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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung der Gemeindeordnung und anderer Gesetze
(Doppik-Einführungsgesetz)

Vom 14. Dezember 2006
(GVBl. Nr. 17 vom 21.12.2006 S. 285)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Gemeindeordnung 1

Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

Die Angabe "1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95" wird durch die Angabe "1. Abschnitt: Haushaltswirtschaft 75 - 95o

Unterabschnitt 1: Gemeinsame Vorschriften 75 - 76

Unterabschnitt 2: Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung 77 - 94

Unterabschnitt 3: Haushaltswirtschaft mit doppelter Buchführung 95 - 95o"

ersetzt.

2. In § 3a Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmitteln" ersetzt.

3. In § 16g Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Jahresrechnung" die Worte "oder den Jahresabschluss" eingefügt.

4. Vor § 75 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften"

5. In § 75 wird der Absatz 4 angefügt.

6. § 76 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift zu § 76 wird das Wort "Einnahmebeschaffung" durch das Wort "Finanzmittelbeschaffung" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.

7. Vor § 77 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Unterabschnitt 2
Haushaltswirtschaft mit kameraler Buchführung"

8. In § 78 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der" gestrichen.

9. Nach § 94 wird der Unterabschnitt 3 eingefügt.

10. § 97 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
  (1) Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 bis 87, 89 und 90 entsprechend. § 84 Abs. 5, § 85 Abs. 6 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan oder die Gewinn- und Verlustrechung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust aufweisen "(1) Für wirtschaftliche Unternehmen ohne Rechtspersönlichkeit und öffentliche Einrichtungen, für die aufgrund gesetzlicher Vorschriften Sonderrechnungen geführt werden, gelten die §§ 75, 76, 83 sowie 95 f bis 95 j entsprechend. § 95 f Abs. 5, § 95 g Abs. 6 und § 95 h Abs. 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass es keiner Genehmigung bedarf, wenn der Erfolgsplan, der Ergebnisplan, die Gewinn- und Verlustrechnung oder die Ergebnisrechnung des Wirtschaftsjahres und der beiden vorangegangenen Jahre keinen Verlust oder Fehlbetrag aufweisen."

11. § 99 erhält folgende Fassung:

altneu
  § 99 Sonderkassen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen einzurichten; sie sollen mit der Gemeindekasse verbunden werden. § 91 gilt entsprechend.

" § 99 Sonderkassen, Sonderfinanzbuchhaltungen

Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind Sonderkassen oder Sonderfinanzbuchhaltungen einzurichten. Sie sollen mit der Gemeindekasse oder mit der Finanzbuchhaltung der Gemeinde verbunden werden. Für Sonderkassen gilt § 91 und für Sonderfinanzbuchhaltungen gilt § 95 k entsprechend."

12. § 116 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erhält folgende Fassung:

altneu
  1. die Jahresrechnung zu prüfen (§ 94),
  2. die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung laufend zu prüfen;
  3. die Kassen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen vorzunehmen und
  1. die Jahresrechnung (§ 94) oder den Jahresabschluss und den Lagebericht (§ 95n) und den Gesamtabschluss und den Gesamtlagebericht (§ 95o Abs. 8) zu prüfen,
  2. die Kassenvorgänge und Belege zur Vorbereitung der Prüfung der Jahresrechnung oder die Vorgänge der Finanzbuchhaltung und Belege zur Vorbereitung der Prüfung des Jahresabschlusses laufend zu prüfen,
  3. die Kassen oder Finanzbuchhaltungen der Gemeinde, ihrer Eigenbetriebe und anderer Sondervermögen dauernd zu überwachen sowie die regelmäßigen und unvermuteten Kassenprüfungen oder Prüfungen der Finanzbuchhaltungen vorzunehmen und"

b) In Absatz 2 Nr. 3 werden nach dem Wort "Eigenbetriebe" die Worte "und anderer Sondervermögen" eingefügt.

13. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach den Worten "nähere Bestimmungen" werden die Worte "für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung" eingefügt.

bb) In Nummer 4 wird das Wort "Mindesthöhe" durch das Wort "Höhe" ersetzt.

cc) Nummer 7

7. die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen sowie die Vergabe von Aufträgen,

wird gestrichen.

b) Nach Absatz 2 wird der Absatz 2a eingefügt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe "Absätzen 2" wird die Angabe "2a" eingefügt.

bb) In Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

cc) Nach Nummer 8 werden die Nummern 9 und 10 angefügt.

Artikel 2
Änderung der Kreisordnung 2

Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 3a Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmitteln" ersetzt.

2. In § 16f Abs. 2 Nr. 4 werden nach dem Wort "Jahresrechnung" die Worte "oder den Jahresabschluss" eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Amtsordnung 3

Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 werden die Worte "die Kassen- und Rechnungsführung" durch die Worte "die Kassengeschäfte oder die Aufgaben der Finanzbuchhaltung" ersetzt.

2. In § 21 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Zweckausgaben" die Worte "oder Zweckaufwendungen und Zweckauszahlungen" eingefügt.

3. In § 22 Abs. 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 278), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 6 Nr. 4 werden nach dem Wort "Jahresrechnung" die Worte "oder des Jahresabschlusses und des Lageberichts" eingefügt.

2. In § 13 Abs. 4 ist nach den Worten "Verwaltung- und Kassengeschäfte" die Worte "oder die Verwaltungsgeschäfte und Aufgaben der Finanzbuchhaltung" eingefügt.

3. § 14 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach dem Wort "dieses" werden die Worte "bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der kameralen Buchführung" eingefügt.

b) Nach dem Wort "Gemeindeordnung" werden die Worte "oder bei einer Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung die Aufgaben nach § 95 n Abs. 1 und 2 der Gemeindeordnung" eingefügt.

4. In § 15 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Finanzmittel" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes 5

Das Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Kassenprüfungen" die Worte "oder unvermutete Prüfungen der Finanzbuchhaltung" eingefügt.

2. In § 5 Abs. 1 Nr. 2 werden nach dem Wort "(Kassenprüfung)" die Worte "oder die Aufgaben der Finanzbuchhaltung ordnungsgemäß wahrgenommen werden (Prüfung der Finanzbuchhaltung)" eingefügt.

3. In § 14 Abs. 4 Satz 3 wird der Halbsatz "; dem Innenministerium sind die Prüfungsberichte für die Kurbetriebe auch dann zuzuleiten, wenn es nicht Kommunalaufsichtsbehörde ist" gestrichen.

Artikel 6
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

1) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-3

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-4

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-5

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-14

5) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2020-15