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Änderungstext
LRiG - Landesrichtergesetz - Gesetz zur Änderung des Schleswig-Holsteinischen Richtergesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 4. Oktober 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. vom 24.10.2019 S. 405, ber. S. 534)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesrichtergesetzes
Das Landesrichtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 46), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a. Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 (aufgehoben) | " § 15 Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen". |
b. Die Angabe zu § 18 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Ersatzwahl und Vertretungsfälle | " § 18 Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle" |
c. Die Angabe zu § 86 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 86 Aufhebung von Vorschriften | " § 86 Übergangsvorschrift zu § 18". |
2. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 (aufgehoben) | " § 15 Neuwahl aufgrund nachträglicher Änderungen
(1) Sofern die Zusammensetzung der Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr dem Verhältnis der Stärke der Fraktionen im Sinne des § 12 Absatz 2 entspricht oder sofern aufgrund des § 18 Absatz 1 Satz 1 der Richterwahlausschuss nicht mehr paritätisch besetzt ist (§ 11 Absatz 2), können zwei Fraktionen oder 18 Abgeordnete verlangen, dass eine Neuwahl durchgeführt wird. Die Neuwahl der Mitglieder sowie deren Stellvertretungen ist innerhalb einer Frist von 12 Wochen nach Antragstellung vorzunehmen. Bis zu der erfolgten Neuwahl besteht der Richterwahlausschuss in der bisherigen Besetzung fort. (2) Die Neuwahl erfolgt für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 entsprechend § 12 Absatz 2, für die Mitglieder nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist eine der bestehenden Vorschlagslisten erschöpft oder wählt der Landtag die auf einer Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen." |
3. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a. In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b. Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. mit der Neuwahl nach § 15."
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 18 Ersatzwahl und Vertretungsfälle | " § 18 Nachrücken, Ersatzwahl und Vertretungsfälle". |
b. Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) In den Fällen des § 16 Abs. 1 bis 3 hat der Landtag unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Ersatzwahl erfolgt für Mitglieder nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgrund neuer Vorschläge aus der Mitte des Landtages, für ein Mitglied nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen. | "(1) Ist nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 die Mitgliedschaft eines Mitglieds im Richterwahlausschuss erloschen, wird dessen Vertreterin oder Vertreter Mitglied des Richterwahlausschusses." |
c. Es wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:
"(2) Im Falle des Nachrückens gemäß Absatz 1 oder des Ausscheidens einer Stellvertretung nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 2 oder 3 ist unverzüglich die Ersatzwahl der Stellvertretung durchzuführen. Vorschlagsberechtigt ist für die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 und 2 die Fraktion, auf deren Vorschlag das ausgeschiedene Mitglied gewählt worden war. Die Ersatzwahl der Stellvertretungen von Mitgliedern nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 erfolgt aus den für die letzte Wahl eingereichten Vorschlagslisten. Ist die bestehende Vorschlagsliste erschöpft oder wählt der Landtag die noch auf der Vorschlagsliste stehenden Personen nicht, so sind unverzüglich neue Wahlvorschläge nach § 14 einzuholen."
d. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
5. § 86 wird wie folgt geändert:
a. Die Überschrift wird geändert in:
alt | neu |
§ 86 Aufhebung von Vorschriften | " § 86 Übergangsvorschrift zu § 18" |
b. Die Norm erhält folgenden Wortlaut
" § 18 findet auch Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bereits vor dem 25. Oktober 2019 erloschen oder eine Stellvertretung ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl bis dahin noch nicht erfolgt ist."
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID: 192021
ENDE |