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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 12. Januar 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 2 vom 26.02.2015 S. 46)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 48 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 401), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 401), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 24.8 erhält folgende Fassung:

"24.8Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen
(§ 15 Absatz 1 LWG)
50 bis 500"

2. Die Tarifstelle 24.10 erhält folgende Fassung:

"24.10Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG) und Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 33 Absatz 2 LWG).

Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt50
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben."

3. Die Tarifstelle 24.12 erhält folgende Fassung:

"24.12Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG).10 bis 500"

4. Nach der Tarifstelle 24.23.3 werden folgende Tarifstellen 24.24 und 24.25 eingefügt:

"24.24Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:

Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

24.24.1Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜVGebühr nach Zeitaufwand
a) Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
24.24.2Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Abs. 3 WHGGebühr nach Zeitaufwand
24.25Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231).
24.25.1Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV20 bis 250
24.25.2Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV60 bis 6.000

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

ID 150166

ENDE