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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 4. April 2012

(GVOBl. Nr. 6 vom 12.04.2012 S. 421)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert .durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl-H. S. 89), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 16 bis 16.1.5 erhalten folgende Fassung:

"16Glücksspiele und Spielbanken
16.1Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker
16.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung öder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280)
16.1.1.1Lotterien
- Umsatz bis 250.000 Euro2.500
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio Euro10.000
- Umsatz über 1 Mio.Euro bis 5 Mio. Euro15.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro20.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio Euro30.000
- Umsatz über 50 Mio. Euro50.000
16.1.1.2Sportwetten
- Umsatz bis 500.000 Euro2.500
- Unisatz über 500.000 Euro bis 1 Mio.5.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro7.500
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro10.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro15.000
16.1.1.3Casinospiele und Poker
- Umsatz bis 500.000 Euro2.000
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro4.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio Euro6.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro8.000
Umsatz über 20 Mio. Euro12.000
Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1.1 bis 16.1.1.3:

Bei der Festsetzung der Gebühren wird zusätzlich der mit 'der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand berücksichtigt.

16.1.2Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1500 bis 25.000
16.1.3Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien500 bis 5.000
16.1.4Überwachungsmaßnahmen nach § 30 des Glücksspielgesetzes1.000 bis 25.000
16.1.5Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht500 bis 10.000
Anmerkungen zu Tarifstellen 16.1.2 bis 16.1.5:

Bei der Festsetzung der Gebühren werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert berücksichtigt.

Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei."

2. Die Tarifstellen 16.1.6 bis 16.1.9

16.1.6Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten sowie für die gewerbliche Spielvermittlung100 bis 1.000
16.1.7Widerruf, nachträgliche Beschränkung oder Beauflagung einer Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung von Glücksspielen50 bis 5.000
16.1.8Untersagung der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele sowie dazu vorgesehener Werbung1.000 bis 10.000
16.1.9Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht100 bis 1.000

und die Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.9

Anmerkung zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.9:

Amtshandlungen bei Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

werden gestrichen.

3. Die bisherigen Tarifstellen 16.1.10, 16.1.10.1 und 16.1.10.2 werden Tarifstellen 16.1.6, 16.1.6.1 und 16.1.6.2.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

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