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Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *)
Vom 20. März 2009
(GVBl. Nr. 6 vom 16.04.2009 S. 159)
Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 85), wird wie folgt geändert:
1. In Tarifstelle 1 Abs. 8 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. April 2008 (BGBl. I S. 531)" ersetzt.
2. Die Anmerkung zu der Tarifstelle 1.5
Anmerkung zu Tarifstelle 1.5:Bei Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach der Anlage zu § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGB. I S. 1757, 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470), erhöht sich die für die Entscheidung berechnete Gebühr um 30 % bis 60 %.
wird gestrichen.
3. Nach der Tarifstelle 1.5 wird folgende Tarifstelle 1.5.1 angefügt:
"
1.5.1.5 | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470) | |
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG | 30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.5
5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.5; 10 % der Gebühr | |
b) Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durchgeführt wird | ||
c) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 KrW-/AbfG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 31 Abs. 2 oder Abs. 3 KrW-/AbfG durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen |
"
4. Die Tarifstellen 1.31 bis 1.33 erhalten folgende Fassung:
"
1.31 | Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV, dass ein System zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen flächendeckend eingerichtet ist | 7.500 bis 12.500 |
1.31.1 | Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung sowie ggf. Festsetzung einer Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 2 VerpackV je Branche | 100 bis 3.000 |
1.31.2 | Entgegennahme und Prüfung von nachträglichen Änderungen der Bescheinigung der Branchenlösung auf Verlangen der Behörde | 100 bis 1.000 |
1.31.3 | Jährliche Überprüfung nach § 6 Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 4 VerpackV | 250 bis 5.000 |
1.32 | Jährliche Überprüfung der Nachweise nach § 6 Abs. 3 VerpackV in Verbindung mit Anhang 1 Nr. 2 Abs. 3 und Nr. 3 Abs. 3 VerpackV | 250 bis 15.000 |
1.33 | Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Abs. 5 VerpackV aufgrund von § 6 Abs. 6 VerpackV | 2.500 bis 7.500 |
"
5. Die Tarifstellen 1.34 und 1.35
1.34 Erstmalige Erteilung einer Transportgenehmigung (§ 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV) 4.602 bis 5.113 1.35 Erteilung einer Transportgenehmigung nach einer wesentlichen Änderung der für die Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen erheblichen Umstände (§ 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV) 51 bis 5.113
werden gestrichen.
6. Die Tarifstelle 1.36 erhält folgende Fassung:
"
1.36 | Erteilung oder wesentliche Änderung einer Transportgenehmigung (§ 49 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 8 TgV) | 250 bis 5.000 |
"
7. In Tarifstelle 1.39.1 wird die Zahl "5.000" durch die Zahl "20.000" ersetzt.
8. Die Tarifstellen 1.39.3 und 1.39.4 werden durch die folgenden Tarifstellen 1.39.3 bis 1.39.5 ersetzt:
"
1.39.3 | Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 4 Abs. 2 Nr. 3, Artikel 9 Abs. 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) | 50 bis 2.000 |
1.39.4 | Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) | 250 bis 2.000 |
1.39.5 | Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) | 200 bis 20.000 |
9. In der Anmerkung zu Tarifstelle 1.41 werden nach dem Wort "zusätzlich" die Wörter "als Auslagen" eingefügt.
10. Die Tarifstelle 2.3.1 erhält folgende Fassung:
"
2.3.1 | Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146) |
"
11. In der Tarifstelle 2.3.1.2 wird nach der Angabe " § 19b Abs. 1" die Wörter "zu zertifizierenden oder" eingefügt.
12. Die Tarifstelle 2.3.1.3 erhält folgende Fassung:
"
2.3.1.3 | Anordnungen nach § 23 Abs. 1
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.3: Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen und die Besichtigungen, bei denen der Verstoß festgestellt worden ist, der zum Erlass der Anordnung geführt hat. | 100 bis 1.500 |
"
13. In der Tarifstelle 2.3.2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 23821" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Juli 2008 (BGBl. I S. 1328)" ersetzt.
14. Nach der Tarifstelle 2.3.6 wird folgende neue Tarifstelle 2.3.7 angefügt:
"
2.3.7 | Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) vom2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139) | |
2.3.7.1 | Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen, Unternehmen oder Betrieben nach § 5 Abs. 3 | 100 bis 1.000 |
2.3.7.2 | Erteilung von Bescheinigungen nach § 6 Abs. 1 | 50 bis 1.000 |
"
15. Die Tarifstelle 10.1.1.7 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem" werden gestrichen.
b) Die Angabe "in der Fassung vom 25. Juni 2005" wird durch die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797)" ersetzt.
16. Die Tarifstelle 14.6 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter "Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem" werden gestrichen.
b) Die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 499)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 11 des Haushaltsstrukturgesetzes 2009/2010 vom 12. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 791)" ersetzt.
17. Die Anmerkung zu Tarifstelle 14.1 bis 14.4, 14.5.6 und 14.6 erhält folgende Fassung: "Anmerkung zu Tarifstelle 14:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen"
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.