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LPresseG - Landespressegesetz
Gesetz über die Presse
- Schleswig-Holstein -
Vom 31. Januar 2005
(GVOBl. Schl.-H. S. 105; 09.03.2010 S. 356 10; 25.01.2012 S. 266 12; 30.08.2016 S. 791 16; 02.05.2018 S. 162 18; 11.06.2019 S. 145 19)
Gl.-Nr.: 223-9
§ 1 Freiheit der Presse
(1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.
(3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten.
(4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Berufsgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.
§ 2 Zulassungsfreiheit
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.
§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse
Die Presse erfüllt dadurch eine öffentliche Aufgabe, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt oder Kritik übt.
§ 4 Informationsrecht der Presse
(1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen und Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.
(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig.
(4) Die Verlegerin oder der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihr oder ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als ihren oder seinen Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.
§ 5 Sorgfaltspflicht der Presse
Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, bleibt unberührt.
§ 6 Begriffsbestimmungen
(1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.
(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.
(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.
§ 7 Impressum
(1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.
(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.
(3) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger des anderen Druckwerkes zu benennen.
(4) Die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerkes muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk offen legen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres. Hierfür ist die Wiedergabe der, im Handelsregister eingetragenen Beteiligungsverhältnisse ausreichend.
§ 8 Persönliche Anforderungen an die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur 10 19
(1) Als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur kann tätig sein und beschäftigt werden, wer
(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nummer 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.
§ 9 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist.
§ 10 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken 18
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 1 nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie nur § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. § 83 BDSG gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 gehaftet wird.
§ 11 Gegendarstellungsanspruch
(1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.
(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Diese können den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung der verantwortlichen Redakteurin, dem verantwortlichen Redakteur, der Verlegerin oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung zugeht.
(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Der Abdruck ist kostenfrei; es sei denn, der beanstandete Text ist als Anzeige abgedruckt worden. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen.
(4) Wird der frist- und formgerechte Abdruck der Gegendarstellung verweigert, so entscheiden auf Antrag der oder des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in diesem Verfahren über den Gegendarstellungsanspruch endgültig entschieden wird. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ist der Anspruch auf Abdruck der beantragten Gegendarstellung begründet, so ordnet das Gericht an, dass die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger diese in der in Absatz 3 genannten Form und Frist veröffentlichen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.
§ 13 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke
Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten.
§ 14 Strafrechtliche Verantwortung
(1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.
(2) Ist mittels eines Druckwerks eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täterin, Täter, Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft
§ 15 Strafbare Verletzung der Presseordnung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 15 bezeichneten Handlungen begeht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte.
(1) Die Verfolgung von Straftaten,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs. 2 und 5, § 131 Abs. 1 und §§ 184a, 184b Abs. 1 bis 3 und § 184c Abs. 1 bis 3 des Strafgesetzbuches sowie nach § 20 Abs. 1 Nr. 5 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3390), gelten abweichend von Satz 1 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.
(2) Die Verfolgung der in § 16 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.
(3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.
(4) Für die Verfolgung von Straftaten, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, die
gelten entgegen Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Frist und den Beginn der Verfolgungsverjährung.
§ 19 Schlussbestimmungen
1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. L 314 S. 7 2)
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