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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung sowie der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 16. Januar 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 1vom 30.01.2020 S. 33)



Aufgrund

  1. des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 26),
  2. der § 28 Absatz 1 des Landesverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 6 Absatz 2 der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 409),

verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung:

Artikel 1
Änderung der Verwaltungsgebührenverordnung

Der Allgemeine Gebührentarif der Verwaltungsgebührenverordnung vom 26. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 476), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 10.1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Tarifstelle 10.1.18.3 wird folgende Tarifstelle 10.1.19 eingefügt:

"10.1.19Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)
10.1.19.1Entscheidung über den Verzicht auf kontinuierliche Messungen nach § 29 Absatz 5100 bis 500
10.1.19.2Zulassung von Ausnahmen nach § 32200 bis 2.500"

b) Die bisherigen Tarifstellen 10.1.19 bis 10.1.21 werden zu den Tarifstellen 10.1.20 bis 10.1.22.

Artikel 2
Änderung der Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes

Die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach immissionsschutzrechtlichen sowie sonstigen technischen und medienübergreifenden Vorschriften des Umweltschutzes vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24 September 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 409), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 werden die Worte: "soweit die Anlagen nicht der Bergaufsicht unterstehen" durch die Worte "soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist," ersetzt.

b) In Nummer 10 werden nach der Bezeichnung "12. BImSchV)" die Worte: ", soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist," neu eingefügt.

c) In Nummer 14 werden die Worte: "soweit die Anlagen nicht der Bergaufsicht unterstehen" durch die Worte "soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist," ersetzt.

d) Nach der Nummer 14 wird folgende Nummer 15 eingefügt:

"15. Durchführung der Aufgaben der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist,"

e) In Nummer 18 werden nach der Bezeichnung "BGBl. I S. 1666)" die Worte: ", soweit nicht das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie nach Absatz 3 zuständig ist," neu eingefügt.

f) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden zu den Nummern 16 bis 19.

2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(3) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig für die Überwachung nach § 5 Absatz 1 und 3 des Benzinbleigesetzes, soweit die Anlagen der Bergaufsicht unterstehen."(3) Das Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie ist zuständig, soweit die Anlagen der Bergaufsicht unterstehen und soweit sich nicht eine besondere Zuständigkeit aus Absatz 1, 1a oder 2 ergibt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "Soweit nichts Anderes bestimmt ist" wird durch die Wörter "Soweit in § 1 dieser Verordnung oder durch eine andere Rechtsvorschrift nichts Anderes bestimmt ist" ersetzt.

Artikel 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 200146

ENDE