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Regelwerk

Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 752; 19.01.2011 S. 43 11; 16.03.2015 S.96 15; 11.05.2015 S. 126 15)
Gl.-Nr.: 211-0-5



Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen  -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)


§ 1 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter, zuständige Behörden 11

(1) Die Aufgaben der Standesämter nach dem Personenstandsgesetz werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern übertragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sachlich zuständig ist das bei ihnen gebildete Standesamt. Örtlich zuständig ist das Standesamt für seinen Standesamtsbezirk. Die Gemeinde oder das Amt bildet den Standesamtsbezirk.

(2) Die Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten wird den amtsfreien Gemeinden und Ämtern übertragen. Sachlich zuständig sind die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und die Amtsvorsteher als Standesamt.

(3) Verträge nach den §§ 18 und 19 a der Bekanntmachung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bleiben unberührt.

(4) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. § 2 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes bleibt unberührt.

§ 2 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte, zuständige Behörden 11 15

(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörde für

  1. die Bestimmung der Vornamen und des Familiennamens nach § 21 Absatz 2a des Personenstandsgesetzes bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
  2. die Entgegennahme der Benachrichtigung nach § 24 Abs. 1 des Personenstandsgesetzes sowie die Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens eines Findelkindes nach § 24 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes und
  3. die Bestimmung des Geburtsortes, des Geburtstages und des Namens einer Person mit ungewissem Personenstand nach § 25 des Personenstandsgesetzes.

(2) Ferner obliegt den Landrätinnen und Landräten sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte

  1. die Aufbewahrung und Fortführung der Zweitbücher und papierenen Sicherungsregister sowie
  2. die Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der in der Zeit bis zum 30. Juni 1938 geführten standesamtlichen Nebenregister.

(3) Den Kreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

§ 3 Fachaufsicht

Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:

  1. das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten als oberste Fachaufsichtsbehörde
  2. die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte als untere Fachaufsichtsbehörden.

§ 4 Anforderungen an die Eignung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 11

(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 1 im zweiten Einstiegsamt oder in der Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt besitzt oder ein vergleichbarer Tarif beschäftigter ist und
  2. nach Teilnahme an einem Einführungslehrgang für Standesbeamtinnen und Standesbeamte die Abschlussprüfung mit Erfolg bestanden hat.

(2) Mindestens eine der Standesbeamtinnen oder einer der Standesbeamten eines Standesamtsbezirks muss die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt oder eine vergleichbare Befähigung für Tarifbeschäftigte besitzen.

(3) Von den Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 kann die untere Fachaufsichtsbehörde Ausnahmen zulassen.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Standesamtes darf nur eine hauptamtliche Standesbeamtin oder ein hauptamtlicher Standesbeamter berufen werden, die oder der überwiegend personenstandsrechtliche Aufgaben erledigt.

(5) Die Ausbildung in einem anderen Bundesland wird anerkannt, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 vergleichbar ist. .

§ 5 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten

(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind bis zu drei Standesbeamtinnen oder Standesbeamte zu bestellen. Die untere Fachaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Die Bestellung erfolgt für den Standesamtsbezirk des Standesamtes durch Aushändigung einer Urkunde, die mit der Unterschrift der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors oder der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers auszufertigen ist.

(3) Im Ausnahmefall kann eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter eines anderen Standesamtsbezirks zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der unteren Fachaufsichtsbehörde.

§ 6 Widerruf und Wiederbestellung 11

(1) Die Bestellung kann mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit widerrufen werden.

(2) Der Widerruf bedarf der Schriftform.

(3) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich die Standesbeamtin oder der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.

(4) Die Bestellung soll ferner widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als vier Jahren an keiner Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte teilgenommen oder seit zwei Jahren keine Amtshandlung als Standesbeamtin oder Standesbeamter vorgenommen hat.

(5) Im Falle der Absätze 3 und 4 kann die untere Fachaufsichtsbehörde den Widerruf verlangen.

(6) Die Bestellung erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte änger als zwei Jahre nicht mehr im Standesamt tätig ist oder aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.

(7) Eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter, deren oder dessen Bestellung widerrufen oder erloschen ist, muss für die Wiederbestellung grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Neubestellung erfüllen. Die untere Fachaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.

§ 7 Fortbildung

(1) Standesbeamtinnen und Standesbeamte sollen regelmäßig an den Frühjahrs- und Herbstlehrgängen des Landesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holstein e.V. teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren sollen sie an mindestens einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben.

(2) Standesbeamtinnen und Standesbeamte, die eine fachbezogene Lehrtätigkeit ausüben, erfüllen diese Voraussetzungen durch ihre Lehrtätigkeit.

§ 8 Eheschließungstandesbeamtinnen oder Eheschließungsstandesbeamte

(1) Abweichend von den Vorgaben des § 4 können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten für das Gebiet ihrer Gemeinde bestellt werden.

(2) Die Bestellung erfolgt durch die Behörde nach § 1 Abs. 2. Die Bestellung setzt die Teilnahme an einer speziellen Schulung voraus.

(3) Die Bestellung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner beschränkt.

(4) Die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte ist auch befugt, an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner mitzuwirken sowie diese und die dabei möglichen Namenserklärungen zu beurkunden.

(5) Die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte darf keine Eheschließung nach § 13 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (lebensgefährliche Erkrankung) vornehmen.

(6) Die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte soll regelmäßig an einer Fortbildung entsprechend ihres oder seines Einsatzbereiches teilnehmen.

(7) Für den Widerruf der Bestellung und die Wiederbestellung gilt § 6 entsprechend.

(8) Die Bestellung zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungstandesbeamten endet spätestens mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister.

§ 9 Anforderungen an die Aufbewahrung der Sammelakten 11

(1) Sammelakten sind jahrgangsweise und sachlich entsprechend ihrem Entstehungsgrund aufzubewahren. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten.

(2) Sammelakten sind in Papierform aufzubewahren. Sie können unter den Voraussetzungen des § 22 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) auch elektronisch aufbewahrt werden.

§ 10 Übertragung der Verordnungsermächtigungen auf das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten

Die Ermächtigungen aus § 28 des Landesverwaltungsgesetzes, die zuständigen Behörden nach dem Personenstandsgesetz zu bestimmen, sowie aus § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes werden auf das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten übertragen; es ist insoweit ermächtigt, diese Verordnung zu ändern.

UWS Umweltmanagement GmbHENDE