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Änderungstext
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen sowie zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 7. November 2000
(GVOBl. Schl.-H 2000 S. 585)
Gl. Nr. 215-3
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes 12
Das Landeskatastrophenschutzgesetz vom 4. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 2), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 24. Oktober 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 652), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift zu § 28 folgende Fassung:
alt | neu |
Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential | "Pflichten bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotenzial". |
2. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen oder bedeutende Sachgüter in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, daß Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken. | "(1) Eine Katastrophe im Sinne dieses Gesetzes ist ein Ereignis, welches das Leben, die Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung zahlreicher Menschen, bedeutende Sachgüter oder in erheblicher Weise die Umwelt in so außergewöhnlichem Maße gefährdet oder schädigt, dass Hilfe und Schutz wirksam nur gewährt werden können, wenn verschiedene Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes sowie die zuständigen Behörden, Organisationen und die sonstigen eingesetzten Kräfte unter einheitlicher Leitung der Katastrophenschutzbehörde zusammenwirken." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen nach § 28 herangezogen werden können. | "3. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes, beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 herangezogen werden können." |
bb) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Die oberste Katastrophenschutzbehörde hat bei den vorbereitenden Maßnahmen mit dem benachbarten Ausland zusammenzuarbeiten und die Zusammenarbeit zu fördern.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummern 4 und 5 erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
4. in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
5. Katastrophenschutzpläne auszuarbeiten, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen und weiterzuführen, | "4. allein oder gemeinsam mit anderen Behörden in dem für die Abwehr von Katastrophen erforderlichen Umfang eine Führungsorganisation und Führungseinrichtungen zu schaffen und Führungsmittel bereitzustellen,
5. nach den Bestimmungen des Absatzes 2a a) allgemeine Katastrophenschutzpläne und b) für Anlagen und Betriebsbereiche nach § 28 unter Beteiligung der Betreiberinnen oder Betreiber und unter Berücksichtigung interner Notfallplanungen externe Notfallpläne (Katastrophenschutzpläne) auszuarbeiten, mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen, in Abständen von höchstens drei Jahren zu überprüfen und bei Bedarf zu ändern," |
bb) Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5 a und 5 b eingefügt:
"5 a. bei der Überprüfung der externen Notfallpläne Veränderungen bei den Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28, beim Katastrophenschutzdienst, bei den betrieblichen Feuerwehren und anderen betrieblichen Notfallschutzeinrichtungen sowie neue technische Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Gefahrenabwehr zu berücksichtigen,
5 b. in den Katastrophenschutzplänen für die möglichen Schadenslagen Vorbereitungen zu treffen, die sicherstellen, dass von den zuständigen Stellen Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Rechtsgüter nach § 1 Abs. 1 ergriffen sowie Aufräumarbeiten und erste Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt eingeleitet werden,"
cc) Nummer 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
6. die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten, | "6. die Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen über Schadensereignisse, gegebenenfalls auch aus dem benachbarten Ausland, sowie die Alarmauslösung, die Alarmierung der Einsatzkräfte und die unverzügliche Übernahme der Leitung der Katastrophenabwehr zu gewährleisten," |
dd) Nummer 7
7. auf die Zusammenarbeit des Katastrophenschutzdienstes mit den betrieblichen Feuerwehren und anderen Notfallschutzeinrichtungen hinzuwirken,
wird gestrichen.
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. Übungen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 durchzuführen, | "7. Übungen unter ihrer einheitlichen Leitung zur Erprobung der vorbereiteten Maßnahmen in Abständen von höchstens drei Jahren durchzuführen, zu denen Träger des Katastrophenschutzdienstes und Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28 heranzuziehen sind und beim Katastrophenschutz Helfende nach § 8 herangezogen werden können." |
ff) Nummer 9 wird Nummer 8.
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2 a bis 2 d eingefügt:
"(2 a) Die Katastrophenschutzpläne der unteren Katastrophenschutzbehörde bereiten bei Katastrophen zu treffende Maßnahmen vor und haben insbesondere Angaben zu enthalten über
1. die jederzeitige Erreichbarkeit zur Entgegennahme von Nachrichten und zur Einleitung von Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 6,
2. die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung geeigneten vorhandenen Einsatzkräfte und Einsatzmittel sowie über die jederzeitige Erreichbarkeit des Personals der Einsatzleitung im Sinne des § 18,
3. die Führungsorganisation und die Aufgabenverteilung einschließlich der Koordinierungsbefugnis,
4. die Besetzung der Führungsorganisation und der Führungseinrichtungen,
5. die Erreichbarkeit der Betreiberin oder des Betreibers einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28,
6. Vorkehrungen für Abwehrmaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes und zur Unterstützung von Abwehrmaßnahmen auf dem Betriebsgelände bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28,
7. Warnmittel und Informationsmöglichkeiten für die Bevölkerung,
8. zu unterrichtende andere betroffene Stellen.
(2 b) Die Entwürfe von externen Notfallplänen sind für die Dauer eines Monats ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind vorher örtlich und gegebenenfalls auch im benachbarten Ausland bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Bedenken und Anregungen während der Auslegung vorgebracht werden können. Die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Bedenken und Anregungen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt vorgebracht, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass Einsicht in das Ergebnis der Prüfung ermöglicht wird. Die Stelle, wo das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist entsprechend Satz 2 bekannt zu machen. Wird der Entwurf des externen Notfallplanes nach der Auslegung geändert, ist er erneut auszulegen. Bedenken und Anregungen können nur zu den geänderten Teilen vorgebracht werden. Werden durch die Änderung die Grundzüge der Planung nicht berührt oder sind die Änderungen von geringer Bedeutung, kann von einer erneuten Auslegung abgesehen werden.
(2 c) Die Katastrophenschutzbehörde kann im Einvernehmen mit der für die Aufsicht zuständigen Behörde aufgrund des Sicherheitsberichts von einem externen Notfallplan absehen, wenn der Katastrophenschutz auf andere Weise sichergestellt wird. Die Gründe für die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
(2 d) Die Katastrophenschutzpläne liegen bei der unteren Katastrophenschutzbehörde ohne die personenbezogenen und sicherheitsempfindlichen Angaben zur Einsichtnahme aus."
d) Absatz 3
(3) Die untere Katastrophenschutzbehörde hat bei vorbereitenden Maßnahmen nach Absatz 2 mit den Trägern des Katastrophenschutzdienstes (§ 10) und den Betreiberinnen oder Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential (§ 28) eng zusammenzuarbeiten.
wird gestrichen.
4. § 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Bei Katastrophen hat die Katastrophenschutzbehörde insbesondere | "Bei Katastrophen hat die Katastrophenschutzbehörde, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem benachbarten Ausland, unter Anwendung der Katastrophenschutzpläne insbesondere" |
b) Nach dem 1. Halbsatz wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:
"1. sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen und sie unter Kontrolle zu bringen,"
c) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a.
d) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
den Einsatz von Kräften und Gerät, die zur Katastrophenbekämpfung einschließlich der vorläufigen Beseitigung von Schäden geeignet und verfügbar sind, anzuordnen und zu leiten, | "2. den Einsatz von Kräften und Gerät, die zur Katastrophenbekämpfung einschließlich der Begrenzung und vorläufigen Beseitigung von Schäden geeignet und verfügbar sind, anzuordnen, zu koordinieren und zu leiten," |
e) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt:
"4 a. die anderen von der Katastrophe betroffenen Stellen, auch außerhalb der Landesgrenzen, über die Gefahrenlage und die eingeleiteten Maßnahmen zu unterrichten,"
5. § 8 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der 1. Halbsatz erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Hilfe bei der Vorbereitung der Katastrophenabwehr umfaßt insbesondere die Verpflichtung | "Die Hilfe beim Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Verpflichtung," |
b) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
c) Nummer 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
4. die unverzügliche Abgabe von Meldungen über schwere Schadensereignisse, bei denen nicht auszuschließen ist, daß sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können, an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen. | "4. die unverzügliche Abgabe von Frühwarnungen und Meldungen über schwere Schadensereignisse an die Katastrophenschutzbehörde sicherzustellen, wenn nicht auszuschließen ist, dass sie das Ausmaß einer Katastrophe haben oder annehmen können und" |
d) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. die Folgen einer Freisetzung schädlicher Stoffe, Strahlen oder Organismen zu beurteilen und Empfehlungen für Schutzmaßnahmen zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr und bei einer Katastrophe zu geben."
6. In § 10 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 1993 (BGBl. I S. 1394)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108)" ersetzt.
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"wahlweise können die Kosten für eine Vertretungskraft verlangt werden."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dies gilt auch bei Verdienstausfall bis zu sechs Monaten infolge Krankheit, wenn die Krankheit auf den Dienst im Katastrophenschutz zurückzuführen ist und soweit die Einsatzkraft nicht auf andere Weise Ersatz erlangen kann."
b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Mit der Erstattung in Krankheitsfällen kann der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung beauftragt werden."
c) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter "Sie oder er" durch das Wort "Es" ersetzt.
8. In § 23 Abs. 3 werden die Wörter "geändert durch Landesverordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. 5 527)" durch die Wörter "Zuständigkeiten angepasst durch Verordnung vom 16. Juni 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 210)" ersetzt.
9. In § 26 werden an Absatz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Sie haben ebenfalls die vorübergehende oder ständige Installation und den Betrieb von Einrichtungen zur Warnung und Unterrichtung der Bevölkerung nach § 6 Abs. 2 a Nr. 7 zu dulden. Dabei sind vorrangig öffentliche Gebäude zu nutzen."
10. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 28 Pflichten einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential | "Pflichten bei einer Anlage oder einem Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotenzial". |
b) Der bisherige Text wird Absatz 1.
c) In Absatz 1 Satz 2 werden nach Nummer 1 folgende Nummern 1a und 1b eingefügt:
"1 a der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Angaben innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln
a) bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
b) bei bestehenden Betrieben, soweit bisher keine Regelungen oder Vereinbarungen bestehen, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes,
1 b. an die Katastrophenschutzbehörde oder die von ihr benannte Stelle unverzüglich Frühwarnungen und Meldungen über drohende oder eingetretene Schadensereignisse im Zusammenhang mit dem Gefahrenpotenzial der Anlage abzusetzen, auch wenn das Ausland betroffen ist,"
d) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Die für eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial geltenden Vorschriften sind vorbehaltlich der Regelung des Satzes 2 entsprechend anzuwenden auf
1. einen Betriebsbereich im Sinne des § 3 Abs. 5 a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), und
2. einen Betriebsbereich im Sinne des § 1 des Seveso-II-Umsetzungsgesetzes vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582),
für die ein Sicherheitsbericht zu erstellen ist (Betriebsbereich mit besonderem Gefahrenpotenzial). Die Betreiberin oder der Betreiber eines Betriebsbereiches nach Satz 1 hat der Katastrophenschutzbehörde die für die Erstellung des externen Notfallplanes erforderlichen Angaben innerhalb der nachstehenden Fristen zu übermitteln
a) bei neuen Betrieben vor der Inbetriebnahme,
b) bei bestehenden, bisher nicht unter § 1 Abs. 2 der am 3. Mai 2000 außer Kraft getretenen Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), zuletzt geändert durch Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723), fallenden Betrieben innerhalb von drei Jahren vom 3. Februar 1999 an,
c) bei sonstigen Betrieben innerhalb von zwei Jahren vom 3. Februar 1999 an.
(3) Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 ist in den Fällen des § 6 Abs. 2 c Satz 1 nicht anzuwenden."
11. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Vorhalten schließt Beschaffung, Miete, Installation, Unterhaltung, Betrieb und Ersatz ein. | "Vorhalten schließt Beschaffung, Miete, Installation, Unterhaltung, Betrieb, Vorverteilung und Ersatz ein." |
b) Absatz 3 Satz 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. Kosten für Verpflegung und Unterbringung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und des Stabspersonals, | "3. Kosten für Verpflegung und Unterbringung der Einsatzkräfte des Katastrophenschutzdienstes und des Führungspersonals," |
c) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1978 (GVOBl. Schl.-H. 1979S. 2)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460)" ersetzt.
12. § 33 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial" ersetzt durch die Wörter "Die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28".
b) In Satz 2 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2037)" ersetzt.
13. In § 34 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:
"(1a) Das Land erstattet den Trägern des Katastrophenschutzes für
1. die Aufstellung der externen Notfallpläne und
2. die Durchführung von Übungen
bei Betriebsbereichen mit besonderem Gefahrenpotenzial die erforderlichen Kosten' es sei denn, es handelt sich zugleich um Anlagen mit besonderem Gefahrenpotenzial. Die Kosten können nach dem durchschnittlich erforderlichen Aufwand pauschaliert werden."
14. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "für Kostenersatzansprüche von" durch die Wörter "für die Erhebung und Befriedigung von Ansprüchen bei" ersetzt.
bb) Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, | "1. den Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und vom Führungspersonal," |
cc) Satz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. Betreiberinnen oder Betreibern von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential, | "5. Betreiberinnen oder Betreibern von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28," |
dd) In Satz 2 werden nach den Wörtern "der Einsatzkräfte" die Wörter "und des Führungspersonals" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
8. Angaben über die körperliche Eignung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes | "8. Angaben über die körperliche Eignung und die Strahlenbelastung von Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes," |
bb) Nummer 11 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
11. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzdienstes, die Einheit oder Einrichtung und wahrgenommene Funktion bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, | "11. Angaben über den Träger des Katastrophenschutzdienstes und die Einheit oder Einrichtung," |
cc) Nach Nummer 11 werden folgende Nummern 11 a und 11 b eingefügt:
"11 a. wahrgenommene Funktion bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes, bei Führungspersonal und bei Personal der Betreiberinnen oder Betreiber von Anlagen und Betriebsbereichen nach § 28,
11 b. Angaben über das Dienstverhältnis und die Dienstausübung bei Einsatzkräften des Katastrophenschutzdienstes und bei Führungspersonal einschließlich Personalnummer und Dienstausweisnummer,"
dd) In Nummer 13 am Ende wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Nach Nummer 13 wird folgende neue Nummer 14 angefügt:
"14. Inhalt des Anspruchs und Bankverbindungen."
c) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:
"(3) Die Katastrophenschutzbehörde darf für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke die nach § 37 Abs. 1 und 2 des Brandschutzgesetzes vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. November 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 582), gespeicherten Daten im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten.
(4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Dokumentation eingehender Meldungen über Schadensereignisse sowie bei der Leitung der Katastrophenabwehr und des Einsatzes ist § 37 Abs. 3 des Brandschutzgesetzes entsprechend anzuwenden."
15. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
5. als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage mit besonderem Gefahrenpotential die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Übung nach § 28 Satz 2 Nr. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt. | "5. als Betreiberin oder Betreiber einer Anlage oder eines Betriebsbereiches nach § 28 die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben für die Erstellung des externen Notfallplanes nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 a oder Abs. 2, die Verpflichtung zur Absetzung von Frühwarnungen oder Meldungen über drohende oder eingetretene Schadensereignisse nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 b oder Abs. 2 oder die Verpflichtung zur Teilnahme an einer Übung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Abs. 2 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt." |
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung
alt | neu |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 4 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutschen Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu 3000 Deutschen Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutschen Mark geahndet werden. | "(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutschen Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 3.000 Deutschen Mark und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutschen Mark geahndet werden." |
16. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Für die Vorbereitung der Abwehr solcher Gefahren" durch die Wörter "Für die Vorbereitung der Abwehr von Gefahren nach Absatz 1," ersetzt.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:
"(2 a) Geht die schwere Gefahr unterhalb der Katastrophenschwelle von einer Anlage oder einem Betriebsbereich nach § 28 aus, hat die Kreisordnungsbehörde diese Gefahr unter entsprechender Anwendung des externen Notfallplanes abzuwehren. Das gilt auch, wenn es zu einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem das Entstehen einer schweren Gefahr zu erwarten ist."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Bei der Abwehr solcher Gefahren dürfen die Kreisordnungsbehörden Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes einsetzen. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6, § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6, §§ 8, 12 bis 15, 17 bis 19, 24 bis 27, 30, 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 33, 34 Abs. 2 und §§ 36 bis 38 gelten entsprechend. | "(3) Bei der Abwehr von Gefahren nach den Absätzen 1 und 2 a darf die Kreisordnungsbehörde und in den Fällen des § 167 des Landesverwaltungsgesetzes die untere Fachaufsichtsbehörde Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes einsetzen. § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6, §§ 7, 8, 12 bis 15, 17 bis 19, 24 bis 27, 30, 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, §§ 33, 34 Abs. 2, §§ 36 und 38 gelten entsprechend." |
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Im Gebiet der Gemeinde Helgoland werden die Aufgaben der Abwehr schwerer Gefahren unterhalb der Katastrophenschwelle von der Katastrophenschutzbehörde nach § 3 Abs. 3 wahrgenommen."
17. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)" durch die Wörter "zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460)" ersetzt.
b) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. das Brandschutzgesetz vom 4. November 1964 (GVOBl. Schl.-H. S. 222), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. August 1977 (GVOBl. Schl.-H. S. 210), und | "2. das Brandschutzgesetz und" |
c) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. das Rettungsdienstgesetz vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. S. 691, 1992 S. 32), geändert durch Landesverordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527). | "3. das Rettungsdienstgesetz." |
Artikel 2
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen im nicht gewerblichen Bereich
(Seveso-II-Umsetzungsgesetz)
GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 215-4
Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes 3)
Das Brandschutzgesetz vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. April 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 110), wird wie folgt geändert:
1. In § 17 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "Sie oder er" durch das Wort "Es" ersetzt.
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter "18. September 1972 (GVOBl. Schl.-H. S. 164), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 527)" durch die Wörter "21. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 676 ber. 1997 S. 360)" ersetzt.
c) In Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter " § 120a der Gewerbeordnung" durch die Wörter "dem Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2970)," und die Wörter "vom 15. September 1969 (BGBl. I S. 1634), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1994 (BGBl. I S. 1624)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2071)" ersetzt.
3. In § 25 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort "und" durch das Wort "oder" ersetzt.
4. In § 26 Abs. 2 werden die Wörter "19. September 1994 (BGBl. I S. 2557)" durch die Wörter "22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3956)" ersetzt.
5. In § 27 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "Brand- und Explosionsgefahr" durch die Wörter "Brand- oder Explosionsgefahr" ersetzt.
6. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. einer gegenwärtigen Gefahr, die durch den Betrieb eines Kraft-, Luft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist und
6. für aufgewendete Sonderlöschmittel bei Bränden in Gewerbe- und Industriebetrieben."
7. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird vor dem Komma folgender Halbsatz angefügt:
"oder wahlweise der Kosten für eine Vertretungskraft"
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt entsprechend für Ersatzleistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bis zu sechs Monaten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den Dienst in der Feuerwehr zurückzuführen ist. Mit der Zahlung der Ersatzleistung kann der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung durch den Träger der Feuerwehr beauftragt werden."
3) Ändert Ges. vom 10. Februar 1996, GS Schl.-H. II, G. .Nr. 2131-2
8. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort "Landrat" die Wörter "als allgemeine untere Landesbehörde" eingefügt.
b) In Absatz 1 Nr. 2 wird nach dem Wort "Werkfeuerwehren" das Komma durch ein Semikolon ersetzt und der Halbsatz angefügt:
"die Aufsicht wird als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrgenommen,".
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Vorschriften der §§ 120,122 bis 129 der Gemeindeordnung sowie die §§ 59, 61 bis 68 der Kreisordnung gelten entsprechend."
9. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Sie oder er" durch das Wort "Es" ersetzt.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Mitglieder des Brandschutzbeirates und ihre Stellvertretungen im Vertretungsfall haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen und des entgangenen Arbeitsverdienstes."
10. § 37 erhält folgende Fassung:
" § 37 Verarbeitung personenbezogener Daten
(1) Die Feuerwehren, die Gemeinden, Ämter und die Kreise, die Aufsichtsbehörden, die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände sowie die Landesfeuerwehrschule dürfen die für die Einsatzplanung und Mitgliederverwaltung sowie die Lehrgangsdurchführung notwendigen personenbezogenen Daten von den Mitgliedern der Feuerwehren und anderen Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmern im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten zählen:
1. Name,
2. Vornamen,
3. akademische Grade,
4. Geburtsdatum,
5. Anschrift,
6. Telefonnummern und andere Angaben über die Erreichbarkeit,
7. Beruf,
8. Beschäftigungsstelle,
9. Angaben über die körperliche Tauglichkeit und die Strahlenbelastung,
10. Datum des Eintritts in die Feuerwehr,
11. Name der Feuerwehr,
12. Personalnummer, Dienstausweisnummer,
13. persönliche Ausrüstung,
14. Verpflichtung zum Katastrophenschutz,
15. Ausbildungslehrgänge,
16. Dienstgrad, Beförderungen,
17. Funktion in der Feuerwehr,
18. besondere Kenntnisse und Fähigkeiten,
19. Auszeichnungen und Ehrungen,
20. Einsätze, Dienstzeiten, sonstige geleistete Stunden,
21. bei Ansprüchen nach §§ 31 und 32 Name der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers, Art und Höhe der Erstattungsansprüche, Bankverbindungen der oder des Anspruchsberechtigten.
(2) Für Maßnahmen im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes sowie zur Vorbereitung und Durchführung gefahrenabwehrender Maßnahmen bei Bränden, Not- und Unglücksfällen dürfen die Gemeinden, Kreise und Ämter die jeweils erforderlichen Daten über
1. Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden oder die hierzu nach § 25 Abs. 1 verpflichtet werden dürfen, und
2. Verantwortliche für bauliche Anlagen, Einrichtungen und Grundstücke im Sinne der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 26 Abs. 1 und 2 sowie § 28 Abs. 1 und 2
erheben.
(3) Die Feuerwehreinsatzleitstelle hat die Kommunikation im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens sechs Wochen aufzubewahren und anschließend zu löschen, es sei denn, dass sie zum Nachweis ordnungsgemäßer Ausführung der Aufgaben weiter benötigt werden oder Grund zu der Annahme besteht' dass dadurch schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen beeinträchtigt werden. Entsprechendes gilt für andere Stellen nach diesem Gesetz, bei denen Anzeigen und Notrufe eingehen.
(4) Für die Erstellung einer landesweiten Brand- und Hilfeleistungsstatistik dürfen die Feuerwehren, die Kreise und Kreisfeuerwehrverbände sowie das Innenministerium die erforderlichen personenbezogenen Daten der von Bränden oder Unglücksfällen betroffenen Personen im jeweils erforderlichen Umfang verarbeiten. Zu den Daten, die zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu anonymisieren sind, zählen:
1. Name und Vornamen der oder des Geschädigten,
2. Ort des Ereignisses,
3. Datum und Uhrzeit des Ereignisses,
4. Art des Ereignisses."
11. In § 41 Satz 3 wird die Angabe " § 17 Abs. 1 und 5" durch die Angabe " § 17 Abs. 1, 5 und 7" ersetzt.
Artikel 4
Ermächtigung zu Neubekanntmachung
Das Innenministerium wird ermächtigt, das Landeskatastrophenschutzgesetz mit neuer Paragraphenfolge und neuer Paragraphenuntergliederung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten im Wortlaut zu beseitigen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
1) Ändert Ges. vom 4. Dezember 1995, GS Schl.-H. II, Gl. Nr. 215-2
2) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. EG 1997 Nr. L 10 S. 13)
ENDE