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Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680
- Schleswig-Holstein -
Vom 2. Mai 2018
(GVOBl. Nr. 8 vom 17.05.2018 S. 162)
Artikel 1
LDSG - Landesdatenschutzgesetz
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten
- wie eingefügt -
Artikel 2
Errichtungsgesetz ULD - Gesetz zur Errichtung eines Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz
- wie eingefügt -
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts "Offener Kanal Schleswig-Holstein"
Ändert Ges. vom 18. September 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2251-35
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Landesbeamtengesetzes
Ändert Ges. vom 26. März 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2030-16
Das Landesbeamtengesetz vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 999), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 88 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten | " § 88 Auskunftsrecht" |
b) Die Überschrift zu § 89 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten | " § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte" |
c) Die Überschrift zu § 89a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 89a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag | " § 89a Auftragsverarbeitung von Personalaktendaten" |
d) Die Überschrift zu § 90 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten | " § 90 Löschung von Personalaktendaten" |
e) Die Überschrift zu § 92 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten | " § 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten" |
2. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte nur erheben, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt. | "(1) Der Dienstherr darf personenbezogene Daten einschließlich Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 (Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten) über Bewerberinnen und Bewerber, Beamtinnen und Beamte sowie ehemalige Beamtinnen und Beamte verarbeiten, soweit dies zur Begründung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung des Dienstverhältnisses oder zur Durchführung organisatorischer, personeller und sozialer Maßnahmen, insbesondere auch zu Zwecken der Personalplanung und des Personaleinsatzes, erforderlich ist oder eine Rechtsvorschrift oder eine Vereinbarung nach dem Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein dies erlaubt.
Für das Verfahren der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten gilt § 12 des Landesdatenschutzgesetzes entsprechend."
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)" |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Der letzte Halbsatz
die Vertraulichkeit der Daten sowie die Rechte der Betroffenen sind durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Das Semikolon wird durch einen Punkt ersetzt.
bb) Der letzte Halbsatz
sie dürfen nur solche Unterlagen enthalten, deren Kenntnis zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung der betreffenden Behörde erforderlich ist.
wird gestrichen.
3. § 86 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 86 Beihilfeunterlagen
Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen. Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren. Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet werden; Zugang sollen nur Beschäftigte dieser Organisationseinheit haben. Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder weitergegeben werden, wenn die oder der Beihilfeberechtigte und die bei der Beihilfegewährung berücksichtigten Angehörigen im Einzelfall einwilligen, die Einleitung oder Durchführung eines im Zusammenhang mit einem Beihilfeantrag stehenden behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dies erfordert oder soweit es zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl, einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer anderen Person erforderlich ist. Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) speichern. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren. | § 86 Beihilfeunterlagen
(1) Unterlagen über Beihilfen sind stets als Teilakte zu führen.
Diese ist von der übrigen Personalakte getrennt aufzubewahren.
Sie soll in einer von der übrigen Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit bearbeitet (2) Die Beihilfeakte darf für andere als für Beihilfezwecke nur verwendet oder übermittelt werden, wenn
Die Organisationseinheit darf Beihilfeunterlagen auch zum Zwecke der Geltendmachung eines Anspruches auf Abschläge nach § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1050), speichern. (3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen über Heilfürsorge und Heilverfahren." |
4. § 88 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 88 Einsichtnahme in Personalakten
(1) Beamtinnen und Beamte haben, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, ein Recht auf Einsicht in ihre vollständige Personalakte. (2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene und deren Bevollmächtigte, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Für Auskünfte aus der Personalakte gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. (3) Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Auszüge, Abschriften, Ablichtungen oder Ausdrucke gefertigt werden. (4) Beamtinnen und Beamte haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht für Sicherheitsakten. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der Betroffenen mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen. | " § 88 Auskunftsrecht
(1) Beamtinnen und Beamte können während und nach Beendigung des Beamtenverhältnisses Auskunft über die in ihrer Personalakte befindlichen Daten auch in Form der Einsichtnahme verlangen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (2) Bevollmächtigten der Beamtinnen und Beamten ist Auskunft zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Wird die Auskunft in Form der Einsichtnahme verlangt, bestimmt die personalaktenführende Behörde, wo die Einsicht gewährt wird. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn die Daten der betroffenen Person mit Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nichtpersonenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Beamtinnen und Beamten Auskunft zu erteilen. (4) Auch Hinterbliebenen und deren Bevollmächtigten ist Auskunft zu gewähren, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien gefertigt werden. Absatz 3 gilt entsprechend." |
5. § 89 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 89 Vorlage von Personalakten und Auskunft aus Personalakten | " § 89 Übermittlung von Personalakten und Auskunft an Dritte" |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "vorzulegen" durch die Worte "zu übermitteln" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird das Wort "Vorlage" jeweils durch das Wort "Übermittlung" ersetzt.
6. § 89a erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 89a Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist zulässig,
Die Verarbeitung von Personalaktendaten darf auch im Auftrag einer zentralen Stelle im Sinne des § 8 Absatz 2 des Landesdatenschutzgesetzes einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen erfolgen. (2) Die Auftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Auftraggeber der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
(3) In dem Auftrag ist insbesondere schriftlich festzulegen:
Soweit der Auftragnehmer eine nichtöffentliche Stelle ist, ist auch festzulegen, dass der Auftragnehmer eine Kontrolle durch das Unabhängige Landeszentrum für den Datenschutz zu dulden hat. (4) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
(5) Der Auftragnehmer darf die Daten nur im Rahmen der Weisungen des Auftraggebers verarbeiten. Der Auftragnehmer darf die Daten nur für die im Auftrag festgelegten Zwecke verarbeiten und nur für die im Auftrag festgelegte Dauer speichern. (6) Die Rechte der betroffenen Person nach dem Landesdatenschutzgesetz sind gegenüber dem Auftraggeber geltend zu machen. (7) Unteraufträge dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erteilt werden. Der Auftragnehmer hat in diesem Fall vertraglich sicherzustellen, dass die vereinbarten Regelungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. | " § 89a Auftragsverarbeitung von Personalaktendaten
(1) Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde gemäß des Artikels 28 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig,
Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Sinne des § 7 des Landesdatenschutzgesetzes einschließlich hierzu erlassener Rechtsverordnungen darf auch im Auftrag einer zentralen Stelle erfolgen. (2) Die Auftragserteilung einschließlich der Unterauftragserteilung bedarf der vorherigen Zustimmung der obersten Dienstbehörde. Zu diesem Zweck hat der Verantwortliche der obersten Dienstbehörde rechtzeitig vor der Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen:
(3) Eine nichtöffentliche Stelle darf nur beauftragt werden, wenn
In dem Auftrag ist schriftlich festzulegen, dass der Auftragsverarbeiter eine Kontrolle durch die oder den Landesbeauftragten für Datenschutz zu dulden hat." |
7. § 90 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 90 Entfernung von Unterlagen aus Personalakten | " § 90 Löschung von Personalaktendaten" |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Unterlagen" durch das Wort "Personalaktendaten", das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" und das Wort "entfernen" jeweils durch das Wort "löschen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Zustimmung" durch das Wort "Einwilligung" und das Wort "entfernen" durch das Wort "löschen" ersetzt.
8. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Worte "zurückzugeben oder" durch die Worte "zu löschen und" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"An Stelle der Vernichtung kann auch eine Rückgabe erfolgen."
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte "und sonstige Personalunterlagen" werden gestrichen.
bb) Nach dem Wort "Aufbewahrungszeit" werden die Worte "gelöscht und" eingefügt.
c) Absatz 5
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für automatisiert gespeicherte Personalaktendaten, soweit sie nicht in Grund- und Teilakten bereits vorhanden sind. Im Übrigen sind sie - unbeschadet anderweitiger Vorschriften - zu löschen, wenn sie für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft nicht mehr benötigt werden.
wird gestrichen.
9. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalakten | " § 92 Automatisierte Verarbeitung von Personalaktendaten" |
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "verarbeitet" die Worte "und genutzt" gestrichen.
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "verarbeitet" die Worte "und genutzt" gestrichen.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "verarbeitet" die Worte "oder genutzt" und nach dem Wort "Verarbeitung" die Worte "oder Nutzung" gestrichen.
bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Ergebnisse dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden, sofern die Datenverarbeitung und Nutzung ausschließlich in anonymisierter Form erfolgt. | "Die Ergebnisse dürfen auch für statistische Zwecke genutzt werden, sofern die Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können (Anonymisierung)." |
e) Absatz 4
(4) Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten gewonnen werden.
wird gestrichen.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Bei erstmaliger Speicherung ist den Betroffenen die Art der über sie gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen sind sie zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben. | "(4) Die Verarbeitungs- und Nutzungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren sind zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekannt zu geben." |
Artikel 5
Änderung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
Ändert Ges. vom 11. Dezember 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2035-3
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des IT-Gesetzes für die Justiz des Landes Schleswig-Holstein
Ändert Ges. vom 26. April 2016, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 206-2
(nicht dargestellt)
Artikel 7
Änderung des Schulgesetzes
Ändert Ges vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 223-9
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung des Landesarchivgesetzes
Ändert Ges vom 11. August 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 224-5
Das Landesarchivgesetz vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 30 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Nummer 4 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Worte "für Kultur zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein".
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Person" ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "die gesperrt sind" ersetzt durch die Worte "deren Verarbeitung eingeschränkt ist". Nach dem Wort "unterliegen" werden die Worte "sowie Schriftgut, das besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 enthält, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend." eingefügt.
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
4. § 8 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "des § 19 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes für eine Sperrung" durch die Worte "für eine Einschränkung der Verarbeitung" ersetzt.
e) Es wird ein neuer Absatz 8 angefügt.
"(8) Die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
§ 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Satz 2 werden die Worte "nach § 19 Abs. 2 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555) vor der Ablieferung hätte gesperrt" durch die Worte "vor der Ablieferung hätte in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte " § 28 des Landesdatenschutzgesetzes vom 30. Oktober 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 555)" durch die Worte " § 13 des Landesdatenschutzgesetzes" ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" und das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt.
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Worte "für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein".
b) In Absatz 3 werden die Worte "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Worte "für Kultur zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein".
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Worte in Satz 1 werden gestrichen
Betroffenen ist auf Antrag Auskunft über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten zu erteilen oder Einsicht in das Archivgut, das sich auf sie bezieht, zu gewähren, soweit das Archivgut durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des Archivgutes oder der Angaben mit angemessenem Aufwand ermöglichen.
und ersetzt durch folgende Formulierung:
"Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 über die im Archivgut zu ihrer Person enthaltenen Daten oder auf Einsicht in das Archivgut, das sich auf sie bezieht, besteht nicht, soweit
bb) Satz 2 wird gestrichen
Dies gilt nicht, soweit
und es werden die folgenden Sätze 2 bis 5 angefügt:
"Eine Ablehnung nach Satz 1 Nummer 6 oder 7 muss nicht begründet werden, soweit durch die Mitteilung der Gründe der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. Soweit die Ablehnung nach Satz 2 nicht begründet wird, sind die Gründe dafür aktenkundig zu machen. Weitergehende Ansprüche nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht. Rechte betroffener Personen nach Artikel 16 Satz 1 und den Artikeln 18, 20 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 und die Mitteilungspflicht nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/679 bestehen nicht."
b) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "Betroffene" durch die Worte "betroffene Personen" und in Satz 3 das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort "Betroffener" durch die Worte "betroffener Personen" ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte " § 2 Abs. 3 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes" durch die Worte " § 7 des Bundesarchivgesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410), geändert durch Artikel 10 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3618)" ersetzt. Im Folgenden werden die Worte " § 2 Abs. 4 Satz 2 sowie die §§ 4 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes" durch die Worte " § 6 Absatz 3 Satz 1 sowie die §§ 10 bis 14 des Bundesarchivgesetzes" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "der §§ 8, 10 und 11 des Bundesarchivgesetzes" ersetzt durch die Worte "des § 6 des Bundesarchivgesetzes" und in der Folge die Worte " § 2 Abs. 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen dem Landesarchiv übergeben werden, gelten §§ 2 und 5 Abs. 1 bis 7 und 9 des Bundesarchivgesetzes" durch die Worte "öffentlichen Stellen des Bundes nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Bundesarchivgesetzes genannten Stellen dem Landesarchiv übergeben werden, gelten §§ 5 und 10 bis 13 des Bundesarchivgesetzes" ersetzt.
9. § 13 wird wie folgt geändert:
Im einleitenden Halbsatz werden die Worte "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Worte "für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein".
10. In § 15 Absatz 3 werden die Worte " § 8 Absatz 1, 2, 4 und 5" ersetzt durch die Worte " § 8 Absatz 1, 2, 4, 5, 8 und 9".
11. In § 17 werden die Worte "Ministerium für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt durch die Worte "für Kultur zuständige Ministerium des Landes Schleswig-Holstein" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Landespressegesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 31. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2250-1
§ 10 des Landespressegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes
Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistischredaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2003 (BGBl. I S. 66) nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. | " § 10 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken
Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 1 nur die Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie nur § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097) Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 findet nur bei einem Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 und Artikel 32 Anwendung. § 83 BDSG gilt mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Satz 1 gehaftet wird." "1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72) " |
Artikel 10
Änderung des Glücksspielgesetzes
Ändert Ges. vom 20. Oktober 2011, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2186-15
(nicht dargestellt)
Artikel 11
Änderung des Spielbankgesetzes
Ändert Ges. vom 29. Dezember 1995, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2186-8
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland
Ändert Ges. vom 1. Februar 2013, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2186-20
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 10. Dezember 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 215-2
§ 36 des Landeskatastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Dezember 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 796), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Die Katastrophenschutzbehörde darf zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen bei
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und an die im Einzelfalle beim Katastrophenschutz mitwirkenden Stellen übermitteln. Die Daten der Einsatzkräfte und des Führungspersonals können auch bei den Trägern des Katastrophenschutzdienstes erhoben werden. | "(1) Die Katastrophenschutzbehörde darf zur Vorbereitung und Durchführung von Katastrophenschutzmaßnahmen sowie für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen personenbezogenen Daten von
verarbeiten." |
2. Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Die Katastrophenschutzbehörde darf zum Zwecke des Katastrophenschutzes auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
Artikel 14
Änderung des Brandschutzgesetzes
Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2131-2
§ 37 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird das Wort "erheben" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte "zu anonymisieren sind" durch die Worte "so zu verändern sind, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können" ersetzt.
3. Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Die jeweils zuständige öffentliche Stelle darf im Rahmen der Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
Artikel 15
Änderung des Landesfischereigesetzes
Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 793-4
Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 295), wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Das Nähere über Datenerhebung, Auskunftserteilung, Dauer der Datenspeicherung und Datenübermittlung aus dem Fischereibuch regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. | "(5) Das für Fischerei zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung spezifische Bestimmungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sowie sonstige Maßnahmen zu erlassen, um eine rechtmäßige und nach Treu und Glauben erfolgende Verarbeitung zu gewährleisten." |
2. § 42 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "Übermittlung personenbezogener Daten" ersetzt durch die Worte "Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung".
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Nähere
regelt die oberste Fischereibehörde durch Verordnung. | "Das Nähere darüber,
|
Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes
Ändert Ges. vom 16. Juli 2014, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 7831-7
§ 6 Absatz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 141) wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 können in automatisierten Verfahren erfolgen. | "Die Offenlegung personenbezogener Daten durch Übermittlung nach Absatz 1 und 2 kann in automatisierten Verfahren erfolgen." |
2. Satz 2 wird wie folgt geändert:
Die Angabe "des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S 105)" wird ersetzt durch die Angabe "der Verordnung (EU) 2016/679 1 sowie die ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes".
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
Artikel 17
Änderung des Landeswassergesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. Februar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-2
§ 115 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 werden die Worte "erheben und weiterverarbeiten" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. Absatz 3
(3) Eine Erhebung oder Weiterverarbeitung von Daten ohne Kenntnis der oder des Betroffenen ist nur zulässig, wenn anderenfalls die Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 gefährdet wäre.
wird gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Landesbodenschutz- und Altlastengesetzes
Ändert Ges. vom 14. März 2002, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 2129-3
Das Landesbodenschutz- und Altlastengesetz vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S.60), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:
In § 6 wird Absatz 3
(3) Vor Aufnahme einer Fläche in das Boden- und Altlastenkataster nach § 5 Abs. 1 hat die zuständige Bodenschutzbehörde die Grundstückseigentümerin oder den Grundstückseigentümer hierüber zu informieren. Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind. Erst danach ist eine Übermittlung der Daten an Dritte zulässig.
gestrichen.
Artikel 19
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. November 1990, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-3
Das Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (AG-AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 545, ber. 1991 S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), wird wie folgt geändert:
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Datenverarbeitung
Die Wasserbehörden dürfen zur Ermittlung der Abgabengrundlagen und zur Erhebung und Festsetzung der Abwasserabgabe die zur
Artikel 20
Änderung des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
Ändert Ges. vom 13. Dezember 2013, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 753-7
§ 7 des Wasserabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 494, 501) wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "erheben und weiterverarbeiten" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe " §§ 100, 101 Wasserhaushaltsgesetz" durch die Angabe " §§ 88, 100, 101 WHG" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Landesnaturschutzgesetzes
Ändert Ges. vom 24. Februar 2010, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 791-10
§ 2 Absatz 7 des Landesnaturschutzgesetzes vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 werden die Worte "erheben und weiterverarbeiten" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Worte "erheben und" gestrichen.
Artikel 22
Änderung des Landeswaldgesetzes
Ändert Ges. vom 5. Dezember 2004, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 790-3
Das Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 5 wird Satz 2
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie zur Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr erforderlich sind.
gestrichen.
Artikel 23
Änderung des Landesabfallwirtschaftsgesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 18. Januar 1999, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2129-3
§ 22 Absatz 2 des Landesabfallwirtschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 124), wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Sätze 2 bis 4
Grundsätzlich sind die erforderlichen Daten bei den nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG überlassungspflichtigen Erzeugerinnen oder Erzeugern oder Besitzerinnen oder Besitzern von Abfällen zu erheben. Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, dürfen die erforderlichen personenbezogenen Daten auch ohne Kenntnis der oder des Überlassungspflichtigen bei anderen öffentlichen oder nicht öffentlichen Stellen erhoben werden. Welche Daten bei welchen Stellen erhoben werden sollen, ist in der Satzung im einzelnen zu bezeichnen.
gestrichen.
2. In Nummer 2 wird Satz 2
Für die Auftragsdatenverarbeitung ist § 17 des Landesdatenschutzgesetzes anzuwenden.
gestrichen.
Artikel 24
Änderung des E-Government-Gesetzes
Ändert Ges. vom 8. Juli 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 20-13
Das E-Government-Gesetz vom 8. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
§ 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 4 Datenschutz
Die Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes und spezialgesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben durch dieses Gesetz unberührt. | " § 4 Datenschutz
Die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 1 und die ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes sowie spezialgesetzlich bestehende Bestimmungen zum Datenschutz bleiben durch dieses Gesetz unberührt." "1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)" |
Artikel 25
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 20-1
Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. § 52a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)," gestrichen.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Worte "gemäß § 2 Absatz 2 Landesdatenschutzgesetz" gestrichen.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, kann die Einwilligung nach Absatz 6 elektronisch erklärt werden.
wird gestrichen.
bb) Die Worte "des § 12 Landesdatenschutzgesetz sind zu beachten" werden durch die Worte "an die Einwilligung nach Absatz 6 richten sich nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/679 2" ersetzt.
"2) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)."
2. § 52d Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. | (3) Wird eine Akte elektronisch geführt, ist durch geeignete technischorganisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik sicherzustellen, dass die Grundsätze ordnungsgemäßer Aktenführung sowie die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 sowie die ergänzenden Regelungen des Landesdatenschutzgesetzes eingehalten werden." |
Artikel 26
Änderung des Errichtungsgesetzes Einheitlicher Ansprechpartner
Ändert Ges. vom 17. September 2009, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 200-15
§ 19 des Errichtungsgesetzes Einheitlicher Ansprechpartner vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Anstalt gelten die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), soweit dieses Gesetz keine ergänzenden oder abweichenden Regelungen enthält. Die Anstalt bestellt eine behördliche Datenschutzbeauftragte oder einen behördlichen Datenschutzbeauftragten gemäß § 10 LDSG.
wird gestrichen.
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Anstalt darf personenbezogene Daten erheben, verarbeiten und speichern, soweit dies zur Erledigung der ihr zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist, Soweit die zuständigen Stellen gegenüber der Anstalt zur Unterstützung verpflichtet sind, dürfen diese die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten an die Anstalt übermitteln. Beschränkt der Dienstleistungserbringer das Tätigwerden der Anstalt auf bestimmte Verfahrensgegenstände oder Verfahrenshandlungen, so darf die Anstalt personenbezogene Daten nur in dem hierfür erforderlichen Maße erheben, verarbeiten und speichern. | (1) Die Anstalt darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Datenschutzrechts oder die Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. Soweit die zuständigen Stellen gegenüber der Anstalt zur Unterstützung verpflichtet sind, dürfen diese die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstalt durch Übermittlung offenlegen. Beschränkt der Dienstleistungserbringer das Tätigwerden der Anstalt auf bestimmte Verfahrensgegenstände oder Verfahrenshandlungen, so darf die Anstalt personenbezogene Daten nur in dem hierfür erforderlichen Maße verarbeiten." |
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
Artikel 27
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Schleswig-Holstein
Ändert Ges. vom 1. Juni 2014, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 800-5
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Schleswig-Holstein vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), wird wie folgt geändert:
1. § 13b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4
(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach den vorstehenden Absätzen erfolgt im Einklang mit den Richtlinien 95/46/EG 3 und 2002/58/EG 4.
wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 4.
2. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 4 werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (Abl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
b) In Absatz 6 Nummer 2 werden das Wort "Arten" durch das Wort "Kategorien" und die Angabe " § 11 Absatz 3 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)," durch die Angabe "Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679*" ersetzt.
"*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
Artikel 28
Änderung des Gesetzes zur Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei Gebührenrückständen
Ändert Ges. vom 9. November 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 9231-0
(nicht dargestellt)
Artikel 29
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes
Ändert Ges. vom 9. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2130-7
Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 386), wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 1 wird Satz 4 gestrichen.
2. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird das Wort "Betroffenen" durch die Worte "betroffenen Personen" ersetzt".
bb) In Satz 4 werden die Worte "Betroffenen zugestimmt" durch die Worte "betroffenen Personen eingewilligt" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Daten" die Worte "nach Maßgabe der Verordnung Nummer 2016/679 4 sowie des Landesdatenschutzgesetzes" eingefügt.
"4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
bb) In Satz 2 wird das Wort "erhoben" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2
Die Kammer ist berechtigt, Daten nach Absatz 2 an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übermitteln und entsprechende Auskünfte einzuholen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder der Aufgaben der anfragenden Stelle erforderlich ist. Im Falle der Übermittlung an Stellen außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist § 16 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 125), zu beachten.
gestrichen.
d) In Absatz 4 werden die Worte "oder den Betroffenen" durch die Worte "betroffene Person" ersetzt.
Artikel 30
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Ändert Ges. vom 28. März 2017, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2120-22
Das Rettungsdienstgesetz vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird das Wort "Datenschutz" durch die Worte "Weitere Aufgaben, Dokumentation, Datenverarbeitung" ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Datenschutz, Dokumentation
(1) Rettungsdienst ist so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten sichergestellt ist. (2) Personenbezogene Daten dürfen im erforderlichen Umfang nur für folgenden Zwecke erhoben und weiterverarbeitet werden:
(3) Die Einsätze des Rettungsdienstes sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist schriftlich oder elektronisch zu speichern. Die Sprach- und die Textkommunikation der Rettungsleitstelle sind elektronisch zu speichern. | " § 9 Weitere Aufgaben, Dokumentation, Datenverarbeitung
(1) Zu den Aufgaben des Rettungsdienstes zählt auch
(2) Die Einsätze des Rettungsdienstes sind schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren. Die Dokumentation ist schriftlich oder elektronisch zu speichern. Die Sprach- und die Textkommunikation der Rettungsleitstelle sind elektronisch zu speichern. (3) Die Rettungsdienste dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 4 und Absatz 1 und 2 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend." "1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)" |
Artikel 31
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes
Ändert Ges. vom 14. Dezember 2001, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2120-14
§ 16 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218), wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte "Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes" ersetzt durch die Worte "Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 1".
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
2. In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "nach den §§ 5 und 6 des Landesdatenschutzgesetzes erforderlichen" ersetzt durch die Worte "gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen technischen und organisatorischen".
3. Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 angefügt:
"(6) Die Träger des öffentlichen Gesundheitsdienstes dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 5 bis 13 auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
Artikel 32
Änderung des Psychisch-Kranken-Gesetzes
Ändert Ges. vom 14. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2126-10
Das Psychisch-Kranken-Gesetz vom 14. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 106, ber. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 106), wird wie folgt geändert:
1. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "findet" durch die Worte "finden die Verordnung (EU) 2016/679 1 sowie" ersetzt.
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
b) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:
"(3) Die in diesem Gesetz benannten Stellen dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
2. In § 28 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes" gestrichen.
3. In § 30 wird (Anm. d. Red: Sinngemäß "Absatz 1") Satz 3
Eine Speicherung auf sonstigen Datenträgern ist nur zulässig, wenn
gestrichen.
4. In § 31 Satz 1 werden die Worte "nach den Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes" durch die Worte "gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 9 Landesdatenschutzgesetz" ersetzt.
Artikel 33
Änderung des Krebsregistergesetzes
Ändert Ges. vom 4. November 2011, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2126-13
Das Krebsregistergesetz vom 4. November 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 372) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Die in diesem Gesetz benannten Stellen dürfen im Rahmen der ihnen aufgrund dieses Gesetzes eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 1 verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
"1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
2. In § 4 Absatz 4 werden nach dem Wort "die" die Worte "bei ihnen über die Patientinnen und Patienten" und nach dem Wort "anfallenden" die Worte "Identitäts-, epidemiologischen und klinischen" eingefügt.
3. In § 7 werden in Absatz 2 nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Die Stelle darf Ergebnisse der Qualitätskonferenzen zu leitlinienbasierten Qualitätsindikatoren der einzelnen Leistungserbringer dem Beirat der Koordinierungsstelle mitteilen. Die Koordinierungsstelle darf die Ergebnisse der obersten Landesgesundheitsbehörde, der Ärztekammer Schleswig-Holstein, der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein sowie den Kostenträgern weitergeben, soweit dies im Einzelfall zum Zwecke der Verbesserung der Qualität der onkologischen Versorgung erforderlich ist."
4. In § 9 Absatz 2 wird die Nummer 10 zur Nummer 8.
5. In § 10 Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte "das ULD nach § 41 des Landesdatenschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014 (GVOBl. Schl-H. S. 105)" ersetzt durch die Worte "das ULD nach § 18 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 163) ".
6. § 12 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
Mit dem Antrag einer öffentlichen Stelle ist der Landesregisterbehörde die Genehmigung nach § 22 des Landesdatenschutzgesetzes, mit dem Antrag einer anderen Stelle eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ethikkommission nach § 6 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl.Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344), vorzulegen. | "Mit dem Antrag ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Ethikkommission nach § 6 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 284), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 273) vorzulegen." |
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(1) Auf schriftlichen Antrag von Patientinnen oder Patienten hat die Vertrauensstelle den von ihnen benannten Ärztinnen oder Ärzten schriftlich mitzuteilen, welche Daten zur antragsstellenden Person gespeichert sind. Die Ärztin oder der Arzt dürfen die Patientinnen oder Patienten über die Mitteilung der Vertrauensstelle nur persönlich unterrichten; die Tatsache der Unterrichtung ist aktenkundig zu machen. Auch mit Einwilligung der Patientinnen oder Patienten dürfen die Ärztinnen oder die Ärzte die erteilte Auskunft an Dritte nicht weitergeben. | "(1) Auf Antrag von Patientinnen oder Patienten hat die Vertrauensstelle die Auskünfte gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 schriftlich mitzuteilen. Der Antrag ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch zu stellen." |
b) In Absatz 2 wird das Wort "Meldenden" durch die Worte "antragstellende Person" ersetzt.
Artikel 34
Änderung des Pflegeberufekammergesetzes
Ändert Ges. vom 16. Juli 2015, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2122-9
(nicht dargestellt)
Artikel 35
Änderung des Heilberufekammergesetzes
Ändert Ges. vom 29. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2122-6
§ 8 des Heilberufekammergesetzes vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 18. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 273), wird folgender neuer Absatz 4 angefügt:
"(4) Die Heilberufekammern dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen der ihr eingeräumten Befugnisse zur Datenverarbeitung auch Daten im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 * verarbeiten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlich ist. § 12 des Landesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend."
"*) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 S. 1, ber. 2016 ABl. Nr. L 314 S. 72)"
Artikel 36
Änderung des Gesetzes zur Durchführung von Reihenuntersuchungen
Ändert Ges. vom 13. Juli 2006, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2126-12
(nicht dargestellt)
Artikel 37
Änderung des Gesetzes über die Berufsausübung in Gesundheitsfachberufen
Ändert Ges. vom 5. März 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2124-3
(nicht dargestellt)
Artikel 38
Änderung des Bestattungsgesetzes
Ändert Ges. vom 4. Februar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2128-2
(nicht dargestellt)
Artikel 39
Änderung des Abgeordnetengesetzes
Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 13. Februar 1991, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 1101-5
(nicht dargestellt)
Artikel 40
Evaluierung
Die Evaluierung erfolgt nach einem Jahr. Evaluiert werden sollen insbesondere die Regelungen zu Artikel 1 § 9, § 33 Absatz 6, § 64, Artikel 2 § 1.
Artikel 41
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesdatenschutzgesetz vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169)*, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2014, Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), außer Kraft.
*) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 204-4 (GVOBl. Schl.-H. S. 105)
ID 180842
ENDE |