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Regelwerk

Änderungstext

Dienstleistungsrichtliniengesetz Schleswig-Holstein
Gesetz zur Umsetzung der Europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 9. März 2010

(GVOBl Nr. 8 vom 25.03.2010 S. 356)


Siehe Fn.: 1

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Landesverfassungsgerichtsgesetzes 2

Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25) wird wie folgt geändert:

1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein."Mindestens drei Mitglieder des Landesverfassungsgerichts müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sein."

2. In § 19 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "deutschen" gestrichen.

Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes 3

Das Schleswig-Holsteinische Schulgesetz vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 332), wird wie folgt geändert:

In § 118 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Das Verfahren zur Anzeige der Errichtung einer Ergänzungsschule kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 3
Änderung des Landespressegesetzes 4

Das Landespressegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 105) wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte "des Geltungsbereichs des Grundgesetzes" durch die Worte "der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Hafensicherheitsgesetzes 5

Das Gesetz zur Verbesserung der Sicherheit in den schleswigholsteinischen Häfen (Hafensicherheitsgesetz) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
 Dieses Gesetz gilt in den Grenzen aller öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und in privaten Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt"Dieses Gesetz gilt für alle öffentlichen Häfen in Schleswig-Holstein und private Häfen, in denen Güterumschlag oder Passagierverkehr erfolgt."

b) Satz 2 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
 Es gilt nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen in den mit den Häfen zusammenhängenden Bereichen für Betriebe, Anlagen, öffentliche Einrichtungen und Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben;"Häfen im Sinne dieses Gesetzes sind nach Feststellung der zuständigen Behörde im Einzelfall auch außerhalb der Hafengrenzen liegende mit den Häfen zusammenhängende Bereiche einschließlich Betrieben, Anlagen, öffentlichen Einrichtungen oder Flächen, die Auswirkungen auf die Abwehr betriebsfremder Gefahren im Hafen haben;"

2. § 8 wird wie folgt geändert

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr" werden durch die Wörter "einen Dritten" ersetzt.

bb) Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Vor dem Beginn der Auftragsausführung teilt der Betreiber der Hafenanlage der zuständigen Behörde mit, wer den Auftrag erhalten hat und welche Personen der Dritte zur Ausarbeitung oder Fortschreibung des Plans einsetzen wird. Der Betreiber der Hafenanlage stellt bei Auftragserteilung sicher, dass die Unterlagen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage durch den Auftragnehmer vernichtet werden, sobald sie für die Auftragsausführung nicht mehr erforderlich sind."

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

altneu
 (6) Hat der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr oder die ihm im genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr zugeordneten Maßnahmen nicht umgesetzt, kann die zuständige Behörde dem Betreiber der Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen."(6) Solange der Betreiber einer Hafenanlage keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr hat oder den genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nicht umsetzt, ist die Abfertigung von Schiffen im Sinne von § 5 Abs. 1 nicht zulässig. Die zuständige Behörde kann davon für einzelne Schiffsanläufe Ausnahmen zulassen, die mit Auflagen und Bedingungen zur Gewährleistung der Sicherheit im Hafen versehen sein können. Im Übrigen kann sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung unzulässiger Abfertigungen treffen."

3. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird neuer Absatz 2 und erhält folgende Fassung:

altneu
 Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen von Abschnitt A/18.1 des ISPS-Code erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 17 sein."(2) Die oder der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss über Fachkenntnisse verfügen und eine Ausbildung nach § 11 Abs. 1 erhalten haben. Sie oder er muss zuverlässig im Sinne von § 17 sein."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3

(2) Die einschlägige Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck zertifizierten Schulungseinrichtung. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine Bescheinigung, die von der Schulungseinrichtung auszustellen ist.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Schulungseinrichtung im Sinne von Absatz 2 zertifizieren. Die Zertifizierung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

werden gestrichen.

4. § 11 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 11 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabweh

Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr zertifizieren. Die Zertifizierung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nachträglich wegfallen.

" § 11 Ausbildung von Beauftragten für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage

(1) Die Ausbildung gemäß § 10 Abs. 2 erfolgt an einer Schulungseinrichtung und hat die Vermittlung der unter Abschnitt B/18.1 des ISPSCode genannten Kenntnisse zum Inhalt. Sie ist durch eine Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Das Innenministerium regelt durch Verordnung die Einzelheiten zu Umfang und Inhalt der Ausbildung, den Anforderungen an den Lehrkörper sowie der Anerkennung der Ausbildung und den Teilnahmebescheinigungen.

(2) Die zuständige Behörde ist befugt, die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 durch die Schulungseinrichtung zu überprüfen. Dazu kann sie jederzeit und unentgeltlich an Ausbildungseinheiten teilnehmen. Werden die Anforderungen der Verordnung nach Absatz 1 nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen die zur Gewährleistung der Anforderungen erforderlichen Maßnahmen treffen.

(3) Der Betreiber der Schulungseinrichtung ist verpflichtet

  1. der zuständigen Behörde mit einem Vorlauf von mindestens 14 Tagen den Beginn eines Ausbildungsganges mitzuteilen und .
  2. den mit der Überprüfung beauftragten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der zuständigen Behörde zur Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 2 auf Verlangen Einsicht in die Lehrpläne, Schulungsunterlagen und die Belege über die Qualifikation der Lehrkräfte zu gewähren.

Das Verfahren für die Mitteilung nach Nummer 1 kann über eine einheitliche Stelle nach dem Landesverwaltungsgesetz abgewickelt werden."

5. Der Überschrift zum Abschnitt IV werden die Worte "und Verpflichtung zur Geheimhaltung" angefügt.

6. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 2 erhält die folgende Fassung:

altneu
 2. Personen, die als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr eingesetzt werden sollen,"2. Personen, die damit betraut sind, einen Plan zur Gefahrenabwehr in der. Hafenanlage auszuarbeiten oder fortzuschreiben,"

b) In Absatz 4 erhalten die Sätze 1 bis 3 die folgende Fassung:

altneu
 Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen. Sie dürfen nicht als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr eingesetzt werden. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt werden."Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit der oder des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre dort bezeichneten Tätigkeiten nicht aufnehmen. Sie dürfen unter diesen Voraussetzungen für diese Tätigkeiten nicht eingesetzt werden. Den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf unter den Voraussetzungen nach Satz 1 kein Zugang zu der Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt werden."

7. Nach § 21 wird folgender § 21 a eingefügt:

" § 21a Verpflichtung zur Geheimhaltung

Personen, deren Zuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 festgestellt worden ist, werden durch die zuständige Behörde schriftlich zur Geheimhaltung unter Hinweis auf die Strafbarkeit nach § 353b Abs. 2 des Strafgesetzbuches verpflichtet. Die Geheimhaltungsverpflichtung umfasst die aufgrund ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Risikobewertung nach § 7, der Vorbereitung und Erstellung des Plans zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 8 und der Sicherheitserklärung nach § 12, soweit die Weitergabe von Informationen an Dritte nicht zur Erfüllung der Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Solange die schriftliche Verpflichtung nach Satz 1 nicht erfolgt ist, gilt § 17 Abs. 4 entsprechend."

8. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 4 a eingefügt:

"4 a. entgegen § 8 Abs. 2 seiner Mitteilungspflicht nicht nachkommt;"

b) Nummer 6 erhält folgende Fassung:

altneu
6. entgegen einer Untersagung durch die zuständige Behörde nach § 8 Abs. 6 Schiffe abfertigt;"6. entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 oder 2 als Betreiber einer Hafenanlage Schiffe abfertigt;"

c) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8 a eingefügt:

"8 a. entgegen § 11 Abs. 3

  1. Nummer 1 der zuständigen Behörde nicht fristgerecht den Beginn eines Ausbildungsganges mitteilt,
  2. Nummer 2 keine Einsicht in die dort genannten Unterlagen gewährt,"

d) Nach Nummer 13 wird die folgende Nummer 13 a eingefügt:

"13 a. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 1 eine dort bezeichnete Tätigkeit aufnimmt;"

e) Nummer 14 erhält folgende Fassung:

altneu
14. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 2 Personen als Beauftragte für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage oder als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle für die Gefahrenabwehr einsetzt, deren Zuverlässigkeit nicht festgestellt ist;"14. entgegen § 17 Abs. 4 Satz 2 eine Person für eine dort bezeichnete Tätigkeit einsetzt;"

f) Nach Nummer 16 werden folgende Nummern 17, 18 und 19 angefügt:

"17, entgegen § 21a Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 1 eine Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 aufnimmt;

18. entgegen § 21a Satz 3 in Verbindung mit § 17 Abs. 4 Satz 2 oder 3 eine Person für eine Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 einsetzt oder einer Person Zugang zur Risikobewertung oder dem Plan zur Gefahrenabwehr für die Hafenanlage gewährt;

19. einer aufgrund des § 11 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."

9. § 23 erster Halbsatz erhält folgende Fassung:

altneu
 Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach § 8 Abs. 3 und 5 Satz 2, § 9, § 10 Abs. 3 und § 11 Gebühren;"Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach § 8 Abs. 3 und 5 Satz 2 sowie § 9 Gebühren;"

Artikel 5
Änderung der Landesbauordnung 6

Die Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein vom 22. Januar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 6) wird wie folgt geändert:

1. § 21 Satz 1 erhält folgende Fassung:


altneu
Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz oder nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, jedoch deren Anforderungen nicht erfüllen, und
  2. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist

" Mit Zustimmung der obersten Bauaufsichtsbehörde dürfen im Einzelfall
  1. Bauprodukte, die ausschließlich nach dem Bauproduktengesetz in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, dessen Anforderungen jedoch nicht erfüllen,
  2. Bauprodukte, die nach sonstigen Vorschriften zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Union oder auf der Grundlage von unmittelbar geltendem Recht der Europäischen Union in Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen, hinsichtlich der nicht berücksichtigten wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 18 Abs. 7 Nr. 2,
  3. nicht geregelte Bauprodukte

verwendet werden, wenn deren Verwendbarkeit im Sinne des § 3 Abs. 5 nachgewiesen ist."

2. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Wort "Person" die Worte "natürliche oder juristische" eingefügt und die Worte ", Stelle oder Überwachungsgemeinschaft" gestrichen.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 (3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die Person, Stelle, Überwachungsgemeinschaft oder Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von Personen, Stellen, Überwachungsgemeinschaften oder Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird."(3) Die oberste Bauaufsichtsbehörde erkennt auf Antrag eine natürliche oder juristische Person oder eine Behörde als Stelle nach Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie an, wenn in dem in Artikel 16 Abs: 2 der Bauproduktenrichtlinie vorgesehenen Verfahren nachgewiesen ist, dass die natürliche oder juristische Person oder die Behörde die Voraussetzungen erfüllt, nach den Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen. Dies gilt auch für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen oder von Behörden, die nach den Vorschriften eines anderen Staates zu prüfen, zu zertifizieren oder zu überwachen beabsichtigen, wenn der erforderliche Nachweis in einem Artikel 16 Abs. 2 der Bauproduktenrichtlinie entsprechenden Verfahren geführt wird."

3. § 70 wird wie folgt geändert: Absatz 4 erhält folgende Fassung:

altneu
(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz, die oder der in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist, zu erstellen. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Prüfsachverständige oder einen Prüfsachverständigen für Brandschutz zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden."(4) Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen, ist der Brandschutznachweis von
  1. einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz oder
  2. einer oder einem für das Bauvorhaben Bauvorlageberechtigten aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat, die oder der den Tätigkeitsbereich und die erforderlichen Kenntnisse des Brandschutzes entsprechend Nummer 1 nachgewiesen hat, die oder der unter Beachtung des § 6 Abs. 9 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes in einer von der Architekten- und Ingenieurkammer Schleswig-Holstein zu führenden Liste eingetragen ist,

zu erstellen; vergleichbare Eintragungen anderer Bundesländer gelten auch im Geltungsbereich dieses Gesetzes. Wenn der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 1 erstellt wird, ist der Brandschutz durch eine Person im Sinne des Satzes 1 zu prüfen und zu bescheinigen. Wird der Brandschutznachweis nicht von einer Person im Sinne des Satzes 2 geprüft und bescheinigt, ist der Brandschutz bauaufsichtlich zu prüfen. Auch bei anderen Bauvorhaben darf der Brandschutznachweis von einer oder einem Prüfsachverständigen für Brandschutz erstellt werden. Für Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staat zur Erstellung von Brandschutznachweisen niedergelassen sind, gilt § 9a Abs. 3 des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes mit der Maßgabe entsprechend, dass die Anzeige oder der Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung bei der Architekten- und Ingenieurkammer einzureichen ist."

4. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz wird angefügt:

"(2) Anerkennungen von Stellen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die bis zum 26. März 2010 erteilt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2012."

Artikel 6
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes 7

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. 534), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom. 24. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 633), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

Die Angaben zu Erster Teil Abschnitt IV werden durch folgende Angaben ersetzt:

"Abschnitt IV
Amtshilfe und europäische
Verwaltungszusammenarbeit

Unterabschnitt 1
Amtshilfe

§ 32 Amtshilfepflicht

§ 33 Voraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe

§ 33a Auswahl der Behörde

§ 34 Durchführung der Amtshilfe

§ 35 Kosten der Amtshilfe

§ 36 Amtshilfe zwischen Behörden des Bundes und der Länder

Unterabschnitt 2
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 36a Grundsätze der Hilfeleistung

§ 36b Form und Behandlung der Ersuchen

§ 36c Kosten der Hilfeleistung

§ 36d Mitteilungen von Amts wegen § 36e Anwendbarkeit".

2. Die Überschrift zu Erster Teil Abschnitt IV wird wie folgt gefasst:

Abschnitt IV
Amtshilfe und europäische Verwaltungszusammenarbeit

3. Vor § 32 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Amtshilfe"

4. Nach § 36 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Europäische Verwaltungszusammenarbeit

§ 36a Grundsätze der Hilfeleistung

(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können um Hilfe ersucht werden, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft zugelassen ist. Um Hilfe ist zu ersuchen, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.

(3) Die §§ 33, 34 und 35 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegenstehen.

§ 36b Form und Behandlung der Ersuchen

(1) Ersuchen sind in deutscher Sprache an Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu richten; soweit erforderlich, ist eine Übersetzung beizufügen. Die Ersuchen sind gemäß den gemeinschaftsrechtlichen' Vorgaben und unter Angabe des maßgeblichen Rechtsaktes zu begründen.

(2) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen nur erledigt werden, wenn sich ihr Inhalt in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. Soweit erforderlich, soll- bei Ersuchen in einer anderen Sprache von der ersuchenden Behörde eine Übersetzung verlangt werden.

(3) Ersuchen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union können abgelehnt werden, wenn sie nicht ordnungsgemäß und unter Angabe deS maßgeblichen Rechtsaktes begründet sind und die erforderliche Begründung nach Aufforderung nicht nachgereicht wird.

(4) Einrichtungen und Hilfsmittel der Kommission zur Behandlung von Ersuchen sollen genutzt werden. Informationen sollen elektronisch übermittelt werden.

§ 36c Kosten der Hilfeleistung

Ersuchende Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Verwaltungsgebühren oder Auslagen nur zu erstatten, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft verlangt werden kann.

§ 36d Mitteilungen von Amts wegen

(1) Die zuständige Behörde teilt den Behörden anderer Mitgliedstaaten der Eüropäischen Union und der Kommission Angaben über Sachverhalte und Personen mit, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist. Dabei sollen die hierzu eingerichteten Informationsnetze genutzt werden.

(2) Übermittelt eine Behörde Angaben nach Absatz 1 an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, unterrichtet sie die Betroffenen über die Tatsache der Übermittlung, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft dies vorsehen; dabei ist auf die Art der Angaben sowie auf die Zweckbestimmung und die Rechtsgrundlage der Übermittlung hinzuweisen.

§ 36e Anwendbarkeit

Die Regelungen dieses Abschnitts sind mit Inkrafttreten des. jeweiligen Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft, wenn dieser unmittelbare Wirkung entfaltet, im Übrigen mit Ablauf der jeweiligen Umsetzungsfrist anzuwenden. Sie gelten auch im Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auch' auf diese Staaten anzuwenden sind."Nr. 8 Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 2010; Ausgabe 25. März 2010.361

Artikel 7
Änderung des Verwaltungskostengesetzes 8

Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974. (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Enthält ein Rechtsakt der Europäischen Gemeindchaft Vorgaben für die Bemessung von Gebühren, sind die Gebühren nach Maßgabe dieses Rechtsaktes festzusetzen."

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

2. § 8 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:

altneu
7. Kirchen, sonstige Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben."7. die nach § 30 Abs. 1 des Selbstbestimmungsstärkungsgesetzes vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402) zuständigen Behörden"

3. In § 9 Abs. 1 werden folgende Sätze .2 und 3 angefügt:

"Sofern ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft vorschreibt, dass eine Gebühr nicht den Verwaltungsaufwand übersteigen darf, findet in seinem Anwendungsbereich Satz 1 Nr. 2 keine Anwendung. Inländische Kostenschuldner dürfen hierdurch nicht benachteiligt werden."

Artikel 8
Änderung des Landesfischereigesetzes 9

Das Landesfischereigesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
 (5) Die obere Fischereibehörde hat den Vertrag binnen eines Monats nach Zugang zu beanstanden, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Der Vertrag gilt als genehmigt, wenn die Frist abläuft, ohne dass den Vertragsparteien ein Beanstandungsbescheid bekannt gegeben worden ist. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Zustellung des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen."(5) Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Die obere Fischereibehörde beanstandet den Vertrag, wenn er den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder zu befürchten ist, dass die Pächterin oder der Pächter den durch dieses Gesetz begründeten Verpflichtungen nicht nachkommt. Beanstandet die obere Fischereibehörde innerhalb der .Frist nach § 111a Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes den Vertrag, gilt die Genehmigungsfiktion nicht. In dem Beanstandungsbescheid sind die Vertragsparteien aufzufordern, den Vertrag binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides in bestimmter Weise zu ändern; die obere Fischereibehörde entscheidet über den geänderten Vertrag innerhalb eines Monats. Im Übrigen gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Kommen die Vertragsparteien der Aufforderung nicht nach, so ist die Genehmigung zu versagen."

2. § 40 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

"Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

b) Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Satz 4 und 5.

c) Es wird folgender Satz 6 angefügt:

"Für die Erlaubnis gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker" 10

Das Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin" und "Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker vom 18. Januar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 12) wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"Das Erlaubnisverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Laudesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Für die Erlaubnis gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes."

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des. Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes 11

Das Gesetz zur Ausführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 16. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), wird wie folgt geändert:

In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes."

Artikel 11

Änderung des Landesnaturschutzgesetzes 12

Das Gesetz zum Schutz der Natur (Landesnaturschutzgesetz - LNitSchG) vom 6. März 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 223), wird wie folgt geändert:

§ 34 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

1. Satz 3 erhält folgende Fassung:

altneu
 Das gewerbsmäßige Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde und des Nutzungsberechtigten."Das gewerbsmäßige Sammeln wild lebender Tiere und Pflanzen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde und des Einverständnisies der oder des Nutzungsberechtigten"

2. Folgende Sätze 4 und 5 werden angefügt:

"Für die Genehmigung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 12
Änderung des Hochschulgesetzes 13

Das Hochschulgesetz vom 28, Februar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 184), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:

1. In § 76 Abs. 2 werden folgende. Sätze angefügt:

"Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

2. In § 77 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Über den Genehmigungsantrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.'

Artikel 13
Änderung des Berufsakademiegesetzes 14

Das Berufsakademiegesetz vom 1. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 522) wird wie folgt geändert:

1. In § 2 werden folgende Sätze angefügt:

"Über einen Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von neun Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

2. In § 8 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

"Über den Antrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Zustimmungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

Artikel 14
Änderung des Architekten- und Ingenieurkammergesetzes 15

Das Architekten- und Ingenieurkammergesetz vom 9. August 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 116), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 9 werden folgende Sätze angefügt:

"Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, zu dem die Antragstellerin oder der Antragsteller den Antrag zusammen mit den vollständigen Unterlagen eingereicht hat, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten 'Einzelfällen um einen Monat verlängert werden. Die Eintragung gilt als erfolgt, wenn über sie nicht innerhalb der im Satz 5 festgelegten oder nach Satz 6 verlängerten Frist entschieden worden ist. Für die Genehmigung gilt § 111a Landesverwaltungsgesetz. Das Eintragungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden."

2. § 9a Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe " § 5a Abs. 2 und 4" wird die Angabe "und § 6 Abs. 9 Satz 4 bis 9 gelten" eingefügt.

b) Das Wort "gilt" wird gestrichen.

3. In § 10 Abs. 4 wird die Angabe " § 158c Abs. 2" durch die Angabe " § 117 Abs. 2" und der letzte Halbsatz "zuletzt geändert durch Artikel 6 des .Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102" durch "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2833)." ersetzt.

4. In § 19 Nr. 9 wird die Angabe " § 158 c" durch die Angabe " § 117" ersetzt.

5. In § 20 Abs. 4 werden die Worte "und die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident" gestrichen.

6. § 22 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Kammer kann als geschäftsführendes Vorstandsmitglied in den Vorstand gewählt werden. Eine Kammermitgliedschaft ist nicht erforderlich. Das Nähere regelt die Organisationssatzung."

b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie in Absatz 4 Satz 1 werden jeweils nach den Worten "das geschäftsführende Vorstandsmitglied" die Worte "oder die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer" eingefügt.

Artikel 15
Änderung des Gesetzes über die Weiterbildung in
Gesundheitsfachberufen 16

Das Gesetz über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27.. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 487), Zuständigkeiten ersetzt durch Artikel 1 § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625), wird wie folgt geändert:

In § 5 wird folgender Absatz 3 angefügt

"(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Für die Anerkennung gilt § 111a des Landesverwaltungsgesetzes."

Artikel 16
Änderung des Gesundheitsdienst-Gesetzes 17

Das Gesundheitsdienst-Gesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. 2008 S. 2) wird wie folgt geändert:

§ 10 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" gestrichen.

2. Die Absätze 2 und 3

(2) Soweit Einrichtungen nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes von den Kreisen und kreisfreien Städten zu überwachen sind, können diese bestimmen, dass sich die Überwachung ganz oder teilweise auf die Überprüfung von Hygiene-Zertifikaten beschränkt. Sie können hierbei auch die Zertifizierungsstelle festlegen. Zur Zertifizierung befugt sind staatliche Hygiene-Institute, Medizinal-Untersuchungsämter, Kreise und kreisfreie Städte sowie vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz zugelassene Hygiene-Zertifizierungsstellen.

(3) Die Zulassung als Hygiene-Zertifizierungsstelle nach Absatz 2 setzt voraus, dass die Stelle
1. von einer zuverlässigen Person geleitet wird,
2. über die notwendigen technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen verfügt und
3. eine verantwortliche Person beschäftigt, die über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen für die Beurteilung der Anforderungen der Hygiene verfügt.

werden gestrichen.

Artikel 17
Änderung des Justizdolmetschergesetzes 18

Das Gesetz über Dolmetscherinnen und Dolmetscher sowie Übersetzerinnen und Übersetzer in der Justiz vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 500) wird wie folgt geändert:

Es wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Weitere Verfahrensvorschriften

(1) Verfahren nach diesem Gesetz können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden.

(2) Anträge nach § 3 Abs. 1 und Anzeigen nach § 9 Abs. 2 sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten, zu bearbeiten. § 111a Abs. 2 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsgesetzes gilt entsprechend."

Artikel 18
Änderung des Heilberufekammergesetzes 19

Das Heilberufekammergesetz vom 29. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 248), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GVOBl, Schl.-H. 5. 487), wird wie folgt geändert:

§ 8 wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Tierärztinnen und Tierärzte können die Meldung über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abwickeln."

2. In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: "Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 19
Inkraftrreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. EU Nr. L 376 S. 36)

2) Ändert Ges. vom 10. Januar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 100-5

3) Ändert Ges. vom 24. Januar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 223-9

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 31. Januar 2005, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2250-1

5) Ändert Ges. vom 7. Januar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 9511-2

6) Ändert Ges. vom 22. Januar. 2009, II GS Schl.-H. II" Gl.Nr. 2130-14

7) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 20-1

8) Ändert Ges. vom 17. Januar 1974, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2

9) Ändert Ges. vorn 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 793-4

10) Ändert Ges. vom 18. Januar 2006, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2125-40

11) Ändert Ges. vom 16. November 2004, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 7831-5

12) Ändert Ges. vom 6. März 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 791-4

13) Ändert Ges. vom 28. Februar 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-24

14) Ändert Ges. vom 1. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 221-27

15) Ändert Ges. vom 9. August 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2130-7 .

16) Ändert Ges. vom 27. November 1995, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-5

17) Ändert Ges. vom 14. Dezember 2001, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2120-14

18) Ändert. Ges. vom 30. Juli 2009, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. B 806-1

19) Ändert Ges. vom 29. Februar 1996, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2122-6

ENDE

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