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VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

- Schleswig-Holstein -

Vom 26. September 2018

(GVBl. Nr. 15 vom 18.10.2018 S. 476)

▾ Änderungen


Archiv: 2008

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3

Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 4 22n 23i

Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf

  1. das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für
    1. die Vermessungs- und Katasterbehörden,
    2. Angelegenheiten der Bauaufsicht;
  2. das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
  3. das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz für
    1. das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung,
    2. Pflanzenschutzangelegenheiten,
    3. den Saatgutverkehr,
    4. das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt),
    5. Angelegenheiten des Veterinärwesens,
    6. Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
  4. das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur für das Landesamt für Umwelt; soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen;
  5. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
  6. das Ministerium für Justiz und Gesundheit für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  7. das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.

§ 5

(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.

(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.

(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.

§ 6 21b 23g 24d

(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.

(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 60,00 Euro

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 61,00 Euro

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 71,00 Euro

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 89,00 Euro

(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft.

.

Allgemeiner GebührentarifAnlage 18 18a 18b 18c 19 19a 19b 19c 19d 19e 19f 19g 19h 19i 19j 19k 20 20a 20c 20d 20e 20f 20g 20h 20i 21 21a 21c 21d 21e 21f 21g 21h 21h1 21i 21j 21k 21l 21m 22 22a 22b 22c 22d 22e 22f 22g 22h 22i 22j 22k 22l 22m 22o 23 23a 23b 23c 23d 23f 23h 24 24a 24b 24c 24e 24f 25 25a


TarifstelleGegenstand
1Abfallrechtliche Angelegenheiten
2Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
3Bergwesen
4Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
5Einwohnerwesen
6Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
7Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
8Fundsachen
9Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
10Immissionsschutz und Gentechnologie
11Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
13Handwerk und Berufsbildung
14Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
15Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16Glücksspiele und Spielbanken
17Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
18Polizeiliche Angelegenheiten
19Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
20Schul- und Hochschulwesen
21Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
22Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
23Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
24Wasserrechtliche Angelegenheiten
25Waffenrechtliche Angelegenheiten, Beschusswesen
26Raumordnungsverfahren
27Sonstiges


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr Euro

1Abfallrechtliche Angelegenheiten
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen

1.1Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
1.1.1Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG2.000 bis 50.000
1.1.2Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG
1.1.2.1Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG60 bis 5.000
1.1.2.2Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG60 bis 5.000
1.1.2.3Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG60 bis 5.000
1.1.3Freistellung nach § 26 Absatz 3 oder 4 KrWG100 bis 5.000
1.1.4Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG100 bis 2.500
1.1.5Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 KrWG100 bis 5.000
1.1.6Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 KrWG
1.1.6.1Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG und Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG bei Herstellungskosten einschließlich abziehbarer Vorsteuern
1.1.6.1.1bis zu 250.000 Euro0,6 % der Herstellungskosten, mindestens 500
1.1.6.1.2über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.3über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro5.250 zuzüglich 0,4 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.4über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.5über 50.000.000 Euro161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.2Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
1.1.6.2.1Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1
1.1.6.2.2Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Tarifstelle 1.6.2.1 durchgeführt wird5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 5.000
1.1.6.2.3Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen.10 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 10.000
1.1.6.3Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).
1.1.6.3.1Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert60 bis 2.000
1.1.6.3.2Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung200 bis 5.000
1.1.6.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG
je Tag und Aufwand1.000 bis 3.000
1.1.6.5Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 35 Absatz 4 KrWG40 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.7Nachträgliche Anordnung oder Änderung von Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG100 bis 5.000
1.1.8Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.9Entscheidungen nach § 39 KrWG
1.1.9.1Anordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 KrWG100 bis 5.000
1.1.9.2Untersagungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 KrWG100 bis 5.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9:

Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlagenach den Tarifstellen 1.6, 1.8 und 1.1.9 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 oder 1.1.9 zu erheben.

1.1.10Stilllegung von Deponien nach § 40 KrWG
1.1.10.1Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG100 bis 5.000
1.1.10.2Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG100 bis 5.000
1.1.10.3Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG100 bis 5.000
1.1.10.4Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG1000 bis 10.000
1.1.11Allgemeine Überwachung nach § 47 KrWG
1.1.11.1Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG einschließlich örtlicher Kontrollen, wenn diese zu einer Beanstandung geführt haben60 bis 1.000
1.1.11.2Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), nach Zeitaufwand. Die Gebühr umfasst auch die Erstellung des Überwachungsberichtes und dessen Zugänglichmachung für den Betreiber und die Öffentlichkeit. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
1.1.11.3Abfallrechtliche Marktüberwachung
1.1.11.3.1Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Marktüberwachungsgesetz (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723)50 bis 2.500
1.1.11.3.2Besichtigung und Prüfung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Absatz 1 MüG50 bis 2.500
1.1.11.3.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 7 Absatz 2 MüG50 bis 2.500
1.1.12Anordnungen nach § 51 KrWG60 bis 1.000
1.1.13Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Absatz 1 und 3 KrWG in Verbindung mit § § 7 und 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)30 bis 120
1.1.14Erlaubnisse nach § 54 KrWG in Verbindung mit § § 10 und 11 AbfAEV250 bis 5.000
1.1.15Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
1.1.15.1Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG60 bis 10.000
1.1.15.2Anerkennung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG2.000 bis 50.000
1.1.15.3Entziehungen und Untersagungen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG500 bis 5.000
1.1.16Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Absatz 2 KrWG100 bis 260
1.1.17Anordnung zur Bestellung eines anderen Abfallbeauftragten nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)100 bis 260
1.1.18Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG60 bis 5.000
1.2Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG ) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452)
1.2.1Anordnungen nach § 13 AbfVerbrG100 bis 2.000
1.3Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1, zuletzt ber. 2015, ABl. L 277 S. 61) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. L 294 S. 1)
1.3.1Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchführung zuständige Behörde (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)200 bis 20.000
1.3.2Erhebung von Einwänden (Artikel 11 und 12 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)150 bis 2.000
1.3.3Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3, Artikel 9 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)50 bis 2.000
1.3.4Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)250 bis 20.000
1.3.5Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006)200 bis 20.000
1.3.6Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben (Artikel 50 Absatz 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § § 11 bis 12 AbfVerbrG)100 bis 2.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.6:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.3.7Anordnung der Wiedereinfuhr der Abfälle (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG)100 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.7:

Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle werden gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG gesondert erhoben.

1.4Batteriegesetz (BattG ) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
1.4.1Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.

1.4.2Überwachungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 3 BattG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 47 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.4.3Anordnungen nach § 21 Absatz 2 BattG in Verbindung mit § 62 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.5Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG ) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
1.5.1Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 47 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.5.2Anordnungen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.6Verpackungsgesetz (VerpackG) vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.6.1Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 47 Absatz 1 bis 6 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.6.2Anordnungen nach § 2 Absatz 2 Satz 2 VerpackG in Verbindung mit § 62 KrWGGebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.6.3Systemgenehmigung nach § 18 VerpackG
1.6.3.1Erteilung einer für den Betrieb eines Systems erforderlich Genehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 VerpackG500 bis 12.500
1.6.3.2Änderung der Systemgenehmigung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 VerpackG200 bis 2.500
1.6.3.3Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 18 Absatz 2 VerpackG300 bis 1.000
1.6.3.4Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Systemgenehmigung nach § 18 Absatz 3 VerpackG2.500 bis 7.500
1.6.3.5Ermittlung und Anforderung von Sicherheitsleistungen nach § 18 Absatz 4 VerpackG100 bis 500"
1.7Klärschlammverordnung (AbfKlärV ) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.7.1Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 AbfKlärV60 bis 1.500
1.8Altholzverordnung (AltholzV ) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
1.8.1Zustimmung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV60 bis 1.500
1.8.2Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV60 bis 1.500
1.8.3Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV60 bis 600
1.9Nachweisverordnung (NachwV ) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
1.9.1Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)30 bis 10.000
1.9.2Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)30 bis 150
1.9.3Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV500 bis 10.000
1.9.4Anordnung und/oder Widerruf nach § 8 NachwV20 bis 5.000
1.9.5Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV100 bis 3.000
1.9.6Anordnung nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV100 bis 2.000
1.9.7Freistellung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV100 bis 5.000
1.9.8Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV60 bis 2.000
1.9.9Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und Freistellungsnummern60 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.9.9:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.10Bioabfallverordnung (BioAbfV ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.10.1Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder 4 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.2Technische Abnahme nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV100 bis 2.500
1.10.3Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV60 bis 600
1.10.4Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 Satz 3 oder 4 BioAbfV60 bis 600
1.10.5Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.6Zulassung nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.7Anordnung von Prüfungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV60 bis 600
1.10.8Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV60 bis 600
1.10.9Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.10Zulassung nach § 4 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5 BioAbfV100 bis 1.500
1.10.11Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.12Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV60 bis 600
1.10.13Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV60 bis 600
1.10.14Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV60 bis 600
1.10.15Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV100 bis 1.500
1.10.16Zustimmung nach § 6 Absatz 3 BioAbfV60 bis 300
1.10.17Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Absatz 3 BioAbfV60 bis 300
1.10.18Zulassung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV60 bis 300
1.10.19Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV60 bis 300
1.10.20Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 bis 4 BioAbfV60 bis 1.500
1.10.21Widerruf der Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV60 bis 600
1.10.22Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV60 bis 300
1.10.23Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4 BioAbfV100 bis 1.500
1.10.24Widerruf der Befreiung nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV60 bis 600
1.10.25Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV100 bis 1.500
1.11Deponieverordnung (DepV ) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.11.1Anerkennung eines Lehrgangs zur Weiterbildung nach § 4 Nummer 2 DepV60 bis 600
1.11.2Abnahme einer neuen Deponie, eines neuen Deponieabschnitts oder einer wesentlichen Änderung nach § 5 DepV500 bis 4.000
1.11.3Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Absatz 6 DepV60 bis 1.500
1.11.4Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV100 bis 1.500
1.11.5Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV100 bis 1.500
1.11.6Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV100 bis 1.500
1.11.7Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV500 bis 3.500
1.11.8Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV60 bis 1.000
1.11.9Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV100 bis 1.500
1.11.10Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV100 bis 1.500
1.11.11Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV60 bis 1.000
1.11.12Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV100 bis 500
1.11.13Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV100 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.11.13:

Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Freistellung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist.

1.11.14Festsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Absatz 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 6 oder 7 DepV100 bis 5.000
1.11.15Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV60 bis 1.000
1.11.16Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 DepV200 bis 2.500
1.11.17Zulassung nach § 25 Absatz 4 DepV200 bis 5.000
1.11.18Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DepV60 bis 5.000
1.11.19Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV60 bis 5.000
1.11.20Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2, 11 oder 12 DepV60 bis 5.000
1.11.21Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV60 bis 500
1.11.22Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV60 bis 5.000
1.11.23Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.1 Satz 1 Nummer 4 DepV100 bis 1.500
1.11.24Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV60 bis 500
1.11.25Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV100 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.11.18 bis 1.11.25:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Amtshandlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist

1.12Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV ) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.12.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 AbfAEV60 bis 600
1.12.2Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 Absatz 5 AbfAEV60 bis 150
1.12.3Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Einarbeitungsplanes nach § 6 Satz 3 AbfAEV60 bis 150
1.12.4Anordnung zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 12 Absatz 2 AbfAEV60 bis 150
1.12.5Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV60 bis 150
1.12.6Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV60 bis 150
1.13Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV ) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.13.1Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV60 bis 600
1.13.2Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV60 bis 5.000
1.13.3Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 EfbV500 bis 10.000
1.13.4Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV60 bis 500
1.14Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV ) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.14.1Anordnung zur Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.2Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Abfalbeauftragten für den Konzernbereich nach § 6 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.3Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 5 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.4Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV100 bis 260
1.14.5Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV60 bis 600
1.15Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV ) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.15.1Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV60 bis 600
1.16POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV ) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)
1.16.1Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/ Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 bis 6 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)Gebühr nach Tarifstelle 1.9.1
1.16.2Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung)Gebühr nach Tarifstelle 1.9.2
1.16.3Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 7 Absatz 3 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.3
1.16.4Anordnung und/oder Widerruf nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 8 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.4
1.16.5Zulassung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 14 Satz 1 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.5
1.16.6Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.6
1.16.7Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1Gebühr nach Tarifstelle 1.9.7
1.16.8Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und FreistellungsnummernGebühr nach Tarifstelle 1.9.9
Anmerkung zu Tarifstelle 1.16.8:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.16.9Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 3 KrWGGebühr nach Tarifstelle 1.1.3
1.16.10Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 2 NachwVGebühr nach Tarifstelle 1.9.8
1.17Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen nach § 2 Absatz 3 der Pfanzenabfallverordnung vom 11. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 637)50 bis 500


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
2Arbeits- und Strahlenschutz, atomrechtliche Angelegenheiten
2.1Technischer Arbeitsschutz und Überwachung nach Produktsicherheitsgesetz
2.1.1Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
2.1.1.1Zulassung nach § 7 Absatz 255 bis 260
2.1.1.2Anordnung nach § 12110 bis 510
2.1.1.3Ausnahme nach § 1855 bis 260
2.1.2Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
2.1.2.1Anordnung oder Untersagung nach § 22 Absatz 3110 bis 2.550
2.1.3Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109)
2.1.3.1Ausnahmen nach § 3a Absatz 3110 bis 2.550
2.1.4Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 103 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
2.1.4.1Ausnahmen nach § § 6, 12 Absatz 1 und § 17 Absatz 2110 bis 260
2.1.4.2Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3110 bis 260
2.1.4.3Anordnung nach § 7 Absatz 4115
2.1.4.4Ermächtigung von Ärzten nach § 13110 bis 1000
2.1.4.5Entscheidung nach § 11 Absatz 255 bis 260
2.1.4.6Ausnahme nach § 17 Absatz 155 bis 260
2.1.4.7Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 255 bis 155
2.1.5Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3147), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146) in Verbindung mit dem Marktüberwachungsgesetz (MüG) vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1723).
2.1.5.1Besichtigung und Prüfung nach § 25 Absatz 2 ProdSG in Verbindung mit § 11 MüG55 bis 2.550
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1.5.1:

Zusätzlich zu den Gebühren sind folgende Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Dezember 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 1002), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 64 der Verordnung vom 27. Oktober 2023 (GVOBl. Schl.-H. S. 514), zu erheben:

a) Reisekosten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6,

b) Kosten für Untersuchungen und Gutachten nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, die von der zuständigen Behörde nicht selbst durchgeführt beziehungsweise erstellt werden, und

c) Beförderungskosten für Produkte nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8.

2.1.5.2Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 MüG55 bis 2.550
2.1.5.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 2 Satz 1 MüG55 bis 2.550
2.1.5.4Anforderung von Auskünften und Unterlagen nach § 28 Absatz 3 Satz 155 bis 2.550
2.1.5.5Die zugelassenen Überwachungsstellen haben der Aufsichtsbehörde die Aufwendungen und Auslagen zu erstatten, welche dieser dadurch entstehen, dass eine Verpflichtung nach § 2 Satz 2 Nummern 1 bis 10 der Landesverordnung über zugelassene Überwachungsstellen nach dem Produktsicherheitsgesetz (SHZÜSVO) vom 26. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 57) nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt wird. Für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen.
2.1.6Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146)
2.1.6.1Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 18 Absatz 1
2.1.6.1.1Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht über- steigen0,35 % der Errichtungskosten, mindestens 110
2.1.6.1.2Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen155 zuzüglich 0,25 % der 50.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.3Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis 250.000 Euro betragen360 zuzüglich 0,2 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.4Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen510 zuzüglich 0,175 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.5Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen870 zuzüglich 0,15 % der 500.000 übersteigenden Kosten
Anmerkung zu der Tarifstelle 2.1.6.1:

Zusätzlich zu den Erlaubnisgebühren werden die nach Baugebührenverordnung vom 10. Juni 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 704), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16.April 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 408), entstehenden Verwaltungsgebühren erhoben.

2.1.6.2Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 18 Absatz 150 % der Gebühr nach 2.1.6.1
2.1.6.3Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.255 bis 260
2.1.6.4Entscheidungen über Prüffristen § 15 Absatz 2 Satz 3110 bis 510
2.1.6.5Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5110 bis 510
2.1.6.6Verkürzung/Verlängerung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6110 bis 510
2.1.6.7Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Absatz 4. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.1.7Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3584)
2.1.7.1Ausnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1110 bis 1.050
2.1.7.2Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 3110 bis 210
2.1.7.3Aufheben nach § 10 Absatz 1 Satz 3110 bis 210
2.1.8Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)
2.1.8.1Ausnahmen nach § 15110 bis 510
2.1.9Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften)
2.1.9.1Anerkennung von Ausbildungslehrgängen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Oktober 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 814)260 bis 510
2.1.9.2Verlängerung einer Anerkennung nach 2.1.9.1200
2.1.10Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082)
2.1.10.1Ausnahmen nach § 7 Absatz 285 bis 155
2.1.10.2Prüfung und Entscheidung nach § 8 Absatz 385 bis 155
2.1.11Nachbesichtigungen infolge festgestellter gravierender Verstöße gegen Arbeitsschutznormen. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.1.12Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (ÜAnlG) vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146, 3162)
2.1.12.1Maßnahmen nach § 2755 bis 2.550
Anmerkung zu Tarifstelle 2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

2.2Sozialer Arbeitsschutz
2.2.1Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334)
2.2.1.1Ausnahmen nach § 7 Absatz 5je Arbeitnehmer 30, mindestens 60, höchstens 3.000
2.2.1.2Ausnahmen nach § 12je Arbeitnehmer 30, mindestens 60, höchstens 3.000
2.2.1.3Feststellungsbescheid nach § 13 Absatz 3 Nummer 155 bis 210
2.2.1.4Bewilligung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2je Sonn-/ Feiertag 5 je Arbeitnehmer, mindestens 55, höchstens 2.550
2.2.1.5Bewilligung nach § 13 Absatz 4 und 5je Arbeitnehmer 30, mindestens 60, höchstens 3.000
2.2.1.6Bewilligung von Mehrarbeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 25 je Arbeitnehmer, mindestens 55, höchstens 2.550
2.2.1.7Bewilligung der Änderung von Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und 455 bis 2.550
2.2.1.8Ausnahmen nach § 15 Absatz 2je Arbeitnehmer 30, mindestens 60, höchstens 3.000
2.2.1.9Anordnung nach § 17 Absatz 255 bis 1.050
2.2.2Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228)
2.2.2.1Ausnahmen nach § 16je Arbeitnehmer 30, mindestens 60, höchstens 3.000
2.2.3Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652); Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 107); Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510); Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2510), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2510)
2.2.3.1Zulassung einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MuSchG, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 BEEG, § 5 Absatz 2 Satz 1 PlegeZG oder § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG30 bis 1.050
2.2.3.2Genehmigung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 MuSchG30 bis 510
2.2.3.3Untersagung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG55 bis 510
2.2.3.4Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 MuSchG55 bis 510
2.2.3.5Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 MuSchG55 bis 1.050
2.2.3.6Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a MuSchG55 bis 510
2.2.3.7Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b MuSchG55 bis 510
2.2.3.8Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 MuSchG55 bis 1.050
2.2.3.9Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 MuSchG55 bis 510
2.2.3.10Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 MuSchG55 bis 1.050
2.2.3.11Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 MuSchG55 bis 510
2.2.3.12Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 MuSchG55 bis 1.050
2.2.3.13Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 MuSchG55 bis 510
2.2.3.14Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 MuSchG55 bis 510
2.2.4Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 6i des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454)
2.2.4.1Anmahnung bzw. Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach § § 6, 7, 7a, 9 Absatz 1 und § 23 Absatz 230 bis 110
2.2.4.2Genehmigung nach § 9 Absatz 230 bis 110
2.2.4.3Anordnung nach § 1030 bis 510
2.2.4.4Anordnung nach § 16a Satz 130 bis 510
2.2.4.5Billigung nach § 19 Absatz 3 Satz 3260 bis 2.550
2.2.4.6Berechnungshilfe und Maß nahmen nach § 23 Absatz 2 (Entgeltprüfung). Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.2.4.7Aufforderung zur Nachzahlung von Minderbeträgen nach § 2430 bis 110
2.2.4.8Aufforderung nach § 2630 bis 110
2.2.4.9Wiederholung einer Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach § 2830 bis 110
2.2.4.10Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 3030 bis 510
2.2.5Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19.Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246)
2.2.5.1Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 Absatz 130 je Kind, mindestens 60
2.2.5.2Feststellung nach § 27 Absatz 1 Satz 155 bis 510
2.2.5.3Beschäftigungsverbot oder -beschränkung nach § 27 Absatz 1 Satz 255 bis 510
2.2.5.4Untersagung nach § 27 Absatz 255 bis 510
2.2.5.5Ausnahmen von Akkordarbeiten nach § 27 Absatz 355 bis 510
2.2.5.6Anordnung nach § 28 Absatz 355 bis 510
2.2.5.7Anordnung nach § 30 Absatz 255 bis 510
2.2.5.8Zulassung von Arbeiten nach § 40 Absatz 255 bis 510
2.2.6Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)
2.2.6.1Feststellung einer zulässigen Beschäftigung nach § 355 bis 510
2.2.7Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56)
2.2.7.1Ausgabe der Kontrollgerätekarten § 4a
2.2.7.1.1Fahrerkarten23
2,2,7.1.2Unternehmerkarten23
2.2.7.1.3Werkstattkarten31
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.7.1:

Die beim Kraftfahrtbundesamt entstandenen Aufwendungen sind als Auslagen zu erstatten.

Anmerkung zu Tarifstelle 2.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

2.3Chemikaliensicherheit, stofflicher Arbeitsschutz
2.3.1Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3498, ber. S. 3991), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 313).
2.3.1.1Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 ChemG153 bis 5.100
2.3.1.2Überwachung von nach § 19b Absatz 1 zu zertifizierenden oder zertifizierten Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 19d Absatz 4 in Verbindung mit § 21. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.1.3Überwachung nach § 21102 bis 1.020
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.3:

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung nach Tarifstelle 2.3.1.4, 2.3.1.5 oder 2.3.1.6.

2.3.1.4Anordnungen nach § 23 Absatz 1204 bis 1.530
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.4:

Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen und die Besichtigungen, bei denen der Verstoß festgestellt worden ist, der zu der Anordnung geführt hat.

2.3.1.5Anordnungen nach § 23 Absatz 1a255 bis 1.020
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.5:

Anordnungstatbestände nach § 23 Absatz 1a können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.1.3 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

2.3.1.6Anordnungen nach § 23 Absatz 2510 bis 2.550
2.3.2Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94; 2018 I S. 1389), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 43)
2.3.2.1Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Absatz 176,50 bis 1.020
2.3.2.2Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 130,60 bis 510
2.3.2.3Prüfung des Sachkundenachweises nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 420,40 bis 102
2.3.2.4Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 251 bis 255
2.3.2.5Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen102 bis 1.020
2.3.2.6Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchführen102 bis 1.020
2.3.3Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643, 1644), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115, 3116)
2.3.3.1Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse nach § 19 und Abschnitt 4a
2.3.3.1.1Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 einschließlich der Verkürzung von Anzeigefristen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 2102 bis 510
2.3.3.1.2Anordnungen nach § 19 Absatz 3, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.3 fallen102 bis 1.020
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.2:

Die Gebühr umfasst auch eine erforderliche Nachbesichtigung.

2.3.3.1.3Anordnungen nach § 19 Absatz 5, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.2 fallen255 bis 1.020
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.3:

Anordnungstatbestände nach § 19 Absatz 5 können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.3.1.2 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

2.3.3.1.4Verkürzung der Anzeigefrist und Gestattung einer Sammelanzeige nach § 15d Absatz 3102 bis 1.020
2.3.3.2Anerkennungen von Sachkunde und Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nummer 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 8 und Nummer 4 in Verbindung mit § 15c
2.3.3.2.1Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3204 bis 1.020
2.3.3.2.2Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1204

bis 1.020

2.3.3.2.3Gleichwertigkeit einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 4.4 Absatz 1 Satz 3 und Anerkennung einer auf bestimmte Anwendungsbereiche beschränkten Sachkunde nach Anhang I Nr. 4.4 Absatz 2204 bis 1.020
2.3.3.3Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungen
2.3.3.3.1Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4102 bis 1.020
2.3.3.3.2Erlaubnis für Begasungen nach § 15d Absatz 1 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.1102 bis 1.020
2.3.3.3.3Erteilung von Befähigungsscheinen nach § 15d Absatz 4 in Verbindung mit Anhang I Nummer 4.571,40 bis 714
2.3.3.3.4Änderungen und Fristverlängerungen behördlicher Anerkennungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungsscheine gemäß Tarifstellen 2.3.3.2.1, 2.3.3.2.2, 2.3.3.3.1, 2.3.3.3.2 und 2.3.3.3.3 nach Prüfungsaufwand71,40 bis 714
2.3.3.3.5Abnahme von Prüfungen bei behördlich anerkannten Sachkunde-Lehrgängen gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Anhang I Nummer 4.4 Absatz 4102 bis 510
2.3.4Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S. 3115)
2.3.4.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 mit Überprüfung des Antrages und der beigefügten Unterlagen, bei Bedarf Anforderung weiterer Unterlagen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.4.2Prüfung einer Anzeige nach § 16 oder Änderung einer erlaubten oder angezeigten Tätigkeit. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.3.4.3Erteilung von Ausnahmen nach § 18102 bis 1.020
2.3.5Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 298 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
2.3.5.1Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1102 bis 1.020
2.3.6Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 297 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
2.3.6.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b102 bis 510
2.3.7Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 299 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
2.3.7.1Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen nach § 5 Absatz 3102 bis 1.020
2.3.7.2Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 6 Absatz 251 bis 1.020
2.3.8Ausgangsstoffgesetz vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2678)
2.3.8.1Überwachung nach § 6 Absatz 1 und 2102 bis 1.020
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.8.1:

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen die Vorschriften der Verordnung Nr. 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 S. 1, ber. 2019, ABl. L 231 S. 30) oder das Ausgangsstoffgesetz festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung ausschließlich nach Tarifstelle 2.3.8.2.

2.3.8.2Anordnungen nach § 6 Absatz 4 und 5255 bis 1.020
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen."


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
2.4Strahlenschutz
2.4.1Ablieferung von radioaktiven Abfällen an die gemeinsame Landessammelstelle beim Helmholtz-Zentrum hereon GmbH in Geesthacht
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1:

Das bei der Gebührenberechnung zu berücksichtigende Abfallvolumen ist grundsätzlich das auf volle Liter aufgerundete physikalische Abfallvolumen einschließlich notwendiger Verpackungen oder Abschirmungen. Übersteigt die nuklidspezifische Aktivität des Abfalls den auf 1 Liter Raumvolumen entfallende Anteil des Aktivitätsgrenzwertes in den Tabellen 2 bis 6 der Endlagerbedingungen Konrad (einsehbar unter: www.bge.de), erhöht sich das zu berücksichtigende Abfallvolumen auf den Wert, der nötig ist, um den nuklidspezifischen Grenzwert pro Liter Abfallvolumen einzuhalten.

2.4.1.1Zulassung der Ablieferung von radioaktiven Abfällen nach § 5 der Atomrechtlichen Entsorgungsverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2172, ber. 2021 S. 5261) einschließlich der Abwicklung der Endlagergebühren mit dem Bund.
Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1.1:

Diese Verwaltungsgebühr wird zuzüglich der Gebühren für die Zwischenlagerung und Konditionierung der radioaktiven Abfälle (Tarifstelle 2.4.1.2 und 2.4.1.3) und den vom Bund festgelegten und an diesen abzuführenden Endlagergebühren (Tarifstelle 2.4.1.4) erhoben.

2.4.1.2Zwischenlagerung der radioaktiven Abfälle in der Landessammelstelle bis zu deren Abgabe an ein Bundesendlagerje Liter Abfallvolumen 37,00
2.4.1.3Konditionierung der radioaktiven Abfälleje Liter Abfallvolumen 94,00
2.4.1.4An den Bund abzuführende Endlagergebühren für die Einlagerung der radioaktiven Abfälle in das Bundesendlagerje Liter Abfallvolumen 74,00
2.4.2Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 15)
2.4.2.1Genehmigungen
2.4.2.1.1Genehmigung nach § 10, Errichtung einer Anlage (Herstellung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern)

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

1 Prozent der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.2Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2, Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100 bis 20.000
2.4.2.1.3Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, Verwendung ionisierender Strahlung aus einer Bestrahlungsvorrichtung, die Bestandteil einer nach § 7 Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14), genehmigten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen ist, im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen oder mit der Anwendung am Tier in der Tierheilkunde

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

500 bis 20.000
2.4.2.1.4Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100 bis 10.000
2.4.2.1.5Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 2, Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, soweit vor der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100.000 bis 700.000
2.4.2.1.6Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100 bis 10.000
2.4.2.1.7Genehmigung nach § 12 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2, Betrieb von Störstrahlern

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

60 bis 1.000
2.4.2.1.8Genehmigung nach § 19 Absatz 2 Nummer 1 bis Nummer 7, Absatz 5, in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Nummer 4, Betrieb einer Röntgeneinrichtung in der technischen Radiographie, zur Behandlung am Menschen, zur Teleradiologie, im Zusammenhang mit der Früherkennung, außerhalb von Röntgenräumen oder in einem mobilen Röntgenraum

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100 bis 10.000
2.4.2.1.9Genehmigung nach § 25 Absatz 1, Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100 bis 2.500
2.4.2.1.10Genehmigung nach § 27 Absatz 1, Beförderung von Kernbrennstoffen nach § 2 Absatz 3 des Atomgesetzes oder sonstigen radioaktiven Stoffen nach § 2 Absatz 1 Atomgesetzes

a) Entscheidung über die Ersterteilung oder Neuerteilung der Genehmigung

b) Prüfung von Änderungen der Genehmigung

100 bis 2.500
2.4.2.1.11Genehmigung nach § 40 Absatz 1, Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten100 bis 1 000
2.4.2.2Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1Entscheidung nach § 18 Absatz 1 oder Absatz 3: Prüfung einer Anzeige nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3, Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung oder die wesentliche Änderung der Anlage100 bis 1.000
2.4.2.2.2Entscheidung nach § 19 Absatz 3 Satz 2, Betrieb einer Röntgeneinrichtung ohne Sachverständigenprüfung100 bis 1.000
2.4.2.2.3Entscheidung nach § 20: Prüfung einer Anzeige nach § 19 Absatz 1 oder Absatz 5, Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder die wesentliche Änderung des Betriebs der nach § 19 Absatz 1 angezeigten Röntgeneinrichtung100 bis 2.500
2.4.2.2.4Prüfung einer Anzeige nach § 22 Absatz 1 oder Untersagung nach Absatz 3 von Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern100 bis 1.000
2.4.2.2.5Prüfung einer Anzeige nach § 26 Absatz 1, Beschäftigung im Zusammenhang mit dem Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler50 bis 1.000
2.4.2.2.6Ausstellung der Bescheinigung nach § 28 Absatz 2, Erfüllung gesetzlicher Schadensersatzverpflichtungen bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind60 bis 1.500
2.4.2.2.7Gestattung nach § 41 Absatz 2, Abweichungen von § 41 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 bei Nutzung von Konsumgütern im beruflichen Bereich100 bis 10.000
2.4.2.2.8Anordnung nach § 55 Absatz 2

a) Anordnung einer Abschätzung der Körperdosis bei natürlich vorkommender Radioaktivität bei Anhaltspunkten für Expositionen

b) bei Veränderung des Arbeitsplatzes

c) bei externer Tätigkeit nach § 59 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 55 Absatz 2

50 bis 1.000
2.4.2.2.9Bestimmung einer Frist für eine spätere Vorlage nach § 56 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2,50 bis 500
2.4.2.2.10Prüfung einer Anzeige nach § 57 Absatz 1, Anzeige der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in eigener Betriebsstätte50 bis 1.000
2.4.2.2.11Prüfung einer Anzeige nach § 59 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 4, Anzeige der Tätigkeit nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 in fremden Betriebsstätten50 bis 1.000
2.4.2.2.12Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für nicht überwachungsbedürftige Rückstände nach § 61 Absatz 5100 bis 1.000
2.4.2.2.13Bescheid nach § 62 Absatz 2, Entlassung von Rückständen aus der Überwachung50 bis 500
2.4.2.2.14Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 63 Absatz 2 für in der Überwachung verbleibende Rückstände50 bis 500
2.4.2.2.15Befreiung nach § 64 Absatz 3 von der Pflicht zur Entfernung von Kontaminationen von Grundstücken50 bis 500
2.4.2.2.16Anordnung von Schutzmaßnahmen nach § 65 Absatz 1 für die Überwachung sonstiger Materialien50 bis 500
2.4.2.2.17Prüfung der Bestellung einer oder eines Strahlenschutzbeauftragten nach § 70 Absatz 4 oder einer Feststellung nach Absatz 550 bis 500
2.4.2.2.18Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen nach § 75 StrlSchG in Verbindung mit § 12b Atomgesetz, die mit sonstigen radioaktiven Stoffen nach dem StrlSchG umgehen oder diese befördern25 bis 500
2.4.2.2.19Zulassung nach § 77, weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv50 bis 500
2.4.2.2.20Zulassung nach § 78 Absatz 1 Satz 2, Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr50 bis 500
2.4.2.2.21Zulassung nach § 78 Absatz 3 Satz 3, Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren50 bis 500
2.4.2.2.22Befreiung nach § 123 Absatz 3, Befreiung von der Pflicht zur Vornahme von Maßnahmen an Gebäuden, um den Zutritt von Radon zu verhindern oder erheblich zu erschweren200 bis 1.000
2.4.2.2.23Anordnung von Maßnahmen nach § 127 Absatz 1 Satz 3 zur Messung der Radon222-Aktivkonzentration bei Anhaltspunkten für die Überschreitung des Referenzwertes nach § 12650 bis 500
2.4.2.2.24Anordnung von Maßnahmen nach § 129 Absatz 2 Satz 3 zur Reduzierung der Radon-222-Aktivitätskonzentration bei Untätigkeit des für den Arbeitsplatz Verantwortlichen50 bis 5.000
2.4.2.2.25Anordnung von Maßnahmen nach § 138 Absatz 3 bei Verdacht auf radioaktive Altlasten100 bis 5.000
2.4.2.2.26Anordnung von Maßnahmen nach § 139 Absatz 1 bei Vorliegen einer radioaktiven Altlast100 bis 5.000
2.4.2.2.27Anordnung nach § 143 Absatz 1 Satz 1 zur Vorlage eines Sanierungsplans bei radioaktiven Altlasten100 bis 5.000
2.4.2.2.28Erstellen oder ergänzen des Sanierungsplans nach § 144 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1500 bis 5.000
2.4.2.2.29Anordnung von Maßnahmen nach § 154 Absatz 3 zur Ermittlung und Bewertung einer sonstigen bestehenden Expositionssituation50 bis 500
2.4.2.2.30Festlegung nach § 156 Absatz 1 über die zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition100 bis 1.000
2.4.2.2.31Anordnung von Maßnahmen nach § 156 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 zur Verhinderung oder Verminderung der Exposition50 bis 500
2.4.2.2.32Bestimmung von Messstellen für die Ermittlung beruflicher Exposition gemäß § 169 Absatz 1500 bis 20.000
2.4.2.2.33Bestimmung von Sachverständigen nach § 172 Absatz 1

a) in Verbindung mit § 177 Absatz 1 Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645), für Einzelsachverständige

b) in Verbindung mit § 177 Absatz 2 StrlSchV für Sachverständigenorganisationen

500 bis 2.500
2.4.2.2.34Festsetzung der Deckungsvorsorge nach § 177 in Verbindung mit § 13 Atomgesetz in Verbindung mit der Verordnung über die Deckungsvorsorge nach dem Atomgesetz (Atomrechtliche Deckungsvorsorge-Verordnung-AtDeckV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2022 (BGBl. I S. 118).50 bis 1.000
2.4.2.2.35Anordnung nach § 179 Absatz 2100 bis 2 500
2.4.2.2.36Vor-Ort-Besichtigung im Rahmen des Aufsichtsprogramms nach § 180 Absatz 1 in Verbindung mit § 149 StrSchV, inklusive eines Bescheides nach § 180 Absatz 2 Satz 150 bis 500
2.4.3Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036, ber. 2021 S. 5261), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4645)
2.4.3.1Erteilung eines Bescheides über die Freigabe nach § 33 Absatz 1 bis 3, § 38100 bis 100.000
2.4.3.2Festlegung des Verfahrens nach § 41 Absatz 1 (erfasst auch die Freigabe von Amts wegen)50 bis 100.000
2.4.3.3Feststellung von Voraussetzungen für die Erteilung der Freigabe nach § 41 Absatz 2 (erfasst auch die Freigabe von Amts wegen)60 bis 1.000
2.4.3.4Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz nach § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen im Strahlenschutz nach Absatz 4200 bis 1.000
2.4.3.5Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 48 Absatz 2100 bis 500
2.4.3.6Bescheinigung des Erwerbs der Kenntnisse im Strahlenschutz nach § 49 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 Satz 1150 bis 1.000
2.4.3.7Entzug der Bescheinigung der Anerkennung von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 50 Absatz 1100 bis 500
2.4.3.8Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 50 Absatz 2100 bis 1.000
2.4.3.9Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz nach § 51100 bis 1.500
2.4.3.10Zulassung nach § 52 Absatz 3 Satz 2, Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen100 bis 1.000
2.4.3.11Gestattung nach § 53 Absatz 1 Satz 2, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungspflichten für Kontrollbereiche100 bis 1.000
2.4.3.12Gestattung nach § 53 Absatz 3 Satz 3, Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- und Absicherungspflichten für Sperrbereiche100 bis 1.000
2.4.3.13Gestattung nach § 55 Absatz 1 Satz 2, Zutritt zu Strahlenschutzbereichen60 bis 1.000
2.4.3.14Zulassung der Unterweisung durch E-Learning-Angebote oder audiovisuelle Medien nach § 63 Absatz 3 Satz 3100 bis 1.000
2.4.3.15Gestattung nach § 64 Absatz 1 Satz 4, Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung100 bis 1.000
2.4.3.16Festlegung einer Ersatzdosis nach § 65 Absatz 2 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 5 Satz 250 bis 250
2.4.3.17Gestattung nach § 66 Absatz 3 Satz 2 beziehungsweise § 157 Absatz 3 Satz 3, Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen100 bis 1.000
2.4.3.18Befreiung von der Pflicht zur Führung eines Strahlenpasses nach § 68 Absatz 4 beziehungsweise § 158 Absatz 1 Satz 225 bis 100
2.4.3.19Zulassung nach § 70 Absatz 2, Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren50 bis 250
2.4.3.20Zulassung nach § 73 Satz 2 beziehungsweise § 158 Absatz 2 Satz 2, weitere Tätigkeit bei Überschreitung von Dosisgrenzwerten100 bis 250
2.4.3.21Zulassung nach § 74 Absatz 1, besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung100 bis 250
2.4.3.22Entscheidung nach § 80 Absatz 1 oder § 81 Absatz 3, Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes100 bis 250
2.4.3.23Befreiung von Buchführungs- und Mitteilungspflichten nach § 85 Absatz 2100 bis 500
2.4.3.24Verlängerung der Frist nach § 88 Absatz 2 für die Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, Bestrahlungsvorrichtungen und Geräten für die Gammaradiographie100 bis 2.000
2.4.3.25Befreiung von Wartungs- und Prüfungspflichten nach § 88 Absatz 3100 bis 2.000
2.4.3.26Befreiung nach § 89 Absatz 1 Satz 5 von der Pflicht zur Prüfung auf Unversehrtheit und Dichtheit nach § 89 Absatz 1 Satz 1100 bis 5.000
2.4.3.27Gestattung nach § 90 Absatz 2 Satz 2 zur Verwendung anderer Strahlenmessgeräte50 bis 1.000
2.4.3.28Festlegung zulässiger Ableitungswerte für radioaktive Stoffe mit Luft und Wasser nach § 102 Absatz 1200 bis 20.000
2.4.3.29Befreiung von der Mitteilungspflicht nach § 103 Absatz 1 Satz 2, Emissions- und Immissionsüberwachung200 bis 2.000
2.4.3.30Zustimmung nach § 116 Absatz 2 Satz 2, Zulassung anderer Prüfmittel zur Qualitätssicherung nach Inbetriebnahme von Geräten zur Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen50 bis 1.000
2.4.3.31Strahlenpass nach § 174 Absatz 1 bis 3
a) Registrierung50
b) Verlängerung30
c) Registrierung als Ersatz bei Verlust oder wenn der Strahlenpass nicht mehr lesbar ist75
2.4.3.32Ermächtigung eines Arztes nach § 175 Absatz 1100 bis 1.000
2.5Atomrechtliche Angelegenheiten
2.5.1Gestattung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 3. Januar 2022 (BGBl. I S. 14)50 bis 600
2.5.2Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden nach § 178 StrlSchG oder § 19 Absatz 1 Atomgesetz sowie nach den auf das StrlSchG oder Atomgesetz gestützten Rechtsverordnungen (Erstellung von Gutachten, Durchführung von Untersuchungen, Hilfeleistungen und Dekontamination, Suche nach verlorengegangenen radioaktiven Stoffen, Beratung, Erteilung von Auskünften und so weiter).

Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Nach Zeitaufwand
2.5.3Fertigung einer Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung bei Gewährung von Akteneinsicht nach § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428, 2430), je Seite
a) bis zum Format DIN B 40,50
b) bei größerem Format als DIN B 41
Anmerkung zu Tarifstelle 2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
2.6Sprengstoffrecht
2.6.1Sprengstoffgesetz (SprengG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332)
2.6.1.1Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5g Absatz 655 bis 310
2.6.1.2Erlaubnisse
2.6.1.2.1Erlaubnis nach § 7
2.6.1.2.1.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1155 bis 510
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.1:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.2.1.1 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.1.2Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung)30
2.6.1.2.1.3Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 155
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.3:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.2.1.3 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.2Erlaubnis nach § 27
2.6.1.2.2.1Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 185
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.2.2.1 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.2.2Änderung und Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 165
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.2.2.2 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.3Einholung von Erkundigun- gen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8b Absatz 1 Satz 435

bis 260

2.6.1.4Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238)65 zuzüglich 10 je Teilnehmer
2.6.1.5Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 SprengG (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 und 31 1. SprengV55 bis 310 pro Person
2.6.1.6Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 255
2.6.1.7Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1155 bis 310
2.6.1.8Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1
2.6.1.8.1Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen

- bis maximal 500 kg NEM = 210 Euro

- je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 33 Euro

- je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 11 Euro.

210 bis 2.550

zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren

2.6.1.8.2Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 255 bis 1.255
2.6.1.9Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4
2.6.1.9.1Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 475 bis 1.050
2.6.1.9.2Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 475 bis 720
2.6.1.9.3Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 475 bis 720
2.6.1.10Befähigungsschein nach § 20
2.6.1.10.1Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 145 bis 85
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.10.1 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.10.2Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 145
2.6.1.10.3Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 145
2.6.1.11Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 345
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.11 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.12Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 565
2.6.1.13Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 285 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2.6.1.14Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen verloren gegangenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 1755
2.6.1.15Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 4845 bis 1.050
2.6.1.16Anordnung vorläufiger Maß nahmen nach § 33b Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 445 bis 510
2.6.1.17Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34Gebühr bis zu 75 % des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
2.6.1.18Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 33b Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 sowie nach § 3345 bis 410
2.6.1.19Nachschau nach § 31 Absatz 2 und 455 bis 110
2.6.1.20Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 5a Absatz 1 Nummer 4 im Einzelfall45 bis 310
2.6.2Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5238) (1. SprengV)
2.6.2.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall45 bis 310
2.6.2.2Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 245 bis 310
2.6.2.3Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 145 bis 310
2.6.2.4Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1155 bis 1.050
2.6.2.5Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 245
2.6.2.6Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 245
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Tarifstelle 2.6.2.7 ist eine Gebühr nach Tarifstelle 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu erheben.

2.6.2.7Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 545 bis 510
2.6.2.8Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 145 bis 510
2.6.2.9Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 145 bis 310
2.6.3Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 111 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
2.6.3.1Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 345 bis 310
2.6.4Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
2.6.4.1Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 235 bis 110
2.6.5Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Tarifstellen 2.6.1 bis 2.6.4 aufgeführt sind35 bis 610
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
2.7Marktüberwachung im Produktbereich
2.7.1Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 260 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
2.7.1.1Maßnahmen nach § 7 Absatz 355 bis 2.550
2.7.1.2Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 455 bis 2.550
2.7.1.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 5 Satz 155 bis 2.550
2.7.1.4Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2110 bis 5.100
2.7.1.5Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Absatz 4 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie nach Besichtigungen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebVO zugrunde zu legen.Nach Zeitaufwand
2.7.2Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070), zuletzt geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026)
2.7.2.1Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 355 bis 2.550
2.7.2.2Besichtigung und Prüfung nach § 10 Absatz 255 bis 2.550
2.7.2.3Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 355 bis 2.550
Anmerkung zu Tarifstelle 2.7: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen."


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
3Bergwesen
3.1Bundesberggesetz (BBergG ) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
3.1.1Bergbauberechtigungen
3.1.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11 BBergG
3.1.1.1.1zu gewerblichen Zwecken680 bis 6.850
3.1.1.1.2zu wissenschaftlichen Zwecken340 bis 1.360
3.1.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 12 BBergG1.360 bis 17.100
3.1.1.3Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 BBergG1.360 bis 20.450
3.1.1.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG340 bis 3.420
3.1.1.5Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
3.1.1.5.1zu gewerblichen Zwecken340 bis 3.420
3.1.1.5.2zu wissenschaftlichen Zwecken170 bis 680
3.1.1.6Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG680 bis 10.250
3.1.1.7Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach § 17 BBergG340 bis 680
3.1.1.8Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG340 bis 1.360
3.1.1.9Fristverlängerung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG70 bis 340
3.1.1.10Fristsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BbergG70 bis 340
3.1.1.11Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG136 bis 680
3.1.1.12Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.13Stellung eines Verlangens nach § 21 Absatz 2 BBergG70 bis 340
3.1.1.14Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG136 bis 680
3.1.1.15Entscheidung über die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Absatz 1 BBergG136 bis 680
3.1.1.16Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den § § 25 bis 27 BBergG680 bis 6.850
3.1.1.17Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 BBergG680 bis 6.850
3.1.1.18Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 BBergG680 bis 6.850
3.1.1.19Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.20Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG70 bis 136
3.1.1.21Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG206 bis 2.040
3.1.1.22Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.23Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG136 bis 680
3.1.1.24Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BBergG136 bis 680
3.1.1.25Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 40 Absatz 1 BBergG340 bis 1 710
3.1.1.26Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs oder der Sicherheit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 BBergG340 bis 1 710
3.1.1.27Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG136 bis 680
3.1.1.28Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Absatz 1 oder § 43 BBergG136 bis 1.360
3.1.1.29Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4, § 43 oder § 45 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.1.30Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG136 bis 680
3.1.1.31Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbau nach § 47 Absatz 4 BBergG136 bis 380
3.1.2Bergwerksbetrieb
3.1.2.1Entscheidung über die Zulassung eines Betriebes nach § § 51, 55 BBergG
3.1.2.1.1Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens680 bis 20.450
3.1.2.1.2Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung)3.420 bis 500.000
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2.1.2:

Schließt das Verfahren andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

3.1.2.1.3Sonstiger Betriebsplan340 bis 20.450
3.1.2.2Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG136 bis 680
3.1.2.3Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG136 bis 680
3.1.2.4Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.5Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.6Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG136 bis 680
3.1.2.7Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 fortgeltenden Verordnung340 bis 17.100
3.1.2.8Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung170 bis 8 550
3.1.2.9Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den § § 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung340 bis 3.420
3.1.2.10Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung170 bis 1 710
3.1.2.11Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige oder Sachverständiger aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 BBergG Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung136 bis 680
3.1.2.12Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den § § 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Anerkennung66 bis 340
3.1.2.13Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Absatz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.14Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Absatz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.15Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Absatz 3 BBergG340 bis 6.850
3.1.2.16Untersagung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.17Anordnung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.18Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.19Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.20Untersagung nach § 73 Absatz 2 BBergG340 bis 3.420
3.1.2.21Anordnung nach § 74 Absatz 1 BBergG340 bis 3.420
3.1.3Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
3.1.3.1Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen nach § 76 Absatz 1 BBergG, bei der Anfertigung von Auszügen nach § 76 Absatz 2 BBergG sowie zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.1.4Grundabtretung
3.1.4.1Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 BBergG680 bis 10.250
3.1.4.2Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz BBergG680 bis 6.850
3.1.4.3Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG206 bis 3.420
3.1.4.4Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG136 bis 1.360
3.1.4.5Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Absatz 4 BBergG136 bis 680
3.1.4.6Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG136 bis 680
3.1.4.7Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG680 bis 6.850
3.1.4.8Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 BBergG136 bis 680
3.1.4.9Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG136 bis 680
3.1.4.10Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG136 bis 680
3.1.4.11Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.4.12Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG136 bis 1.360
3.1.4.13Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG136 bis 6.850
3.1.4.14Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG136 bis 680
3.1.4.15Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.4.16Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf den Anspruch der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG136 bis 2.040
3.1.4.17Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG136 bis 2.040
3.1.5Transit-Rohrleitungen
3.1.5.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.5.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.5.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG340 bis 6.850
3.1.5.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG340 bis 6.850
3.1.6Unterwasserkabel
3.1.6.1Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.6.2Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG6.850 bis 68.500
3.1.6.3Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG340 bis 6.850
3.1.6.4Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG340 bis 6.850
3.1.7Alte Rechte und Verträge
3.1.7.1Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG136 bis 680
3.1.7.2Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 oder § 153 Satz 2 BBergG136 bis 3.420
3.1.7.3Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG136 bis 680
3.1.7.4Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.7.5Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG136 bis 680
3.1.7.6Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161 BBergG340 bis 3.420
3.2Markscheiderordnung vom 23. März 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
3.2.1Entscheidung über die Erteilung der Konzession nach §§ 3 und 4 Absatz 1 Markscheiderordnung je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
3.3Markscheider-Bergverordnung (MarkschBergV ) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)
3.3.1Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 MarkschBergV136
3.3.2Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 MarkschBergV136
3.3.3Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit § 13 MarkschBergV

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
3.4Markscheiderische Arbeiten
3.4.1Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Absatz 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.4.2Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahme)25 bis 206


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
4Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
4.1.1Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu einer Stunde dauert50
4.1.2Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu zwei Stunden dauert90
4.1.3Für die dritte und jede weitere angefangene Stunde jeweils50
5Einwohnerwesen
5.1Datenübermittlungen, Melderegisterauskünfte und Anhörungen nach dem Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2606.
5.1.1Datenübermittlungen nach den § § 34 bis 36, 38, 42 und 43 unmittelbar an die jeweils genannten Datenempfänger sind vorbehaltlich der Tarifstelle 5.1.1.1 gebührenfrei. Dies gilt auch für Anfragen nach § 755 ZPO. Auslagen sind zu erstatten.
5.1.1.1Datenübermittlungen an andere 12" öffentliche Stellen im Inland, wenn die Meldebehörde die Gründe für die fehlende Nutzung des automatisierten Abrufs oder der elektronischen Datenübertragung nicht zu verantworten hat (§ 34 Absatz 2 Satz 5 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2).
5.1.2Melderegisterauskünfte
5.1.2.1a) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 44 Absatz 1 (Erteilung der Antwort oder neutralen Antwort)12
b) Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Dies gilt nicht in den Fällen der Tarifstelle 5.1.316
c) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49
aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager5,00
bb) in den übrigen Fällen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft4,50
cc) zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 5.1.2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein0,50
5.1.2.2Erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 4514
5.1.2.3Gruppenauskünfte nach § 4635
zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0,077 für jede ausgewählte Person
5.1.2.4Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 1 und 3
je Person0,15
mindestens35
5.1.2.5Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 2
je Jubiläumsfall10
mindestens15
5.1.2.6Datenbestätigung nach § 49a1,00
5.1.3Anhörungen nach § § 51 und 52. Die Gebühr ist seitens der anfragenden Stelle nach § 44 Absatz 1 oder Tarifstelle 5.1.1.1 zu entrichten.
5.1.3.1Anhörung nach § 51 Absatz 225
5.1.3.2Anhörung nach § 52 Absatz 215
5.2Erteilung von Bescheinigungen (z.B. Meldebescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen)
a) Meldebescheinigungen nach § 18 Absatz 1 und 26
b) Bescheinigungen bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten15
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.1 bis 5.2:
  1. Durch die Verwaltungsgebühr sind die mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
  2. Als Großanfrager gilt, wer über eine Datei einfache Melderegisterauskünfte beantragt.
  3. Wird im maschinellen Verfahren die neutrale Antwort nach § 38 Absatz 2 Satz 2 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 erteilt, entfällt die Gebührenpflicht.
  4. Bei Anfragen nach Tarifstelle 5.1.2.1 oder 5.1.2.2 zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 und einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 erhält die anfragende Stelle im maschinellen Verfahren als Antwort der Meldebehörde einen Hinweis, dass durch die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung eine Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3.1 oder 5.1.3.2 ausgelöst wird, wenn die Meldebehörde die Anhörung durchführen soll. Nur bei Zustimmung der anfragenden Stelle, diese Gebühr zu entrichten, erfolgt die weitere Bearbeitung der Anfrage.
  5. Für Anfragen zur Übermittlung von Daten ohne Personenbezug (z.B. Einwohnerzahl je Straße) gilt die Tarifstelle 5.1.2.3 entsprechend.


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
6Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
6.1Verleihung des Enteignungsrechts nach § 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96)400 bis 3.600
6.2Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens, wenn die Anordnung selbstständig erfolgt, nach § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96).400 bis 3.600
6.3Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 5 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 209 des Baugesetzbuches150 bis 400
6.4Planfeststellungsbeschluss nach den § § 15 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum250 bis 7.500
6.5Vorläufige/Vorzeitige Besitzeinweisung nach
  • § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren,
  • § 18f des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),
  • § 9e des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl l. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
  • § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
  • § 116 des Baugesetzbuches,
  • § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  • § 43 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2018, (GVOBl. SH S. 68),
  • § 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
  • § 27g des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808 und 2018 I S. 472)
  • § 29a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), § 127 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680 )

Besitzeinweisungsentschädigung, Sicherheitsleistung und sonstige Maßnahmen, soweit sie selbstständig angeordnet werden

150 bis 3.600
6.6Feststellung der Entschädigung nach § 24 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 28a des Luftverkehrsgesetzes, § 19a des Bundesfernstraßengesetzes, § 22a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes400 bis 3.600
6.7Feststellung der Entschädigung bei Schäden nach den § § 18, 28 Absatz 6, § § 40 bis 42, 126 und 209 des Baugesetzbuches und § § 8 und 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550)400 bis 3.600
6.8Beurkundung einer Einigung nach § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 110 des Baugesetzbuches200 bis 1.800
6.9Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 des Baugesetzbuches, § 37 des Landbeschaffungsgesetzes und des § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum200 bis 1.800
6.10Enteignungsbeschluss nach § 32 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 113 des Baugesetzbuches, § 47 des Landbeschaffungsgesetzes, Ausführungsanordnung nach § 117 des Baugesetzbuches und Ausführungsbescheid nach § 51 des Landbeschaffungsgesetzes150 bis 400
6.11Entscheidungen über Anträge nach § § 18, 43, 102, 105 und 168 des Baugesetzbuches, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt oder vor einer Entscheidung vom Antragsteller zurückgenommen werden.150 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 6:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.5 und 6.10 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

7Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
7.1Jagdangelegenheiten
7.1.1Jägerprüfungsverordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 9. April 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 507)
7.1.1.1Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines280
7.1.1.2Prüfung nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfungsabschnitte140
7.1.2Falknerprüfungsordnung vom 13. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 406)
7.1.2.1Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines80
7.1.3Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 291 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 299)
7.1.3.1Erteilung von Jagdscheinen
a) Jahresjagdschein
aa) für ein Jagdjahr55
bb) für zwei Jagdjahre65
cc) für drei Jagdjahre75
b) Tagesjagdschein25
c) Falknerjagdschein
aa) für ein Jagdjahr15
bb) für zwei Jagdjahre20
cc) für drei Jagdjahre25
d) Jahresjagdschein für Jugendliche20
e) Doppelausfertigung20
7.1.3.2Ausnahme für Pächter nach § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes50
7.1.3.3Einziehung und Sperre von Jagdscheinen gem. § 18 Bundesjagdgesetz und § 37 Absatz 2 LJagdG150 bis 500
7.1.3.4Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Junghabichten für Beizzwecke gem. § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes50 bis 200
7.1.3.5Abrundung oder Änderung von Jagdbezirken nach § 3 LJagdG50 bis 250
7.1.3.6Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken gem. § 4 Absatz 2 LJagdG50 bis 250
7.1.3.7Erlaubnis zu einer beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gem. § 4 Absatz 3 und 4 LJagdG50 bis 150
7.1.3.8Bestätigung und Widerruf einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 20 LJagdG40
7.1.3.9Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen gemäß § 6a Bundesjagdgesetz50 bis 1.500
7.1.4Anerkennung von Fischzuchtanlagen nach der Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 241)50 bis 250
7.1.5Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni 2018 (BGBl. I S. 1159)
7.1.5.1Entscheidungen nach § 3 Absatz 425 bis 260
7.1.5.2Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 5 Nummer 310 bis 260
Anmerkung zu Tarifstelle 7.1.5:

Amtshandlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit sie wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke einschließlich der Nachzucht für diese Zwecke betreffen.

Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 7.1.3, 7.1.4 und 7.1.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Sonstige Prüfungen, Untersuchungen und andere Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners, soweit keine Gebühr nach Tarifstelle 7.1 vorgesehen ist.
10 bis 50
7.2Fischereiangelegenheiten
7.2.1Landesfischereigesetz (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),
7.2.1.1Erteilung einer Genehmigung für zwei Kalenderjahre zur Ausübung der Fischerei mit Geräten der Erwerbsfischerei nach § 4 Absatz 525
7.2.1.2Eintragung, Änderung oder Löschung eines Fischereirechts im Fischereibuch nach § 7 Absatz 225 bis 150
7.2.1.3Regelung der Fischereirechte nach § 11 Absatz 525
7.2.1.4Genehmigung eines Fischereipachtvertrages nach § 12 Absatz 4 und 525
7.2.1.5Regelung der Fischereirechte nach § 12 Absatz 625
7.2.1.6Festsetzung des Betretungsrechtes und der Höhe der Entschädigung nach § 15 Absatz 325
7.2.1.7Aufstellen eines Hegeplanes nach erfolgloser Aufforderung nach § 21 Absatz 3250 bis 2.500
7.2.1.8Genehmigung einer Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 23 Absatz 225
7.2.1.9Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 215 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 7.2.1.9:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.1.10Festsetzung von Beiträgen nach § 32 Absatz 2 und § 34 Absatz 325 bis 500
7.2.1.11Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht nach § 40 Absatz 1 *25 bis 500
7.2.1.12Erteilung einer Befreiung nach § 40 Absatz 530 bis 500
7.2.1.13Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Muschelkulturbezirkes nach § 41 Absatz 2, je angefangene 10 ha Kulturf läche jährlich56
7.2.1.14Amtliche Bestätigung einer privaten Fischereiaufseherin oder eines privaten Fischereiaufsehers nach § 43 Absatz 420
7.2.2Landesverordnung zur Durchführung des Landes-Fischereigesetzes (LFischG-DVO) vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354)
7.2.2.1Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten nach § 125 bis 150
7.2.2.2Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes nach § 410
7.2.2.3Genehmigung einer Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Absatz 1 und 210
7.2.2.4Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach § § 6 und 7
a) für Personen über 18 Jahre25
b) für Personen unter 18 Jahre15
7.2.3Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)
7.2.3.1Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 120 bis 50
7.2.3.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 5 (Besteckzeesen)25
7.2.3.3Erteilung einer Bescheinigung eines Fischereikennzeichens (Bootsbescheinigung) nach § 15 Absatz 2 Satz 120
7.2.3.4Änderung der Bescheinigung bei wesentlichen Veränderungen am Fahrzeug nach § 15 Absatz 2 Satz 210
7.2.3.5Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 115 bis 60
7.2.3.6Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 22 Absatz 1 und 315 bis 60
Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.3.1 und 7.2.3.6:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.4Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167)
7.2.4.1Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 120 bis 50
7.2.4.2Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 310 bis 50
Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.4.1 und 7.2.4.2:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.5Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236)
7.2.5.1Erteilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Register nach § 3 Absatz 130
7.2.5.2Änderung der Bescheinigung nach § 1115
7.2.6Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 15. Februar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 28)
7.2.6.1Ausstellung eines Fischereiausweises gemäß des Abkommens über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde nach § 10 Absatz 110
7.2.7Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Abl. EU Nummer L 168 S. 1)
7.2.7.1Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 in Verbindung mit 8 oder 9 *50 bis 10.000
7.3Forstangelegenheiten
7.3.1Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 773)
a) bei einer Fläche bis zu 1 ha300
b) bei einer Fläche über 1 ha bis zu 2 ha500
c) bei einer Fläche über 2 ha für jeden angefangenen ha der Gesamtfläche250
d) bei Genehmigungsverfahren gemäß Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425) bei Vorverfahren30 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
e) bei Genehmigungsverfahren gemäß LUVPG bei UVP-Pflicht60 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3.1:
  1. Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
  2. Die Genehmigung im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden, ist von Gebühren und Auslagen befreit.
7.3.2Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
7.3.2.1Zulassungsverfahren von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt", Qualifiziert" und "Geprüft" nach § 4 Absatz 1 und FoVG100
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.1:

Bei mehr als zwei Zulassungsverfahren für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

250
7.3.2.2Registrierung der Anlage eines Mutterquartieres zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Baumarten, die dem FoVG unterliegen, nach § 6 Absatz 1 FoVG100
7.3.2.3Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 FoVG50
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.3:

Bei mehr als zwei Stammzertifikaten für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

100
7.3.2.4Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG100
Anmerkung zu Tarifstelle 7.3.2.4

Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.

7.3.2.5Ausstellung eines Stammzertifikates für Exporte nach § 16 Absatz 2 FoVG10
7.3.2.6Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamens- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG500
7.3.2.7Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG250
7.3.2.8Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Absatz 7 FoVG200 bis 1.000


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
8Fundsachen
8.1Verwahrung von Fundsachen
a) im Wert bis zu 25 Euro3
b) im Wert von über 25 bis 50 Euro7
c) im Wert von über 50 Euro für den Mehrwert zusätzlich2 %
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.1:

Gebühren und Auslagen werden vom Finder nicht erhoben, wenn er auf das Recht des Eigentumserwerbs nach § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der zuständigen Behörde nach § 976 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet hat. Aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein können dem Finder Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden.

8.2Bescheinigungen in Fundangelegenheiten6
9Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
9.1Ärztinnen und Ärzte
9.1.1Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.1.1.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 3 Absatz 1 und 2130
b) in anderen Fällen nach § 3 Absatz 3320
9.1.1.2Berufserlaubnis nach § 10
a) Erteilung einer Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.1.2Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.1.2.1Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen nach § 1220 bis 40
9.1.2.2Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen25
9.1.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung20
9.1.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.1.2.1 und 9.1.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.2Zahnärztinnen und Zahnärzte
9.2.1Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.2.1.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2130
b) in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3320
9.2.1.2Berufserlaubnis nach § 13
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.2.2Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)20 bis 40
9.2.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung20
9.2.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.2.1.1, 9.2.1.2, 9.2.2 und 9.2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.3Apothekerinnen und Apotheker
9.3.1Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.3.1.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 4 Absatz 1, 1a und 2130
b) in anderen Fällen nach § 4 Absatz 3320
9.3.1.2Berufserlaubnis nach § 11
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.3.2Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.3.2.1Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 2220 bis 40
9.3.2.2Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen25
9.3.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung20
9.3.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.3:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.3.1.1, 9.3.1.2, 9.3.2.1 und 9.3.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.4Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.4.1Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2130
b) in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3320
c) nach § 12210
9.4.2Berufserlaubnis nach § 4
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr50
9.4.3Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung20
9.4.4Ersatzurkunde (Approbation)70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.6Andere Berufe im Gesundheitswesen und Berufe im Sozialwesen
9.6.1Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
§ 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
§ 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
§ 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGB. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22 Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)
§ 1 des Orthopistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40
b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung40 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen60
9.6.2Anerkenntnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625)
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung70
b) in den Fällen des § 855 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen60
Anmerkung zu Tarifstelle 9.6:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.6.1 und 9.6.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.7Apotheken
9.7.1Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke350 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke100 bis 1.000
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke100 bis 200
d) Prüfung der Anzeige des Wechsels des Verantwortlichen für die Filialleitung50 bis 300
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6250 bis 4.000
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a150 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Absatz 2 oder 5, je Vertrag100 bis 1.000
h) Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren)50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchstabe a

Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis wird bei der Gebührenberechnung nur die neu hinzukommende Apotheke berücksichtigt.

9.7.2Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Absatz 5 Satz 340 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Absatz 2 Satz 285 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

9.8Humanarzneimittel und Tierarzneimittel
9.8.1Herstellung von Humanarzneimitteln, Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen und anderen Stoffen menschlicher Herkunft
9.8.1.1Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 Arzneimittelgesetz (AMG) oder von Tierarzneimitteln nach § 14 Tierarzneimittelgesetz (TAMG) in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. L 4 S. 43, zuletzt ber. ABl. L 151 S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/18 der Kommission vom 23. November 2022 (ABl. L 26 S. 7) oder zur Herstellung von Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 28 Absatz 1 sowie Absatz 3 Nummer 1 und 2 TAMG in Verbindung mit Artikel 88 der Verordnung (EU) 2019/6
a) Erstellung einer Erlaubnis60 bis 1.000
b) Besichtigung1.000 bis 25.000
9.8.1.2Erlaubnis für die Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20b , 20c AMG oder zur Herstellung von zur Tierarzneimittelherstellung bestimmten Stoffen menschlicher Herkunft nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 TAMG
a) Erstellung einer Erlaubnis60 bis 1.000
b) Besichtigung1.000 bis 25.000
9.8.1.3Überbeglaubigung und Beglaubigung von Erlaubnis- und Zertifikatsablichtungen10 bis 25
9.8.1.4Erlaubnisfreie Herstellung von Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Human- oder Tierarzneimittel verwendet werden, einschließlich Registrierung nach § 64 Abs. 3g AMG oder § 16 TAMG und Besichtigung nach § 64 Absatz 1 AMG oder Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6
a) Erstellung einer Registrierung60 bis 1.000
b) Besichtigung1.000 bis 25.000
9.8.2Überwachung und Maßnahmen nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 5 TAMG
a) Erfassung schriftlicher Meldungen der Tierhaltung mit Nutzungsart, der Anzahl der zu Beginn des Halbjahres gehaltenen Tiere je Tierart (Stichtagsbestand), der Bestandsveränderungen durch Zu- und Abgänge, der Arzneimittelverwendung oder der Nullmeldung, je Meldung0,20 bis 20
b) Erfassung von Nachmeldungen, je Meldung0,20 bis 20
c) Erfassung von Meldevollmachten, je Meldung2 bis 20
d) Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit (BHT) an Tierhalter, je Mitteilung1,80 bis 20
e) Prüfung des Minimierungsplanes50 bis 300
f) Erfassung der Bestätigung des Tierhalters über die Richtigkeit der Angaben zur Arzneimittelverwendung (Tierhalterversicherung), je Meldung2 bis 20
g) Anordnung von Maßnahmen zur Verringerung der Behandlungen mit Arzneimitteln100 bis 3.000
h) Auskünfte über bei der Behörde gespeicherte Daten10 bis 100
9.8.3Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Absatz 1 Nummer 5 AMG oder für Tierarzneimittel im Sinne von § 45 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit Absatz 3 TAMG300 bis 3.000
9.8.4Prüfung und Bestätigung von Anzeigen
9.8.4.1Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 67 AMG oder § 79 TAMG
a) für eine Prüfung und Bestätigung50 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung6
9.8.4.2Bestätigung der Voraussetzungen für den Einzelhandel im Fernabsatz nach Artikel 104 der Verordnung (EU) 2019/6 oder § 30 TAMG zur Aufnahme in das Versandhandelsregister einschließlich der Weiterleitung an die Bundesoberbehörde50 bis 250
9.8.5Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a AMG oder Tierarzneimitteln und veterinärmedizintechnischen Produkten nach §§ 18 oder 29 TAMG in Verbindung mit Artikel 99 der Verordnung (EU) 2019/6 einschließlich Besichtigung50 bis 3.000
9.8.6Überwachung nach § 64 AMG oder § 35 TAMG in Verbindung mit Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6 sowie nach § 72 TAMG, Probenahme nach § 65 AMG oder § 73 TAMG und Maßnahmen nach § 69 AMG oder § 76 TAMG
9.8.6.1Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken50 bis 4.000
Anmerkung zu Tarifstelle 9.8.6.1:

Bei Besichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke oder Zweigapotheke ausschließlich durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat sind 250 Euro zu berechnen.

9.8.6.2Überwachung von Herstellern, Importeuren, pharmazeutischen Unternehmern, für den Markt Bereitstellende, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen
9.8.6.2.1ohne Besichtigung100 bis 20.000
9.8.6.2.2mit Besichtigung300 bis 20.000
a) Durchführung der Besichtigung einschließlich Berichtsentwurf300 bis 20.000
b) Bearbeitung der Stellungnahmen zum Berichtsentwurf und Finalisierung des Berichts100 bis 10.000
c) Maßnahmenverfolgung100 bis 10.000
9.8.6.3a) Überwachung von Tierhalterinnen und -haltern, Tierärztlichen Hausapotheken, Tierheilpraktikerinnen und -praktikern sowie des Einzelhandels (außer Apotheken)50 bis 1.000
b) Überwachung der sonstigen Betriebe, Einrichtungen oder Personen50 bis 4.000
9.8.6.4Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der GCP- Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 13 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048, 3065) in der Fassung des Artikels 4 Nummer 3 des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530, 4583), in der am 26. Januar 2022 geltenden Fassung und nach Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl. L 158 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/2239 vom 6. September 2022 (ABl. L 294 S. 5)50 bis 10.000
s.8.6.5Entnahme, Bearbeitung und Bewertung von Proben nach § 65 AMG oder § 73 TAMG, je Probe50 bis 1.000
9.8.6.6Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Absatz 4 AMG oder § 73 Absatz 4 TAMG50 bis 3.000
9.8.6.7Maßnahmen nach § 69 AMG oder § 76 TAMG20 bis 4.000
9.8.7Einfuhr und Ausfuhr von Humanarzneimitteln, Tierarzneimitteln, veterinärmedizintechnischen Produkten, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen
9.8.7.1Einfuhrerlaubnis nach §§ 72 oder 72b AMG30 bis 5.000
9.8.7.2Ausstellen einer Importbescheinigung
a) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AMG75 bis 2.000
b) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AMG einschließlich Besichtigung1.000 bis 35.000
9.8.7.3Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6 AMG
a) für ein Arzneimittel25 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung15 bis 30
9.8.7.4Import und Handel mit Wirkstoffen, die als Ausgangsstoffe für Human- oder Tierarzneimittel verwendet werden
a) Erstellung der Registrierung nach § 64 Absatz 3g AMG oder § 16 Absatz 1 TAMG60 bis 1.000
b) Besichtigung nach § 64 Absatz 1 AMG oder Artikel 123 der Verordnung (EU) 2019/6500 bis 10.000
9.8.8Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Absatz 2 AMG oder Artikel 98 der Verordnung (EU) 2019/6
a) für ein Arzneimittel, Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnisches Produkt75 bis 600
b) für jede weitere Ausfertigung15
9.8.9Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Absatz 3 AMG80 bis 300
9.8.10Ausstellen eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3f AMG oder nach Artikel 94 der Verordnung (EU) 2019/6
a) Erstellung eines Zertifikats100 bis 1.000
b) Besichtigung1.000 bis 35.000
c) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen25
9.8.11Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 8. Oktober 1970 zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158, 159) (PIC-Bericht)
a) einschließlich Besichtigung1.000 bis 35.000
b) ohne Besichtigung100 bis 3.000
c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung1.000 bis 35.000
9.8.12Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des AMG, des TAMG, der Verordnung (EU) 2019/6 und der dazu ergangenen Verordnungennach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.8:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, des Zertifikats oder andere Entscheidungen oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis.
  2. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel-, Tierarzneimittel-, Arzneimittelzwischenprodukt, Wirkstoffproben und Proben veterinärmedizintechnischer Produkte Auslagenersatz nach § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 und Nummer 7 Verwaltungskostengesetz berechnet werden.
  3. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 Verwaltungsgebührenverordnung zugrunde zu legen."
9.9Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen und im Sozialwesen
9.9.1Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Lehranstalten oder Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach
dem Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581)
dem Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
40 bis 250
dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Orthopistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
sowie Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Altenpflegeschule oder als Außenstelle einer anerkannten Schule nach § 9 Absatz 1 Altenpflegeausbildungsgesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62)
9.9.2Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung von Privatanstalten zur Annahme und Beschäftigung von Praktikanten für Berufe im Gesundheitswesen (vgl. Tarifstelle 9.6.1)50
9.9.2.1Entscheidung über einen Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung25 bis 150
9.9.3Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625) *110 bis 340
9.9.4Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)110 bis 340
9.9.5Entscheidungen über einen Antrag auf Anerkennung der Lehrgänge und sonstige Bildungsangebote nach der Betreuerregistrierungsverordnung (BtRegV) vom 13. Juli 2022 (BGBl. I S. 1154)
9.9.5.1Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von betreuungsspezifischen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsgängen nach § 5 Absatz 2 und 3 BtRegV1.320
9.9.5.2Entscheidung über einen Antrag zur Anerkennung von Sachkundelehrgängen gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 BtRegV1.320
9.9.5.3Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Anerkennung gemäß § 8 Absatz 5 BtRegV660
9.9.5.4Entscheidung über einen Antrag auf die Anerkennung einzelner Module gemäß § 8 Absatz 6 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 bis 5 BtRegV660
Anmerkung zu Tarifstelle 9.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.9.1, 9.9.2, 9.9.2.1, 9.9.3, 9.9.4 und 9.9.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.10Privat-Kranken-Anstalten
9.10.1Konzession für Unternehmen nach § 30 der Gewerbeordnung50 bis 4.000
9.10.2Fristverlängerungen und Befristungen nach § 49 der Gewerbeordnung5 % der Gebühr zu Tarifstelle 9.10.1
mindestens15
Anmerkung zu Tarifstelle 9.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.12Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG ) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 8b des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793)
9.12.1Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG10 bis 40
9.12.2Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 5.000
9.12.3Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.4Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.5Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 2.500
9.12.6Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG10 bis 25
9.12.6.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.12.7Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.12.8Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG25 bis 1.000
9.12.9Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen25 bis 50
9.12.10Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.9 und 9.12.10:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.11Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen15
9.12.12Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG100 bis 2.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.12: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.12.13Nachtragung oder Bestätigung einer Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG15 bis 25
9.12.14Nachtragung oder Bestätigung jeder weiteren Impfung nach § 22 Absatz 2 Satz 3 IfSG10
9.12.15Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 35 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift30 bis 2500
9.13Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit § § 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 1045)
Anmerkung zu Abschnitt 9.13: Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
9.13.1Erlass einer Anordnung oder Duldung gemäß § 9 TrinkwV30 bis 1.500
9.13.2Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 TrinkwV50 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.3Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten gemäß § 14, 14a oder 14b TrinkwV50 bis 1.000
9.13.4Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß § 14b Absatz 1 TrinkwV10 bis 500
9.13.5Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV100 bis 1.500
9.13.6Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV100 bis 500
9.13.7Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV.400 bis 900
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.8Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § § 18, 19 TrinkwV30 bis 1.300
9.13.9Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV30 bis 500
9.13.10Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß § § 19, 20 TrinkwV10 bis 25
9.13.10.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.13.11Entnahme von Wasserproben gemäß § § 19, 20 TrinkwasserV ohne weitere Amtshandlung25 bis 150
9.13.12Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung7 bis 20
9.13.13Erlass einer Anordnung gemäß § § 20, 20a TrinkwV50 bis 500
9.14Amtshandlungen nach der Badegewässerverordnung vom 10. September 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 462) in Verbindung mit § 11 Nummer 11 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).
9.14.1Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich der Fertigung der Niederschrift ohne Probenahme20 bis 150
9.14.2Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern15 bis 50
9.14.2.1Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag5 bis 15
9.14.3Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung5 bis 20
9.14.4Listung als Badegewässeruntersuchungsstelle gemäß § 3 Absatz 2 Badegewässerverordnung400 bis 900
9.15Amtshandlungen nach der Bäderhygieneverordnung (BäderhygVO) vom 17. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 336)
9.15.1Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 12 BäderhygVO30 bis 1.000
9.15.2Entnahme einer Probe aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 11 BäderhygVO10 bis 25
9.15.2.1Für jede weitere Probenahme am selben Tag5 bis 15
9.15.3Entnahme von Proben aus Schwimm- oder Badebecken- oder Teichwasser oder von den Oberflächen sonstiger Schwimmbadeinrichtungen gemäß § 11 BäderhygVO ohne weitere Amtshandlung25 bis 800
9.15.4Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung5 bis 20
9.15.5Erlass einer Anordnung gemäß § 13 BäderhygVO50 bis 500
9.15.6Zulassung einer Abweichung gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 BäderhygVO50 bis 500
9.15.7Listung als Badewasseruntersuchungsstelle gemäß § 8 Absatz 2 BäderhygVO400 bis 900
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.7 und 9.14.4 und 9.15.7:
Die Zulassungen als Trinkwasser-, Badegewässer- und Badegewässeruntersuchungsstelle können kombiniert werden. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


9.16Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
9.16.1Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen150 bis 400
9.16.2Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle50 bis 150
9.16.3Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999))10
9.16.4Bescheinigungen von free practique75
9.17Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes
Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz (SHRDG) vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 896)
9.17.1Entscheidung über die Ersterteilung einer Genehmigung, die Neuerteilung einer abgelaufenen Genehmigung oder die Übertragung einer Genehmigung des Betriebs eines Unternehmens, welches Krankentransporte außerhalb des Rettungsdienstes durchführt nach § 22 Absatz 1 SHRDG75 bis 2.000
9.17.2Entscheidung über die Genehmigung eines Austausches von Krankentransportwagen oder sonstigen wesentlichen Änderungen des Betriebes nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SHRDG75 bis 1.000
9.17.3Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 26 SHRDG, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstelle 9.17.2 erhoben wird45 bis 150
9.17.4Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters sowie der Vertreterin oder des Vertreters der auswärtigen Unternehmerin oder des auswärtigen Unternehmers nach § 27 SHRDG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 483 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)75 bis 750
9.17.5(aufgehoben)
9.18Medizinprodukte
9.18.1Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1087, 1090)
9.18.1.1Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 4 MPDG25 bis 250
9.18.1.2Ausstellen eines Freiverkaufszertifikates nach § 10 MPDG
9.18.1.2.1Freiverkaufszertifikat für ein Land für Einzelprodukte, Zubehör bzw. Komponenten von 1 bis 25 Stück225
9.18.1.2.2Freiverkaufszertifikat für ein Land für Einzelprodukte, Zubehör bzw. Komponenten von 26 bis 50 Stück375
9.18.1.2.3Freiverkaufszertifikat für ein Land für Einzelprodukte, Zubehör bzw. Komponenten von 51 Stück und mehr525
9.18.1.2.4Identische Ausfertigung eines Freiverkaufszertifikats für jedes weitere Land65
9.18.1.2.5je Mehrausfertigung eines Freiverkaufszertifikats35
9.18.1.3Überwachungen nach §§ 68 Absatz 1 und 2 sowie 77 MPDG in Verbindung mit § 79 MPDGnach Zeitaufwand
9.18.1.3.1je Überwachungnach Zeitaufwand
9.18.1.3.2Nachkontrollen bei festgestellten Mängelnnach Zeitaufwand
9.18.1.3.3Prüfung von Produktennach Zeitaufwand
9.18.1.3.4Prüfung von Unterlagennach Zeitaufwand
9.18.1.4Maßnahmen der zuständigen Behördenach Zeitaufwand
9.18.1.4.1zum Schutz vor Risiken nach § 74 MPDGnach Zeitaufwand
9.18.1.4.2zum Schutz vor Risiken nach § 76 Absatz 3 MPDGnach Zeitaufwand
9.18.1.4.3im Rahmen der Überwachung nach § 78 MPDGnach Zeitaufwand
9.18.1.4.4nach § 82 Absatz 2 MPDGnach Zeitaufwand
9.18.2Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. April 2021 (BGBl. I S. 833, 840)
9.18.2.1Überwachungen und Maß- nahmen im Zusammenhang mit § 8 Absatz 7 Satz 4 MPBetreibV100 bis 2.000
9.18.2.2Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV25 bis 250
9.18.2.3Überwachungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit Anzeigen nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV50 bis 2.000
9.18.3Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 S. 1; zuletzt ber. 2021, ABl. L 241 S.7), die durch die Verordnung (EU) Nr. 2020/561 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 (ABl. L 130 S. 18)
9.18.3.1Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen sowie Produktprobe nach Artikel 16 Absatz 4nach Zeitaufwand
9.18.3.2Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 3125 bis 250
9.18.3.3Bestätigung nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 1nach Zeitaufwand
9.18.3.4Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach Artikel 46 Absatz 9 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.5Überwachungen, soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.3 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.3.5.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.5.2nach Artikel 72 Absatz 5nach Zeitaufwand
9.18.3.5.3nach Artikel 93nach Zeitaufwand
9.18.3.6Maßnahmen der zuständigen Behörde, soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.4 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.3.6.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.6.2nach Artikel 6nach Zeitaufwand
9.18.3.6.3nach Artikel 10 Absatz 14nach Zeitaufwand
9.18.3.6.4nach Artikel 11 Absatz 3nach Zeitaufwand
9.18.3.6.5nach Artikel 13 Absatz 10nach Zeitaufwand
9.18.3.6.6nach Artikel 14 Absatz 6nach Zeitaufwand
9.18.3.6.7nach Artikel 46 Absatz 7 Buchstabe enach Zeitaufwand
9.18.3.6.8nach Artikel 55 Absatz 2nach Zeitaufwand
9.18.3.6.9nach Artikel 76 Absatz 1nach Zeitaufwand
9.18.3.6.10nach Artikel 93 bis 95 und 97nach Zeitaufwand
9.18.3.7Bewertung von Produkten gemäß Artikel 94, sofern daraus Maßnahmen nach Artikel 95 oder 97 getroffen werdenach Zeitaufwand
9.18.3.8Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten und ihr Zubehör sowie in Anhang XVI aufgeführten Produkte nach Artikel 51 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII120 bis 2.000
9.18.4Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 S. 176, zuletzt ber. 2021, ABl. L 233 S. 9), geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2022/112 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 (ABl. L 19 S. 3)
9.18.4.1Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur übermittelten Angaben, Unterlagen sowie Produktprobe nach Artikel 16 Absatz 4nach Zeitaufwand
9.18.4.2Entgegennahme und Prüfung der vom Wirtschaftsakteur zur Registrierung übermittelten Angaben nach Artikel 2825 bis 250
9.18.4.3Bestätigung nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 1nach Zeitaufwand
9.18.4.4Verlängerung der Gültigkeit von Bescheinigungen nach Artikel 42 Absatz 9 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.5Überwachungen so- weit nicht von Tarifstelle 9.18.1.3 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.4.5.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.5.2nach Artikel 68 Absatz 5nach Zeitaufwand
9.18.4.5.3nach Artikel 88nach Zeitaufwand
9.18.4.6Maßnahmen der zuständigen Behörde soweit nicht von Tarifstelle 9.18.1.4 erfasstnach Zeitaufwand
9.18.4.6.1nach Artikel 5 Absatz 5 Unterabsatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.6.2nach Artikel 6nach Zeitaufwand
9.18.4.6.3nach Artikel 10 Absatz 13nach Zeitaufwand
9.18.4.6.4nach Artikel 11 Absatz 3nach Zeitaufwand
9.18.4.6.5nach Artikel 13 Absatz 10nach Zeitaufwand
9.18.4.6.6nach Artikel 14 Absatz 6nach Zeitaufwand
9.18.4.6.7nach Artikel 42 Absatz 7 Buchstabe enach Zeitaufwand
9.18.4.6.8nach Artikel 50 Absatz 2nach Zeitaufwand
9.18.4.6.9nach Artikel 72 Absatz 1nach Zeitaufwand
9.18.4.6.10nach Artikel 88 bis 90 und 92nach Zeitaufwand
9.18.4.7Bewertung von Produkten gemäß Artikel 89 sofern daraus Maßnahmen nach Artikel 90 oder 92 getroffen werdennach Zeitaufwand
9.18.4.8Einstufung und Klassifizierung von Medizinprodukten und ihr Zubehör nach Artikel 47 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VIII120 bis 2.000
9.18.5Sonstiges
9.18.5.1Anforderung einer nicht fristgerecht abgegebenen Information über die Abstellung eines oder mehrerer Mängel aufgrund von Überwachungen, Prüfungen und Bewertungen sowie angeordneten Maßnahmen im Anwendungsbereich des MPDG, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostika55
9.18.5.2Auf Antrag erteilte, nicht einfache schriftliche Auskünfte im Anwendungsbereich des MPDG, der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über in-vitro-Diagnostikanach Zeitaufwand
Anmerkungen zur Tarifstelle 9.18
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Stunde die Stundensätze nach § 6 VerwGebVO.
  3. Die Gebühren für Überwachungen umfassen auch die Erstellung des Überwachungsberichtes einschließlich Vor- und Nachbereitung sowie Wege- und Wartezeiten.
  4. Werden Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
  5. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter, Hinzuziehung von Sachverständigen und die Untersuchung von Produkten werden als Auslagen erhoben
9.19Krebsregister
Krebsregistergesetz (KRG SH) vom 4. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 372), geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
9.19.1Genehmigung und Übermittlung zusammengeführter personenbezogener und klinisch epidemiologischer Daten nach § 10 Absatz 1 und 2 und § 12 Absatz 1 KRG SH.1.000 bis 13.000
9.19.2Zusammenstellung und Übermittlung klinischer und epidemiologischer Daten nach § 16 KRG SH.60 bis 600
Anmerkung zu Tarifstelle 9.19:
  1. Bei Amtshandlungen für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie für ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse stehende Forschungsvorhaben kann die Vertrauensstelle Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung oder Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung zulassen.
  2. Kosten nach der Tarifstelle 9.19.2 werden von anderen Krebsregistern und für Zwecke des beim Robert-Koch-Institut eingerichteten Zentrum für Krebsregisterdaten (§ 7 Absatz 1 Nummer 5 KRG SH) nicht erhoben.
9.20Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern (RettSan-APrVO) vom 19. Oktober 2020 (GVOBl. 2020, 763)
9.20.1Ausstellung des Zeugnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 RettSan-APrVO40
9.20.2Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses60
9.20.3Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs.4-5 RettSan-APrVO30 bis 150
9.20.4Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 14 Abs. 3 RettSan-APrVO30 bis 150
9.20.5Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 4 RettSan-APrVO40 bis 250
9.21Präimplantationsdiagnostik0 bis 50
9.21.1Zulassung als Präimplantationsdiagnostikzentrum (PID-Zentrum) gemäß § 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323)200 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 9.21:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.21.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.22Maßnahmen zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
9.22.1Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S 431), Regeung der Prämplantaionsdiagnostik vom 21 Februar zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. 2013 Schl.-H. S. 101), Prüfung von Sozialkonzepten nach § 5 Absatz 1250
Anmerkung zu Tarifstelle 9.22.1:

Die Gebührenpflicht nach Tarfstelle 9.22.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandung

9.23Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I S. 960)
9.23.1Anordnung der Überprüfung einer Anlagenach § 6 Absatz 2 Nummer 1 NiSGnach Zeitaufwand
9.23.2Anordnung der Untersagung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 NiSGnach Zeitaufwand
9.23.3Anordnung der Untersagung nach § 6 Absatz 3 NiSGnach Zeitaufwand


TarifstelleGegenstandGebühr Euro
10Immissionsschutz und Gentechnologie
Anmerkungen zu Tarifstelle 10

* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. (EG) Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.

** Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

10.1Immissionsschutz
10.1.1Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1:

*** Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5. 10.1.1.6, 10.1.1.7 und 10.1.1.9 Errichtungskosten nicht entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Würden bei geringen Einrichtungskosten die Gebühren in einem Missverhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen, wird ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand darf die jeweilige Mindestgebühr nicht unterschreiten.

10.1.1.1Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4, § 16, § 16a, § 16b oder § 23b BImSchG (außer für Genehmigungen nach § 4 oder § 16b BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, siehe 10.1.1.2 und 10.1.1.3) bei Errichtungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern ***
a) bis zu 250.000 Euro1,5 %
für § § 16a oder 23b BImSchG mindestens500
Im Übrigen mindestens1.000
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro3.750 zuzüglich 0,6 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro8.250 zuzüglich 0,5 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro53.250 zuzüglich 0,4 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro213.250 zuzüglich 0,3 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 oder § 16b BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ***
je kW Nennleistung und6,50
je Meter Gesamthöhe über Grund50
10.1.1.3Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen gemäß Nummer 17.4 i.V.m. Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015 (BAnz AT 01.09.2015 B4).250 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.3:

Bei der Bemessung der Gebühr ist ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen

10.1.1.4Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 4, 16 oder 16b BImSchG
Je Tag und nach Aufwand1.000 bis 3.000
10.1.1.5Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG ***Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 für den genehmigten Teil der Anlage
Mindestens1.000
10.1.1.6Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG ***25 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
10.1.1.7Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG ***30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
mindestens500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.7:

Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5 zur Hälfte.angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

10.1.1.8Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG30 % bis 60 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7
b) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Absatz 1 oder 2 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a) durchgeführt wird.5 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der 9. BlmSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.10 % der Gebühr nach 10. 1. 1. 1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 10.000
d) Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Wird anschließend eine Vorprüfung nach § 7 durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen.100 bis 2.500
10.1.1.8.1Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
a) Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert50 bis 2.000
b) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung200 bis 5.000
10.1.1.9Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 15 oder 23a BImSchG ***

bei Errichtungskosten der Änderung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern

a) bis zu 250.000 Euro0,6 %
für § 23a mindestens100
im Übrigen mindestens500
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro1.500 zuzüglich 0,24% der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro3.300 zuzüglich 0,2 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro21.300 zuzüglich 0,16 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro85.300 zuzüglich 0,12 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden,50 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9
für § 23a mindestens100
im Übrigen mindestens250
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.9:

Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 angerechnet werden.

10.1.1.10Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung
a) nach § 9 Absatz 2 BImSchG250 bis 5.000
b) nach § 18 Absatz 3 BImSchG250 bis 5.000
10.1.1.11Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG500 bis 20.000
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.11:

Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.

10.1.1.12Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG
a) Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1 BImSchG200 bis 7.000
b) Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1a BImSchG200 bis 7.000
c) Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 20 Absatz 2 BImSchG200 bis 7.000
d) Untersagung des Betriebes einer Anlage durch die den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach § 20 Absatz 3 BImSchG200 bis 7.000
10.1.1.13Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 BImSchG250
10.1.1.14Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BImSchG100 bis 5.200
10.1.1.15Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach § 29b BImSchG in Verbindung mit nach **
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.15:

Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.

a) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BImSchG250 bis 1.600
b) § 26 BImSchG150 bis 1.600
c) § 29a BImSchG250 bis 5.000
d) § 13 Absatz 3 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804)250 bis 1.600
e) § 12 Absatz 9 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)250 bis 1.600
f) § 19 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007)250 bis 2.000
g) § 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754)250 bis 3.000
h) § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973)250 bis 1.600
i) § 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)250 bis 2.000
j) Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)250 bis 2.000
k) Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)250 bis 2.000
10.1.1.16Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG200 bis 3.200
10.1.1.17Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 25 oder Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 25a BImSchG200 bis 3.200
10.1.1.18Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG100 bis 3.200
10.1.1.19Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG100 bis 3.200
10.1.1.20Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG50 bis 500
10.1.1.21Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 3.200
10.1.1.22Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen100 bis 2 600
10.1.1.23Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Absatz 1 BImSchG100 bis 2 600
10.1.1.24Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24:

Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.1.29

10.1.1.24.1Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürften Anlagen **Nach Zeitaufwand
10.1.1.24.2Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen **Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24.2:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

10.1.1.25Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.26Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.27Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.28Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG100 bis 260
10.1.1.29Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 17. Dezember 2010 (ABl. Nummer L 334 S. 17, ber. ABl. 2012 Nummer L 158 f S. 25) - Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG)
10.1.1.29.1Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 BImSchG50
10.1.1.29.2Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8a BImSchG50
10.1.1.29.3Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED-Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 1a und 1b, § 48 Absatz 1a BImSchG **Nach Zeitaufwand
10.1.1.29.4Überwachung von IED-Anlagen nach § 52a BImSchG **
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-AnlagenNach Zeitaufwand
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der ÖffentlichkeitNach Zeitaufwand
10.1.1.30Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal **Nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1.1.30:
  1. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.
  2. Bei Einsatz weiterer komplexer Mess- und Prüfgeräte: Zu-schlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
  3. Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden: Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
  4. Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden,: Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
10.1.1.31Entnahme von Proben und deren Untersuchung50 bis 500
10.1.1.32Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist.100 bis 1.000


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