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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Einrichtung und Führung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters, zur Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes und zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Januar 2011
(GVOBl. Sch.-H. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 43)



Aufgrund

des § 74 Abs. 1 Nr. 3 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263)

verordnet die Landesregierung die folgenden Artikel 1 und 4;

aufgrund

  1. des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011/2012 vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789, ber. 2011 S. 20),
  2. des § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), jeweils in Verbindung mit § 10 der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 752) und des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Ressortbezeichnung ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 5),

verordnet das Innenministerium die folgenden Artikel 2 bis 4:

Artikel 1
ePR LVO - Landesverordnung zur Einrichtung und Führung des zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

(GVOBl. Nr. 3 vom 24.02.2011 S. 43)
Gl.Nr. 211-0-6

§ 1 Einrichtung eines zentralen elektronischen Personenstands- und Sicherungsregisters

(1) Das Land richtet bei Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, das zentrale elektronische Persoenstandsregister (ePR) im Sinne des § 67 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), als Landesregister und das zentrale elektronische Sicherungsregister (eSR) ein. Das ePR stellt das Personenstandsregister nach § 3 PStG dar.

(2) Der Zugang zu diesen Registern erfolgt über das Landesnetz Schleswig-Holstein. Die Standesämter führen ihre Personenstandsregister (§ 3 PStG) sowie die zugehörigen Sicherungsregister (§ 4 PStG) im ePR und eSR, sobald die technischen Voraussetzungen für die elektronische Registrierung sowohl in den Standesämtern als auch bei Dataport vorliegen. Das Innenministerium gibt den Standesämtern den Zeitpunkt des technischen Anschlusses an das ePR und das eSR rechtzeitig bekannt.

(3) Dataport betreibt im Auftrag des Landes die für das ePR und das eSR erforderliche technische Infrastruktur nach Maßgabe dieser Verordnung unter Beachtung der jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften. Bezogen auf die gespeicherten Daten betreibt Dataport das ePR und das eSR als Auftragsdatenverarbeitung im Sinne von § 17 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) vom 9. Februar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), für die Standesämter.

§ 2 Benutzungs- und Zugriffsregelungen

(1) Für den Zugriff auf die im ePR geführten Registereinträge gilt § 14 der Personenstandsverordnung (PStV) vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) entsprechend. Die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes teilt Dataport und der zuständigen unteren Fachaufsichtsbehörde die Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe nach § 14 Abs. 1 PStV mit.

(2) Jedes Standesamt gewährt den übrigen Standesämtern des Landes Schleswig-Holstein die Nutzung seiner im ePR gespeicherten Registereinträge: Dafür ist die Berechtigungsstufe C entsprechend § 14 PStV zu vergeben. Verändernde Zugriffe sind im Rahmen der Nutzung der Registerdaten durch fremde Standesämter nicht zulässig.

(3) Die Standesämter haben den unteren Fachaufsichtsbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtsfunktion Zugang zu den Registern und Einsichtnahme in die gespeicherten Daten zu gewähren. Dataport hat dem Innenministerium die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(4) Über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Berechtigungen und Berechtigungsstufen hinaus vergibt die Leiterin oder der Leiter des Standesamtes für die Administration des ePR und des eSR im Standesamt folgende Berechtigungen für nachstehend näher bezeichnete Aufgaben:

Archiv-Administration

Markierung der Einträge zur Archivierung, Löschen der Einträge nach der Übergabe der Archivdaten an Archivsystem.

Benutzer-Administration

Vollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der lokalen Administratoren, Einrichtung von Benutzerrechten und -konten für die Standesbeamtinnen und Standesbeamten des eigenen Standesamtes, Konfiguration von Plausibilitätsprüfungen, Lockfunktionen, Konsistenzprüfungen, Systemeinstellungen für das eigene Standesamt, Einsicht in und Kontrolle der Protokollierungen für das eigene Standesamt.

(5) Dataport nimmt die über die Regelungen des Absatzes 4 hinausgehende Administration des ePR und des eSR im Rechenzentrumsbetrieb wahr und vergibt dafür folgende Berechtigungen:

fachliche Administration des Registerverfahrens

Vollständiger schreibender und lesender Zugang zu den Benutzerrechten und -konten der Administratoren, Einrichtung von standardisierten Benutzerrechten und -konten für Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Aufsichten und auskunftsberechtigte Standesbeamtinnen und Standesbeamte, Konsistenzprüfung der regelmäßigen systemweiten Konsistenzchecks.

technische Administration Personenstandsregister

Technischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Personenstandsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten.

technische Administration des Sicherungsregisters

Technischer Zugriff auf alle Applikations- und Datenbankkomponenten des Sicherungsregisters. Kein Zugriff auf Fachdaten.

Dataport teilt dem Innenministerium die Namen der Zugriffsberechtigten und deren Berechtigungsstufe sowie jede Änderung mit. Eine technische Administratorin oder ein technischer Administrator darf auf Fachdaten, beispielsweise zur Bereinigung von Inkonsistenzen, nur nach schriftlicher Zustimmung der Leiterin oder des Leiters des Standesamtes zugreifen.

§ 3 Datenübermittlung über die Vermittlungsstelle Personenstandswesen

(1) Die elektronische Übermittlung von Daten zwischen den Standesämtern und zwischen Standesämtern und anderen Behörden, Gerichten und sonstigen öffentlichen Stellen nach § 63 PStV erfolgt ausschließlich über die Vermittlungsstelle Personenstandswesen Schleswig-Holstein (Vermittlungsstelle Personenstandswesen). Dataport wird die Aufgabe der Vermittlungsstelle Personenstandswesen übertragen. Dataport hat dabei die jeweils geltenden personenstands- und datenschutzrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die Datenübermittlung erfolgt im Wege der Auftragsdatenverarbeitung für die Standesämter im Sinne des § 17 LDSG.

(2) Die Übermittlung der Daten der Standesämter an die Vermittlungsstelle Personenstandswesen erfolgt über das Landesnetz. Abweichend von Satz 1 kann die Übermittlung der Daten von Standesämtern, die ihr Fachverfahren zentral bei Dataport betreiben, an die Vermittlungsstelle Personenstandswesen über Dataport interne Netze erfolgen. Für die Übermittlung der Daten zwischen den Standesämtern und der Vermittlungsstelle Personenstandswesen gilt die jeweils gültige Schnittstellenbeschreibung der Vermittlungsstelle Personenstandswesen nach deren Abnahme durch die für die Angelegenheiten der ressortübergreifenden Informations- und Kommunikationstechnik zuständigen obersten Landesbehörde.

(3) Die Standesämter sind verpflichtet, der Vermittlungsstelle Personenstandswesen die zum Betrieb und zur Pflege der dort angebotenen Dienste erforderlichen Informationen unverzüglich mitzuteilen.

(4) Soweit die Vermittlungsstelle Personenstandswesen wegen fehlender technischer Voraussetzungen beim Empfänger diesem die Daten nicht elektronisch übermitteln kann, unterrichtet sie den Absender hierüber. Der Absender übermittelt die Daten in papiergebundener Form.

§ 4 Protokollierung

(1) Dataport protokolliert lesende und schreibende Zugriffe auf das ePR und das eSR sowie Datenübermittlungen. Die Protokolldatenbestände sind ein Jahr zu speichern.

(2) Eine automatisierte Auswertung der Protokolldatenbestände muss nach datenverarbeitenden Stellen, betroffenen Personen und Zeitpunkt der Datenverarbeitung möglich sein.

§ 5 Kosten

Die Kosten für die Einrichtung des ePR, des eSR und für die Vermittlungsstelle Personenstandswesen trägt das Land. Die Kosten für den Betrieb des ePR und des eSR trägt die amtsfreie Gemeinde oder das Amt.

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes 1

Die Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes vom 8. Dezember 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 752) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Verträge nach den §§ 18 und 19 a der Bekanntmachung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bleiben unberührt."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort "sowie" ersetzt.

b) Die Nummern 2 bis 6 werden gestrichen.

2. die Zulassung von Ausnahmen von den Anforderungen an die Eignung des Standesbeamten nach § 4 Abs. 3,

3. die Zulassung von Ausnahmen für die Wiederbestellung einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten nach § 6 Abs. 7,

4. die Zulassung von Ausnahmen über die Höchstzahl der zu bestellenden Standesbeamtinnen oder Standesbeamten je Bezirk nach § 5 Abs. 1,

5. die Zustimmung zur Bestellung einer Standesbeamtin oder eines Standesbeamten für mehrere Standesamtsbezirke nach § 5 Abs. 3,

6. den Widerruf der Bestellung wegen fehlender persönlicher oder fachlicher Eignung nach § 6 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 und 4 zu verlangen sowie

c) Die bisherige ,Nummer 7 wird Nummer 2.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen oder für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt hat oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter ist und"1. die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt oder in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt oder ein vergleichbarer Tarif beschäftigter ist und"

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Mindestens eine der Standesbeamtinnen oder einer der Standesbeamten eines Standesamtsbezirks muss die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Prüfung für Tarifbeschäftigte abgelegt haben. "(2) Mindestens eine der Standesbeamtinnen oder einer der Standesbeamten eines Standesamtsbezirks muss die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt oder eine vergleichbare Befähigung für Tarifbeschäftigte besitzen."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden die Worte "einem Jahr" durch die Worte "zwei Jahren" ersetzt.

b) In Absatz 6 werden nach dem Wort "Standesbeamte" die Worte "länger als zwei Jahre" eingefügt.

c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Bestellung" werden die
Worte "widerrufen oder" eingefügt.

bb) Satz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
 Die untere Fachaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die frühere Standesbeamtentätigkeit oder der Erwerb der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 7 nicht länger als ein Jahr zurück liegen."Die untere Fachaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen."

5. In § 9 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie können unter den Voraussetzungen des § 22 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) auch elektronisch aufbewahrt werden."

Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. 2011 S. 5), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 19.1.4 werden die Worte "in den Amtsräumen" gestrichen.

2. Nach der Tarifstelle 19.1.5 wird folgende Tarifstelle 19.1.6 eingefügt:

"19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 120"

3. Die Worte "Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.5" werden ersetzt durch die Worte ,Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.6".

4. In der "Anmerkung zu Tarifstelle 19.1" wird die Angabe "19.1" durch die Angabe "19.1.1" ersetzt.

5. In der Tarifstelle 19.2.3 werden die Worte "in den Amtsräumen" gestrichen.

6. Nach der Tarifstelle 19.2.4 wird folgende Tarifstelle 19.2.5 eingefügt:

"19.2.5 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 120"

7. Die Worte ,Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 und 19.2.4" werden durch die Worte "Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.5" ersetzt.

8. Nach der Tarifstelle 19.5.2 wird folgende Tarifstelle 19.5.3 eingefügt:

"19.5.3 Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind 5 bis 10"

Artikel 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Ändert LVO vom 8. Dezember 2008, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 211-0-5

2) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2013-2-41

ENDE