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Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landesverwaltungsgesetzes, des Landesmeldegesetzes
und des Landesstatistikgesetzes
*

Vom 17. September 2009
(GVBl. Nr. 16 vom 24.09.2009 S. 573)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 1

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach den Angaben zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Genehmigungsfiktion"

b) Die Angaben zu Zweiter Teil Abschnitt II Unterabschnitt 1 a werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Unterabschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 138a Anwendbarkeit

§ 138b Verfahren

§ 138c Informationspflichten

§ 138d Gegenseitige Unterstützung

§ 138e Elektronisches Verfahren"

2. § 5 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausübt, ist auch sie oder er oberste Landesbehörde."Soweit die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident und die Präsidentin oder der Präsident des Landesverfassungsgerichtes öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ausüben, sind auch sie oberste Landesbehörden."

3. § 79 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten besorgen, ohne dazu befugt zu sein."(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen."

b) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten befugt sind."Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind."

4. § 83a wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftig antragstellenden Person, welche Nachweise und Unterlagen von ihr zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie der antragstellenden Person nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben."

5. § 110 Abs. 2 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

altneu
 Ein schriftlicher Verwaltungsakt gilt bei der Übermittlung durch die Post im Inland mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post, ein Verwaltungsakt, der elektronisch übermittelt wird, am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben."Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Ein Verwaltungsakt, der im Inland oder in das Ausland elektronisch übermittelt wird, gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben."

6. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

" § 111a Genehmigungsfiktion

(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(2) Die Frist nach Absatz 1 Satz 1 beträgt drei Monate, soweit durch Rechtsvorschrift nichts Abweichendes bestimmt ist. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.

(3) Auf Verlangen ist derjenigen Person, der der Verwaltungsakt nach § 110 Abs. 1 hätte bekannt gegeben werden müssen, der Eintritt der Genehmigungsfiktion schriftlich zu bescheinigen."

7. In § 136 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe "Satz 3" durch die Angabe "Satz 5" ersetzt.

8. Im Zweiten Teil Abschnitt II erhält Unterabschnitt 1a folgende Fassung:

altneu
 Unterabschnitt 1a
Beschleunigung von Genehmigungsverfahren

§ 138a Anwendbarkeit

Hat das Verwaltungsverfahren die Erteilung einer Genehmigung zum Ziel (Genehmigungsverfahren), die der Durchführung von Vorhaben im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung der Antragstellerin oder des Antragstellers dient, finden die §§ 138b bis 138e Anwendung.

§ 138b Zügigkeit des Genehmigungsverfahrens

Die Genehmigungsbehörde trifft die ihr rechtlich und tatsächlich möglichen Vorkehrungen dafür, dass das Verfahren in angemessener Frist abgeschlossen und auf Antrag besonders beschleunigt werden kann.

§ 138c Beratung und Auskunft

(1) Dis Genehmigungsbehörde erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens, einschließlich der damit verbundenen Vor- und Nachteile. Dies kann auf Verlangen schriftlich oder elektronisch geschehen, soweit es von der Bedeutung oder der Schwierigkeit der Sache her angemessen erscheint.

(2) Die Genehmigungsbehörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung des Antrages auf Genehmigung mit der zukünftigen Antragstellerin oder dem zukünftigen Antragsteller,

  1. welche Nachweise und Unterlagen von ihr oder ihm zu erbringen sind,
  2. welche sachverständigen Prüfungen im Genehmigungsverfahren anerkannt werden können,
  3. in welcher Weise die Beteiligung Dritter oder der Öffentlichkeit vorgezogen werden kann, um das Genehmigungsverfahren zu entlasten,
  4. ob es angebracht ist, einzelne tatsächliche Voraussetzungen der Genehmigung vorweg gerichtlich klären zu lassen (selbständiges Beweisverfahren).

Andere Behörden und Dritte können von der Behörde hinzugezogen werden.

(3) Nach Eingang des Antrages ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, ob die Angaben und Antragsunterlagen vollständig sind und mit welcher Verfahrensdauer zu rechnen ist.

§ 138d Sternverfahren

(1) Sind in einem Genehmigungsverfahren Träger öffentlicher Belange zu beteiligen, soll die zuständige Behörde diese, soweit sachlich möglich und geboten, insbesondere auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers, gleichzeitig und unter Fristsetzung zur Stellungnahme auffordern (Sternverfahren).

(2) Äußerungen nach Ablauf der Frist werden nicht mehr berücksichtigt, es sei denn, die vorgebrachten Belange sind der Genehmigungsbehörde bereits bekannt oder hätten ihr bekannt sein müssen oder sind für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung.

§ 138e Antragskonferenz

Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers soll die Behörde eine Besprechung mit allen beteiligten Stellen und der Antragstellerin oder dem Antragsteller einberufen.

"Unterabschnitt 1a
Verfahren über eine einheitliche Stelle

§ 138a Anwendbarkeit

(1) Ist durch Rechtsvorschrift angeordnet, dass ein Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden kann, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Der zuständigen Behörde obliegen die Pflichten aus § 138 b Abs. 3, 4 und 6, § 138c Abs. 2 und § 138e auch dann, wenn sich die antragstellende oder anzeigepflichtige Person unmittelbar an die zuständige Behörde wendet.

§ 138b Verfahren

(1) Die einheitliche Stelle nimmt Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen entgegen und leitet sie unverzüglich an die zuständigen Behörden weiter.

(2) Anzeigen, Anträge, Willenserklärungen und Unterlagen gelten am dritten Tag nach Eingang bei der einheitlichen Stelle als bei der zuständigen Behörde eingegangen. Fristen werden mit Eingang bei der einheitlichen Stelle gewahrt.

(3) Soll durch die Anzeige, den Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die zuständige Behörde tätig werden muss, stellt die zuständige Behörde eine Empfangsbestätigung aus. In der Empfangsbestätigung ist das Datum des Eingangs bei der einheitlichen Stelle mitzuteilen und auf die Frist, die Voraussetzungen für den Beginn des Fristlaufs und auf eine an den Fristablauf geknüpfte Rechtsfolge sowie auf die verfügbaren Rechtsbehelfe hinzuweisen.

(4) Ist die Anzeige oder der Antrag unvollständig, teilt die zuständige Behörde unverzüglich mit, welche Unterlagen nachzureichen sind. Die Mitteilung enthält den Hinweis, dass der Lauf der Frist nach Absatz 3 erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen beginnt. Das Datum des Eingangs der nachgereichten Unterlagen bei der einheitlichen Stelle ist mitzuteilen.

(5) Soweit die einheitliche Stelle zur Verfahrensabwicklung in Anspruch genommen wird, sollen Mitteilungen der zuständigen Behörde an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person über sie weitergegeben werden. Verwaltungsakte werden auf Verlangen derjenigen Person, an die sich der Verwaltungsakt richtet, von der zuständigen Behörde unmittelbar bekannt gegeben.

(6) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post in das Ausland übermittelt wird, gilt einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. § 110 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Von der antragstellenden oder anzeigepflichtigen Person kann nicht nach § 79a verlangt werden, eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten zu bestellen.

§ 138c Informationspflichten

(1) Die einheitliche Stelle erteilt auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften, die zuständigen Behörden, den Zugang zu den öffentlichen Registern und Datenbanken, die zustehenden Verfahrensrechte und die Einrichtungen, die die antragstellende oder anzeigepflichtige Person bei der Aufnahme oder Ausübung ihrer Tätigkeit unterstützen. Sie teilt unverzüglich mit, wenn eine Anfrage zu unbestimmt ist.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen auf Anfrage unverzüglich Auskunft über die maßgeblichen Vorschriften und deren gewöhnliche Auslegung. Nach § 83a erforderliche Anregungen und Auskünfte werden unverzüglich gegeben.

§ 138d Gegenseitige Unterstützung

Die einheitliche Stelle und die zuständigen Behörden wirken gemeinsam auf eine ordnungsgemäße und zügige Verfahrensabwicklung hin; die Pflicht zur Unterstützung besteht auch gegenüber einheitlichen Stellen oder sonstigen Behörden des Bundes oder anderer Länder. Die zuständigen Behörden stellen der einheitlichen Stelle insbesondere die erforderlichen Informationen zum Verfahrensstand zur Verfügung.

§ 138e Elektronisches Verfahren

Das Verfahren nach diesem Abschnitt wird auf Verlangen in elektronischer Form abgewickelt. § 52a Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 bleibt unberührt."

9. In § 147 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

" § 150 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 bleibt unberührt."

10. § 150 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird Satz 2

Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist.

gestrichen.

b) Absatz 5 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
 (5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. Das Dokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde zurückzusenden ist."(5) Ein elektronisches Dokument kann im Übrigen unbeschadet des Absatzes 4 elektronisch zugestellt werden, soweit die Empfängerin oder der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet; es ist elektronisch zuzustellen, wenn auf Grund einer Rechtsvorschrift ein Verfahren auf Verlangen der Empfängerin oder des Empfängers in elektronischer Form abgewickelt wird. Für die Übermittlung ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter zu schützen."

c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:

"(6) Bei der elektronischen Zustellung ist die Übermittlung mit dem Hinweis "Zustellung gegen Empfangsbekenntnis" einzuleiten. Die Übermittlung muss die absendende Behörde, den Namen und die Anschrift der Zustellungsadressatin oder des Zustellungsadressaten sowie den Namen der oder des Bediensteten erkennen lassen, die oder der das Dokument zur Übermittlung aufgegeben hat.

(7) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 4 und 5 genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Ein elektronisches Dokument gilt in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 Halbsatz 2 am dritten Tag nach der Absendung an den von der Empfängerin oder dem Empfänger hierfür eröffneten Zugang als zugestellt, wenn der Behörde nicht spätestens an diesem Tag ein Empfangsbekenntnis nach Satz 1 zugeht. Satz 2 gilt nicht, wenn die Empfängerin oder der Empfänger glaubhaft macht, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Empfängerin oder der Empfänger ist in den Fällen des Absatzes 5 ,Satz 1 Halbsatz 2 vor der Übermittlung über die Rechtsfolge nach Satz 2 zu belehren. Zum Nachweis der Zustellung ist von der absendenden Behörde in den Akten zu vermerken, zu welchem Zeitpunkt und an welchen Zugang das Dokument gesendet wurde. Die Empfängerin oder der Empfänger ist über den Eintritt der Zustellungsfiktion nach Satz 2 zu benachrichtigen."

11. § 154 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

altneu
Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 genügt das Empfangsbekenntnis nach § 150 Abs. 5 Satz 3."Der Nachweis der Zustellung nach Absatz 1 Nr. 4 richtet sich nach § 150 Abs. 7 Satz 1 bis 3 und 5."

12. In § 195a Abs. 5 werden die Sätze 2 und 3

Ist dies nach fünf Jahren nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 nicht möglich, ist das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zu unterrichten. Eine Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 ist dann nicht geboten, wenn keine Aufzeichnungen mit personenbezogenen Daten erstellt oder unverzüglich nach Beendigung der Maßnahme vernichtet worden sind oder sich an den auslösenden Sachverhalt ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren anschließt.

gestrichen.

13. In § 281 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 84 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend."

14. § 294 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Die Versteigerung kann auch über eine Internetseite eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Der Zuschlag gilt in diesem Fall gegenüber der Person als erteilt, die am Ende des. Versteigerungszeitraumes das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Absatz 1 Satz 3 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Die §§ 272 und 293 Abs. 2 sind nicht anzuwenden."

15. In § 305 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tag nach der Fälligkeit der Leistung wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung."

16. In § 310 wird folgender Satz angefügt:

"Erfolgt die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder einer Nutzungsentschädigung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit, kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist so viel zu belassen, wie sie oder er für ihren oder seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten bedarf."

17. § 315 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe " § 921 Abs. 1" durch die Angabe " § 128 Abs. 4" ersetzt.

b) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Die Vollstreckungsbehörde kann den Arrest anstelle des Amtsgerichts anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Ihre Vollziehung ist unzulässig, wenn seit dem Tag der Zustellung ein Monat verstrichen ist."

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe " §§ 930" wird die Angabe "bis 932" eingefügt.

Artikel 2
Änderung des Landesmeldegesetzes 2

Das Landesmeldegesetz in der Fassung vom 24. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 214), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. In § 24 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

"Abweichend von Absatz 1 Satz 6 kann eine Datenabfrage auch ohne Kenntnis konkreter Identifikationsmerkmale von Personen erfolgen, soweit dies zur Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung im Einzelfall erforderlich ist."

2. § 27 Abs. 8 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 1. soweit die Einsicht in einen Eintrag im Geburten- oder Familienbuch nach § 61 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,"1. soweit die Einsicht in ein Personenstandsregister nach den §§ 63 und 64 des Personenstandsgesetzes nicht gestattet werden darf,"

Artikel 3
Änderung des Landesstatistikgesetzes 3

Das Landesstatistikgesetz vom 8. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 wird jeweils die Angabe " § 4 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe " § 4 Satz 1" ersetzt.

2. In § 19 Abs. 2 wird die Angabe "10.000 Deutsche Mark" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, f. 20-1
2) Ändert Ges. i.d.F. vom 24. Juni 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 210-3
3) Ändert Ges. vom 8. März 1991, GS Schl.-H. II, GI Nr. 205-1

__________________________

*) Dieses Gesetz dienst insbesondere der Umsetzung verwaltungsverfahrensrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Deinstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36). **)

**) Fußtnote hinzugefügt gem. Berichtigung lt. Veröffentlichung GVOBl Schl.-H. S. 689