Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Allgemeines
Frame öffnen

SächsPRG - Sächsisches Privatrundfunkgesetz
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen

- Sachsen -

Fassung vom 9. Januar 2001
(SächsGVBl. S. 69, 684; 16.10.2001 S. 685; 21.03.2003 S. 37; 23.01.2004 S. 25; 24.01.2007 S. 17 07; 16.07.2008 S. 466 08; 16.04.2009 S. 130 09; 10.03.2010 S. 88 10; 14.12.2010 S. 362; 11.04.2011 S. 114 11; 06.12.2011 S. 638; 13.12.2012 S. 725 12; 10.07.2014 S. 374 14; 29.04.2015 S. 349 15; 26.04.2018 S. 198 18; 11.12.2018 S. 810 18a; 20.12.2022 S. 705 22; 20.03.2024 S. 282 24)
Gl.-Nr.: 722



1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich 07 08 09 24

(1) Dieses Gesetz gilt für die

  1. Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien durch private Anbieter,
  2. Zuordnung von technischen Übertragungsmöglichkeiten für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk,
  3. Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien auf Plattformen in Sachsen,
  4. Entwicklung und Nutzung neuer Techniken und neuer Nutzungsformen des Rundfunks und der Telemedien.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Angeboten

  1. die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken und in einem funktionellen Zusammenhang mit den dort zu erfüllenden Aufgaben stehen, oder
  2. die ausschließlich in Kabelanlagen verbreitet werden,
    1. an die weniger als 100 Wohneinheiten angeschlossen sind,
    2. die sich an einem Gebäude oder einem zusammenhängenden Gebäudekomplex befinden, wenn diese nicht dauernd zum Wohnen bestimmt sind,
    3. mit denen unselbstständige Wohneinheiten versorgt werden sollen,
  3. die ausschließlich in Kabelanlagen in einem Wirtschaftsunternehmen verbreitet werden.

(3) Für den Freistaat Sachsen geltende Staatsverträge zwischen mehreren oder allen Ländern, welche Angelegenheiten des Rundfunks und der Telemedien länderübergreifend regeln, bleiben unberührt.

§ 1a Begriffsbestimmungen 08 09 10 24

(1) Die in § 2 des Medienstaatsvertrages vom 28. April 2020 (SächsGVBl. S. 381), der zuletzt durch den Staatsvertrag vom 2. November 2022 (SächsGVBl. 2023 S. 119) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthaltenen Begriffsbestimmungen gelten auch für dieses Gesetz.

(2) Landesanstalt ist die Sächsische Landesmedienanstalt.

(3) Technische Übertragungskapazitäten sind elektromagnetische Wellen bestimmter Frequenz oder Frequenzbänder (Frequenzen).

(4) Bitrate ist die pro Zeiteinheit zu transportierende Informationsmenge.

§ 2 Grundsätze für die Veranstaltung von privatem Rundfunk 07 24

(1) Im Rahmen dieses Gesetzes erhalten private Anbieter die Zulassung zur eigenverantwortlichen Veranstaltung von Rundfunk. Den privaten Rundfunkveranstalter sind juristische Personen des öffentlichen Rechts gleichgestellt soweit sie als Rundfunkveranstalter zugelassen werden können. Der private Rundfunk hat teil an der technischen Entwicklung.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Dienstleistungen des privaten Rundfunks ergänzen einander als Voraussetzung für die Verwirklichung der Meinungs- und Informationsfreiheit und haben teil an der Erfüllung der Kulturpflicht des Landes. Die in Sachsen veranstalteten Programme tragen in ihrer Gesamtheit zur Grundversorgung durch Unterrichtung, Bildung und Unterhaltung bei. Sie haben einen objektiven Überblick über das Geschehen in allen für Sachsen relevanten Lebensbereichen zu geben und angemessen die regionale Gliederung, die kulturelle Vielfalt und die Interessen der Bürgerinnen und Bürger in Sachsen zu berücksichtigen sowie zu einer freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen. Sie dürfen nicht einseitig eine Partei, eine Interessengruppe oder eine Weltanschauung begünstigen.

(3) Über ihre Aufgaben der Zulassung von privaten Rundfunkveranstaltern und der Aufsicht über private Rundfunkveranstalter und Anbieter von Telemedien hinaus ist die Landesanstalt auch für die Förderung von Veranstaltung und Verbreitung sowie Weiterverbreitung von Rundfunk und Telemedien zuständig, insbesondere durch Maßnahmen zur Förderung der technischen Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medienstandortes Sachsen bei und wirkt insbesondere darauf hin, dass die Meinungsvielfalt, vor allem kulturelle, kirchliche und soziale Anliegen, gefördert und die Beteiligung neuer mittelständischer Veranstalter sowie die programmliche, technische und wirtschaftliche Entwicklung der in Sachsen zugelassenen und produzierenden Veranstalter unterstützt werden. Die Landesanstalt kann mit den für private Veranstalter zuständigen Stellen vor allem auch benachbarter Länder zusammenarbeiten mit dem Ziel, die Bedingungen für die Veranstaltung und Verbreitung von privatem Rundfunk aufeinander abzustimmen, und mit ihnen gemeinsame Zulassungsverfahren durchführen.

§ 3 Programme im privaten Rundfunk 08 09 24

(1) Die Landesanstalt kann Zulassungen für landesweite und lokale sowie regionale kommerzielle und nichtkommerzielle Rundfunkprogramme erteilen. Sie legt dabei Sendegebiete fest.

(2) Im Falle von Fenster- und Spartenprogrammen können die Veranstalter auch mit anderen Veranstaltern privaten Rundfunks zusammenarbeiten, die außerhalb Sachsens rechtmäßig Rundfunk veranstalten. Veranstaltern lokaler Rundfunkprogramme genehmigt die Landeanstalt auf Antrag die Zusammenarbeit im Wege von Veranstaltungsgemeinschaften oder in sonstiger geeigneter Weise, wenn dies auf Grund enger regionaler oder kultureller Verbindungen erforderlich ist; die Zulassungsvoraussetzungen der Veranstalter werden durch eine solche Zusammenarbeit nicht verändert.

(3) Für die Veranstaltung von landesweiten Hörfunkvollprogrammen, die über terrestrische UKW-Hörfunkfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete technische Übertragungskapazitäten für bis zu drei Programme vorrangig zu verwenden. Für die Veranstaltung von Fernsehvollprogrammen, auch in der Form des Absatz 2, die über terristrische Fernsehfrequenzen verbreitet werden, sind geeignete landesweite technische Übertragungskapazitäten für mindestens zwei Programme vorrangig zu verwenden. § 4 Abs. 2 Satz 5 bleibt unberührt.

§ 4 Zuordnung technischer Übertragungskapazitäten 07 08 10 12 14 18a 24

(1) Für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien im Rahmen dieses Gesetzes sind den Veranstaltern und Plattformanbietern technische Übertragungskapazitäten zur Verfügung zu stellen.

(1a) An dem Aufbau und der Fortentwicklung eines dualen Rundfunksystems in Sachsen sowie an der Erschließung der Nutzung von neuen Techniken, neuen Nutzungsformen und Nutzungskapazitäten sind alle Veranstalter gleichgewichtig zu beteiligen.

(2) Die Zuordnung der zur Verfügung stehenden technischen Übertragungskapazitäten an die Landesanstalt, den Mitteldeutschen Rundfunk, das Deutschlandradio und das Zweite Deutsche Fernsehen erfolgt nach Maßgabe der nachfolgenden Kriterien durch die Sächsische Staatskanzlei. Durch die Zuordnung sind

  1. die flächendeckende Grundversorgung durch öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu gewährleisten,
  2. ein vielfältiges, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk gleichgewichtiges Programmangebot privater Veranstalter zu schaffen,
  3. der Förderung des publizistischen Wettbewerbs und des Medienstandortes Sachsen Rechnung zu tragen,
  4. Versorgungslücken bestehender Programme zu schließen,
  5. beim Übergang zur ausschließlich digitalen Übertragung die Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden, soweit die verfügbaren Übertragungskapazitäten nicht bereits zuvor im Wege einer Ausschreibung nach § 5a Absatz 2 Satz 1 anderweitig vergeben worden sind.

Bei der Zuordnung ist auf eine möglichst wirtschaftliche Nutzung und Verteilung der technischen Übertragungskapazitäten zwischen den Beteiligten hinzuwirken. Für die Programme nach § 3 Abs. 3 und die Programme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sind Übertragungskapazitäten vorrangig zur Verfügung zu stellen. Dabei ist sicherzustellen, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk ebenso wie die privaten Rundfunkveranstalter an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können. Reichen die vorhandenen Übertragungskapazitäten hierfür nicht aus, ist zunächst der gleichgewichtigen Entwicklung des privaten Rundfunks gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Rechnung zu tragen.

(3) Die zur Verfügung stehenden freien technischen Übertragungskapazitäten sind den nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligten bekannt zu geben. Wird eine Verständigung zwischen den Beteiligten erreicht, ordnet die Sächsische Staatskanzlei Übertragungskapazitäten entsprechend der Einigung zu. Die Sächsische Staatskanzlei wirkt auf eine Verständigung hin. Kommt diese nicht zu Stande, entscheidet die Sächsische Staatskanzlei über die Zuordnung anhand der für die Beteiligten geltenden Rechtsgrundlagen und der Kriterien des Absatzes 1 Satz 2 und des Absatzes 2.

(4) Die Zuordnung kann widerrufen werden, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte auf ihnen zugeordnete oder zustehende Übertragungskapazitäten verzichten oder diese nicht in angemessener Zeit effektiv nutzen. Dies gilt auch, wenn nach Absatz 2 Satz 1 Beteiligte die Nutzung ihnen zugeordneter Frequenzen im Sinne der Zuordnungsentscheidung ganz oder teilweise aufgeben.

(5) Die Zulassung von Programmen, die in Sachsen über Satelliten, oder auf anderen Plattformen  in Kabelanlagen verbreitet werden, bleibt von den Absätzen 2, 3, und 4 unberührt.

(6) Die Übertragung von Rundfunkprogrammen und Telemedien erfolgt in Sachsen ausschließlich in digitaler Technik. In Abweichung von Satz 1 dürfen Hörfunkprogramme auf Ultrakurzwelle auf Grundlage der telekommunikationsrechtlichen Frequenzzuteilung weiter in analoger Technik übertragen werden. In Abweichung von Satz 1 kann die Landesanstalt auf Antrag eines Kabelanlagenbetreibers genehmigen, dass Hörfunkprogramme in Kabelanlagen mit weniger als 1.000 Anschlussstellen längstens bis zum 31. Dezember 2025 weiter in analoger Technik übertragen werden können, wenn der Kabelanlagenbetreiber der Landesanstalt ein Konzept zum technischen und wirtschaftlichen Übergang der analogen zur digitalen Übertragungstechnik (Digitalisierungskonzept) vorlegt und gegenüber der Landesanstalt glaubhaft macht, dass

  1. nach dem Gesamtbild der tatsächlichen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Kabelanbieter nicht in der Lage ist, die technischen Voraussetzungen für eine Übertragung in digitaler Technik zu erfüllen oder
  2. aufgrund der topographischen Lage die analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen erforderlich ist.

Die Genehmigung ist zu befristen. Eine befristete Genehmigung kann längstens bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Die Einzelheiten, insbesondere auch zum vorzulegenden Digitalisierungskonzept, kann die Landesanstalt durch Satzung regeln. Stellt ein Veranstalter seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Technik um, so verliert er seinen Anspruch auf analoge Weiterverbreitung in Kabelanlagen nach § 38 Abs. 1 nicht, soweit diese zumindest auch in analoger Technik betrieben werden. Stellt ein Kabelanlagenbetreiber seine Verbreitung auf ausschließlich digitale Verbreitung um, gilt Satz 1 entsprechend.

2. Abschnitt 24
Zulassung von Rundfunkveranstaltern und Zuweisung von Übertragungskapazitäten

§ 5 Zulassung von Rundfunkveranstaltern 08 18a 24

(1) Rundfunkveranstalter bedürfen einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassungen werden nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und auf der Grundlage einer Gesamtbewertung durch die Landesanstalt erteilt.

(2) Die Zulassung erfolgt unabhängig von

  1. telekommunikationsrechtlichen Erfordernissen,
  2. Zuweisungen von Übertragungskapazitäten und
  3. Vereinbarungen zur Nutzung von Kabelanlagen.

(3) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen von einer öffentlichen Veranstaltung im zeitlichen Zusammenhang mit diesen veranstaltet und verbreitet werden. Die §§ 4 und 5a Absatz 2, die §§ 10 und 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5, Absatz 2 und 3 sowie die §§ 21 und 22 finden keine Anwendung. Die Zulassung wird für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung erteilt.

(4) Keiner Zulassung bedürfen Rundfunkprogramme,

  1. die nur geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung entfalten, oder
  2. die bei einer ausschließlichen Verbreitung im Internet im Durchschnitt von sechs Monaten weniger als 1.000 gleichzeitige Nutzerinnen und Nutzer erreichen oder in ihrer prognostizierten Entwicklung erreichen werden oder die über kabelgebundene Medienplattformen mit insgesamt weniger als 10.000 angeschlossenen Wohneinheiten verbreitet werden.

Die Landesanstalt bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Bescheid. Auf Antrag des Rundfunkveranstalters kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen von Satz 1 eine Zulassung erteilt werden. Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme finden § 15 des Medienstaatsvertrages und § 22 keine Anwendung. § 6 findet mit Ausnahme der Voraussetzung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) entsprechende Anwendung. Die Landesanstalt kann von Rundfunkveranstaltern der zulassungsfreien Rundfunkprogramme die in § 9 genannten Informationen und Unterlagen verlangen.

§ 5a Zuweisung von Übertragungskapazitäten 24

(1) Die Landesanstalt kann privaten Rundfunkveranstaltern oder Anbietern von Telemedien digitale drahtlose landesweite, regionale und lokale Übertragungskapazitäten zuweisen.

(2) Die Landesanstalt schreibt die ihr zugeordneten terrestrischen Übertragungskapazitäten für bestimmte Sendegebiete in geeigneter Weise aus. Sie kann dabei bestimmte Programmarten sowie Anforderungen an das Gesamtangebot und die zu nutzende Technik vorgeben. Die Landesanstalt kann ohne Ausschreibung Übertragungskapazitäten an einen zugelassenen Rundfunkveranstalter zuweisen oder für einen zugelassenen Rundfunkveranstalter austauschen, wenn dadurch eine bessere Versorgung im Sinne der Zulassung erreicht wird.

(3) Analogterrestrische Hörfunkübertragungskapazitäten, die zurückgegeben oder in sonstiger Weise verfügbar werden, werden nicht neu ausgeschrieben. Die Landesanstalt kann solche Kapazitäten an Rundfunkveranstalter vergeben, soweit dies zur Verbesserung der Versorgung im Sinne der Zulassung erforderlich ist und die Zulassung erstmals vor dem 1. Januar 2019 erteilt wurde.

§ 6 Zulassungsvoraussetzungen 08 24

(1) Die Zulassung kann erteilt werden

  1. juristischen Personen des Privatrechts,
  2. nichtrechtsfähige Personenvereinigungen des Privatrechts, die auf Dauer angelegt sind,
  3. natürlichen Personen,
  4. Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinne von Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland,
  5. Hochschulen im Freistaat Sachsen, sofern die Veranstaltung des Programms ausschließlich Ausbildungszwecken im Rahmen von journalistischen oder medientechnischen Studiengängen dient oder keine staatlichen Mittel für die Veranstaltung des Programms und seine Verbreitung in Anspruch genommen werden,
  6. fremdsprachigen Rundfunkveranstaltern.

(2) Die Zulassung setzt voraus, dass die antragstellende Person

  1. unbeschränkt geschäftsfähig ist, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht durch Richterspruch verloren hat und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Art. 18 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verwirkt hat oder als Vereinigung nicht verboten ist,
  2. ihren Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden kann,
  3. die Gewähr dafür bietet, dass sie das Programm entsprechend der Zulassung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften veranstalten und verbreiten wird,
  4. wirtschaftlich allein in der Lage ist, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk entsprechend der Zulassung durchzuführen.

Bei einem Antrag juristischer Personen oder auf Dauer angelegter nichtrechtsfähiger Personenvereinigungen müssen die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sein.Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 müssen bei juristischen Personen von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertretern erfüllt sein. Einem Veranstalter in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft darf nur dann eine Zulassung erteilt werden, wenn in der Satzung der Aktiengesellschaft bestimmt ist, dass die Aktien nur als Namensaktien oder als Namensaktien und stimmrechtslose Vorzugsaktien ausgegeben werden dürfen.

(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden

  1. unbeschadet des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 staatlichen Stellen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gesetzlichen Vertretern der hiernach ausgeschlossenen Personen des öffentlichen Rechts sowie Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen juristischen Personen stehen,
  2. politischen Parteien oder Wählergruppen und von ihnen abhängigen Unternehmen, Personen und Vereinigungen, unbeschadet der besonderen Bestimmungen über Wahlwerbung,
  3. Unternehmen oder Vereinigungen, an denen öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten im Sinne des Medienstaatsvertrages beteiligt sind oder auf deren Willensbildung sie auf andere Weise wesentlichen Einfluss nehmen können, sowie Personen, die zu einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen oder Mitglieder eines Organs dieser Anstalten sind.

Gleiches gilt für Unternehmen, die zu den in Satz 1 Genannten in einem Verhältnis stehen, das dem von verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1379) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entspricht. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend.

(4) Die Zulassung kann versagt werden, wenn

  1. sich das Programm des Antragstellers ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat, und
  2. der Antragsteller sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
  3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Antragsteller zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.

Statt der Versagung der Zulassung kann diese auch mit Nebenwirkungen versehen werden, soweit die Nebenbestimmungen die Umgehung nach Satz 1 ausreichend ausschließen.

§ 7 Sicherung der Meinungs- und Angebotsvielfalt 09 24

(1) In den im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassenen privaten Rundfunkprogrammen ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen und Angebote im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten oder weiterverbreiten, es sei denn, es erlangt dadurch im jeweiligen Verbreitungsgebiet oder landesweit einen vorherrschenden Einfluss auf die Meinungsbildung. Einem Unternehmen sind alle Programme in entsprechender Anwendung von § 62 des Medienstaatsvertrages zuzurechnen.

(3) Die Landesanstalt achtet im Rahmen der Vergabe der Übertragungskapazitäten und bei nachträglichen Veränderungen bei Lizenznehmern darauf, dass den Grundsätzen der Meinungs-, Angebots- und Veranstaltungsvielfalt Rechnung getragen, ein Entstehen vorherrschender Meinungsmacht ausgeschlossen und Tendenzen der Medienkonzentration rechtzeitig und wirksam entgegengewirkt wird.

§ 8 Vermeidung vorherrschender Meinungsmacht

(1) Ein Antragsteller, der im Fall einer Erteilung der Erlaubnis an ihn jeweils der einzige Veranstalter privaten Rechts von Hörfunk oder Fernsehen in Sachsen sein würde, muss nach seinem Programmschema, nach seinen Programmgrundsätzen und nach der Organisation der Programmgestaltung, insbesondere durch Bildung eines Programmbeirats aus Vertretern der in Sachsen vorhandenen wesentlichen Meinungsrichtungen, die Gewähr dafür bieten, dass in seinem Programm die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich bei dem Veranstalter um eine Gesellschaft oder um eine nicht rechtsfähige Vereinigung des Privatrechts handelt, wenn dieser Gesellschaft oder Vereinigung mehrere Personen angehören und wenn durch Vertrag oder Satzung ein vorherrschender Einfluss einer dieser Personen auf den Inhalt des Programms ausgeschlossen ist.

(2) Lokale oder regionale Programme oder Fensterprogramme sollen grundsätzlich nicht zu mehr als ein Drittel von einem Unternehmen gestaltet oder zugeliefert werden, das für das Sendegebiet bestimmte periodisch erscheinende Druckwerke mit einem Anteil von mehr als 20 vom Hundert der Gesamtauflage aller für diesen Bereich bestimmten periodisch erscheinenden Druckwerke verlegt. Dieselbe Beschränkung gilt auch für ein Unternehmen, das zu einem Unternehmen nach Satz 1 im Verhältnis eines abhängigen oder herrschenden Unternehmens oder eines Konzernunternehmens im Sinne des Aktienrechts steht; wirken mehrere Unternehmen auf Grund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein Unternehmen nach Satz 1 ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen. Die Landesanstalt kann in begründeten Ausnahmefällen einen anderen Anteil vorsehen.

(3) Der Antragsteller hat der Landesanstalt nachzuweisen, dass neben den Zulassungsvoraussetzungen Vorschriften der wettbewerbsrechtlichen Zusammenschlusskontrolle seiner beantragten Rundfunktätigkeit nicht entgegenstehen.

§ 9 Mitwirkungspflichten 08 24

(1) Der Antragsteller hat der Landesanstalt die in der Ausschreibung geforderten und darüber hinaus alle weiteren Angaben zu machen, die zur Prüfung des Antrags erforderlich sind. Ist der Antragsteller eine juristische Person des Privatrechts oder eine Personenvereinigung, hat er seine Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihm verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offen zu legen. Entsprechendes gilt, soweit juristische Personen oder Personenvereinigungen zu den Inhabern oder Beteiligten oder verbundenen Unternehmen nach Satz 2 gehören. Auf Verlangen der Landesanstalt sind der Gesellschaftsvertrag, Vereinbarungen der an dem Antragsteller Beteiligten über die Gestaltung des Rundfunkprogramms sowie Unterlagen zu etwaigen Treuhandverhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) vorzulegen. Die Landesanstalt gewährleistet deren Geheimhaltung (§ 30 VwVfG). Die Landesanstalt kann zur Glaubhaftmachung der Angaben die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Veranstalters, seiner gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertreter oder der an ihm Beteiligten verlangen. Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.

(2) Kommt der Antragsteller seiner Mitwirkungspflicht innerhalb der von der Landesanstalt gesetzten Frist nicht nach, kann sein Antrag abgelehnt werden.

(3) Der Antragsteller hat Änderungen in Bezug auf seine Angaben unverzüglich mitzuteilen und die eingereichten Unterlagen erforderlichenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.

(4) Für Änderungen der mitteilungspflichtigen Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eintreten, gilt Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 10 Auswahlgrundsätze 08 09 24

(1) Reichen die zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Anträgen auf Zuweisung einer Übertragungskapazität zu entsprechen, entscheidet die Landesanstalt über die Auswahl nach den Grundsätzen der Absätze 2 und 3. Die Landesanstalt kann auf eine Einigung der Antragsteller hinwirken, die den Auswahlgrundsätzen der Absätze 2 und 3 Rechnung trägt.

(2) Vorrang haben Antragsteller, die gegenüber anderen Antragstellern einen größeren Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Sendegebiet und zur Gesamtheit der Programme nach § 2 Abs. 2 erwarten lassen. Hierbei sind auch folgende Auswahlkriterien heranzuziehen:

  1. bereits bestehender Bezug des Antragstellers zu dem Sendegebiet,
  2. Anteil der auf die Eigen- und Auftragsproduktion entfallenden Programmaufwendungen,
  3. Gewähr einer auf das Sendegebiet bezogenen Programmgestaltung im Sinn des § 2 Abs. 2, insbesondere mittels geeigneter Produktionskapazitäten in Sachsen,
  4. im Fall der Zulassung von Veranstaltern bundesweiter Rundfunkprogramme für die Verbreitung in Sachsen die Einbeziehung eines Fensterprogrammes für Sendegebiete in Sachsen, oder ein regelmäßig auf Sachsen bezogener Programmteil von wöchentlich mindestens 60 Sendeminuten; dies gilt ebenso, wenn sich diese Sendungen auch an Personen in einem oder mehreren benachbarten Ländern wenden.

Beim Übergang zur ausschließlich digitalen terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Freistaates Sachsen am 1. Januar 2001 analog terrestrisch verbreitet wurden.

(3) Sind Antragsteller nach Absatz 2 im Wesentlichen gleich zu bewerten, entscheidet die Landesanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 11 Inhalt und Umfang der Zulassung 08 24

(1) Die Zulassung bestimmt mindestens

  1. das Sendegebiet,
  2. die Programmart,
  3. die Programmcharakteristik,
  4. den zeitlichen Sendeumfang,
  5. die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse zum Zeitpunkt der Zulassung.

Der Rundfunkveranstalter kann zusätzlich zum zugelassenen Programm die Verbreitung von zeitlich und örtlich begrenzten Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogrammen im Kabel bei der Landesanstalt beantragen. Die Zulassung dieser Regional- beziehungsweise Lokalfensterprogramme kann von der Landesanstalt befristet auf zwei Jahre erteilt werden. Auf Antrag sind Verlängerungen um jeweils zwei Jahre möglich. Wird in einem lokalen Rundfunkprogramm ein Offener Kanal (§ 3 Abs. 1 Satz 4) vorgesehen, bestimmt die Zulassung die Sendezeiten und die Grundsätze der Zusammenarbeit mit dem Rundfunkveranstalter; im Übrigen gelten für die Dritten die für Veranstalter bestehenden Verpflichtungen entsprechend.

(2) Die Zulassung eines Veranstalters ist entsprechend dem Antrag, auf mindestens zehn Jahre und höchstens jedoch auf acht Jahre zu befristen. Die Zulassung kann um jeweils acht Jahre verlängert werden. Auf Antrag des Veranstalters kann die Landesanstalt die Zulassung ändern.

(3) Die Zulassung ist nicht übertragbar. Bei wesentlichen Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse des Rundfunkveranstalters oder der sonstigen Rechtsbeziehungen nach § 9 Absatz l Satz 2 und 3 genehmigt die Landesanstalt die Fortsetzung der Veranstaltertätigkeit, wenn dies den Erfordernissen der Meinungsvielfalt und der Ausgewogenheit im Rahmen der Zulassung nicht widerspricht und die Kontinuität des Gesamtprogramms und des Sendebetriebs gesichert ist. Eine wesentliche Änderung im Sinne von Satz 2 ist insbesondere anzunehmen, wenn ein Gesellschafter 10 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile erwirbt oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 25 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält oder ein Gesellschafter durch den Erwerb von Gesellschaftsanteilen unabhängig von deren Höhe erstmals 50 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile hält.

§ 11a Inhalt und Umfang der Zuweisung 24

(1) Die Zuweisung einer Übertragungskapazität bestimmt mindestens

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zugeordnete Übertragungskapazität.

(2) Die Zuweisung erfolgt für die Dauer von mindestens acht Jahren und höchstens zehn Jahren und kann um jeweils höchstens acht Jahre verlängert werden.

(3) Die Zuweisung ist nicht übertragbar.

3. Abschnitt
Anforderungen an die Programmgestaltung

§ 12 Programmgrundsätze

(1) Die nach diesem Gesetz an der Veranstaltung von Rundfunk Beteiligten sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden. Sie haben zur Verwirklichung dieser Ordnung beizutragen.

(2) Die Programme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten und Toleranz zu fördern.

(3) Die Programme dürfen sich nicht gegen die Völkerverständigung und gegen die Wahrung des inneren und äußeren Friedens und der Freiheit richten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinigten Deutschland und den Gedanken der europäischen Verständigung fördern.

(4) Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 13 Programmgestaltung 24

(1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein und die Auffassung der wesentlich betroffenen Personen, Gruppen oder Stellen angemessen und fair berücksichtigen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Entstellungen durch Verzerrung der Sachverhalte sind zu unterlassen.

(2) Kommentare und Stellungnahmen sind von Nachrichten deutlich zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen. Sie haben dem Gebot journalistischer Fairness zu entsprechen. In Nachrichtensendungen sind Werturteile von Tatsachenbehauptungen zu trennen und als solche unter Angabe ihrer Herkunft zu kennzeichnen.

§ 14 Jugendschutz, Kurzberichterstattung, europäische Produktionen 24

Es gelten die Vorschriften des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages in der jeweils geltenden Fassung über unzulässige Sendungen, Jugendschutz, Jugendschutzbeauftragte, Kurzberichterstattung und europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.

§ 15 Ausgewogenheit des Programmangebots 24

(1) Im Hörfunk und im Fernsehen müssen jeweils die Programme von Rundfunkveranstaltern nach § 2 Abs. 1 sowie die nach § 37 weiterverbreiteten Programme von Rundfunkveranstaltern privaten Rechts, die innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, in ihrer Gesamtheit die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen lassen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 gilt als erreicht, wenn in allen Landesteilen neben den entsprechenden Programmen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten mindestens drei tägliche, in der Bundesrepublik Deutschland veranstaltete Hörfunk- oder Fernsehvollprogramme empfangbar sind, die in derselben Technik verbreitet werden. Die Verbreitung der Vollprogramme in derselben Technik sind nicht erforderlich, wenn bei einer annähernd gleichmäßigen regionalen Verteilung mindestens die Hälfte der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer in Sachsen an eine Kabelanlage angeschlossen ist.

(3) Die Landesanstalt wirkt darauf hin, dass unabhängig von Absatz 2 die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme im Sinn des Absatz 1 erreicht und gesichert wird; sie kann hierfür die erforderlichen Maßnahmen treffen. Wird die Ausgewogenheit der Gesamtheit der Programme nicht erreicht oder ist sie wieder entfallen, so muss jedes Programm für sich im Sinn des Absatz 1 ausgewogen sein.

4. Abschnitt 24
Besondere Pflichten der Rundfunkveranstalter

§ 16 Verantwortlichkeit für das Programm 08 24

(1) Ein Rundfunkveranstalter muss mindestens eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgabe gemeinsam wahr.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur bestellt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt und ihre oder seine Wohnung oder ihren oder seinen Geschäftssitz im Sendegebiet des Programms hat.

§ 17 Aufzeichnungspflicht 24

(1) Der Rundfunkveranstalter hat sein Programm in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und verfügbar zu halten.

(2) Nach Ablauf von sechs Wochen seit dem Tag der Verbreitung kann der Rundfunkveranstalter Aufzeichnungen löschen oder frei über sie verfugen, soweit bei ihm keine Beanstandung einer betroffenen Person vorliegt; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tag der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf der Rundfunkveranstalter die Aufzeichnungen erst löschen oder frei über sie verfügen, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten für Filme entsprechend.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind dieser Person auf ihre Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 und 2 zulassen. Sie kann ferner anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als sechs Wochen verfügbar zu halten sind.

§ 18 Beschwerderecht 24

Beschwerden, in denen jemand einen Verstoß gegen Programmanforderungen oder eine Verletzung von Rechten darlegt, sind an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat auf die Beschwerde mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

§ 19 Gegendarstellung 24

(1) Jeder Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, zu Tatsachen, die in seinen Sendungen verbreitet wurden, die Gegendarstellung einer unmittelbar betroffenen Person oder Stelle zu verbreiten.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist; überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, so gilt sie als angemessen;
  3. die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt hat.

(3) Die Gegendarstellung muss die beanstandeten Stellen der Sendung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und von der betroffenen Person, ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person muss die Gegendarstellung unverzüglich nach Kenntnis von der Sendung, spätestens innerhalb von zwei Monaten seit der Verbreitung von dem Rundfunkveranstalter verlangen.

(4) Die Verbreitung muss unverzüglich innerhalb der gleichen Programmsparte und zu einer gleichwertigen Sendezeit wie die Verbreitung der beanstandeten Sendung ohne Einschaltung oder Weglassung erfolgen. Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung darf nicht am selben Tag gesendet werden.

(5) Der Anspruch auf Verbreitung kann gegen den Rundfunkveranstalter im Zivilrechtsweg im Verfahren der Einstweiligen Verfügung verfolgt werden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.

(6) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände und der Gerichte.

§ 20 Auskunftspflicht 10 24

(1) Neben den Informationspflichten nach § 4 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages ist zu Beginn oder am Ende des Programms der Name des Rundfunkveranstalters und am Ende jeder Sendung der Name der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen anzugeben.

(2) Die Landesanstalt teilt auf schriftliches Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Rundfunkveranstalters sowie der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen mit.

(3) Der Rundfunkveranstalter hat auf schriftliches Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Person (Redakteurin oder Redakteur) mitzuteilen.

§ 21 Verlautbarungsrecht 24

Der Rundfunkveranstalter hat der Bundesregierung und der Sächsischen Staatsregierung in Katastrophenfällen und bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen einzuräumen. Für Inhalt und Gestaltung der Sendezeit ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. Der Rundfunkveranstalter kann die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

§ 22 Besondere Sendezeiten 11 24

(1) Politische Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber erhalten während ihrer Beteiligung an Wahlen angemessene Sendezeit entsprechend § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I S. 3145, 3147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, für Wahlwerbung. Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt Satz 1 nur für Wahlwerbung in Rundfunkprogrammen, die nicht landesweit verbreitet werden. Bei einer Kostenerstattung muss eine Gleichbehandlung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen erfolgen

(2) Für Sendungen von Kirchen und anderen im Sendegebiet vertretenen öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften im Sinn von Art. 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten einzuräumen; auch für sonstige religiöse Sendungen können Sendezeiten gewährt werden. Die Rundfunkveranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(3) Für den Inhalt und Gestaltung zulässiger Sendungen nach den Absätzen 1 und 2 ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit eingeräumt worden ist.

(4) Die Landesanstalt kann Einzelheiten der Beanspruchung besonderer Sendezeiten für Wahlwerbung durch Satzung regeln.

5. Abschnitt
Finanzierung der Programme

§ 23 Formen der Finanzierung 24

Die Programme können finanziert werden

  1. aus eigenen Mitteln der Veranstalter,
  2. durch Werbung und Teleshopping,
  3. durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt),
  4. durch Spender und Sponsoren.

§ 28 Abs. I Satz 2 Nr. 12 bleibt unberührt.

§ 24 Finanzierung, Werbung, Teleshopping, Sponsoring 10 24

(1) Soweit Absatz 2 nichts Anderes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 13. September 2002 (SächsGVBl. 2003 S. 38), der zuletzt durch Artikel 2 des Staatsvertrages vom 27. Dezember 2021 (SächsGVBl. 2022 S. 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung auch für die Inhalte von Werbung und deren Kennzeichnung, die Finanzierung, die Einfügung und Dauer von Werbung, den Erlass von Richtlinien und Satzungen sowie die Durchführung von Gewinnspielen.

(2) Auf die für das Gebiet des Freistaates Sachsen zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme finden § 8 Absatz 4 Satz 2, § 9 Absatz 3 und § 70 Absatz 1 des Medienstaatsvertrages keine Anwendung.

6. Abschnitt
Weitere Rundfunknutzungen, Rundfunkerprobung

§ 25 Weitere Rundfunknutzungen

Dem Veranstalter eines Rundfunkprogramms steht auch die Nutzung der vertikalen Austastlücke des Fernsehsignals oder der RDS-Unterträger zur Veranstaltung von Textdiensten zu.

§ 26 Rundfunkerprobung 07 24

(1) Will die Landesanstalt die Verbreitung von Rundfunk durch Erprobung neuer Techniken, neuer Nutzungs- oder Anbieterformen ermöglichen, macht sie dies im Sächsischen Amtsblatt bekannt. In der Bekanntmachung sind auch die Nutzungs- oder Anbietermerkmale und das beabsichtigte Verbreitungsgebiet anzugeben.

(2) Die Landesanstalt kann die Nutzung befristet zu Zwecken der Erprobung oder für die Dauer der Zuweisung nach § 11a Absatz 2 zulassen. Für die Zulassung von Rundfunkveranstaltern oder neuen Anbietern nach Absatz 1 gelten die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechend.

(3) Von der Landesanstalt ist ein jährlicher Erfahrungsbericht über die laufenden Projekte und nach Abschluss der einzelnen Projekte eine Auswertung zu veröffentlichen.

leerweiter .Frame öffnen