Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Aufhebung der Altersgrenze für Bürgermeister und Landräte
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. Mai 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 28.05.2015 S. 105)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesbeamtengesetzes 1
Das Landesbeamtengesetz (LBG) vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 92), wird wie folgt geändert:
§ 35 Absatz 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften bildet das vollendete 68. Lebensjahr die gesetzliche Altersgrenze. | "Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften gilt keine gesetzliche Altersgrenze." |
Artikel 2
Änderung der Gemeindeordnung 2
Die Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. § 57 Absatz 3 Nummer 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 62. Lebensjahr nicht vollendet hat. | "2. am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat." |
2. In § 57c Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."
3. § 67 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird geändert und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer im Fall der Erstwahl am Wahltag das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bewerberinnen und Bewerber müssen die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. | "(2) Zur Stadträtin oder zum Stadtrat kann nur gewählt werden, wer die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt." |
b) In Absatz 4 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Stadträtin oder der Stadtrat bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 3
Änderung der Kreisordnung 3
Die Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), wird wie folgt geändert:
1. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das zweite Komma gestrichen und durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nummer 2
2. am Wahltag das 27. Lebensjahr vollendet hat und im Falle der Erstwahl das 62. Lebensjahr nicht vollendet hat und
wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. In § 46 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Landrätin oder der Landrat bei Ablauf der ersten Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 4
Änderung der Amtsordnung 4
Die Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 14 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328), wird wie folgt geändert:
§ 15b wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das zweite Komma gestrichen und durch das Wort "und" ersetzt.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
2. In Absatz 5 wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:
"Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, wenn die Amtsdirektorin oder der Amtsdirektor bei Ablauf der Amtszeit das 68. Lebensjahr vollendet hat."
Artikel 5
Übergangsvorschrift
(1) Auf die Durchführung von Wahlen
finden die bisherigen Vorschriften Anwendung.
(2) Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes laufenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, gilt § 35 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes in der bisherigen Fassung fort. Für hauptamtliche Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte der kommunalen Körperschaften, die in der sich daran anschließenden Amtszeit das 68. Lebensjahr vollenden, entfällt die Verpflichtung, im Fall der Wiederwahl das Amt weiterzuführen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3
3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-4
4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-5
15/0653
ENDE |