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Änderungstext
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in lebensmittelrechtlichen, bedarfsgegenstandrechtlichen, weinrechtlichen und veterinärrechtlichen Angelegenheiten und zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. September 2010
(GVOBl. Nr. 16 vom 30.09.2010 S. 586)
Aufgrund des
Artikel 1
Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 1
Die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 551), wird wie folgt geändert:
1. § 4 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
alt | neu |
e) Angelegenheiten des Veterinärwesens, | "e) Angelegenheiten des Veterinärwesens, der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts" |
b) Buchstabe f
f) Angelegenheiten der Lebensmittelüberwachung;
wird gestrichen.
2. Der allgemeine Gebührentarif wird wie folgt geändert:
a) Die Tarifstellen 9.11 bis 9.13
9.11 Angelegenheiten des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerechts nach den Verordnungen (EG) Nr. 852/2004 vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 1, ber. Nr. L 226 S. 3), Nr. 853/2004 vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, ber. Nr. L 226 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 28I S. 8), und Nr. 854/2004 vom 29. April 2004 (ABl. EU Nr. L 139 S. 200, ber. Nr. L 226 S. 83), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 479/2007 vom 27. April 2007 (ABl. EU Nr. L 11I S. 46), und dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 26) 9.11.1 Zulassung und Verlängerung der Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger für die Untersuchung von Gegenproben von Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen 50 bis 200 9.11.2 Kontrollen von Betrieben, die Lebensmittel tierischer Herkunft außer Fleisch und Fleischerzeugnisse herstellen, be- und verarbeiten einschließlich Eierpackstellen, Eieraufschlagbetrieben, Versand- und Reinigungszentren für lebende Muscheln und Fischereifahrzeugen zum Zweck der Zulassung einschließlich Erteilung der Zulassung, deren Aufhebung, Aussetzung oder Entzug einschließlich der Aufhebung der Aussetzung sowie sonstige Kontrollen durch die Zulassungsbehörde 51 bis 664 9.11.3 Sonstige amtliche Kontrollen sowie Kontrollen im Rahmen der nationalen Rückstandsüberwachungspläne gemäß Richtlinie 96/23/EG vom 29. April 1996 (ABl. EG Nr. L 125 S. 10), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. EU Nr. L 122 S. 1) 9.11.3.1 Kontrollen im Zusammenhang mit der Erzeugung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur a) erste Vermarktung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur bis 50 t je Tonne/Monat 1 über 50 t je weitere Tonne 0,5 b) erster Verkauf auf dem Fischmarkt bis 50 t je Tonne/Monat 0,5 über 50 t je weitere Tonne 0,25 c) erster Verkauf im Falle fehlender oder unzureichender Sortierung nach Frischegrad und/oder Größe gemäß den Verordnungen (EWG) Nr. 103/76 und Nr. 104/76 bis 50 t je Tonne/Monat 1 über 50 t je weitere Tonne 0,5 Anmerkung zu Tarifstelle 9.11.3.1: Für die in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 3703/85 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu den gemeinsamen Vermarktungsnormen für bestimmte frische oder gekühlte Fische vom 23. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 35I S. 63) in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 1115/2006 vom 20. Juli 2006 (ABl. Nr. L 199 S. 6) genannten Arten darf die Gebühr 50 Euro je Sendung nicht überschreiten.
9.11.3.2 Kontrollen von zugelassenen Betrieben, die Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur verarbeiten und in Verkehr bringen je verarbeitete Tonne Fischereierzeugnisse oder Erzeugnisse der Aquakultur 0,5 Anmerkungen zu Tarifstellen 9.11.3.1 und 9.11.3.2: 1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden.
In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.2. Soll der Art des betroffenen Betriebes und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden.
Auf die unmittelbare Geltung von Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird hingewiesen.
9.11.3.3 Probenahme und Kontrollen zur Durchführung des Monitorings eingestufter Umsetz- und Erzeugungsgebiete für lebende Muscheln nach Zeitaufwand Anmerkung zu Tarifstelle 9.11.3.3: Von der Erhebung der Gebühr wird abgesehen, soweit Kosten für diese Amtshandlungen auf andere Weise abgegolten werden.
9.11.3.4 Kontrollen im Zusammenhang mit der Milcherzeugung bis 30 t je Tonne 1 über 30 t je weitere Tonne 0,5 im eigenen Betrieb verarbeitete, an eine Sammelstelle, einen Be- oder Verarbeitungsbetrieb abgelieferte oder über einen Milchhandelsbetrieb vermarktete Rohmilch Anmerkungen zu Tarifstelle 9.11.3.4: 1. Zur Berücksichtigung der von den Betrieben eingesetzten Systeme für Eigenkontrollen und Rückverfolgung sowie des im Rahmen der amtlichen Kontrollen festgestellten Umfangs der Einhaltung von Vorschriften kann, wenn die amtlichen Kontrollen für eine bestimmte Art von Lebensmitteln oder von Tätigkeiten mit geringerer Häufigkeit durchgeführt werden, eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden. In diesem Falle ist eine Gebühr nach Zeitaufwand zu erheben.
2. Soll der Art des betroffenen Betriebes und den entsprechenden Risikofaktoren, den Interessen der Unternehmen mit geringem Durchsatz, den traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs oder den Erfordernissen von Unternehmen in Regionen in schwieriger geografischer Lage Rechnung getragen werden, kann eine geringere Gebühr als die Mindestgebühr erhoben werden.
Auf die unmittelbare Geltung von Artikel 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 wird hingewiesen. 9.11.4 Amtliche Kontrollen von Waren und lebenden Tieren, die in die Gemeinschaft eingeführt werden 9.11.4.1 Kontrollen von Fischereierzeugnissen, die in ihrem natürlichen Lebensraum gefangen und von einem die Flagge eines Drittlandes führenden Fischereifahrzeug unmittelbar angelandet werden bis 50 t je Tonne 1 über 50 t je weitere Tonne 0,5 9.11.4.2 Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr einer Sendung von Fischereierzeugnissen je Sendung bis 6 t 55 je Sendung ab 6 t bis 46 t je Tonne 9 je Sendung über 46 t 420 Bei der Verschiffung als Stückgut je Schiff mit einer Ladung von bis 500 Tonnen 600 bis 1.000 Tonnen 1.200 bis 2.000 Tonnen 2.400 mehr als 2.000 Tonnen 3.600 9.11.5 Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen nach Zeitaufwand 9.11.6 Ausstellung amtlicher Bescheinigungen für Lebensmittel einschließlich Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel und Bedarfsgegenstände einschließlich der Kontrollen zum Zwecke der Ausstellung der Bescheinigung nach Zeitaufwand 9.11.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c und Nr. 4 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch 10 bis 500 9.11.8 Erteilung einer Registriernummer nach § 5a Abs. 5 Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 12. März 2008 (BGBl. I S. 385) 51 bis 409 Anmerkungen zu Tarifstelle 9.11: 1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
a) höheren Dienstes 19,25 b) gehobenen Dienstes 14,25 c) mittleren Dienstes 12,25 d) einfachen Dienstes 10,75 2. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. 9.12 Weinrechtliche Angelegenheiten 9.12.1 Prüfungsbescheid für Qualitätsschaumwein nach § 26 Abs. 1 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 383) je nach Menge 30 bis 250 9.12.2 Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308) 9.12.2.1 Ausnahmegenehmigung nach § 2 je nach Menge 15 bis 1.000 9.12.2.2 Genehmigung von Buchführungsverfahren nach § 12 Abs. 1 20 9.12.2.3 Ausstellung von Begleitpapieren nach § 19 5 bis 50 9.12.2.4 Befreiung von der Zulassung zur Einfuhr nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 20 9.12.3 Prüfungsbescheid nach §§ 5 Abs. 3 der Verordnung über bestimmte alkoholhaltige Getränke in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67),
je nach Menge30 bis 250 9.12.4 Anpflanzungsrechte im Weinbau 9.12.4.1 Genehmigung einer Neuanpflanzung nach § 7 Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 985), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 57 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) 50 9.12.4.2 Genehmigung zur Übertragung eines Wiederbepflanzungsrechts nach § 3 Abs. 2 und 3 Landesverordnung zur Durchführung weinrechtlicher Vorschriften vom 14. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 229) 30 Anmerkung zu Tarifstelle 9.12: Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.12.1, 9.12.2.1, 9.12.2.2, 9.12.2.4 , 9.12.3, 9.12.4.1 und 9.12.4.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
9.13 Verordnung über natürliches Mineralwässer, Quellwasser und Tafelwasser (Mineral- und Tafelwasserverordnung) vom 1. August 1984 (BGBl. I S. 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I S. 1030) 9.13.1 Amtliche Anerkennung eines natürlichen Mineralwassers nach § 3 205 bis 1.023 9.13.2 Erteilung einer Quellennutzungsgenehmigung nach § 5 102 bis 511 Anmerkung zu Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
werden gestrichen.
b) Nummer 1 der Anmerkung zu Tarifstelle 14.4 erhält folgende Fassung:
"1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt
19,25
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt
14,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt
11,00"
c) Nach Tarifstelle 14.4.4 wird folgende Tarifstelle 14.4.5 eingefügt:
"14.4.5 Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen
25 bis 2500"
d) nach Tarifstelle 15.11.2 wird folgende Anmerkung angefügt:
"Anmerkung zu Tarifstellen 15.9 bis 15.11:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Abs. 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten."
e) Tarifstelle 15.13 wird wie folgt geändert:
aa) In Tarifstelle 15.13.1 werden die Worte "der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung sowie" durch das Wort "und" ersetzt.
bb) Tarifstelle 15.13.5 erhält folgende Fassung:
"15.13.5 | Maßnahmen im Fall von Verstößen | |
15.13.5.1 | Aussetzung oder Entzug der Registrierung oder Zulassung nach Artikel 14 und 15 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 | 25 bis 5000 |
15.13.5.2 | Anordnung zur Beseitigung von Verstößen nach § 39 Abs. 2, 3 und 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch | 25 bis 2500 |
15.13.5.3 | Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen | nach Zeitaufwand" |
cc) Folgende Tarifstellen 15.13.6 bis 15.13.8 werden eingefügt:
"15.13.6 | amtliche Kontrollen bei der Einfuhr von Futtermitteln
tierischer Herkunft nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, ber. Nr. L 191 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1029/2008 (ABl. EU Nr. L 278 S. 6) | |
15.13.6.1 | Einfuhr je Sendung | |
a) bis 6 t | 55 | |
b) über 6 t bis 46t | 9 | |
c) über 46 t | 420 | |
15.13.6.2 | Futtermittelsendung, die als Stückgut verschifft wird | |
a) je Schiff mit einer Ladung bis 500 t | 600 | |
b) je Schiff mit einer Ladung bis 1000 t | 1200 | |
c) je Schiff mit einer Ladung bis 2000 t | 2400 | |
d) je Schiff mit einer Ladung von mehr als 2000 t | 3600 | |
15.13.7 | amtliche Kontrollen bei der Durchfuhr von Futtermitteln tierischer Herkunft | |
a) Beginn der Kontrolle | 30 | |
b) je Viertelstunde pro eingesetzte Kontrollperson | 20 | |
15.13.8 | Maßnahmen bei der Einfuhr von Futtermitteln nach Artikel 18 bis 21 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 | 25 bis 5000 |
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:
1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,25
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 14,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 11,00
2. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung."
Artikel 2
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der
Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung, des Weinrechts und der Veterinärverwaltung 2
(wie eingefügt)
Artikel 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Veterinärverwaltung vom 18. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 650) 2 außer Kraft.
1) Ändert LVO vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2013-2-41
2) GS Schl.-H. II, Gl.-Nr.: 2013-2-44
ENDE