kammer übertragen werden. Soweit durch die Übertragung einer fremdnützigen Aufgabe Kosten entstehen, ist in der Rechtsverordnung auch die Erstattung der Kosten zu regeln.
(5) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Anfragen und Anregungen an die zuständigen Behörden und Stellen zu richten. Auf Anfragen sind den Kammern Auskünfte zu erteilen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(6) Die Kammern sind berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesinteressen mit den entsprechenden Organisationen anderer Bundesländer zu Arbeitsgemeinschaften zusammenzuschließen.
§ 8 Satzungen und Europarechtskonformität 24
(1) Die Kammern können das Nähere in Bezug auf die ihnen durch ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben und Selbstverwaltungsangelegenheiten durch Satzung regeln.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Kammer hat die Satzungen nach Absatz 1 auszufertigen und in den amtlichen Mitteilungen der Kammer oder in elektronischer Form auf der Internetseite der Kammer bekannt zu machen. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere befugte Person bestimmen. Eine Satzung tritt, wenn kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Wird eine Satzung im Internet bekannt gemacht, hat die Kammer
(3) Vor Erlass neuer oder zu ändernder Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen, muss die Kammer die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 09.07.2018 S. 25), in der jeweils geltenden Fassung, einhalten.
(4) Für den Zweck der Prüfung nach Absatz 3 bezeichnen die Begriffe
(5) Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 ist anhand der in der Anlage festgelegten Kriterien zu überprüfen.
(6) Vor der Beschlussfassung der Kammerversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf für einen Zeitraum von mindestens zwei Wochen mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. Das Nähere bestimmt die Hauptsatzung, in welcher insbesondere sicherzustellen ist, dass die eingegangenen Stellungnahmen in den Entscheidungsprozess der Kammerversammlung einfließen. Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von der Kammer zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.
(7) Die Kammer hat zur Wirksamkeit einer Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 die Unterlagen, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben nach Absatz 5 in Verbindung mit der Anlage ergibt, in der Regel zwei Wochen vor Beschlussfassung durch die Kammerversammlung der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Insbesondere hat die Kammer die Gründe zu übermitteln, aufgrund derer sie die Vorschrift als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig im Sinne der Richtlinie (EU) 2018/958 beurteilt hat. Die Aufsichtsbehörde hat nach der Vorlage zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 eingehalten wurden.
§ 9 Ethikkommission
(1) Die Sächsische Landesärztekammer richtet eine in ihren Entscheidungen unabhängige Ethikkommission ein.
(2) Die Ethikkommission hat die Aufgabe,
(3) Die Sächsische Landesärztekammer regelt durch Satzung insbesondere
Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(4) Die Medizinischen Fakultäten der Universität Leipzig und der Technischen Universität Dresden oder die Universitäten richten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 für den Bereich der Medizinischen Fakultäten und der Universitätsklinika oder für den Bereich der Universitäten eine Ethikkommission ein. Diese treten für ihren Zuständigkeitsbereich an die Stelle der Ethikkommission der Sächsischen Landesärztekammer. Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Die Satzungen der nach Satz 1 eingerichteten Ethikkommission bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde nach § 45 Absatz 1 im Einvernehmen mit dem für die Hochschulen zuständigen Staatsministerium.
(5) Die Sächsische Landesärztekammer schließt zur Abdeckung eines möglichen Haftungsschadens bei der Wahrnehmung der in Absatz 2 Nummer 2 einer Ethikkommission zugewiesenen Aufgaben eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5 Millionen Euro pro Jahr ab. Der Freistaat Sachsen stellt die Sächsische Landesärztekammer für die darüber hinausgehenden Haftungsansprüche frei. Dies gilt nicht bei einer Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln der Mitglieder der Ethikkommission.
(6) Die Landeszahnärztekammer Sachsen, die Sächsische Landestierärztekammer, die Sächsische Landesapothekerkammer und die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer können die Errichtung einer Ethikkommission als unselbstständige Untergliederung durch Satzung regeln oder im Einvernehmen mit der Sächsischen Landesärztekammer bestimmen, dass die Ethikkommission nach Absatz 1 auch für sie tätig wird. Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 10 Versorgungswerk
(1) Die Kammern können durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten. Die Satzung über das Versorgungswerk muss von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden. Diese kann die Genehmigung nur erteilen, wenn die Satzung die Voraussetzungen des § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch für diejenigen Mitglieder erfüllt, die nach dieser Vorschrift von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind oder befreit werden können. Die Mitglieder der Kammern sind Mitglieder des Versorgungswerkes nach Maßgabe der Satzung.
(2) Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann das Versorgungswerk als rechtlich selbstständige Einrichtung geführt werden; in diesem Fall gilt § 1 Absatz 2 und 3 für das Versorgungswerk entsprechend.
(3) In der Satzung sind zu regeln
Die Satzung kann Regelungen treffen über die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied seine an das Versorgungswerk geleisteten Beiträge auf eine andere öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) überleiten kann, sowie über die Voraussetzungen und die Höhe eines Anspruchs auf Rückerstattung geleisteter Beiträge, wenn die Mitgliedschaft endet.
(4) Die Mitglieder der Gremien des Versorgungswerkes üben diese Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung.
(5) Das Vermögen des Versorgungswerkes ist ein Sondervermögen, das nur für die Haftung von Verbindlichkeiten des Versorgungswerkes zur Verfügung steht. Es ist vom übrigen Vermögen der Kammer getrennt zu verwalten. Es darf nur für gesetzlich zugelassene Zwecke unter Einschluss des Ausgleichs der notwendigen Verwaltungskosten verwendet werden.
(6) Ansprüche aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungswerk und dem Mitglied sowie dessen leistungsberechtigten Hinterbliebenen verjähren in vier Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
(7) Anwartschaften und Ansprüche auf Leistungen kann die berechtigte Person weder abtreten noch verpfänden. Das Versorgungswerk kann für Ansprüche auf Leistungen auf Antrag der berechtigten Person durch schriftlichen Bescheid Ausnahmen zulassen, wenn dessen Versorgung dadurch nicht ernsthaft gefährdet wird.
(8) Die Kammern können Mitglieder einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Kammer desselben oder eines anderen Berufes in ihr Versorgungswerk aufnehmen, sofern die andere Kammer einverstanden ist. Die Kammern können mit einer anderen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen berufsständischen Versorgungseinrichtung eine gemeinsame berufsständische Versorgungseinrichtung schaffen. Die Kammer regelt durch Satzung die Einzelheiten des Zusammengehens und Einzelheiten über die Beteiligung an den Organen der gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung. Die Kammern können ihre Mitglieder verpflichten, Mitglieder dieser gemeinsamen berufsständischen Versorgungseinrichtung zu werden. Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend.
(9) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz und der ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgabe erforderlich ist. § 4 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) Das Versorgungswerk ist berechtigt, personenbezogene Daten der Kammer zu übermitteln, der das Mitglied angehört, und die von den Kammern nach § 4 Absatz 4 übermittelten Daten zu verarbeiten.
(11) Das Versorgungswerk ist berechtigt, die Kammer über Erkrankungen und körperliche Mängel des Mitglieds zu informieren, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Mitglieds selbst befürchten lässt.
(12) Das Versorgungswerk ist zur Erhebung der Daten nach § 101a Absatz 2 Nummer 2 Halbsatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch befugt.
§ 10a Auskünfte
(1) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über die dort bekannte derzeitige Anschrift, den derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort eines Mitglieds des Versorgungswerks auf Verlangen
(2) Das Versorgungswerk erteilt Auskunft über den Namen und die Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der derzeitigen Arbeitgeber eines Mitglieds des Versorgungwerks auf Verlangen
(3) Die in Absatz 1 und 2 genannten Stellen haben in ihrem Auskunftsersuchen zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen vorliegen.
(4) Das Versorgungswerk kann die Auskunft verweigern, soweit es Grund zu der Annahme hat, dass durch die Übermittlung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden.
(5) Durch Auskünfte aufgrund der Absätze 1 und 2 wird das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes und Artikel 33 der Verfassung des Freistaates Sachsen) eingeschränkt. Die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 74 vom 04.03.2021 S. 35), in der jeweils geltenden Fassung, sowie des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), das durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie die Auskunftserteilung aufgrund anderer Gesetze bleiben unberührt.
§ 11 Organe der Kammern
Organe der Kammern sind die Kammerversammlung und der Vorstand.
§ 12 Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung
Im Fall von Satz 1 Nummer 5 erhöht sich bei einem Beitritt weiterer Bundesländer die Mitgliederzahl um jeweils sieben Mitglieder.
(2) Der Kammerversammlung gehört außerdem je ein der Kammer angehörendes Mitglied des Lehrkörpers der für die Ausbildung der Berufsangehörigen jeweils bestehenden Fakultäten der Hochschulen im Freistaat Sachsen an. Dies gilt nicht für die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer.
(3) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Kammer. Insbesondere beschließt sie
(4) Die Kammerversammlung wählt nach Maßgabe der Satzung Delegierte der Kammer zu den Beschlussorganen der mit anderen Bundesländern gebildeten Arbeitsgemeinschaften.
(5) Zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes kann die Kammerversammlung Ausschüsse bilden.
(6) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit nicht durch Satzung eine Zweidrittelmehrheit vorgesehen ist, mit einfacher Stimmenmehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder. Die Sitzung kann ohne Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort durchgeführt werden, sofern eine Beratung und Beschlussfassung durch zeitgleiche Übertragung von Bild und Ton mittels geeigneter technischer Hilfsmittel, insbesondere in Form einer Video- oder Webkonferenz, möglich ist. Mit der Einladung zur Sitzung ist die Entscheidung nach Satz 2 bekannt zu geben.
(7) Die Hauptsatzung oder Geschäftsordnung der Kammer kann vorsehen, dass Beschlüsse in dringenden Fällen auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden können.
(8) Die Kammerversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen und von der Präsidentin oder dem Präsidenten oder einer von der Kammerversammlung bestimmten Person zu leiten. Außerdem hat sie der Vorstand auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Kammerversammlung einzuberufen.
§ 13 Wahl
(1) Die Wahlberechtigten wählen die Mitglieder der Kammerversammlung durch Briefwahl oder elektronische Wahl nach den Grundsätzen der unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl auf die Dauer von höchstens fünf Jahren. Die Amtsperiode endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
(2) In einer Wahlordnung legt die Kammer die Einzelheiten des Wahlverfahrens und den Schlüssel für die Verteilung der Sitze der Kammerversammlung auf die einzelnen Wahlkreise fest. Soll elektronisch gewählt werden, sind in der Wahlordnung das zu nutzende informationstechnische System und die Gewährleistung der Einhaltung der Wahlgrundsätze durch dieses zu regeln.
§ 14 Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen alle Mitglieder der Kammer.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.
(3) Nicht wählbar sind Mitglieder,
(4) Das Wahlrecht und die Wählbarkeit ruhen, solange
(5) Das Fehlen der Wahlberechtigung oder der Wählbarkeit sowie ihr Ruhen werden vom Vorstand durch Beschluss festgestellt. Den Beschluss über die Feststellung hat der Vorstand dem betroffenen Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
§ 15 Verlust des Sitzes, Ruhen des Mandats
(1) Ein Mitglied verliert seinen Sitz in der Kammerversammlung
(2) Der Verlust des Sitzes wird im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 mit Zugang der Verzichtserklärung beim Vorstand, im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 mit Zustellung des Beschlusses des Vorstandes, im Fall des Absatzes 1 Nummer 3 mit dem Tag der Beendigung der Mitgliedschaft und im Fall des Absatzes 1 Nummer 4 mit Rechtskraft des Urteils wirksam.
(3) Das Mandat eines Mitglieds der Kammerversammlung ruht, soweit seine Wählbarkeit nach § 14 Absatz 4 ruht. Das Ruhen des Mandats wird wirksam mit der Zustellung des Beschlusses an die Betroffene oder den Betroffenen, mit dem der Vorstand das Ruhen dieser oder diesem gegenüber festgestellt hat.
§ 16 Rechtsstellung der Mitglieder der Kammerversammlung
(1) Die Mitglieder der Kammerversammlung sind zur gewissenhaften Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie sind Vertreter der Gesamtheit der Kammermitglieder und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung haben über die ihnen im Rahmen ihres Mandats bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind.
§ 17 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus höchstens 15 Mitgliedern einschließlich der Präsidentin oder des Präsidenten und höchstens zweier Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten. Die Amtsdauer des Vorstands entspricht der Amtsperiode der Kammerversammlung.
(2) Mitglied des Vorstandes oder angestellter Mitarbeiter der Kammer darf nicht sein, wer gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1534) gewährleisteten Menschenrechte oder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte enthaltenen Grundsätze verletzt hat.
(3) Die Kammerversammlung wählt spätestens zwei Monate nach dem erstmaligen Zusammentritt den Vorstand aus ihrer Mitte. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes kann in einem Wahlgang erfolgen. Näheres über das Wahlverfahren regelt die Hauptsatzung.
(4) Der Vorstand führt die Beschlüsse der Kammerversammlung aus und erledigt die Angelegenheiten der laufenden Verwaltung sowie die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesenen sonstigen Aufgaben. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(5) Der Vorstand hat einem Beschluss der Kammerversammlung zu widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass dieser rechtswidrig ist; er kann ihm widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass der Beschluss für die Kammer nachteilig ist. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Beschlussfassung den Mitgliedern der Kammerversammlung mitgeteilt werden. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass die Kammerversammlung in angemessener Frist in der Angelegenheit neu beschließen kann. Ist nach Ansicht des Vorstandes auch der neue Beschluss rechtswidrig, muss er ihm erneut widersprechen und bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich um eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit nachsuchen.
(6) Die Kammer wird vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten, im Fall der Verhinderung, eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten. Die Kammer kann davon abweichend durch Satzung eine andere zur Vertretung befugte Person bestimmen.
(7) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt mit dem Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung. Es kann sein Amt außerdem durch Abwahl durch die Kammerversammlung verlieren. Das Nähere über die Abwahl regelt die Hauptsatzung.
§ 18 Beiträge, Kosten, Aufwandsentschädigung
(1) Die Kammern sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. In einer Beitragsordnung wird das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge, festgelegt.
(2) Die Kammern können von den Mitgliedern alle zur Beitragsfestsetzung erforderlichen Auskünfte und Nachweise verlangen. Die Kammern sind berechtigt, die zur Festsetzung der Beiträge erforderlichen Besteuerungsgrundlagen bei der Finanzverwaltung zu erheben.
(3) Die Kammern sind berechtigt, für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen und für Leistungen und Tätigkeiten, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben erbringen, Gebühren und Auslagen zu erheben. Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit zu bemessen. Näheres regelt eine Gebührenordnung.
(4) Für die Vollstreckung der Leistungsbescheide ist das zuständige Finanzamt die Vollstreckungsbehörde.
(5) Die Mitglieder der Kammerversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse und weiterer Gremien üben ihre Funktionen im Ehrenamt aus und haben Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Das Nähere über die Maßstäbe und Höhe der Entschädigung regelt die Kammer durch Satzung.
§ 19 Haushaltsplan/Wirtschaftsplan
(1) Der Vorstand der Kammer stellt für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan oder Wirtschaftsplan auf. Dieser muss den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung entsprechen. Er darf keine höheren Gesamtausgaben oder Gesamtaufwendungen enthalten, als durch Einnahmen oder Erträge und Rücklagen gedeckt sind. Die Kammer hat der Aufsichtsbehörde den Beschluss der Kammerversammlung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 und spätestens einen Monat vor Beginn des Haushaltsjahres den Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorzulegen.
(2) Die Haushaltsrechnung oder der Jahresabschluss gemäß § 109 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist von einer Wirtschaftsprüferin, einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen. Die Kammer hat die Unterlagen nach Satz 1 der Aufsichtsbehörde vor Entlastung nach § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 vorzulegen. Über die Erledigung der Prüfungsbemerkungen ist von der Kammer der Aufsichtsbehörde jährlich zu berichten.
(3) Die Kammer hat dem Sächsischen Rechnungshof die Berichte der Wirtschaftsprüferin, des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft über die Prüfung der Haushaltsrechnung oder des Jahresabschlusses zu übersenden.
§ 20 Berufspflichten
(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit ihrem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Sie haben insbesondere die Pflicht,
(2) Das Nähere zu Absatz 1 Satz 2 regelt die Berufsordnung. Sie hat zu Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 vorzusehen, dass die Kammer von der Teilnahmeverpflichtung nur aus wichtigem Grund, insbesondere wegen körperlicher Behinderungen, besonders belastender familiärer Pflichten oder wegen der Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung oder am Rettungsdienst, auf Antrag ganz, teilweise oder vorübergehend befreien kann.
(3) Die Kammern sind berechtigt, zur Einhaltung der Berufspflichten auch Verpflichtungsbescheide oder Untersagungsverfügungen gegenüber ihren Mitgliedern zu erlassen.
§ 21 Zulässigkeit der Berufsausübung in einer juristischen Person des Privatrechts
Die Ausübung einer heilberuflichen Tätigkeit bei einer juristischen Person des Privatrechts ist zulässig, wenn
Satz 1 Nummer 3 und 6 gelten nicht für die tierärztliche Berufsausübung. Das Nähere regelt die jeweilige Berufsordnung.
§ 22 Berufsordnung
(1) Die Berufsordnung kann weitere Regelungen über Berufspflichten enthalten, vor allem hinsichtlich
(2) Die Berufsordnung soll auch regeln, dass die Anwendung bestimmter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden den Erwerb besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten und einen Nachweis hierüber voraussetzt, soweit dies zum Schutz der Patientinnen und Patienten erforderlich ist.
Abschnitt 2
Weiterbildung
Unterabschnitt 1
Allgemeines
§ 23 Führen von Weiterbildungsbezeichnungen
(1) Die Mitglieder können nach Maßgabe dieses Abschnitts neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten fachlichen Gebiet (Gebietsbezeichnung), in einem Teilgebiet (Teilgebietsbezeichnung) oder auf in bestimmten Bereichen zusätzlich erworbene Kenntnisse und Fertigkeiten (Zusatzbezeichnung) hinweisen.
(2) Die Kammer bestimmt unter Berücksichtigung der Erfordernisse der wissenschaftlichen Entwicklung sowie einer angemessenen medizinischen und pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung oder veterinärmedizinischen Versorgung des Tierbestandes, welche Bezeichnungen geführt werden können.
(3) Der Kammer steht es frei zu regeln, dass anstelle der Bezeichnung "Teilgebiet" die Bezeichnung "Schwerpunkt" zu verwenden ist.
(4) Die Bestimmung von Bezeichnungen ist aufzuheben, wenn die in Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und das Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
§ 24 Anerkennung zum Führen der Bezeichnungen
(1) Eine Bezeichnung nach § 23 darf führen, wer die entsprechende Anerkennung erhalten hat. Die Anerkennung erhält das Mitglied, das die Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen hat.
(2) Mehrere Gebietsbezeichnungen dürfen nebeneinander nur nach Maßgabe der Weiterbildungsordnung geführt werden.
(3) Eine Teilgebietsbezeichnung darf nur zusammen mit der Bezeichnung des Gebiets geführt werden, dem das Teilgebiet zugehört.
§ 25 Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23 Absatz 1 ist bei der Kammer zu beantragen. Die Kammer entscheidet aufgrund der nach der Weiterbildungsordnung vorzulegenden Zeugnisse, die den Inhalt, den Umfang und das Ergebnis der durchlaufenen Weiterbildung wiedergeben, und einer Prüfung oder eines Prüfungsgespräches über die Anerkennung der Weiterbildungsbezeichnungen nach § 23.
(2) Die Prüfung oder das Prüfungsgespräch wird von einer bei der Kammer zu bildenden Kommission durchgeführt. Bei Bedarf sind mehrere Kommissionen zu bilden. Jeder Kommission gehören mindestens drei von der Kammer zu bestimmende Mitglieder an.
(3) Wird die Prüfung nicht erfolgreich abgeschlossen, kann die Kommission die vorgeschriebene Weiterbildungszeit verlängern und dabei besondere Anforderungen an die Weiterbildung stellen. Die Prüfung kann mehrmals wiederholt werden.
(4) Das Nähere über das Anerkennungsverfahren bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
(5) Wer in einem von § 27 abweichenden Weiterbildungsgang eine Weiterbildung abgeschlossen hat, erhält vorbehaltlich der Absätze 6 bis 9 auf Antrag die Anerkennung, wenn die Weiterbildung gleichwertig ist. Eine Weiterbildung ist als gleichwertig anzuerkennen, wenn sie keine wesentlichen Unterschiede zu der in der jeweiligen Weiterbildungsordnung der zuständigen Kammer bestimmten Weiterbildung aufweist. Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn die Dauer der Weiterbildung mindestens ein Jahr unter der von der Kammer festgesetzten Weiterbildungszeit liegt oder deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen seiner Berufstätigkeit erworben hat; dabei ist nicht entscheidend, ob die Berufspraxis in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittland erworben wurde. Werden wesentliche Unterschiede festgestellt, ist ein gleichwertiger Kenntnisstand nachzuweisen. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht. Das Nähere über Durchführung und Inhalt der Prüfung regelt die jeweils zuständige Kammer in ihrer Weiterbildungsordnung. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 6 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragstellerin oder des Antragstellers liegen, von diesem nicht vorgelegt werden können.
(6) Wer ein fachbezogenes Diplom, ein Prüfungszeugnis oder einen sonstigen fachlichen Weiterbildungsnachweis (Ausbildungsnachweis) besitzt, die nach der Richtlinie 2005/36/EG automatisch anzuerkennen sind oder aufgrund erworbener Rechte einer solchen Anerkennung gleichstehen, darf auf Antrag die entsprechende Weiterbildungsbezeichnung nach § 23 Absatz 1 führen.
(7) Absatz 6 gilt entsprechend für Ausbildungsnachweise, die in einem Drittland ausgestellt und bereits von einem anderen europäischen Staat anerkannt worden sind, wenn der andere europäische Staat zusätzlich eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in der betreffenden Weiterbildung in seinem Hoheitsgebiet bescheinigt.
(8) Wer einen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG über eine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat abgeschlossene Weiterbildung besitzt, die nicht unter die Anerkennung nach Absatz 6 fällt und deren Weiterbildungsinhalte sich wesentlich von der durch die Kammer bestimmten Weiterbildung unterscheiden, hat abweichend von Absatz 5 Satz 6 einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen, sofern der wesentliche Unterschied nicht durch die Berufspraxis oder durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder Drittland erworben wurden und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen ist. Die Antragstellerin oder der Antragsteller können zwischen den Ausgleichsmaßnahmen Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung wählen. Das Gleiche gilt für Ausbildungsnachweise nach Absatz 7 oder für den Fall, dass die Anforderungen an die erworbenen Rechte nach Artikel 23 der Richtlinie 2005/36/EG deshalb nicht erfüllt sind, weil die erforderliche Berufspraxis nicht nachgewiesen wird. Abweichend von Satz 2 müssen Ärztinnen und Ärzte und Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung muss sich auf die wesentlichen Unterschiede in der Weiterbildung beziehen.
(9) Sind die Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 nicht erfüllt, rechnet die Kammer abgeleistete und nachgewiesene Weiterbildungen ganz oder teilweise auf die in ihrer Weiterbildungsordnung vorgeschriebene Weiterbildung an.
(10) Die Kammer bestätigt innerhalb eines Monats den Eingang des Antrages und der Unterlagen und teilt mit, welche Unterlagen noch fehlen. Entscheidungen über die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise sind spätestens vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen der Absätze 6 und 7 beträgt die Frist drei Monate. Sofern die Anerkennung wegen wesentlicher Unterschiede nicht erfolgen kann, werden die wesentlichen Unterschiede, die gegenüber dem entsprechenden Weiterbildungsgang nach § 27 bestehen, durch einen rechtsmittelfähigen Bescheid festgestellt. In diesem Bescheid ist die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme hinreichend zu begründen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller sind insbesondere mitzuteilen:
Die Kammer stellt sicher, dass die Eignungsprüfung im Sinne des Absatzes 8 Satz 1 innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntgabe des Bescheides über die Erforderlichkeit einer Ausgleichsmaßnahme abgelegt werden kann.
(11) Das Sächsische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. September 2020 (SächsGVBl. S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme des § 16 auf die Anerkennung der Weiterbildungsnachweise keine Anwendung.
(12) Das Verfahren gemäß den Absätzen 5 bis 7 kann für die Antragstellerin oder den Antragsteller, die oder der die Berufsqualifikation in einem europäischen Staat erworben hat, oder deren oder dessen Berufsqualifikation in einem dieser Staaten anerkannt wurde, auch elektronisch und über den einheitlichen Ansprechpartner gemäß § 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
(13) Werden Unterlagen elektronisch übermittelt, kann die Kammer im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Unterlagen die Vorlage beglaubigter Kopien verlangen, soweit dies unbedingt geboten ist. Eine Aufforderung zur Vorlage beglaubigter Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente.
(14) Die Verfahrensfristen für die Anerkennung der Weiterbildung laufen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei dem einheitlichen Ansprechpartner oder der Kammer eingereicht wird.
(15) Das elektronische Verfahren findet auf die Durchführung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung keine Anwendung.
§ 26 Pflichten beim Führen der Bezeichnungen
Wer eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet tätig werden, dessen Bezeichnung er führt.
§ 27 Inhalt und Durchführung der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen erfolgt in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Sie umfasst vor allem die für den Erwerb der jeweiligen Bezeichnung erforderliche Vertiefung der Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Dauer der Weiterbildung in den Gebieten darf drei Jahre nicht unterschreiten und soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Weiterbildung in den Gebieten, Teilgebieten und Bereichen ist grundsätzlich ganztägig, in hauptberuflicher Stellung und mit angemessener Vergütung abzuleisten. Die Kammern können hiervon in ihren Weiterbildungsordnungen abweichende Bestimmungen treffen, soweit dies mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar ist. Während der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit sollen die Weiterbildungsstätte oder die oder der Weiterbildende wenigstens einmal gewechselt werden. Zeiten unter sechs Monaten in einer Weiterbildungsstätte und bei einer oder einem Weiterbildenden werden nur berücksichtigt, wenn entweder die Weiterbildungsordnung oder die Kammer dies im Einzelfall zulässt.
(4) Die Weiterbildung in den Teilgebieten kann ganz oder teilweise im Rahmen der Weiterbildung in dem Gebiet durchgeführt werden, dem die Teilgebiete zugehören.
(5) Eine Weiterbildung in Teilzeit ist anzuerkennen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und hinsichtlich der Gesamtdauer, dem Niveau und der Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung entspricht. Die Weiterbildungszeit nach Absatz 2 verlängert sich entsprechend.
(6) Das Nähere, insbesondere die fachlichen Inhalte und die Dauer der Weiterbildung, bestimmt die Kammer in der Weiterbildungsordnung.
§ 28 Befugnis zur Weiterbildung
(1) Wer andere weiterbilden will, bedarf hierzu einer Befugnis. Die Befugnis wird auf Antrag von der Kammer erteilt.
(2) Die Befugnis kann einem Mitglied erteilt werden, wenn es fachlich und persönlich geeignet und mit ihm eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung gewährleistet ist. Die Befugnis zur Weiterbildung wird nach der personellen und sachlichen Ausstattung sowie nach dem Leistungsspektrum der Weiterbildungsstätte für die gesamte oder für Teile der vorgeschriebenen Weiterbildungszeit erteilt. Sie ist dem Mitglied für das Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich zu erteilen, dessen Bezeichnung es führt; sie kann in der Weise erteilt werden, dass mehrere Mitglieder nur zu gemeinsamer Weiterbildung befugt sind.
(3) Das zur Weiterbildung befugte Mitglied ist verpflichtet, die Weiterbildung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Weiterbildungsordnung persönlich zu leiten sowie über die Weiterbildung ein Zeugnis auszustellen.
(4) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines zur Weiterbildung befugten Mitglieds an der Weiterbildungsstätte erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
§ 29 Weiterbildungsstätten
(1) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen findet unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Mitglieder in den hierfür vorgesehenen Weiterbildungsstätten statt.
(2) Als Weiterbildungsstätten kommen insbesondere in Betracht:
(3) Einer besonderen Zulassung der in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten Einrichtungen bedarf es nicht. Die übrigen Einrichtungen und andere nicht aufgeführte Einrichtungen bedürfen der Zulassung durch die jeweilige Kammer. Die Zulassung von Praxen niedergelassener Mitglieder als Weiterbildungsstätte erfolgt auf Antrag zusammen mit der Erteilung der Befugnis zur Weiterbildung gemäß § 28. Die Zulassung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann auch mehreren Einrichtungen gemeinsam erteilt werden.
(4) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von den §§ 25 bis 29 Vorschriften über die Weiterbildung und Prüfung für die Berufsgruppen im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" zu erlassen und hierbei die Einrichtungen zu bestimmen, in denen die Weiterbildung durchgeführt wird. Dabei sind insbesondere zu regeln
§ 30 Weiterbildungsordnung
(1) Jede Kammer erlässt eine Weiterbildungsordnung für die jeweiligen Berufsgruppen, in der insbesondere zu regeln sind
(2) Unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 können in den Weiterbildungsordnungen Regelungen vorgesehen werden zum Erwerb
Den Erwerb dieser Befähigungen bestätigt die Kammer durch eine Bescheinigung.
§ 31 Geltung anderer Anerkennungen
(1) Eine in anderen Bundesländern erteilte Anerkennung zum Führen einer auch nach einer sächsischen Weiterbildungsordnung bestehenden Bezeichnung gilt auch im Freistaat Sachsen. Ist die in der Anerkennung des anderen Bundeslandes gewählte Bezeichnung in der sächsischen Weiterbildungsordnung nicht vorgesehen, entscheidet die Kammer im Einzelfall, welche nach der Weiterbildungsordnung vorgesehene verwandte Bezeichnung geführt werden kann und ob hierfür gegebenenfalls noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden müssen oder die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden kann.
(2) Die in der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz mit der Maßgabe, dass die in diesem Gesetz und in der Weiterbildungsordnung bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen sind. Gibt es in der Weiterbildungsordnung keine entsprechende Bezeichnung, darf die bisherige Bezeichnung weitergeführt werden. Welche Bezeichnung zu führen ist, entscheidet auf Antrag die Kammer.
Unterabschnitt 2
Besonderer Teil
§ 32 Fachrichtungen der ärztlichen Weiterbildung
(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen
dieser Fachrichtungen bestimmen.
(2) Wer als Ärztin oder Arzt eine Gebietsbezeichnung führt, darf nur in dem Gebiet, wer eine Teilgebietsbezeichnung führt, muss auch in diesem Teilgebiet tätig sein. Soweit keine zwingenden Gründe entgegenstehen, sollen sich Mitglieder, die eine Gebietsbezeichnung führen, in der Berufsausübung nur durch Berufsangehörige vertreten lassen, die dieselbe Gebietsbezeichnung führen.
(3) In Fällen, in denen der Behandlungsauftrag der Patientinnen und der Patienten regelmäßig nur von Ärzten verschiedener Gebiete gemeinschaftlich durchgeführt werden kann, darf eine Fachärztin oder ein Facharzt als Praxisinhaberin oder Praxisinhaber die gebietsfremde ärztliche Leistung auch durch eine angestellte Fachärztin oder einen angestellten Facharzt des anderen Gebiets erbringen lassen.
§ 33 Inhalt und Umfang der ärztlichen Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst für Ärztinnen und Ärzte insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Krankheiten, Körperschäden und Leiden einschließlich der Wechselbeziehungen zwischen Mensch und Umwelt sowie in den notwendigen Maßnahmen der Rehabilitation.
(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Ärztin oder der Arzt eine ärztliche Grundausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.
(3) Die Weiterbildung in Gebieten, Teilgebieten und Bereichen kann nach näherer Maßgabe der Weiterbildungsordnung auch bei einer befugten niedergelassenen Ärztin oder einem hierzu befugten niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
(4) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
§ 34 Besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG ist eine Weiterbildung im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Die besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin dauert mindestens drei Jahre. Die Sächsische Landesärztekammer regelt das Nähere in ihrer Weiterbildungsordnung unter Berücksichtigung der Vorgaben des Artikels 28 der Richtlinie 2005/36/EG . Sie kann längere Weiterbildungszeiten vorsehen.
(3) Wer eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Absatz 2 abgeschlossen hat, erhält hierüber von der Kammer auf Antrag eine Bescheinigung, die ihn berechtigt, die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" zu führen, soweit auch die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes im Geltungsbereich der Bundesärzteordnung vorliegt. Bei einer Notifizierung der Facharztbezeichnung "Fachärztin für Innere und Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Innere und Allgemeinmedizin" durch die Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Europäischen Union ist ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Notifizierung im Amtsblatt der Europäischen Union diese Bezeichnung zu führen.
(4) Wer nach dem Recht eines anderen europäischen Staates ein Diplom, ein Prüfungszeugnis, einen sonstigen Befähigungsnachweis oder eine Bescheinigung über eine besondere Ausbildung in der Allgemeinmedizin nach Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erworben hat und nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, erhält auf Antrag eine Bescheinigung nach Absatz 3. Stimmt das Diplom, das Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis nicht mit der für den betreffenden Mitglied- oder Vertragsstaat in der Richtlinie 2005/36/EG aufgeführten Ausbildungsbezeichnung überein, ist die Bescheinigung nur zu erteilen, wenn die zuständige Stelle dieses Mitglied- oder Vertragsstaates bescheinigt, dass damit eine Ausbildung im Sinne des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG nachgewiesen wird, die dieser Mitglied- oder Vertragsstaat der aufgeführten Ausbildungsbezeichnung gleichstellt.
(5) Auf Antrag werden in einem anderen europäischen Staat zurückgelegte Zeiten in der besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin auf die Ausbildung nach Absatz 2 angerechnet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller nach den Bestimmungen der Bundesärzteordnung berechtigt ist, den ärztlichen Beruf auszuüben, und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates vorlegt, aus der sich neben der Ausbildungsdauer und der Art der Ausbildungseinrichtung ergibt, dass die Ausbildung nach dem Recht des Mitglied- oder anderen Vertragsstaates zur Ausführung von Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG erfolgt ist.
(6) Wer bis zum 26. November 2005 berechtigt war, aufgrund einer besonderen Ausbildung in der Allgemeinmedizin, die den Anforderungen des Artikel 28 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, die Bezeichnung "Praktische Ärztin" oder "Praktischer Arzt" zu führen, darf stattdessen die Bezeichnung "Fachärztin für Allgemeinmedizin" oder "Facharzt für Allgemeinmedizin" führen.
§ 35 Überleitungs- und Vollzugsvorschrift
(1) Wer sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmäßig als "Praktischer Arzt" oder "Praktische Ärztin" niedergelassen hat, darf diese Bezeichnung weiterführen, auch wenn die Voraussetzungen des § 34 nicht erfüllt sind.
(2) Zuständige Behörde für den Vollzug des § 34 ist die Kammer.
§ 36 Fachrichtungen der zahnärztlichen Weiterbildung
(1) Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen, die auf besondere Kenntnisse und Fertigkeiten in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde hinweisen.
(2) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
§ 37 Inhalt und Umfang der zahnärztlichen Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst für Zahnärztinnen und Zahnärzte in den jeweiligen Gebieten die Vertiefung der Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten.
(2) Mit der Weiterbildung darf erst begonnen werden, wenn die Zahnärztin oder der Zahnarzt die zahnärztliche Grundausbildung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Ausbildungsstand oder einen gleichwertigen Kenntnisstand, der durch Ablegen einer Kenntnisprüfung nachzuweisen ist, verfügt.
(3) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
(4) Im Gebiet "Öffentliches Gesundheitswesen" wird der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung durch das Bestehen der Prüfung an einer Akademie für das Öffentliche Gesundheitswesen nachgewiesen. Die Anerkennung wird erst erteilt, wenn die vorgeschriebene Weiterbildungszeit abgeleistet ist.
§ 38 Fachrichtungen sowie Inhalt und Umfang der tierärztlichen Weiterbildung
(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
§ 39 Einheitliche Stelle und Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte
Anerkennungsverfahren für Tierärztinnen und Tierärzte nach § 25 können über eine einheitliche Stelle im Sinne der §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
§ 40 Fachrichtungen der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
(1) Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
(2) In folgenden Bereichen kann durch Weiterbildung das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden:
Die Kammer kann unter den Voraussetzungen des § 23 Absatz 2 in ihrer Weiterbildungsordnung weitere Bereiche bestimmen.
§ 41 Inhalt und Umfang der Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker
(1) Die Weiterbildung der Apothekerinnen und Apotheker in Fachrichtungen erfolgt unter verantwortlicher Leitung hierzu befugter Apothekerinnen und Apotheker in der jeweiligen Fachrichtung entsprechenden Einrichtungen der wissenschaftlichen Hochschulen und von der Kammer zugelassenen Apotheken, Krankenhausapotheken, Arzneimittelherstellungsbetrieben, pharmazeutischen Instituten und anderen geeigneten pharmazeutischen Einrichtungen. Die Weiterbildungsordnung kann vorsehen, dass die Weiterbildung in Bereichen nach § 40 Absatz 2 unter verantwortlicher Leitung einer Apothekerin oder eines Apothekers durchgeführt wird, die oder der für diesen Bereich befugt ist.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
§ 42 Fachrichtungen der psychotherapeutischen Weiterbildung
Fachrichtungen, für die die Kammer nach § 23 Absatz 2 Bezeichnungen bestimmen kann, sind
Die Kammer kann auch Bezeichnungen für Verbindungen dieser Fachrichtungen bestimmen.
§ 43 Inhalt und Umfang der psychotherapeutischen Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung umfasst insbesondere die Vertiefung der Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in der Feststellung, Heilung und Linderung von Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, einschließlich der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Umwelt sowie die notwendigen Maßnahmen der Prävention und Rehabilitation.
(2) Die Zulassung einer Weiterbildungsstätte setzt zusätzlich zu den Voraussetzungen des § 29 voraus, dass
§ 44 Befugnis zur psychotherapeutischen Weiterbildung
Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 3 Halbsatz 1 kann die Kammer die Befugnis zur Weiterbildung
Die dafür notwendigen Voraussetzungen legt sie in der Weiterbildungsordnung fest.
Abschnitt 3
Aufsicht
§ 45 Inhalt und Grenzen der Aufsicht
(1) Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt führt als Aufsichtsbehörde die Rechtsaufsicht über die Kammern und die Versorgungswerke.
(2) Die Versorgungswerke unterliegen der Versicherungsaufsicht nach dem Sächsischen Versicherungsaufsichtsgesetz vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 487), in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Kammerversammlung rechtzeitig einzuladen. In der Kammerversammlung ist ihren Vertreterinnen und Vertretern auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten und sonstigen Unterlagen verlangen oder diese an Ort und Stelle einsehen.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann rechtswidrige Beschlüsse der Kammer beanstanden und verlangen, dass die Kammer sie binnen einer angemessenen Frist abändert oder aufhebt. Sie kann ferner verlangen, dass Maßnahmen, die aufgrund derartiger Beschlüsse getroffen wurden, rückgängig gemacht werden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Vollzug eines Beschlusses einstweilen ausgesetzt wird, wenn sie Bedenken gegen dessen Rechtmäßigkeit hat und eine Entscheidung nach Absatz 4 nicht sofort treffen kann.
(6) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Gründe, nach denen die Vorschriften von der Kammer nach § 8 Absatz 6 Satz 3 als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt wurden und die der Europäischen Kommission nach Artikel 59 Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG mitzuteilen sind, in die in Artikel 59 Absatz 1 Satz 3 der Richtlinie 2005/36/EG genannte Datenbank für reglementierte Berufe eingegeben werden, und nimmt die zu den Eintragungen vorgebrachten Stellungnahmen anderer europäischer Staaten sowie interessierter Kreise entgegen.
(7) Die §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. November 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden im Übrigen entsprechende Anwendung.
§ 46 Genehmigungspflicht für Satzungen
(1) Folgende Satzungen und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
(2) Satzungen nach § 10 und deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit der Versicherungsaufsichtsbehörde.
Abschnitt 4
Berufsbezogene Streitigkeiten und Pflichtverletzungen
§ 47 Beilegung berufsbezogener Streitigkeiten
(1) Bei berufsbezogenen Streitigkeiten, die nicht bereits Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sind, soll ein Vermittlungsverfahren durchgeführt werden. Zu diesem Zweck bestellen die Kammern jeweils eine oder mehrere vermittelnde Personen.
(2) Beteiligte im Vermittlungsverfahren können Mitglieder und Dritte sein. Die vermittelnde Person unternimmt auf Antrag eines Beteiligten einen Vermittlungsversuch. Widerspricht eine oder einer der Beteiligten dem Vermittlungsversuch, ist das Vermittlungsverfahren beendet.
(3) Ist eine Dritte oder ein Dritter beteiligt, so kann die vermittelnde Person nur mit Zustimmung aller Beteiligten tätig werden.
(4) Die vermittelnde Person hat innerhalb von vier Wochen nach Anrufung tätig zu werden. Sie kann von den Beteiligten Auskunft verlangen, soweit nicht das Berufsgeheimnis oder eine dienstliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegenstehen, und deren persönliches Erscheinen veranlassen.
(5) Kommt ein Ausgleich nicht zustande, ist das Vermittlungsverfahren beendet.
(6) Der Rechtsweg wird durch das Vermittlungsverfahren nicht ausgeschlossen.
§ 48 Anwendungsbereich für Rügen und berufsgerichtliche Maßnahmen, Ermittlungen
(1) Schuldhaft begangene Berufspflichtverletzungen eines Mitglieds können in berufsrechtlichen Verfahren durch Rüge oder durch berufsgerichtliche Maßnahmen geahndet werden.
(2) Der Vorstand kann ein Mitglied bei Verletzung einer diesem obliegenden Berufspflicht rügen, wenn die Schuld gering ist und der Antrag auf Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich erscheint.
§ 48a Berufsrechtliche Ermittlungen
(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht einer Verletzung einer Berufspflicht rechtfertigen, können die Kammern die erforderlichen Ermittlungen durchführen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung einer Maßnahme nach § 48 Absatz 1 bedeutsamen Umstände zu ermitteln. Die Kammern bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen. Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Straf-, Bußgeld- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, sind bindend.
(2) Von Ermittlungen kann abgesehen werden, soweit der Sachverhalt auf sonstige Weise aufgeklärt ist, insbesondere nach der Durchführung eines anderen gesetzlich geordneten Verfahrens. Ist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren anhängig, werden die Ermittlungen bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt.
(3) Die Kammern bedienen sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich halten. Sie können insbesondere
(4) Niederschriften über Aussagen von Personen, die schon in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren vernommen worden sind, sowie Niederschriften über einen richterlichen Augenschein können ohne erneute Beweiserhebung verwertet werden.
(5) Vor einer Entscheidung über den Abschluss des berufsrechtlichen Verfahrens ist das Mitglied zu hören.
§ 49 Rügeverfahren
(1) Das Rügeverfahren wird vom Vorstand durchgeführt.
(2) Gegen Mitglieder, die einer Disziplinarordnung unterliegen, ist das Rügeverfahren nicht durchzuführen.
(3) Es können auch Berufspflichtverletzungen verfolgt werden, die Mitglieder während ihrer Zugehörigkeit zu einer vergleichbaren Berufsvertretung eines anderen Bundeslandes oder ehemalige Mitglieder während ihrer Mitgliedschaft im Freistaat Sachsen begangen haben. Die Verfolgung von Berufspflichtverletzungen ist ausgeschlossen, soweit und solange sie von einer anderen Kammer verfolgt werden.
(4) Ist ein berufsgerichtliches Verfahren eingeleitet, kann wegen derselben Berufspflichtverletzung das Rügerecht nur ausgeübt werden, soweit es dieses Gesetz vorsieht.
(5) Die Rüge kann mit einem Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro verbunden werden.
(6) Die Entscheidung im Rügeverfahren erfolgt schriftlich durch einen Bescheid. Der Bescheid ist zu begründen und dem Mitglied mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.
(7) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch bei der Kammer erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand; Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 50 Aufbau und Zuständigkeit der Berufsgerichtsbarkeit
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird von dem Berufsgericht für die Heilberufe (Berufsgericht) als erster Instanz und von dem Landesberufsgericht für die Heilberufe (Landesberufsgericht) als Rechtsmittelinstanz durchgeführt.
(2) Das Berufsgericht wird beim Landgericht Dresden, das Landesberufsgericht beim Oberlandesgericht Dresden errichtet.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung führt die Dienstaufsicht über das Berufsgericht und das Landesberufsgericht.
§ 51 Besetzung der Berufsgerichte, Geschäftsstelle
(1) Das Berufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und zwei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Das Landesberufsgericht verhandelt und entscheidet in der Besetzung von einer Berufsrichterin als Vorsitzender oder einem Berufsrichter als Vorsitzendem und einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter und drei ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, wirken die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht mit. Sie müssen jedoch Mitglied der Kammer sein, der das beschuldigte Mitglied angehört.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle nimmt die Geschäftsstelle des Gerichts wahr, bei dem das Berufsgericht oder das Landesberufsgericht errichtet ist.
§ 52 Bestellung der Berufsrichterinnen und Berufsrichter sowie der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
(1) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt für die Dauer von fünf Jahren
(2) Die Vorsitzenden bestimmen vor Beginn jedes Geschäftsjahres, nach welchen Grundsätzen und in welcher Reihenfolge die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter heranzuziehen sind und einander im Verhinderungsfall vertreten.
(3) Die berufsrichterlichen Mitglieder des Berufsgerichts und des Landesberufsgerichts müssen Mitglieder des jeweiligen Gerichts sein. Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen Richterinnen oder Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit sein.
(4) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestimmt nach Anhörung der Kammer die Zahl der erforderlichen ehrenamtlichen Richterinnen und Richter jeder Berufsgruppe. Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter werden den Vorschlagslisten entnommen, die die Kammern getrennt nach den Rechtszügen beim Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung einreichen. Die Vorschlagsliste muss mindestens um die Hälfte mehr Mitglieder der Berufsvertretung enthalten, als ehrenamtliche Richterinnen und Richter zu bestellen sind. Scheidet eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest ihrer oder seiner Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nur zu bestellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht.
§ 53 Bestimmungen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter
(1) Zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern können Mitglieder bestellt werden, die das 30. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Bestellung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Als solcher gilt insbesondere
amtlicher Richter in den vorhergehenden fünf Jahren. Ist die Ablehnung offensichtlich unbegründet oder ist zweifelhaft, ob diese gerechtfertigt ist, entscheidet hierüber das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung. Es hat vor der Entscheidung die Kammer zu hören.
(3) Zur ehrenamtlichen Richterin und zum ehrenamtlichen Richter darf nicht bestellt werden, wer
(4) Über den Widerruf und die Rücknahme der Bestellung einer ehrenamtlichen Richterin oder eines ehrenamtlichen Richters entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
(5) Ehrenamtliche Richterinnen und Richter können das Richteramt nicht ausüben,
In Zweifelsfällen entscheidet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung.
§ 54 Ablehnung und Ausschließung von Richterinnen und Richtern
Von der Ausübung eines richterlichen Amtes ist eine Richterin, ein Richter, eine ehrenamtliche Richterin oder ein ehrenamtlicher Richter ausgeschlossen, wenn sie oder er mit dem Sachverhalt, der Gegenstand eines berufsgerichtlichen Verfahrens ist, in einem anderen Verfahren, insbesondere als Mitglied eines Organs einer kassenärztlichen oder kassenzahnärztlichen Vereinigung, befasst war oder ist. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung über Ablehnung und Ausschließung von Gerichtspersonen sinngemäß.
§ 55 Entschädigung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter
Die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter erhalten eine Entschädigung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
§ 56 Anwendung der Strafprozessordnung, des Gerichtskostengesetzes und des Gerichtsverfassungsgesetzes
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind
anzuwenden.
(2) Auf die Vollstreckung der rechtskräftigen berufsgerichtlichen Entscheidung finden die Vorschriften der §§ 449 bis 463e der Strafprozessordnung sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass Vollstreckungsbehörde das Berufsgericht ist.
(3) Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt.
§ 57 Antrag auf gerichtliche Entscheidung
(1) Wird der Einspruch gegen den Bescheid nach § 49 Absatz 6 Satz 1 ganz oder teilweise zurückgewiesen, kann das Mitglied innerhalb eines Monats und, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Einspruchsbescheides schriftlich oder zur Niederschrift beim Berufsgericht Antrag auf Entscheidung desselben stellen. Der Antrag kann bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.
(2) Das Berufsgericht bestätigt den Einspruchsbescheid, soweit es eine Berufspflichtverletzung für nachgewiesen hält, andernfalls hebt es den Einspruchs- und den Rügebescheid auf. Das Gericht entscheidet durch Urteil; das Urteil ist unanfechtbar.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Einleitung eines berufsgerichtlichen Verfahrens auch dann beantragen, wenn der Vorstand der Kammer das Rügeverfahren eingeleitet hat. Nach Durchführung des Rügeverfahrens erlischt dieses Recht innerhalb eines Jahres seit Bestandskraft des Rügebescheides.
(4) Der Vorstand kann bei Vorliegen eines bestandskräftigen Rügebescheides innerhalb der Frist nach Absatz 3 Satz 2 die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragen, wenn entweder neue schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind oder wenn das Mitglied sein beanstandetes Verhalten fortsetzt.
§ 58 Berufsgerichtliches Verfahren, Verfolgungsverjährung
(1) In berufsgerichtlichen Verfahren gilt § 49 Absatz 3 entsprechend.
(2) Die Verjährung schließt die Verfolgung des Berufsvergehens durch Rüge oder berufsgerichtliche Maßnahmen aus. Die Verjährungsfrist für die Verfolgung einer Verletzung der Berufspflichten beträgt fünf Jahre. Verstößt die Tat zugleich gegen ein Strafgesetz, so verjährt die Verfolgung nicht früher als die Verfolgung der Straftat. Für den Beginn, die Unterbrechung und das Ruhen der Verjährung gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches entsprechend. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist wegen derselben Tat ein Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahren anhängig, ruht die Verfolgungsverjährung bis zur Einstellung oder bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens.
§ 59 Beteiligte des Verfahrens
(1) Das berufsgerichtliche Verfahren wird durch den Antrag
(2) Antragsberechtigte nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, die den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens nicht gestellt haben, können dem Verfahren entsprechend den §§ 66 und 67 der Zivilprozessordnung jederzeit beitreten. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären und vom Berufsgericht den übrigen Beteiligten mitzuteilen.
(3) Beteiligte des Verfahrens sind die Antragstellerin oder der Antragsteller, das beschuldigte Mitglied und im Fall des Absatzes 2 die Nebenintervenientin oder der Nebenintervenient.
§ 60 Einleitung des Verfahrens
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller haben die Tatsachen anzugeben, auf die sie den Antrag stützen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 haben die Beweismittel zu bezeichnen und das Ergebnis der Ermittlungen darzustellen.
(2) Unterliegt das beschuldigte Mitglied einer Disziplinarordnung, unterrichten die Antragstellerin oder der Antragsteller die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten über die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens.
(3) Liegt wegen derselben Berufspflichtverletzung bei einem Gericht oder einer Behörde bereits ein Antrag auf Einleitung eines Straf-, Bußgeld- oder Disziplinarverfahrens vor, kann der Vorstand den Antrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des anderen Verfahrens zurückstellen. Nach Abschluss dieses Verfahrens kann er von dem Antrag absehen, wenn nicht Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 2 bis 7 angezeigt sind. Die Entscheidung ist dem Mitglied und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
§ 61 Zurückweisung des Antrags auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens
(1) Die oder der Vorsitzende stellt dem beschuldigten Mitglied den Antrag mit der Aufforderung zu, sich hierzu innerhalb eines Monats zu äußern. Eine Kopie des Antrages ist auch den übrigen Antragsberechtigten unter Hinweis auf ihr Beitrittsrecht entsprechend den §§ 66 und 67 der Zivilprozessordnung zu übermitteln.
(2) Kommt die oder der Vorsitzende nach Anhörung der Beteiligten zu dem Ergebnis, dass der Antrag unzulässig ist oder dass eine Berufspflichtverletzung nicht vorliegt, weist sie oder er den Antrag zurück. Sie oder er kann den Antrag auch zurückweisen, wenn ihr oder ihm die Durchführung eines Verfahrens wegen der Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung nicht erforderlich erscheint. Das Gleiche gilt, wenn sie oder er eine Rüge zur Ahndung der Berufspflichtverletzung für ausreichend hält; in diesem Fall übersendet sie oder er die Akten nach Ablauf der Frist des Absatzes 4 Satz 3 an die für die Durchführung des Rügeverfahrens zuständige Kammer.
(3) Die oder der Vorsitzende kann eine Entscheidung nach Absatz 2 auch ohne Übermittlung des Antrags und ohne Anhörung der Verfahrensbeteiligten treffen, wenn sie oder er den Antrag auf Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens für offensichtlich unzulässig oder unbegründet hält oder wenn sie oder er die Zurückweisung wegen Geringfügigkeit schon vor Anhörung der Beteiligten für gerechtfertigt hält.
(4) Die Entscheidung nach Absatz 2 oder 3 ergeht durch Beschluss. Sie ist unanfechtbar. Die Beteiligten des Verfahrens können innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung dieses Beschlusses die Beschlussfassung des Berufsgerichts in voller Besetzung beantragen.
§ 62 Untersuchungsverfahren
(1) Hält das Berufsgericht vor Eröffnung des berufsgerichtlichen Verfahrens weitere Ermittlungen für erforderlich, beauftragt es eine Untersuchungsführerin oder einen Untersuchungsführer mit der Durchführung des Untersuchungsverfahrens.
(2) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat die Beteiligten des Verfahrens zu allen Beweiserhebungen zu laden und das beschuldigte Mitglied zu vernehmen.
(3) Die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer hat zu allen Beweiserhebungen eine Schriftführerin oder einen Schriftführer beizuziehen. Wenn die Schriftführerin oder der Schriftführer nicht verbeamtet ist, ist sie oder er auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
(4) Nach Abschluss der Beweiserhebungen erstattet die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer an das Berufsgericht einen schriftlichen Bericht über das wesentliche Ergebnis der Untersuchung.
(5) Das Berufsgericht kann auch nach Abschluss des Untersuchungsverfahrens eine Entscheidung nach § 61 Absatz 2 treffen.
§ 63 Eröffnungsbeschluss
(1) Sieht das Berufsgericht hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung des beschuldigten Mitglieds, eröffnet es das berufsgerichtliche Verfahren durch einen Beschluss (Eröffnungsbeschluss), in dem die Verfehlung oder die Verfehlungen, die dem beschuldigten Mitglied zur Last gelegt werden, näher zu bezeichnen sind.
(2) Der Eröffnungsbeschluss ist den Beteiligten zuzustellen; den übrigen Antragsberechtigten ist er mitzuteilen.
§ 64 Berufsgerichtliches Verfahren und Strafverfahren
(1) Solange gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein Straf- oder Bußgeldverfahren anhängig ist, ist ein berufsgerichtliches Verfahren auszusetzen.
(2) Wegen derselben Tat, die Gegenstand einer Entscheidung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren war, darf ein berufsgerichtliches Verfahren nur noch durchgeführt werden, wenn diese Entscheidung den Unrechtsgehalt der Berufspflichtverletzung nicht abgegolten hat.
(3) Die tatsächlichen Feststellungen einer rechtskräftigen Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren sind für das Berufsgericht bindend. Sie können nur dann zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds verwendet werden, wenn diese oder dieser zuvor zu den Feststellungen im berufsgerichtlichen Verfahren gehört worden ist.
§ 65 Berufsgerichtliches Verfahren gegen Beamtinnen und Beamte
(1) Ist gegen das beschuldigte Mitglied wegen derselben Tat ein beamtenrechtliches Disziplinarverfahren anhängig, gilt § 64 entsprechend.
(2) Nach Beendigung des Disziplinarverfahrens kann das berufsgerichtliche Verfahren fortgesetzt werden, wenn
§ 66 Hauptverhandlung
(1) Der Termin der Hauptverhandlung wird von der oder dem Vorsitzenden bestimmt.
(2) Den Beteiligten, der Verteidigerin oder dem Verteidiger und dem Beistand ist die Ladung mindestens zwei Wochen vor der Hauptverhandlung zuzustellen.
(3) Gegen ein beschuldigtes Mitglied, das nicht erschienen und nicht durch eine Verteidigerin, einen Verteidiger oder einen Beistand vertreten ist, kann die Hauptverhandlung durchgeführt werden, wenn das beschuldigte Mitglied und der Beistand ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen wurden, dass in Abwesenheit derselben verhandelt werden kann. § 230 Absatz 2 der Strafprozessordnung findet keine Anwendung.
§ 67 Beschluss über Verlesung von Niederschriften und Gutachten
(1) Das Berufsgericht kann unbeschadet seiner Aufklärungspflicht beschließen, dass
zu verlesen sind. Auf Antrag eines Beteiligten sind die Zeugin, der Zeuge, die oder der Sachverständige in der Hauptverhandlung zu vernehmen, wenn sie nicht am Erscheinen gehindert oder ihnen das Erscheinen wegen großer Entfernung unzumutbar ist.
(2) Der Beschluss nach Absatz 1 muss das zu verlesende Gutachten oder die zu verlesende Niederschrift bezeichnen. Ergeht er vor der Hauptverhandlung, ist er den Beteiligten des Verfahrens und der Verteidigerin, dem Verteidiger oder dem Beistand mit dem Hinweis zuzustellen, dass der Antrag, die Zeugin, den Zeugen, die oder den Sachverständigen in der Hauptverhandlung zu vernehmen, binnen zwei Wochen beim Berufsgericht zu stellen ist. Nach Ablauf dieser Frist braucht das Gericht dem Antrag nur zu entsprechen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller darlegt, dass die Vernehmung der Zeugin, des Zeugen, von Sachverständigen in der Hauptverhandlung zur Sachaufklärung erforderlich ist.
§ 68 Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit kann außer aus den im Gerichtsverfassungsgesetz genannten Gründen auch zur Wahrung des Berufsgeheimnisses von der Hauptverhandlung ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden.
§ 69 Verfahrenseinstellung
(1) Das Berufsgericht kann das Verfahren nach der Eröffnung wegen Geringfügigkeit der dem beschuldigten Mitglied vorgeworfenen Berufspflichtverletzung oder entsprechend § 61 Absatz 2 Satz 3 einstellen. Die Einstellung wegen Geringfügigkeit kann das Berufsgericht mit der Auflage verbinden, dass das beschuldigte Mitglied einen Geldbetrag in Höhe von bis zu 5.000 Euro zugunsten einer sozialen Einrichtung zu zahlen hat oder zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens verpflichtet wird.
(2) An dem Beschluss haben die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter mitzuwirken. Ist der Beschluss mit einer Auflage verbunden, kann er von dem beschuldigten Mitglied mit der Beschwerde angefochten werden; im Übrigen ist er unanfechtbar.
§ 70 Maßnahmen
(1) Im Urteil kann erkannt werden auf
(2) Auf die in Absatz 1 Nummer 2 bis 7 genannten Maßnahmen kann nebeneinander erkannt werden.
(3) Das Berufsgericht kann der zuständigen Kammer die Veröffentlichung der Entscheidung gestatten und das Mitglied dazu verpflichten, die für die Veröffentlichung anfallenden Kosten zu tragen. Die Art der Veröffentlichung und die Frist, innerhalb der die Veröffentlichung erfolgen kann, sind im Urteil zu bestimmen.
(4) Absatz 3 gilt bei einem Freispruch des Mitglieds mit der Maßgabe entsprechend, dass das Mitglied die Entscheidung auf Kosten der Stelle veröffentlichen kann, die die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens veranlasst hat.
§ 71 Urteil
Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, die Gegenstand der Hauptverhandlung waren.
§ 72 Bekanntgabe von Entscheidungen
(1) Die Hauptverhandlung endet mit der Verkündung des Urteils. Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel und Mitteilung der wesentlichen Urteilsgründe verkündet. Das Urteil ist von der oder dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen. Den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger ist das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten ist es mitzuteilen.
(2) Beschlüsse sind den Beteiligten und der Verteidigerin oder dem Verteidiger zuzustellen, den übrigen Antragsberechtigten sind sie mitzuteilen.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat der Approbationsbehörde eine rechtskräftige Entscheidung mitzuteilen, die nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Anlass zu der Prüfung gibt, ob die Approbation oder die Berufserlaubnis zu entziehen ist.
§ 73 Berufung, Berufungsverfahren, Berufungsentscheidung
(1) Gegen das Urteil des Berufsgerichts können das beschuldigte Mitglied, die Antragstellerin oder der Antragsteller jeweils Berufung einlegen.
(2) Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Berufsgericht schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist beim Landesberufsgericht eingeht.
(3) Für das Verfahren vor dem Landesberufsgericht gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Berufsgericht entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(4) Das Landesberufsgericht verwirft die Berufung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss, wenn sie nicht frist- oder formgerecht eingelegt ist. Die Berufungsklägerin oder der Berufungskläger können den Beschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung anfechten und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragen.
(5) Eine neue Tat kann von dem Landesberufsgericht in die Verhandlung und Entscheidung nur einbezogen werden, wenn das beschuldigte Mitglied zustimmt. In diesem Fall muss das Landesberufsgericht den Eröffnungsbeschluss ergänzen.
(6) Hält das Landesberufsgericht die Berufung für zulässig und begründet, hebt es das Urteil des Berufsgerichts auf und entscheidet in der Sache selbst.
(7) Unbeschadet der nach Absatz 5 möglichen Einbeziehung einer neuen Tat darf das Urteil in Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht zum Nachteil des beschuldigten Mitglieds geändert werden, wenn lediglich zu seinen Gunsten Berufung eingelegt wurde.
§ 74 Beschwerderecht
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist gegen Beschlüsse und Verfügungen der oder des Vorsitzenden die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der Strafprozessordnung zulässig. Sie ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der anzufechtenden Entscheidung bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten werden soll.
(2) Hält das Berufsgericht die Beschwerde für begründet, hilft es ihr ab; andernfalls legt es die Beschwerde innerhalb einer Woche dem Landesberufsgericht vor, das durch Beschluss endgültig entscheidet. Über eine beim Landesberufsgericht erhobene Beschwerde entscheidet dieses Gericht endgültig und unanfechtbar. Das Berufsgericht und das Landesberufsgericht entscheiden in der Besetzung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2.
§ 75 Folgen der Rechtskraft von Entscheidungen
(1) Entscheidungen nach diesem Abschnitt werden mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar und Maßnahmen nach § 70 Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 7 wirksam.
(2) Lag bei einem Verfahren nach § 49 bereits ein Rügebescheid vor, wird dieser mit Rechtskraft der Entscheidung des Berufsgerichts unwirksam.
(3) Die Rechtskraft der Entscheidung ist den nach § 59 Absatz 1 Nummer 1 und 2 Antragsberechtigten mitzuteilen.
§ 76 Wiederaufnahme
Ein nach diesem Gesetz durch rechtskräftige Entscheidung beendetes Verfahren kann unter denselben Voraussetzungen wie ein Strafverfahren wiederaufgenommen werden. Die Wiederaufnahme können Antragsberechtigte nach § 59 Absatz 1 beantragen.
§ 77 Amts- und Rechtshilfe
(1) Alle Gerichte und Behörden sowie alle Körperschaften des öffentlichen Rechts haben dem Berufsgericht, dem Landesberufsgericht und der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer Amts- und Rechtshilfe zu leisten.
(2) Akten und sonstige Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, dürfen nur verwertet werden, soweit der Zweck des berufsgerichtlichen Verfahrens dies erfordert. Sofern in der Hauptverhandlung personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen, erörtert werden, soll dies in anonymisierter Form geschehen.
§ 78 Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen
Die Vereidigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Sachverständigen ist im berufsgerichtlichen Verfahren nur zulässig, wenn es das Berufsgericht zur Herbeiführung einer wahren Aussage für erforderlich hält.
§ 79 Wahl der Verteidigung, Akteneinsicht
(1) Das beschuldigte Mitglied kann sich abweichend von § 138 Absatz 1 und 2 StPO auch eines Mitglieds seiner Kammer bedienen.
(2) Das beschuldigte Mitglied, dessen Verteidigerin oder Verteidiger und die sonstigen Verfahrensbeteiligten sind berechtigt, die bei der Untersuchungsführerin oder dem Untersuchungsführer oder beim Berufsgericht vorliegenden Akten einzusehen und amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.
(3) Im Übrigen darf Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht ist und vorrangige schutzwürdige Belange des beschuldigten Mitglieds oder anderer Personen nicht entgegenstehen.
(4) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im Fall eines Untersuchungsverfahrens die Untersuchungsführerin oder der Untersuchungsführer, in allen anderen Fällen das Berufsgericht. Nach Abschluss des berufsgerichtlichen Verfahrens entscheidet hierüber die Präsidentin oder der Präsident des die Akten verwahrenden Gerichts.
§ 80 Verfahrenskosten
(1) Für das berufsgerichtliche Verfahren werden Gebühren nur erhoben, wenn auf eine der in § 70 Absatz 1 genannten Maßnahmen erkannt wird. Die Gebühren hat das beschuldigte Mitglied zu tragen. Sie betragen für jede Instanz mindestens 50 Euro, höchstens 5.000 Euro. Das Gericht bestimmt in der Entscheidung die Höhe der Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache sowie der persönlichen Verhältnisse des beschuldigten Mitglieds nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Hinsichtlich der Kostenentscheidung, der Kostentragungspflicht der Verfahrensbeteiligten sowie hinsichtlich der Kostenfestsetzung und der Vollstreckung der Kostenentscheidung gelten die §§ 464 bis 469 StPO sinngemäß mit den folgenden Maßgaben:
§ 81 Eintragung und Tilgung in den Berufsakten der Kammern
(1) Eintragungen in die bei der Kammer geführte Berufsakte über eine Maßnahme nach § 70 Absatz 1 sind nach zehn Jahren zu entfernen. Die zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen entstandenen Vorgänge sind nach dieser Frist aus der Berufsakte zu entfernen und zu vernichten.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Urteil, in dem auf die Maßnahme erkannt worden ist, rechtskräftig geworden ist.
(3) Der Ablauf der Frist wird gehemmt, solange gegen das verurteilte Mitglied wegen derselben Tat ein Strafverfahren, ein berufsgerichtliches Verfahren oder ein Disziplinarverfahren anhängig ist. Der Fristablauf wird ferner gehemmt, solange die Eintragung hinsichtlich einer anderen Maßnahme noch nicht abgelaufen ist.
(4) Nach Ablauf der Frist dürfen die Berufspflichtverletzung und die Verurteilung des Mitglieds im Rechtsverkehr zu seinem Nachteil nicht mehr berücksichtigt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf eine Rüge nach § 49 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Tilgungsfrist fünf Jahre beträgt.
§ 82 Kostenerstattung der Berufsgerichtsbarkeit durch die Kammern
(1) Die Kammern haben dem Freistaat Sachsen die persönlichen und sächlichen Kosten der Berufsgerichtsbarkeit am Ende eines jeden Rechnungsjahres zu erstatten. Maßgeblich für die Erstattungspflicht ist die Anzahl der Berufsgerichtsverfahren, die die Mitglieder der einzelnen Kammer betrafen.
(2) Soweit die Einnahmen des Berufsgerichts an Verfahrenskosten und Geldbußen die dem Freistaat Sachsen zu erstattenden Kosten übersteigen, sind sie im nächsten Rechnungsjahr in dem in Absatz 1 geregelten Verhältnis den Kammern zur Verwendung für die bei ihnen bestehenden sozialen Einrichtungen zuzuführen.
(3) Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung kann im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und der Aufsichtsbehörde mit den Kammern anstelle der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Einzelberechnung Pauschalerstattungen vereinbaren.
Abschnitt 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 83 Verletzung von Melde- oder Anzeigepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 1 Satz 1 und 3 vorgeschriebenen Meldungen oder Anzeigen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Jede dieser Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Kammer.
§ 84 Übergangsbestimmungen
(1) Eine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes begonnene Weiterbildung kann nach den bisherigen Bestimmungen abgeschlossen werden. Die bisher ausgesprochenen Anerkennungen gelten als Anerkennungen nach diesem Gesetz; es sind die in diesem Gesetz und in den Weiterbildungsordnungen bestimmten entsprechenden Bezeichnungen zu führen.
(2) Die Organe der Kammern bleiben bis zum Ablauf ihrer nach bisherigem Recht bestimmten Amtszeit im Amt.
(3) Die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen berufsrechtlichen und berufsgerichtlichen Verfahren werden nach den Regelungen des Sächsischen Heilberufekammergesetzes vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 764) geändert worden ist, abgeschlossen.
Prüfraster für die Verhältnismäßigkeitsprüfung | Anlage 24 (zu § 8 Absatz 5) |
I. Prüfung für die Verhältnismäßigkeitsprüfung
II. Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung
Die Verpflichtungen nach dieser Nummer gilt nicht für Maßnahmen, durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden, die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden.
ENDE |