umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (5)

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15.14Rindfleischetikettierung 
15.14.1Nachkontrollen aufgrund eines Vermarktungsverbotes nach Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1825/2000 der Kommission vom 25. August 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (ABl. EG Nr. L 216 S. 8),
zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 275/2007 der Kommission vom 15. März 2007 (ABl. EU Nr. L 76 S. 12)
50 bis 350
15.14.2Anlassbezogene Kontrollen nach § 4 und § 4a des Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527), bei Verdachts-, Beschwerde- und/oder Beanstandungsfällen50 bis 350
15.15Vermarktungsnormen für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. EU Nr. L 299 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 361/2008 (ABl. EU Nr. L 121 S. 1)50 bis 350
15.15.1Kontrollen, die infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen
Anmerkung zu Tarifstellen 15.14 und 15.15:

Werden Kontrollen nach dem Recht der Rindfleischetikettierung und der Vermarktungsnormen für Fleisch von bis zu zwölf Monate alten Rindern gleichzeitig durchgeführt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.16Schutz geografischer Angaben und Ursprungsbezeichnung sowie garantiert traditioneller Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
15.16.1Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 15 Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 93 S. 1)nach Zeitaufwand
15.16.2Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation eines Agrarerzeugnisses oder Lebensmittels mit geografischer Angabe oder Ursprungsbezeichnung nach Artikel 11 Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeich-nungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S. 12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 417/2008 vom 8. Mai 2008 (ABl. EU L 125 S. 27)nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 15.16

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde zu berechnen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte

a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt20,50
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt15,75
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt12,75
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt11,25
15.17Düngerechtliche Angelegenheiten
5.17.1Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, ber. S. 158)

Entgegennahme und Registrierung einer Meldung nach § 1 Grundgebühr pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr

Zuzüglich einer Gebühr für die Meldung nach § 1 der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers, je Tonne Frischmasse

80 Euro bis 5 Cent
Anmerkungen zu der Tarifstelle 15.17.1:
  1. Die Summe aus Grund- und Mengengebühr darf höchstens 500 Euro pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr betragen.
  2. Dieser Gebührentarif findet auf Gebührenschulden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. Juli 2018 entstanden sind, mit der Maßgabe rückwirkend Anwendung, dass die rückwirkende Anwendung nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach den bis zum 26. Juli 2018 geltenden Gebührensätzen zulässig war.
15.17.2Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305)25 Euro
16Glücksspiele und Spielbanken 
16.1Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker 
16.1.1Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung öder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 280)
16.1.1.1Lotterien
- Umsatz bis 250.000 Euro2.500
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio Euro10.000
- Umsatz über 1 Mio.Euro bis 5 Mio. Euro15.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro20.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio Euro30.000
- Umsatz über 50 Mio. Euro50.000
16.1.1.2Sportwetten
- Umsatz bis 500.000 Euro2.500
- Unisatz über 500.000 Euro bis 1 Mio.5.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro7.500
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro10.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro15.000
16.1.1.3Casinospiele und Poker
- Umsatz bis 500.000 Euro2.000
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro4.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio Euro6.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio Euro8.000
Umsatz über 20 Mio. Euro12.000
16.1.2Änderung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1500 bis 25.000
16.1.3Genehmigung der Änderung von Teilnahmebedingungen für Lotterien500 bis 5.000
16.1.4Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung sowie Änderung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Kleinen Lotterien nach § 15 Glücksspielgesetz100 bis 1.000
16.1.5Überwachungsmaßnahmen nach § 30 des Glücksspielgesetzes50 bis 500
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.1.4:

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis mittels Sammelantrages oder die Verlängerung einer Erlaubnis kann die Gebühr auf 20 Euro je Vermittlungsstelle abgesenkt werden.

 
16.1.6Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht50 bis 10.000
Anmerkungen zu Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.6:

Bei der Festsetzung der Gebühren werden der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand und der wirtschaftliche Wert berücksichtigt.
Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

16.1.7Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322)
16.1.7.1Totalisatorerlaubnis nach § 8 Abs. 1
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr51
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr13
16.1.7.2Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis51 bis 256
16.2Spielbanken 
16.2.1Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 446), für jedes Erlaubnisjahr0,13 o/oo des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
 Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:

Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrageses letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen. ,

 
16.2.2Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen400 bis 4.000
16.2.3Für die Etscheidung über einen Antrag auf Genehmigung oder Verlängerung einer Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen ohne Bankhalter nach § 18 Abs. 3 Glücksspielgesetz und die Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Online-Casinospielen mit Bankhalter nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Spielbankgesetz des Landes Schleswig-Holstein richtet sich die Höhe der Gebühren nach der Tarifstelle 16.1.1.3.

Änderung einer Genehmigung oder Erlaubnis nach Tarifstelle 16.2.3 Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Tarifstelle 16.1.2. Anmerkung zu Tarifstelle 16:

Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag

 Anmerkung zu Tarifstelle 16:

Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 16.2.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag.

 
17Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294)
 
17.1Feststellungen nach § 3 Abs. 2 BerufsO-ÖbVI300
17.2Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Abs. 2 BerufsO-ÖbVI300
17.3Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Abs. 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI150
17.4gestrichen
 Anmerkungen zu Tarifstelle 17

1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

2. Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.3 sind alle Auslagen abgegolten.

 
18Polizeiliche Angelegenheiten 
18.1Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten 
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung124
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug6
18.2Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizeiwie zu Tarifstelle 18.1
18.3Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei 
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung344 bis 3.944
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug14
 Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:

Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

- 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr, - 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und

- 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr

als auch die Bereitstellungspauschale zu erheben.

 
18.4Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei 
a) Als Grundbetrag je Begleitung714 bis 7.134
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde62
 Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:

1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden.

2. Die Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend.

 
18.5Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag 
a) für Fahrräder0,50
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor0,80
c) für Krafträder1,00
d) für Krafträder mit Beiwagen2,00
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger3,00
f) für Lastkraftwagen5,50
g) für Omnibusse5,50
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:

Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 % des Veräußerungswertes nicht übersteigen.
Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.

 
18.6Ungerechtfertigte Alarmierung 
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde62
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung 
  aa) bis 118 kW (rd. 160 PS)25
  bb) bis 295 kW (rd. 400 PS)45
  cc) bis 736 kW (1.000 PS)100
  dd) bis 1.472 kW (2.000 PS)180
  ee) über 1.472 kW (2.000 PS)250
d) Einsatz eines Diensthundes1,00
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes4,00
 Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:

1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn

a) die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst,

b) der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll,

c) grob fahrlässige Alarmierung vorliegt oder

d) missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat vorliegt.


2. Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre.

 
18.7Verbesserung der Sicherheit in den schleswigholsteinischen Hafenanlagen 10c 
18.7.1Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Abs. 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18) 
18.7.1.1Erstmalige Genehmigung des Planes

Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei.

Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt.

1.000 bis 3.000
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
18.7.1.2Wesentliche Änderung des Planes 
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde61
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,50
18.7.2Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 HaSiG100
 Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

 
18.7.3Gestatten des Einlaufens nach § 9 HaSiG (im Rahmen der Erteilung von Bedingungen und Auflagen)500
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde62
b) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangener Stunde bei einer Motorleistung 
  aa) bis 118 kW (rd. 160 PS)25
  bb) bis 295 kW (rd. 400 PS)45
  cc) bis 736 kW (1.000 PS)100
  dd) bis 1.472 kW (2.000 PS)180
  ee) über 1.472 kW (2.000 PS)250
18.8Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise60
18.9Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen
je angefangene 15 Minuten

15
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9:
Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 und 19.1.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

18.10Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen
18.10.1bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt2.565
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
18.10.2onstige bauliche (Neben-) Anlagen
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
18.10.3Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter je angefangene Stunde95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges0,77
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1Eheschließung
19.1.1Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010)50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts.20
19.1.2Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung- PStV - vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.1.3Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer40
19.1.4Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG)40
19.1.5Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.1.6Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.1.7Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:
Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:
Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.
19.2Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG, § 39a in Verbindung mit § 39 PStG).50
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist,80
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländisches Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts.20
19.2.2Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 i.V.m. § 29 Absatz 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist30
19.2.3Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG)40
19.2.4Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes100
19.2.5Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der Diensträume des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes150
19.2.6Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6:
Eine Gebühr wird nicht erhoben,, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.
19.3Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1Personenstandsurkunden
19.3.1.1Ausstellung10
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ , 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
19.3.1.2Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde.12
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt fünf Euro 'für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.3Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV)10
19.3.2Besondere Beurkundungen
19.3.2.1Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)80
19.3.2.2Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG)80
19.3.2.3Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG)80
19.3.2.4Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder80
b) eines Sterbefalls im Ausland60
19.3.2.5Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG)10
19.3.3Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG)30
Anmerkungen zu Tarifstelle 19.3.3.1: Gebührenfrei sind:
  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) nach Artikel 4750
19.3.3.3Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG)30
19.4Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2ff AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung30
19.4.2Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG)30
19.4.3Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG80
19.4.4Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen40
19.5Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG)15
19.5.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendige Angaben nicht gemacht werden können, je angefangener 1/4 Stunde10
19.5.3Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind5 bis 15
19.5.4Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde10
Anmerkungen zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagebefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind:
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
20Schul- und Hochschulwesen 
20.1Schulwesen 
20.1.1Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Abs. 1 des Schulgesetzes200 bis 1.200
20.1.2Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen10 bis 102
20.1.3Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen10 bis 120
 Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:

Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

 
20.1.4Nichtschülerprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Sonderpädagogik400
20.1.5Nichtschülerprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses350
20.2Hochschulwesen 
20.2.1Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene sowie Ausstellung einer Genehmigung zur Führung akademischer Grade102
 Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:

Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:

a) Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)

b) Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)

c) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Abs. 1 Bundesvertriebenengesetz vom 2. Juni 1993 (BGBl. I S. 829), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), verfügen

d) Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird

e) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Landesaufnahmegesetzes

f) Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 des Landesaufnahmegesetzes

g) In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z.B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann.

Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

 
20.2.2Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kinheitspädagoge15
20.2.3-gestrichen-37
20.2.4-gestrichen-
20.2.5-gestrichen-
20.2.6-gestrichen- 
20.2.6.1-gestrichen-
21Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten 
21.1Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach
§ 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213)
20 bis 200
21.2Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG10 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
21.2.1Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nr. 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinheiten20 bis 300
22Verkehrsrechtliche Angelegenheiten 
22.1Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954) 
22.1.1Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr;
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648),
zuletzt geändert durch Artikel 52 a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481)
 
22.1.1.1Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 41 Abs. 1 PBefG 
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro14 o/oo
für die weiteren Kosten bis 2.500 000 Euro5 o/oo
für die weiteren Kosten2,5 o/oo
mindestens1.000
22.1.1.2Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG
Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.3Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG1.000 bis 5.000
22.1.1.4Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG
1.000 bis 5.000
22.1.1.5Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Abs. 2 Nr. 1
in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG
500 bis 2.000
22.1.1.6Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 2 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.7Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Abs. 7 PBefG300 bis 5.000
22.1.1.8Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 PBefG300 bis 1.500
22.1.1.9Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 PBefG300 bis 2.000
22.1.1.10Widerruf der Genehmigung nach § 25 Abs. 1 oder 2 PBefG450 bis 1.350
22.1.1.11Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Abs. 2 PBefG200 bis 1.000
22.1.1.12Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 und 3 PBefG200 bis 2.000
22.1.1.13Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.14Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2 und in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.15Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Abs. 4 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 und § 41 Abs. 1 PBefG1.000 bis 10.000
22.1.1.16Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 PBefG16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.17Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 5 PBefG500 bis 2.000
22.1.1.18Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den §§ 54 und 54 a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab300 bis 3.000
22.1.1.19Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab1.000 bis 5.000
22.1.1.20Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab200
22.1.1.21Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Abs. 1 BOStrab500 bis 3.000
22.1.1.22Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Abs. 5 BOStrab300 bis 1.000
22.1.1.23Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro13 o/oo
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro10 o/oo
für die weiteren Kosten7 o/oo
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Abs. 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 %

Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben

 
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro2,5 o/oo
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro1,5 o/oo
für die weiteren Kosten0,5 o/oo
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr 
für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro um7 o/oo
für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro um5 o/oo
für die weiteren Kosten um3 o/oo
22.1.1.24Freistellung von der Prüfung nach § 60 Abs. 2 BOStrab100 bis 1.000
22.1.1.25Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Abs. 6 BOStrab500
22.1.1.26Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Abs. 8 BOStrabvon den Baukosten der Anlage 25 o/oo
22.1.1.27Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Abs. 9 Satz 2 BOStrab200 bis 500
22.1.1.28Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Abs. 10 BOStrab200 bis 1.000
22.1.1.29Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Abs. 6 BOStrab200 bis 2.000
22.1.1.30Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Abs. 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten13 o/oo
mindestens 500
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten4 o/oo
mindestens 200
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten2,5 o/oo
mindestens 200
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten1,5 o/oo
mindestens 200
22.1.1.31Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens500 bis 5.000
 Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
22.2Eisenbahnverkehr

Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl: I S. 215)

Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)

Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025)

Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563),
zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191)

Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337),
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128)

Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)

Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
(Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566)

Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)

Verordnung über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems (Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung - KonVEIV) vom 9. Juni 2005 (BGBl. I S. 1653)

Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)

 
22.2.1Maßnahmen bei Eisenbahnen 
22.2.1.1Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG)450 bis 3.150
22.2.1.2Widerruf der Genehmigung (§ 7 AEG)200 bis 1.350
22.2.1.3Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen200
22.2.1.4Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7a AEG)200
22.2.1.5Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG)200 bis 3.150
22.2.1.6Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG)450 bis 3.150
22.2.1.7Bestätigung (§ 2 Abs. 1 EBV) und Versagung (§ 2 Abs. 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters200
22.2.1.8Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV)200 bis 900
22.2.1.9Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV)450
22.2.1.10Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 2 EBPV)250
22.2.1.11Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 3 EBPV)250
22.2.1.12Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV)1.850
22.2.1.131. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 2 EBPV)1.490 bis 1.850
22.2.1.142. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Abs. 3 EBPV)1.850
22.2.1.15Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 AEG)100 bis 600
22.2.1.16Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Abs. 3 Nr. 2 AEG)100 bis 1.600
22.2.1.17Genehmigung von Befreiungen (§ 9 Abs. 1 e, § 9a Abs. 5 und § 14 Abs. 1 AEG)450 bis 1.350
22.2.1.18Zulassung einer Ausnahme (§ 22 Abs. 1 Nr. 1 EIBV)450 bis 1.350
22.2.1.19Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten450 bis 3.150
22.2.2Eisenbahnaufsicht

Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung nach Zeitaufwand.
Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 82,00 Euro berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 20,50 Euro.

 
22.2.2.1Betriebsdienst (§ 5 AEG)
a) Regelüberwachung
b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.2Fahrzeugdienst
a) Regelüberwachung
b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.3Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugennach Zeitaufwand
 a) Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert
b) Überwachung des betriebssicheren Zustandes
 
22.2.2.4Baudienst
a) Regelüberwachung
b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.5Betriebssicherheit
a) Anweisungen nach § 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO
b) Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Abs. 2 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.3Bauaufsicht (§ 5 AEG) 
22.2.3.1Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauartennach Zeitaufwand
22.2.3.2Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme

a) Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
- für Ingenieurbauwerke
- für Verkehrsanlagen
- für Hochbauten

b) Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme

c) Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung

d) Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand

e) Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen

nach Zeitaufwand
22.2.3.3Bautechnische Prüfung nach Zeitaufwand
a) Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie
Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
 
b) Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie
Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
 
22.2.3.4Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagen nach Zeitaufwand
22.2.3.5Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfung nach Zeitaufwand
22.2.4Technische Aufsicht 
22.2.4.1Sicherheitsanlagen nach Zeitaufwand
Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen (§ 5 AEG) 
a) Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung) 
b) Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/ Änderung) 
c) Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung) 
d) Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung) 
22.2.4.2 Fahrzeuge (§§ 32 Abs. 1 und 33 Abs. 1 EBO)nach Zeitaufwand 
a) Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) 
b) Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) 
c) Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO 
d) Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges 
e) Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme) 
f) Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie 
g) Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises
aa) Triebfahrzeug
bb) Wagen
h) Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Abs. 1 EBO)
 
22.2.4.3Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Abs. 2 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.4Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO)nach Zeitaufwand
22.2.4.5Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt A Buchst. A Abs. 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO)nach Zeitaufwand
22.2.5Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträgernach Zeitaufwand
22.2.6Maßnahmen aufgrund der KonVEIV in Verbindung mit § 5a Abs. 2 AEG 
22.2.6.1Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems nach § 4 Abs. 1 und 4 KonVEIVnach Zeitaufwand
22.2.6.2Anordnung der Durchführung ergänzender Prüfungen nach § 4 Abs. 3 Satz 2 KonVEIVnach Zeitaufwand
22.2.6.3Durchführung der Prüfung durch die Genehmigungsbehörde nach § 4 Abs. 3 Satz 3 KonVEIVnach Zeitaufwand
22.2.6.4Genehmigung für Probe- und Überführungsfahrten nach § 4 Abs. 6 KonVEIVnach Zeitaufwand
22.2.6.5Zulassen einer Ausnahme nach § 5 und § 8 Abs. 2 KonVEIVnach Zeitaufwand
22.2.6.6Inbetriebnahmegenehmigung eines strukturellen Teilsystems bei wesentlichen Umrüstungen nach § 8 Abs. 1 KonVEIVnach Zeitaufwand
22.2.7Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes100,
höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr
22.2.8Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Abs. 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Abs. 1 AEG genannten Vorschriftenwie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand
22.2.9Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen 
22.2.9.1Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro10 o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro5 o/oo
c) für die weiteren Kosten2 o/oo
mindestens5.000
22.2.9.2Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro5 o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro2,5 o/oo
c) für die weiteren Kosten1 o/oo
mindestens2.500
22.2.9.3Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG 
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro4 o/oo 
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro2 o/oo
c) für die weiteren Kosten0,5 o/oo
mindestens1.000
22.2.9.4Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und -genehmigung nach § 18 ff. AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro3 o/oo 
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro1,5 o/oo
c) für die weiteren Kosten0,5 o/oo
mindestens300
22.2.9.5Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG 
Die Gebühr beträgt
a) ohne begonnene Erörterung1.000 
b) mit begonnener Erörterung3.000
22.2.9.6Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 20 Abs. 4 AEG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro

b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro

c) für die weiteren Kosten

5 o/oo

3 o/oo

1 o/oo

mindestens2.000
22.2.9.7Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro5 o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro3 o/oo
c) für die weiteren Kosten1 o/oo
mindestens2.000
22.2.9.8Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens
nach den §§ 18 und 20 AEG

Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro5 o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro4 o/oo
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro2 o/oo
d) für die weiteren Kosten bis zu 50.000 000 Euro1 %
e) für die weiteren Kosten0,5 o/oo
mindestens4.000
22.2.9.9Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 
a) in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3
zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3

b) in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8

 
22.2.9.10Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung

in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchst. b) nach Beginn der sachlichen Bearbeitung drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchst. b)

 
 
22.2.9.11Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 bis zu einem Drittel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 
22.2.9.12Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 18 AEG500 bis 2.000
22.2.9.13Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG500 bis 3.000
22.3Magnetschwebebahn

Magnetschwebebahnplanungsgesetz (MBPIG) vom 23. November 1994 (BGBl. I S. 3486),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2843)

 
22.3.1Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 5 MBPIG

Die Gebühr wird auf Grund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.

Sie beträgt:

 
a) für die Kosten bis zu 1.000 000 Euro5 o/oo
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500 000 Euro4 o/oo
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000 000 Euro2 o/oo
d) für die weiteren Kosten bis zu 50.000 000 Euro1 o/oo
e) für die weiteren Kosten0,5 o/oo
mindestens4.000
22.4Sonstiges 
22.4.1Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom
24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446)
15 bis 102
 Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

 
23Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten 
23.1Vereinsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB )
 
23.1.1Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB)100 bis 1.200
23.1.2Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Abs. 2 BGB)50 bis 500
23.1.3Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB)100 bis 3.000
23.2Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom
12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
 
23.2.1Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG)200 bis 7.500
23.2.2Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB)300 bis 7.500
23.2.3Genehmigung nach § 5 Abs. 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 StiftG60 bis 2.750
23.2.4Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Abs. 3 StiftG55 bis 500
23.2.5Anzeigen nach § 9 StiftG60 bis 3.000
23.2.6Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG50 bis 450
23.2.7Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG300 bis 4.000
23.3Erteilung einer Vertretungsbescheinigung

a) für Vereine (§ 22 BGB)

b) für Stiftungen (§ 8 Abs. 3 StiftG)

25 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:

Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchst. b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuer- begünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

 
24Wasserrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG ) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986), Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010) GVOBl. Schl.-H. S. 789

 
24.1Erteilung, Verlängerung und Änderung von

a) Erlaubnissen (§ 8 Abs. 1 WHG)

b) gehobenen Erlaubnissen (§ 10 Abs. 1 LWG, § 15 Abs. 1 WHG)

c) Bewilligungen (§ 8 Abs. 1 WHG)

d) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Abs. 1 WHG, § 35 Abs. 1 und § 68 LWG, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)

e) Plangenehmigungen (§ 68 Abs. 2 WHG, § 35 Abs. 1 LWG, § 68 Abs. 1 LWG, § 20 Abs. 1 in Verbindung mit Nr. 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)

f) Genehmigungen von Abwassereinleitungen
aa) in öffentliche Abwasseranlagenindirekteinleitungen - (§ 58 Abs. 1 WHG, § 33 Abs. 1 LWG)
bb) in private Abwasseranlagen (§ 59 Abs. 1 WHG)

g) Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 56 Abs. 1 LWG)

h) Genehmigungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten

i) Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 68 Abs. 2 LWG)

j) Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)

50 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 24,1:
Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen
bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2Zulassung des vorzeitigen Beginns bei

a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubniss Klammerzusatzigungen (§ 17 Abs. 1 WHG)

bei Gewässerbenutzungen

nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 4 uni 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebüh wobei bei einer unbefristete Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;

b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68Abs. 4, §§ 125, 126 LWGim übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:

für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %,

für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %,

für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 %

mindestens50
24.3Nachträgliche Entscheidungen bei

a) gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 2 WHG, § 10 Abs. 1 LWG)

b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Abs. 5 WHG, § 126 Abs. 2 LWG)

50 bis 500
24.4Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG)50 bis 150
24.5Eignungsfeststellung (§ 63 Abs. 1 WHG)50 bis 500
24.6Überwachung von Indirekteinleitungen (§ 58 WHG, nach § 33 Absatz 3 LWG)

Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:

  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Nach Zeitaufwand
24.7Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 95 Abs. 2 LWG)1 je Meter für die ersten 100 m Länge und 0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens50
24.8Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 15 Absatz 1 LWG)50 bis 500
24.9Setzen einer Staumarke (§ 23 Abs. 3 LWG) und Genehmigung nach § 24 Abs. 2 und § 26 LWG50 bis 750
24.10Gewässeraufsicht (§ 100 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG) 
24.10.1Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 nach WHG

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

Nach Zeitaufwand
24.10.2Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und nach aus besonderem Anlass)Nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 des Landesverwaltungsgesetzes) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze gemäß Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Hinweis zu Tarifstelle 24.10:
Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24.1








24.11Festsetzung von Zwangsrechten (§ 103 Abs. 1 LWG)50 bis 2.500
24.12Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG)10 bis 500
24.13Feststellen des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 145 Abs. 3 LWG)50 bis 500
24.14Zulassung von Untersuchungsstellen (§ 85b Abs. 1 LWG)100 bis 500
24.15Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 84 Abs. 1 LWG) 50 bis 500
24.16Genehmigung und Planfeststellungen nach § 139 LWG 
24.16.1Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen 
a) bei gewerblichen Anlagen 
  aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes2,25 %
  mindestens256
  bb) für die weiteren 15.000 Euro1,5 %
  cc) für die weiteren 25.000 Euro0,75 %
  dd) für die weiteren 50.000 Euro0,45 %
  ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil0,3 %
  Höchstgebühr2.556
b) bei nichtgewerblichen Anlagendie Hälfte der vorstehenden Gebühren
 Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchst. a:

1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen



bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden
Höchstgebühr1.023
24.16.2Planfeststellung von Häfen 
a) für die ersten 4.000 000 Euro des Baukostenwertes

mindestens

0,2 %

2.556

b) für die weiteren 6.000 000 Euro0,15 %
c) für die weiteren 15.000 000 Euro0,1 %
d) für den 25.000 000 Euro übersteigenden Teil0,05 %
  Höchstgebühr40.903
24.16.3Genehmigung von Sportboothäfen 
a) Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 139 Abs. 2 LWG75 bis 390
b) zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz8
24.17Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom
21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633)
 
24.17.1Schriftliche Anordnung nach § 5 Abs. 326 bis 1.023
24.17.2Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 426 bis 1.023
24.17.3Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Abs. 126 bis 511
24.17.4Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Abs. 126 bis 256
24.17.5Erlaubnis nach § 16 Abs. 226 bis 1.023
24.17.6Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 17 Abs. 4102 bis 1.023
24.17.7Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 19 Abs. 126 bis 128
24.17.8Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 19 Abs. 426 bis 205
24.17.9Erlaubnis zum Ankern nach § 19 Abs. 526 bis 1.023
24.17.10Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 20 Abs. 226 bis 511
24.17.11Erlaubnis zur Befreiung von der Pflicht zur Annahme einer Festmacherin/eines Festmachers nach § 20 Abs. 326 bis 511
24.17.12Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 und 326 bis 128
24.17.13Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 23 Abs. 1 Nr. 226 bis 511
24.17.14Ausnahmegenehmigung nach § 25 Abs. 826 bis 1.023
24.17.15Erlaubnisse nach § 27 Abs. 126 bis 1.023
24.18Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG) 
24.18.1Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 
24.18.1.1Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg) 
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m280
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m240
Höchstgebühr400
24.18.1.2Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 280
24.18.1.3Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 3 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis 
a) 400 m280
b) 1.000 m2120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m280
Höchstgebühr2.500
24.18.1.4Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage50 % der nach Tarifstelle 24.1 berechneten Gebühren
a) für die ersten 300.000 Euro0,12 %
b) für die weiteren 700.000 Euro0,03 %
c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil0,012 %
mindestens150
höchstens2.500
24.18.1.5Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 5 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche 
a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m80
b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m80
Höchstgebühr2.500
24.18.1.6Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche 
a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m120
b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m180
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m120
Höchstgebühr3.500
24.18.1.7Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Abs. 1 Satz 3 für eine Grundfläche
a) bis 50 m280
b) bis 150 m2120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m280
Höchstgebühr1.500
Anmerkung zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.1 1, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen
mindestens40 %
höchstens80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Abs. 2 
a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3100
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m350
Höchstgebühr2.000
24.18.3Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6
24.18.4Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1 
a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten100
b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro20
Höchstgebühr4.000
24.18.5Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Abs. 1 bis 3 
24.18.5.1Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 1 
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3250
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3100
Höchstgebühr3.500
24.18.5.2Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei)wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatzwie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatzwie zu Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 (ausgenommen Schafbeweidung)wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 6wie zu Tarifstelle 24.18.2
nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
Höchstgebühr3.500
24.18.5.8Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 3entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
 Anmerkung zu den Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten.

 
24.19Hafensicherheitsverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151) 
24.19.1Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Abs. 151 bis 1.023
24.19.2Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Abs. 426 bis 1.023
24.19.3Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Abs. 226 bis 1.023
24.19.4Erlaubnisse nach § 27 Abs. 226 bis 1.023
24.20Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 339)
 
24.20.1Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5500 bis 2.500
24.20.2Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Abs. 226 bis 1.023
24.20.3Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Abs. 3 Satz 226 bis 1.023
24.20.4Ausnahmegenehmigung nach § 1326 bis 1.023
24.21Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Abs. 3 Sportboothafenverordnung vom
11. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 483)

je Einzelhafen

 


30 bis 250

 Anmerkung zu Tarifstelle 24.21:

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 5

24.22Erteilung einer Bescheinigung nach § 23 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634), soweit keine Neuzulassung der Wasserkraft erfolgt. 50 bis 250
24.23Überwachung nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittel- Gesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 {BGBl. I S. 2162)50
24.23.1Überwachung von Herstellern und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln50 bis 5.000
24.23.2Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden ist50 bis 5.000
24.23.3Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe25 bis 1.000
24.24Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:

Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

24.24.1Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜVGebühr nach Zeitaufwand
a) Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
24.24.2Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Abs. 3 WHGGebühr nach Zeitaufwand
24.25Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231).
24.25.1Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV20 bis 250
24.25.2Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV60 bis 6.000
25Waffenrechtliche Angelegenheiten
25.1Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten
25 1.1Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)30 - 60
25.1.2Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG20 - 40
Anmerkung zu 25.1.2:
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.
25.1.3Nachträgliche Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG25 - 250
25.1.4Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG40 - 300
25.1.5Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe70
25.1.6Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe45
25.1.7Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG für Jäger15
25.1.8Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1.9Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen60
25.1.10Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe60
25.1 11Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffensammler250
25.1.12Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte150
25.1.13Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 für Waffen- und Munitionssachverständige150 - 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.14Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG für Erben15
25.1.15Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe50
25.1.16Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 WaffG20
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben, ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.17Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2 WaffG15
25.1.18Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG40
25.1.19Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte WaffenbesitzkarteGebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20
25.1.21Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte35
25.1.22Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument25 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:
Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden.
25.1.23Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.24Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe60
25.1.25Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung50
25.1.26Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Abs. 2 WaffG30
25.1.27Eintragung der Berechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb20
25.1.28Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb40
25.1.29Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG25
25.1.30Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 - 200
25.1.31Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas)50 - 200
25.1.32Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb50 - 200
25.1.33Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige15 - 40
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*)
25.1.34Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen150
25.1.35Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen250
25.1.36Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen100
25.1.37Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen150
25.1.38Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein)60
25.1.39Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe50 - 200
25.1.40Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 WaffG20
25.1.41Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG20
25.1.42Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG30 - 150
25.1.43Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG45
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.44Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 3 WaffG für Sportschützen60
25.1.45Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege70
25.1.46Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege50 - 200
25.1.47Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Abs. 2 WaffG100 - 250
25.1.48Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 2 WaffG100 - 250
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*)
25.1.49Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG10
25.1.50Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG10
25.1.51Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung20
25.1.52Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen75 - 500
25.1.53Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698)
a) ortsfeste Schießstätte100 - 600
b) ortsveränderliche Schießstätte50 - 300
25.1.54Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Abs. 4 WaffG30
25.1.55Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Abs. 3 WaffG35
25.1.56Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG15
25.1.57Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG
a) eine Position20
b) zwei bis fünf Positionen40
c) sechs bis zehn Positionen60
d) elf bis fünfzig Positionen80
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen100
f) über einhundert Positionen120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56:
Eine Position ist
  1. Bei Waffen:
    identische Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
  2. Bei Munition:
    identische Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.58Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Abs. 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG80
25.1.59Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG70
25.1.60Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG35
25.1.61Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WaffG15
25.1.62Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG10
25.1.63Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 4 WaffG20 - 80
25.1.64Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Abs. 6 WaffG50
25.1.65Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG50
25.1.66Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG15
25.1.67.Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV)10
25.1.68Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG20
25.1.69Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG innerhalb eines Überlassungsvorgangs
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe17
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe15
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe13
25.1.70Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.
25.1.71Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG30 - 100
25.1.72Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG50 - 120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.71:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.73Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Abs. 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition50 - 200
25.1.74Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG20 - 50
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.75Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG50
25.1.76Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG50 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.77Untersagung nach § 41 WaffG s75 - 250
25.1.78Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG75 - 250
25.1.79Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen50 - 200
25.1.80Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG50 - 100
25.1.81Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG50 - 500
25.1.82Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 5 WaffG50 - 150
25.1.83Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV50 - 200
25.1.84Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV200 - 1.000
25.1.85Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV100 - 500
25.1.86Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Abs. 2 AWaffV25 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.87Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AWaffV30
25.1.88Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 4 AWaffV50 - 100
25.1.89Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV100 - 800
25.1.90Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Abs. 2 AWaffV50 - 150
25.1.91Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Abs. 5 AWaffV50 - 200
25.1.92Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Abs. 6 AWaffV50 - 200
25.1.93Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Abs. 7 AWaffV50 - 200
25.1.94Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV50 - 200
25.1.95Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV100 - 500
25.1.96Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV25 - 100
25.1.97Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV100 - 200
25.1.98Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Abs. 2 AWaffV100 - 200
25.1.99Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG
  2. Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
  3. Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Abs. 2 WaffG
  5. Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 WaffG
25.2Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
25.2.1Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition300 - 3.000
25.2.2Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition300 - 3.000
25.2.3Verlängerung der Fristen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition150 - 1.500
25.2.5Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition150 - 1.500
25.2.6Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Abs. 5 WaffG25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.2.7Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG150 - 300
25.2.8Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter)
25.2.9Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 4 AWaffV30
25.2.10Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Abs. 2 WaffG20
25.3Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
25.3.1Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG, zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hatGebühr bis zur Höhe der der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind10 bis 500
26Raumordnungsverfahren

Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222),

Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370).

26.1Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG i.V.m. §§ 14, 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabenträgers abgegolten.300 bis 5.000
26.2Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG i.V.m. §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.5.000 bis 200.000
26.3Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG i.V.m. § 17 LaplaG. Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.3.000 bis 100.000
26.4Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses)bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
26.6siehe =>
Anmerkung zu Tarifstelle 26:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.

Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortsübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.


27Sonstiges 
27.1Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse 
27.1.1Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern2
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:

Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung
"Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei.

 
27.1.2Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite2 bis 3
27.1.3Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung3 bis 307
27.1.4Sonstige Bescheinigungen3 bis 18
27.1.5Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse)3 bis 31
27.1.6Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind10 bis 25
27.1.7Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand) 
a) bis zum Format DIN B 40,50
b) bei größerem Format als DIN B 41
27.1.8Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Abs. 2 SGB VII25 bis 250
 Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:

1. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.

2. Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes
des Landes Schleswig-Holstein sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten

a) Arbeits- und Dienstleistungen,

b) Besuch von Schulen und Hochschulen,

c) Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus
öffentlichen und privaten Kassen,

d) Gnadensachen,

e) Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen,

f) Nachweise der Bedürftigkeit,

g) steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,

h) Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten,

i) Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz,

j) die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art.

3. In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach
§ 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Gebühren und Auslagen nicht erhoben.

 
27.1.9Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25
27.2Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) vom 5. November 2007 (BGBl. I S. 2558) 
27.2.1Erteilung von schriftlichen Auskünften 
a) in einfachen Fällen5 bis 51
b) in schwierigen oder komplexen Fällen51 bis 2.045
27.2.2Zuverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken 
a) in einfachen Fällen5 bis 51
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen51 bis 1.023
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen1.023 bis 2.045
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:

Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

 
27.3Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 491)
27.3.1Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt20
27.3.2Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt10
27.3.2Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener 1/4 Stunde10
27.4Bescheinigungen nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 oder § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) 
 
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit50
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung)50 bis 100
 Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

27.5Kampfmittelbeseitigung
Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOB. Schl.-H. S. 539), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 313)
27.5.1Amtshandlungen auf Antrag
27.5.1.1Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) vereinfachte Auskunft35
27.5.1.2Beratungsleistung gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen,

Räumkonzepte

35

27.5.2Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag
27.5.2.1Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr,

je angefangene Stunde

9

27.5.2.2Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes
pro Tag "(inklusive Baggerarbeiten)
250 bis 500
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.2.3Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (ggf. inklusive Baggereinsatz)
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät
27.5.2.4Freilegen oder Bergen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes - außer Freilegen mit Spezialgerät nach Tarifstelle 27.5.2.3
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.2.5Taucharbeiten
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
a) Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde4
b) Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde10
c) Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde20
d) Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage205
e) Anmietung eines Schiffesje nach tatsächlich entstandenen Kosten 
27.5.2.6Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffenje nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.3Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens
27.5.3.1Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
27.5.3.2Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Tarifstelle 27.5.3.1 wird zusätzlich erhoben
a) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - USBV - (z.B. selbst hergestellter Sprengkörper),128
b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich zur USBV-Einsatzprämie je Einsatz die nach § 4 Abs. 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein zu zahlende Sondereinsatzprämie.567
27.5.3.3Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer USBV
a) Einsatz eines Fernlenkmanipulators1.000
b) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig)500
27.5.4Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 27.5.2, 27.5.3.1 und 27.5.3.3werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für
27.5.4.1Vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport und - außer bei Tarifstelle 27.5.2.6 - An- und Abfahrt
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters30
27.5.4.2Einsatz eines Kraftfahrzeuges
Für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines
a) Personenkraftwagens0,50
b) Lastkraftwagens0,90
Anmerkung zu Tarifstelle 27.5.4.2:

Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen. Anmerkung zu Tarifstelle 27.5:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

27.6Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015(GVOBl. Schl.-H. S. 193) 
27.6.1Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes (§ 8 Absatz 1 HundeG)100
27.6.2Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG)100
27.6.3Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Abs. 4 Satz 3 HundeG)50
27.6.4Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Abs. 6 HundeG)50
 27.6.5Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG) 20
Anmerkung zu den Tarifstellen 26.6.1, 26.6.2 und 26.6.4:
Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 26.6.1, 26.6.2 und 26.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
27.7Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag5,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7:
Die Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

*)Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze gemäß Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

1) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008, ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)

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