Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 14. Juni 2016
(GVOBl.Schl.-H. Nr. 9 vom 30.06.2016 S. 361)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein ist eingehalten:
Artikel 1
Änderung der Landesverfassung 1
Artikel 51 Absatz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 344, ber. 2015, S. 41) wird wie folgt geändert:
1. Folgende neue Nummer 5 wird eingefügt:
"5. über Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl;"
2. Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die Nummern 6 und 7.
Artikel 2
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes 2
Das Gesetz über das Schleswig-Holsteinische Landesverfassungsgericht (Landesverfassungsgerichtsgesetz Euro - LVerfGG) vom 10. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 25), Ressortbezeichnung ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Fünften Abschnitt im Dritten Teil wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 3 Nummer 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)
§ 51 Zulässigkeit des Antrags
§ 52 Verfahren"
b) Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebente Abschnitt; die bisherigen § § 51 bis 57 werden die neuen § § 53 bis 59.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 5 wird eine neue Nummer 6 eingefügt:
"6. über Beschwerden von Vereinigungen oder Parteien gegen ihre Nichtanerkennung als Partei für die Landtagswahl (§ 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes),"
b) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7 und 8.
3. Nach dem Fünften Abschnitt im Dritten Teil wird folgender Abschnitt eingefügt:
"Sechster Abschnitt
Verfahren in den Fällen des § 3 Nummer 6 (Beschwerde gegen die Nichtanerkennung als Partei)
§ 51 Zulässigkeit des Antrags
(1) Vereinigungen oder Parteien, denen die Anerkennung als eine zur Landtagswahl wahlvorschlagsberechtigte Partei nach § 24 Absatz 5 des Landeswahlgesetzes durch den Landeswahlausschuss versagt wurde, können beim Landesverfassungsgericht Beschwerde erheben.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von vier Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung in der Sitzung des Landeswahlausschusses nach § 24 Absatz 5 Satz 2 des Landeswahlgesetzes zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb der genannten Frist zu begründen.
(3) § 30 findet keine Anwendung.
§ 52 Verfahren
(1) Dem Landeswahlausschuss ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(2) Das Landesverfassungsgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn von ihr keine weitere Förderung des Verfahrens zu erwarten ist.
(3) Das Landesverfassungsgericht kann seine Entscheidung ohne Begründung bekannt geben. In diesem Fall ist die Begründung der Beschwerdeführerin und dem Landeswahlausschuss gesondert zu übermitteln."
4. Der bisherige Sechste Abschnitt wird der Siebente Abschnitt; die bisherigen § § 51 bis 57 werden die neuen § § 53 bis 59.
Artikel 3
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
2) Ändert Ges. vom 10. Januar 2008, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 100-5
ID 161034
ENDE |