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LMG - Landesmeldegesetz
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Fassung vom 18. Juni 2004
(GVBl. 2004 S. 214; 01.02.2005 S. 57; 17.09.2009 S. 573 09; 28.09.2010 S. 684 10; 27.11.2012 S. 737 12; 16.03.2015 S.96 15; 20.10.2015 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 210-3
Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Meldebehörden
(1) Die Aufgaben nach diesem Gesetz nehmen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Meldebehörden sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(§ 1 MRRG)
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohnerinnen und Einwohner (Personen) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die von den Personen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(2) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben und weiterverarbeiten. Soweit dieses Gesetz keine Regelung trifft, gilt hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten das Landesdatenschutzgesetz.
(3) Ist die Datenübermittlung an Behörden und sonstige öffentliche Stellen den Meldebehörden nicht durch dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften ausdrücklich als eigene Aufgabe zugewiesen, gelten für das Verfahren die Vorschriften über die Amtshilfe nach den § § 32 bis 36 des Landesverwaltungsgesetzes.
§ 3 Speicherung von Daten
(§ 2 MRRG)
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben speichern die Meldebehörden folgende Daten der Personen einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
(3) Die Meldebehörden dürfen auch die Herkunft der Daten im Melderegister speichern.
§ 4 Zweckbindung der Daten
(zu § 3 MRRG)
Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Die Regelungen über Datenübermittlungen nach § 24 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
übermittelt werden dürfen.
Abschnitt II
Schutzrechte
§ 5 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
(zu § 6 MRRG)
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung und Weiterverarbeitung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung und Weiterverarbeitung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, die Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, soweit die Erhebung und Weiterverarbeitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 6 Rechte der Betroffenen
(zu § 7 MRRG)
Die Personen haben gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf
§ 7 Auskunft an die Betroffenen, Meldebescheinigung
(zu § 8 MRRG)
(1) Die Meldebehörde hat den Betroffenen auf Antrag unentgeltlich Auskunft über
zu erteilen. Die Auskunft kann durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden, wenn die anfragende Person eindeutig identifiziert worden ist. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an die Betroffenen verschlüsselt übermittelten Daten gewährleisten.
(2) Die Meldebehörde erteilt den Betroffenen auf Antrag eine Meldebescheinigung zur Vorlage bei Behörden und öffentlichen Stellen. Die Meldebescheinigung enthält folgende Daten:
Auf Antrag können außerdem folgende Daten in die Bescheinigung aufgenommen werden:
(3) Auskunft und Meldebescheinigung unterbleiben,
(4) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(5) Im Übrigen gelten § 27 Abs. 3 und 4 LDSG.
§ 8 Berichtigung und Fortschreibung von Daten
(zu §§ 4a und § 9 MRRG)
(1) Sind gespeicherte Daten unrichtig oder unvollständig, hat die Meldebehörde die Daten von Amts wegen oder auf Antrag der Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen. Von der Berichtigung oder Ergänzung sind unverzüglich diejenigen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen die unrichtigen oder unvollständigen Daten übermittelt worden sind.
(2) Die Meldebehörde hat das Melderegister von Amts wegen fortzuschreiben, wenn sich gespeicherte Daten geändert haben oder wenn weitere Daten zu speichern sind. Dies gilt insbesondere, wenn Personen ihre Verpflichtungen nach § 11 Abs. 1 und 2 oder § 14 Abs. 4 nicht erfüllt haben.
(3) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(4) Die Empfängerinnen und Empfänger von regelmäßigen Datenübermittlungen, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, haben die Daten übermittelnde Meldebehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der übermittelten Daten vorliegen. Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 3 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nicht entgegen, soweit sie sich auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen (§ 4a Abs. 3 MRRG).
(5) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 4 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 24 Abs. 7 entsprechend anzuwenden.
§ 9 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(zu § 10 MRRG)
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Nach dem Wegzug oder dem Tod einer Person hat die Meldebehörde weiterhin folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu speichern:
Über die in Satz 1 genannten Daten hinaus darf die Meldebehörde nach dem Wegzug oder dem Tod einer Person weiterhin die Daten nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister speichern. Die Meldebehörde speichert im Falle des Wegzugs einer Person weiterhin die Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b, soweit dies erforderlich ist. Die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 2 Nr. 2 einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise sind nach Ablauf des auf den Wegzug oder den Tod der Person folgenden Kalenderjahres zu löschen. Die anderen Daten weggezogener oder verstorbener Personen sind unverzüglich nach dem Wegzug und der Auswertung der Rückmeldung, sofern eine Rückmeldung zu erwarten ist, oder nach dem Tod der Person zu löschen. Dies gilt auch für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem eine Person weggezogen oder verstorben ist, sind die nach Absatz 2 weiterhin gespeicherten Daten und Hinweise für die Dauer von 75 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen nach § 5 des Landesdatenschutzgesetzes zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Tages und Ortes der Geburt, der gegenwärtigen und früheren Anschriften, des Auszugstages und des Sterbetages und -ortes nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 24 Abs. 3 genannten Behörden zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b oder für Wahlzwecke nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a unerlässlich ist oder die weggezogenen Betroffenen schriftlich eingewilligt haben. Nach Ablauf dieser Frist sind die Daten zu löschen.
(4) Ist eine Löschung im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 2 Satz 4 bis 6 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, ist durch technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet werden.
§ 10 Übernahme von Daten durch Archive
(zu § 10 MRRG)
(1) In den Fällen des § 9 Abs. 3 Satz 3 hat die Meldebehörde die Daten und die zum Nachweis ihrer Richtigkeit gespeicherten Hinweise vor der Löschung dem Landesarchiv oder dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anzubieten. Daten und Hinweise, die dem Archiv übergeben werden, dürfen dort nicht mehr verarbeitet werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken oder zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die Weggezogenen schriftlich eingewilligt haben.
(2) Anstelle der gesonderten Aufbewahrung nach § 9 Abs. 3 kann die Meldebehörde die Daten und Hinweise dem Landesarchiv oder dem zuständigen kommunalen Archiv zur Übernahme anbieten, sofern die Erfüllung der Aufgaben der Meldebehörden nach § 9 Abs. 3 Satz 2 gewährleistet bleibt. Von dem Archiv übernommene Daten und Hinweise dürfen dort nur nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Satz 2 verarbeitet werden. Nach Ablauf von 80 Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod der Person gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.
Abschnitt III
Allgemeine Meldepflicht
§ 11 An- und Abmeldung
(zu § 11 MRRG)
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde abzumelden. § 19 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr denjenigen, deren Wohnung die Personen beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die eine Pflegerin, ein Pfleger, eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt ist, die oder der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht der Pflegerin, dem Pfleger, der Betreuerin oder dem Betreuer.
(4) Neugeborene, die in der Bundesrepublik Deutschland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
(5) Wohnungslose Personen können sich anmelden, wenn sie sich regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten im Bezirk derselben Meldebehörde aufhalten und gelegentlich eine bestimmte kommunale Unterkunft nutzen.
§ 12 Rechte und Pflichten der Wohnungsgeberinnen und Wohnungsgeber
(zu § 11 MRRG)
Die Meldebehörde hat der Eigentümerin oder dem Eigentümer der Wohnung und, wenn sie oder er nicht Wohnungsgeberin oder Wohnungsgeber ist, auch der Wohnungsgeberin oder dem Wohnungsgeber bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in ihrer oder seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen. Sie kann von ihnen Auskunft darüber verlangen, welche Personen dort wohnen oder gewohnt haben, soweit dies ihnen nach ihrem Kenntnisstand möglich ist. Bei Binnenschifferinnen und Binnenschiffern oder Seeleuten trifft diese Pflicht die Schiffseignerin oder den Schiffseigner oder die Reederin oder den Reeder.
§ 13 Begriff der Wohnung
(zu § 11 MRRG)
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Bundeswehr. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 19 bleibt unberührt.
§ 14 Mehrere Wohnungen
(zu § 12 MRRG)
(1) Hat eine Person mehrere Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland, so ist eine dieser Wohnungen ihre oder seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Person. Hauptwohnung einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person, die nicht dauernd getrennt von ihrer Familie lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. Hauptwohnung einer minderjährigen Person ist die vorwiegend benutzte Wohnung der personensorgeberechtigten Person; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung der personensorgeberechtigten Person, die von der minderjährigen Person vorwiegend benutzt wird. Hauptwohnung einer behinderten Person, die in einer Behinderteneinrichtung untergebracht ist, bleibt auf Antrag der behinderten Person bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres die Wohnung nach Satz 3. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen der Person liegt. Kann der Wohnungsstatus einer verheirateten Person oder einer eine Lebenspartnerschaft führenden Person nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung der Person.
(4) Die Person hat der Meldebehörde bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen sie hat und welche Wohnung ihre Hauptwohnung (Absatz 2) ist. Sie hat jede Änderung der Hauptwohnung der für die neue Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde mitzuteilen.
(5) Unterlässt oder verweigert die Person die Mitteilungen nach Absatz 4 oder entspricht die mitgeteilte Hauptwohnung nicht den Vorschriften des Absatzes 2, kann die Meldebehörde Haupt- und Nebenwohnung nach den Absätzen 2 und 3 von Amts wegen schriftlich gegenüber der Person bestimmen. Die Bestimmung trifft die für die neue Hauptwohnung zuständige Meldebehörde im Einvernehmen mit den für die weiteren Wohnungen zuständigen Meldebehörden. Können die beteiligten Meldebehörden sich nicht über Haupt- und Nebenwohnung einigen, so entscheidet darüber die gemeinsame Fachaufsichtsbehörde; im Falle der Beteiligung von Meldebehörden anderer Länder entscheidet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 15 Datenerhebung
(zu §§ 4 und 11 MRRG)
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung (§ 14 Abs. 4 Satz 2) dürfen von den Meldepflichtigen die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 sowie die in § 3 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 6 genannten Daten und der in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannte Tag des Zuzugs in das Wahlgebiet erhoben werden. Das gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise.
(2) Die Daten und Hinweise nach Absatz 1 werden im Falle der An- oder Abmeldung in einem Meldeschein, im Falle der Änderung der Hauptwohnung in einer Änderungsmitteilung erhoben. Die Meldepflichtigen haben die Meldescheine und die Änderungsmitteilungen auszufüllen, zu unterschreiben und bei der Meldebehörde einzureichen. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann von dem Ausfüllen des Meldescheins oder der Änderungsmitteilung abgesehen werden, wenn die Meldepflichtigen persönlich bei der Meldebehörde erscheinen und einen Ausdruck der Daten erhalten, die von ihnen erhoben werden. § 26 Abs. 1 des Landesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.
(3) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internet-Zugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer elektronischen qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang an- melden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen.
(4) Zur Erfüllung der Meldepflicht kann die meldepflichtige Person auch die Meldebehörde des neuen Wohnortes (Zuzugsmeldebehörde) ermächtigen, die bei der Meldebehörde des letzten Wohnortes (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 gespeicherten Daten anzufordern und der meldepflichtigen Person diese Daten schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Die meldepflichtige Person hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und den aktualisierten vorausgefüllten Meldeschein unterschrieben einzureichen oder elektronisch mit einer qualifizierten Signatur versehen der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln. Dies gilt nicht, wenn die Meldebehörde aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gehindert ist, einen vorausgefüllten Meldeschein zur Verfügung zu stellen.
(5) Für den vorausgefüllten Meldeschein gibt die meldepflichtige Person Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Diese Daten übermittelt die Zuzugsmeldebehörde der Wegzugsmeldebehörde, um die Daten nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 anzufordern. § 5 Abs. 2 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 8. Juni 1995 (BGBl. I S. 796), zuletzt geändert am 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2645), findet entsprechende Anwendung. Die Wegzugsmeldebehörde übermittelt die angeforderten Daten unverzüglich an die Zuzugsmeldebehörde.
(6) Angehörige einer Familie oder einer Lebenspartnerschaft mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) sollen gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung, wenn der oder die Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er oder sie ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a Strafgesetzbuch strafbewehrt ist.
(7) Die Meldepflichtigen erhalten unentgeltlich eine schriftliche oder elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:
Die Bestätigung über die Abmeldung darf auch das Ordnungsmerkmal der Meldepflichtigen enthalten.
§ 16 Auskunftspflichten
(zu § 11 MRRG)
Die Meldepflichtigen haben der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu geben, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei dieser persönlich zu erscheinen.
§ 17 Befreiung von der Meldepflicht
(zu § 14 MRRG)
Von der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 sind befreit
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 18 Ausnahmen von der Meldepflicht
(zu §§ 15 und 16 MRRG)
(1) Eine Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2 wird nicht begründet, wenn
aus dienstlichen Gründen für eine Dauer von bis zu sechs Monaten eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft beziehen und sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
(2) Wer im Inland nach den § § 11 oder 19 gemeldet ist und zum Zwecke eines nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalts eine Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der Meldepflicht nach § 11. Ist sie oder er nach Ablauf dieser Frist nicht aus dieser Wohnung ausgezogen, hat sie oder er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden (§ 11 Abs. 1). Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind, gilt eine Frist von zwei Monaten. Die Ausnahme von der Meldepflicht gilt nicht für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und deren Familienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes mitverteilt werden, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder sonstige ausländische Flüchtlinge, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige Durchgangsunterkunft beziehen.
(3) Meldepflichten nach § 11 Abs. 1 und 2 werden nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die meldepflichtige Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt in der Anstalt sechs Monate nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine Wohnung gemeldet sind und deren Aufenthalt sechs Monate übersteigt, hat die Leiterin oder der Leiter der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen (§ 15 Abs. 2, § 33 Nr. 1) vorgesehenen Daten, soweit sie der Anstalt bekannt sind. § 22 geht den Sätzen 1 bis 3 vor.
(4) Die Meldebehörde darf außer im Falle von
Daten nach Absatz 3 Satz 2 und 3 nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden. Vor Melderegisterauskünften sind die Betroffenen zu hören.
Abschnitt IV
Besondere Meldepflichten
§ 19 Binnenschifferinnen und Binnenschiffer, Seeleute
(zu § 13 MRRG)
(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Heimatortes des Schiffes anzumelden. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei zur Weiterleitung an die zuständige Meldebehörde erstattet werden.
(2) Die Reederin oder der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat die Kapitänin oder den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Sie oder er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz der Reederin oder des Reeders. Die zu meldenden Personen haben der Reederin oder dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 11 Abs. 1 gemeldet sind.
§ 20 Beherbergungsstätten
(zu § 16 MRRG)
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als sechs Monate als Gast aufgenommen wird, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2. Sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet, hat sie oder er sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegattinnen oder Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein mit aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Elternteils sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur die Reiseleiterin oder den Reiseleiter; sie oder er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihres Herkunftslandes anzugeben. Nimmt eine nach Satz 1 angemeldete Person innerhalb der Frist nach § 21 Abs. 4 erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte und liegt der handschriftlich ausgefüllte besondere Meldeschein dort noch vor, reicht es aus, wenn die beherbergte Person einen mit den Angaben nach § 21 Abs. 2 versehenen besonderen Meldeschein eigenhändig unterschreibt.
(3) Beherbergte ausländische Gäste, die nach Absatz 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber der Leiterin oder dem Leiter der Beherbergungsstätte oder gegenüber den Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments (Pass, Personalausweis oder ein anderes Passersatzpapier) auszuweisen.
(4) Wer in Zelten, Wohnwagen oder Wasserfahrzeugen auf Plätzen übernachtet, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden, unterliegt nicht der Meldepflicht nach § 11 Abs. 1 und 2, solange sie oder er im Inland nach den § § 11 oder 19 gemeldet ist. Wer nicht nach den § § 11 oder 19 gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden, sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(5) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für
§ 21 Besondere Meldescheine für Beherbergungsstätten
(zu § 16 MRRG)
(1) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass die Gäste ihre Verpflichtungen nach § 20 Abs. 2, 3 und 4 erfüllen. Legen beherbergte ausländische Gäste kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Bei ausländischen Gästen haben die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten die Angaben im Meldeschein mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein zu vermerken.
(3) Zur Erhebung der Kurabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1996 (GVOBl Schl.-H. S. 564), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2003 (GVOBl Schl.-H. S. 614), und für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik dürfen im Rahmen der dafür geltenden besonderen Vorschriften weitere Angaben in den Meldescheinen erhoben, Durchschriften der Meldescheine gefertigt und diese den für die Kurabgabeerhebung und für die Fremdenverkehrsstatistik zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen. Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten können ferner die für Zwecke der Fremdenverkehrsstatistik erforderlichen Angaben auf dem Meldeschein vermerken.
(4) Die Leiterinnen oder die Leiter der Beherbergungsstätten oder der Einrichtungen nach § 20 Abs. 4 oder ihre Beauftragten haben die ausgefüllten Meldescheine bis zum Ablauf des auf den Tag der Ankunft folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Die Meldescheine sind
wenn dies nach ihrer Feststellung zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung oder zur Aufklärung der Schicksale von Vermissten und Unfallopfern erforderlich ist. Die Meldescheine sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer zu vernichten, sofern sie nicht der Polizeibehörde ausgehändigt worden sind.
§ 22 Krankenhäuser und Heime
(zu § 16 MRRG)
(1) Wer in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, hat sich nicht anzumelden, solange sie oder er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald ihr oder sein Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen Gebrechlichkeit nicht nachkommen können, sind die Leiterinnen oder die Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten meldepflichtig; die Betroffenen sind zu unterrichten. § 11 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt. § 18 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die in Einrichtungen nach Absatz 1 aufgenommenen Personen haben den Leiterinnen oder Leitern dieser Einrichtungen oder ihren Beauftragten die erforderlichen Angaben über ihre Identität zu machen. Die Leiterinnen oder Leiter der Einrichtungen oder ihre Beauftragten sind verpflichtet, diese Angaben unverzüglich in ein Verzeichnis aufzunehmen. Hieraus ist der Ordnungsbehörde, der Polizeibehörde und der Staatsanwaltschaft Auskunft zu erteilen, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist. § 8 bleibt unberührt.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der genannten Einrichtungen treten, wenn sie die nach Absatz 3 erforderlichen Daten enthalten.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind bis zum Ablauf des auf den Tag der Entlassung folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
Abschnitt V
Datenübermittlungen
§ 23 Datenübermittlungen zwischen den Meldebehörden
(zu § 17 MRRG)
(1) Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde nach § 15 Abs. 2 oder 3 angemeldet, hat diese die Wegzugsmeldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden davon durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten der Person zu unterrichten (Rückmeldung); das gilt auch in den Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 und des § 19 Abs. 2 Satz 1. Hat sich eine Person bei einer Meldebehörde mittels vorausgefülltem Meldeschein nach § 15 Abs. 4 angemeldet, hat diese die Wegzugsmeldebehörde über den Vollzug der Anmeldung sowie über abweichende Daten und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden durch Übermittlung der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 genannten Daten der Person zu unterrichten. Die Rückmeldung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen. Bei Abmeldung einer von mehreren Wohnungen nach § 11 Abs. 2 sind die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden entsprechend zu unterrichten. Die Wegzugsmeldebehörde verarbeitet die übermittelten Daten unverzüglich und teilt der Zuzugsmeldebehörde die in § 3 Abs. 2 Nr. 1, 3, 7 und 8 genannten Tatsachen mit Ausnahme des in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Tages des Zuzugs in das Wahlgebiet mit; die Zuzugsmeldebehörde ist ferner zu unterrichten, wenn die in Satz 1 genannten Daten von den bisherigen Angaben abweichen. Bei Zuzug aus dem Ausland ist die für die letzte Wohnung im Inland zuständige Meldebehörde zu unterrichten.
(2) Werden die in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten oder die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 7 genannten Tatsachen fortgeschrieben, sind die für weitere Wohnungen der Person zuständigen Meldebehörden zu unterrichten, soweit die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
(3) Speichert die Meldebehörde eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister oder hebt die Meldebehörde eine Auskunftssperre auf, so hat sie hiervon die für die vorherige oder die neue Wohnung zuständige Meldebehörde und die für weitere Wohnungen zuständigen Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten.
(4) Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 obliegen den Meldebehörden als eigene Aufgaben.
(5) Soweit auf Grund von völkerrechtlichen Übereinkünften ein meldebehördliches Rückmeldeverfahren mit Stellen des Auslands vorgesehen ist, gehen die darin getroffenen Vereinbarungen den Regelungen nach den Absätzen 1 bis 4 vor.
§ 24 Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen 09
(zu § 18 MRRG)
(1) Die Meldebehörde darf einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle im Inland aus dem Melderegister
übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit oder der Zuständigkeit der Empfängerin oder des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. Für Übermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen
im Rahmen von Tätigkeiten, die ganz oder teilweise in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften fallen, gilt Satz 1 nach den für diese Übermittlungen geltenden Gesetzen und Vereinbarungen. Vor einer Datenübermittlung nach den Sätzen 1 oder 2 sind die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen nach § 5 insbesondere in den Fällen zu beachten, in denen Auskunftssperren nach § 27 Abs. 7 und 8 gespeichert sind. Den in Absatz 3 bezeichneten Behörden darf die Meldebehörde unter den Voraussetzungen des Satzes 1 über die dort genannten Daten hinaus auch Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 übermitteln. Werden Daten über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen übermittelt, dürfen für die Zusammensetzung der Personengruppe nur die in Satz 1 genannten Daten zugrunde gelegt werden. Die Daten dürfen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung übermittelt werden, wenn an der Identität der anfragenden Stelle sowie der angefragten Person kein Zweifel besteht, eine ausreichende Dokumentation einschließlich des Übermittlungszwecks erfolgt und keine Übermittlungssperre nach § 26 Abs. 2 Satz 3, § 27 Abs. 7 und 8 vorliegt. § 7 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Die Übermittlung weiterer als der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten oder die Übermittlung der in § 3 Abs. 1 oder 2 genannten Hinweise im Melderegister an andere Behörden oder sonstige öffentliche Stellen ist nur dann zulässig, wenn die Empfängerinnen oder Empfänger
(3) Die Prüfung durch die Meldebehörde, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2, § 5, § 18 Abs. 4 und § 22 Abs. 1 Satz 5 vorliegen, entfällt, wenn sie von den folgenden Behörden zur Erfüllung der in der Zuständigkeit dieser Behörden liegenden Aufgaben um Übermittlung von Daten und Hinweisen nach Absatz 2 ersucht wird:
Die ersuchende Behörde hat den Namen und die Anschrift der Betroffenen unter Hinweis auf den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und nach Ablauf des Kalenderjahres, das dem Jahr der Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten.
(4) Die Meldebehörde hat der Polizeibehörde auf Ersuchen jederzeit
aus dem Melderegister zu übermitteln. Hierzu hat die Meldebehörde die Daten nach Satz 1 ständig in einem zentralen Datenabrufverfahren bereitzuhalten; die Kosten trägt die Meldebehörde. In Fällen einer Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 ist zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer Datenübermittlung entgegenstehen. Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann eine Datenabfrage auch ohne Kenntnis konkreter Identifikationsmerkmale von Personen erfolgen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Die Meldebehörden der Ämter dürfen den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern amtsangehöriger Gemeinden auf deren Ersuchen für die Repräsentation und Organisation bei Veranstaltungen der Gemeinde folgende Daten von Personengruppen aus der Gemeinde übermitteln, für deren Zusammensetzung das Lebensalter, die Staatsangehörigkeit oder die Anschrift bestimmend ist:
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger haben sicherzustellen, dass die Daten nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verarbeitet werden. Innerhalb eines Monats nach der Veranstaltung sind die Daten zu löschen oder der Meldebehörde zurückzugeben. Die Löschung ist der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.
(6) Datenübermittlungen, die ohne Ersuchen einer anderen Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle in allgemein bestimmten Fällen regelmäßig wiederkehrend durchgeführt werden (regelmäßige Datenübermittlungen), obliegen den Meldebehörden als eigene Aufgaben. Sie sind zulässig, soweit dies durch Bundes- oder Landesrecht unter Festlegung des Anlasses und des Zwecks der Übermittlungen, der Datenempfängerinnen oder Datenempfänger und der zu übermittelnden Daten bestimmt ist.
(7) Innerhalb der Gemeinde oder des Amtes, dem die Meldebehörde angehört, dürfen unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen sämtliche der in § 3 Abs. 1 aufgeführten Daten und Hinweise weitergegeben werden. Für die Einsichtnahme und Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 3 Abs. 2 gilt Absatz 2 entsprechend. Die Einrichtung automatisierter Verfahren zur Datenübertragung an andere Stellen der Gemeinde oder des Amtes bedarf der Zulassung durch die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister, die Amtsdirektorin oder den Amtsdirektor, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher; dabei hat sie oder er die abrufberechtigten Stellen sowie die nach § 5 Landesdatenschutzgesetz erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen schriftlich festzulegen. Die abrufberechtigte Stelle darf von der Möglichkeit des Datenabrufs nur Gebrauch machen, wenn dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Rechtmäßigkeit der Datenabrufe ist zu kontrollieren.
(8) Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger dürfen die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt oder weitergegeben wurden.
§ 25 Regelmäßige Datenübermittlungen an Behörden und den NDR 10 12
(zu § 18 MRRG)
(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten zur Vollendung des 90., 95., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:
Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.
(2) Zur Sicherung des Steueraufkommens übermittelt die Meldebehörde dem zuständigen Finanzamt bei einer Abmeldung in das Ausland folgende Daten (§ 136 der Abgabenordnung):
(3) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Berichtigung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung (auch im Zusammenhang mit einer Eheschließung, Ehebeendigung, Begründung oder Beendigung einer Lebenspartnerschaft) und eines Sterbefalles folgende Daten:
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die frühere Anschrift und weitere Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift und weitere Anschriften sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Sammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.
(4) Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von
sowie zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) vom 19. Juli 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für soziale Dienste im Falle des Todes einer Person die erforderlichen Daten. Erforderlich sind:
(5) Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens zwei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres folgende Daten der betroffenen Person:
(6) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der Stelle nach § 10 Abs. 7 Satz 1 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) zum Zwecke der Einziehung des Rundfunkbeitrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Personen:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 27 Abs. 7 und 8 im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden. Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der NDR und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung. Der NDR hat der übermittelnden Stelle die durch das Verfahren entstehenden Kosten zu erstatten
§ 26 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
(zu § 19 MRRG)
(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft bei einer Anmeldung, Abmeldung und bei einem Sterbefall zur Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig folgende Daten ihrer Mitglieder übermitteln:
das Gleiche gilt bei Änderung dieser Daten. Abweichend von Satz 1 darf die Meldebehörde auf Ersuchen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben im begründeten Einzelfall die Daten nach Satz 1 übermitteln. § 24 Abs. 1 Satz 6 gilt entsprechend.
(2) Von denjenigen Familienangehörigen der Mitglieder, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde folgende Daten übermitteln:
Familienangehörige im Sinne des Satzes 1 sind die Ehegattin oder der Ehegatte, minderjährige Kinder oder die Eltern von minderjährigen Kindern. Die Betroffenen können verlangen, dass ihre Daten nicht übermittelt werden; sie sind hierauf bei der Anmeldung nach § 11 Abs. 1 hinzuweisen. Satz 3 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke der Steuererhebung der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
(3) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass bei der Datenempfängerin oder dem Datenempfänger ausreichende Datenschutzmaßnahmen getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.
§ 27 Melderegisterauskunft 09
(zu § 21 MRRG)
(1) Personen, die nicht Betroffene sind, und anderen als den in § 24 Abs. 1 bezeichneten Stellen darf die Meldebehörde nur Auskunft über
einzelner bestimmter Personen übermitteln, wenn diese aufgrund der Angaben der anfragenden Personen oder Stellen, insbesondere aufgrund des Vor- und Familiennamens sowie des Geburtsdatums oder einer früheren Anschrift, eindeutig identifiziert worden sind (einfache Melderegisterauskunft). Dies gilt auch, wenn jemand Auskunft über Daten einer Vielzahl namentlich bezeichneter Personen begehrt. Einfache Melderegisterauskünfte können auch auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung erteilt werden. Die Antwort an die Antrag stellende Person oder Stelle ist zu verschlüsseln. Die der Meldebehörde überlassenen Datenträger oder übermittelten Daten sind nach Erledigung des Antrags unverzüglich zurückzugeben oder zu löschen.
(2) Die Eröffnung einer Datenübertragung über das Internet ist örtlich bekannt zu machen. Ein Abruf ist nicht zulässig, wenn die betroffene Person dieser Form der Auskunftserteilung widersprochen hat. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen
hinzuweisen.
(3) Die Datenübertragung über das Internet kann statt über den eigenen Zugang der Meldebehörde auch über Portale erfolgen. Wenn ein Portal nicht in öffentlich-rechtlicher Form betrieben wird, bedarf es der Zulassung. Die Portale haben insbesondere die Aufgaben,
Die Portale dürfen die ihnen übermittelten Daten nur so lange speichern, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(4) Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, darf ihr oder ihm zusätzlich zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Daten einzelner bestimmter Personen eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden über
Die Meldebehörde hat die Betroffenen über die Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft unter Angabe der Datenempfängerin oder des Datenempfängers unverzüglich zu unterrichten; dies gilt nicht, wenn die Datenempfängerin oder der Datenempfänger ein rechtliches Interesse, insbesondere zur Geltendmachung von Rechtsansprüchen, glaubhaft gemacht hat.
(5) Melderegisterauskunft über eine Vielzahl nicht namentlich bezeichneter Personen (Gruppenauskunft) darf nur erteilt werden, soweit sie im öffentlichen Interesse liegt. Für die Zusammensetzung der Personengruppe dürfen die folgenden Daten herangezogen werden:
Mitgeteilt werden dürfen außer der Tatsache der Zugehörigkeit zu der Gruppe folgende Daten:
(6) Bei Melderegisterauskünften nach den Absätzen 4 und 5 dürfen die Empfängerinnen und Empfänger die Daten nur für den Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt wurden.
(7) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass den Betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann, hat die Meldebehörde auf Antrag oder von Amts wegen eine Auskunftssperre im Melderegister einzutragen. Eine Melderegisterauskunft in diesen Fällen ist unzulässig, es sei denn, dass nach rechtskräftiger Feststellung durch die Meldebehörde eine Gefahr nach Satz 1 für die Betroffenen ausgeschlossen werden kann. Die Auskunftssperre endet mit Ablauf des zweiten auf die Antragsstellung folgenden Kalenderjahres; sie kann auf Antrag verlängert werden.
(8) Ferner ist die Melderegisterauskunft insbesondere unzulässig,
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, soweit sie publizistische Tätigkeiten ausüben.
§ 28 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(zu § 22 MRRG)
(1) Die Meldebehörde darf
Auskunft aus dem Melderegister über die in § 27 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Stimmberechtigten (Wahlberechtigte oder Abstimmungsberechtigte) erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter der Betroffenen bestimmend ist und die Stimmberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die Auskunft nach Satz 1 darf nur im Zusammenhang mit
in den sechs der Wahl oder Stimmabgabe vorangehenden Monaten erteilt werden. Die Geburtstage der Stimmberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die Datenempfängerinnen oder Datenempfänger dürfen die Daten der Stimmberechtigten nur für Zwecke der Wahlwerbung verwenden; sie haben die Daten spätestens einen Monat nach der Wahl oder Stimmabgabe zu löschen und dies der Meldebehörde schriftlich zu bestätigen.
(2) Begehren Mandatsträgerinnen oder Mandatsträger, Presse oder Rundfunk eine Melderegisterauskunft über Alters- oder Ehejubiläen von Personen, so darf die Meldebehörde die Auskunft nur erteilen, wenn die Betroffenen der Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Altersjubiläen im Sinne des Satzes 1 sind der 70. Geburtstag und spätere Geburtstage; Ehejubiläen sind das 50. oder ein späteres Ehejubiläum. Wird die Auskunft erteilt, so darf sie nur die in § 27 Abs. 1 Satz 1 genannten Daten der Betroffenen sowie Tag und Art des Jubiläums umfassen.
(3) Adressbuchverlagen darf Auskunft über
sämtlicher Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erteilt werden. Über die Daten der Bewohnerinnen und Bewohner von Anstalten nach § 18 Abs. 3, Einrichtungen nach § 22, Obdachlosenunterkünften und von Unterkünften für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler, ausländische Flüchtlinge, Asylberechtigte, Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie sonstige ausländische Personen darf keine Auskunft erteilt werden. Die Betroffenen haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach Satz 1 oder der Veröffentlichung ihrer Daten in bestimmten Teilen des Adressbuches zu widersprechen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) verwendet werden.
(4) Auf die Widerspruchsrechte nach den Absätzen 1 bis 3 hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses hinzuweisen. Außerdem sind die Betroffenen
auf ihre Widerspruchsrechte hinzuweisen. Der Adressbuchverlag hat der Meldebehörde die durch die Information der Betroffenen nach Satz 2 Nr. 2 entstehenden Kosten zu erstatten.
(5) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 gilt § 27 Abs. 7 und 8 entsprechend.
§ 29 Melderegisterauskunft an den Kirchlichen Suchdienst
(zu § 4 MRRG)
Die Meldebehörde übermittelt regelmäßig dem Kirchlichen Suchdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben von den Personen, die aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes bezeichneten Gebieten stammen, aus Anlass einer Anmeldung folgende Daten:
§ 30 Übermittlung von bestrittenen Daten
Bestreiten Betroffene die Richtigkeit personenbezogener Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen, dürfen sie nur mit einem Hinweis darauf übermittelt werden.
Abschnitt VI
Ordnungswidrigkeiten
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu 500 Euro, solche nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.
Abschnitt VII
Sonstige Vorschriften, Schlussvorschriften
§ 32 Meldegeheimnis
(zu § 5 MRRG)
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben oder weiterzuverarbeiten.
(2) Personen, die bei im Auftrag der Meldebehörden handelnden Stellen beschäftigt sind, sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit von ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber über ihre Pflichten zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
§ 33 Verordnungsermächtigungen
Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:
§ 34 (In-Kraft-Treten)
ENDE |