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Haushaltsbegleitgesetz 2016
- Schleswig-Holostein -
Vom 16. Dezember 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2015 S. 500)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
nicht dargestellt
Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), geändert durch Gesetz vom 17. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Ferner wird die Finanzausgleichsmasse im Jahr 2016 um 162.000 Euro und ab dem Jahr 2017 um 324.000 Euro für die Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 erhöht."
b) Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel. | "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 1 sowie der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereit gestellten Mittel," |
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird Satz 1 wie folgt neu gefasst:
alt | neu | |||||||||
(1) Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
| "Die Finanzausgleichsmasse wird, soweit sie nicht für Zuweisungen nach Absatz 2 benötigt wird, verwendet für
|
b) In Absatz 2 erhält die Nummer 6 folgende Fassung:
alt | neu |
6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 5,353 Millionen Euro, | "6. die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 16 5,515 Millionen Euro im Jahr 2016 und 5,677 Millionen Euro ab dem Jahr 2017," |
3. § 13 Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig an kreisangehörige Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 erhalten haben, gewährt werden. | "Sonderbedarfszuweisungen sollen vorrangig kreisangehörigen Gemeinden, die im vergangenen Jahr Konsolidierungshilfen nach § 11 oder Fehlbetragszuweisungen nach § 12 Absatz 3 erhalten haben, gewährt werden." |
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "bezogen auf das vergangene Jahr" angefügt.
b) In Absatz 4 wird das Word "vorvergangenen" durch das Wort "vergangenen" ersetzt.
5. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 6,3 Millionen Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung des Umbaus und der Sanierung der Spielstätte der Schleswig-Holsteinischen Landestheater und Sinfonieorchester GmbH in Schleswig-Hesterberg verwendet. | "(4) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 2,5 Millionen Euro entnommen und zur Finanzierung des Neubaus und der Sanierung der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet." |
b) Der Absatz 5
(5) Von dem Vermögen des Kommunalen Investitionsfonds nach Absatz 1 werden im Benehmen mit den Landesverbänden der Gemeinden und Kreise bis zu 250.000 Euro entnommen und zweckgebunden zur Finanzierung von investiven, insbesondere energetischen Maßnahmen an der Verwaltungsakademie in Bordesholm verwendet.
wird gestrichen.
c) Die Absätze 6 bis 11 werden die Absätze 5 bis 10."
6. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für die Einwohnerzahl mit Stichtag 31. März 2013 werden die Einwohnerzahlen zugrunde gelegt, die für den Finanzausgleich 2014 Anwendung fanden."
b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3
Für die Einwohnerzahl mit Stichtag 31. März 2012 werden die Einwohnerzahlen zugrunde gelegt, die für den Finanzausgleich 2013 Anwendung fanden. Für die Einwohnerzahl mit Stichtag 31. März 2013 werden die Einwohnerzahlen zugrunde gelegt, die für den Finanzausgleich 2014 Anwendung fanden.
gestrichen.
c) Absatz 3
(3) Hat das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein die Bevölkerung nach dem Stand vom 31. März 2014 am 15. Januar 2015 noch nicht fortgeschrieben, gilt als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes für die Festsetzung der Finanzausleistungen für das Jahr 2015 die vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein nach dem Stand vom 31. Dezember 2013 fortgeschriebene Bevölkerung.
wird gestrichen.
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens im Zentralen Grundvermögen zur Behördenunterbringung (Sondervermögen ZGB)
(nicht dargestellt)
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens Hochschulsanierung
(nicht dargestellt)
Artikel 5
Änderung des Schulgesetzes
(nicht dargestellt)
Artikel 6
Änderung des Landesbeamtengesetzes
§ 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93, ber. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), wird wie folgt geändert:
Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet und erhalten abweichend von Absatz 2 Satz 2 eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium das Nähere durch Verordnung zu regeln. | "(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ausgebildet. Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erhalten sie statt der den Beamtinnen und Beamten im Vorbereitungsdienst zu gewährenden Alimentation eine monatliche Unterhaltsbeihilfe. Das für Justiz zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die näheren Einzelheiten über die Bestandteile, die Höhe und die Gewährung der Unterhaltsbeihilfe durch Verordnung zu regeln." |
Artikel 7
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 8
Änderung der Polizeilaufbahnverordnung
(nicht dargestellt)
Artikel 9
Änderung der Landesverordnung über die Einrichtung des Laufbahnzweigs Justizfachwirtinnen und Justizfachwirte und deren Ausbildung und Prüfung für die
Laufbahn der Fachrichtung Justiz - Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt -
(nicht dargestellt)
Artikel 10
Änderung der Erschwerniszulagenverordnung
Die Landesverordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 3. Dezember 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 544), zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Finanzministeriums vom 9. Juli 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 189), wird wie folgt geändert:
§ 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine Stellenzulage nach § 49 SHBesG erhalten, für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte, die eine Stellenzulage nach § 51 SHBesG erhalten, sowie für Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamte, beträgt die Zulage für den Dienst
| "(2) Für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die eine Stellenzulage nach § 49 SHBesG erhalten, für Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugsbeamte, die eine Stellenzulage nach § 51 SHBesG erhalten, für Fischereiaufsichtsbeamtinnen und Fischereiaufsichtsbeamte sowie für Feuerwehrbeamtinnen und Feuerwehrbeamte, die eine Zulage nach § 50 SHBesG erhalten, beträgt die Zulage für den Dienst
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Artikel 11
Änderung des Gesetzes zur Errichtung des Amtes eines oder einer Landesbeauftragten für politische Bildung
(nicht dargestellt)
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Bürgerbeauftragte oder den Bürgerbeauftragten für soziale Angelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein
(nicht dargestellt)
Artikel 13
Änderung des Schleswig-Holsteinischen Gesetzes zur Ausführung des Transplantationsgesetzes
Das Schleswig-Holsteinische Gesetz zur Ausführung des Transplantationsgesetzes vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 166, ber. S. 561), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 414), wird wie folgt geändert:
In § 5 wird der Satz 3
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
gestrichen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Davon abweichend treten Artikel 7 Nummer 5 Buchstabe d und e zum 1. Juli 2016 in Kraft. Artikel 13 tritt abweichend am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |