umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (7)

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§ 235 Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind

  1. das Zwangsgeld (§ 237),
  2. die Ersatzvornahme (§ 238),
  3. der unmittelbare Zwang (§ 239).

(2) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angewandt und solange wiederholt und gewechselt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden oder auf andere Weise erledigt ist.

§ 236 Androhung von Zwangsmitteln

(1) Die Zwangsmittel müssen schriftlich angedroht werden. Beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 229 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 sowie des § 230 kann das Zwangsmittel mündlich angedroht werden oder die Androhung unterbleiben.

(2) In der Androhung ist eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist braucht nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll.

(3) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt, der vollzogen werden soll, verbunden werden. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn die sofortige Vollziehung angeordnet oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist (§ 229 Abs. 1).

(4) Die Androhung muß sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen. Unzulässig ist eine Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen den Zwangsmitteln vorbehält.

(5) Das Zwangsgeld ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Im Falle der Ersatzvornahme (§ 238) ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt.

§ 237 Zwangsgeld

(1) Das Zwangsgeld ist zulässig, wenn

  1. die oder der Pflichtige angehalten werden soll, eine Handlung vorzunehmen oder
  2. die oder der Pflichtige ihrer oder seiner Verpflichtung zuwiderhandelt, eine Handlung zu dulden oder zu unterlassen.

(2) Das Zwangsgeld ist schriftlich festzusetzen.

(3) Das Zwangsgeld beträgt mindestens 15, höchstens 50.000 Euro.

§ 238 Ersatzvornahme

(1) Wird eine Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch eine andere Person möglich ist, nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde die Handlung auf Kosten der oder des Pflichtigen ausführen oder durch eine oder einen Beauftragten ausführen lassen (Ersatzvornahme).

(2) Die Vollzugsbehörde kann der oder dem Pflichtigen auferlegen, die Kosten in der vorläufig veranschlagten Höhe vorauszuzahlen.

§ 239 Unmittelbarer Zwang

Führen die Ersatzvornahme oder das Zwangsgeld nicht zum Erfolg oder sind sie untunlich, so kann die Vollzugsbehörde mit unmittelbarem Zwang die Handlung selbst vornehmen oder die oder den Pflichtigen zur Handlung, Duldung oder Unterlassung zwingen.

§ 240 Ersatzzwangshaft 12a

(1) Ist das Zwangsgeld uneinbringlich, so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Ersatzzwangshaft anordnen, wenn bei Androhung des Zwangsgeldes hierauf hingewiesen worden ist. Die Ersatzzwangshaft beträgt mindestens einen Tag, höchstens zwei Wochen.

Übergangsregelung
(2) Die Ersatzzwangshaft ist auf Antrag der Vollzugsbehörde von der Justizverwaltung nach den Bestimmungen der § 802 g Abs. 2 und § 802 h Abs. 2der Zivilprozeordnung zu vollstrecken.

§ 241 Einstellung des Vollzugs

(1) Der Vollzug ist einzustellen, wenn

  1. der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist,
  2. die Vollziehung des Verwaltungsaktes ausgesetzt worden ist,
  3. die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs angeordnet oder wiederhergestellt worden ist,
  4. der Zweck des Vollzugs erreicht ist oder
  5. weitere Verstöße gegen eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht nicht zu erwarten sind.

(2) Die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) ist nur dann verpflichtet, von weiteren Vollzugsmaßnahmen abzusehen, wenn ihr oder ihm Tatsachen nachgewiesen werden, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung eindeutig ergibt.

Unterabschnitt 2
Vollzug von Verwaltungsakten mit besonderem Inhalt

§ 242 Abgabe einer Erklärung

(1) Ist jemand verpflichtet, eine bestimmte Erklärung abzugeben, so gilt diese Erklärung als abgegeben, sobald der Verwaltungsakt, der die Verpflichtung begründet hat, unanfechtbar geworden ist. Voraussetzung ist, da

  1. der Inhalt der Erklärung in dem Verwaltungsakt festgelegt worden ist,
  2. die oder der Pflichtige auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und
  3. sie oder er in dem Zeitpunkt des Eintritts der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes diese Erklärung rechtswirksam abgeben kann.

(2) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, teilt den Beteiligten mit, in welchem Zeitpunkt der Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist. Sie ist berechtigt, die zur Wirksamkeit der Erklärung erforderlichen Genehmigungen und Zustimmungen einzuholen und Anträge auf Eintragungen in öffentliche Bücher und Register zu stellen. § 283 ist anzuwenden.

Unterabschnitt 3
Erweiterte Anwendung der Vollzugsvorschriften

§ 243 Anwendung der Vollzugsvorschriften aufgrund bundesrechtlicher Ermächtigungen

Die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder

Unterlassungen gelten auch, soweit in Bundesgesetzen die Länder ermächtigt worden sind zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind oder an die Stelle von bundesrechtlichen Vorschriften treten können.

§ 244 Entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften auf öffentlich-rechtliche Verträge

Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des § 128 Satz 1 sind die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen einen Träger der öffentlichen Verwaltung, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

§ 245 Sonstige entsprechende Anwendung der Vollzugsvorschriften

(1) Die Bestimmungen über die Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gelten entsprechend

  1. für die Vollstreckung aus gerichtlichen Entscheidungen, die nach gesetzlicher Vorschrift von einer Verwaltungsbehörde zu vollziehen sind und,
  2. wenn ein Gericht eine Vollstreckungsbehörde zur Ausführung einer Vollstreckung in Anspruch nimmt und die Vollstreckung nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 bedarf es einer Androhung der Zwangsmittel (§ 236) nicht.

§ 246 Maßnahmen gegen Tiere

Bei Maßnahmen gegen Tiere aufgrund der Vorschriften dieses Abschnitts sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Hierbei haben die Behörden die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.

Unterabschnitt 4
Einschränkung von Grundrechten, Rechtsbehelfe und Kosten

§ 247 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts, Unterabschnitt 1 bis 3 getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

§ 248 Rechtsbehelfe

(1) Die Rechtsmittel und sonstigen Rechtsbehelfe gegen Vollzugsmaßnahmen richten sich, soweit durch Gesetz nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften über die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie haben keine aufschiebende Wirkung. § 80 Abs. 4 bis 8 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden.

(2) Einwendungen gegen den dem Vollzug zugrundeliegenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollzugsverfahrens mit den dafür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

§ 249 Kosten

(1) Für Amtshandlungen nach diesem Abschnitt werden Kosten erhoben. Kosten sind Gebühren und Auslagen.

(2) Die Kosten trägt die oder der Pflichtige.

(3) Das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der Ministerin oder dem Finanzministerium durch Verordnung eine Kostenordnung zu erlassen. Die Kostenordnung hat zu regeln, wann die Kostenpflicht entsteht und welche Kosten erhoben werden.

(4) Für die Gebühren muss die Kostenordnung feste oder nach dem Wert des Gegenstandes der Amtshandlung zu berechnende Beträge vorschreiben. Die Höhe der Gebühren ist so zu bestimmen, dass ihr Gesamtaufkommen die Kosten der Vollzugstätigkeit der Verwaltung nicht übersteigt. Dabei ist der Aufwand der Amtshandlung zu berücksichtigen. Ist es nicht möglich, feste oder nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnende Beträge vorzuschreiben, so ist der Spielraum für die Festsetzung der Gebühr durch einen Rahmen zu begrenzen und zu bestimmen, nach welchen Maßstäben die Gebühr im Einzelfall festzusetzen ist.

(5) Die Kostenordnung bestimmt ferner, welche Auslagen zu erstatten sind. Sie kann für die Erstattung bestimmter Auslagen Pauschbeträge festsetzen.

Unterabschnitt 5
Ausübung unmittelbaren Zwangs

I. Allgemeine Vorschriften über den unmittelbaren Zwang

§ 250 Rechtliche Grundlagen

(1) Lassen Rechtsvorschriften die Anwendung unmittelbaren Zwangs zu, so gelten für die Art und Weise der Ausübung des unmittelbaren Zwangs die § § 251 bis 261 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Das Recht der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zur Verteidigung in den Fällen der Notwehr und des Notstandes bleibt unberührt.

§ 251 Begriffsbestimmung 21

(1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch

  1. körperliche Gewalt,
  2. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt,
  3. Waffen.

(2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

(3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reizstoffe und Sprengmittel.

(4) Als Waffen sind Schlagstöcke, Distanz-Elektroimpulsgeräte und als Schusswaffen, Pistole, Revolver, Gewehr und Maschinenpistole zugelassen.

§ 252 Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte 21

(1) Unmittelbarer Zwang darf nur durch Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte ausgeübt werden.

(2) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind

  1. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und
  2. andere Personen, die vom Träger der Aufgabe oder durch Verordnung nach Absatz 3 ermächtigt sind, unmittelbaren Zwang auszuüben.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium kann durch Verordnung Personen ermächtigen, unmittelbaren Zwang auszuüben.

§ 253 Handeln auf Anordnung 09

(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrer oder ihrem oder seiner oder seinem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.

(2) Eine Anordnung darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Anordnung trotzdem, so trifft sie oder ihn eine Schuld nur, wenn sie oder er erkennt oder wenn es nach den ihr oder ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung hat die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte der oder dem Anordnenden gegenüber vorzubringen, soweit das nach den Umständen möglich ist.

(4) § 36 Abs. 2 und 3 des Beamtenstatusgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 254 Hilfeleistung für Verletzte

Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zulässt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

II. Besondere Vorschriften für den unmittelbaren Zwang 21

§ 255 Fesselung von Personen 21

Eine Person, die nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgehalten, vorgeführt oder sonst zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht wird, darf gefesselt werden, wenn Tatsachen dafür sprechen, dass sie

  1. Polizeivollzugsbeamtinnen oder - beamte oder Dritte angreifen, Widerstand leisten oder Sachen von nicht geringem Wert beschädigen wird,
  2. fliehen wird oder befreit werden soll oder
  3. sich töten oder verletzen wird.

Eine Fixierung ist nach dieser Vorschrift nicht zulässig.

§ 256 Zum Gebrauch besonderer Zwangsmittel Berechtigte 21

(1) Die Befugnis zum Gebrauch von Schusswaffen steht ausschließlich zu

  1. den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten,
  2. den Beamtinnen und Beamten und anderen Bediensteten der Gerichte und Behörden der Justizverwaltung, die mit Sicherungs- und Vollzugsaufgaben betraut sind, jedoch nicht den Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern,
  3. den im Forst- und Jagdschutz verwendeten Bediensteten, die entweder einen Diensteid geleistet haben oder aufgrund der gesetzlichen Vorschriften als Forst- und Jagdschutzberechtigte eidlich verpflichtet oder amtlich bestätigt worden sind.

(2) Die Befugnis zum Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten oder Sprengmitteln steht ausschließlich den Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten zu.

§ 256a Vorschriften für den Sprengmittelgebrauch 21

(1) Sprengmittel dürfen nur gegen Sachen gebraucht werden. Sprechen Tatsachen dafür, dass bei dem Gebrauch von Sprengmitteln Personen geschädigt werden können, dürfen Sprengmittel nur gebraucht werden

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren oder
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,

wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Vor dem Sprengmittelgebrauch nach Absatz 1 ist zu warnen. § 259 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 257 Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch 21

(1) Schusswaffen dürfen nur gebraucht werden, wenn andere Maßnahmen des unmittelbaren Zwangs erfolglos angewendet worden sind oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.

(2) Der Schusswaffengebrauch ist unzulässig, wenn Unbeteiligte gefährdet werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

(3) Gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, dürfen Schußwaffen nicht gebraucht werden. Dies gilt nicht, wenn der Schußwaffengebrauch das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 258 Schußwaffengebrauch gegen Personen 21

(1) Gegen Personen ist der Gebrauch von Schußwaffen nur zulässig, um diese angriffs- oder fluchtunfähig zu machen und soweit der Zweck nicht durch Schußwaffengebrauch gegen Sachen erreicht werden kann. Ein Schuß, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tödlich wirken wird, ist nur zulässig, wenn er das einzige Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben ist. Die Befugnis nach Satz 2 geht nicht über die strafrechtlichen Rechtfertigungsgründe des Strafgesetzbuchs hinaus. § 253 Absatz 1 Satz 1 findet im Falle des Satzes 2 keine Anwendung.

(2) Schußwaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

  1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben abzuwehren,
  2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens oder eines Vergehens unter Anwendung oder Mitführung von Schußwaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
  3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
    1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist,
    2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen dafür sprechen, dass sie von einer Schußwaffe oder einem Explosivmittel Gebrauch machen werde,
  4. zur Vereitelung der Flucht oder zur Ergreifung einer Person, die in amtlichem Gewahrsam zu halten oder diesem zuzuführen ist
    1. aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Verbrechens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Verbrechens,
    2. aufgrund richterlicher Entscheidung wegen eines Vergehens oder aufgrund des dringenden Verdachts eines Vergehens, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie von einer Schußwaffe oder einem Explosivmittel Gebrauch machen wird,
  5. um die gewaltsame Befreiung einer Person aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

(3) Schußwaffen dürfen nach Absatz 2 Nr. 4 nicht gebraucht werden, wenn es sich um den Vollzug eines Jugendarrestes oder eines Strafarrestes handelt oder wenn die Flucht aus einer offenen Anstalt verhindert werden soll.

§ 258a Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten 21

(1) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten ist nur zulässig, soweit der Zweck nicht durch mildere Maßnahmen erreicht werden kann.

(2) Der Gebrauch von Distanz-Elektroimpulsgeräten zur Abwehr von Rechtsgutverletzungen geringfügiger Schwere oder Bedeutung ist unzulässig.

(3) Distanz-Elektroimpulsgeräte dürfen außerdem nicht gegen Personen, die dem äußeren Eindruck nach noch nicht 14 Jahre alt sind, erkennbar Schwangere oder gegen Personen mit bekannten Vorerkrankungen des Herzkreislaufsystems verwendet werden.

(4) Absatz 3 gilt nicht, wenn der Einsatz des Distanz-Elektroimpulsgerätes das relativ mildeste geeignete Mittel zur Abwehr einer gegenwärtigen Lebensgefahr ist.

§ 259 Warnung 21

(1) Bevor unmittelbarer Zwang gegen Personen angewendet wird, ist zu warnen. Als Warnung vor dem Schusswaffengebrauch gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.

(2) Bevor unmittelbarer Zwang gegenüber einer Menschenmenge oder Personen in einer Menschenmenge angewendet wird, ist möglichst so rechtzeitig zu warnen, dass sich Unbeteiligte noch entfernen können. Soll von der Schusswaffe gegen Personen in einer Menschenmenge Gebrauch gemacht werden, ist die Warnung vor dem Gebrauch zu wiederholen.

(3) Von der Warnung kann abgesehen werden, wenn die Umstände eine solche nicht zulassen, insbesondere wenn die sofortige Anwendung des Zwangsmittels zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Schusswaffen gegen Personen dürfen nur dann ohne Warnung gebraucht werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Bei Gebrauch von technischen Sperren und Einsatz von Dienstpferden kann von der Warnung abgesehen werden.

§ 260 Verwaltungsvorschriften

Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Anwendung unmittelbaren Zwanges erlässt das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten für seinen Zuständigkeitsbereich; die anderen Ministerien erlassen sie für ihren Zuständigkeitsbereich im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten.

III. Einschränkung von Grundrechten

§ 261 Einschränkung von Grundrechten

Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Unterabschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

Abschnitt V
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen

Unterabschnitt 1

I. Allgemeine Vorschriften

§ 262 Grundsatz

(1) Öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung werden im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung).

(2) Für die Vollstreckung gelten die §§ 263 bis 322 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.

§ 263 Vollstreckungsbehörden 07a 15a

(1) Vollstreckungsbehörden sind

  1. für Forderungen des Landes und der der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die durch Gesetz oder durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Behörde,
  2. für Forderungen des Kreises die Landrätin oder der Landrat,
  3. für Forderungen der amtsfreien Gemeinde die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister,
  4. für Forderungen der amtsangehörigen Gemeinde oder des Amtes die Amtsvorsteherin oder der Amtsvorsteher.

Die Landesregierung kann mit öffentlichen Aufgaben beliehenen Privaten durch Verordnung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für ihre eigenen Forderungen übertragen, sofern diese die notwendige Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgabe, insbesondere durch fachlich geeignetes und zuverlässiges Personal, bieten. Die Landesregierung kann auch den Behörden nach Satz 1 mit deren Zustimmung die Aufgaben der Vollstreckungsbehörde für Forderungen Beliehener übertragen.

(2) Die Vollstreckungsbehörden können, wenn der Vollstreckungsgläubiger nichts anderes bestimmt, auch die Befugnisse wahrnehmen, die nach § § 306 Abs. 3 und 4 und § 315 dem Vollstreckungsgläubiger zustehen.

§ 264 Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner

(1) Als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner kann in Anspruch genommen werden, wer

  1. eine Geldleistung schuldet oder
  2. für eine Geldleistung, die ein anderer schuldet, kraft Gesetzes nach öffentlichem oder bürgerlichem Recht haftet.

(2) Wer eine Geldleistung aus einem Vermögen, das ihrer oder seiner Verwaltung unterliegt, zu erbringen hat, ist verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden; sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners.

(3) Wegen der dinglichen Haftung für eine öffentlich-rechtliche Abgabe, die als öffentliche Last auf einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht ruht, hat die Eigentümerin oder der Eigentümer des Grundstücks oder die Inhaberin oder der Inhaber des Rechts die Vollstreckung in das Grundstück oder in das grundstücksgleiche Recht zu dulden. Sie oder er hat insoweit die Pflichten einer Vollstreckungsschuldnerin oder eines Vollstreckungsschuldners. Zugunsten des Vollstreckungsgläubigers gilt als Eigentümerin oder Eigentümer des Grundstücks oder als Berechtigte oder Berechtigter, wer im Grundbuch als Eigentümerin oder Eigentümer oder als Inhaberin oder Inhaber des Rechts eingetragen ist.

(4) Wird jemand nach Absatz 1 Nr. 2 oder nach Absatz 2 aufgrund von Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin oder Vollstreckungsschuldner in Anspruch genommen und bestreitet sie oder er, zur Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet zu sein, so ist zunächst die schriftliche Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers herbeizuführen. Das gleiche gilt, wenn Einwendungen nach den §§ 781 bis 784 oder 786 der Zivilprozessordnung erhoben werden. Für Streitigkeiten über diese Einwendungen ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Klage ist innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung des Vollstreckungsgläubigers zu erheben und gegen den Vollstreckungsgläubiger zu richten. Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die § § 769 und 770 der Zivilprozessordnung.

§ 265 - gestrichen -

§ 266 Vollstreckung gegen Vereinigungen

Sind Vereinigungen, Zweckvermögen oder andere einer juristischen Person ähnliche Gebilde leistungspflichtig, so kann auch in das Vermögen vollstreckt werden, das ihnen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

§ 267 Vollstreckung gegen Dritte 05

Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Dritte, insbesondere Erben, Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner" oder Nießbraucherinnen oder Nießbraucher, kraft Gesetzes zu der Leistung oder zur Duldung der Vollstreckung verpflichtet sind, kann die Vollstreckung auch gegen diese Personen angeordnet werden. Die § § 737, 739 bis 741, 743, 745, 747, 748, 778, 779 und 781 bis 784 der Zivilprozeordnung sind anzuwenden, jedoch tritt an die Stelle eines nach der Zivilprozeordnung erforderlichen oder genügenden vollstreckbaren Titels die Anordnung nach Satz 1.

§ 268 Fortsetzung der Vollstreckung nach dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners

(1) Eine Vollstreckung, die vor dem Tod der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners bereits begonnen hatte, wird in den Nachlaß fortgesetzt.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Hinzuziehung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erforderlich, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn die Erbin oder der Erbe unbekannt ist oder wenn es ungewiß ist, ob sie oder er die Erbschaft angenommen hat, die Vollstreckungsbehörde der Erbin oder dem Erben eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen. Dies gilt nicht, wenn eine Nachlaßpflegerin oder ein Nachlaßpfleger bestellt worden ist oder die Verwaltung des Nachlasses einer Testamentsvollstreckerin oder einem Testamentsvollstrecker zusteht.

§ 269 Beginn der Vollstreckung 20

(1) Die Vollstreckung darf erst beginnen, nachdem

  1. ein Verwaltungsakt vorliegt, durch den die Schuldnerin oder der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist (Leistungsbescheid),
  2. die Leistung fällig ist und
  3. die Schuldnerin oder der Schuldner mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt worden ist. Die Mahnung ist erst zulässig nach Ablauf einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder nach Fälligkeit der Leistung, sofern die Leistung erst nach Bekanntgabe des Leistungsbescheides fällig wird.

(2) Dem Leistungsbescheid stehen gleich

  1. die von der Schuldnerin oder von dem Schuldner schriftlich abgegebene Selbstberechnungserklärung, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner die Höhe einer Abgabe aufgrund einer Rechtsvorschrift einzuschätzen hat,
  2. die schriftliche Beitragsnachweisung, wenn die von dem Träger einer gesetzlichen Krankenversicherung einzuziehenden Beiträge zur Sozialversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung nach dem wirklichen Arbeitsverdienst errechnet werden und die Satzung des Krankenversicherungsträgers die Abgabe einer Beitragsnachweisung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber vorsieht.

(3) Absatz 1 Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Zwangsgeldern und Kosten einer Ersatzvornahme. Absatz 1 Nummer 1 und Nummer 3 gilt nicht für die Beitreibung von Säumniszuschlägen, Zinsen, Kosten und anderen Nebenforderungen, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung oder bei deren Anmahnung auf sie dem Grunde nach hingewiesen worden ist. In diesem Fall können die Nebenforderungen, ohne dass es eines eigenständigen Leistungsbescheides bedarf, zusammen mit der Hauptforderung vollstreckt werden.

(4) Ohne vorhergehende Mahnung kann auch vollstreckt werden, wenn Tatsachen darauf schließen lassen, dass die Mahnung den Vollstreckungserfolg gefährden würde.

(5) Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Verantwortung dafür, dass die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 vorliegen.

§ 270 Mahnung

(1) Die Mahnung muß die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Schriftliche Mahnungen sind verschlossen zu übergeben oder zu übersenden.

(2) Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass die Mahnung durch allgemeine öffentliche Erinnerung vorgenommen wird.

§ 271 Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts

(1) Gegen Gemeinden, Kreise und Ämter sowie gegen Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähige Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts darf erst vollstreckt werden, nachdem die für die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner zuständige Aufsichtsbehörde die Vollstreckung zugelassen hat. Dies gilt nicht, soweit dingliche Rechte verfolgt werden.

(2) Auf Antrag der Vollstreckungsbehörde hat die Aufsichtsbehörde die Vermögensgegenstände zu bestimmen, in die eine Vollstreckung zugelassen wird. Sie hat auch über den Zeitpunkt zu befinden, zu dem die Vollstreckung stattfinden soll. Sie darf die Vollstreckung in Vermögensgegenstände der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nicht zulassen, wenn dadurch die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, der geordnete Gang der Verwaltung oder die Versorgung der Bevölkerung gefährdet würde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Vollstreckungsverfahren gegen Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen des öffentlichen Rechts.

(4) Soll gegen das Land vollstreckt werden, so trifft die Entscheidung nach Absatz 2 das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium.

§ 273 Legitimation der Vollstreckungsbeamtinnen und Vollstreckungsbeamten

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat auf Verlangen ihren oder seinen Dienstausweis vorzuzeigen.

(2) Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner und Dritten gegenüber wird die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte zur Vollstreckung durch den schriftlichen Auftrag der Vollstreckungsbehörde ermächtigt. Der Auftrag ist vorzuzeigen.

§ 274 Leistungen an die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten 12a

Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte gilt als bevollmächtigt, Zahlungen für den Vollstreckungsgläubiger in Empfang zu nehmen und mit Wirkung für den Vollstreckungsgläubiger Zahlungsvereinbarungen nach § 280 a zu treffen.

§ 275 Befugnisse der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten 09c

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte ist befugt, Wohn- und Geschäftsräume sowie sonstigen Besitz der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu betreten und zu durchsuchen, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert. Sie oder er kann verschlossene Türen und Behältnisse öffnen oder öffnen lassen.

(2) Widerstand gegen die Vollstreckung darf durch Anwendung unmittelbaren Zwangs gebrochen werden.

(3) Wird Widerstand geleistet oder liegen Tatsachen vor, die Widerstand erwarten lassen, so haben die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten auf Anforderung der Vollstreckungsbehörde oder der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten die Vollstreckung zu unterstützen.

(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzuge, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

§ 276 Hinzuziehung von Zeugen

Wird bei einer Vollstreckungshandlung Widerstand geleistet oder ist bei einer Vollstreckungshandlung in den Wohn- und Geschäftsräumen oder dem befriedeten Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners weder die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner noch eine ihrem oder seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörende erwachsene Person anwesend, so hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte einen Zeugen hinzuzuziehen.

§ 277 Befugnisse von Hilfspersonen

Im Beisein der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten dürfen hinzugezogene Zeugen, Hilfspersonen und Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte die Wohn- und Geschäftsräume sowie das befriedete Besitztum der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners betreten.

§ 278 Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen

Zur Nachtzeit, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen darf die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte nur mit schriftlicher Erlaubnis der Leiterin oder des Leiters der Vollstreckungsbehörde vollstrecken. Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

§ 279 Niederschrift

(1) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat über jede Vollstreckungshandlung eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift soll enthalten

  1. den Ort und die Zeit der Aufnahme,
  2. den Gegenstand der Vollstreckungshandlung unter kurzer Erwähnung der Vorgänge,
  3. die Namen der Personen, mit denen verhandelt worden ist,
  4. die Namen hinzugezogener Zeugen,
  5. die Unterschrift der Personen zu Nummer 3 und die Bemerkung, dass nach Vorlesung oder Vorlegung zur Durchsicht und nach Genehmigung unterzeichnet worden sei, und
  6. die Unterschrift der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten.

(3) Konnte einem der Erfordernisse nach Absatz 2 Nr. 5 nicht genügt werden, so ist der Grund hierfür anzugeben.

§ 280 Drittwiderspruch

(1) Behauptet eine dritte Person, dass ihr am Gegenstand der Vollstreckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, oder werden Einwendungen nach den § § 772 bis 774 der Zivilprozeordnung erhoben, so ist der Widerspruch gegen die Pfändung erforderlichenfalls durch Klage geltend zu machen. Als dritte Person gilt auch, wer zur Duldung der Vollstreckung in ein Vermögen, das von ihr verwaltet wird, verpflichtet ist, wenn sie geltend macht, dass ihr gehörende Gegenstände von der Vollstreckung betroffen seien. Welche Rechte die Veräußerung hindern, bestimmt sich nach bürgerlichem Recht.

(2) Wegen der Einstellung der Vollstreckung und der Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen gelten die §§ 769 und 770 der Zivilprozeordnung.

(3) Die Klage ist bei dem Landgericht oder bei dem Amtsgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet worden ist. Wird sie gegen den Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossinnen und Streitgenossen.

§ 280a Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung 12a

(1) Die Vollstreckungsbehörde soll auf eine gütliche Erledigung hinwirken.

(2) Hat der Vollstreckungsgläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlungen) gestatten, sofern die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll innerhalb von zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Die Vollstreckungsbehörde unterrichtet den Vollstreckungsgläubiger unverzüglich über den nach Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Vollstreckungsgläubiger unverzüglich, wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieslben Wirkungen treten ein, wenn die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

§ 281 Vermögensermittlung 07a 09b

(1) Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vermögens- und Einkommensverhältnisse ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte Daten, soweit sie

  1. keinem besonderen Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen oder
  2. nach § 30 der Abgabenordnung geschützt sind und bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwendet werden dürfen,

auch bei der Vollstreckung anderer öffentlich-rechtlicher Geldleistungen verwenden. Eine Weiterverarbeitung dieser Daten ist nur zu Vollstreckungszwecken zulässig.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner und andere Personen haben der Vollstreckungsbehörde die zur Feststellung eines für die Vollstreckung erheblichen Sachverhaltes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Dies gilt auch für nicht rechtsfähige Vereinigungen, Vermögensmassen, Behörden und Betriebe gewerblicher Art der Körperschaften des öffentlichen Rechts. Andere als die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dürfen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. In dem Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber die Auskunft erteilt werden soll. Auskunftsersuchen haben auf Verlangen der oder des Auskunftspflichtigen schriftlich zu ergehen. § 84 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

Übergangsregelung
§ 281a Vermögensauskunft 05 07a 12a 22a

(1) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher oder im Falle des Absatzes 4 der Vollstreckungsbehörde nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Zusätzlich sind Geburtsnamen, Geburtsdatum und Geburtsort anzugeben. Handelt es sich bei der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner um eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, hat sie die Firma, die Nummer des Registerblatts im Handelsregister und den Sitz anzugeben. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. die entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an eine nahestehende Person nach § 138 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), die diese oder dieser in den letzten zwei Jahren vor der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat,
  2. die unentgeltlichen Leistungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, die diese oder dieser in den letzten vier Jahren vor der Festsetzung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zur Abgabe der Vermögensauskunft vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Sachen, die nach § .811 Absatz 1 Nummer 1 und 3 Buchstabe a der Zivilprozessordnung der Pfändung offensichtlich nicht unterworfen sind, brauchen nicht angegeben zu werden, es sei denn, dass eine Austauschpfändung in Betracht kommt.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, dass sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Für die Abnahme der Vermögensauskunft ist die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. Für das Verfahren gelten die § § 802 d, 802 f bis 802 j der Zivilprozessordnung sowie die aufgrund des § 802 k der Zivilprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Dabei gilt die Sperrfrist für die Abgabe einer weiteren Vermögensauskunft nach § 802 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung auch für Vermögensauskünfte nach diesem Gesetz.

(4) Die Vollstreckungsbehörde darf die Vermögensauskunft auch selbst abnehmen. Für das Verfahren der Abnahme der Vermögensauskunft gilt Absatz 3 Satz 2; dabei tritt in § 802 f der Zivilprozessordnung an die Stelle der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers die Vollstreckungsbehörde. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft soll nicht vor Ablauf eines Monats nach Zustellung der Ladung bestimmt werden. Ein Rechtsbehelf gegen die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft hat keine aufschiebende Wirkung. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Vermögensverzeichnis unverzüglich dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802 k Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Der Vollstreckungsgläubiger erhält auf Verlangen eine Abschrift. Im Falle der Beantragung einer Erzwingungshaft nach § 802 g der Zivilprozessordnung unterliegt ein Beschluss des Amtsgerichtes, mit dem der Antrag der Vollstreckungsbehörde abgelehnt wird, der Beschwerde nach den § § 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Zuständig ist das Amtsgericht nach Absatz 3 Satz 1.

(5) Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintragung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners in das Schuldnerverzeichnis nach § 882 h Abs. 1 der Zivilprozessordnung anordnen, wenn

  1. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner der Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist,
  2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung zu führen, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde oder wegen der die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach 5.802 f Abs. 1 der Zivilprozessordnung und der Sperrwirkung nach § .802 d Abs. 1 der Zivilprozesswirkung eine Vermögensauskunft verlangen könnte, oder
  3. die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft die Forderung, wegen der die Vermögensauskunft verlangt wurde, vollständig befriedigt; Gleiches gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde vorbehaltlich der Fristsetzung nach § 802 f Abs. 1 der Zivilprozessordnung und der Sperrwirkung nach § 802 d Abs. 1 der Zivilprozessordnung eine Vermögensauskunft verlangen kann, sofern die Forderung nicht innerhalb eines Monats befriedigt worden ist, nachdem auf die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis hingewiesen worden ist.

§ 882b Abs. 2 und 3 sowie die § § 882 c und 882 d der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. § 882 d Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass der Widerspruch binnen eines Monats bei der Vollstreckungsbehörde einzulegen ist. Die Übermittlung der Daten an das zentrale Vollstreckungsgericht entfällt, wenn die Vollziehung der Eintragungsanordnung ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs angeordnet ist. Ist die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt, sind Entscheidungen über Rechtsbehelfe gegen die Eintragungsanordnung durch die Vollstreckungsbehörde oder das Gericht dem zentralen Vollstreckungsgericht mitzuteilen.

§ 282 Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn und soweit

  1. 1.der Leistungsbescheid, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben ist,
  2. die Vollstreckung oder eine Vollstreckungsmaßnahme gerichtlich für unzulässig erklärt worden ist,
  3. die Einstellung gerichtlich angeordnet worden ist,
  4. ein Rechtsbehelf gegen den Bescheid, aus dem vollstreckt wird, eingelegt worden ist und dieser aufschiebende Wirkung hat,
  5. der Anspruch auf die Leistung erloschen ist oder
  6. die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 und 5 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben, sobald die Entscheidung unanfechtbar geworden oder die Leistungspflicht in voller Höhe erloschen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, wenn und soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich schriftlich angeordnet worden ist.

(3) Die Vollstreckungsbehörde ist in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt.

§ 283 Erteilung von Urkunden

Bedarf der Vollstreckungsgläubiger zum Zweck der Vollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner auf Antrag von einer Behörde, einer Beamtin oder einem Beamten oder einer Notarin oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners verlangen.

§ 284 Verweisungen

Soweit unmittelbar oder mittelbar auf Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Zivilprozeordnung verwiesen wird, tritt an die Stelle des Vollstreckungsgerichts die Vollstreckungsbehörde, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

Unterabschnitt 2
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 285 Pfändung

Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. Sie darf nicht weiter ausgedehnt werden, als sie zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. Die Pfändung hat zu unterbleiben, wenn die Verwertung der zu pfändenden Gegenstände einen Überschuß über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten läßt.

§ 286 Pfändungspfandrecht

(1) Durch die Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfandrecht am gepfändeten Gegenstand.

(2) Das Pfandrecht gewährt ihm im Verhältnis zu anderen Gläubigerinnen oder Gläubigern dieselben Rechte wie ein Pfandrecht im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches; es geht Pfand- und Vorzugsrechten vor, die im Insolvenzverfahren diesem Pfandrecht nicht gleichgestellt sind.

(3) Das durch eine frühere Pfändung begründete Pfandrecht geht demjenigen vor, das durch eine spätere Pfändung begründet wird. Bei gleichzeitiger Pfändung stehen die Pfandrechte einander gleich.

§ 287 Vorzugsweise Befriedigung

(1) Der Pfändung einer beweglichen Sache kann eine dritte Person, die sich nicht im Besitz der Sache befindet, aufgrund eines Pfand- oder Vorzugsrechts nicht widersprechen. Sie kann jedoch im Wege der Klage bevorzugte Befriedigung aus dem Erlös verlangen ohne Rücksicht darauf, ob ihre Forderung fällig ist oder nicht.

(2) Die Klage ist ausschließlich bei dem Amts- oder Landgericht zu erheben, in dessen Bezirk gepfändet ist. Wird die Klage gegen den Vollstreckungsgläubiger und die Vollstreckungsschuldnerin oder den Vollstreckungsschuldner gerichtet, so sind diese Streitgenossinnen oder Streitgenossen.

§ 288 Ausschluß der Gewährleistung

Wird ein Gegenstand aufgrund der Pfändung veräußert, so steht der Erwerberin oder dem Erwerber wegen eines Mangels im Recht oder der veräußerten beweglichen Sache ein Anspruch auf Gewährleistung nicht zu.

§ 288a Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsversuch 12a

(1) Hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung (§ 275) verweigert oder ergibt der Pfändungsversuch, dass eine Pfändung voraussichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers führen wird, kann die Vollstreckungsbehörde der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft abweichend von § 81a; sofort abnehmen. § 802 f Abs. 5 und 6 der Zivilprozessordnung findet entsprechend Anwendung.

(2) Widerspricht die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner einer sofortigen Abnahme, verfährt die Vollstreckungsbehörde nach § 281a; der Setzung einer Zahlungsfrist (§ 802 f Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung) bedarf es nicht.

II. Vollstreckung in bewegliche Sachen

§ 289 Verfahren bei der Pfändung 12a

(1) Bewegliche Sachen, die im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners sind, pfändet die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte dadurch, dass sie oder er sie in Besitz nimmt.

(2) Andere Sachen als Geld, Kostbarkeiten und Wertpapiere sind im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zu lassen, wenn die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers hierdurch nicht gefährdet wird. Bleiben die Sachen im Gewahrsam der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, so ist die Pfändung nur wirksam, wenn sie durch Anlegung von Siegeln oder in sonstiger Weise ersichtlich gemacht ist.

(3) Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner die Pfändung mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Pfändung von Sachen im Gewahrsam einer oder eines Dritten, die oder der zu ihrer Herausgabe bereit ist.

Übergangsregelung
(5) Die § § 739, 811 bis 813 Abs. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.

§ 290 Pfändung ungetrennter Früchte

(1) Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, können gepfändet werden, solange sie nicht durch Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen beschlagnahmt worden sind. Sie dürfen nicht früher als einen Monat vor der gewöhnlichen Zeit der Reife gepfändet werden.

(2) Eine Gläubigerin oder ein Gläubiger, die oder der ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück hat, kann der Pfändung nach § 280 widersprechen, wenn nicht wegen eines Anspruchs gepfändet ist, der bei der Vollstreckung in das Grundstück vorgeht.

§ 291 Anschlußpfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die Erklärung der Vollstreckungsbeamtin oder des Vollstreckungsbeamten, dass sie oder er die Sachen zur Deckung der ihrer Art und Höhe nach zu bezeichnenden Beträge pfände. Die Erklärung ist in die Niederschrift aufzunehmen. Der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung im Auftrage einer anderen Vollstreckungsbehörde, durch eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher oder eine andere zur Vollstreckung berechtigte Stelle erfolgt, so ist diesen eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher oder eine sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stelle hat die gleiche Pflicht, wenn sie oder er eine Sache pfändet oder pfänden läßt, die bereits im Auftrage einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

§ 292 Öffentliche Versteigerung, gepfändetes Geld

(1) Die gepfändeten Sachen sind auf schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde durch die Vollstreckungsbeamtin oder den Vollstreckungsbeamten öffentlich zu versteigern. Kostbarkeiten sind vor der Versteigerung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen abzuschätzen.

(2) Gepfändetes Geld hat die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte an die Vollstreckungsbehörde abzuliefern. Die Wegnahme des Geldes durch sie oder ihn gilt als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners.

§ 293 Versteigerungstermin

(1) Die gepfändeten Sachen dürfen nicht vor Ablauf einer Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden. Die Versteigerung zu einem früheren Zeitpunkt ist jedoch zulässig, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner damit einverstanden erklärt hat oder wenn sie erforderlich ist, um die Gefahr einer wesentlichen Wertminderung abzuwenden oder unverhältnismäßig hohe Kosten längerer Aufbewahrung oder Unterhaltung zu vermeiden.

(2) Zeit und Ort der Versteigerung sind öffentlich bekanntzumachen; dabei sind die Sachen, die versteigert werden sollen, im allgemeinen zu bezeichnen. Auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter der Gemeinde - in amtsangehörigen Gemeinden des Amtes - der Versteigerung beizuwohnen.

§ 294 Versteigerungsverfahren 09b

(1) Bei der Versteigerung ist nach § 1239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches und nach § 817 Abs. 1 bis 3 und den §§ 817a und 818 der Zivilprozeordnung zu verfahren. Soweit § 817a Abs. 2 auf § 825 verweist, tritt an die Stelle von § 825 der Zivilprozeordnung § 298 dieses Gesetzes. Nimmt die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte den Erlös in Empfang, so gilt dies als Zahlung der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners, es sei denn, dass der Erlös nach § 299 Abs. 4 hinterlegt wird.

(2) Die Versteigerung kann auch über eine Internetseite eines Trägers der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Der Zuschlag gilt in diesem Fall gegenüber der Person als erteilt, die am Ende des. Versteigerungszeitraumes das höchste Gebot abgegeben hat. Als Zahlung nach Absatz 1 Satz 3 gilt auch der Eingang des Erlöses auf dem Konto der Vollstreckungsbehörde. Die §§ 272 und 293 Abs. 2 sind nicht anzuwenden.

§ 295 Wertpapiere

Gepfändete Wertpapiere, die einen Börsen- oder Marktpreis haben, sind aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen; andere Wertpapiere sind nach den allgemeinen Vorschriften zu versteigern.

§ 296 Namenspapiere

Lautet ein gepfändetes Wertpapier auf einen Namen, so ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, die Umschreibung auf den Namen der Käuferin oder des Käufers oder, wenn es sich um ein auf einen Namen umgeschriebenes Inhaberpapier handelt, die Rückverwandlung in ein Inhaberpapier zu erwirken und die hierzu erforderlichen Erklärungen an Stelle der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners schriftlich abzugeben.

§ 297 Früchte auf dem Halm

Gepfändete Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind, dürfen erst nach der Reife versteigert werden. Sie können getrennt oder ungetrennt versteigert werden. Die Vollstreckungsbeamtin oder der Vollstreckungsbeamte hat sie ernten zu lassen, wenn sie oder er sie getrennt versteigern will.

§ 298 Andere Verwertung

Auf Antrag der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners oder wenn es aus besonderen Gründen zweckmäßiger ist, kann die Vollstreckungsbehörde schriftlich anordnen, dass eine gepfändete Sache in anderer Weise, als vorstehend bestimmt, zu verwerten ist.

§ 299 Verwertung bei mehrfacher Pfändung

(1) Wird dieselbe Sache mehrfach durch Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte und Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollzieher oder sonstige zur Vollstreckung berechtigte Stellen gepfändet, so begründet ausschließlich die erste Pfändung die Zuständigkeit zur Versteigerung.

(2) Betreibt ein Vollstreckungsgläubiger die Versteigerung, so wird für alle beteiligten Vollstreckungsgläubiger versteigert.

(3) Der Erlös wird nach der Reihenfolge der Pfändungen oder bei abweichender Vereinbarung der beteiligten Vollstreckungsgläubiger nach ihrer Vereinbarung verteilt.

(4) Reicht der Erlös zur Deckung der Forderungen nicht aus und verlangt der Vollstreckungsgläubiger, für den die zweite oder eine spätere Pfändung erfolgt ist, ohne Zustimmung der übrigen beteiligten Vollstreckungsgläubiger eine andere Verteilung als nach der Reihenfolge der Pfändungen, so ist die Sachlage unter Hinterlegung des Erlöses dem Amtsgericht, in dessen Bezirk gepfändet ist, anzuzeigen. Der Anzeige sind die Schriftstücke, die sich auf das Verfahren beziehen, beizufügen. Verteilt wird nach den §§ 873 bis 882 der Zivilprozeordnung.

(5) Die Absätze 2 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn für verschiedene Vollstreckungsgläubiger gleichzeitig gepfändet wird.

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