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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Brandschutzgesetzes
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. September 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 08.10.2020 S. 686)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG)

Das Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren (Brandschutzgesetz - BrSchG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 200), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Landesverordnung vom 16.01.2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30) wird wie folgt geändert:

§ 30 wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:

"(5) Der zuständige Träger der gesetzlichen Unfallversicherung kann im Auftrag des Landes Leistungen aus Gründen der Billigkeit an Hinterbliebene von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr leisten, die bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehren einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit erlitten haben und an den Folgen verstorben sind. Einzelheiten zur Leistungsgewährung und zur Kostenerstattung werden in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt."

2. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ID 201886

ENDE