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Änderungstext
KiTa-Reform-Gesetz - Gesetz zur Stärkung der Qualität in der Kindertagesbetreuung und zur finanziellen Entlastung von Familien und Kommunen
- Schleswig-Holstein -
Vom 12. Dezember 2019
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 18 vom 23.12.2019 S. 759)
Artikel 1
KiTaG - Kindertagesförderungsgesetz
Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Kindertagesstättengesetzes
Das Kindertagesstättengesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 512), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 19. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
§ 8a wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 sowie in Absatz 5 wird die Angabe " § 8 Landesdatenschutzgesetz" durch die Angabe " § 7 Absatz 3 Landesdatenschutzgesetz" ersetzt.
2. In Absatz 3 Satz 1 wird nach den Wörtern "verarbeitet werden" das Wort "(Kita-Datenbank)" angefügt.
3. Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Die Gemeinden und die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe wirken darauf hin, dass die Träger der Kindertageseinrichtungen an der Kita-Datenbank teilnehmen."
Artikel 3
Änderung des Jugendförderungsgesetzes
Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Januar 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 8), Ressortbezeichnungen zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
" § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz dient der Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII), soweit nicht das Kindertagesförderungsgesetz Regelungen trifft." |
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Die Erlaubnis zur Kindertagespflege befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Erlaubnis wird für eine geringere Zahl von Kindern erteilt, wenn insbesondere aufgrund der räumlichen Voraussetzungen oder unter Berücksichtigung des Betreuungsaufwands der im Haushalt lebenden Kinder Zweifel daran bestehen, dass die Kindertagespflegeperson den Schutz von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern gewährleisten kann."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(3) Erlaubnisse zur Vollzeitpflege sollen in der Regel nicht für mehr als drei Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle erteilt werden. Die Erteilung von Pflegeerlaubnissen für mehr als fünf Kinder oder Jugendliche in einer Pflegestelle ist unzulässig." |
3. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(1) Das Landesjugendamt führt die Aufsicht über Einrichtungen nach § 45 SGB VIII. Abweichend von Satz 1 sind für die Aufsicht über Kindertageseinrichtungen nach § 45 SGB VIII in den Kreisen die Landrätinnen und Landräte zuständig, soweit die Kreise nicht Träger der Einrichtungen sind; das Landesjugendamt ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde." |
b) In Absatz 2 Nummer 4 wird nach dem Wort "Gebühren" das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) In Absatz 2 wird der Halbsatz ", soweit nicht eine Verordnung nach § 13 Absatz 2 des Kindertagesstättengesetzes entsprechende Bestimmungen trifft" gestrichen.
4. § 51 Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"(4) Bei der Benennung der Mitglieder des Landesjugendhilfeausschusses sollen Artikel 9 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein und § 15 des Gleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. S. 30), berücksichtigt werden." |
5. § 56 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden
in Schleswig-Holstein
Das Gesetz über die Errichtung allgemeiner unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 50), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 1 Ziffer 5 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
"5. der Aufsicht über Kindertageseinrichtungen," |
Artikel 5
Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes
Das Kommunalprüfungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 552), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Soweit der kommunalen Körperschaft aufgrund von Rechtsvorschriften oder Verträgen in Zusammenhang mit dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - und dem Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - oder § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94) Prüfungsrechte gegenüber Dritten zustehen, kann der Landesrechnungshof sie im Rahmen der Prüfung an ihrer Stelle wahrnehmen." |
2. In § 6 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "oder § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 22. März 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 94)" die Wörter "oder aufgrund des Kindertagesförderungsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 427)" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes
Das Finanzausgleichsgesetz vom 10. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 473), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 61 2), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Überschrift zu § 28 werden die Worte "und Hortmittagessen" gestrichen.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 5 werden die Worte "sowie ab dem Jahr 2017 um 10 Millionen Euro, im Jahr 2018 um zusätzlich 15 Millionen Euro und in den Jahren 2019 und 2020 um zusätzlich 20 Millionen Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 erhöht" durch die Worte "erhöht sowie im Jahr 2020 um 11,6 Mio. Euro für die Förderung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen nach § 18 gesenkt." ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 2 Nummer 8 wird die Angabe "100 Millionen Euro in den Jahren 2019 und 2020 sowie 80 Millionen Euro ab dem Jahr 2021" durch die Angabe "58,3 Millionen Euro im Jahr 2020" ersetzt.
4. § 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes. | "(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten bis zum 31. Juli 2020 aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen nach § 25 Absatz 1 des Kindertagesstättengesetzes und in Tagespflegestellen nach § 30 des Kindertagesstättengesetzes." |
5. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Das Land leitet die hiernach auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. Zusätzlich leitet das Land auch den auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteil an die Kreise und kreisfreien Städte weiter, mit dem sich der Bund nach Maßgabe des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern bis zum vollendeten dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) an den Betriebskosten beteiligt hat. | "Das Land leitet im Zeitraum Januar bis Juli 2020 sieben Zwölftel der hiernach auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteuermehreinnahmen an die Kreise und kreisfreien Städte unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Finanzausgleichs unter den Ländern weiter. Zusätzlich leitet das Land auch sieben Zwölftel des auf Schleswig-Holstein entfallenden Umsatzsteueranteils an die Kreise und kreisfreien Städte weiter, mit dem sich der Bund nach Maßgabe des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250) an den Betriebskosten beteiligt." |
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 auf Schleswig-Holstein entfallen. | "Das Land stellt Mittel in gleicher Höhe zur Verfügung, wie sie nach Absatz 1 Satz 2 an die Kreise und kreisfreien Städte weiterzuleiten sind." |
6. § 27 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 27 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen jährlich 6,0 Millionen Euro sowie zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in Kindertageseinrichtungen weitere 0,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr. | " § 27 Zuweisungen des Landes an die Kreise und kreisfreien Städte für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen
(1) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten im Zeitraum Januar bis Juli 2020 für die Sprachbildung in Kindertageseinrichtungen 3,5 Millionen Euro zur Verfügung. Die Mittel sind für Kinder mit besonderem Förderbedarf bei der sprachlichen Entwicklung und beim Erlernen der deutschen Sprache einzusetzen. Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die einzelnen Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr in Kindertageseinrichtungen und öffentlich geförderter Kindertagespflege und den Anteil der Kinder aus überwiegend nicht deutsch sprechenden Familien im vergangenen Jahr. (2) Das Land stellt den Kreisen und kreisfreien Städten im Zeitraum Januar bis Juli 2020 zur Förderung von Regional- und Minderheitensprachen in Kindertageseinrichtungen 292.000 Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium." |
7. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte "und Hortmittagessen" gestrichen.
b) Absatz 1 Satz 3 und
Für Hortmittagessen von schulpflichtigen Kindern, die die sonstigen Fördervoraussetzungen der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II, SGB XII, § 6b Bundeskindergeldgesetz und AsylbLG erfüllen, werden darüber hinaus jährlich 300.000 Euro zur Verfügung gestellt.
Absatz 3
(3) Über die Bewilligung der Zuweisungen für Hortmittagessen entscheidet das für Soziales zuständige Ministerium. Bei der Verteilung an die Kreise und kreisfreien Städte berücksichtigt es insbesondere die Zahl der betreuten Schulkinder in Kindertageseinrichtungen mit Mittagsverpflegung im vergangenen Jahr.
werden gestrichen.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 2, Artikel 5 Nummer 1 und Artikel 6 dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2020 in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz am 1. August 2020 in Kraft.
(2) Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen (Kindertagesstättengesetz - KiTaG) vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Artikel 2 dieses Gesetzes, die Landesverordnung über Mindestanforderungen für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen und für die Leistungen der Kindertagespflege (Kindertagesstätten- und -tagespflegeverordnung - KiTaVO) vom 13. November 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 500)7), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 11. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 444), die Landesverordnung über die Errichtung einer landesweiten Kita-Datenbank (Kitadatenbankverordnung - KiTaDBVO) vom 17. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 412)8) und die Landesverordnung über das Verfahren der Erstattung von Kinderbetreuungskosten (Kita-Kostenerstattungsverordnung - KiTa-KostErstattVO) vom 30. September 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 826), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 14. November 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), treten mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
ID 200017
ENDE |