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7. Abschnitt
Sächsische Landesanstalt für privaten Rundfunk und neue Medien
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden von der Landesanstalt wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Leipzig.
(2) Die Landesanstalt ist unabhängig und hat das Recht der Selbstverwaltung.
(3) Organe der Landesanstalt sind
§ 28 Aufgaben der Landesanstalt 07 08 14 15 22 24
(1) Die Landesanstalt sorgt für die Durchführung der Bestimmungen dieses Gesetzes und wacht über deren Einhaltung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Die bundeseinheitlich wahrzunehmenden Aufgaben bleiben unberührt.
(2) Einzelheiten über die Zulassung von Veranstaltern (2. Abschnitt), über die Anforderungen an die Programmgestaltung (3. Abschnitt), über die besonderen Pflichten der Veranstalter (4. Abschnitt), die Gebühren und Auslagen (§ 35 Abs. 2) und die Fördermaßnahmen nach Absatz 1 sowie das zu beobachtende Verfahren kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.
§ 28a Gründungen, Beteiligungen
(1) In Fällen, in denen dies aus Gründen der Effektivität geboten ist und der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Landesanstalt dient, kann die Landesanstalt privatrechtliche Unternehmen und Körperschaften des öffentlichen Rechtsgründen sowie sich an solchen beteiligen.
(2) Dabei hat sich die Landesanstalt den wesentlichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Unternehmen nach Absatz 1, insbesondere eine angemessene Vertretung in deren Aufsichtsorganen, zu sichern.
(3) Sowohl die Gründung als auch die Beteiligung nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Die Rechtsaufsichtsbehörde darf die Genehmigung nur erteilen, wenn die Landesanstalt durch Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen nach Absatz 1 sicherstellt, das eine Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftführung dieser Unternehmen durch den Sächsischen Rechnungshof erfolgen soll.
§ 28b Förderung lokaljournalistischer Angebote 22
(1) Mit der Förderung lokaljournalistischer Angebote nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 soll ein möglichst flächendeckendes, vielfältiges und qualitätsvolles Nachrichten- und Informationsangebot mit engem Bezug zum lokalen und regionalen Geschehen im Freistaat Sachsen unterstützt werden. Gefördert werden sollen neben bestehenden lokaljournalistischen Angeboten auch innovative Projekte zur Entwicklung nachhaltiger Geschäfts- und Kooperationsmodelle sowie neuer journalistischer Produktionsformen und digitaler Formate unabhängig von der Rechtsform sowie plattformunabhängig, soweit nicht durch die Landesanstalt selbst die Förderung erfolgt. Alle zwei Jahre, beginnend mit dem erstmaligen Erhalt von Haushaltsmitteln oder Mitteln Dritter, evaluiert die Landesanstalt die Auswirkungen der Fördermaßnahmen mit Blick auf die Zielsetzung nach Satz 1 und veröffentlicht die Evaluierung.
(2) Soweit Haushaltsmittel zur Förderung nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20 zur Verfügung gestellt werden, erhält die Landesanstalt als Erstempfänger eine Zuwendung. Über die Art der Förderung im Einzelnen und über die Vergabe der Mittel entscheidet die Landesanstalt. Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele nach Absatz 1 jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.
(3) Die lokaljournalistischen Angebote nach Absatz 1 können nach Maßgabe der folgenden Regelungen von der Landesanstalt gefördert werden:
§ 29 Versammlung der Landesanstalt 08 24
(1) Der Versammlung gehören mindestens 31 Mitglieder an. Von ihnen entsenden
(2) Die zu entsendenden Mitglieder in die Versammlung sind durch das höchste beschlussfassende Gremium einer Landesvereinigung oder einer Organisation/Gruppe zwölf Monate vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung zu wählen.
(3) Für die in Absatz l Satz 2 Nr. 3 bis 30 genannten Organisationen und Gruppen haben die jeweiligen Landesvereinigungen das Entsenderecht. Besteht keine Landesvereinigung, legen die jeweiligen Organisationen oder Gruppen innerhalb der einzelnen Bereiche einvernehmlich fest, wer von ihnen ein Mitglied für die gesamte Amtszeit der Versammlung entsendet. Die Wahl eines Mitglieds ist spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der Versammlung von der entsendenden Organisation oder Gruppe durchzuführen. Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich die Mitgliederzahl der Versammlung entsprechend.
(4) Die Organisationen und Gruppen nach Absatz 1 entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und teilen der Landesanstalt schriftlich mit, wen sie in die Versammlung entsenden. Die oder der Vorsitzende der amtierenden Versammlung stellt die formale Ordnungsmäßigkeit der Entsendung fest. Erweist sich eine solche Feststellung nachträglich als unrichtig, so stellt die Versammlung den Verlust der Mitgliedschaft fest.
(5) Solange und soweit Mitglieder in die Versammlung nicht entsandt werden, verringert sich deren gesetzliche Mitgliederzahl entsprechend. Scheidet ein Mitglied aus der Versammlung aus, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger nach den für die Entsendung des ausscheidenden Mitglieds geltenden Vorschriften zu bestimmen. Die entsendende Organisation oder Gruppe kann das von ihr entsandte Mitglied bei seinem Ausscheiden aus dieser Organisation oder Gruppe abberufen.
(6) Mitglied der Versammlung kann nicht sein, wer nach den Grundsätzen des Artikels 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen nicht die Eignung für den öffentlichen Dienst besitzt. In die Versammlung darf nicht entsandt werden, wer privater Rundfunkveranstalter oder gewerblicher Plattformanbieter ist, zu solchen in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, von ihnen in sonstiger Weise abhängig, an ihnen wesentlich beteiligt oder in einem Organ eines privaten Rundfunkveranstalters oder gewerblichen Kabelanlagenbetreibers tätig ist; dies gilt nicht im Fall von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt für Angehörige von Organen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von ihnen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften oder bei sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder von diesen beeinflusster privatrechtlicher Gesellschaften. Die in Absatz 1 Nrn. 2 bis 30 aufgeführten Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union sein, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder einer Landesregierung, die in Absatz 1 Nr. 3 bis 30 aufgeführten Mitglieder nicht einem Landtag angehören.
(7) Die Mitglieder der Versammlung sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(8) Die Mitglieder der Versammlung werden jeweils für sechs Jahre entsandt; die Amtszeit beginnt mit der ersten Sitzung der Versammlung. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Versammlung die Geschäfte bis zum Zusammentritt der neuen Versammlung weiter.
(9) Die Mitglieder der Versammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
§ 30 Arbeitsweise und Aufgaben der Versammlung 22 24
(1) Die Versammlung wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über Form und Frist der Einladung zu den Sitzungen und über den Geschäftsgang enthält.
(2) Die Versammlung tritt nach Bedarf, mindestens aber vier Mal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Die oder der Vorsitzende der Versammlung beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Auf Antrag wenigstens eines Drittels der Mitglieder muss die Versammlung zu einer Sitzung einberufen werden.
(3) Die Sitzungen der Versammlung sind nicht öffentlich. Für bestimmte Angelegenheiten kann die Versammlung öffentliche Sitzungen beschließen. Rundfunkveranstalter oder deren Vertretung können auf Beschluss der Versammlung zu Sitzungen hinzugezogen werden, soweit die von ihnen veranstalteten Programme betroffen sind. Die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts über den Ausschluss von Personen und die Befangenheit in Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.
(4) An den Sitzungen der Versammlung nimmt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates oder ein anderes Mitglied des Medienrates teil. Das teilnehmende Mitglied des Medienrates unterrichtet die Versammlung über alle wichtigen Angelegenheiten sowie über die anstehenden Entscheidungen. Der Medienrat übermittelt wesentliche Informationen zu wichtigen Angelegenheiten und anstehenden Entscheidungen im Vorfeld der Sitzungen schriftlich. Die Versammlung kann hierzu Stellung nehmen. Die Versammlung kann Fragen an den Medienrat richten, die dieser schriftlich beantwortet.
(5) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder geladen wurden und die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist die Versammlung beschlussfähig, wenn eine nach Satz 1 beschlussunfähige Versammlung binnen angemessener Frist erneut einberufen wird.
(5a) Die oder der Vorsitzende der Versammlung kann den Mitgliedern ermöglichen, an der Versammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation oder in Textform auszuüben, wenn aufgrund einer Notlage, insbesondere einer Epidemie, eine Präsenzsitzung nicht oder nur unter deutlich erschwerten Bedingungen stattfinden könnte. Sonstige Teilnahmerechte sind auf demselben Weg zu ermöglichen. Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
(6) Die Abstimmungen erfolgen offen. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern keine andere Regelung getroffen ist. Dasselbe gilt für Wahlen.
(7) Die Versammlung kann für bestimmte Aufgabengebiete zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse bilden.
(8) Aufgabe der Versammlung ist die Aufsicht über die veranstalteten Programme und ihre Bewertung insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Programmgrundsätze und des Schutzes von Kindern und Jugendlichen, soweit nicht die Zuständigkeit der Kommission für Jugendmedienschutz gegeben ist. Die Versammlung unterrichtet den Medienrat über ihre Feststellungen. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen.
(9) Jeder hat das Recht, sich mit einer Beschwerde, die die Nichteinhaltung von Vorschriften des 3. Abschnitts dieses Gesetzes durch Veranstalter betrifft, an die Versammlung zu wenden. Die Versammlung leitet die Beschwerde mit einer wertenden Stellungnahme an den Medienrat weiter.
(10) Die Versammlung berät den Medienrat im Rahmen der Mitwirkung nach § 32 Abs. 7 Nr. 7a.
(11) Bei der Besetzung der Stellen der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers ist die Versammlung zu hören.
(12) Die Versammlung soll Empfehlungen zur Medienpädagogik herausgeben, die sich an die Veranstalter wenden. Die Versammlung erarbeitet Vorschläge für Projekte zur Förderung von Medienkompetenz.
(13) Die Versammlung kann den Medienrat auffordern, Maßnahmen im Rahmen von § 28 Abs. 1 zu ergreifen, wenn sie insoweit Handlungsbedarf feststellt. Soweit der Medienrat keine Maßnahmen für erforderlich hält, ist diese Entscheidung gegenüber der Versammlung zu begründen.
(14) Die Versammlung erhält vor der Feststellung des Haushaltsplans Gelegenheit, zum Haushaltsplanentwurf Stellung zu nehmen.
(15) Die Versammlung ist vor Erlass von konkreten Maßnahmen zu § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 20, die auf der Grundlage einer Fördersatzung gemäß § 28 Absatz 2 getroffen werden sollen, zu hören. Der Medienrat berücksichtigt bei seiner Entscheidung die Stellungnahme der Versammlung in angemessener Weise. Weicht der Medienrat bei seiner Entscheidung von der Stellungnahme der Versammlung ab, hat er dies zu begründen. Die Abweichung sowie deren Begründung sind zu veröffentlichen.
(1) Der Medienrat besteht aus fünf Sachverständigen, die auf Grund ihrer Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise befähigt sind, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrzunehmen; Frauen und Männer sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Die Sachverständigen müssen besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, der Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Kommunikationsbereiche nachweisen.
(2) Die fünf Sachverständigen des Medienrates werden vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gewählt. Erhalten im ersten Wahlgang nicht genügend Kandidaten die erforderliche Mehrheit, wird ein weiterer Wahlgang durchgeführt. Erhalten auch im weiteren Wahlgang nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, werden weitere Wahlgänge nach den Vorgaben des Absatzes 3 durchgeführt. Erhalten mehr Kandidatinnen oder Kandidaten die erforderliche Mehrheit, als Sachverständige zu wählen sind, so sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen gewählt.
(3) Sind nach Absatz 2 Satz 3 weitere Wahlgänge erforderlich, stehen zu diesen jeweils höchstens so viele der nicht gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten mit den nächst niedrigeren Stimmenzahlen zu Wahl, wie sie dem Dreifachen der Zahl der noch nicht besetzten Sitze von Sachverständigen des Medienrates entsprechen. Entfallen hierbei auf die letzte Stelle der Reihenfolge nach Stimmenzahl zwei oder mehrere Kandidaten mit gleich vielen Stimmen, so werden diese Kandidaten alle in den Wahlgang einbezogen. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Die Einzelnen in der Versammlung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 bis 30 vertretenen Organisationen und Gruppen, die Organisationen und Gruppen aus dem Medienbereich mit überregionaler Bedeutung sowie die Organe der Landesanstalt sind berechtigt, jeweils bis zu drei Sachverständige vorzuschlagen. Für das Vorschlagsverfahren gilt § 29 Abs. 2 nicht. Die Vorschläge sind spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Medienrates gegenüber dem Präsidium des Sächsischen Landtages abzugeben; dem Vorschlag sind beizufügen:
Das Präsidium kann gegenüber dem Landtag Stellung nehmen, ob bei jedem Vorschlag die Voraussetzungen nach diesem Gesetz vorliegen.
(5) Mitglied des Medienrates darf nicht sein, wer
Tritt ein Ausschlussgrund nach Satz 1 nachträglich ein, scheidet das betroffene Mitglied aus dem Medienrat aus; der Medienrat stellt das Vorliegen eines Ausschlussgrundes fest.
(6) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die verbleibende Amtszeit zu wählen.
(7) Die Mitgliedschaft im Medienrat endet unter den Voraussetzungen, unter denen ein Richterverhältnis nach § 24 des Deutschen Richtergesetzes endet. § 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
(8) Die Sachverständigen des Medienrates sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden.
(9) Die Sachverständigen des Medienrates sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten eine Aufwandsentschädigung, welche die Landesanstalt durch Satzung festlegt; die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
(10) Die Amtszeit des Medienrates beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem Tage der konstituierenden Sitzung des Medienrates. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zur konstituierenden Sitzung des neugewählten Medienrates weiter. Die einmalige Wiederwahl von Sachverständigen des Medienrates ist zulässig.
(11) Die konstituierende Sitzung des Medienrates findet spätestens einen Monat nach der Wahl der Sachverständigen nach Absatz 2 statt. Sie wird von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten einberufen und vom ältesten Mitglied des Medienrates bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten geleitet.
§ 32 Arbeitsweise und Aufgaben des Medienrates 08 09 24
(1) Der Medienrat wählt aus seiner Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. Eine der beiden vorgenannten Personen soll die Befähigung zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich; sie oder er kann die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer damit beauftragen. Die Präsidentin oder der Präsident ist Vorsitzende oder Vorsitzender im Sinne von § 104 Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.
(2) Der Medienrat tritt mindestens einmal im Vierteljahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen jedes Mitglieds des Medienrates ist eine außerordentliche Sitzung einzuberufen.
(3) Der Medienrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen teil.
(4) Beschlüsse des Medienrates werden in offener Abstimmung mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Sachverständige anwesend sind. Bei Wahl- und Personalentscheidungen muss auf Verlangen geheim abgestimmt werden. Die Zustimmung von vier Sachverständigen des Medienrates ist erforderlich
(5) Der Medienrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die insbesondere Bestimmungen über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren enthält.
(6) Der Medienrat nimmt die Aufgaben der Landesanstalt wahr, soweit nicht durch dieses Gesetz eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(7) Der Medienrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 33 Geschäftsführer der Landesanstalt 24
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Landesanstalt wird vom Medienrat gewählt. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Den Dienstvertrag schließt die Präsidentin oder der Präsident des Medienrates ab. Der Dienstvertrag orientiert sich an den Grundsätzen, die für Beamte auf Zeit gelten.
(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer muss Erfahrungen und Sachkunde in besonderer Weise im Medienbereich haben und darf nicht Mitglied des Medienrates sein sowie nicht aus seiner Mitte gewählt werden.
§ 34 Arbeitsweise und Aufgaben der Geschäftsführung 08 24
(1) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte der Landesanstalt im Auftrag des Medienrates, soweit sie nicht in den Geschäftsbereich eines anderen Organs der Landesanstalt fallen; sie oder er unterrichtet darüber fortlaufend den Medienrat, bereitet die Beratungen der Versammlung und des Medienrates vor und vollzieht deren Beschlüsse. Sie oder er ist im Verhinderungsfall ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter in der Kommission für Zulassung und Aufsicht gemäß § 104 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz des Medienstaatsvertrages.
(2) Die Einstellung und Entlassung der Bediensteten der Landesanstalt vollzieht die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
(3) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bestellt mit Zustimmung des Medienrates eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Anstalt zur stellvertretenden Geschäftsführung. Diese Person muss die Befähigung zum Richteramt haben, falls sie die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nicht selbst besitzt.
(4) In Eilfällen kann die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Medienrates oder bei deren oder dessen Verhinderung mit der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten dringende Anordnungen treffen und unaufschiebbare Geschäfte anstelle des Medienrates besorgen. Der Medienrat ist hierüber von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer unverzüglich zu unterrichten.
(5) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bereitet im Rahmen der laufenden Geschäfte der Landesanstalt die Wahlen zur Versammlung und zum Medienrat vor.
§ 35 Finanzierung der Landesanstalt 07
(1) Die Landesanstalt finanziert ihre Aufgaben aus
(2) Die Landesanstalt erhebt auf Grund einer von ihr zu erfassenden Gebührensatzung für Amtshandlungen nach diesem Gesetz Gebühren und Auslagen.
(3) Die Haushaltsführung richtet sich nach den Grundsätzen einer geordneten, wirtschaftlichen und sparsamen Haushaltsführung. Im Haushaltsplan, der keiner autonomen Rechtsetzung bedarf, können Rücklagen gebildet werden, soweit und solange dies zu einer wirtschaftlichen und sparsamen Aufgabenerfüllung für bestimmte Maßnahmen erforderlich ist, die nicht aus Mitteln eines Haushaltsjahres finanziert werden können. Die geplanten Aufgaben sollen in der mittelfristigen Finanzplanung ausgewiesen werden. Erforderliche Maßnahmen im Sinne von Satz 2 sind insbesondere Investitionen einschließlich Ersatzbeschaffungen sowie längerfristige Förderprogramme. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen. Soweit erforderlich, sind Verpflichtungsermächtigungen im Haushalt vorzusehen. Der Jahresüberschuss ist nach den Vorschriften der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352), aufzustellen und unter Einbeziehung der Buchführung durch einen unabhängigen Abschlussprüfer zu prüfen. §§ 108, 109 der Sächsischen Haushaltsordnung finden keine Anwendung.
(4) Der zuständige Rechnungshof für Sachsen prüft gemäß Absatz 3 Satz 1 und den einschlägigen Bestimmungen der Haushaltsordnung, soweit sie auf die Rechtsstellung einer Rundfunkanstalt anwendbar sind, die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Landesanstalt. Er unterrichtet die Rechtsaufsichtsbehörde und den Sächsischen Landtag über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Landesanstalt.
§ 36 Aufsicht über die Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt unterliegt der Rechtsaufsicht der Sächsischen Staatskanzlei, die sich nicht auf Programmangelegenheiten erstreckt.
(2) Die Landesanstalt hat der Rechtsaufsichtsbehörde die zur Wahrnehmung der Rechtsaufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. Die Rechtsaufsichtsbehörde kann die Landesanstalt schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie auffordern, die Rechtsverletzung innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigen und künftig zu unterlassen. Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb der bestimmten Frist behoben, so weist die Rechtsaufsichtsbehörde die Landesanstalt an, auf deren Kosten die im Einzelnen festzulegenden Maßnahmen durchzuführen.
8. Abschnitt
Verbreitung, Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf Plattformen 08
§ 37 Zulässigkeit der Weiterverarbeitung 07 08 24
(1) Die Zulässigkeit der Weiterverbreitung richtet sich nach § 103 des Medienstaatsvertrages.
(2) Rundfunkveranstalter und der Anbieter einer Medienplattform sind verpflichtet, der Landesanstalt unverzüglich die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen, auch wenn die Weiterverbreitung bereits vorgenommen wird.
§ 38 Verbreitung, Weiterverbreitung 07 08 09 14 18a 24
(1) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit analoger Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage die nach § 11 zugelassenen analog verbreiteten Hörfunkprogramme vorrangig zu berücksichtigen.
(2) Im Übrigen entscheidet der Betreiber der Kabelanlage über die Belegung der Kanäle in analoger Übertragungstechnik unter Berücksichtigung folgender Kriterien:
(3) Bei der Belegung der Kanäle in Kabelanlagen mit in digitaler Übertragungstechnik hat der Betreiber der Kabelanlage für digital verbreitete Programme sicherzustellen, dass
Solange und soweit die Übertragungskapazitäten der Nummern 1 bis 3 von den Veranstaltern nicht genutzt werden, steht die Nutzung den Kabelbetreibern zu.
(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Programmen und vergleichbaren Telemedien trifft der Betreiber
(5) Entgelte und Tarife für die Kabeleinspeisung der nach Absatz 1 einzuspeisenden Programme sind durch den Kabelanlagenbetreiber gegenüber der Landesanstalt offen zu legen. Die Heranführung von terrestrischen Signalen regionaler und lokaler Fernsehveranstalter aus dem vorgesehenen Verbreitungsgebiet an die Kabelanlage hat der Kabelanlagenbetreiber auf eigene Kosten zu gewährleisten. Für die Verbreitung regionaler und lokaler Programme in Kabelanlagen dürfen von den Veranstaltern Entgelte höchstens bis zu dem niedrigsten Betrag gefordert werden, den der Betreiber der Anlage mit den Veranstaltern anderer Programme für je angefangene 100 Wohneinheiten vereinbart hat. Das Gleiche gilt für sonstige technische Kosten, Abgaben, Mieten oder sonstige Gebühren, die in direktem Zusammenhang mit der Verbreitung oder Weiterverarbeitung des Programms stehen. Versichert ein Veranstalter regionaler oder lokaler Programme gegenüber der Landesanstalt glaubhaft, dass der Betreiber eine Kabelanlage höhere Entgelte als nach den Sätzen 1 und 2 von ihm fordert, kann die Landesanstalt von dem Betreiber der Kabelanlage verlangen, dass er seine Einnahmen durch Einspeisungsentgelte für die jeweiligen Lizenznehmer nachweist. § 103 Absatz 2 des Medienstaatsvertrages und § 37 Absatz 2 gelten entsprechend.
(6) Die Kabelanlage ist so einzurichten, dass jeder Inhaber eines Anschlusses im Falle des Angebots analoger Programmsignale die in Absatz 1 genannten und die nach den Kriterien des Absatzes 2 einzuspeisenden und im Falle des Angebots digitaler Programmsignale die in Absatz 3 genannten Programme und vergleichbaren Telemedien empfangen kann. Dies schließt die Verpflichtung ein, die zur Weiterverbreitung empfangbarer Programmsignale oder zur Verbreitung auf sonstige Weise herangeführter Programmdaten erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Kommt der Betreiber der Kabelanlage diesen Verpflichtungen nicht nach oder verstößt er gegen das in Absatz 5 bestimmte Diskriminierungsverbot, kann die Landeanstalt die Verbreitung oder Weiterverbreitung untersagen oder die Einspeisung eines Programms oder vergleichbaren Telemediums anordnen, wenn auf andere Weise Abhilfe nicht geschaffen werden kann. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung. Die Bestimmungen der §§ 39 und 41 gelten entsprechend.
(7) Für andere Medienplattformen gilt der Medienstaatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
9. Abschnitt
Maßnahmen der Aufsicht
§ 39 Allgemeine Aufsicht über Rundfunkveranstalter 24
(1) Der Rundfunkveranstalter hat der Landesanstalt die zur Wahrnehmung ihrer Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Programmaufzeichnungen und Unterlagen kostenlos vorzulegen.
(2) Die Landesanstalt kann durch Verwaltungsakt feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder gegen Bestimmungen des Zulassungsbescheids verstoßen wird. Der Rundfunkveranstalter hat auf Aufforderung der Landesanstalt ein Gutachten einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vorzulegen, ob die Sendung eines der in § 14 genannten Kriterien erfüllt. Widerspricht dieses Gutachten der Auffassung der Landesanstalt, ist über die Unzulässigkeit der Sendung von der Versammlung der Landesanstalt durch Beschluss zu entscheiden. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter und die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen. Der Rundfunkveranstalter ist auf Verlangen der Landesanstalt verpflichtet, eine Beanstandung nach Satz 4 in seinem Rundfunkprogramm zu verbreiten. Inhalt und Sendezeit der zu verbreitenden Mitteilung bestimmt die Landesanstalt. Die Mitteilung soll zu einem Zeitpunkt ausgestrahlt werden, zu dem die beanstandete Sendung ausgestrahlt worden ist. Sie darf die Dauer des beanstandeten Teiles der Sendung nicht wesentlich überschreiten. Die Mitteilung muss sich auf den Tatbestand der Beanstandung und die Beschreibung des beanstandeten Programminhaltes beschränken. Wertungen darf die Landesanstalt nicht anbringen.
(3) Hat die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter aufgefordert, den festgestellten Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen, so kann sie bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einem weiteren Verstoß im Sinne des Abs. 2 für einen Zeitraum von bis zu zwei Monaten die Verbreitung des Programms untersagen. Die Untersagung kann sich auch auf einzelne Teile des Programms beziehen. Die Einzelheiten kann die Landesanstalt unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes durch Satzung regeln.
(4) Wird Rundfunk ohne Zulassung nach § 11 veranstaltet, ohne dass die Voraussetzungen der Zulassungsfreiheit nach § 5 Absatz 4 vorliegen, so ordnet die Landesanstalt die Einstellung der Veranstaltung an und untersagt dem Träger der technischen Übertragungseinrichtungen die Verbreitung.
§ 40 Rücknahme von Zulassung und Zuweisung 24
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend.
§ 41 Widerruf von Zulassung und Zuweisung 09 24
(1) Die Zulassung ist zu widerrufen,
(2) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn
Im letzteren Fall kann die Zulassung auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit diese die Umgehung nach § 6 Absatz 4 Satz 1 ausreichend ausschließen.
(3) Vor Ausspruch des Widerrufs nach den Absätzen 1 und 2 fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung auf, den Anforderungen an das Rundfunkprogramm zu genügen.
(4) Für einen Vermögensnachteil, der durch Maßnahmen nach dieser Bestimmung eintritt, besteht kein Entschädigungsanspruch gegen die Landesanstalt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für den Widerruf von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend. Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die von dem Rundfunkveranstalter, dem Anbieter von Telemedien oder dem Anbieter einer Medienplattform zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der Landesanstalt bestimmten Frist genutzt oder die Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.
§ 42 Untersagung der Verbreitung 08 24
Die Landesanstalt untersagt die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Programms, wenn
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn das Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Eine Untersagung ist dem Veranstalter und dem Plattformanbieter zuzustellen.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten 07 08 10 24
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000,00 EUR geahndet werden.
(3) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
10. Abschnitt
Datenschutz und Geheimschutz
(1) Soweit zugelassene Rundfunkveranstalter und ihre Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Diese Personen sind bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen findet für die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, L 314 vom 22.11.2016 S. 72), in der jeweils geltenden Fassung, nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten. Soweit besondere Rechtsvorschriften im Medienstaatsvertrag den Schutz personenbezogener Daten regeln, gehen sie den Sätzen 1 bis 5 vor.
(2) Die Landesanstalt bestellt eine Beauftragte oder einen Beauftragten für den Datenschutz, die oder der bei der Tätigkeit der zugelassenen Rundfunkveranstalter und Plattformanbieter im Freistaat Sachsen die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken überwacht. Im Übrigen ist die oder der Sächsische Datenschutzbeauftragte Aufsichtsbehörde.
§ 45 Schutz der Geheimhaltung 08 18 24
Wer die Geheimhaltung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3b verletzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt die Täterin oder der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe.
11. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 46 Übergangsbestimmungen 07 08 24
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Die erstmalige Wahl einer Geschäftsführung mit beschränkter Amtszeit nach § 33 Absatz 1 Satz 2 hat bis zum 31. Dezember 2027 zu erfolgen.
§ 47 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Verkündung in Kraft.
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