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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Veröffentlichung der Bezüge der Mitglieder von Geschäftsführungsorganen und Aufsichtsgremien öffentlicher Unternehmen im Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Juli 2015

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 11 vom 30.07.2015 S. 200)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung 1

...

Artikel 2
VergütungsOG - Vergütungsoffenlegungsgesetz
Gesetz zur Offenlegung von Bezügen und sonstigen Leistungen bei Unternehmen in der
Rechtsform einer landesunmittelbaren juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei deren
Unternehmensbeteiligungen und bei institutionell geförderten Zuwendungsempfängerinnen und
Zuwendungsempfängern
Gl. Nr. 631-1

(wie eingefügt)

Artikel 3
Änderung des Sparkassengesetzes 2

...

Artikel 4
Änderung der Gemeindeordnung 3

Die Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), wird wie folgt geändert:

1. In § 97 Absatz 1 werden folgende Sätze 3 bis 4 angefügt:

"Des Weiteren ist § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder der Geschäftsführungsorgane sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Aufsichtsorgane auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des jeweiligen Unternehmens, Eigenbetriebes oder der Einrichtung handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2."

2. § 102 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. durch Gesellschaftsvertrag oder Satzung sichergestellt ist, soweit nicht weitergehende gesetzliche Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder der Geschäftsführung, des Aufsichtsrates, des Beirates oder einer ähnlichen Einrichtung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
  2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den von der Gesellschaft während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Eine Sicherstellung für die individualisierte Ausweisung von Bezügen und Leistungszusagen ist im Falle der Beteiligung an einer bestehenden Gesellschaft auch dann gegeben, wenn in Gesellschaftsvertrag oder Satzung die erstmalige individualisierte Ausweisung spätestens für das zweite Geschäftsjahr nach Erwerb der Beteiligung festgelegt ist."

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Wird von Satz 1 Nummer 4 eine Ausnahme zugelassen, kann auch von Satz 1 Nummer 5 eine Ausnahme zugelassen werden."

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 gilt für die erstmalige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Gesellschaft einschließlich der Gründung einer Gesellschaft, wenn der Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden oder zusammen mit einer Beteiligung des Landes mehr als 50 % der Anteile gehören. Bei am 31. Juli 2015 bestehenden Gesellschaften, an denen die Gemeinde alleine oder zusammen mit anderen Gemeinden, Kreisen, Ämtern oder Zweckverbänden unmittelbar oder mittelbar oder zusammen mit dem Land mit mehr als 50 % beteiligt ist, trifft die Gemeinde eine Hinwirkungspflicht zur Anpassung an die Vorgaben des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5. Die Hinwirkungspflicht nach Satz 2 bezieht sich sowohl auf die Anpassung von Gesellschaftsvertrag oder Satzung als auch auf die mit Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 verfolgte Zielsetzung der individualisierten Ausweisung der dort genannten Bezüge und Leistungszusagen."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

3. In § 103 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

4. In § 105 wird die Angabe " § 102 Abs. 1 bis 3 und 5" durch die Angabe " § 102 Absatz 1 bis 4 und 6" ersetzt.

5. § 106a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

"In der Satzung ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Halbsatz 2."

b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Absatz 2 Satz 3 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, hat die Gemeinde auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des § 102 Absatz 1 Nummer 5 hinzuwirken."

6. In § 108 Absatz 2 wird die Angabe "5" durch die Angabe "6" ersetzt.

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit 4

Das Gesetz über kommunale Zusammenarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 72), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

"In der Verbandsatzung von Zweckverbänden, die überwiegend wirtschaftliche Aufgaben erfüllen, ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Verbandsvorsteherin oder des Verbandsvorstehers sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder der Verbandsversammlung auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter
Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des Zweckverbandes handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für:

  1. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall einer vorzeitigen Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind und deren Voraussetzungen,
  2. Leistungen, die den genannten Mitgliedern für den Fall der regulären Beendigung ihrer Tätigkeit zugesagt worden sind, mit ihrem Barwert sowie den vom Zweckverband während des Geschäftsjahres hierfür aufgewandten oder zurückgestellten Betrag unter Angabe der vertraglich festgelegten Altersgrenze,
  3. während des Geschäftsjahres vereinbarte Änderungen dieser Zusagen und
  4. Leistungen, die einem früheren Mitglied, das seine Tätigkeit im Laufe des Geschäftsjahres beendet hat, in diesem Zusammenhang zugesagt und im Laufe des Geschäftsjahres gewährt worden sind.

Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Satz 2 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, haben die Verbandsmitglieder auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des Satzes 2 hinzuwirken."

2. In § 19d Absatz 2 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:

"In der Satzung ist sicherzustellen, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge im Sinne des § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuches der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates auf der Internetseite des Finanzministeriums sowie im Anhang zum Jahresabschluss jeweils für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge jedes einzelnen Mitglieds dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches veröffentlicht werden, soweit es sich um Leistungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens handelt; die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2. Bei bestehenden Verträgen, die vor dem 31. Juli 2015 mit den in Satz 2 genannten Mitgliedern abgeschlossen wurden, haben die Träger auf eine Anpassung der Verträge an die Vorgaben des § 14 Absatz 1 Satz 2 hinzuwirken."

Artikel 6
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Es ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2014 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist Artikel 2 § 5 erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für das nach dem 31. Dezember 2015 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.

____
1) Ändert Ges. i.d.F.d.B: vom 29. Juni 1992, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 630-1

2) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 11. September 2009, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2023-1

3) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2020-3

4) Ändert Ges. i.d.F.d.B. vom 28. Februar 2003, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2020-14

ENDE

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