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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2020
- Schleswig-Holstein -

Vom 13. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 19.12.2019 S. 612)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Neufassung des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 2
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein

(nicht dargestellt)

Artikel 3
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch

(nicht dargestellt)

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Das Gesetz zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 31. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), wird wie folgt geändert:

1. In § 5 werden die Worte "nach Maßgabe der §§ 8 bis 10" gestrichen.

2. Die §§ 6 bis 8 erhalten folgende Fassung:

altneu
§ 6 Kosten der Sozialhilfe

Die Träger der Sozialhilfe tragen die Kosten für die ihnen obliegenden Aufgaben nach Maßgabe der §§ 8 bis 10. Ihnen stehen die damit zusammenhängenden Einnahmen zu.

" § 6 Finanzierung der Sozialhilfe

(1) Das Land erstattet den örtlichen Trägern die für die Wahrnehmung der vom Land auf die Kreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger übertragenen Aufgaben entstandenen Nettoausgaben.

(2) Nettoausgaben im Sinne des Absatzes 1 sind die Ausgaben der örtlichen Träger für

  1. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und Hilfen in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte innerhalb von Einrichtungen,
  2. die Blindenhilfe nach § 72 SGB XII und
  3. Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt, der Hilfen zur Gesundheit einschließlich Erstattungen an Krankenkassen, der Hilfe zur Pflege und der Hilfe in anderen Lebenslagen an Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe, die Leistungen für Kosten der Unterkunft nach § 35 Absatz 5 Satz 1 oder § 42a Absatz 5 SGB XII erhalten,

jeweils abzüglich der auf diese Leistungen entfallenden Einnahmen.

§ 7 Finanzierung der Sozialhilfe

Land, Kreise und kreisfreie Städte tragen gemeinsam die Verantwortung zur Finanzierung der Ausgaben der Sozialhilfe. Das Land finanziert 79 % der Ausgaben für Leistungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe nach diesem Gesetz. Ausgenommen sind Ausgaben für Geldleistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

§ 7 Abschlag

Das Land zahlt an die örtlichen Träger der Sozialhilfe für die voraussichtlich von ihm nach § 6 zu erstattenden Nettoausgaben monatlich Abschläge in gleicher Höhe. Die Höhe setzt das Land zum 1. Januar eines jeden Jahres fest.

§ 8 Bereitstellung von Landesmitteln, Budgets für die örtlichen Träger der Sozialhilfe

(1) Das Land stellt unter Berücksichtigung jährlicher Steigerungen von 2,5 % den örtlichen Trägern der Sozialhilfe Landesmittel zur Verfügung. Sie betragen

  1. 731.897.486 Euro im Jahr 2018 und
  2. 750.252.781 Euro im Jahr 2019.

(2) Jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe wird 2018 und 2019 jährlich aus den Landesmitteln ein vorläufiges Budget gewährt, dessen Höhe sich nach seinem prozentualen Anteil an der Finanzierung des Landes für Ausgaben der Sozialhilfe im Jahr 2016 bemisst. Das Ministerium gibt jedem örtlichen Träger der Sozialhilfe die Höhe seines vorläufigen Budgets und die Höhe der laufenden Abschlagszahlungen bekannt.

§ 8 Abrechnung und Nachfinanzierung durch das Land

(1) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe weisen bis zum 31. August des Folgejahres ihre Nettoausgaben für Leistungen nach § 6 Absatz 2 nach. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit des Nachweises ist durch die örtliche Rechnungsprüfung zu bestätigen.

(2) Örtlichen Trägern der Sozialhilfe wird die Differenz zwischen den nachgewiesenen Nettoausgaben nach Absatz 1 und den Abschlägen nach § 7 ausgeglichen, wenn ihre nachgewiesenen Nettoausgaben höher sind als die erhaltenen Abschlagszahlungen nach § 7.

(3) Nach § 7 gewährte Abschlagszahlungen sind vom jeweiligen örtlichen Träger an das Land zurückzuzahlen, soweit sie die nach Absatz 1 nachgewiesenen Nettoausgaben unterschreiten.

(4) Erkennen die örtlichen Träger der Sozialhilfe, dass die Voraussetzungen für einen Ausgleich nach Absatz 2 vorliegen, ist das Ministerium unverzüglich zu unterrichten."

3. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Dem Steuerungskreis werden die daraus für das Land aggregierten Daten für seine Aufgabenzwecke zur Verfügung gestellt. Der Steuerungskreis kann beschließen, dass ihm die jeweiligen Daten der örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt werden."(2) Die örtlichen Träger der Sozialhilfe übermitteln dem Ministerium bis zum 31. August des Folgejahres die Anzahl der Leistungsberechtigten nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 aufgeschlüsselt nach den dort genannten Leistungsarten und den jeweils dazugehörigen Ausgaben für diese Leistungsarten sowie Einnahmen."

b) Absatz 3

(3) Der Steuerungskreis kann beschließen, dass die örtlichen Träger der Sozialhilfe für Zwecke seiner Aufgaben weitere Daten erheben.

wird aufgehoben.

4. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "Absatz 2 Satz 3" wird durch die Angabe "Absatz 3 Satz 2 Nummer 2" ersetzt.

b) Die Wörter "für die Bemessung der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen und des Kostenbeitrags für das Mittagessen nach § 92 Absatz 2 Satz 5 SGB XII" werden durch die Wörter "die Höhe der Bekleidungspauschale nach § 27b Absatz 4 Satz 1 SGB XII" ersetzt.

5. Nach § 17 wird folgender § 18 angefügt:

" § 18 Übergangsregelung

Für die Finanzierung der örtlichen Träger der Sozialhilfe für das Jahr 2019 gelten die §§ 9 und 13 Absatz 1 in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fort."

Artikel 5
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), wird wie folgt geändert:

§ 3 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 , der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel sowie der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel,"1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel sowie der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,"

Artikel 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Mai 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), ist in 2020 in folgender Fassung anzuwenden:

1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

altneu
1.das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftssteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel sowie der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,"1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Berücksichtigung der Zuweisungen des Landes nach §§ 22 Absatz 11, 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Entflechtungsgesetz vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098, 2102), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, sowie der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz,"

b) Nummer 4 erhält folgende Fassung:

altneu
4. die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes),"4. die Einnahmen des Landes aus den Ergänzungszuweisungen des Bundes (Artikel 107 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) abzüglich der Zuweisungen des Bundes zum Ausgleich der unterdurchschnittlichen Forschungsförderung nach Artikel 91b GG,"

2. § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
(1) Das Land stellt den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen des Landes nach § 1 Satz 6 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401), nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern zur Verfügung."(1) Für das Jahr 2020 stellt das Land den Gemeinden 26 % von den Umsatzsteuermehreinnahmen, die das Land nach § 1 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2696), in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung, zum Ausgleich
  1. der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2000,
  2. der Belastungen aus dem Zweiten Gesetz zur Familienförderung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074),
  3. der Steuersatzerhöhung ab dem 1. Januar 2007,
  4. der Kindergelderhöhung zum 1. Januar 2010,
  5. der Steuermindereinnahmen, die den Ländern aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen, und
  6. der Belastungen aus der Neuregelung des Familienleistungsausgleichs erhält, nach Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern zur Verfügung."

b) In Absatz 2 wird die Angabe "8. Mai 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. August 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 352)" durch die Angabe "2. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 458)" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Hochschulgesetzes

Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 3 wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

altneu
3. die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke,"3. die Verwaltung der ihnen zur Verfügung gestellten Gebäude und Grundstücke, soweit nichts Abweichendes vereinbart wird,"

2. § 85 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

altneu
(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
  1. Nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums, deren Erstellung und Inhalte in der Hauptsatzung näher geregelt werden,
  2. Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) im Einvernehmen mit der Universitätsmedizinversammlung,
  3. Genehmigung von Eilentscheidungen der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden,
  4. Empfehlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan an die Gewährträgerversammlung,
  5. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
  6. Empfehlung über die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung an die Gewährträgerversammlung,
  7. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Klinikpersonals,
  8. Entscheidung über den Widerspruch des kaufmännischen Vorstands nach § 87a Absatz 4 nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung.
"(2) Zu den Aufgaben des Aufsichtsrats gehören insbesondere:
  1. Nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung Entscheidung über die Struktur- und Entwicklungsplanung des Klinikums, deren Erstellung und Inhalte in der Hauptsatzung näher geregelt werden,
  2. Erlass und Änderung der Satzung nach § 44 des Landesverwaltungsgesetzes (Hauptsatzung) im Einvernehmen mit der Universitätsmedizinversammlung,
  3. Genehmigung von Eilentscheidungen der oder des Aufsichtsratsvorsitzenden,
  4. Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen,
  5. Festlegung von Wertgrenzen für die Aufnahme von Krediten und die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten oberhalb der Wertgrenzen,
  6. Entscheidung über die Gründung, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen,
  7. Empfehlung zur Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan an die Gewährträgerversammlung,
  8. Empfehlung über die Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Ergebnisverwendung an die Gewährträgerversammlung,
  9. Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Zustimmung zu Regelungen in einem Verhaltenskodex zu den Beschäftigungsbedingungen des Klinikpersonals,
  10. Entscheidungen über Eckwerte für Verträge der Professorinnen und Professoren für deren Tätigkeit in der Krankenversorgung nach § 90 Absatz 5, mit Oberärztinnen und Oberärzten nach § 90 Absatz 6 und mit außertariflich Beschäftigten; die Eckwerte sind für den Vorstand verbindlich,
  11. Entscheidung über den Widerspruch des kaufmännischen Vorstands nach § 87a Absatz 4 nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist die oder der Vorsitzende des Aufsichtsrats."

3. In § 86 Absatz 4 werden die Worte "von Frauen und Männern" durch die Worte "der Geschlechter" ersetzt.

4. § 86c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

altneu
(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind:
  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten mit Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarung; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden,
  2. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Zustimmung zu außergewöhnlichen, über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehenden Rechtsgeschäften, Maßnahmen und Regelungen,
  5. Festlegung von Wertgrenzen für die Aufnahme von Krediten und die Zustimmung zur Aufnahme von Krediten oberhalb der Wertgrenzen,
  6. Entscheidung über die Gründung, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen,
  7. Beanstandungsrecht der Entscheidungen des Aufsichtsrats zu § 85 Absatz 2 Nummer 2, 6 und 9,
  8. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Ergebnisverwendung,
  9. Entscheidungen über Eckwerte für Verträge der Professorinnen und Professoren für deren Tätigkeit in der Krankenversorgung nach § 90 Absatz 5, mit Oberärztinnen und Oberärzten nach § 90 Absatz 6 und mit außertariflich Beschäftigten; die Eckwerte sind für den Vorstand verbindlich.
"(1) Aufgaben der Gewährträgerversammlung sind:
  1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten mit Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarung; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden,
  2. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats,
  3. Entlastung des Vorstands,
  4. Beanstandungsrecht der Entscheidungen des Aufsichtsrats zu § 85 Absatz 2 Nummer 2,
  5. Grundsatzangelegenheiten zum Immobilien-ÖPP des Klinikums,
  6. Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und über die Feststellung des Jahresabschlusses sowie über die Ergebnisverwendung,
  7. Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

altneu
Beschlüsse des Aufsichtsrats zu den in Absatz 1 Nummer 3 genannten Punkten sind der Gewährträgerversammlung vorzulegen."Beschlüsse des Aufsichtsrats zu dem in Absatz 1 Nummer 4 genannten Punkt sind der Gewährträgerversammlung vorzulegen."

c) Absatz 3

(3) Dienstvorgesetzter der Mitglieder des Vorstands ist die oder der Vorsitzende der Gewährträgerversammlung.

wird gestrichen.

5. § 86d wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte "die Ministerinnen oder Minister, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre oder zu benennende leitende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter" werden gestrichen.

bb) Nach dem Wort "jeweils" werden die Worte "eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Wissenschaft" durch das Wort "Finanzen" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4

Die Mitglieder können im Falle ihrer Verhinderung ihre Stimme oder ihr Antragsrecht auf ein anderes Mitglied übertragen.

wird gestrichen.

bb) Die Sätze 5 und 6 werden Sätze 4 und 5.

Artikel 8
Änderung des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein

Das Gesetz für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein vom 30. August 2016, verkündet als Artikel 1 des Gesetzes für die Bibliotheken in Schleswig-Holstein und zur Änderung des Landespressegesetzes vom 30. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 791), wird wie folgt geändert:

§ 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird nach den Worten "bibliographisch nachzuweisen" eingefügt ",wissenschaftlich aufzuarbeiten".

2. Es wird folgender Satz 2 angefügt:

"Sie fördert durch eigene Maßnahmen die Auseinandersetzung mit der Geschichte des Landes Schleswig-Holstein und unterstützt zentral die digitale Transformation im Kulturbereich."

3. Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben eigene Forschungsvorhaben durchführen oder sich an anderen Forschungsvorhaben beteiligen."

Artikel 9
Änderung des Gesetzes über die Versorgung der Steuerberaterinnen und Steuerberater

(nicht dargestellt)

Artikel 10
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Beratungsstellen in freier Trägerschaft nach dem Schwangerschaftskonfliktgesetz

(nicht dargestellt)

Artikel 11
Änderung des Brexit-Übergangsgesetzes

(nicht dargestellt).

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege

(nicht dargestellt)

Artikel 13
Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Hiervon abweichend tritt Artikel 5 am Tag nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

ID: 192574

ENDE