Druck- und LokalversionFür einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Gefahrenabwehr
Frame öffnen

BrSchG - Brandschutzgesetz
Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistungen der Feuerwehren

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Februar 1996
(GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 200; 1996 S. 652; 1999 S. 110; 2000 S. 582; 2001 S. 184; 18.12.2002/2003 S. 2; 01.02.2005 S. 57; 07.01.2008 S. 12 08; 25.11.2009 S. 614: 17.12.2010 S. 789 10; 15.12.2014 S. 489 14; 16.03.2015 S.98 15; 06.07.2016 S.552 16; 02.05.2018 S. 162 18; 16.01.2019 S. 30 19; 25.09.2020 S. 686 20; 13.04.2022 S. 519 22; 20.07.2023 S. 364 23; 20.03.2024 S. 445 24)
Gl.-Nr.: 2131-2




Red. Anm. Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Abschnitt I
Aufgaben und Träger

§ 1 Feuerwehrwesen 08 14

Das Feuerwehrwesen umfaßt

  1. die Bekämpfung von Bränden und den Schutz von Menschen, Tieren und Sachen vor Brandschäden (abwehrender Brandschutz),
  2. die Hilfeleistung bei Not- und Unglücksfällen (Technische Hilfe),
  3. die Verhütung von Bränden und Brandgefahren (vorbeugender Brandschutz, Mitwirkung der Feuerwehren bei Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung),
  4. die Mitwirkung im Katastrophenschutz.

§ 2 Aufgaben der Gemeinden 22

(1) Die Gemeinden haben als Selbstverwaltungsaufgabe zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe den örtlichen Verhältnissen angemessene leistungsfähige öffentliche Feuerwehren zu unterhalten, Fernmelde- und Alarmierungseinrichtungen bereitzustellen sowie für eine ausreichende Löschwasserversorgung zu sorgen.

(2) Zu dieser Aufgabe gehört insbesondere

  1. Feuerwehrhäuser mit den erforderlichen Einrichtungen bereitzustellen,
  2. Fahrzeuge, Geräte, Material, persönliche Schutzausrüstungen und Dienstkleidung zu beschaffen,
  3. Endgeräte zur ständigen Entgegennahme von Nachrichten und Alarmierungen aus den Anlagen nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 zu beschaffen und zu betreiben.

§ 2a Kameradschaftskasse 16

(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und für Ortsfeuerwehren auch auf deren Antrag Sondervermögen für die Kameradschaftspflege (Kameradschaftskasse) bilden. Bereits bestehende Kameradschaftskassen werden als Sondervermögen nach Satz 1 weitergeführt.

(2) Für jedes Sondervermögen wird vom Wehrvorstand

  1. ein Einnahme- und Ausgabeplan aufgestellt, der alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben enthält,
  2. eine Sonderkasse eingerichtet und
  3. eine Sonderrechnung geführt.

Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Der Einnahme- und Ausgabeplan wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt nach der Zustimmung der Gemeindevertretung in Kraft. Zur Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans kann die Gemeindewehrführung oder die Ortswehrführung Erklärungen abgeben und Handlungen ausführen, durch welche die Gemeinde verpflichtet, berechtigt oder befreit werden kann; er oder sie handelt insoweit in Vertretung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des Einnahme- und Ausgabeplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde Veranstalter.

(4) Für die Verwaltung der Kameradschaftskasse gelten § 75 Absatz 1 bis 3 der Gemeindeordnung entsprechend. Die Kameradschaftskasse darf keine Kredite im Sinne von § 85 der Gemeindeordnung sowie Kassenkredite im Sinne von § 87 Gemeindeordnung aufnehmen. Sicherheiten zugunsten Dritter dürfen nicht bestellt werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben aus laufenden Verträgen in künftigen Jahren dürfen im Ausnahmefall eingegangen werden. Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben für Vermögensgegenstände in künftigen Jahren dürfen nicht eingegangen werden. Durch die Kameradschaftskasse sollen Vermögensgegenstände grundsätzlich nur zur Kameradschaftspflege oder solche, die für das Durchführen von Feuerwehrveranstaltungen erforderlich sind, erworben werden. Die Einbringung von Vermögen der Kameradschaftskasse in Stiftungen oder ähnliche Körperschaften ist unzulässig.

(5) Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen. Über die vom Wehrvorstand vorzulegende Einnahme- und Ausgaberechnung beschließt die Mitgliederversammlung. Die Einnahme- und Ausgaberechnung ist der Gemeindevertretung vorzulegen.

(6) Das Nähere über

  1. den Inhalt und die Ausführung des Einnahme- und Ausgabeplans,
  2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
  3. die Führung der Sonderrechnung wird durch Satzung geregelt.

§ 2b Zuwendungen an Gemeinde- und Ortsfeuerwehren 16

(1) Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen für Zwecke der Feuerwehr sind zulässig. § 76 Absatz 4 Satz 2 bis 5 der Gemeindeordnung findet nach Maßgabe der folgenden Absätze Anwendung.

(2) Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebots einer Zuwendung obliegen ausschließlich der Wehrführung und der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister.

(3) Über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse entscheidet bis zu einer in der Satzung nach § 2a Absatz 1 zu bestimmenden Wertgrenze der Wehrvorstand; dieser kann die Entscheidung bis zu einem von ihm zu bestimmenden Betrag auf die Wehrführung übertragen.

(4) Bei der Entscheidung über die Annahme von Zuwendungen an die Kameradschaftskasse über der Wertgrenze nach Absatz 3 Halbsatz 1 ist festzulegen, ob der Betrag, um den die Zuwendung diese Wertgrenze überschreitet, dem Sondervermögen oder dem Gemeindevermögen zur Erfüllung der den Gemeinden nach § 2 zugewiesenen Aufgaben zugeführt wird.

§ 3 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte 14 22

(1) Die Kreise haben als Selbstverwaltungsaufgabe die überörtlichen Aufgaben zur Sicherstellung des abwehrenden Brandschutzes und der Technischen Hilfe wahrzunehmen. Insbesondere haben sie

  1. überörtliche Ausbildungslehrgänge durchzuführen,
  2. erforderliche Anlagen zur überörtlichen Alarmierung und Nachrichtenvermittlung einzurichten und zu unterhalten,
  3. eine ständig mit entsprechend geschultem Personal besetzte Feuerwehreinsatzleitstelle einzurichten und zu unterhalten, die Notrufe annimmt und an die zuständige Feuerwehr weiterleitet und die zusammen mit der Rettungsleitstelle (Integrierte Leitstelle) betrieben werden kann,
  4. eine Feuerwehrtechnische Zentrale zur Unterbringung von Fahrzeugen und Gerätschaften, Pflege und Prüfung von Geräten und Material sowie zur Durchführung von Ausbildungslehrgängen einzurichten, zu unterhalten und auf dem neuesten Stand zu halten,
  5. zur Hilfeleistung bei Schadensereignissen mit gefährlichen Stoffen und Gütern einen "Löschzug-Gefahrgut" aufzustellen und zu unterhalten, sofern dies auf andere Weise nicht sichergestellt ist,
  6. ein Informationssystem über gefährliche Stoffe und Güter vorzuhalten, das das Land bereitstellt.

(2) Die Kreise haben die Gemeinden bei der Ausstattung ihrer Feuerwehren zu unterstützen und sie in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten.

(3) Die Kreise haben in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz den vorbeugenden Brandschutz durchzuführen und Alarmpläne für den überörtlichen Einsatz und die gemeindeübergreifende Hilfe aufzustellen. Die Aufgabe der Durchführung des vorbeugenden Brandschutzes nach Satz 1 kann durch öffentlich-rechtlichen Vertrag auf einzelne Gemeinden übertragen werden.

(4) Die kreisfreien Städte haben neben den Aufgaben nach § 2 die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 3, 5 und 6 sowie Absatz 3.

(5) Benachbarte Kreise und kreisfreie Städte können mit Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums in allen genannten Aufgabenbereichen gemeinsame Einrichtungen betreiben.

§ 4 Aufgaben des Landes

(1) Das Land fördert das Feuerwehrwesen.

(2) Seine Aufgaben sind im besonderen,

  1. die Gemeinden und Kreise auf dem Gebiet des Feuerwehrwesens zu unterstützen und zu beraten,
  2. eine Landesfeuerwehrschule zu unterhalten,
  3. den Gemeinden und Kreisen für den abwehrenden Brandschutz und die Technische Hilfe Zuwendungen zu gewähren und
  4. die Brandschutzforschung und -normung zu unterstützen.

Abschnitt II
Organisation der Feuerwehren

§ 5 Arten der Feuerwehren

(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die öffentlichen Feuerwehren (Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren, Pflichtfeuerwehren) und die Werkfeuerwehren.

(2) Die öffentlichen Feuerwehren sind gemeindliche Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

(3) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können nebeneinander aufgestellt werden.

§ 6 Aufgaben der Feuerwehren 14

(1) Bei Bränden, Not- und Unglücksfällen haben die Feuerwehren in Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 162 Abs. 3 Landesverwaltungsgesetz in ihrem Einsatzgebiet die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um gegenwärtige Gefahren für Leben, Gesundheit und Vermögen abzuwehren (abwehrender Brandschutz, Technische Hilfe). Daneben wirken die Feuerwehren im Katastrophenschutz mit.

(2) Die Feuerwehren haben bei der Brandschutzerziehung und Brandschutzaufklärung mitzuwirken.

(3) Zur Übernahme der Aufgaben nach Absatz 1 bedarf die Feuerwehr der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde. Die Anerkennung setzt eine ausreichende persönliche und sächliche Leistungsfähigkeit der Feuerwehr sowie die personelle und fachliche Eignung der Wehrführung voraus. Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.

(4) Außerhalb des Anwendungsbereichs des Brandschutzgesetzes können durch Entscheidung der Gemeindevertretung zusätzliche freiwillige Aufgaben auf die Feuerwehren übertragen werden.

§ 7 Berufsfeuerwehr 22

(1) Städte mit mehr als 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern müssen, andere Städte können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Abweichungen von der Pflicht zur Aufstellung der Berufsfeuerwehr bedürfen der Zustimmung des für Inneres zuständigen Ministeriums.

(2) Der Berufsfeuerwehr können der Rettungsdienst und die Verwaltungsaufgaben im Katastrophenschutz übertragen werden. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr dürfen, soweit sie Einsatzdienst leisten, andere Einrichtungen ihres Trägers weder leiten noch darin beschäftigt werden.

(3) Die Leitung der Berufsfeuerwehr ist für die öffentlichen Feuerwehren im Stadtgebiet verantwortlich. Sie berät die Stadt in allen Fragen des Feuerwehrwesens und, soweit übertragen, des Rettungsdienstes und des Katastrophenschutzes.

§ 8 Freiwillige Feuerwehr 08 14

(1) Freiwillige Feuerwehren sind Gemeindefeuerwehren und Ortsfeuerwehren.

(2) In Gemeindeteilen können Ortsfeuerwehren aufgestellt werden. Sie bilden zusammen die Gemeindefeuerwehr, in kreisfreien Städten den Stadtfeuerwehrverband.

(3) Freiwillige Feuerwehren in der Trägerschaft eines Amtes sind Ortsfeuerwehren, die zusammen eine Gemeindefeuerwehr bilden.

(4) Die freiwillige Feuerwehr gibt sich eine Satzung, in der sie die Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder sowie die Ahndung von Pflichtverstößen durch Ordnungsmaßnahmen regelt. Dem "Löschzug-Gefahrgut" kann dieses Recht vom Träger zuerkannt werden.

§ 8a Aufstellung und Auflösung der Feuerwehr 22 22
(vorherige Änderungen § 8a bis 19.05.2022 14)

(1) Berufsfeuerwehren, freiwillige Feuerwehren und Pflichtfeuerwehren können durch Beschluss des Trägers aufgestellt und aufgelöst werden. Der Beschluss ist der Aufsichtsbehörde innerhalb von drei Tagen zu melden.

(2) Die Auflösung einer freiwilligen Feuerwehr kann ferner durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Der Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit und ist der Gemeinde bekannt zu geben. Er wird jedoch erst wirksam, wenn nach Ablauf von mindestens einem Monat die Mitgliederversammlung die Auflösungsentscheidung durch erneuten Beschluss nach Satz 1 bestätigt hat. Der erneute Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Gemeinde und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der letzten Beschlussfassung wirksam.

§ 8b Gliederung der freiwilligen Feuerwehr 14 22

(1) Die Freiwillige Feuerwehr gliedert sich in Abteilungen. Jede Freiwillige Feuerwehr muss eine Einsatzabteilung haben. Diese besteht aus den freiwilligen aktiven Mitgliedern.

(2) Nach vorheriger Entscheidung durch die Gemeindevertretung können innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr zusätzlich eine Wachabteilung mit hauptamtlichen Kräften, eine Reserveabteilung, eine Pflichtfeuerwehrabteilung, eine Ehrenabteilung, eine Jugend- und eine Kinderabteilung sowie eine Verwaltungsabteilung gebildet werden. Neben diesen Abteilungen ist die Bildung eines Musikzuges nach den Vorgaben der Satzung möglich.

§ 9 Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr 08 14 22

(1) Die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehr sind mit Ausnahme der Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder der hauptamtlichen Wachabteilung müssen eine der Berufsfeuerwehr entsprechende Qualifikation aufweisen.

(2) Der Eintritt in die Einsatzabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Soweit nach Vollendung des 16. Lebensjahres ein Eintritt in die Einsatzabteilung erfolgt, beginnt die Verpflichtung zur Teilnahme am Ausbildungsdienst ab diesem Zeitpunkt. Für die Teilnahme am Einsatzdienst ist die Vollendung des 18. Lebensjahres erforderlich. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, am Einsatz- und Ausbildungsdienst teilzunehmen, soweit sie nicht nach Absatz 3 oder Absatz 4 ganz oder teilweise befreit sind. Die Verpflichtung zur Teilnahme am Einsatzdienst beginnt mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

(3) Angehörige der Einsatzabteilung, die die Eignung für den aktiven Feuerwehrdienst teilweise oder ganz verloren haben, sind im entsprechenden Umfang vom Feuerwehrdienst zu entbinden und können, soweit vorhanden, in die Reserve-, Verwaltungs- oder Ehrenabteilung übernommen werden. Die Entscheidung obliegt dem Wehrvorstand.

(4) Nach Vollendung des 50. Lebensjahres ist ein Übertritt als aktives Mitglied in eine vorhandene Reserveabteilung zulässig.

(5) Die Mitglieder haben über die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch für die Zeit nach Beendigung ihrer Tätigkeit. Auskünfte an die Presse erteilt die Wehrführung, die Einsatzleitung oder eine von der Wehrführung oder Einsatzleitung beauftragte Person.

(6) Pflichtverstöße der aktiven Mitglieder, der Mitglieder der Ehrenabteilung und der Mitglieder der Verwaltungsabteilung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen geahndet werden. Zulässig sind

  1. Verweis durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  2. befristete Entbindung von bis zu drei Monaten durch Beschluss des Wehrvorstandes oder
  3. Ausschluss durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Die in Satz 2 aufgeführten Maßnahmen sind nicht in Kombination, sondern nur einzeln zulässig. Für die Dauer eines Ausschlussverfahrens nach Satz 2 Nummer 3 kann das Mitglied durch Beschluss des Wehrvorstandes oder der Mitgliederversammlung aus zwingenden Gründen von der Teilnahme am Einsatz- und Ausbildungsdienst ausgeschlossen werden, insbesondere wenn die Teilnahme den Dienstbetrieb oder die Ermittlungen wesentlich beeinträchtigen würde. Gegen eine Ordnungsmaßnahme ist die Erhebung des Widerspruchs zulässig.

(7) Die Mitglieder der Verwaltungsabteilung unterstützen die Wehrführung bei ihren administrativen Aufgaben. Sie müssen nicht feuerwehrdiensttauglich sein. Der Eintritt in die Verwaltungsabteilung ist mit Vollendung des 16. Lebensjahres möglich. Der Dienst in der Verwaltungsabteilung endet auf Antrag des Mitglieds durch Übertritt in die Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

(8) Der Eintritt in die Jugendabteilung ist mit Vollendung des 10. Lebensjahres, in die Kinderabteilung mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.

(9) Das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), sowie das Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), zuletzt geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), gelten entsprechend.

§ 9a Aufnahme in die freiwillige Feuerwehr 22

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer seinen Wohnsitz in der Gemeinde hat oder regelmäßig für den Einsatzdienst zur Verfügung steht. Die Bewerberin oder der Bewerber muss körperlich und geistig für den Feuerwehrdienst tauglich sein. Die Tauglichkeit ist im Zweifel durch ärztliches Attest einer Ärztin oder eines Arztes, die oder der mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist, festzustellen.

(2) Aufnahmeanträge sind schriftlich oder mündlich an die die zuständige Wehrführung zu richten. Bewerberinnen oder Bewerber unter 18 Jahren haben eine schriftliche Einwilligungserklärung der gesetzlichen Vertreter beizufügen.

(3) Der Wehrvorstand entscheidet über die vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied in ein einjähriges Probedienstverhältnis als Anwärterin oder Anwärter. Während der Probezeit hat die Anwärterin oder der Anwärter alle Rechte und Pflichten eines aktiven Mitgliedes mit Ausnahme des passiven Wahlrechts zum Wehrvorstand. Nach Ablauf der Probedienstzeit beschließt die Mitgliederversammlung über die endgültige Aufnahme. Sollten während des Probejahres Tatsachen bekannt werden, die eine vorläufige Aufnahme ausgeschlossen hätten, kann der Wehrvorstand den sofortigen Ausschluss beschließen.

(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits mehr als ein Jahr einer Jugendabteilung oder einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgenommen werden.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben vor der vorläufigen Aufnahme zu erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(6) Ein aktives Mitglied einer anderen Freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Einsatzabteilung aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Wehrführung dieser Feuerwehr ihr Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Feuerwehr nach § 2 Absatz 1, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten nach den Regelungen der Satzungen zu erfüllen.

§ 9b Beendigung der Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr 22

(1) Der Austritt kann mit sofortiger Wirkung schriftlich oder mündlich durch ein Mitglied gegenüber der zuständigen Wehrführung erklärt werden. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren ist eine Erklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2) Der aktive Dienst endet auf Antrag des Mitgliedes durch Übertritt in eine vorhandene Verwaltungsabteilung oder in eine vorhandene Ehrenabteilung frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Ohne Antragstellung endet der aktive Dienst mit dem Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Wer die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in der freiwilligen Feuerwehr aufgrund mangelnder Ausbildungszeiten gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 oder gemäß § 9a Absatz 1 für die aktive Mitgliedschaft nicht mehr erfüllt, dem kann nach Entscheidung der Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft entzogen werden.

(4) Die Mitgliedschaft endet

  1. mit Erreichen der Altersgrenze in der jeweiligen Abteilung, sofern nicht der Übertritt in eine andere vorhandene Abteilung erfolgt,
  2. durch die abgelehnte Aufnahme einer Anwärterin oder eines Anwärters nach Beendigung des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 3 oder den sofortigen Ausschluss während des Probejahres nach § 9a Absatz 3 Satz 4,
  3. durch Entzug der Mitgliedschaft nach Absatz 3,
  4. durch Ausschluss nach § 9 Absatz 6 Satz 2 Nummer 3,
  5. durch Auflösung der Feuerwehr nach § 8a.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Wehrführung und die Stellvertretung während der Zeit ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

§ 10 Organe der freiwilligen Feuerwehr 08 14 16 22

(1) Organe der freiwilligen Feuerwehr sind

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Wehrvorstand.

(2) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung. Sie wählt den Wehrvorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die nicht der Wehrvorstand zuständig ist.

(3) Die Mitgliederversammlung einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr kann in ihrer Satzung beschließen, dass ihr nur Delegierte der Ortsfeuerwehren sowie die Gemeindewehrführung und ihre Stellvertretung angehören. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der freiwilligen Feuerwehren. Diese entsenden jeweils für zehn aktive oder verpflichtete Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied sowie die Ortswehrführung in die Delegiertenversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einen abweichenden Delegiertenschlüssel bestimmen.

(4) Dem Wehrvorstand einer freiwilligen Feuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung (Gemeindewehrführerin oder Gemeindewehrführer) oder die Ortswehrführung (Ortswehrführerin oder Ortswehrführer), die Stellvertretung (eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter), die Schriftführung (Schriftführerin oder Schriftführer) und die Gruppenführungen (Gruppenführerin oder Gruppenführer) und, soweit vorhanden, auch die Zugführungen (Zugführerin oder Zugführer) an. Besteht in der Gemeinde ein Sondervermögen nach § 2a, gehört auch die Kassenverwaltung (Kassenwartin oder Kassenwart oder im Fall der Verhinderung die Stellvertretung) zum Wehrvorstand. Für die Wahrnehmung der Kassenverwaltung und der Schriftführung ist die aktive Mitgliedschaft nicht zwingend erforderlich, sie kann auch durch ein Mitglied der Verwaltungsabteilung erfolgen. Die freiwillige Feuerwehr kann in ihrer Satzung weitere Mitglieder des Wehrvorstandes aus der Einsatz- oder Verwaltungsabteilung bestimmen.

(5) Dem Wehrvorstand einer nach § 8 Abs. 2 oder 3 gebildeten Gemeindefeuerwehr gehören mindestens die Gemeindewehrführung, die Ortswehrführungen und die Schriftführung an. Die freiwillige Feuerwehr kann in ihrer Satzung weitere Mitglieder des Wehrvorstandes aus der Einsatz- oder Verwaltungsabteilung bestimmen.

(6) Der Wehrvorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(7) Wer durch Wahl in den Wehrvorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung. Satz 1 gilt nicht für die Wehrführung oder ihre Stellvertretung.

§ 11 Gemeinde- und Ortswehrführung 08 14 22

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre unter der Leitung der amtierenden Gemeinde- oder Ortswehrführung, sofern sie selbst zur Wahl ansteht, unter Leitung der Stellvertretung, die Gemeinde- oder Ortswehrführung. Die stellvertretende Wehrführung wird unter der Leitung der Gemeinde- oder Ortswehrführung gewählt. Mit vorheriger Zustimmung der Gemeindevertretung können weitere Stellvertretungen gewählt werden. Stehen weder Wehrführung noch Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung zur Verfügung, wird die Wahl vom dienstältesten Vorstandsmitglied geleitet. Die Beschlußfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Wahl der Wehrführung und der Stellvertretung bedarf der Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Werden mehrere Personen vorgeschlagen und erhält keine davon die erforderliche Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen zweien statt, bei der die Person gewählt ist, die die meisten Stimmen erhält. Die vorgeschlagenen Personen nehmen an der Stichwahl in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen teil. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der die Wahl leitenden Person zu ziehende Los über die Teilnahme an der Stichwahl. Führt auch die Stichwahl zu keinem Ergebnis, so entscheidet das Los. Sofern nur eine Person zur Wahl ansteht und nicht mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt worden ist, ist der Wahlgang zu wiederholen. Für die Wahl genügt dann die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Gemeinde- oder Ortswehrführung sowie ihre Stellvertretung werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(2) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. die Truppführerausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
  2. die persönliche und fachliche Eignung für das Amt besitzt,
  3. die für das Amt erforderlichen Führungslehrgänge an der Landesfeuerwehrschule des Landes Schleswig-Holstein erfolgreich besucht hat oder sich bei der Wahl zum Besuch dieser Führungslehrgänge innerhalb von zwei Jahren verpflichtet und
  4. das 61. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit dem Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Die Wahl der Gemeinde- und Ortswehrführung sowie der Stellvertretung bedarf der Zustimmung des Trägers der Feuerwehr. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.

(4) Die Gemeindewehrführung ist für die Einsatzbereitschaft der freiwilligen Feuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Ortswehrführung ist der Gemeindewehrführung für die Einsatzbereitschaft der Ortsfeuerwehren und die Ausbildung ihrer Mitglieder verantwortlich. Die Stellvertretung der Gemeinde- oder Ortswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters. Die Anordnungen der Wehrführung können nach den Bestimmungen der Satzung durch Ordnungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 6 durchgesetzt werden.

(5) Die Gemeindewehrführung berät die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister in allen Fragen des Feuerwehrwesens.

(6) Ist die Wehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Trägers der Feuerwehr von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden.

§ 12 Amtswehrführung 08 14 22

(1) Die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren der amtsangehörigen Gemeinden wählen durch die Delegiertenversammlung in geheimer Wahl für sechs Jahre die Amtswehrführung (Amtswehrführerin oder Amtswehrführer) sowie deren Stellvertretung. Mit vorheriger Zustimmung des Amtsausschusses können weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. An die Stelle der Stellvertretung oder des dienstältesten Vorstandsmitgliedes tritt die dienstälteste Stellvertretung oder die dienstälteste Gemeindewehrführung. Die Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(2) Soweit die Delegiertenversammlung keinen anderen Delegiertenschlüssel beschließt, gilt § 10 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die bisherige Amtswehrführung und ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen nehmen mit Stimmrecht an der Delegiertenversammlung teil.

(3) Wählbar ist, wer zur Ortswehrführung wählbar ist. Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Fall mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(4) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Amtsausschusses. Die Aufsichtsbehörde ist über die Zustimmung zu informieren.

(5) Der Amtsausschuß kann im Einvernehmen mit der Delegiertenversammlung und mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf eine Amtswehrführung verzichten.

(6) Die Amtswehrführung berät die Gemeinden bei ihren Aufgaben und wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der öffentlichen Feuerwehren hin. Die Stellvertretung der Amtswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

(7) Ist die Amtswehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Amtsausschusses von der Aufsichtsbehörde vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend.

§ 13 Feuerwehrverbände 08 22 23

(1) Die Gemeindefeuerwehren und die Pflichtfeuerwehren eines Kreises bilden den Kreisfeuerwehrverband, die freiwilligen Feuerwehren und die Pflichtfeuerwehren einer kreisfreien Stadt den Stadtfeuerwehrverband. Die Verbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und geben sich eine Satzung.

(2) Werkfeuerwehren und Feuerwehren anderer Träger der öffentlichen Verwaltung können auf Antrag Mitglied werden.

(3) Die Feuerwehrverbände haben

  1. die Bereitschaft der Bevölkerung, freiwillig im Feuerwehrwesen mitzuwirken, zu fördern,
  2. auf die Bildung von Jugendabteilungen, Kinder- und Verwaltungsabteilungen in den Feuerwehren hinzuwirken,
  3. bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung mitzuwirken,
  4. die Aus- und Fortbildung der Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren und der Pflichtfeuerwehren zu unterstützen und zu fördern,
  5. die Mitglieder der freiwilligen Feuerwehren in ihren wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten, insbesondere der Psychosozialen Notfallvorsorge (PSNV), soweit sie mit dem Feuerwehrdienst im Zusammenhang stehen, zu betreuen,
  6. die Kameradschaft und Tradition der freiwilligen Feuerwehren zu pflegen und
  7. über Widersprüche von Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehren gegen Ordnungsmaßnahmen zu entscheiden.

(4) Die Kreisfeuerwehrverbände wirken an den Aufgaben nach § 3 Abs. 1 und 2 mit. Ihnen kann die Durchführung dieser Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ganz oder teilweise übertragen werden.

(5) Die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte tragen die Kosten der Feuerwehrverbände. Sofern über die Aufteilung der Kosten zwischen den Gemeinden und dem Kreis keine einvernehmliche Regelung getroffen wird, regelt das für Inneres zuständige Ministerium die Kostenaufteilung.

(6) Die Feuerwehrverbände können sich zu einem Landesfeuerwehrverband zusammenschließen. Der Landesfeuerwehrverband ist anerkannter Ausbildungsträger für die Ausbildung der Mitglieder der Kinder- und Jugendabteilungen.

§ 14 Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes 08 14 22

(1) Organe des Kreis- und Stadtfeuerwehrverbandes sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

(2) Die Mitgliederversammlung des Kreisfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Gemeindefeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren, den Gemeindewehrführungen der amtsfreien Gemeinden, den Amtswehrführungen sowie dem Vorstand des Kreisfeuerwehrverbandes oder ihre Stellvertretungen. Die Gemeindefeuerwehren entsenden jeweils für dreißig aktive oder verpflichtete Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Mitgliederversammlung des Stadtfeuerwehrverbandes besteht aus den Delegierten der Ortsfeuerwehren und der nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren sowie dem Vorstand des Stadtfeuerwehrverbandes. Die Ortsfeuerwehren entsenden jeweils für zehn aktive Mitglieder und Mitglieder der Jugendabteilung ein aktives Mitglied. Die Sätze 2 und 4 gelten entsprechend für die nach § 13 Abs. 2 aufgenommenen Feuerwehren.

(3) Die Kreis- und Stadtfeuerwehrverbände können in ihrer Satzung hinsichtlich der Zahl der Delegierten eine von Absatz 2 abweichende Regelung treffen.

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten, für die nicht nach der Satzung der Vorstand zuständig ist.

(5) Dem Vorstand eines Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes gehören die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung, deren Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen sowie zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer an. Die Satzung des Kreis- oder Stadtfeuerwehrverbandes kann eine größere Anzahl von Beisitzerinnen und Beisitzern bestimmen. Die Beisitzerinnen und Beisitzer werden durch die Mitgliederversammlung für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt.

(6) Der Vorstand hat insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vorzubereiten und auszuführen und Personalentscheidungen zu treffen. Das Nähere bestimmt die Satzung.

(7) Wer durch Wahl als Beisitzerin oder Beisitzer in den Vorstand berufen wird, kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden. Ein Antrag auf Abberufung kann nur behandelt werden, wenn er auf der Tagesordnung gestanden hat. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.

§ 15 Kreis- und Stadtwehrführung 08 14 22

(1) Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Wahl für sechs Jahre die Kreiswehrführung, in kreisfreien Städten die Stadtwehrführung sowie deren Stellvertretung. Mit vorheriger Zustimmung des Kreistages oder der Stadtvertretung einer kreisfreien Stadt können weitere Stellvertretungen gewählt werden. Für das Wahlverfahren gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. Die Kreis- und Stadtwehrführung sowie ihre Stellvertretung oder ihre Stellvertretungen werden in das Ehrenbeamtenverhältnis berufen.

(2) Wählbar ist, wer am Wahltage

  1. als Kreis-, Stadt-, Amts-, Gemeinde-, oder Ortswehrführung oder Stellvertretung tätig ist oder war oder als Zugführung oder Stellvertretung einer freiwilligen Feuerwehr angehört,
  2. an Lehrgängen zum Führen von Verbänden und Leiten einer Feuerwehr erfolgreich teilgenommen hat und
  3. zur Ortswehrführung wählbar ist.

Eine Wiederwahl ist auch nach Vollendung des 61. Lebensjahres zulässig. Die Amtszeit endet in diesem Falle mit Übertritt in die Ehrenabteilung, spätestens jedoch mit Ablauf des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.

(3) Die Wahl bedarf der Zustimmung des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung.

(4) Die Kreiswehrführung hat im Ehrenbeamtenverhältnis zum Kreis die Aufgaben

  1. den Kreis in allen Angelegenheiten des Feuerwehrwesens zu beraten und zu unterstützen,
  2. die Gemeinden bei ihren Aufgaben zu beraten und auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der Feuerwehren hinzuwirken,
  3. die Aufsichtsbehörde bei ihren Aufgaben zu unterstützen.

Die Kreiswehrführung vertritt den Kreisfeuerwehrverband und hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung. Die Stellvertretung der Kreiswehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

(5) Der Kreis kann eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Einvernehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband mit der Sachbearbeitung der Aufgaben nach Absatz 4 Nr. 1 bis 3 unter der verantwortlichen Leitung der Kreiswehrführung betrauen.

(6) Die Stadtwehrführung

  1. vertritt den Stadtfeuerwehrverband,
  2. hat den Vorsitz des Vorstandes und der Mitgliederversammlung und
  3. wirkt auf eine ordnungsgemäße Ausbildung und Einsatzbereitschaft der im Stadtfeuerwehrverband zusammengeschlossenen Feuerwehren hin.

Die Stellvertretung der Stadtwehrführung vertritt diese in deren Verhinderungsfall, bei mehreren Stellvertretungen in der Reihenfolge des Dienstalters.

(7) Ist die Kreis- oder Stadtwehrführung oder ihre Stellvertretung den persönlichen oder den fachlichen Anforderungen, die ihr Amt an sie stellt, nicht gewachsen, so kann sie auf Vorschlag des Kreistages, in kreisfreien Städten der Stadtvertretung, vom für Inneres zuständigen Ministerium vorzeitig abberufen werden. Satz 1 gilt für weitere Stellvertretungen entsprechend.

§ 16 Pflichtfeuerwehr 08 14 22

(1) Die Gemeinde hat eine Pflichtfeuerwehr aufzustellen, wenn der abwehrende Brandschutz und die Technische Hilfe aufgrund fehlender freiwillig dienstleistender Personen nicht ausreichend erfüllt werden können.

(2) Ist eine freiwillige Feuerwehr vorhanden, deren personelle Leistungsfähigkeit nicht ausreichend ist, kann diese durch eine Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder durch einzelne verpflichtete Mitglieder, die mit Ausnahme des passiven Wahlrechts den aktiven Mitgliedern der freiwilligen Feuerwehr gleichgestellt sind, verstärkt werden.

(3) Die Gemeindevertretung entscheidet, welche der in Absatz 1 genannten Organisationsformen gewählt wird. Sie beschließt die Satzung der Pflichtfeuerwehr oder bei einer Pflichtfeuerwehr als besondere Abteilung oder einzelnen verpflichteten Mitgliedern den Teil der Satzung, der für die verpflichteten Mitglieder gilt.

(4) Alle Bürgerinnen und Bürger vom vollendeten 18. bis vollendeten 50. Lebensjahr sind verpflichtet, Dienst in der Pflichtfeuerwehr als ehrenamtliche Tätigkeit für die Gemeinde zu übernehmen und auszuüben, sofern sie nicht nachweisen, daß sie den gesundheitlichen Anforderungen des Feuerwehrdienstes nicht gewachsen sind. § 20 der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein gilt entsprechend. Alle Bürgerinnen und Bürger können vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten 60. Lebensjahr bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einen Antrag auf Verpflichtung zum Dienst in der Pflichtfeuerwehr stellen. Ein Anspruch auf Verpflichtung besteht nicht. Eine Verpflichtung ist längstens bis zum Ende des Jahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird, möglich.

(5) Ein aktives Mitglied einer anderen freiwilligen Feuerwehr kann als Einsatzkraft zur Verstärkung der Pflichtfeuerwehr aufgenommen werden, soweit es zu bestimmten Tageszeiten für den Einsatzdienst zur Verfügung steht und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister sein Einvernehmen erteilt. Es wird damit nicht Mitglied der Pflichtfeuerwehr, hat aber die sich im Rahmen des Einsatzdienstes ergebenden Pflichten zu erfüllen.

(6) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister bestellt die erforderliche Anzahl von Bürgerinnen und Bürgern für höchstens zwölf Jahre durch schriftlichen Verpflichtungsbescheid. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Wehrführung und ihre Stellvertretung sind von der Gemeindevertretung zu berufen, soweit keine freiwillige Feuerwehr vorhanden ist.

(7) Die Ausbildung der verpflichteten Mitglieder richtet sich nach den Bestimmungen für die freiwilligen Feuerwehren. § 9 Absatz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend.

UWS Umweltmanagement GmbHweiter .Frame öffnen