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Änderungstext

LVwGPORÄndG - Gesetz zur Änderung polizei- und ordnungsrechtlicher Vorschriften im Landesverwaltungsgesetz
- Schleswig-Holstein -

Vom 26. Februar 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 5 vom 18.03.2021 S. 222; 23.02.2024 S. 88 24)



Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsgesetzes

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 508), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift zu § 177 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 177 Allgemeine Verfahrensvorschrift" § 177 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) Es wird folgende neue Überschrift zu § 181a eingefügt:

" § 181a Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen"

c) Die Überschrift zu § 183a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 183a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen" § 183a Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln"

d) Es wird folgende neue Überschrift zu § 183b eingefügt:

" § 183b Untersuchung von Personen"

e) Es wird folgende neue Überschrift zu § 184a eingefügt:

" § 184a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte"

f) Die Überschrift zu § 185a wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 185a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation" § 185a Überwachung der Telekommunikation"

g) Es wird folgende neue Überschrift zu § 185b eingefügt:

" § 185b Unterbrechung der Telekommunikation"

h) Es wird folgende neue Überschrift zu § 185c eingefügt:

" § 185c Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen"

i) Die Überschrift zu § 186 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 186 Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung" § 186 Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c"

j) Die Überschrift zu § 186a wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 186a Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern" § 186a Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c"

k) Die Überschrift zu § 186b wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 186b Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle" § 186b Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag"

l) Es wird folgende neue Überschrift zu § 186c eingefügt:

" § 186c Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen"

m) Die Überschrift zu § 188 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 188 Grundsätze der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten" § 188 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke"

n) Es wird folgende neue Überschrift zu § 188a eingefügt:

" § 188a Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung"

o) Es wird folgende neue Überschrift zu § 188b eingefügt:

" § 188b Kennzeichnung"

p) Die Überschrift zu § 189 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 189 Besondere Voraussetzungen der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten" § 189 Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten"

q) Die Überschrift zu § 192 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes" § 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes"

r) Die Überschrift zu § 196 wird wie folgt gefasst:


altneu
§ 196 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten" § 196 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten"

s) Die Überschrift zu § 197 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 197 Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung" § 197 (aufgehoben)"

t) Die Überschrift zu § 198 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 198 Auskunftsrecht der betroffenen Person, Akteneinsicht" § 198 (aufgehoben)"

u) Die Überschrift zu § 201 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 201 Platzverweis und Aufenthaltsverbot" § 201 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage"

v) Es wird folgende neue Überschrift zu § 201a eingefügt:

" § 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt"

w) Es wird folgende neue Überschrift zu § 201b eingefügt:

" § 201b Elektronische Aufenthaltsüberwachung"

x) Die Kapitelüberschrift vor § 255 wird wie folgt gefasst:

altneu
II Einsatz und Anwendung von Fesseln und Waffen"II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang"

y) Die Überschrift zu § 256 wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 256 Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte" § 256 Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte"

z) Es wird folgende neue Überschrift zu § 256a eingefügt:

" § 256a Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch"

Α) Es wird folgende neue Überschrift zu § 258a eingefügt:

" § 258a Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten"

2. § 162 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort "daß" durch das Wort "dass" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe "227" durch die Angabe "227a" ersetzt.

3. § 163 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 wird die Angabe "227" durch die Angabe "227a" ersetzt.

4. § 170 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erhält folgende Fassung:


altneu
4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben bei Gefangenentransporten;"4. zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben im Zusammenhang mit Transporten von Personen oder von Sachen;"

b) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Sie unterliegen insoweit deren Weisungen."

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte des Bundes und für Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte der Zollverwaltung, denen der Gebrauch von Schusswaffen bei Anwendung des unmittelbaren Zwangs nach dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes vom 10. März 1961 (BGBl. I S. 165), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), gestattet ist, entsprechend. Das Gleiche gilt für ausländische Bedienstete von Polizeibehörden und Polizeidienststellen, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI3 dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium Amtshandlungen dieser Polizeibehörden oder Polizeidienststellen allgemein oder im Einzelfall zustimmt."

3) Beschluss 2008/615/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (ABl. L 210 S. 1).

5. § 171 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland dürfen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Landes Schleswig-Holstein tätig werden, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen oder das für Inneres zuständige Ministerium allgemein oder im Einzelfall zustimmt; sie haben die danach vorgesehenen Rechte und Pflichten."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Polizeivollzugsbeamten" die Worte "des Landes Schleswig-Holstein" eingefügt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 gilt für die Anforderung durch eine ausländische Polizeibehörde oder Polizeidienststelle entsprechend, soweit völkerrechtliche Vereinbarungen oder der Beschluss des Rates 2008/615/JI dies vorsehen."

6. § 177 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 177 Allgemeine Verfahrensvorschrift" § 177 Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten"

b) § 177 Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

altneu
(1) Personenbezogene Informationen (personenbezogene Daten) dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nur verarbeitet werden, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder die betroffene Person eingewilligt hat."(1) Personenbezogene Daten dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr nur verarbeitet werden, soweit dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder die betroffene Person eingewilligt hat oder offensichtlich ist, dass die Verarbeitung im Interesse der betroffenen Person liegt und sie einwilligen würde. Die Erhebung personenbezogener Daten mit Einwilligung der betroffenen Person ist unter Beachtung des § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) unbeschadet spezieller Rechtsvorschriften nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eine echte Wahlfreiheit hat und nicht aufgefordert oder angewiesen wird, einer rechtlichen Verpflichtung nachzukommen; die betroffene Person ist auf die Freiwilligkeit hinzuweisen."

c) Folgender Absatz 2 wird eingefügt:

"(2) Soweit nach diesem Gesetz personenbezogene Daten verarbeitet werden, dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten nur unter Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) und § 24 Absatz 2 LDSG verarbeitet werden. §§ 13 und 26 LDSG bleiben unberührt."

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

e) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Das LDSG findet ergänzende Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts Besonderes geregelt ist. Im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679."

7. § 178 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Unterrichtung" durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

8. § 179 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

altneu
(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein
  1. Verbrechen,
  2. Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
    1. Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
    2. Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
    3. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären.
"(2) Wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Verbrechen begangen werden soll oder ein Vergehen gewerbsmäßig, gewohnheitsmäßig, serienmäßig, bandenmäßig oder mittels Täterschaft und Teilnahme organisiert begangen werden soll, können personenbezogene Daten erhoben werden über
  1. Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie solche Straftaten begehen oder sich hieran beteiligen werden,
  2. Personen, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie Opfer solcher Straftaten werden, oder
  3. Zeugen, Hinweisgeber oder sonstige Auskunftspersonen, die dazu beitragen können, den Sachverhalt solcher Straftaten aufzuklären."

b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

"(5) Die Polizei kann Anrufe über Notrufeinrichtungen aufzeichnen. Im Übrigen ist eine Aufzeichnung von Anrufen zulässig, soweit sie zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, es sei denn, die Daten werden zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder zur Abwehr von Gefahren benötigt."

9. § 180a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 und wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

10. § 180b Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Verzuge" durch das Wort "Verzug" ersetzt.

c) Satz 5 erhält folgende Fassung:

altneu
In diesem Fall gelten die § 186 Abs. 1 Satz 3 bis 5, § 186a Abs. 6 entsprechend."In diesem Fall gilt § 186 Absatz 1 Satz 3 bis 5 entsprechend."

d) In Satz 6 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

e) In Satz 8 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

f) In Satz 9, 10 und 11 wird das Wort "Unterrichtung" jeweils durch das Wort "Benachrichtigung" ersetzt.

g) In Satz 11 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

11. § 181 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe c wird folgende Nummer 5 angefügt:

"5. die in öffentlichen Einrichtungen des internationalen Verkehrs sowie auf Durchgangsstraßen (Bundesautobahnen, Europastraßen und andere Straßen von erheblicher Bedeutung für die grenzüberschreitende Kriminalität) angetroffen wird und die Identitätsfeststellung zum Zwecke der Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität oder von Straftaten von erheblicher Bedeutung, bei denen Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder die Umwelt zu erwarten ist, erforderlich erscheint."

b) In § 181 wird ein neuer Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Auswahl der von der Identitätsfeststellung betroffenen Person anhand gruppenbezogener Merkmale im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Identitätsfeststellung gerechtfertigten Grund ist unzulässig."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

12. Nach § 181 wird folgender § 181a eingefügt:

" § 181a Zuverlässigkeitsüberprüfungen zum Schutz von Veranstaltungen und staatlichen Einrichtungen

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für eine Veranstaltung kann eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden, wenn sie privilegierten Zutritt zu einer aufgrund aktueller polizeilicher Lageerkenntnisse im Einzelfall besonders gefährdeten Veranstaltung erhalten soll und nicht dem in § 34a GewO genannten Personenkreis unterfällt. Die Gefährdung der Veranstaltung ergibt sich nicht allein dadurch, dass es sich um eine Großveranstaltung handelt.

(2) Soweit das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz oder ein anderes Gesetz keine Sicherheitsüberprüfung vorsieht, kann zur Abwehr einer Gefahr für den Staat und seiner Einrichtungen eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung auch durchgeführt werden, wenn sie

  1. eine Tätigkeit anstrebt
    1. als Bedienstete oder Bediensteter in der Landespolizei oder der Justiz oder
    2. in einer anderen Behörde, bei der sie regelmäßig Zugriff auf Personalaktendaten von Bediensteten der Landespolizei hat;
    3. als Bedienstete der Landesregierung und des Landtages, soweit dies aufgrund ihrer Tätigkeit erforderlich ist;
  2. Dolmetschertätigkeiten für die Landespolizei übernehmen soll oder
  3. unbegleiteten Zutritt zu einer Liegenschaft
    1. der Landespolizei oder der Staatsanwaltschaften oder
    2. der Gerichte außerhalb ihrer regulären Öffnungszeiten erhalten soll, ohne jeweils dort bedienstet zu sein,
  4. Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen einer Behörde erhalten soll, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge ergeben, ohne Bedienstete oder Bediensteter dieser Behörde zu sein.
    Im Übrigen kann im besonderen Einzelfall eine Zuverlässigkeitsüberprüfung einer Person mit deren Einwilligung durchgeführt werden, die selbstständige Dienstleistungen zur Unterstützung von sensiblen polizeilichen Aufgaben erbringen soll.

(3) Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt durch die Polizei auf Ersuchen der Polizei oder einer anderen Behörde. Dazu kann die Polizei die Identität der betroffenen Person feststellen und von ihr vorgelegte Ausweisdokumente kopieren oder Kopien von Ausweisdokumenten anfordern.

Im Übrigen nimmt die Polizei die Überprüfung anhand von Dateisystemen der Polizeien des Bundes und der Länder vor. Im Fall von Erkenntnissen über Strafverfahren holt sie, soweit im Einzelfall erforderlich, nach Maßgabe des § 481 der Strafprozessordnung eine Auskunft der Strafverfolgungsbehörden und der Gerichte ein oder nimmt Einsicht in die von den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten geführten Akten. Darüber hinaus holt sie Auskünfte des Verfassungsschutzes ein, wenn bei der auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfenden Person tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht im Zusammenhang mit Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 5 Absatz 1 Landesverfassungsschutzgesetz vom 23. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 203), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 874), vorliegen und Zuverlässigkeitsbedenken nicht bereits aufgrund anderer Erkenntnisse bestehen. Aufgrund der vorgenommenen Überprüfung erstellt die Polizei eine Bewertung zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, wenn aufgrund der erteilten Auskünfte zu befürchten steht, dass von der Person eine Gefahr für die Veranstaltung im Sinne des Absatzes 1 oder für den Staat und seine Einrichtungen im Sinne des Absatzes 2 ausgeht.

(4) Vor der Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe an die ersuchende Behörde gibt die Polizei der überprüften Person Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer Stelle außerhalb der Landespolizei, ist das Einvernehmen dieser Stelle erforderlich.

(5) Die Übermittlung an die ersuchende Behörde beschränkt sich auf die Übermittlung der Bewertung und der sie tragenden Gründe zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken. Die Polizei löscht die nach Absatz 2 erhobenen Daten und die auf dieser Grundlage erstellte Bewertung spätestens binnen sechs Monaten nach der Übermittlung.

(6) Die empfangende Behörde darf die übermittelten Daten nur für den Zweck der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiten und hat diese spätestens nach sechs Monaten nach Wegfall des Überprüfungsanlasses zu löschen."

13. § 183 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 wird das Wort "Nutzung" durch das Wort "Verarbeitung" ersetzt.

14. § 183a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 183a Medizinische und molekulargenetische Untersuchungen" § 183a Identitätsfeststellung mit medizinischen und molekulargenetischen Mitteln"

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "kann" die Worte "zur Identitätsfeststellung" eingefügt.

15. Nach § 183a wird folgender § 183b eingefügt:

" § 183b Untersuchung von Personen

(1) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben kann eine Person körperlich untersucht werden. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einer Ärztin oder einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung der betroffenen Person zulässig, wenn kein Nachteil für die Gesundheit der betroffenen Person zu befürchten ist.

(2) Der körperliche Eingriff bedarf, außer bei Gefahr im Verzug, der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 541), entsprechende Anwendung.

(3) Auf Verlangen der betroffenen Person sind ihr die bei der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten zur Verfügung zu stellen. Die personenbezogenen Daten dürfen über den in Absatz 1 genannten Zweck hinaus nur zum Schutz vor oder zur Abwehr von schwerwiegenden Gesundheitsgefährdungen genutzt werden."

16. § 184 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Die Polizei kann bei Kontrollen im öffentlichen Verkehrsraum nach diesem Gesetz und anderen Gesetzen .personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz technischer Mittel zur elektronischen Erkennung von Kraftfahrzeugkennzeichen zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit dem Fahndungsbestand erheben. Eine verdeckte Datenerhebung ist nur zulässig, wenn durch die offene Datenerhebung der Zweck der Maßnahme gefährdet würde. Sofern auf das abgefragte Kennzeichen keine Fahndungsnotierung besteht, sind die gewonnenen Daten unverzüglich zu löschen. Besteht zu dem abgefragten Kennzeichen eine Fahndungsnotierung, gilt Absatz 4 Satz 3 bis 5 entsprechend. Der flächendeckende stationäre Einsatz technischer Mittel nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht zulässig.

wird gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und erhält folgende Fassung:

altneu
(6) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit nicht die Maßnahme im Einzelfall offensichtlich ist. Bei Maßnahmen nach Absatz 5 gilt dies entsprechend, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 5 Satz 2 gegeben sind."(5) Auf den Umstand einer offenen Datenerhebung bei Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 ist in geeigneter Weise hinzuweisen, soweit nicht die Maßnahme im Einzelfall offensichtlich ist."

17. Nach § 184 wird folgender neuer § 184a eingefügt:

" § 184a Einsatz körpernah getragener Aufnahmegeräte

(1) Die Polizei kann an öffentlich zugänglichen Orten personenbezogene Daten durch den offenen Einsatz körpernah getragener Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte im Wege der Aufnahme erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass dies zum Schutz von Polizeibeamtinnen oder -beamten oder Dritten vor einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Die offene Datenerhebung auf befriedetem Besitztum und in Geschäftsräumen ist mit Ausnahme von denjenigen Bereichen, innerhalb derer Berufsgeheimnisträgerinnen oder -träger ihre Tätigkeit ausüben, nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erlaubt. Die Maßnahme nach Satz 2 darf nur durch einsatzleitende Polizeivollzugsbeamte vor Ort angeordnet werden. Auf eine Aufnahme ist in geeigneter Form hinzuweisen. Die im Wege des Satz 2 erhobenen Daten können nur nach vorheriger richterlicher Feststellung der Rechtmäßigkeit der Datenerhebung weiterverarbeitet werden.

(2) Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind.

(3) Die Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte erheben im Bereitschaftsbetrieb automatisiert Daten, die im Zwischenspeicher kurzzeitig erfasst werden, soweit und solange im Rahmen der Gefahrenabwehr und bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass dies zum Schutz der Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten oder Dritter gegen eine Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erforderlich ist. Diese Daten werden automatisiert nach längstens einer Minute gelöscht, es sei denn, es erfolgt eine Datenerhebung nach Absatz 1. In diesem Fall dürfen die nach Satz 1 automatisiert erfassten Daten bis zu einer Dauer von einer Minute vor dem Beginn der Aufnahme nach Absatz 1 gespeichert werden.

(4) Die Bild- und Tonaufzeichnungen sind für einen Monat zu speichern und nach Ablauf dieser Frist zu löschen, soweit sie nicht benötigt werden

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung,
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder
  3. im Einzelfall für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen. Auf Verlangen sind die Aufnahmen länger als in Satz 1 zu speichern.

Es ist technisch und organisatorisch sicherzustellen, dass die Bild- und Tonaufnahmen nicht vor Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist gelöscht werden können.

(5) Die Maßnahmen nach Absatz 1 bis 3 sowie die Löschung und weitere Verarbeitung der Daten nach Absatz 4 sind zu dokumentieren."

18. § 185 erhält folgende Fassung:

altneu
§ 185 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung, die innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
  2. der verdeckte Einsatz von
    1. technischen Mitteln zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen oder
    2. technischen Mitteln zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger und
  3. die Aufnahme von Hinweisen von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist.

(2) Mittel des Absatzes 1 können nur angewandt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Aufklärung des Sachverhalts zum Zwecke der Verhütung dieses Schadens auf andere Weise nicht möglich ist. In diesem Fall kann die Polizei Daten über Personen erheben, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

(3) In oder aus Wohnungen kann die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 1 genannten Mitteln nur erheben, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerläßlich ist.

(4) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.

" § 185 Besondere Mittel der Datenerhebung

(1) Besondere Mittel der Datenerhebung sind

  1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person, die
    1. innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden oder
    2. über den Zeitraum einer Woche hinaus vorgesehen ist oder tatsächlich durchgeführt wird (Observation),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen,
    2. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache oder
    3. zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes,
  3. der Einsatz einer Polizeivollzugsbeamtin oder eines Polizeivollzugsbeamten unter einer ihr oder ihm verliehenen, auf Dauer angelegten Legende (Verdeckte Ermittlerin, Verdeckter Ermittler).

(2) Mit den in Absatz 1 genannten Mitteln darf die Polizei personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist.

(3) In oder aus Wohnungen darf die Polizei personenbezogene Daten mit den in Absatz 1 genannten Mitteln nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass aufgrund konkreter Vorbereitungshandlungen für sich oder zusammen mit weiteren konkreten Tatsachen die begründete Annahme gerechtfertigt ist, dass eine Person eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(4) Soweit dies für den Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Legende einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert und gebraucht werden. Eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler dürfen unter der Legende am Rechtsverkehr teilnehmen. Sie dürfen unter der ihr oder ihm verliehenen Legende mit Einverständnis der oder des Berechtigten deren oder dessen Wohnung betreten. Das Einverständnis darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden.

(5) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 bis 4 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Dabei darf die Datenerhebung auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt."

19. § 185a erhält folgende Fassung:

altneu
§ 185a Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. § 185 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich beziehen auf

  1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
  2. die Telekommunikationsverkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 und § 113a des Telekommunikationsgesetzes),
  3. den Standort einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung oder
  4. die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse.

(3) Die Datenerhebung ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von den in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4 kann die Datenerhebung sich auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre. § 185 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Jeder der geschäftsmäßig Telekommunikationsleistungen erbringt oder daran mitwirkt, hat der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen. Für eine Entschädigung der Dienstesanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

" § 185a Überwachung der Telekommunikation

(1) Die Polizei darf ohne Wissen der betroffenen Person personenbezogene Daten durch Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation nur erheben zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, wenn dieses zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(2) Eine Datenerhebung nach Absatz 1 kann sich beziehen auf

  1. die Inhalte der Telekommunikation einschließlich der innerhalb des Telekommunikationsnetzes in Datenspeichern abgelegten Inhalte,
  2. den Standort einer aktiv geschalteten Mobilfunkendeinrichtung oder
  3. die Feststellung der Polizei nicht bekannter Telekommunikationsanschlüsse.

(3) Die Datenerhebung nach den Absätzen 1 und 2 darf sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Sie ist nur hinsichtlich der Telekommunikationsanschlüsse zulässig, die von diesen Personen, mit hoher Wahrscheinlichkeit genutzt werden oder von denen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit ihnen Verbindung aufgenommen wird. Die Datenerhebung darf auch dann durchgeführt werden, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden. Der Einsatz technischer Mittel zur Feststellung der Telekommunikationsanschlüsse, die der Polizei nicht bekannt sind, ist zulässig, soweit die Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 sonst nicht möglich erscheint oder wesentlich erschwert wäre.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 2 bis 4 darf sich die Datenerhebung auch auf zurückliegende Zeiträume erstrecken.

(5) Jeder Diensteanbieter hat der Polizei die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen und die erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist."

20. Nach § 185a wird folgender neuer § 185b eingefügt:

" § 185b Unterbrechung der Telekommunikation

(1) Die Polizei kann von jedem Diensteanbieter verlangen, Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen, wenn dies zur Abwehr einer dringenden Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. Eine dringende Gefahr im Sinne des Satzes 1 kann auch darin bestehen, dass

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

Für eine Entschädigung der Diensteanbieter ist § 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes entsprechend anzuwenden, soweit nicht eine Entschädigung nach dem Telekommunikationsgesetz zu gewähren ist.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 darf die Polizei auch technische Mittel einsetzen, um Kommunikationsverbindungen zu unterbrechen, zu verhindern oder die Verfügungsgewalt darüber in anderer geeigneter Weise zu entziehen.

(3) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen Tatsachen dafür sprechen, dass sie als Verantwortliche in Anspruch genommen werden können. Kommunikationsverbindungen Dritter dürfen nur unterbrochen oder verhindert werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist."

21. Nach § 185b wird folgender neuer § 185c eingefügt:

" § 185c Datenerhebung durch die Verwendung von Vertrauenspersonen

(1) Vertrauensperson ist eine Person, die, ohne einer Polizeibehörde anzugehören, bereit ist, die Polizei bei der Verhinderung von Straftaten, in der Regel auf längere Zeit, vertraulich zu unterstützen und deren Identität grundsätzlich geheim gehalten wird. Die Polizei darf durch die Verwendung von Vertrauenspersonen personenbezogene Daten erheben, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass ein Schaden für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit oder ein gleich gewichtiger Schaden für Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt zu erwarten ist und die Maßnahme zur Aufklärung des Sachverhalts unerlässlich ist. Die Vorschriften des § 185 Absatz 3 und 5 finden entsprechende Anwendung.

(2) Die Bestimmungen zur Zusammenarbeit mit Vertrauenspersonen gelten bereits ab dem Zeitpunkt, in dem die Polizei der Vertrauensperson ein konkretes Angebot zur Zusammenarbeit unterbreitet. Das konkrete Angebot zur Zusammenarbeit soll spätestens sechs Monate nach dem ersten Kontakt vorgelegt werden oder der weitere Kontakt ist abzubrechen.

(3) Als Vertrauensperson darf nicht eingesetzt werden, wer

  1. nicht voll geschäftsfähig, insbesondere minderjährig ist,
  2. an einem Aussteigerprogramm teilnimmt oder bereit ist an einem Aussteigerprogramm teilzunehmen und die Teilnahme gefährdet wäre,
  3. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages, eines Landesparlaments oder diesbezüglicher Mitarbeiterin oder Mitarbeiter eines solchen Mitglieds ist,
  4. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung als Täterin oder Täter einer allein mit lebenslanger Haft bedrohten Straftat oder einer Straftat aus dem neunten Abschnitt des Strafgesetzbuches eingetragen ist, oder
  5. Mitglied der Führungsebene einer Partei ist, gegen die die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat oder die Regierung des Landes Schleswig-Holstein ein Verbotsverfahren betreibt.

(4) Vertrauenspersonen dürfen nicht verwendet werden, um

  1. in einer Person, die nicht zur Begehung von Straftaten bereit ist, den Entschluss zu wecken, Straftaten zu begehen,
  2. eine zur Begehung von Straftaten bereite Person zur Begehung einer Straftat zu bestimmen, die mit einem erheblich höheren Strafmaß bedroht ist, als ihre Bereitschaft erkennen lässt, oder
  3. Daten mit Mitteln oder Methoden zu erheben, die die Polizei nicht einsetzen dürfte,
  4. als Mitglied der Führungsebene einer Partei auf die Aktivitäten dieser Partei Einfluss zu nehmen.

(5) Eine Vertrauensperson ist fortlaufend auf ihre Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die von der Vertrauensperson bei einem Einsatz gewonnenen Informationen sind unverzüglich auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Ergeben sich begründete Zweifel an der Zuverlässigkeit, ist der Einsatz nicht durchzuführen oder zu beenden. Bei der Prüfung der Zuverlässigkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die einzusetzende Vertrauensperson

  1. von den Geld- und Sachzuwendungen für die Tätigkeit auf Dauer als überwiegende Lebensgrundlage abhängen würde, oder
  2. im Bundeszentralregister mit einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder zu einer Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde, eingetragen ist.

Das Landeskriminalamt hat die Zuverlässigkeit einer Vertrauensperson in Schriftform unter Wahrung des Quellen- und Geheimschutzes zu dokumentieren und dem Amtsgericht für seine Entscheidungen nach § 186 Absatz 1 und Absatz 4 vorzulegen."

22. § 186 erhält folgende Fassung:

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§ 186 Verfahren beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung

(1) Die Observation (§ 185 Abs. 1 Nr. 1), der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des gesprochenen Wortes auf Tonträger (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b), die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Abs. 3) sowie die Datenerhebung durch Überwachung der Telekommunikation (§ 185a Abs. 1) dürfen nur richterlich angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Entscheidung hierüber trifft die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Die Anordnung des verdeckten Einsatzes technischer Mittel zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) und zur Aufnahme von Hinweisen von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist (§ 185 Abs. 1 Nr. 3), erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzuge durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten. Ist die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, treffen abweichend von Satz 1 hierüber die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder die von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes die Entscheidung. Dies gilt gleichermaßen für einen entsprechenden Einsatz technischer Mittel des § 185 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b außerhalb von Wohnungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 und Absatz 6 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt - seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; die Anhörung ist nachzuholen, wenn die Gefährdung des Zwecks der Maßnahme entfallen ist. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt - oder die Polizeidirektion wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 4. Die Beschwerde steht dem Antrag stellenden Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten - Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt -, der Antrag stellenden Polizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(3) Sind die durch Maßnahmen nach § 185 und § 185a erlangten Daten zur Gefahrenabwehr, zur anderweitigen Verwendung im Sinne von Absatz 6 oder § 186a Abs. 7, insbesondere zur Strafverfolgung und für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 nicht mehr erforderlich, sind sie unverzüglich zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung nach Absatz 4 Satz 3 zurückgestellt ist, sind die Daten zu sperren; sie dürfen nur für diesen Zweck verwendet werden.

(4) Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 185 oder § 185a ist die betroffene Person zu unterrichten. Bei einem durch die Maßnahme unvermeidbar betroffenen Dritten im Sinne von § 185 Abs. 4 oder § 185a Abs. 3 Satz 4 unterbleibt die Unterrichtung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Unterrichtung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Erfolgt die Unterrichtung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf jede weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Über die Zustimmung einschließlich der Dauer weiterer Zurückstellung entscheidet das Amtsgericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt, das Landeskriminalamt oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat, zuständig. Ist die Unterrichtung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über jede weitere Zurückstellung und deren Dauer das Landgericht, in dessen Bezirk das Gericht nach Satz 6 oder 7 seinen Sitz hat. Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, kann mit Zustimmung des mit der Sache bereits befassten Landgerichts von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden.

(5) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist deren Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gilt Absatz 4 Satz 6 bis 9 entsprechend.

(6) Eine anderweitige Verwertung der nach § 185 Abs. 2 mit den Mitteln nach § 185 Abs. 1 erlangten Erkenntnisse ist nur zur Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzuge kann, wenn es sich um eine anderweitige Verwendung zur Gefahrenabwehr handelt, die Polizei die Entscheidung treffen, die unwirksam wird, wenn sie nicht binnen drei Tagen richterlich bestätigt wird. Eine Übermittlung der Daten zur Verfolgung von Straftaten ist nur zulässig, soweit die Daten auch nach der Strafprozessordnung mit vergleichbaren Mitteln hätten erhoben werden dürfen.

" § 186 Anordnung und Benachrichtigung bei Maßnahmen nach §§ 185 bis 185c

(1) Die folgenden Maßnahmen dürfen nur richterlich angeordnet werden:

  1. die Observation (§ 185 Absatz 1 Nummer 1),
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c),
  3. der Einsatz einer Vertrauensperson (§ 185c Absatz 1),
  4. der Einsatz einer Verdeckten Ermittlerin oder eines Verdeckten Ermittlers (§ 185 Absatz 1 Nummer 3),
  5. die Erhebung personenbezogener Daten in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3),
  6. die Überwachung der Telekommunikation (§ 185a),
  7. die Unterbrechung der Telekommunikation (§ 185b).

Bei Gefahr im Verzug kann die Polizei die Anordnung treffen. Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes. Die richterliche Bestätigung der polizeilichen Anordnung ist unverzüglich nachzuholen. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen drei Tagen, tritt die polizeiliche Anordnung außer Kraft.

(2) Die folgenden Maßnahmen werden polizeilich angeordnet:

  1. die Erhebung personenbezogener Daten mit technischen Mitteln in oder aus Wohnungen (§ 185 Absatz 3) ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz in Wohnungen tätigen Personen,
  2. der verdeckte Einsatz technischer Mittel
    1. zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),
    2. zur Feststellung des Standortes oder der Bewegungen einer Person oder einer beweglichen Sache (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),
    3. zum Abhören oder Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes (§ 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c), außerhalb von Wohnungen ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen.

Die Anordnung erfolgt durch die Leiterin oder den Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes, bei Gefahr im Verzug durch jede Polizeivollzugsbeamtin oder jeden Polizeivollzugsbeamten.

(3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind anzugeben:

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Namen und Anschrift,
  3. Art, Umfang, Dauer und Ziel der Maßnahme.

Weiterhin sind, soweit und so genau wie möglich, anzugeben:

  1. bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 die betroffenen Räumlichkeiten,
  2. bei Maßnahmen nach §§ 185a und 185b die betroffenen Telekommunikationsanschlüsse.

Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch mündlich erfolgen. Eine schriftliche Dokumentation der Anordnung nach Maßgabe von Satz 2 ist unverzüglich nachzuholen. Soweit dies zur Durchführung einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 oder § 185b erforderlich ist, darf die Anordnung auch zur nicht offenen Durchsuchung von Sachen sowie zum verdeckten Betreten und Durchsuchen der Wohnung der betroffenen Person ermächtigen. Die Anordnung ist auf höchstens zwei Monate, bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3 und § 185c auf höchstens sechs Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(4) Bei Maßnahmen nach Absatz 1 ist das die Maßnahme anordnende oder bestätigende Gericht fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Soweit ein Verwertungsverbot nach § 186a Absatz 4 Satz 1 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(5) Bei Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe c ist eine anderweitige Verwendung der erlangten Erkenntnisse nach Maßgabe des § 188a nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich bestätigt ist. Bei Gefahr im Verzug trifft die Polizei die Entscheidung; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(6) Im Falle der richterlichen Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 oder Absatz 5 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die richterliche Anordnung oder Bestätigung nach Absatz 1 ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an das Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die Polizeidirektion wirksam. Für die Bekanntgabe der Entscheidung an die betroffene Person gilt Absatz 7. Die Beschwerde steht dem Antrag stellenden Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder der Antrag stellenden Polizeidirektion sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(7) Nach Abschluss der Maßnahmen nach § 185, § 185a, § 185b und § 185c ist die betroffene Person zu benachrichtigen. Bei einem durch die Maßnahme betroffenen Dritten im Sinne von § 185 Absatz 5 Satz 2, oder § 185a Absatz 3 Satz 3 oder § 185b Absatz 3 Satz 2 unterbleibt die Benachrichtigung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmenzwecks oder von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf jede weitere Zurückstellung der Benachrichtigung der richterlichen Zustimmung. Über die Zustimmung einschließlich der Dauer weiterer Zurückstellung entscheidet das Amtsgericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig war. Bedurfte die Maßnahme nicht der richterlichen Anordnung, ist für die Zustimmung das Amtsgericht, in dessen Bezirk das anordnende Landespolizeiamt, Landeskriminalamt oder die anordnende Polizeidirektion ihren Sitz hat, zuständig. Ist die Benachrichtigung um insgesamt 18 Monate zurückgestellt worden, entscheidet über jede weitere Zurückstellung und deren Dauer das Landgericht, in dessen Bezirk das Amtsgericht nach Satz 6 oder 7 seinen Sitz hat. Ist die Benachrichtigung für insgesamt fünf Jahre zurückgestellt worden und ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, kann mit Zustimmung des mit der Sache bereits befassten Landgerichts von einer Benachrichtigung endgültig abgesehen werden.

(8) Ist wegen desselben Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die betroffene Person eingeleitet worden, ist deren Benachrichtigung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Erfolgt die Benachrichtigung nicht binnen sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme gilt Absatz 7 Satz 6 bis 9 entsprechend."

23. § 186a erhält folgende Fassung:

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§ 186a Ergänzende Verfahrensbestimmungen beim Einsatz besonderer Mittel der Datenerhebung und zum Schutz von besonderen Berufsgeheimnisträgern

(1) Die Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 darf nur angeordnet werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Abzustellen ist dabei insbesondere auf die Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und das Verhältnis der dort anwesenden Personen zueinander. Satz 1 findet bei Datenerhebungen nach § 185a Abs. 1 entsprechende Anwendung.

(2) Bei Maßnahmen nach § 185 Abs. 3 sind das Abhören, die Beobachtung sowie die Auswertung der erhobenen Daten durch die Polizei unverzüglich zu unterbrechen, sofern sich tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Während der Datenerhebung ist dies ständig zu kontrollieren. Ist das Abhören und die Beobachtung nach Satz 1 unterbrochen worden, dürfen diese Maßnahmen unter den in Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen fortgeführt werden. Die Sätze 1 und 3 gelten bei Maßnahmen nach § 185a entsprechend.

(3) Die Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 oder nach § 185a Abs. 1, die in den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen und Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren.

(4) Die Datenerhebung nach § 185 oder nach § 185a aus einem durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung ist nur insoweit zulässig, als es zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben einer Person unerlässlich ist. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) In der Anordnung gemäß § 186 Abs. 1 Satz 1 zur Datenerhebung nach § 185 Abs. 3 sind insbesondere

  1. Voraussetzungen und wesentliche Abwägungsgesichtspunkte,
  2. soweit bekannt, Name und Anschrift der oder des Betroffenen, gegen die oder den sich die Maßnahme richtet,
  3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme, die Wohnung oder Räume, in oder aus denen die Daten erhoben werden sollen, und die Art der durch die Maßnahme zu erhebenden Daten

zu bestimmen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 185a Abs. 1 gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass in der Anordnung die zu überwachenden Telekommunikationsanschlüsse zu bezeichnen sind. Die Anordnung des Gerichts ist auf höchstens zwei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als einen Monat ist zulässig, soweit die in § 185 Abs. 3 oder § 185a Abs. 1 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Für die Anordnung einer Maßnahme nach § 185 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. b gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend bei polizeilichen Anordnungen der Leiterin oder des Leiters des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion oder der von ihr oder ihm besonders beauftragten Personen des Polizeivollzugsdienstes in den Fällen des § 186 Abs. 1 Satz 2, 6 und 7.

(6) Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf, die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Sofern die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen, ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 2 können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben, geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 3 Satz 2 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen.

(7) Nach § 185 Abs. 3, § 185a Abs. 1 oder nach § 186 Abs. 1 Satz 7 erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Eine anderweitige Verwendung der in den Fällen des § 185 Abs. 3 oder § 186 Abs. 1 Satz 7 mit den Mitteln nach § 185 Abs. 1 oder in den Fällen des § 185a Abs. 1 mit den Mitteln nach § 185a Abs. 2 erlangten Erkenntnisse ist nur zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten, die nach der Strafprozessordnung eine Wohnraumüberwachung, bei Maßnahmen nach § 185a eine Telekommunikationsüberwachung rechtfertigen, sowie zur Abwehr gegenwärtiger Gefahren im Sinne des § 185 Abs. 3 oder zur Verhütung eines Schadens im Sinne des § 185a Abs. 1 und nur dann zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist. Bei Gefahr im Verzuge trifft in Fällen des Satzes 3, sofern es sich um eine anderweitige Verwendung zur Abwehr gegenwärtiger Gefahr im Sinne des § 185 Abs. 3 oder um die Verhütung eines Schadens im Sinne von § 185a Abs. 1 handelt, die Polizei die Entscheidung; die richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

" § 186a Grundsätze der Datenverarbeitung bei Maßnahmen nach §§ 185, 185a und 185c

(1) Maßnahmen nach § 185, § 185a und § 185c dürfen nur angeordnet und durchgeführt werden, soweit nicht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Daten erfasst werden, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind. Soweit möglich, ist dies auch durch technische Vorkehrungen sicherzustellen. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Maßnahme allein Daten aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.

(2) Maßnahmen nach § 185, § 185a und § 185c sind unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während ihrer Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Daten, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erhoben werden. Bei Maßnahmen nach § 185 Absatz 1 Nummer 3, 185c Absatz 1 und den in § 186 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen gilt dies nur dann, wenn und sobald die Unterbrechung ohne Gefährdung der eingesetzten Person oder der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Person möglich ist. Bestehen bei einer Maßnahme nach § 185 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe c oder nach § 185a während der Durchführung der Maßnahme hinsichtlich der Betroffenheit des Kernbereichs Zweifel, darf die Maßnahme im Wege der automatischen Aufzeichnung fortgesetzt werden. Ist die Maßnahme unterbrochen worden, darf sie nur fortgesetzt werden, soweit aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Maßnahme Erkenntnisse, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.

(3) Daten, die durch Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erhoben wurden, sind dem anordnenden Gericht unverzüglich vorzulegen. Das gleiche gilt für Daten, die im Wege der automatischen Aufzeichnung nach Absatz 2 Satz 3 erhoben wurden. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten.

(4) Bei Gefahr im Verzug kann die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes, einer Polizeidirektion oder eine durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Person des Polizeivollzugsdienstes über die Verwertung der Erkenntnisse im Sinne des Absatzes 3 entscheiden. Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 3 ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Daten, die durch Maßnahmen nach § 185, § 185a oder § 185c erhoben wurden und den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, dürfen nicht verwertet werden und sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung oder der Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 zu löschen. Ist die Datenschutzkontrolle nach § 186b Absatz 1 noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

(6) Die Datenerhebung nach § 185, § 185a und § 185c darf sich nicht gegen Personen richten, die aus beruflichen Gründen zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigt sind, soweit Sachverhalte betroffen sind, auf die sich ihr Zeugnisverweigerungsrecht beziehen könnte. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist zu dokumentieren. Die in der Dokumentation enthaltenen Daten dürfen ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Satz 1 gilt nicht, sofern Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verantwortlich ist oder als es zur Abwehr einer gegenwärtigen schwerwiegenden Gefahr für Leib oder einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben einer Person unerlässlich ist.

(7) Personenbezogene Daten, die durch Maßnahmen nach § 185, § 185a oder § 185c erhoben wurden, sind entsprechend dem Stand der Technik gegen unbefugte Kenntnisnahme, Veränderung und Löschung besonders zu sichern.

(8) Mehrere besondere Mittel und Methoden der Datenerhebung gemäß Absatz 1 dürfen nebeneinander angeordnet werden, sofern sie auch in der Gesamtwirkung nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht, und es hierdurch insbesondere nicht zu einer lückenlosen Registrierung der Bewegungen und Lebensäußerungen der betroffenen Person kommt. Der Polizeivollzugsdienst hat dabei auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die von anderen Stellen durchgeführt werden, soweit er hiervon Kenntnis erlangt. Die Datenerhebung darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden."

24. § 186b erhält folgende Fassung:

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§ 186b Berichtspflicht der Landesregierung und parlamentarische Kontrolle

(1) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis nach § 185 Abs. 3 durchgeführter Maßnahmen und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, über durchgeführte Maßnahmen nach § 186 Abs. 1 Satz 7. Bei Maßnahmen nach § 180a Abs. 2 und 4 und nach § 185a Abs. 1 gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus.

" § 186b Aufsichtliche Kontrolle durch die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und den Landtag

(1) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz führt unbeschadet ihrer oder seiner sonstigen Aufgaben und Kontrollen mindestens alle zwei Jahre zumindest stichprobenartige Überprüfungen bezüglich der Datenverarbeitung von nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen und von Übermittlungen an Drittstaaten gemäß § 193 Absatz 2 durch.

(2) Die Landesregierung unterrichtet den Landtag jährlich über Anlass, Umfang, Dauer und Ergebnis der nach § 186c zu protokollierenden Maßnahmen. Ein vom Landtag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichtes die parlamentarische Kontrolle aus. Der Landtag macht die Unterrichtung öffentlich zugänglich."

25. Nach § 186b wird folgender § 186c eingefügt:

" § 186c Protokollierung bei verdeckten oder eingriffsintensiven Maßnahmen

(1) Bei Durchführung einer Maßnahme nach § 180a Absatz 2 und 4, §§ 185, 185a, 185b, 185c und 195a sind zu protokollieren:

  1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,
  2. der Zeitraum des Einsatzes,
  3. die Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten ermöglichen, und
  4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durchführt.

(2) Zudem sind je nach Durchführung der konkreten Maßnahme die betroffenen Personen im Sinne des § 186 Absatz 7 Satz 1 und 2 zu dokumentieren.

(3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in § 186 Absatz 7 Satz 2 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. Soweit möglich, ist die Zahl der Personen, deren Protokollierung unterblieben ist, im Protokoll anzugeben.

(4) Die Protokolldaten dürfen nur verwendet werden für Zwecke der Benachrichtigung nach § 186 Absatz 7 und 8 und um der betroffenen Person oder der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz die Prüfung zu ermöglichen, ob die Maßnahmen rechtmäßig durchgeführt worden sind. Sie sind bis zum Abschluss der Kontrolle nach § 186b Absatz 1 aufzubewahren und sodann automatisiert zu löschen, es sei denn, dass sie für den in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind."

26. § 187 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe "Abs. 2" durch die Angabe "Absatz 6" ersetzt und nach der Angabe "8" das Wort "entsprechend" eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "unterrichten" durch das Wort "benachrichtigen" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "Abs. 4" durch die Angabe "Absatz 7" ersetzt.

27. § 188 erhält folgende Fassung:

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§ 188 Grundsätze der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten

(1) Personenbezogene Daten können gespeichert, verändert und genutzt werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Speicherung, Veränderung oder Nutzung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Eine erneute Speicherung, eine Veränderung oder eine Nutzung zu einem anderen Zweck ist jedoch zulässig, soweit eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten zu diesem Zweck mit vergleichbaren Mitteln zulässig ist.

(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muß feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrundeliegen.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(4) Gespeicherte personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung genutzt werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Diese Daten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren. Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

" § 188 Grundsätze der Verarbeitung personenbezogener Daten und sonstige Verarbeitungszwecke

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe oder hiermit im Zusammenhang stehender Aufgaben erforderlich ist. Die Verarbeitung darf nur zu dem Zweck erfolgen, zu dem die personenbezogenen Daten erlangt worden sind. Eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck ist zulässig, soweit dies nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist.

(2) Werden Bewertungen in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die Unterlagen geführt werden, die der Bewertung zugrunde liegen.

(3) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu benachrichtigen, sobald die Erfüllung der jeweiligen Aufgabe dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.

(4) Eine Nutzung zu statistischen Zwecken darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

(5) Vorhandene personenbezogene Daten können zur Ausbildung und Fortbildung verarbeitet werden, wenn auf andere Weise das Ziel der Aus- oder Fortbildung nicht erreichbar ist. Diese personenbezogenen Daten sind nach Möglichkeit zu anonymisieren. Eine Verarbeitung vorhandener personenbezogener Daten ist unter den Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 auch zur Wirksamkeitskontrolle zulässig.

(6) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen für die Zwecke der Kriminalitätsbekämpfung zur Erstellung eines Kriminalitätslagebildes weiterverarbeitet werden. Ein Kriminalitätslagebild darf personenbezogene nur enthalten, soweit dies zur Zweckerreichung erforderlich ist. Die so verarbeiteten personenbezogenen Daten sind spätestens am Ende des auf die Speicherung folgenden Jahres zu löschen.

(7) Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen sind im Anwendungsbereich des § 20 LDSG nach Maßgabe des § 52 LDSG zu protokollieren. Die Protokolle dürfen über § 52 Absatz 3 Satz 1 LDSG hinaus auch zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten sowie Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung verwendet werden. Die Protokolldaten sind nach zwei Jahren zu löschen."

28. Nach § 188 werden folgende neue § § 188a und 188b eingefügt:

" § 188a Datenweiterverarbeitung, Grundsatz der hypothetischen Datenneuerhebung

(1) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben haben, unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift weiterverarbeiten, sofern dies

  1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
  2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder sonstigen Rechte oder zur Verhütung derselben Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten

erforderlich ist.

Satz 1 gilt entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist. Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, muss eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen.

(2) Die Polizei- und Ordnungsbehörden dürfen personenbezogene Daten zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen sie erhoben worden sind, weiterverarbeiten, wenn unter Berücksichtigung der jeweiligen Datenerhebungsvorschrift

  1. mindestens
    1. vergleichbar schwerwiegende Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten verhütet oder
    2. vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte geschützt werden sollen und
  2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze
    1. zur Verhütung solcher Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten ergeben oder
    2. zur Abwehr von Gefahren für mindestens vergleichbar bedeutsame Rechtsgüter oder sonstige Rechte erkennen lassen.

Abweichend von Satz 1 können die vorhandenen zur Identifizierung dienenden Daten einer Person, wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift (Grunddaten), auch weiterverarbeitet werden, um diese Person zu identifizieren. Im Übrigen bleiben besondere Vorschriften zur Weiterverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften sowie die §§ 13 und 26 LDSG unberührt. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, mit der Maßgabe, dass für die Weiterverarbeitung der Zweck der Speicherung zu berücksichtigen ist.

(3) Für die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus Maßnahmen nach § 185 Absatz 3 erlangt wurden, gilt Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b mit der Maßgabe entsprechend, dass eine dringende Gefahr im Sinne des § 185 Absatz 3 vorliegen muss. Personenbezogene Daten, die durch Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen über eine Person im Wege eines verdeckten Einsatzes technischer Mittel in oder aus Wohnungen erlangt wurden, dürfen nicht zu Strafverfolgungszwecken weiterverarbeitet werden.

(4) Bei der Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten ist durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Absätze 1 bis 3 beachtet werden.

§ 188b Kennzeichnung

(1) Bei der Speicherung in polizeilichen Informationssystemen sind personenbezogene Daten wie folgt zu kennzeichnen:

  1. Angabe des Mittels der Erhebung der Daten einschließlich der Angabe, ob die Daten offen oder verdeckt erhoben wurden,
  2. Angabe der Kategorie der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, soweit bei dieser Person zur Identifizierung dienende Daten, wie insbesondere Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift, angelegt wurden (Grunddaten),
  3. Angabe der Rechtsgüter oder sonstiger Rechte, deren Schutz die Erhebung dient, oder der Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, deren Verfolgung oder Verhütung die Erhebung dient,
  4. Angabe der Stelle, die die Daten erhoben hat.

Die Kennzeichnung nach Satz 1 Nummer 1 soll durch die Angabe der Rechtsgrundlage der jeweiligen Mittel der Datenerhebung ergänzt werden. Personenbezogene Daten, denen keine Erhebung vorausgegangen ist, sind, soweit möglich, nach Satz 1 zu kennzeichnen; darüber hinaus sind die erste Daten verarbeitende Stelle sowie, soweit möglich, diejenige Person, von der die Daten erlangt wurden, anzugeben.

(2) Personenbezogene Daten, die nicht entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 gekennzeichnet sind, dürfen in polizeilichen Informationssystemen so lange nicht verarbeitet werden, bis eine Kennzeichnung entsprechend den Anforderungen des Absatzes 1 erfolgt ist.

(3) Nach einer Übermittlung personenbezogener Daten aus polizeilichen Informationssystemen ist die Kennzeichnung nach Absatz 1 durch den Übermittlungsempfänger aufrechtzuerhalten.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, soweit eine Kennzeichnung tatsächlich nicht möglich ist.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten ebenfalls nicht, solange eine Kennzeichnung technisch nicht möglich ist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde."

29. § 189 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

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§ 189 Besondere Voraussetzungen der Speicherung, Veränderung und Nutzung von personenbezogenen Daten" § 189 Besondere Voraussetzungen der Verarbeitung personenbezogener Daten".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Jede Polizeivollzugsbeamtin und jeder Polizeivollzugsbeamte kann in vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten eingeführten automatisierten Vorgangsbearbeitungssystemen personenbezogene Daten, die im Rahmen jeweils zugewiesener Aufgaben erhoben wurden, jeweils im Rahmen ihrer oder seiner Aufgaben speichern, verändern und nutzen. Zusätzliche Aufgaben und Eingriffsbefugnisse werden dadurch nicht zugewiesen. Die Daten sind nach Abgabe des Vorganges an die zuständige Stelle, insbesondere an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, in die Vorgangsverwaltung nach § 190 zu überführen. Die Polizei kann darüber hinaus bei personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, weiterhin in abrufbarer Weise speichern, verändern und nutzen, wenn wegen der Art oder Ausführung und Schwere der Tat sowie der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist."(1) Die Polizei kann in den vom für Inneres zuständigen Ministerium eingeführten automatisierten Vorgangsbearbeitungssystemen personenbezogene Daten, die im Rahmen jeweils zugewiesener Aufgaben erhoben wurden, jeweils im Rahmen ihrer Aufgaben verarbeiten. Zusätzliche Aufgaben und Eingriffsbefugnisse werden dadurch nicht zugewiesen. Die Daten sind nach Abgabe des Vorganges an die zuständige Stelle, insbesondere an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bei Ordnungswidrigkeitenverfahren, in die Vorgangsverwaltung nach § 190 zu überführen. Die Polizei kann darüber hinaus bei personenbezogenen Daten, die sie im Rahmen von Strafermittlungsverfahren über Personen gewonnen hat, die einer Straftat verdächtig sind, weiterhin in abrufbarer Weise verarbeiten, wenn wegen der Art oder Ausführung oder Schwere der Tat, der Persönlichkeit der oder des Verdächtigen die Gefahr der Wiederholung besteht und wenn dies zur Aufklärung oder Verhütung einer künftigen Straftat erforderlich ist."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 werden die Angaben "gespeichert, verändert und genutzt" durch die Angabe "verarbeitet" ersetzt und die Angabe " § 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a und b" durch die Angabe " § 179 Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Worte "Beamtin oder ein von ihr oder ihm beauftragter Beamter" durch das Wort "Person" ersetzt.

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) In den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person vorhanden sind, können zu dieser Person auch personengebundene Hinweise, die zum Schutz dieser Person oder zum Schutz der Bediensteten der Polizei- und Ordnungsbehörden erforderlich sind, und weitere Hinweise, die geeignet sind, dem Schutz Dritter oder der Gewinnung von Ermittlungsansätzen zu dienen, weiterverarbeitet werden."

30. § 190 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird nach der Angabe " §§ 188" die Angabe ",188a, 188b" eingefügt.

b) In Satz 3 werden die Worte "Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten" durch die Worte "für Inneres zuständigen Ministerium" ersetzt.

31. § 191 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Personenbezogene Daten können nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Abweichend hiervon können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit
  1. dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr unerläßlich ist,
  2. eine erneute Erhebung der personenbezogenen Daten mit vergleichbaren Mitteln zur Abwehr dieser Gefahr zulässig ist und
  3. der Empfänger die personenbezogenen Daten auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erlangen kann.

Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt werden.

"(1) Personenbezogene Daten dürfen nur zu dem Zweck übermittelt werden, zu dem sie erlangt oder gespeichert worden sind, soweit in § 188a oder durch andere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Bewertungen dürfen nur an Ordnungsbehörden oder die Polizei übermittelt werden, soweit durch besondere Vorschriften zur Datenverarbeitung nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist."

b) In Absatz 5 wird das Wort "nutzen" durch das Wort "verarbeiten" ersetzt.

32. § 192 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

altneu
§ 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Staaten des Schengen Verbundes" § 192 Datenübermittlung zwischen Polizei- und Ordnungsbehörden, Datenübermittlung an ausländische Polizeidienststellen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union und in Staaten des Schengen-Verbundes".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "können" die Worte "unter Beachtung des § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b" eingefügt.

c) In Absatz 2 wird das Wort "und" durch ein Komma "," ersetzt und nach dem Wort "Bundes" die Angabe "und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie über- und zwischenstaatlichen Stellen der Europäischen Union" eingefügt.

d) In Absatz 3 werden die Worte "in Staaten, die dem Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 beigetreten sind und in denen die Vorschriften des Schengener Informationssystems uneingeschränkt Anwendung finden," durch die Worte "in den am Schengen-Besitzstand teilhabenden assoziierten Staaten" ersetzt.

e) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte "Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

f) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

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Die §§ 194 und 197 gelten entsprechend." § 194 gilt entsprechend."

33. § 193 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird das Wort "übrigen" durch das Wort "Übrigen" ersetzt.

bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:

"Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind jeweils die Vorgaben der § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b zu beachten."

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung


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(2) Personenbezogene Daten können an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr durch die übermittelnde Stelle,
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden erheblichen Gefahr durch den Empfänger und dieser dargetan hat, dass er geeignete Datenschutzvorkehrungen getroffen hat.
"(2) Personenbezogene Daten können zu den in § 20 Satz 1 und 2 LDSG genannten Zwecken unter Beachtung der §§ 54 bis 57 LDSG an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe der §§ 188a, 188b übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
  1. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr durch die übermittelnde Stelle,
  2. zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden erheblichen Gefahr durch den Empfänger.

Für die Übermittlung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 20 LDSG gilt Satz 1 unter Beachtung der Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679."

c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

34. § 194 erhält folgende Fassung:

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§ 194 Automatisiertes Abrufverfahren

(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur zum Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherheit, zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage sowie zur Ausübung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen durch Dienst- und Fachvorgesetzte verwendet werden. Satz 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat, insbesondere gerichtet gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder mehrerer Personen, aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

(2) Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.

(3) Der Empfänger, die Art der personenbezogenen Daten und der Zweck des Abrufs sind in einer Errichtungsanordnung festzulegen, die der Zustimmung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten bedarf. Die datenverarbeitende Stelle hat die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz unter Übersendung der Errichtungsanordnung zu unterrichten.

" § 194 Automatisiertes Abrufverfahren

Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Für die Protokollierung gilt § 188 Absatz 7 entsprechend."

35. § 195a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies erforderlich ist zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung, bei denen Schäden für Leben, Leib und Freiheit oder gleichgewichtige Schäden für die Umwelt zu erwarten sind und die Verhütung des Schadens auf andere Weise nicht möglich ist."(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gleichwertige Schäden für die Umwelt erforderlich ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 werden jeweils die Worte "Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten" durch die Worte "für Inneres zuständige Ministerium" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort "genutzt" durch das Wort "verarbeitet" ersetzt.

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Datennutzung" durch das Wort "Datenverarbeitung" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 3, 4, 5 und Abs. 6 Satz 1 und 3" durch die Angabe "Absatz 7 und 8" ersetzt.

e) In Absatz 6 werden die Worte "Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein" durch die Worte "Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz" ersetzt.

36. § 196 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

altneu
§ 196 Berichtigung, Löschung und Sperrung von personenbezogenen Daten" § 196 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten"

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

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(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Es ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren. Die Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder ein berechtigtes Interesse der betroffenen Person dies erfordert."(1) Soweit eine Berichtigung personenbezogener Daten erfolgt, ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren."

c) Die Absätze 4 und 5

(4) Erweisen sich personenbezogene Daten nach ihrer Übermittlung als unvollständig oder unrichtig, so ist dem Empfänger unverzüglich die Berichtigung mitzuteilen, wenn die Unterlassung der Mitteilung für die betroffene Person nach den Umständen des Einzelfalls nachteilig sein könnte.

(5) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn

  1. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden würden,
  2. die personenbezogenen Daten zur Behebung einer bestehenden Beweisnot in einem gerichtlichen Verfahren oder einem Verwaltungsverfahren unerläßlich sind oder
  3. die Nutzung der personenbezogenen Daten zu wissenschaftlichen Zwecken zulässig ist.

In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst nur mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.

werden gestrichen.

d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4 und erhält folgende Fassung:

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(4) Für die Abgabe der Datenträger an ein Archiv anstelle der Löschung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes. Im übrigen gilt für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke § 22 des Landesdatenschutzgesetzes."(4) Für die Abgabe der Datenträger an ein Archiv anstelle der Löschung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke die §§ 13 und 26 LDSG. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 188a Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen."

37. § 197

§ 197 Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung

(1) Die Errichtung von Dateien und anderer Datensammlungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.

(2) Für jede automatisierte Datei und andere Datensammlungen sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:

  1. Bezeichnung,
  2. Rechtsgrundlage und Zweck,
  3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
  4. Arten der zu speichernden Daten,
  5. Arten der Daten, die der Erschließung des Datenbestandes dienen,
  6. Anlieferung oder Eingabe der Daten,
  7. Voraussetzungen (Anlaß und Zweck), unter denen in der Datei gespeicherte Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
  8. Prüffristen nach Absatz 1 Satz 2 und § 196 Abs. 3 und
  9. technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Landesdatenschutzgesetz.

wird aufgehoben.

38. § 198

§ 198 Auskunftsrecht der betroffenen Person, Akteneinsicht

(1) Der betroffenen Person ist von der datenverarbeitenden Stelle auf Antrag gebührenfrei Auskunft zu erteilen über

  1. die zu ihr gespeicherten Daten,
  2. den Zweck und die Rechtsgrundlage der Speicherung sowie
  3. die Herkunft der personenbezogenen Daten, die Empfänger von Übermittlungen und die Teilnehmer an automatisierten Abrufverfahren.

In dem Antrag soll die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnet werden. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht, wenn eine Auskunft bereits erteilt wurde, die gespeicherten personenbezogenen Daten sich nicht geändert haben oder die Auskunft offensichtlich mißbräuchlich verlangt wird.

(2) Sind personenbezogene Daten in Akten oder nichtautomatisierten Dateien gespeichert, ist der betroffenen Person Einsicht in die jeweiligen sie betreffenden Akten oder Dateien zu gewähren. Die Einsichtnahme darf nicht erfolgen, wenn die personenbezogenen Daten der betroffenen Person mit personenbezogenen Daten Dritter oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist der betroffenen Person jedoch über die zu ihr gespeicherten Daten Auskunft zu erteilen. Rechtsvorschriften über die Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren bleiben unberührt.

(3) Die Auskunfterteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht entfällt, soweit eine Prüfung ergibt, da

  1. dadurch die Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erheblich erschwert oder gefährdet werden würde,
  2. die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der berechtigten Interessen einer dritten Person geheimgehalten werden müssen oder
  3. durch die Auskunfterteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile entstehen würden; die Entscheidung über die Auskunftsverweigerung trifft in diesem Fall das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 ist die betroffene Person unter Mitteilung der wesentlichen Gründe für die Auskunftsverweigerung darauf hinzuweisen, dass sie sich an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann. Eine Begründung erfolgt nicht, soweit dadurch der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet werden würde. Die Gründe für die Entscheidung nach Satz 2 sind aktenkundig zu machen.

wird aufgehoben.

39. § 201 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

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§ 201 Platzverweis und Aufenthaltsverbot" § 201 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage"

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "verbieten" der Klammerzusatz "(Platzverweis)" eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Worte "Die Platzverweisung" durch die Worte "Der Platzverweis" ersetzt.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Sprechen Tatsachen dafür, dass eine Person in naher Zukunft in einem bestimmten örtlichen Bereich einer Gemeinde oder benachbarter Gemeinden strafbare Handlungen begehen wird, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, kann ihr, wenn auf andere Weise die Schadensverhütung nicht möglich erscheint, zeitlich befristet verboten werden, diesen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten (Aufenthaltsverbot). Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt. Das Verbot nach Satz 1 ist örtlich auf den zur Verhütung der erwarteten Schäden erforderlichen Umfang zu beschränken. Hat die betroffene Person im räumlichen Geltungsbereich des Aufenthaltverbotes ihren Wohnsitz oder muss ihn aus einem vergleichbar wichtigen Grund betreten, ist dies bei der Entscheidung nach Satz 3 angemessen zu berücksichtigen. Das Verbot nach Satz 1 soll zunächst auf maximal 14 Tage befristet werden. Weitere Verlängerungen um jeweils maximal 14 Tage sind zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 1 weiterhin vorliegen. Das Verbot darf insgesamt die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten. Der Lauf der Frist des Verbotes nach Satz 1 beginnt mit der Bekantgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages; § 89 findet keine Anwendung. Die Entscheidung trifft die Leiterin oder der Leiter des Landespolizeiamtes, des Landeskriminalamtes oder einer Polizeidirektion. Diese können die Anordnungsbefugnis auf besonders beauftragte Person des Polizeivollzugsdienstes übertragen. Jede weitere Verlängerung des Aufenthaltsverbotes im Sinne von Satz 6 bedarf der richterlichen Entscheidung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt seinen oder die Polizeidirektion ihren Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten bleibt unberührt."(2) Die Polizei kann einer Person untersagen, bestimmte Orte oder Gebiete zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort in naher Zukunft Straftaten, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, begehen wird, und die Schadensverhütung auf andere Weise nicht möglich erscheint (Aufenthaltsverbot). Ort oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 kann auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen."

d) Folgende neue Absätze 3 bis 8 werden angefügt:

"(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei gegenüber einer Person auch anordnen, sich an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten (Aufenthaltsgebot).

(4) Die Polizei kann gegenüber einer Person ein Aufenthaltsverbot oder Aufenthaltsgebot auch anordnen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(5) Das Aufenthaltsverbot und das Aufenthaltsgebot sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der pflichtigen Person beschränken. Die Anordnung eines Hausarrests ist unzulässig. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(6) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer von der Polizei bestimmten Stelle persönlich zu erscheinen (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Meldeauflage ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang, höchstens einen Monat, zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen.

(7) Eine Meldeauflage im Sinne des Absatzes 6 kann auch durch die Pass- und Personalausweisbehörde angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person

  1. eine Handlung nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage das mildere Mittel gegenüber der Passversagung ist oder
  2. einen Verstoß gegen die räumliche Beschränkung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744), beabsichtigt.

Im Übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.

(8) Eine Maßnahme nach Absatz 2 bis Absatz 7, deren Dauer insgesamt 14 Tage überschreitet, bedarf der richterlichen Bestätigung. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen dieser Zeit, tritt die Anordnung außer Kraft. Jede Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend."

40. § 201a wird wie folgt neu gefasst:

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§ 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt

(1) Die Polizei kann bis zu maximal vierzehn Tagen eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners derselben Wohnung (gefährdete Person) erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei für die Dauer der nach Satz 1 verfügten Maßnahme ein Betretungsverbot für Orte, an denen sich die gefährdete Person unausweichlich aufhalten muss, anordnen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 und 2 ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und zu bezeichnen.

(2) Der Lauf der Frist einer Maßnahme nach Absatz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages, § 89 findet keine Anwendung. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der nach Absatz 1 verfügten Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.

" § 201a Wohnungsverweisung sowie Rückkehr- und Betretungsverbot zum Schutz vor häuslicher Gewalt, Kontakt- und Näherungsverbot

(1) Die Polizei kann bis zu maximal vier Wochen eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ihr die Rückkehr dorthin untersagen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von ihr ausgehenden gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Bewohnerin oder eines Bewohners derselben Wohnung (gefährdete Person) erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei für die Dauer der nach Satz 1 verfügten Maßnahme ein Betretungsver- bot für Orte, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhalten wird, anordnen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 und 2 ist nach dem Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person zu bestimmen und zu bezeichnen.

(2) Der Lauf der Frist einer Maßnahme nach Absatz 1 beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages, § 89 findet keine Anwendung. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der nach Absatz 1 verfügten Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, spätestens eine Woche danach.

(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten der gefährdeten Person an eine geeignete Beratungsstelle zu übermitteln. Diese darf die Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, der gefährdeten Person unverzüglich Beratung zum Schutz vor häuslicher Gewalt anzubieten. Lehnt die gefährdete Person die Beratung ab, hat die Beratungsstelle die übermittelten Daten zu löschen.

(4) Einer Person kann untersagt werden

  1. Verbindung zu einer anderen Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln aufzunehmen,
  2. Zusammentreffen mit einer anderen Person herbeizuführen,

wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit dieser Person insbesondere in engen sozialen Beziehungen erforderlich ist und der Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegensteht (Kontakt- und Näherungsverbot). Die Anordnung ist in Fällen enger sozialer Beziehungen auf höchstens vier Wochen zu befristen. Stellt die gefährdete Person während der Dauer der Maßnahme einen Antrag auf zivilrechtlichen Schutz beim zuständigen Amtsgericht mit dem Ziel des Erlasses einer einstweiligen Anordnung, endet die von der Polizei verfügte Maßnahme mit dem Zeitpunkt des Erlasses der gerichtlichen Entscheidung, spätestens eine Woche danach."

41 .Nach § 201a wird folgender § 201b eingefügt:

" § 201b Elektronische Aufenthaltsüberwachung

(1) Gegenüber einer Person kann angeordnet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird, oder
  2. deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs begehen wird.

(2) Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist.

(3) Nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und die Löschung sind zu dokumentieren.

(4) § 186a Absatz 7 gilt entsprechend. Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind zu dokumentieren.

(5) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:

  1. zur Verhütung oder zur Verfolgung von Straftaten gemäß §§ 89a, 89b, 129a oder 129b des Strafgesetzbuchs,
  2. zur Feststellung von Verstößen gegen Aufenthaltsverbote oder Aufenthaltsgebote gemäß § 201,
  3. zur Verfolgung einer Straftat nach Absatz 9,
  4. zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für den Bestand oder die Sicherheit des Staates,
  5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.

(6) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 5 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die abrufende Person und der Grund des Abrufs zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Die Löschung von Daten nach diesem Absatz ist zu dokumentieren.

(7) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen nur richterlich angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.

(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. Für ihren Inhalt gilt § 186 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Weiterhin ist anzugeben, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Maßnahme nach § 201 erlassen wurde. Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.

(9) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt."

42. § 202 erhält folgende Fassung:

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§ 202 Durchsuchung von Personen

(1) Eine Person kann außer in den Fällen des § 81 Abs. 3 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn

  1. Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
  2. sie nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten oder festgehalten werden kann und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz der Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint,
  3. eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 81 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 zulässig ist oder
  4. sie nach § 187 oder nach Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(2) Die Person kann zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbracht werden, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.

(3) Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte anordnen.

" § 202 Durchsuchung von Personen

(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte dürfen eine Person durchsuchen, wenn sie die Person nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften anhalten oder festhalten dürfen und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz dieser Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint.

(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen eine Person darüber hinaus durchsuchen,

  1. wenn Tatsachen dafür sprechen, dass die Person Sachen bei sich führt, die sichergestellt werden können,
  2. wenn eine Identitätsfeststellung aufgrund des § 181 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig ist oder
  3. wenn die Person nach § 187 oder nach Artikel 99 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist.

(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die Person zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbringen, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann."

43. § 203 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

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(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen und Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist."

44. § 204 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "durchzusetzen" der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

b) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

"6. unerlässlich für die Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 201b ist, aufgrund der Weigerung einer Person, einer gerichtlichen Anordnung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung nach § 201b Folge zu leisten."

45. § 208 erhält folgende Fassung:

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§ 208 Betreten und Durchsuchung von Räumen

(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist.

(2) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, dürfen zum Zwecke der Gefahrenabwehr während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden.

(3) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn

  1. Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf eine Person befindet, die nach § 200 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Abs. 1 Nr.1 sichergestellt werden dürfen oder
  3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(4) Während der Nachtzeit (§ 324 ) ist das Betreten nach den Absätzen 1 und 2 und die Durchsuchung nach Absatz 3 nur zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr zulässig. Dies gilt nicht für das Betreten von Räumen,

  1. die zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind;
  2. wenn Tatsachen dafür sprechen, da
    1. dort Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben;
    2. sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltrechtliche Vorschriften verstoßen;
    3. sich dort gesuchte Straftäterinnen oder Straftäter verbergen;
  3. die der Prostitution oder dem unerlaubten Glücksspiel dienen.

(5) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an die Polizeibehörde wirksam. Die Beschwerde steht der antragstellenden Polizeibehörde sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(6) Maßnahmen nach Absatz 3 und 4 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.

" § 208 Betreten und Durchsuchung von Räumen

(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten werden.

(2) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn

  1. Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf eine Person befindet, die nach § 200 vorgeführt oder nach einer Rechtsvorschrift in Gewahrsam genommen werden darf,
  2. Tatsachen dafür sprechen, dass sich darin oder darauf Sachen befinden, die nach § 210 Absatz 1 Nummer 1 sichergestellt werden dürfen oder
  3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr erforderlich ist.

(3) Während der Nachtzeit (§ 324) ist ein Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums einschließlich Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn

  1. diese zur Nachtzeit jedermann zugänglich sind,
  2. diese der Prostitution oder dem unerlaubten Glücksspiel dienen,
  3. Tatsachen dafür sprechen, dass sich dort eine oder mehrere Personen aufhalten, die
    1. dort Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben,
    2. gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften verstoßen,
    3. wegen einer Straftat gesucht werden.

Im Übrigen dürfen Wohn- und Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum während der Nachtzeit (§ 324) nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten oder durchsucht werden.

(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Das gleiche gilt für ein Betreten zur Nachtzeit in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an die antragstellende Behörde wirksam. Die Beschwerde steht der antragstellenden Behörde sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.

(5) Maßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen."

46. § 210 wird wie folgt geändert:

Absatz 1 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

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2. zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die in Gewahrsam genommen worden ist, oder"2. zur Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften angehalten, in Gewahrsam genommen oder sonst festgehalten wird, oder"

47. § 225 erhält folgende Fassung:

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§ 225 Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten

Für Schadensersatzansprüche der nach den §§ 177 bis 198 betroffenen Personen findet § 30 des Landesdatenschutzgesetzes Anwendung.

" § 225 Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten

Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt."

48. § 251 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden das Semikolon und die Worte "Sprengmittel dürfen nicht gegen Personen angewandt werden" gestrichen.

b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "Schlagstöcke" und dem Komma das Wort "Distanz-Elektroimpulsgeräte und als Schusswaffen" eingefügt.

49. § 252 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort "Aufgabe" die Worte "oder durch Verordnung nach Absatz 3" eingefügt.

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

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(3) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten kann durch Verordnung bestimmen, dass einzelne Gruppen von Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamten der Ermächtigung nach Absatz 2 Nr. 2 nicht bedürfen."(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben."

50. Die Kapitelüberschrift vor § 255 erhält folgende Fassung:


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II. Einsatz und Anwendung von Fesseln und Waffen"II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang"

51. § 255 erhält folgende Fassung:

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§ 255 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen festgehalten wird, darf gefesselt werden,

  1. wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie
    1. andere Personen angreifen oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
    2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
    3. sich töten oder verletzen wird,
  2. wenn sie Widerstand leistet.
" § 255 Fesselung von Personen

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten, vorgeführt oder sonst zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie

  1. Polizeivollzugsbeamtinnen oder - beamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

Eine Fixierung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig."

52. § 256 erhält folgende Fassung:

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§ 256 Zum Gebrauch von Schusswaffen Berechtigte

Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich zu

  1. den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
  2. den Beamtinnen und Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern,
  3. den Bahnpolizeibeamtinnen und Bahnpolizeibeamten,
  4. den im Forst- und Jagdschutz verwendeten Bediensteten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- und Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt worden sind.
" § 256 Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte

(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich zu

  1. den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
  2. den Beamtinnen und Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern,
  3. den im Forst- und Jagdschutz verwendeten Bediensteten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- und Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt worden sind.

(2) Die Befugnis zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Sprengmitteln steht ausschließlich den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu."

53. Nach § 256 wird folgender neuer § 256a eingefügt:

" § 256a Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch

(1) Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen gebraucht werden. Sprechen Tatsachen dafür, dass bei dem Gebrauch von Sprengmitteln Personen geschädigt werden können, dürfen Sprengmittel nur gebraucht werden

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Vor dem Sprengmittelgebrauch nach Absatz 1 ist zu warnen. § 259 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

54. In § 257 Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist."

55. In § 258 Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:

"Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist. Die Befugnis nach Satz 2 geht nicht über die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs hinaus. § 253 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung."

56. Nach § 258 wird folgender neuer § 258a eingefügt:

" § 258a Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten

(1) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.

(2) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.

(3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen außerdem nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das relativ mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist."

57. § 259 erhält folgende Fassung:

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§ 259 Warnung

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände sie nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr notwendig ist. Als Warnung vor dem Schußwaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Schußwaffen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.

(3) Gegenüber einer Menschenmenge ist vor Anwendung unmittelbaren Zwanges möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Vor Gebrauch von Schußwaffen gegen Personen in einer Menschenmenge ist stets zu warnen; die Warnung ist vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(4) Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.

" § 259 Warnung

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Bevor unmittelbarer Zwang gegenüber einer Menschenmenge oder Personen in einer Menschenmenge angewendet wird, ist möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Soll von der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge Gebrauch gemacht werden, ist die Warnung vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(3) Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Schusswaffen gegen Personen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden."

Artikel 2
Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes getroffen werden können, werden das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Artikel 3
Übergangsvorschriften

(1) § 197 gilt in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung fort für Dateisysteme, deren Errichtungen bis zum 25. Mai 2018 über eine sogenannte Errichtungsanordnung angeordnet wurden.

(2) 24 Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen und praktische Anwendung der Vorschriften zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten und der elektronischen Aufenthaltsüberwachung bis zum 19. März 2024 und berichtet dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) § 188b Absatz 5 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

ID 210548

ENDE