Druck- und Lokalversion Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 14. Oktober 2015

(GVOBl. Schl.-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S.368)


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnung zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 1 5.Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:

Artikel 1

Die Tarifstelle 26.5 des allgemeinen Gebührentarifs der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 365), wird wie folgt geändert:

1. In der Tarifstelle 26.5 werden die Angabe "19. Januar 2010" durch die Angabe "7. Mai 2012" und die Angabe "13" durch die Angabe"539" ersetzt; nach der Angabe "(GVOBl. Schl.-H. S. 539)" werden ein Komma und die Worte "geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 313)" angefügt.

2. In der Tarifstelle 26.5.1 werden die Angabe "Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis" und "je angefangene Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters" sowie die Angabe "30" gestrichen.

3. Nach der Tarifstelle 26.5.1 werden folgende Tarifstelle 26.5.1.1 und 26.5.1.2 eingefügt:

"26.5.1.1 Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis

a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) vereinfachte Auskunft35

26.5.1.2 Beratungsleistung gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen,

Räumkonzepte35"

4. Die Tarifstelle 26.5.2.1 wird wie folgt gefasst:

altneu

26.5.2.1Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Bausstellenaufsicht
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters30
 
"26.5.2.1Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr,
je angefangene Stunde9"

5. In der Tarifstelle 26.5.2.2 wird nach den Worten "Verdachtsobjektes pro Tag" die Worte "(inklusive Baggerarbeiten)" angefügt und die Angabe "250" wird durch die Angabe "250 bis 500" ersetzt.

6. Die Tarifstelle 26.5.2.3 wird wie folgt gefasst:

altneu

"26.5.2.3Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt
je nach Schwierigkeit der örtlichen Verhältnisse250 bis 50.000

"26.5.2.3Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (ggf. inklusive Baggereinsatz)
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät"

7. Die Tarifstelle 26.5.2.4 wird wie folgt gefasst:

altneu
 
26.5.2.4Taucharbeiten
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
Einsatz eines Bootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde10
Einsatz des Spezialgerätes nach individueller Auftragslage je Tag200

"26.5.2.4Taucharbeiten
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
a) Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde4
b) Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde10
c) Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde20
d) Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage205
e) Anmietung eines Schiffesje nach tatsächlich entstandenen Kosten"

8. Die Tarifstelle 26.5.2.6 erhält folgende Fassung:

altneu

26.5.2.6Kampfmittelbeseitigung durch Schnelleinsatztruppe einschließlich An- und Abfahrt
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters35
 
"26.5.2.6Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffenje nach tatsächlich entstandenen Kosten"

9. Die Tarifstelle 26.5.2.7

26.5.2.7
Entschärfung und Delaborierung, sprengtechnische Vernichtungen, Übergeben und Überlassen von Gegenständen mit Explosionsstoffen innerhalb des Betriebes, Beseitigung und Transport zu einer anderen Vernichtungsstelle in Rechnung stellen, je nach tatsächlichem Rechnungsbetrag

wird gestrichen.

10. In der Tarifstelle 26.5.4 werden die Angabe "26.5.1, 26.5.2.1, 26.5.2.4 bis 26.5.2.6 und 26.5.3.1" durch die Angabe "26.5.2, 26.5.3.1 und 26.5.3.3" ersetzt.

11. In der Tarifstelle 26.5.4.1 wird die Angabe "20" durch die Angabe "30" ersetzt.

12. In der Tarifstelle 26.5.4.2 wird die Angabe "0,90" durch die Angabe "1,50" ersetzt.

13. Die Tarifstelle 26.5.4.3 wird gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-4

ID 151476

ENDE

...

X