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Regelwerk

Änderungstext

Siebtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Privatrundfunkgesetzes
- Sachsen -

Vom 20. März 2024
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 12.04.2024 S. 282)



Der Sächsische Landtag hat am 20. März 2024 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Sächsische Privatrundfunkgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 2001 (SächsGVBl. S. 69, 684), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Abschnitt
Zulassung der Veranstalter
"2. Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten".

b) Die Angabe zu § 5 wird durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
§ 5 Zulassung von Rundfunkprogrammen" § 5 Zulassung von Rundfunkveranstaltern

§ 5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten".

c) Die Angabe zu § 11 wird durch folgende Angaben ersetzt:

altneu
§ 11 Zulassung" § 11 Inhalt und Umfang der Zulassung

§ 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung".

d) Die Angabe zu Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Veranstalter
"4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter".

e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 23 Formen der Finanzierung" § 23 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring" § 24 Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele".

g) Die Angaben zu den §§ 33 und 34 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Geschäftsführer der Landesanstalt

§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben des Geschäftsführers

" § 33 Geschäftsführung der Landesanstalt

§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung".

h) Die Angaben zu den §§ 39 bis 41 werden wie folgt gefasst:

altneu
§ 39 Allgemeine Aufsicht über Veranstalter

§ 40 Rücknahme der Zulassung

§ 41 Widerruf der Zulassung

" § 39 Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter

§ 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung

§ 41 Widerruf von Zulassung und Zuweisung".

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils das Wort "vergleichbaren" gestrichen.

bb) In Nummer 4 werden die Wörter "von vergleichbaren" durch das Wort "der" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche die Errichtung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder sonstige Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt, soweit darin diesem Gesetz widersprechende Regelungen getroffen werden."(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt."

3. § 1a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder nur gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Kein Rundfunk sind Angebote, die
  1. jedenfalls weniger als 500 potenziellen Nutzern zum zeitgleichen Empfang angeboten werden,
  2. zur unmittelbaren Wiedergabe aus Speichern von Empfangsgeräten bestimmt sind,
  3. ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen,
  4. nicht journalistisch-redaktionell gestaltet sind oder
  5. aus Sendungen bestehen, die jeweils gegen Einzelentgelt freigeschaltet werden.
"(1) Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz."

b) Die Absätze 2 bis 15

(2) Rundfunkprogramm ist eine nach einem Sendeplan zeitlich geordnete Folge von Inhalten.

(3) Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms.

(4) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung insgesamt einen wesentlichen Teil des Gesamtprogrammes bilden.

(5) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit wesentlich gleichartigen Inhalten, insbesondere als Nachrichten-, Bildungs-, Kultur-, Unterhaltungs- oder Sportprogramme.

(6) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme von wöchentlich mindestens 60 Minuten Länge, die inhaltlich vorrangig auf sächsische Orte und Regionen, auf Sachsen oder darüber hinaus auf eines oder mehrere benachbarte Länder bezogen sind oder überwiegend in Sachsen hergestellt werden und im Rahmen eines bundesweiten Programms zusammen mit diesem oder sendetechnisch getrennt verbreitet werden. Dabei kann der Veranstalter des Fensterprogramms auch mit anderen bundesweiten, landesweiten, regionalen oder örtlichen Veranstaltern zusammenarbeiten.

(7) Vergleichbare Telemedien sind solche Telemedien, die wie Rundfunkprogramme an die Allgemeinheit gerichtet sind.

(8) Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder einem privaten Veranstalter oder einer natürlichen Person entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 9 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) bleibt unberührt.

(9) Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zweckes dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt.

(10) Sponsoring ist jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(11) Teleshopping ist die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt in Form von Teleshoppingkanälen, -fenstern und -spots.

(12) Produktplatzierung ist die gekennzeichnete Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken, Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Sendungen gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung mit dem Ziel der Absatzförderung. Die kostenlose Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen ist Produktplatzierung, sofern die betreffende Ware oder Dienstleistung von bedeutendem Wert ist.

(13) Programmbouquet ist die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.

(14) Veranstalter ist, wer ein Rundfunkprogramm in eigener inhaltlicher Verantwortung anbietet.

(15) Plattformanbieter ist, wer auf digitalen Übertragungskapazitäten oder digitalen Datenströmen Rundfunk und vergleichbare Telemedien, auch von Dritten, mit dem Ziel zusammenfasst, diese Angebote als Gesamtangebot zugänglich zu machen, oder wer über die Auswahl für die Zusammenfassung entscheidet; Plattformanbieter ist nicht, wer Rundfunk oder vergleichbare Telemedien ausschließlich vermarktet.

werden aufgehoben.

c) Absatz 16 wird Absatz 2 und die Wörter "Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien" werden durch das Wort "Landesmedienanstalt" ersetzt.

d) Die Absätze 17 und 18 werden die Absätze 3 und 4.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Veranstaltern" durch das Wort "Rundfunkveranstaltern" und das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Landesanstalt fördert, neben ihrer Aufgabe der Zulassung und Aufsicht über Veranstalter nach diesem Gesetz, die Voraussetzungen für die Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und rundfunkähnlichen Diensten, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken."Über ihre Aufgaben der Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien hinaus ist die Landesanstalt auch für die Förderung von Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien zuständig, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken."

5. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale Rundfunkvollprogramme erteilen. Dabei werden Sendegebiete von der Landesanstalt unter Berücksichtigung der verfügbaren technischen Übertragungskapazitäten und der zuvor festgestellten wirtschaftlichen Tragfähigkeit für die Veranstaltung von Vollprogrammen nach programmlichen Gesichtspunkten festgelegt. Ebenso kann die Landesanstalt weitere Programme, insbesondere über Satelliten, in Kabelanlagen oder auf anderen Plattformen verbreitete Programme, Spartenprogramme, Fensterprogramme und Teleshoppingkanäle, zulassen. Die Landesanstalt kann Offene Kanäle und Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk ermöglichen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass Sendezeiten für die eigenverantwortliche Gestaltung des Programms des Veranstalters zur Verfügung gestellt werden."(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. Sie legt dabei Sendegebiete fest."

6. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "vergleichbaren" gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 wird die Angabe " § 5 Abs. 2" durch die Wörter " § 5a Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

altneu
Spätestens ab dem 1. Januar 2010 erfolgt die Übertragung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2025 sowie Rundfunkprogramme und vergleichbare Telemedien in Kabelanlagen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 weiter in analoger Technik übertragen werden."Die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien erfolgt in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle auf Grundlage der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung weiter in analoger Technik übertragen werden."

bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Sätzen 1 und 2" durch die Angabe "Satz 1" ersetzt und die Wörter "über den 31. Dezember 2018 hinaus" gestrichen.

cc) Satz 6

Unbeschadet der übrigen Voraussetzungen von Satz 3 kann die Landesanstalt in besonderen Härtefällen auf Antrag auch Kabelanlagenbetreibern, an deren Kabelanlagen insgesamt mehr als 1.000 Anschlussstellen angeschlossen sind, die Übertragung von Hörfunkprogrammen in analoger Technik über den 31. Dezember 2018 hinaus längstens bis zum 31. Dezember 2020 genehmigen.

wird aufgehoben.

d) Absatz 7

(7) Kabelanlagenbetreiber, die in den Anwendungsbereich der Regelung in Absatz 6 Satz 3 bis 6 fallen, dürfen ohne die erforderliche Genehmigung längstens bis zum 30. Juni 2019 analoge Hörfunkprogramme in ihren Anlagen verbreiten.

wird aufgehoben.

7. Die Überschrift des Abschnittes 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
2. Abschnitt
Zulassung der Veranstalter
"2. Abschnitt
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten".

8. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 5 Zulassung von Rundfunkprogrammen" § 5 Zulassung von Rundfunkveranstaltern".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Veranstalter von Rundfunk" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Die Landesanstalt schreibt verfügbare technische Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete und zur Veranstaltung bestimmter Programmarten im Sächsischen Amtsblatt aus. Sofern eine digitale Nutzung dieser technischen Übertragungskapazitäten möglich ist, sind sie entsprechend auszuschreiben und zuzulassen; die Sätze 3 und 4 bleiben unberührt. Anträge auf Zulassung können auch auf Grund verfügbarer technischer Übertragungskapazitäten von Satelliten, oder auf anderen Plattformen in Kabelanlagen gestellt werden. Zulassung ausschließlich in Kabelanlagen können auch für rundfunkähnliche Dienste (§ 1a Abs. 2) gestellt werden. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung technische Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Veranstalter vergeben oder für einen zugelassenen Veranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird."(2) Die Zulassung erfolgt unabhängig von
  1. telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,
  2. Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und
  3. Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen."

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Veranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde."(3) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit diesen veranstaltet und verbreitet werden. Die §§ 4 und 5a Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt."

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

  1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
  2. die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden oder die über kabelgebundene Medienplattformen mit insgesamt weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten verbreitet werden.

Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 eine Zulassung erteilt werden. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden § 15 des Medienstaatsvertrages und § 22 keine Anwendung.

§ 6 findet mit Ausnahme der Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) entsprechende Anwendung. Die Landesanstalt kann von Rundfunkveranstaltern der zulassungsfreien Rundfunkprogramme die in § 9 genannten Informationen und Unterlagen verlangen."

9. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

" § 5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Landesanstalt kann privaten Rundfunkveranstaltern oder Anbietern von Telemedien digitale drahtlose landesweite, regionale und lokale Übertragungskapazitäten zuweisen.

(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete in geeigneter Weise aus. Sie kann dabei bestimmte Programmarten sowie Anforderungen an das Gesamtangebot und die zu nutzende Technik vorgeben. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Rundfunkveranstalter zuweisen oder für einen zugelassenen Rundfunkveranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird.

(3) Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde."

10. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "der Antragsteller" durch die Wörter "die antragstellende Person" ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird das Wort "seinen" durch das Wort "ihren" ersetzt.

ccc) In Nummer 3 wird das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Vertretern" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertretern" ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

c) Absatz 5

(5) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden. §§ 4; 5 Abs. 2; 10; 11 Abs. 1 Nr. 4 und 6, Abs. 2, 3; 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.

wird aufgehoben.

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "des § 28 RStV" durch die Wörter "von § 62 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Lizenznehmern" durch die Wörter "Lizenznehmerinnen und Lizenznehmern" ersetzt.

12. In § 9 Absatz 1 Satz 6 wird das Wort "Vertreter" durch die Wörter "Vertreterinnen und Vertreter" ersetzt.

13. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Reichen die zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellern, welche die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, eine Zulassung zu erteilen, entscheidet die Landesanstalt entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 2 über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3."Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität zu entsprechen, entscheidet die Landesanstalt über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 Nummer 4 wird das Wort "Adressaten" durch das Wort "Personen" ersetzt.

bb) Satz 3

Bis zum 1. Januar 2010 haben daneben Antragsteller Vorrang, die ihre Programme in digitaler Technik verbreiten.

wird aufgehoben.

14. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 11 Zulassung" § 11 Inhalt und Umfang der Zulassung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 5

5. die zu nutzenden technischen Übertragungskapazitäten,

wird aufgehoben.

bbb) Nummer 6 wird Nummer 5.

bb) In den Sätzen 2 und 5 wird jeweils das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

c) Absatz 2a

(2a) Die Landesanstalt kann nach Anhörung der Betroffenen die Zulassung dahingehend verändern, dass den Veranstaltern andere technische Übertragungskapazitäten der gleichen Verbreitungsart (Kabel, Terrestrik, Satellit) zugeordnet werden, falls dadurch eine bessere Versorgung des jeweiligen Gebietes erreicht werden kann und die technische Reichweite sowie die Anzahl der Übertragungskapazitäten nicht wesentlich von der Zulassung abweichen. In der Neuzuordnung ist ein Ausgleich für mit ihr im Zusammenhang stehende nachgewiesene wirtschaftliche Nachteile für einen angemessen Zeitraum zu regeln.

wird aufgehoben.

d) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Veranstalters" durch das Wort "Rundfunkveranstalters" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

15. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

" § 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar."

16. In § 13 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "des Verfassers" durch die Wörter "der Verfasserin oder des Verfassers" ersetzt.

17. In § 14 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

18. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Veranstaltern" jeweils durch das Wort "Rundfunkveranstaltern", die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" sowie das Wort "anzeigepflichtigen" durch das Wort "weiterverbreiteten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Rundfunkteilnehmer" durch die Wörter "Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer" ersetzt.

19. Die Überschrift des Abschnittes 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Veranstalter
"4. Abschnitt
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter".

20. § 16 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Ein Veranstalter muss mindestens einen für den Inhalt des Programms Verantwortlichen bestellen, der zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist."Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist."

b) In Absatz 2 wird das Wort "seine" durch die Wörter "ihre oder seine" und das Wort "seinen" durch die Wörter "ihren oder seinen" ersetzt.

21. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Veranstalter hat alle Sendungen in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film verfügbar zu halten."(1) Der Rundfunkveranstalter hat sein Programm in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" und die Wörter "eines Betroffenen" werden durch die Wörter "einer betroffenen Person" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "ihm auf seine" durch die Wörter "dieser Person auf ihre" ersetzt.

22. In § 18 Satz 2 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

23. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Betroffenen oder einem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet ist."Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein".

bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Betroffene" durch die Wörter "Die betroffene Person" und das Wort "Veranstalter" wird durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

24. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Rundfunkveranstalter haben folgende Informationen im Rahmen ihres Gesamtangebots leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen:

  1. Name und geografische Anschrift,
  2. Angaben, die eine schnelle und unmittelbare Kontaktaufnahme und eine effiziente Kommunikation ermöglichen und
  3. zuständige Aufsicht.

wird aufgehoben.

b) Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

altneu
(1) Zu Beginn oder am Ende des Programms ist der Name des Veranstalters, am Ende jeder Sendung der Name des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs anzugeben."(1) Neben den Informationspflichten nach § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist zu Beginn oder am Ende des Programms der Name des Rundfunkveranstalters und am Ende jeder Sendung der Name der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen anzugeben."

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und das Wort "Veranstalters" wird durch das Wort "Rundfunkveranstalters" ersetzt.

d) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Der Veranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitzuteilen."(3) Der Rundfunkveranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitzuteilen."

25. In § 21 Satz 1 und 3 sowie in § 22 Absatz 2 Satz 2 wird jeweils das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

26. § 23

§ 23 Formen der Finanzierung

Die Programme können finanziert werden

  1. aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
  2. durch Werbung und Teleshopping,
  3. durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt),
  4. durch Spender und Sponsoren.

§ 28 Abs. I Satz 2 Nr. 12 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

27. § 24 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 24 Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring

(1) Es gelten die Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung von Werbung, die Dauer der Werbung und den Erlass von Richtlinien.

2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 7 Abs. 4 Satz 2, § 7a Abs. 2 und 3 und die §§ 45 und 45a RStV keine Anwendung.

" § 24 Finanzierung, Werbung, Gewinnspiele

(1) Soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 13. September 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 38), der zuletzt durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch für die Inhalte von Werbung und deren Kennzeichnung, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung, den Erlass von Richtlinien und Satzungen sowie die Durchführung von Gewinnspielen.

(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung."

28. § 26 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "nach § 11 Abs. 2" durch die Wörter "der Zuweisung nach § 11a Absatz 2" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Veranstaltern" durch das Wort "Rundfunkveranstaltern" ersetzt.

29. § 28 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird das Wort "vergleichbaren" durch das Wort "rundfunkähnlichen" ersetzt.

bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Rundfunknutzungen" die Wörter "sowie der Zuweisung von Übertragungskapazitäten" eingefügt.

cc) In Nummer 5 wird das Wort "Veranstalter" durch die Wörter "Rundfunkveranstalter und die privaten Anbieter von Telemedien" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

dd) In Nummer 15 wird das Wort "Rundfunksangelegenheiten" durch das Wort "Rundfunkangelegenheiten" ersetzt.

ee) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:

altneu
16. Förderung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz,"16. Förderung von Maßnahmen zur Medienkompetenzvermittlung, insbesondere durch die Förderung von Projekten,"

ff) In den Nummern 8 und 18 wird jeweils das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

gg) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

30. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die oder der Vorsitzende" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "ein Nachfolger" durch die Wörter "eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger" ersetzt.

c) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Mitarbeitern" durch die Wörter "Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern" ersetzt.

31. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "einen Vorsitzenden" durch die Wörter "eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden" und das Wort "Stellvertreter" wird durch die Wörter "Stellvertreterinnen oder Stellvertreter" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Der Vorsitzende" durch die Wörter "Die oder der Vorsitzende" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Sitzung" durch das Wort "Sitzungen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" und das Wort "Vertreter" durch das Wort "Vertretung" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "der Präsident" durch die Wörter "die Präsidentin oder der Präsident" und die Wörter "anderer Sachverständiger" durch die Wörter "anderes Mitglied" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Das teilnehmende Mitglied des Medienrates" ersetzt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:

"Der Medienrat übermittelt wesentliche Informationen zu wichtigen Angelegenheiten und anstehenden Entscheidungen im Vorfeld der Sitzungen schriftlich. Die Versammlung kann hierzu Stellung nehmen. Die Versammlung kann Fragen an den Medienrat richten, die dieser schriftlich beantwortet."

e) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

"(5a) Die oder der Vorsitzende der Versammlung kann den Mitgliedern ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform auszuüben, wenn aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter deutlich erschwerten Bedingungen stattfinden könnte. Sonstige Teilnahmerechte sind auf demselben Weg zu ermöglichen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung."

f) In Absatz 11 werden die Wörter "des Geschäftsführers" durch die Wörter "der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers" ersetzt.

32. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "seiner" durch die Wörter "der anwesenden" ersetzt.

bb) In den Sätzen 2 bis 4 wird das Wort "Kandidaten" jeweils durch die Wörter "Kandidatinnen oder Kandidaten" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort "Kandidaten" durch die Wörter "Kandidatinnen oder Kandidaten" ersetzt.

c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die schriftliche Erklärung des Vorgeschlagenen, dass er die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidat zur Verfügung steht;"1. die schriftliche Erklärung der vorgeschlagenen Person, dass sie für die Wahl durch den Sächsischen Landtag als Kandidatin oder Kandidat zur Verfügung steht;"

bb) In Nummer 2 werden die Wörter "Person des Vorgeschlagenen" durch die Wörter "vorgeschlagenen Person" und das Wort "er" durch das Wort "sie" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort "Sachverständiger" durch das Wort "Mitglied" ersetzt.

bbb) In Nummer 3 werden die Wörter "ständiger freier Mitarbeiter" durch die Wörter "ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter" ersetzt.

ccc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

altneu
7. kommunaler Wahlbeamter, Bediensteter oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden oder Beamter ist, der jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,"7. kommunale Wahlbeamtin oder kommunaler Wahlbeamter, Bedienstete oder Bediensteter oberster Bundesbehörden oder oberster Landesbehörden ist oder als verbeamtete Person jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden kann,"

ddd) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

altneu
8. Beschäftigter der Landesanstalt oder Beschäftigter anderer Landesmedienanstalten ist."8. Beschäftigte oder Beschäftigter der Landesanstalt oder einer anderen Landesmedienanstalt ist."

bb) In Satz 2 werden die Wörter "der Sachverständige" durch die Wörter "das betroffene Mitglied" ersetzt.

e) Absatz 6 wird das Wort "Sachverständiger" durch das Wort "Mitglied" und die Wörter "ein Nachfolger" werden durch die Wörter "eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger" ersetzt.

f) Absatz 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Sie wird vom Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Sachverständigen bis zur Wahl des Präsidenten geleitet."Sie wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Mitglied des Medienrates bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten geleitet."

33. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und den Vizepräsidenten. Der Präsident oder der Vizepräsident soll die Befähigung zum Richteramt haben. Der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; er kann den Geschäftsführer damit beauftragen. Er ist Vorsitzender im Sinne des § 35 Abs. 4 Halbsatz 1 RStV."(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Eine der beiden vorgenannten Personen soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer damit beauftragen. Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von § 104 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages."

b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Sachverständigen" durch die Wörter "Mitglieds des Medienrates" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.

d) In Absatz 4 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter "einen Sachverständigen" durch die Wörter "ein Mitglied" ersetzt.

34. § 33 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 33 Geschäftsführer der Landesanstalt

(1) Der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Der Präsident des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit dem Geschäftsführer ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.

(2) Der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben. Er darf nicht Sachverständiger des Medienrates sein und nicht aus seiner Mitte gewählt werden.

(3) (aufgehoben)

(4) (aufgehoben)

" § 33 Geschäftsführung der Landesanstalt

(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Den Dienstvertrag schließt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben und darf nicht Mitglied des Medienrates sein sowie nicht aus seiner Mitte gewählt werden."

35. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben des Geschäftsführers" § 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung".

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" und das Wort "er" wird durch die Wörter "sie oder er" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
Er ist im Verhinderungsfall ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 35 Abs. 3 RStV."Sie oder er ist im Verhinderungsfall ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 104 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages."

c) In Absatz 2 werden die Wörter "der Geschäftsführer" durch die Wörter "die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
(3) Der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates einen Mitarbeiter der Anstalt zum stellvertretenden Geschäftsführer. Dieser muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie der Geschäftsführer nicht selbst besitzt."(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Anstalt zur stellvertretenden Geschäftsführung. Diese Person muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht selbst besitzt."

e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) In Eilfällen kann der Geschäftsführer im Einvernehmen mit dem Präsident des Medienrates oder bei dessen Verhinderung mit dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte an Stelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber vom Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten."(4) In Eilfällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Medienrates oder bei deren oder dessen Verhinderung mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten."

f) In Absatz 5 werden die Wörter "Der Geschäftsführer" durch die Wörter "Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" ersetzt.

36. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, auf Plattformen ist zulässig. Andere ortsüblich empfangbare oder herangeführte Rundfunkprogramme können auch zeitversetzt oder nur zum Teil weiterverbreitet werden. Die Programme müssen an ihrem Ursprungsort in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, die Grundsätze der §§ 12 bis 14 beachten und dürfen nicht der Umgehung der sonstigen Grundsätze dieses Gesetzes dienen."(1) Die Zulässigkeit der Weiterverbreitung richtet sich nach § 103 des Medienstaatsvertrages."

b) Absatz 2

(2) Der Veranstalter eines Rundfunkprogramms hat der Landesanstalt die beabsichtigte Weiterverbreitung eines bestimmten Programms spätestens einen Monat vor Beginn anzuzeigen. Bei Programmen aus Nicht-EU-Mitgliedstaaten kann die Landesanstalt den Nachweis verlangen, in welcher Weise das Recht der Gegendarstellung nach § 19 oder ein ähnliches Recht gewährleistet ist oder garantiert wird. Die vorstehenden Pflichten sind auch durch den Plattformanbieter zu erfüllen.

wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2 und die Wörter "Der Veranstalter eines Programms und der Plattformanbieter" werden durch die Wörter "Rundfunkveranstalter und der Anbieter einer Medienplattform" ersetzt.

d) Absatz 4

(4) Eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gilt als Veranstaltung von Rundfunk. Urheberrechtliche oder andere rechtliche Verpflichtungen sowie fernmelderechtliche Bestimmungen bleiben unberührt; dies gilt nicht, wenn als Telemedium der Abruf von gespeicherten Rundfunkprogrammen ermöglicht wird.

wird aufgehoben.

37. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
1. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sofern sie nicht in den Programmbouquets nach § 19 Abs. 3 RStV enthalten sind, einschließlich dieser Programmbouquets zur Verfügung stehen; dies gilt nicht für die außerhalb des § 19 Abs. 3 und 4 RStV veranstalteten Rundfunkprogramme,"1. die nach dem jeweiligen Stand der Technik erforderlichen Bitraten für die für das Gebiet des Freistaates Sachsen gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zur Verfügung stehen,"

bb) Die Sätze 3 und 4

Soweit möglich, sollen die für Zwecke der Rundfunkerprobung nach § 26 und für die befristete Dauer der Pilotprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks bis zur Entscheidung des Regelbetriebs nach § 19 Abs. 5 RStV notwendigen Bitraten bereitgestellt werden. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Verbreitung eines Programms mit besonderer Übertragungstechnik (insbesondere interaktives Fernsehen) nach § 19 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 oder § 20 RStV nach diesem Gesetz zugelassen worden ist.

werden aufgehoben.

b) Absatz 5 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 37 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend." § 103 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend."

c) In Absatz 7 wird das Wort "Plattformen" durch das Wort "Medienplattformen" und das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

38. § 39 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und im Absatz 1 wird jeweils das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Veranstalter, den für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag Verantwortlichen unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen."Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen."

cc) In Satz 5 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

altneu
(4) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtung die Verbreitung."(4) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, ohne dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 vorliegen, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung."

39. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 40 Rücknahme der Zulassung" § 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung".

b) Der Wortlaut wird Absatz 1.

c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend."

40. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 41 Widerruf der Zulassung" § 41 Widerruf von Zulassung und Zuweisung".

b) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nummer 1

1. der Veranstalter auf ihm zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichtet oder diese nicht vollständig oder nicht in angemessener Zeit effektiv nutzt. Dies gilt auch, wenn die Nutzung im Sinne der Lizensierung teilweise aufgegeben wird,

wird aufgehoben.

bbb) Nummer 2 wird Nummer 1 und das Wort "Veranstalter" wird durch das Wort "Rundfunkveranstalter" sowie die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

ccc) Die Nummern 3 bis 5 werden die Nummern 2 bis 4 und das Wort "Veranstalter" wird jeweils durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

ddd) Nummer 6 wird Nummer 5 und das Wort "Veranstalter" wird durch das Wort "Rundfunkveranstalter" sowie die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend. Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von Telemedien oder dem Anbieter einer Medienplattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist genutzt oder die Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird."

40a. § 42 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Nummer 4

4. die nach § 37 Abs. 2 Satz 2 geforderte Gewährleistung oder Garantie nicht besteht oder

wird aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

41. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrages" durch das Wort "Medienstaatsvertrages" ersetzt.

bb) In Nummer 2a wird das Wort "Sendungen" durch das Wort "Programme" und die Angabe "Abs." jeweils durch das Wort "Absatz" ersetzt.

cc) In den Nummern 1 und 3 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

dd) Die Nummer 3a wird Nummer 4 und wird wie folgt gefasst:

altneu
3a) entgegen § 20 Abs. 2 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Veranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen des für den Inhalt verantwortlichen Redakteurs nicht angibt,"4. entgegen § 20 Absatz 1 zu Beginn oder am Ende des Programms den Namen des Rundfunkveranstalters oder am Ende jeder Sendung den Namen der für den Inhalt verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) nicht angibt,"

ee) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

altneu
4.) als Veranstalter entgegen § 20 Abs. 4 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs mitteilt,"5. als Rundfunkveranstalter entgegen § 20 Absatz 3 auf schriftliches Verlangen nicht Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitteilt,"

ff) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und wird wie folgt gefasst:

altneu
5) als Veranstalter entgegen § 24 gegen die Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages oder des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über die Inhalte von Werbung und Teleshopping und deren Kennzeichnung, das Sponsoring, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung und Teleshoping verstößt,"6. als Rundfunkveranstalter nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunks die Tatbestände des § 115 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 bis 15 des Medienstaatsvertrages verwirklicht,"

gg) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und die Angabe " § 37 Abs. 3" wird durch die Angabe " § 37 Absatz 2" ersetzt.

hh) Die bisherige Nummer 7

7. entgegen § 37 Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz bundesweit empfangbare Fernsehprogramme auf Plattformen nicht zeitgleich oder nicht unverändert oder Rundfunkprogramme, die am Ursprungsort nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden, weiterverbreitet,

wird aufgehoben.

ii) In den Nummern 8 bis 12 wird jeweils die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz "ersetzt.

jj) In Nummer 13 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" und die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Abs." durch das Wort "Absatz" ersetzt.

42. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Veranstalter" durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

bb) In Satz 6 wird das Wort "Rundfunkstaatsvertrag" durch das Wort "Medienstaatsvertrag" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Beauftragten" durch die Wörter "eine Beauftragte oder einen Beauftragten", die Wörter "der bei" durch die Wörter "die oder der bei" und das Wort "Veranstalter" wird durch das Wort "Rundfunkveranstalter" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "der" durch die Wörter "die oder der" ersetzt.

43. In § 45 Satz 2 werden die Wörter "der Täter" durch die Wörter "die Täterin oder der Täter" ersetzt.

44. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Die erstmalige Wahl einer Geschäftsführung mit beschränkter Amtszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2027 zu erfolgen."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 240794


ENDE