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Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Juli 2017

(GVOBl. Schl.-H. Nr. 09 vom 13.07.2017 S. 406)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H., S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 342), wird wie folgt geändert:

1. Tarifstelle 11 wird wie folgt geändert:

a) Unter die Überschrift "Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)" wird die Angabe "Anmerkungen zu Tarifstelle 11:" eingefügt.

b) Nach dem letzten Wort "übersteigen." der Anmerkung "*)" wird folgende Anmerkung angefügt:

"Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze gemäß Erlass des für Inneres zuständigen Ministeriums über die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen."

2. Die Tarifstelle 11.2.4 erhält folgende Fassung:
Alt:

"11.2.4Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO in Verbindung mit § 9 der Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Januar 2009 (BGBl. I S. 43)25

Neu:

"11.2.4Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 BewachVwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht")25 bis 200"

3. Die Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4 erhält folgende Fassung:

altneu
Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 150 Euro zulässig."Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig."

4. Nach der Tarifstelle 11.8.6 wird folgende Tarifstelle 11.8.7 angefügt:

"11.8.7Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

150 bis 1.500"

5. Nach der Tarifstelle 11.15 werden folgende Tarifstellen 11.16 und 11.16.1 bis 11.16.13 angefügt:

11.16Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - Prost SchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2372)
11.16.1Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte nach § 12 Absatz 1 , Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16,17 und 18 Prost SchG
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.Nach Zeitaufwand
11.16.2Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.3Erlaubnis für die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.4Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.5Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Verlängerung.
11.16.6Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.
11.16.7Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 Prost SchGNach Zeitaufwand
11.16.8Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 Prost SchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt.Nach Zeitaufwand
11.16.9Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 Prost SchGNach Zeitaufwand
11.16.10Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.
11.16.11Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 Prost SchGNach Zeitaufwand
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.
11.16.12Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 Prost SchGNach Zeitaufwand
11.16.13Anzeige gemäß § 37 Absatz 2 Prost SchG einschließlich BeratungNach Zeitaufwand"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 171190

ENDE

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