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Änderungstext
Haushaltsbegleitgesetz 2022
- Schleswig-Holstein -
Vom 15. Dezember 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 17 vom 30.12.2021 S. 1498)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht
Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein
Die Landeshaushaltsordnung Schleswig-Holstein vom 29. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bewirtung von Gästen und Eigenbewirtungen in den Behörden des Landes darf in einem angemessenen Rahmen aus Haushaltsmitteln des Landes finanziert werden, sofern dies im Haushaltsplan vorgesehen und mit Haushaltsmitteln versehen ist."
2. In § 48 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Die obersten Dienstbehörden können weitere Ausnahmen für Bewerberinnen und Bewerber zulassen, die in einem Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn stehen und in den Dienstbereich des Landes versetzt oder im unmittelbaren Anschluss an ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis zum Land berufen werden sollen, wenn die Verwendung beim Land in einem Bereich erfolgen soll, der aufgrund eines Fachkräftemangels einen besonderen Bedarf an Personen mit spezieller Qualifikation oder mit langjähriger beruflicher Erfahrung in bestimmten Fachgebieten hat.
3. In § 49 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Jede Planstelle und Stelle darf nur mit einer Person besetzt werden. Die in Folge von Teilzeitbeschäftigung - mit Ausnahme von Altersteilzeit - nicht vollständig in Anspruch genommenen Planstellen und Stellen dürfen mit weiteren teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, Richterinnen oder Richtern oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern derselben oder einer niedrigeren Besoldungs- oder Entgeltgruppe besetzt werden. Daneben können bei der Besetzung von Planstellen und Stellen Beamtinnen und Beamte, Richterinnen oder Richter oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf mehreren Planstellen oder Stellen derselben oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe geführt werden. Die Summe der Arbeitszeitbruchteile einer Planstelle oder einer Stelle darf höchstens 1,0 betragen." |
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz)
Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996) wird wie folgt geändert:
§ 3 Absatz 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1, der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403) sowie der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), | "1. das dem Land zustehende Aufkommen aus der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer (Artikel 106 Absatz 3 und Artikel 107 Absatz 1 des Grundgesetzes) unter Abzug der Zuweisungen des Landes nach § 32 Absatz 1, der Mittel aus der Weiterleitung der Bundesentlastung für Kommunen, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) über den Landesanteil an der Umsatzsteuer zunächst im Landeshaushalt vereinnahmt werden, der vom Bund zur Entlastung von Ländern und Kommunen im Zusammenhang mit der Aufnahme, Unterbringung, Versorgung und Gesundheitsversorgung von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern bereitgestellten Mittel, der vom Bund zum Ausgleich für Belastungen der Länder aus dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung bereitgestellten Mittel, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut des Entflechtungsgesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) in der bis zum 7. Dezember 2016 geltenden Fassung, der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel für den Pakt für den Rechtsstaat zur Verbesserung der Personalausstattung der Justiz, der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiföG) vom 10. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2403), der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel laut Artikel 3 des Gesetzes zur zusätzlichen Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege vom 15. Februar 2013 (BGBl. I S. 250), der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 1 des Gesetzes zur Anpassung der Ergänzungszuweisungen des Bundes nach § 11 Absatz 4 des Finanzausgleichsgesetzes und zur Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbezogenen Kosten der Länder vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2657) für den Pakt für den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Verfügung gestellt werden sowie der vom Bund über die Umsatzsteuer zur Verfügung gestellten Mittel, die laut Artikel 4 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) für das Aktionsprogramm "Aufholen nach Corona für Kinder und Jugendliche für die Jahre 2021 und 2022" vorgesehen sind," |
Artikel 3
Zweite Änderung des Gesetzes über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein (Finanzausgleichsgesetz)
Das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich in Schleswig-Holstein vom 12. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 808, ber. S. 996) wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Worte " § 26 Zuweisungen für die Verwaltungsakademie Bordesholm" durch die Worte " § 26 Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Im Jahr 2022 wird die Finanzausgleichsmasse für die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 um 0,54 Millionen Euro erhöht, ab dem Jahr 2023 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %."
b) In Absatz 6 wird in Satz 4 das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
3. § 4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 8 erhält folgende Fassung
Alt:
"8. | die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 | 7,500 Millionen Euro im Jahr 2021, 7,688 Millionen Euro im Jahr 2022, 7,880 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 8.077 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %, |
Neu:
"8. | die Zuweisungen zur Förderung von Frauenhäusern und Frauenberatungsstellen nach § 23 | 8,228 Millionen Euro im Jahr 2022, 8,433 Millionen Euro im Jahr 2023 sowie 8,644 Millionen Euro im Jahr 2024, ab dem Jahr 2025 erhöht sich der jeweilige Vorjahresbetrag um 2,5 %," |
b) In Nummer 11 werden die Worte "die Verwaltungsakademie Bordesholm" durch die Worte "den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)" ersetzt.
4. § 26 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
§ 26 Zuweisungen für die Verwaltungsakademie Bordesholm
(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger der Verwaltungsakademie Bordesholm sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Verwaltungsakademie für laufende Betriebskosten sowie Maßnahmen der Bauunterhaltung. (2) Über die Bewilligung der Zuweisungen entscheidet das für Personalentwicklung zuständige Ministerium. | " § 26 Zuweisungen für den Verein zur Unterhaltung der schleswigholsteinischen Gemeindeverwaltungsschule e. V. (Schulverein)
(1) Diejenigen Kommunen, die durch ihre Mitgliedschaft im Schulverein mittelbar Träger des Ausbildungszentrums für Verwaltung sind, erhalten aus den nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 bereitgestellten Mitteln Zuweisungen zur Finanzierung der Kosten des Schulvereins. (2) Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung in einer Summe direkt an den Schulverein durch die für die ressortübergreifende Ausbildung zuständige oberste Landesbehörde. Werden vom Schulverein bereitgestellte Mittel im laufenden Kalenderjahr nicht benötigt, findet kein Rückfluss der unverbrauchten Mittel statt." |
5. In § 29 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe " § 4 Absatz 1 Nummer 1" durch die Angabe " § 7" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz)
Das Gesetz zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege vom 12. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 759), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 201), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu § 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung" |
b) Folgende Überschrift wird angefügt:
" § 60 Ausnahmen für die Halligen"
2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "einer" werden das Wort "selbstbestimmten" und ein Komma eingefügt
b) Die Worte "und den Eltern" werden durch die Worte "sowie den Eltern durch die Betreuung ihres Kindes" ersetzt.
c) Die Worte "Erwerbstätigkeit und Kindererziehung" werden durch die Worte "Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre Pflege" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 3 Kita-Datenbank, Datenverarbeitung, regelmäßige Datenübermittlung, Verordnungsermächtigung" |
b) Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "Absatz 3" wird die Angabe "Satz 1" eingefügt.
bb) Das Wort "Korrektur" wird durch das Wort "Fortschreibung" ersetzt.
c) Folgender neuer Absatz 7 wird eingefügt:
"(7) Die Meldebehörde übermittelt der Kita-Datenbank aus Anlass einer Anmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Abmeldung einer Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, der Änderung des Vor- oder Familiennamens, der Änderung der Anschrift aufgrund der Umbenennung von Straßen oder Orten oder der Umnummerierung von Grundstücken oder Richtigstellung dieser Daten, der Fortschreibung von gespeicherten Namen, des Todes oder der Änderung des Geburtsdatums zum Zwecke der Fortschreibung der Kita-Datenbank wöchentlich folgende Daten von Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben:
Daten von Personen, die nicht aufgrund einer Förderung in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege in der Kita-Datenbank gespeichert sind, sind unverzüglich zu löschen."
d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 werden die Worte "organisiert die Wahl" durch die Worte "unterstützt die Kreiselternvertretung insbesondere durch räumliche und personelle Ressourcen bei der Organisation und Durchführung der Wahl" ersetzt.
bb) Satz 9 wird gestrichen.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Jede Kreiselternvertretung entsendet zwei Mitglieder in die Landeselternvertretung. Die entsendeten Mitglieder sollen unterschiedlichen Geschlechts sein. Die Landeselternvertretung wählt aus ihren Reihen bis zum 30. November jeden Jahres zwei Vorsitzende, darunter mindestens eine Frau. Das Ministerium beteiligt die Landeselternvertretung bei wesentlichen die Kindertagesförderung betreffenden Fragen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Wort "eigenverantwortlichen" das Wort "selbstbestimmten" und ein Komma eingefügt.
b) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Dies erfolgt insbesondere durch die Voranmeldung im Onlineportal nach § 3 Absatz 1 und 3."
6. Dem § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "einschließlich Fragen zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt" angefügt.
7. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 kann der örtliche Träger im Einzelfall bei besonderem pädagogischen Bedarf zulassen, dass eine Jugendliche oder ein Jugendlicher in eine Hortgruppe aufgenommen wird; diese Ausnahme ist jeweils für ein Kindergartenjahr auszusprechen."
b) In Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Kindergartengruppen" die Worte "und integrativen Kindergartengruppen" eingefügt.
8. In § 18 Absatz 5 wird folgender Satz 5 eingefügt:
"Abweichend von Satz 4 muss der Einrichtungsträger ein befristetes Betreuungsverhältnis nicht verlängern, wenn das Kind zum Schuljahresbeginn in die Schule eintritt."
9. Dem § 19 Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:
"Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den örtlichen Jugendhilfeträger und andere Personen, Dienste oder Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, insbesondere Rehabilitationsträger."
10. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Eine zweijährige hauptberufliche Tätigkeit in der pädagogischen Fachberatung von Kindertageseinrichtungen ersetzt dabei ein Jahr Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung."
b) Satz 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Abweichend von Satz 3 genügt für Personen, die zum 31. Dezember 2020 in der pädagogischen Fachberatung tätig waren, eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3; die erforderliche Berufserfahrung bleibt unberührt." |
11. In § 22 Absatz 2 wird nach der Angabe "Absatz 1" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
12. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die pädagogisch nutzbare Fläche pro Kind muss mindestens 3,5 m2 in Krippengruppen und integrativen Gruppen, 3,0 m2 in Hortgruppen sowie 2,5 m2 in Kindergartengruppen betragen (Mindestraumbedarf)." |
bb) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:
"In altersgemischten Gruppen muss die pädagogisch nutzbare Fläche mindestens 3,5 m2 für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und 2,5 m2 für ältere Kinder betragen."
cc) Es wird folgender Satz 4 angefügt:
"Für Einrichtungsträger nationaler Minderheiten und Volksgruppen im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein sind bei Vorlage eines entsprechenden Konzeptes Abweichungen von der Vorgabe nach Satz 1 zulässig."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "Satz 4" durch
die Angabe "Satz 5" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Im begründeten Einzelfall kann der örtliche Träger von der Vorgabe nach Satz 1 abweichen und für Kindertageseinrichtungen, die zum 31. Dezember 2020 bereits betrieben wurden und keinen separaten Schlafraum vorhalten, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn der Einrichtungsträger eine geeignete Schlafgelegenheit in seinem Einrichtungskonzept vorsieht."
13. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 bis 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Die Gruppengröße altersgemischter Gruppen kann der Einrichtungsträger erhöhen, indem er eines der unterdreijährigen Kinder, die den dreißigsten Lebensmonat vollendet haben, nur einfach zählt. Erhöhungen der Gruppengröße sind dem örtlichen Träger unverzüglich anzuzeigen. Sie sind unzulässig, wenn der Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 2 unterschritten würde." |
b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Die Feststellung ist nicht davon abhängig, dass das Kind Leistungen der Eingliederungshilfe erhält."
14. § 31 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "7,21 Euro" durch die Angabe "5,80 Euro" ersetzt.
b) In Satz 6 wird die Angabe "1,80 Euro" durch die Angabe "1,45 Euro" ersetzt."
15. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 5 werden nach dem Wort "Wahlverfahren" die Worte "einschließlich des Verfahrens für die Neu- oder Nachwahl der Elternvertretung" angefügt.
bb) Satz 6 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Er meldet die gewählten Elternvertretungen und die gewählten Delegierten jeweils mit den Kontaktdaten an die Kreis- und Landeselternvertretung." |
b) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Er gibt der Elternvertretung vor seiner Entscheidung die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, berücksichtigt die Interessen der Eltern angemessen und wirkt auf eine einvernehmliche Lösung hin." |
16. In § 37 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 25" durch die Angabe " § 26" ersetzt.
17. § 38 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe "552,50 Euro" durch die Angabe "563,55 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "12,47 Euro" durch die Angabe "12,72 Euro" ersetzt.
18. In § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort "Leitungskraft" die Worte "als ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter" eingefügt.
19. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "6,18 Euro" durch die Angabe "5,71 Euro" und die Angabe "6,32 Euro" durch die Angabe "5,72 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Ein Betrag in Höhe des monatlichen pauschalen Fördersatzes pro betreutem Kind nach § 41 Absatz 1 ist in Abzug zu bringen, wenn
1. für das Kind ein ausländischer Kostenträger oder nach § 86 SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig ist oder 2. eine Jugendliche oder ein Jugendlicher nach § 17 Absatz 2 Satz 3 gefördert wird." |
20. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 25 Absatz 3 oder Absatz 4" durch die Angabe " § 25 Absatz 4 oder Absatz 5" ersetzt.
b) Satz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Maßgeblich sind der monatliche Stichtag und die Höchstbeträge nach § 31 Absatz 1; bei altersgemischten Gruppen erfolgt der Ausgleich für die verringerte rechnerische Kinderzahl nach Maßgabe der Höchstbeträge für Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats vollendet haben." |
21. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird vor dem Wort "Unfallversicherung" das Wort "angemessenen" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "den nachgewiesenen Aufwendungen des Anstellungsträgers" durch die Worte "dem Arbeitgeberanteil in voller Höhe" ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 2 wird nach dem Wort "gilt" das Wort "auch" eingefügt.
22. In § 45 Absatz 2 werden nach den Worten "Die Kindertagespflegeperson erhält" die Worte "auf Antrag" eingefügt."
23. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "4,84 Euro" durch die Angabe "4,95 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "5,16 Euro" durch die Angabe "5,28 Euro" ersetzt.
24. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "1,12 Euro" durch die Angabe "1,14 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "1,36 Euro" durch die Angabe "1,39 Euro" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "2,12 Euro" durch die Angabe "2,16 Euro" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "2,59 Euro" durch die Angabe "2,64 Euro" ersetzt.
25. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(2) Der Finanzierungsanteil beträgt 37,65 % des Pauschalsatzes pro Kind nach § 53 Absatz 1 oder Absatz 2. Er ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden." |
26. § 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird der Halbsatz "es sei denn, es ist nach den Vorschriften der §§ 86, 86c oder 86d SGB VIII ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins zuständig," gestrichen.
b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
"Dies gilt nicht, wenn ein örtlicher Träger außerhalb Schleswig-Holsteins nach § 86 SGB VIII zuständig oder nach den §§ 89c oder 89e SGB VIII erstattungspflichtig ist."
27. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Worte "unterdreijährige Kinder" durch die Worte "Kinder, die das dritte Lebensjahr zu Beginn des Monats noch nicht vollendet hatten," ersetzt, und der abschließende Punkt wird durch das Wort "und" ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort "überdreijährige" durch das Wort "ältere" ersetzt.
bb) Es wird folgender Satz 3 angefügt:
"Der Pauschalsatz pro Kind ist kaufmännisch auf einen Cent zu runden."
b) In Absatz 2 wird die Angabe "34,23 Euro" durch die Angabe "34,95 Euro" ersetzt.
28. In § 56 Absatz 3 wird die Angabe "31. März" durch die Angabe "1. März" ersetzt.
29. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"Im Kindergartenjahr 2021/2022 bleibt abweichend von § 4 die nach diesem Gesetz in der bis zum 31.12.2021 geltenden Fassung gewählte Landeselternvertretung im Amt." |
b) In Absatz 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
"4. Gruppen, an deren Finanzierung das Land zum 31. Dezember 2020 aufgrund eines Modellversuches nach § 21 des Kindertagesstättengesetzes vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 651), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), in der bis zum Ablauf des 31. Dezembers 2020 geltenden Fassung beteiligt war, sind unabhängig von den Gruppenarten nach § 17 Absatz 1 förderfähig. Im Übrigen gelten für die Fördervoraussetzungen und die Fördersätze für diese Gruppen die Vorschriften nach Teil 4 und 5 entsprechend."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Der Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 3 bis 5 müssen die in der pädagogischen Fachberatung tätigen Personen über eine Qualifikation nach § 28 Absatz 1 oder eine vergleichbare Qualifikation nach § 28 Absatz 3 verfügen."
bb) Der Nummer 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Berechnung des Personalbedarfs nach § 37 Absatz 2 ist der Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 Nummer 2 zugrunde zu legen. Satz 1 bis 4 finden entsprechende Anwendung, wenn in Regel-Kindergartengruppen und Regel-Hortgruppen mangels zur Verfügung stehender Fachkräfte in der direkten Arbeit mit den Kindern nur eine Fachkraft für die gesamte Öffnungszeit und eine zweite Fachkraft für drei Viertel der wöchentlichen Öffnungszeit tätig sein kann."
30. Folgender § 60 wird angefügt:
" § 60 Ausnahmen für die Halligen
Im Einzelfall kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem Ministerium Ausnahmen von den Fördervoraussetzungen nach Teil 4 genehmigen, soweit die Voraussetzungen aufgrund der besonderen Situation der Halligen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einzuhalten wären. Dies gilt nicht für den Mindestraumbedarf nach § 23 Absatz 1, den Betreuungsschlüssel nach § 26 Absatz 1 und die Personalqualifikation nach § 28."
Artikel 5
Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz)
Das Erste Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (Jugendförderungsgesetz) vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 804), wird wie folgt geändert:
Dem § 37 Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Für Kindertagespflege auf den Halligen kann der Kreis Nordfriesland im Einvernehmen mit dem für die Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein im Einzelfall die Erlaubnis zur Betreuung von mehr als fünf, aber höchstens zehn gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern erteilen, wenn die Person über eine pädagogische Ausbildung verfügt."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 (Haushaltsgesetz 2021)
Das Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2021 vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. Mai 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 567, ber. S. 860), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 werden die bisherigen Absätze 2 bis 5 gestrichen.
Die bisherigen Absätze 6 bis 13 werden zu den neuen Absätzen 2 bis 9.
2. In dem neuen § 2 Absatz 8 wird der Bezug "Absatz 6 Satz 1" durch "Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
3. In § 10 wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:
"(5) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einzelplan 11 für die Zuführungen an Rücklagen, Entnahmen aus Rücklagen sowie andere damit im Zusammenhang stehende Titel einschließlich der entsprechenden Haushaltsvermerke mit Einwilligung des Finanzausschusses bis zur Höhe des strukturellen Überschusses gemäß § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein vom 13. Dezember 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 612), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (GVOBl. Schl.- H. S. 201), einzurichten und zu ändern, wenn die Vorgaben des § 7 Absatz 4 des Gesetzes zur Ausführung von Artikel 61 der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein erfüllt sind. Der Deckungsnachweis erfolgt mit der Haushaltsrechnung. Der Finanzausschuss trifft seine Entscheidung zum Vorschlag des Finanzministeriums über die Zuführungen aus dem strukturellen Überschuss unverzüglich nach Feststellung durch einen vorläufigen Haushaltsabschluss. Entnahmen aus den Rücklagen gemäß Satz 1 sind ausschließlich zulässig zur Deckung von pandemiebedingten Mehrausgaben im Bereich Infektions- und Gesundheitsschutz, für den Verlustausgleich beim UKSH, bei den Betreuungskosten (Erstattung von Beiträgen für Kita und Ganztagsbetreuung), für den Ausgleich von Einnahmeausfällen beim Öffentlichen Personennahverkehr, den Härtefallfonds des Landes sowie für die Beteiligung an Corona-Programmen des Bundes, insbesondere um Lernprogramme und weitere Unterstützungsmaßnahmen für Kinder und Jugendliche mitzufinanzieren."
4. In § 20 Absatz 13 wird der Bezug " § 2 Absatz 6 Satz 1" durch den Bezug " § 2 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Hiervon abweichend treten Artikel 2 und Artikel 6 am 1. Januar 2021 in Kraft.
ID: 220025
ENDE |