umwelt-online: Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG-) - (2)
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Abschnitt III
Vertretungen der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1. Titel
Gemeinsame Vorschriften für Richtervertretungen
§ 29 Richterräte und Präsidialrat
(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen gebildet:
(2) Die Mitgliedschaft in der Richtervertretung ist ein Ehrenamt.
§ 30 Wahlperiode
(1) Die Wahlperiode der Richtervertretung dauert vier Jahre.
(2) Die Richtervertretung führt ihre Geschäfte weiter, bis die neue Vertretung gewählt ist.
§ 31 Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied einer Richtervertretung, dem die Führung seiner Amtsgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während der Dauer der Untersagung sein Amt nicht ausüben.
§ 32 Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder der Richtervertretung haben - auch nach dem Ausscheiden aus der Richtervertretung - über dienstliche Angelegenheiten oder Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Richtervertretung bekanntgeworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
(2) Eine Schweigepflicht besteht nicht
§ 33 Geschäftsordnung
Die Richtervertretung regelt ihre Beschlußfassung und Geschäftsführung in einer Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann die Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren zulassen.
§ 34 Kosten
Für die Kosten, die durch die Wahl und die Tätigkeit der Richtervertretung oder eines ihrer Mitglieder entstehen, gelten die §§ 17 und 34 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.
§ 35 Rechtsweg in Angelegenheiten der Richtervertretung
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretung steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen.
(2) Das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht entscheiden in der Besetzung mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern ohne die Mitwirkung von ehrenamtlichen Verwaltungsrichterinnen und Verwaltungsrichtern. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung. Ein Vorverfahren findet nicht statt.
(3) Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
2. Titel Richterräte
§ 36 Aufgaben der Richterräte
Für die Aufgaben der Richterräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein - mit Ausnahme der dem Präsidialrat vorbehaltenen Aufgaben - entsprechend.
§ 37 Bildung des Richterrats
(1) Ein Richterrat wird gebildet
(2) Gerichte, bei denen nach Absatz 1 kein Richterrat zu bilden ist, werden durch Beschluß des Präsidiums des übergeordneten Gerichts für die Bildung eines Richterrats zusammengefaßt, so daß die Zahl der Richterinnen und Richter insgesamt mindestens fünf beträgt. Sie können auch einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zugeteilt werden, bei dem ein Richterrat gebildet ist.
§ 38 Bildung der Stufenvertretungen
(1) Bezirksrichterräte werden gebildet
(2) Der Hauptrichterrat wird bei der obersten Dienstbehörde für alle ihr nachgeordneten Gerichtszweige gebildet. Ist im Geschäftsbereich der obersten Dienstbehörde nur ein Richterrat gebildet, stehen diesem zugleich die Rechte und Pflichten des Hauptrichterrates zu.
§ 39 Zusammensetzung der Richterräte
(1) Der Richterrat besteht
(2) Der Bezirksrichterrat besteht aus drei Richterinnen oder Richtern.
(3) Der Hauptrichterrat besteht aus fünf Richterinnen oder Richtern.
§ 40 Geltung des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält, gelten für die Richterräte, insbesondere ihre Wahl, für den Umfang und das Verfahren ihrer Beteiligung sowie für die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, die Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein und die dazu erlassenen Durchführungsvorschriften entsprechend.
§ 41 Besondere Wahlvorschriften
(1) Eine Richterversammlung zur Bestellung des Wahlvorstandes für die Wahl des Richterrates findet nicht statt. An ihrer Stelle bestellt die Leiterin oder der Leiter des Gerichts, bei dem der Richterrat zu bilden ist, den Wahlvorstand.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können dem Richterrat nicht angehören. Eine aufsichtführende Richterin oder ein aufsichtführender Richter kann dem Richterrat nur angehören, wenn dieser nicht bei ihrem oder seinem Gericht gebildet wird.
§ 42 Gemeinsame Aufgaben von Richterrat und Personalrat
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat eines Gerichts beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlußfassung Mitglieder in den Personalrat. Aufsichtführende Richterinnen und Richter dürfen nicht in den Personalrat ihres Gerichts entsandt werden.
(2) Der Richterrat entsendet
(3) Ist für ein Gericht nur eine Personalobfrau oder ein Personalobmann gewählt, so hat diese oder dieser dem Richterrat Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Für den Bezirksrichterrat und den Hauptrichterrat gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. In den bei einem Landgericht gebildeten Bezirkspersonalrat entsendet die Mitglieder der bei dem Landgericht gebildete Richterrat.
(5) Sind in einer Angelegenheit nur der Hauptrichterrat und der Hauptstaatsanwaltsrat beteiligt, entsendet der Hauptstaatsanwaltsrat zwei Mitglieder in den Hauptrichterrat.
3. Titel
Präsidialrat
1. Aufgabe und Errichtung
§ 43 Aufgabe des Präsidialrats 09
Der Präsidialrat ist vor jeder Einstellung, Ernennung auf Lebenszeit, Beförderung und Versetzung einer Richterin oder eines Richters, vor der Entscheidung über die Übernahme einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit (§ 23 Abs. 2) und vor der Entlassung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags (§ 23 Abs. 4) zu beteiligen.
§ 44 Bildung des Präsidialrats
Der Präsidialrat wird gemeinsam für die Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit gebildet.
§ 45 Zusammensetzung des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat besteht aus
(2) Die Stellvertretung der oder des Vorsitzenden nimmt die zuständige Vertreterin oder der zuständige Vertreter der jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidentin oder des jeweils zum Vorsitz berufenen Präsidenten wahr.
§ 46 Wahl der Mitglieder des Präsidialrats
(1) Die nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 zu wählenden Mitglieder werden in jedem Gerichtszweig von den Richterinnen und Richtern aus ihrer Mitte unmittelbar und geheim gewählt.
(2) Für die Wahl gelten die Vorschriften des § 40 über die Wahl des Bezirksrichterrats, in der Finanzgerichtsbarkeit und in der Arbeitsgerichtsbarkeit, sofern dort keine Stufenvertretung gebildet ist, des Richterrats, sinngemäß.
§ 47 Abordnung
Eine Richterin oder ein Richter, die oder der an ein Gericht eines anderen Gerichtszweiges oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist, kann nicht Mitglied des Präsidialrats sein. Gehört sie oder er zur Zeit der Abordnung dem Präsidialrat an, so scheidet sie oder er aus ihm aus. Dasselbe gilt für die Abordnung einer Richterin oder eines Richters in den Bereich des Bundes oder eines anderen Landes.
§ 48 Ausscheiden und Ausschluß von Mitgliedern
(1) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es sein Amt niederlegt oder seine Wählbarkeit verliert.
(2) Auf Antrag mindestens der Hälfte der Mitglieder des Präsidialrats oder auf Antrag der obersten Dienstbehörde kann ein Mitglied durch gerichtliche Entscheidung (§ 35) ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten, insbesondere seine Schweigepflicht, verletzt.
§ 49 Neuwahlen; Eintritt der Stellvertreterinnen und Stellvertreter
(1) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus dem Präsidialrat aus oder wird es ausgeschlossen, so ist für den Rest der Wahlperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für das Mitglied zu wählen.
(2) Ist ein Mitglied des Präsidialrats an der Ausübung seines Amtes verhindert, so tritt eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für die Dauer der Verhinderung an seine Stelle. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied ausgeschieden oder ausgeschlossen ist, bis zur Wahl des neuen Mitglieds.
2. Verfahren bei der Beteiligung
§ 50 Einleitung der Beteiligung
Die oberste Dienstbehörde beantragt die Stellungnahme des Präsidialrates zu der persönlichen und fachlichen Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst zu der persönlichen und fachlichen Eignung der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers. Sie fügt die Bewerbungen und die dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber, bei der Einstellung einer Richterin oder eines Richters auf Probe in den richterlichen Dienst der von ihr ausgewählten Bewerberin oder des von ihr ausgewählten Bewerbers, bei. Im Fall des § 23 legt sie die dienstlichen Beurteilungen der Richterin oder des Richters auf Probe oder kraft Auftrags vor. Personalakten dürfen nur vorgelegt werden, wenn die Bewerberinnen und Bewerber oder Richterinnen und Richter zustimmen.
§ 51 Beschlußfassung des Präsidialrats
(1) Der Präsidialrat faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Mitglieder, die in der Sitzung anwesend sind oder sich bei einer Beschlußfassung im schriftlichen Verfahren an der Abstimmung beteiligen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Der Präsidialrat ist beschlußfähig, wenn mindestens fünf seiner Mitglieder in der Sitzung anwesend sind. Faßt der Präsidialrat Beschlüsse im schriftlichen Verfahren, so müssen sämtliche Mitglieder Gelegenheit zur Abstimmung erhalten.
§ 52 Stellungnahme des Präsidialrates
Der Präsidialrat gibt eine schriftliche Stellungnahme über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen und Bewerber, im Falle einer Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers, ab. Er hat seine Stellungnahme binnen eines Monats, bei einer Einstellung binnen zehn Tagen, abzugeben. Die Frist beginnt mit dem Eingang des Antrages mit Unterlagen bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Präsidialrates. Die Stellungnahmen sind zu den Personalakten zu nehmen.
4. Titel Staatsanwaltsräte
§ 53 Bildung der Staatsanwaltsräte
(1) Als Vertretungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte werden gebildet
(2) Der Hauptstaatsanwaltsrat hat zugleich die Rechte und Pflichten einer Stufenvertretung bei der Behörde der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts.
(3) Zu den Staatsanwältinnen und Staatsanwälten im Sinne dieses Titels gehören auch die Richterinnen und Richter auf Probe im staatsanwaltschaftlichen Dienst.
§ 54 Aufgabe der Staatsanwaltsräte
Für die Aufgaben der Staatsanwaltsräte gilt § 51 des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein entsprechend.
§ 55 Geltung des Richter- und des Personalvertretungsrechts
Soweit dieser Titel keine Bestimmungen enthält, gelten für die Staatsanwaltsräte die Vorschriften für Richterräte des 1. und 2. Titels entsprechend.
Abschnitt IV
Richterdienstgerichte
1. Titel
Errichtung und Zuständigkeit
§ 56 Errichtung
(1) Richterdienstgerichte sind das Schleswig-Holsteinische Dienstgericht für Richterinnen und Richter (Dienstgericht) und der Schleswig-Holsteinische Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter (Dienstgerichtshof).
(2) Das Dienstgericht wird bei dem Landgericht Kiel, der Dienstgerichtshof bei dem Oberlandesgericht errichtet.
(3) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, nimmt auch die Aufgaben der Geschäftsstelle des Richterdienstgerichts wahr.
(4) Bei Bedarf können bei dem Dienstgericht mehrere Kammern, bei dem Dienstgerichtshof mehrere Senate gebildet werden. Die Anzahl der Kammern und Senate bestimmt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie.
(5) Die Dienstaufsicht über die Richterdienstgerichte übt das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie aus.
§ 57 Zuständigkeit des Dienstgerichts 09 16
(1) Das Dienstgericht entscheidet
(2) Das Dienstgericht entscheidet ferner in Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, auch wenn sie sich im Ruhestand befinden.
§ 58 Zuständigkeit des Dienstgerichtshofs
Der Dienstgerichtshof entscheidet
2. Titel
Besetzung
1. Berufsrichterinnen und Berufsrichter
a) Allgemeine Vorschriften
§ 59 Mitglieder der Richterdienstgerichte
(1) Die Mitglieder der Richterdienstgerichte müssen vorbehaltlich der §§ 69 und 70 hauptamtlich tätige und auf Lebenszeit ernannte Richterinnen und Richter sein. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident eines Gerichts und ihre oder seine ständige Vertreterin oder ihr oder sein ständiger Vertreter können nicht Mitglied eines Richterdienstgerichts sein.
§ 60 Bestimmung der Mitglieder
Die Mitglieder werden von dem Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, für vier Jahre bestimmt. Nach Ablauf ihrer Amtszeit können sie wieder bestimmt werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu bestimmen.
§ 61 Verbot der Amtsausübung
Ein Mitglied eines Richterdienstgerichts, gegen das ein Disziplinarverfahren, dass voraussichtlich mindestens zu einer Geldbuße führen wird, oder wegen einer vorsätzlichen Straftat ein Strafverfahren eingeleitet ist oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte nach § 35 des Deutschen Richtergesetzes vorläufig untersagt ist, kann während dieses Verfahrens oder der Dauer des Verbots sein Amt nicht ausüben.
§ 62 Erlöschen des Amtes
Das Amt des Mitgliedes eines Richterdienstgerichts erlischt, wenn
b) Schleswig-Holsteinisches Dienstgericht für Richterinnen und Richter
§ 63 Besetzung
Das Dienstgericht entscheidet in der Besetzung mit
§ 64 Ständige Mitglieder
(1) Die oder der Vorsitzende und die ständige Beisitzerin oder der ständige Beisitzer sind aufgrund von Vorschlagslisten zu bestimmen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(2) Zur oder zum Vorsitzenden ist für die einzelnen Amtsperioden (§ 60) jeweils eine Richterin oder ein Richter eines anderen Gerichtszweiges in der Reihenfolge: ordentliche Gerichtsbarkeit, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit und Sozialgerichtsbarkeit zu bestimmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des vorschlagsberechtigten Präsidiums des Gerichtszweiges, der übergangen werden soll.
(3) Für jedes ständige Mitglied ist eine regelmäßige Vertreterin oder ein regelmäßiger Vertreter zu bestimmen. Hierfür gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ist auch die regelmäßige Vertreterin oder der regelmäßige Vertreter eines ständigen Mitglieds an der Mitwirkung verhindert, so bestimmt das Präsidium des Landgerichts Kiel aus den Richterinnen und Richtern dieses Gerichts eine zeitweilige Vertreterin oder einen zeitweiligen Vertreter.
§ 65 Nichtständiges Mitglied
(1) Die nichtständige Beisitzerin oder der nichtständige Beisitzer muß dem Gerichtszweig der betroffenen Richterin oder des betroffenen Richters angehören.
(2) Sie oder er ist nach der Reihenfolge von Vorschlagslisten heranzuziehen, die die Präsidien des Oberlandesgerichts, des Oberverwaltungsgerichts, des Finanzgerichts, des Landesarbeitsgerichts und des Landessozialgerichts aufstellen.
(3) Die Beisitzerin oder der Beisitzer ist bei der ersten Entscheidung heranzuziehen, die in einem Verfahren erforderlich wird. Die Heranziehung erstreckt sich auf das gesamte Verfahren. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei der ersten Entscheidung an der Mitwirkung verhindert, so tritt die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für das gesamte Verfahren an ihre oder seine Stelle. Ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer bei späteren Entscheidungen verhindert, so vertritt sie oder ihn die nächstfolgende Beisitzerin oder der nächstfolgende Beisitzer für die Dauer der Verhinderung.
(4) Sind alle nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer eines Gerichtszweiges an der Mitwirkung verhindert, so ist eine Beisitzerin oder ein Beisitzer aus der Vorschlagsliste eines anderen Gerichtszweiges heranzuziehen. Das Nähere bestimmt das Präsidium (§ 60 Satz 1) vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer.
c) Schleswig-Holsteinischer Dienstgerichtshof für Richterinnen und Richter
§ 66 Besetzung
Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
§ 67 Ständige Mitglieder
Für die Bestimmung der oder des Vorsitzenden und der ständigen Beisitzerinnen und Beisitzer sowie deren Vertreterinnen und Vertreter gilt § 64 entsprechend.
§ 68 Nichtständige Mitglieder
Für die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer gilt § 65 entsprechend.
§ 69 Bestellung
(1) In Disziplinarverfahren gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte treten an die Stelle der nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer der Richterdienstgerichte auf Lebenszeit ernannte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. Sie müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben. Das Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie bestellt sie auf vier Jahre als nichtständige Beisitzerinnen und Beisitzer. Die Berufsorganisationen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte können Vorschläge für die Bestellung einreichen.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften bei dem Oberlandesgericht und den Landgerichten sowie ihre ständigen Vertreterinnen und Vertreter können nicht Mitglieder eines Richterdienstgerichts sein.
(3) § 60 Sätze 2 und 3 sowie die §§ 61 und 62 gelten entsprechend.
§ 70 Reihenfolge der Mitwirkung
Das Präsidium des Gerichts, bei dem das Richterdienstgericht errichtet ist, regelt vor Beginn jedes Geschäftsjahres für seine Dauer die Reihenfolge, in der die nichtständigen Beisitzerinnen und Beisitzer herangezogen werden.
3. Titel Disziplinarverfahren
§ 71 Anwendung des Landesdisziplinargesetzes
Für Disziplinarsachen (§ 57 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2) gelten die Vorschriften des Landesdisziplinargesetzes sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
§ 72 Disziplinarmaßnahmen
(1) Gegen Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte kann durch Disziplinarverfügung nur ein Verweis verhängt werden.
(2) Gegen eine Richterin oder einen Richter kann außer den in § 5 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Die Maßnahme kann mit Kürzung der Dienstbezüge, Versagen des Aufsteigens in den Stufen im Sinne des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes und Einstufung in eine niedrigere Stufe im Sinne des § 27 des Bundesbesoldungsgesetzes oder mit einer dieser Maßnahmen verbunden werden.
§ 73 Entscheidungen des Dienstgerichts anstelle der obersten Dienstbehörde
(1) Das Dienstgericht entscheidet in Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Antrag der obersten Dienstbehörde über die vorläufige Dienstenthebung, die Einbehaltung von Bezügen sowie die Aufhebung dieser Maßnahmen. Der Beschluss ist der obersten Dienstbehörde und der Richterin oder dem Richter zuzustellen. Gegen die Entscheidung des Dienstgerichts ist die Beschwerde zulässig.
(2) Sechs Monate nach der Rechtskraft der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen kann auch die oder der Beschuldigte die Aufhebung dieser Maßnahmen beantragen.
(3) Anstelle des Dienstgerichts entscheidet der Dienstgerichtshof, wenn bereits ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Dienstgerichts vorliegt.
§ 74 (aufgehoben)
§ 75 "Oberste Dienstbehörde"
(1) In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit und gegen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte nimmt die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht die Aufgaben der obersten Dienstbehörde wahr. In Verfahren gegen Richterinnen und Richter der anderen Gerichtsbarkeiten kann die oberste Dienstbehörde der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht diese Aufgaben übertragen.
§ 76 Zulässigkeit der Revision
Gegen Urteile des Dienstgerichtshofs in Disziplinarverfahren steht den Beteiligten die Revision an das Dienstgericht des Bundes zu. Die Zulässigkeit der Revision und das Revisionsverfahren bestimmen sich nach den §§ 81 und 82 des Deutschen Richtergesetztes.
§ 77 Bekleidung mehrerer Ämter
(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für sie oder ihn auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.
§ 78 Verfahren gegen Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags
(1) Gegen eine Richterin oder einen Richter auf Probe und kraft Auftrags findet ein gerichtliches Disziplinarverfahren nicht statt.
(2) Ist eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags nach § 23 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes aus ihrem oder seinem Richteramt entlassen worden, so steht dies der Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen sie oder ihn nach den Vorschriften für Beamtinnen und Beamte nicht entgegen.
(3) Soweit die Beiordnung einer Richterin oder eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags zu einem Gericht nicht alsbald widerrufen werden kann, kann die Richterin oder der Richter wegen eines Dienstvergehens nur aufgrund oder infolge einer Entscheidung im Disziplinarverfahren, durch die mindestens eine Zurückstufung verhängt wird, entlassen werden. Es können alle gegen eine Richterin oder einen Richter auf Lebenszeit zulässigen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden; in entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 2 kann auf Beiordnung zu einem anderen Gericht erkannt werden. Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung der Dienstbezüge gilt § 73.
4. Titel Versetzungs- und Prüfungsverfahren
§ 79 Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung 18
Für die Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 (Versetzungsverfahren) und Nr. 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung und des Teils 7 des Landesjustizgesetzes vom 17. April 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 231) sinngemäß, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den Vorbescheid sind nicht anzuwenden. Ein Vorverfahren findet nur in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 statt. Die Vertreterin oder der Vertreter des öffentlichen Interesses wirkt nicht mit.
§ 80 Vorläufige Untersagung der Amtsführung
Für die vorläufige Untersagung der Amtsführung (§ 35 des Deutschen Richtergesetzes) gilt § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
§ 81 Versetzungsverfahren
(1) Das Versetzungsverfahren (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet.
(2) In seinem Urteil erklärt das Gericht eine der in § 31 des Deutschen Richtergesetzes vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag der obersten Dienstbehörde zurück.
§ 82 Prüfungsverfahren
(1) Das Prüfungsverfahren wird in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde, in den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 durch einen Antrag der Richterin oder des Richters eingeleitet.
(2) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
(4) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a bis e hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(5) In den Fällen des § 57 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. f stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
§ 83 Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit 09
(1) Wird die Dienstunfähigkeit einer Richterin oder eines Richters aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens festgestellt und stimmt diese oder dieser einer Versetzung in den Ruhestand nicht zu, so beantragt die oberste Dienstbehörde bei dem Dienstgericht, die Zulässigkeit der Versetzung in den Ruhestand festzustellen. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so ist die Richterin oder der Richter mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, in den Ruhestand zu versetzen.
(2) Werden Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand eingelegt, werden mit dem Ende des Monats, in dem die Entscheidung zugestellt worden ist, die Dienstbezüge einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigen.
(3) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ist ein Richter zugleich Beamter, so gelten für ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und der Dienstvorgesetzten - die Vorschriften für das Richteramt.
§ 84 Aussetzung des Verfahrens
(1) Ist eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes angefochten und hängt die Entscheidung hierüber von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen Verfahrens bildet oder bilden kann, so hat das Richterdienstgericht die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Verfahrens auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen.
(2) Ist das Verfahren bei dem anderen Gericht noch nicht anhängig, so setzt das Richterdienstgericht in dem Aussetzungsbeschluß eine angemessene Frist zur Einleitung des Verfahrens. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist weist es den Antrag ohne weitere Sachprüfung zurück.
(3) Hängt die Entscheidung eines anderen Gerichts als eines Richterdienstgerichts davon ab, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes unzulässig ist, so hat das Gericht die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Richterdienstgericht auszusetzen. Der Aussetzungsbeschluß ist zu begründen. Absatz 2 gilt sinngemäß.
§ 85 Kostenentscheidung in besonderen Fällen
In Verfahren nach § 57 Abs. 1 Nr. 2 und 3 Buchst. a) und c) kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen der Staatskasse auferlegen, wenn die Richterin oder der Richter dem Antrag auf Feststellung oder Versetzung nicht widersprochen hat.
Abschnitt V 22
Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz
§ 86 Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz 22
(vorherige Änderungen § 86 bis zum 20.05.2022 19)
(1) Das für Justiz zuständige Ministerium bestellt aus dem Kreis der Richterinnen und Staatsanwältinnen eine Gleichstellungsbeauftragte für die Justiz sowie eine Vertreterin. Sie nimmt die Aufgaben und Rechte der Gleichstellungsbeauftragen des für Justiz zuständigen Ministeriums wahr, soweit überwiegend Gerichte und Staatsanwaltschaften betroffen sind.
(2) Das Vorschlagsrecht aus § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), steht den an den Gerichten und Staatsanwaltschaften tätigen Richterinnen, Staatsanwältinnen, Beamtinnen und weiblichen Tarifbeschäftigten zu.
Zweiter Teil
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 87 Übergangsvorschrift zu § 18 22
§ 18 findet auch Anwendung, wenn die Mitgliedschaft im Richterwahlausschuss bereits vor dem 25. Oktober 2019 erloschen oder eine Stellvertretung ausgeschieden ist und eine Ersatzwahl bis dahin noch nicht erfolgt ist.
§ 88 Wiederaufnahme früherer Verfahren 22
Soweit die Richterdienstgerichte nach diesem Gesetz zuständig sind, entscheiden sie auch im Verfahren über die Wiederaufnahme von Verfahren, die vor den bisher zuständigen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen worden sind.
§ 89 (aufgehoben)
ENDE |