Regelwerk, Allgemeines, Verwaltung |
GkZ - Gesetz über kommunale Zusammenarbeit
- Schleswig-Holstein -
Vom 28. Februar 2003
(GVBl. Nr. 3 vom 13.03.2003 S. 122; 12.12.2003 S. 667; 15.6.2004, S. 153; 01.02.2005 S. 57 05; 01.02.2005 S. 66 05a; 14.12.2006 S. 278 06; 14.12.2006 S. 285 06a; 22.03.2012 S. 371 12; 22.02.2013 S. 72 13; 16.03.2015 S.96 15; 07.07.2015 S. 200 15a; 21.06.2016 S. 528 16; 23.06.2020 S. 364 20 i.K.; 07.09.2020 S. 514 20a; 24.03.2023 S. 170 23)
Gl.-Nr.: 2020-14
(Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)
Erster Teil
Grundsätze und Formen kommunaler Zusammenarbeit
(1) Zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben, die über die Grenzen von Gemeinden, Ämtern und Kreisen hinauswirken, haben die beteiligten Körperschaften zusammenzuarbeiten.
(2) Der gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen neben den kommunalverfassungsrechtlich geordneten Formen der kommunalen Zusammenarbeit Zweckverbände, gemeinsame Kommunalunternehmen öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und Verwaltungsgemeinschaften. Vorschriften über besondere Formen kommunaler Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Zweiter Teil
Der Zweckverband
§ 2 Aufgaben und Verbandsmitglieder 05 12
(1) Gemeinden, Ämter und Kreise können sich zu Zweckverbänden zusammenschließen und ihnen einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der öffentlichen Verwaltung übertragen. Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung können Zweckverbänden nur mit Zustimmung der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise übertragen werden.
(2) Neben Gemeinden, Ämtern oder Kreisen können auch andere Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Verbandsmitglieder sein, soweit nicht die für sie geltenden besonderen Vorschriften die Beteiligung ausschließen oder beschränken. Ebenso können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts Verbandsmitglieder sein, wenn die Erfüllung der Verbandsaufgaben dadurch gefördert wird und Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen.
(3) Zweckverbände, die sich ausschließlich aus amtsangehörigen Gemeinden eines Amtes zusammensetzen, haben die Verwaltung des Amtes in Anspruch zu nehmen. Das Amt ist zur Übernahme der Verwaltung verpflichtet. Wenn das Amt auf eigene Beschäftigte und Verwaltungseinrichtungen verzichtet hat, geht die Verpflichtung auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts über, die nach § 1 Abs. 3 Satz 2 der Amtsordnung die Aufgaben des Amtes durchführt. § 21 der Amtsordnung gilt entsprechend.
§ 3 Aufgabenübertragung
(1) Das Recht und die Pflicht der an einem Zweckverband beteiligten Gemeinden, Ämter und Kreise zur Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die dem Zweckverband übertragen sind, gehen einschließlich des Satzungs- und Verordnungsrechts auf den Zweckverband über. Die Verbandssatzung kann das Recht, für alle oder bestimmte Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen zu erlassen, ausschließen.
(2) Bestehende Mitgliedschaften oder Beteiligungen der Gemeinden, Ämter und Kreise in oder an Unternehmen und Verbänden, die der gleichen oder einer ähnlichen Aufgabe dienen wie der Zweckverband, bleiben unberührt. Hat nach der Verbandssatzung der Zweckverband anzustreben, solche Mitgliedschaften oder Beteiligungen anstelle seiner Verbandsmitglieder zu übernehmen, so sind die einzelnen Verbandsmitglieder zu den erforderlichen Rechtshandlungen verpflichtet.
§ 4 Rechtsnatur
Der Zweckverband ist Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit.
§ 5 Errichtung des Zweckverbands, Verbandssatzung 05 05a 06 12 13 20a
(1) Der Zweckverband wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag der Beteiligten errichtet.
(2) Die Verfassung des Zweckverbands soll entsprechend seiner Aufgabenstellung ausgestaltet sein.
(3) Die Verbandsmitglieder vereinbaren eine Verbandssatzung, die der Zweckverband erlässt.
(4) Die Verbandssatzung muss bestimmen
(5) Der öffentlich-rechtliche Vertrag und die Verbandssatzung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Soweit nicht das Gesetz etwas anderes bestimmt oder zulässt, gelten für den Zweckverband die Vorschriften für Gemeinden entsprechend, insbesondere folgende Vorschriften der Gemeindeordnung, wobei an die Stelle der Gemeindevertretung die Verbandsversammlung und an die Stelle der oder des Vorsitzenden der Gemeindevertretung und der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters die oder der Vorsitzende der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher tritt:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 | (Satzungen), |
§ 12 Abs. 1 | (Dienstsiegel), |
§ 16a | (nterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner), |
§ 16c | (Einwohnerfragestunde, Anhörung), |
§ 16e | (Anregungen und Beschwerden), |
§ 17 Abs. 2 und 3 | (Anschluss- und Benutzungszwang), |
§ 18 | (Öffentliche Einrichtungen), |
§ § 19 bis 23 | (Ehrenamt, ehrenamtliche Tätigkeit), |
§ 24 | (Entschädigungen, Ersatz für Sachschäden, Zuwendungen), |
§ 24 a | (Kündigungsschutz, Freizeitgewährung), |
§ 25 | (Vertretung der Gemeinde in Vereinigungen), |
§ 27 Abs. 2 und 4 | (Unterrichtung der Gemeindevertretung, oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und der Stellvertretenden), |
§ 29 | (Zuständigkeit bei Interessenwiderstreit), |
§ 30 | (Kontrollrecht), |
§ 32 Abs. 3 und 4 | (Rechte und Pflichten der Gemeindevertreterinnen und -vertreter), |
§ 33 Abs. 5 und 6 | (Vorsitzende oder Vorsitzender der Gemeindevertretung), |
§ 34 | (Einberufung, Geschäftsordnung), |
§ 35 | (Öffentlichkeit von Sitzungen) |
§ 35a | (Sitzungen in Fällen höherer Gewalt) |
§ 36 | (Rechte und Pflichten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters in den Sitzungen der Gemeindevertretung), |
§ 37 | (Verhandlungsleitung), |
§ 38 | (Beschlussfähigkeit), |
§ 39 | (Beschlussfassung), |
§ 40 Abs. 1 bis 3 | (Wahlen), |
§ 40a | (Abberufung), |
§ 41 | (Niederschrift), |
§ 42 | (Ordnung in Sitzungen) und |
§ § 43 und 47 | (Widerspruch gegen Beschlüsse). |
(7) Stehen einem Verbandsmitglied nach der Verbandssatzung mehrere Stimmen zu, tritt für die Berechnung von Mehrheiten die Zahl der Stimmen an die Stelle der Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung.
§ 6 Ausgleich
Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.
§ 7 Pflichtverband und Pflichtanschluss
Die Aufsichtsbehörde kann Gemeinden, Ämter und Kreise zur gemeinsamen Erfüllung einzelner Aufgaben, die ihnen durch Gesetz übertragen worden sind, zu einem Zweckverband zusammenschließen (Pflichtverband) oder einem bestehenden Zweckverband anschließen (Pflichtanschluss), wenn die Betroffenen allein nicht in der Lage sind, die Aufgabe wahrzunehmen. Vor der Entscheidung hat die Aufsichtsbehörde den Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. § 5 Abs. 2 bis 7 und § 6 gelten entsprechend. Vereinbaren die Beteiligten nicht innerhalb einer angemessenen Frist die Verbandssatzung, so erlässt sie die Aufsichtsbehörde.
§ 8 Organe
Organe des Zweckverbands sind die Verbandsversammlung als oberstes Organ und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher.
§ 9 Verbandsversammlung 05 06a 20 20a 23
(1) Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, sowie Landrätinnen und Landräten der verbandsangehörigen Gemeinden, Ämter und Kreise sowie den Vertreterinnen und Vertretern anderer Verbandsmitglieder. Die Verbandssatzung kann anstelle der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters eine Stadträtin oder einen Stadtrat mit einem bestimmten Sachgebiet zur Vertreterin oder zum Vertreter der Stadt in der Verbandsversammlung bestimmen. Die Verbandsmitglieder können nach Maßgabe der Verbandssatzung weitere Vertreterinnen und Vertreter entsenden.
(2) Die weiteren Vertreterinnen und Vertreter werden von ihren Vertretungskörperschaften für deren Wahlzeit gewählt. Die Wahl muss binnen 80 Tagen nach dem Tag der Gemeinde- und Kreiswahl durchgeführt werden. Für die Wahl der weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Kreise gelten § 46 Abs. 1 und § 40 der Gemeindeordnung entsprechend. Wird die Wahl nach § 40 Abs. 4 der Gemeindeordnung durchgeführt, so wird die ehrenamtliche Bürgermeisterin oder der ehrenamtliche Bürgermeister auf den Wahlvorschlag der Fraktion angerechnet, der sie oder er im Zeitpunkt der Wahl angehört.
(3) Für die weiteren Vertreterinnen und Vertreter können Stellvertretende gewählt werden. Die Verbandssatzung bestimmt die Zahl der Stellvertretenden und die Art der Vertretung. Den Stellvertretenden sind unabhängig vom Vertretungsfall Sitzungsvorlagen, Protokolle und sonstige Unterlagen zur Vorbereitung der Sitzungen der Verbandsversammlung zur Verfügung zu stellen; sie haben auch unabhängig vom Vertretungsfall Zutritt zu den nichtöffentlichen Sitzungen der Verbandsversammlung.
(4) Scheidet eine oder einer von mehreren weiteren Vertreterinnen und Vertretern eines Verbandsmitglieds aus der Verbandsversammlung aus, wird die Nachfolgerin oder der Nachfolger nach § 40 Abs. 3 der Gemeindeordnung gewählt; jede Fraktion kann verlangen, dass alle Wahlstellen von weiteren Vertreterinnen und Vertretern neu besetzt werden; in diesem Fall verlieren die weiteren Vertreterinnen und Vertreter zu Beginn der nächsten Sitzung der Vertretungskörperschaft ihre Wahlstellen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht, wenn die Wahlstelle einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters frei wird. Wer freiwillig ausscheidet, kann in die Verbandsversammlung nicht wieder gewählt werden.
(5) Die Vertreterinnen und Vertreter anderer Verbandsmitglieder (§ 2 Abs. 2) werden für dieselbe Zeit in die Verbandsversammlung entsandt wie die weiteren Vertreterinnen und Vertreter der Gemeinden und Kreise.
(6) Die Vertreterinnen und Vertreter in der Verbandsversammlung handeln in ihrer Tätigkeit nach ihrer freien, durch das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung. Die Verbandsmitglieder können ihren Vertreterinnen und Vertretern in der Verbandsversammlung in folgenden Angelegenheiten Weisungen erteilen:
Die Vertreterinnen und Vertreter der Verbandsmitglieder üben ihr Amt nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger weiter aus.
(7) Die Verbandsversammlung wird spätestens zum 90. Tag nach der Gemeinde- und Kreiswahl einberufen. Im Übrigen ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einzuberufen, so oft es die Geschäftslage erfordert. Sie soll mindestens einmal jährlich einberufen werden.
(8) Zu ihrer ersten Sitzung nach der Errichtung des Zweckverbands wird die Verbandsversammlung durch die Aufsichtsbehörde einberufen. Die Verbandsversammlung wählt in ihrer ersten Sitzung aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden unter Leitung des am längsten ununterbrochen der Verbandsversammlung angehörenden Mitgliedes, das hierzu bereit ist, bei gleicher Dauer der Zugehörigkeit zur Verbandsversammlung leitet das älteste Mitglied die Wahl. Die Wahl der Stellvertretenden leitet die oder der Vorsitzende.
§ 10 Aufgaben der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung trifft alle für den Zweckverband wichtigen Entscheidungen und überwacht ihre Durchführung. Sie kann die Entscheidung auf die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher, den Hauptausschuss oder Ausschüsse übertragen; die Übertragungsbefugnis ist in entsprechender Anwendung des § 28 der Gemeindeordnung beschränkt.
§ 11 Gesetzliche Vertretung
(1) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Zweckverbands.
(2) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher, für deren oder dessen Vertretung § 12 Abs. 1 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.
(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form des Absatzes 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung des Zweckverbands einen in der Verbandssatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.
§ 12 Verbandsvorsteherin oder Verbandsvorsteher, Ausschüsse 05a 12 20a
(1) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlzeit der Gemeinde- und Kreisvertretungen die Verbandsvorsteherin oder den Verbandsvorsteher und nach näherer Regelung in der Verbandssatzung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertretende; § 33 Abs. 1 Satz 4 und 5, § 57e Abs. 2 und 4 sowie § 58 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden dürfen nicht demselben Verbandsmitglied angehören.
(2) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher und ihre oder seine Stellvertretenden werden für die Dauer ihrer Wahlzeit zu Ehrenbeamtinnen oder -beamten ernannt. Sie bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt.
(3) Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher leitet die Verwaltung des Zweckverbands nach den Grundsätzen und Richtlinien der Verbandsversammlung und im Rahmen der von ihr bereitgestellten Mittel. Sie oder er bereitet die Beschlüsse der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und führt sie durch. Sie oder er ist für die sachliche Erledigung der Aufgaben und den Geschäftsgang der Verwaltung sowie für die Geschäfte der laufenden Verwaltung verantwortlich. Soweit der Zweckverband Träger von Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung ist, ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher der Aufsichtsbehörde für deren Durchführung verantwortlich. Für Verordnungen des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes über Amtsverordnungen entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 und 6 der Gemeindeordnung gilt entsprechend.
(4) Die Verbandssatzung kann die Bildung von Ausschüssen vorsehen. Die Verbandssatzung kann für den Hauptausschuss eine andere Bezeichnung vorsehen.
(5) Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die weiteren Mitglieder des Hauptausschusses. Die Anzahl der Mitglieder des Hauptausschusses wird durch die Verbandssatzung geregelt. Die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher ist Mitglied des Hauptausschusses ohne Stimmrecht.
(6) Der Hauptausschuss hat auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken und die Verbandsverwaltung zu überwachen; in diesem Rahmen kann er die den Ausschüssen übertragenen Entscheidungen im Einzelfall an sich ziehen.
(7) Im Übrigen gelten für Ausschüsse die §§ 45 und 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 1 und 8, Abs. 6 bis 9, 11 und 12 der Gemeindeordnung entsprechend.
§ 13 Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit 06 06a 20
(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung und die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher sind ehrenamtlich tätig. Wenn dies nach Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben zweckmäßig ist, kann die Verbandssatzung die Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers und deren oder dessen Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit vorsehen. Zur hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder zum hauptamtlichen Verbandsvorsteher kann nur bestellt werden, wer die für sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt. Die Amtszeit beträgt mindestens sechs und höchstens acht Jahre. Die Verbandssatzung bestimmt die Amtszeit.
(2) Vor der Bestellung einer hauptamtlichen Verbandsvorsteherin oder eines hauptamtlichen Verbandsvorstehers ist die Stelle öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung, im übrigen nur mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde, abgesehen werden.
(3) Der Zweckverband besitzt Dienstherrnfähigkeit. Er darf Beamtinnen und Beamte, sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur beschäftigen, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Verbandssatzung auch Vorschriften über die Übernahme der Beschäftigten durch die Verbandsmitglieder oder die sonstige Abwicklung der Dienst- und Versorgungsverhältnisse bei der Aufhebung des Zweckverbands oder der Änderung seiner Aufgaben treffen.
(4) Hat der Zweckverband keine eigene Verwaltung, ist die Wahrnehmung der Verwaltungsgeschäfte und Aufgaben der Finanzbuchhaltung durch die Verbandssatzung zu regeln. § 23 der Amtsordnung gilt entsprechend. § 19a bleibt unberührt.
(5) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Entschädigungen zu treffen; § 135 Abs. 1 Nr. 5 der Gemeindeordnung gilt entsprechend. Dabei ist die Aufgabenstellung des Zweckverbands zu berücksichtigen.
§ 14 Haushalts- und Wirtschaftsführung 06a 12 15a 16 20
(1) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Zweckverbands gelten die Vorschriften des Gemeinderechts entsprechend.
(2) Gehören einem Zweckverband Anteile an einer Gesellschaft (§ 102 der Gemeindeordnung), soll er darauf hinwirken, dass die Gesellschaft Maßnahmen ergreift, die der Verwirklichung des Grundrechtes der Gleichberechtigung von Frauen und Männern dienen. Die Maßnahmen sollen darauf ausgerichtet sein, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die für beide Geschlechter die Vereinbarkeit von Familie und Beruf ermöglichen, Nachteile zu kompensieren, die vor allem Frauen als Folge der geschlechtsspezifischen Arbeitsteilung erfahren, Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern zu erreichen und eine paritätische Gremienbesetzung zu erzielen; über diese Maßnahmen und deren Wirksamkeit ist der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde alle vier Jahre unter Einbindung der zuständigen Gleichstellungsbeauftragten zu berichten.
(3) Für das Prüfungswesen sind die Vorschriften der Gemeindeordnung wie folgt anzuwenden:
In der Verbandsatzung von Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des Zweckverbandes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:
Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Satz 2 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, haben die Verbandsmitglieder auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des Satzes 2 hinzuwirken."
§ 15 Deckung des Finanzbedarfs 06a 12
(1) Der Zweckverband erhebt von den Verbandsmitgliedern eine Umlage, soweit seine sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, um seinen Finanzbedarf zu decken (Verbandsumlage). In der Verbandssatzung ist der Maßstab für die Bemessung der Verbandsumlage zu bestimmen; er soll sich nach dem Verhältnis des Nutzens der Verbandsmitglieder richten (Umlagegrundlage). Die Umlagepflicht einzelner Verbandsmitglieder kann durch die Verbandssatzung beschränkt werden.
(2) Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Jahr festzusetzen.
(3) Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, sind mit einem angemessenen Stammkapital auszustatten. Die Höhe des Stammkapitals sowie der Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder an der Ausstattung mit Stammkapital beizutragen haben, ist in der Verbandssatzung festzusetzen. Im Übrigen gelten für Zweckverbände, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, die Vorschriften für Eigenbetriebe der Gemeinden entsprechend; abweichend hiervon kann in der Verbandssatzung geregelt werden, dass die Vorschriften für eine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung entsprechend gelten.
(4) Zweckverbände, die nicht oder nicht überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, sich jedoch ganz oder überwiegend aus Entgelten oder Gebühren finanzieren, können die Regelung des Absatzes 3 entsprechend anwenden.
§ 16 Änderung der Verbandssatzung 12
Änderungen der Verbandssatzung über die Aufgaben des Zweckverbands, den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde; der Beitritt und das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsgemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung beschlossen werden. Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass diese Änderungen außerdem der Zustimmung einzelner oder aller Verbandsmitglieder bedürfen. Sonstige Änderungen der Verbandssatzung bedürfen der einfachen Mehrheit.
§ 17 Aufhebung des Zweckverbands
(1) Für die Aufhebung des Zweckverbands gelten § 5 Abs. 1 und 5 dieses Gesetzes sowie § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Verringert sich die Mitgliederzahl auf ein Mitglied, ist der Zweckverband aufgehoben.
§ 17a Umwandlung
Die Umwandlung des Zweckverbandes in eine Kapitalgesellschaft ist nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zulässig. Die Verbandsversammlung beschließt die Umwandlung mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Stimmenzahl.
§ 17b Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied der Verbandsversammlung oder als Ausschussmitglied, das nicht der Verbandsversammlung angehört, vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied der Verbandsversammlung oder als Ausschussmitglied, das nicht der Verbandsversammlung angehört,
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Satzung über die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung zuwiderhandelt, soweit die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher. Die Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 der Mitglieder der Verbandsversammlung sowie der Mitglieder eines Ausschusses der Verbandsversammlung werden nur auf Antrag der Verbandsversammlung verfolgt. Für die Antragsfrist und die Zurücknahme des Antrags gelten die § § 77b und 77d des Strafgesetzbuchs entsprechend.
Dritter Teil
Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung
§ 18 Voraussetzung und Verfahren 05 12
(1) Gemeinden, Ämter, Kreise und Zweckverbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder mit rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass einer der Beteiligten einzelne oder mehrere zusammenhängende Aufgaben der übrigen Beteiligten ganz oder teilweise übernimmt. Durch die Vereinbarung, mit der eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine rechtsfähige Anstalt oder eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts Aufgaben übernimmt, gehen das Recht und die Pflicht der übrigen Beteiligten zur Erfüllung der Aufgaben auf den übernehmenden Beteiligten über. Soweit es sich um Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung handelt, müssen die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister, Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern Amtsvorsteherinnen und Amtsvorsteher, oder Landrätinnen und Landräte der betroffenen Gemeinden, Ämter oder Kreise der Vereinbarung zustimmen.
(2) In der Vereinbarung kann den übrigen Beteiligten ein Mitwirkungsrecht bei der Erfüllung der Aufgaben eingeräumt werden.
(3) Ist die Geltungsdauer der Vereinbarung nicht befristet, so muss sie die Voraussetzungen bestimmen, unter denen sie von einzelnen Beteiligten gekündigt werden kann. § 127 des Landesverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(4) Die Vereinbarung ist als Verpflichtungserklärung auszufertigen.
(5) Eine Vereinbarung, durch die eine Aufgabe übertragen werden soll, muss die Beteiligten, die Aufgabe, den neuen Träger der Aufgabe, die zuständige Behörde und den Zeitpunkt des Aufgabenübergangs bestimmen. Die Beteiligten geben die Vereinbarung örtlich bekannt. Für die Änderung und Aufhebung einer Vereinbarung nach Satz 1 gelten § 5 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 16 Abs. 2 der Gemeindeordnung entsprechend.
(6) Sofern ein Mitglied durch Kündigung ausscheidet, ist die Vereinbarung von den Beteiligten zu ändern.
§ 19 Satzungs- und Verordnungsbefugnis 05
(1) In der Vereinbarung kann der Körperschaft, des öffentlichen Rechts, rechtsfähigen Anstalt oder rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts welche die Aufgaben übernimmt, die Befugnis übertragen werden, Satzungen und Verordnungen anstelle der übrigen Beteiligten für deren Gebiet zu erlassen oder die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das gesamte Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Die Übertragung des Verordnungsrechts bedarf einer Verordnung.
(2) Für die örtliche Bekanntmachung durch den Träger der Aufgabe gelten die Vorschriften über die örtliche Bekanntmachung der Beteiligten.
(3) Der Träger der Aufgabe kann im Geltungsbereich der Satzung oder der Verordnung alle zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen treffen.
Vierter Teil 05
Die Verwaltungsgemeinschaft, Mitbenutzung von Einrichtungen
§ 19a Voraussetzung und Verfahren 05 06
(1) Gemeinden, Ämter, Kreise, Zweckverbände und auf Gesetz beruhende sonstige Verbände können untereinander oder mit anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts durch öffentlich-rechtlichen Vertrag vereinbaren, dass ein Beteiligter zur Erfüllung seiner Aufgaben die Verwaltung eines anderen Beteiligten in Anspruch nimmt (Verwaltungsgemeinschaft) oder den übrigen Beteiligten die Mitbenutzung einer von ihm betriebenen Einrichtung gestattet. Die Rechte und Pflichten als Träger der Aufgabe bleiben davon unberührt; im Fall der Verwaltungsgemeinschaft können seine Behörden fachliche Weisungen erteilen.
(2) In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können dem Träger der Aufgabe weitergehende Rechte, insbesondere bei der Bestellung von Dienstkräften, eingeräumt werden.
(3) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der geschäftsführenden Gemeinde und die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor oder die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des geschäftsführenden Amtes sind berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, an den Sitzungen der Vertretungskörperschaft oder vergleichbarer Organe sowie der durch diese gebildeten Ausschüsse des Trägers der Aufgabe teilzunehmen. Ihnen ist auf Wunsch das Wort zu erteilen. In dem öffentlich-rechtlichen Vertrag können von Satz 1 abweichende Regelungen getroffen werden, sie bedürfen der Zustimmung der dort genannten Funktionsträgerin oder des dort genannten Funktionsträgers.
(4) Der öffentlich-rechtliche Vertrag bedarf der Schriftform. Im übrigen gilt § 18 Abs. 3 und 6 entsprechend.
Fünfter Teil 05
Das gemeinsame Kommunalunternehmen
§ 19b Rechtsnatur
Gemeinsame Kommunalunternehmen sind selbständige Unternehmen in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts, die von mehreren kommunalen Körperschaften getragen werden.
§ 19c Errichtung
(1) Gemeinden, Kreise Ämter und Zweckverbände können durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ein gemeinsames Kommunalunternehmen errichten. Sie können auch einem bestehenden Kommunalunternehmen oder einem bestehenden gemeinsamen Kommunalunternehmen beitreten. Die Zulässigkeit der Errichtung oder des Beitritts richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des kommunalen Wirtschaftsrechts. Die Beteiligten können bestehende Regie- und Eigenbetriebe auf das gemeinsame Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge ausgliedern.
(2) Ein Kommunalunternehmen kann mit einem anderen durch öffentlich-rechtlichen Vertrag im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen verschmolzen werden.
(3) Das Kommunalunternehmen eines Zweckverbands, dem nur kommunale Körperschaften angehören, kann als gemeinsames Kommunalunternehmen der Verbandsmitglieder fortgeführt werden, wenn diese die Verschmelzung des Zweckverbands mit dem Kommunalunternehmen im Weg der Gesamtrechtsnachfolge zu einem gemeinsamen Kommunalunternehmen vereinbaren. Ein Zweckverband im Sinn des Satzes 1, der Träger eines Eigenbetriebs oder Regiebetriebs ist, kann im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden, wenn seine Mitglieder die Umwandlung vereinbaren. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 sind der für den Zweckverband zuständigen Aufsichtsbehörde anzuzeigen; soweit sie Pflichtverbände betreffen, bedürfen sie der Genehmigung.
(4) Ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, an dem nur kommunale Körperschaften beteiligt sind, kann durch Formwechsel in ein gemeinsames Kommunalunternehmen umgewandelt werden. Die Umwandlung ist nur zulässig, wenn keine Sonderrechte im Sinn des § 23 Umwandlungsgesetz (UmwG) und keine Rechte Dritter an den Anteilen der formwechselnden Rechtsträger bestehen. Der Formwechsel setzt voraus:
Die § § 193 bis 195, 197 bis 199, 200 Abs. 1 und § 201 UmwG sind entsprechend anzuwenden. Die Anmeldung zum Handelsregister entsprechend § 198 UmwG erfolgt durch das vertretungsberechtigte Organ der Kapitalgesellschaft. Ist bei der Kapitalgesellschaft ein Betriebsrat eingerichtet, bleibt dieser nach dem Wirksamwerden der Umwandlung als Personalrat des gemeinsamen Kommunalunternehmens bis zu den nächsten regelmäßigen Personalratswahlen bestehen.
(5) Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in ein gemeinsames Kommunalunternehmen wird mit dessen Eintragung oder, wenn es nicht eingetragen wird, mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wirksam; § 202 Abs. 1 und Abs. 3 UmwG ist entsprechend anzuwenden.
§ 19d Vorschriften für gemeinsame Kommunalunternehmen 15a
(1) Soweit nachstehend nichts Abweichendes geregelt ist, sind die für Kommunalunternehmen von Gemeinden, Kreisen und Ämtern geltenden Vorschriften nach Maßgabe des § 5 Abs. 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Beteiligten vereinbaren eine Organisationssatzung, die das gemeinsame Kommunalunternehmen erlässt. In der Satzung ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2. Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Satz 2 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, haben die Träger auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 hinzuwirken. Die Satzung muss auch Angaben enthalten über
Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, in der Organisationssatzung festgesetzt werden.
(3) Soweit die Träger für die Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich vorbehaltlich einer abweichenden Regelung in der Organisationssatzung nach dem Verhältnis der Stammeinlagen zueinander.
(4) Über Änderungen der Organisationssatzung und die Aufhebung des gemeinsamen Kommunalunternehmens beschließt der Verwaltungsrat. Die Änderung der Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens, der Beitritt zur Trägerschaft und der Austritt, die Erhöhung des Stammkapitals, die Verschmelzung und die Aufhebung bedürfen der Zustimmung aller Träger. § 19c Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Für die Abwicklung des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist der Vorstand zuständig.
(5) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln
Sechster Teil 05
Aufsicht
§ 20 Aufsichtsbehörde
(1) Für die Aufsicht gelten die §§ 120 bis 131 der Gemeindeordnung entsprechend.
(2) Aufsichtsbehörde ist die Landrätin oder der Landrat als allgemeine untere Landesbehörde, wenn nur ihrer oder seiner Aufsicht unterstehende Gemeinden und Ämter beteiligt sind, im übrigen das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten. Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann die Aufsicht auf eine Landrätin oder einen Landrat als untere Landesbehörde übertragen, es sei denn, dass dem Zweckverband ein Kreis oder eine kreisfreie Stadt angehört.
§ 21 Grenzüberschreitende Zweckverbände und Verträge nach §§ 18 und 19a 05 12
(1) Die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Schleswig-Holstein hat, bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einvernehmen mit der Fachaufsichtsbehörde. Satz 1 gilt ebenfalls für die Mitgliedschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die nicht der Aufsicht des Landes unterstehen, und für natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, die außerhalb des Landes Schleswig-Holstein ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz haben.
(2) Absatz 1 gilt für öffentlich-rechtliche Verträge nach § § 18 und 19a mit Gemeinden, Kreisen oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts oder rechtsfähigen Anstalten oder rechtsfähigen Stiftungen des öffentlichen Rechts außerhalb des Landes Schleswig-Holstein entsprechend.
Siebter Teil 05
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Anwendung auf bestehende Verbände 12
Auf Planungsverbände nach § 205 Abs. 1 bis 5 des Baugesetzbuchs ist dieses Gesetz entsprechend anzuwenden, soweit im Baugesetzbuch nichts anderes bestimmt ist.
§ 23 (weggefallen)
§ 24 Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung (Experimentierklausel) 05
Zur Erprobung neuer Steuerungsmodelle, zur Weiterentwicklung der kommunalen Selbstverwaltung auch in der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit sowie zur Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Betätigung und der privatrechtlichen Beteiligung der Gemeinden, Kreise, Ämter und Zweckverbände kann das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten im Einzelfall zeitlich begrenzte Ausnahmen von organisations- und gemeindewirtschaftsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes sowie von den ausschließlich für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kommunalen Körperschaften geltenden dienstrechtlichen Vorschriften des Landes zulassen.
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