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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Hochschulgesetzes sowie des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck
- Schleswig-Holstein -
Vom 3. Februar 2022
(GVBl. Nr. 2 vom 17.02.2022 S. 102)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Hochschulgesetzes
Das Hochschulgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2020 (GVOBl. Schl.-H. 2021 S. 2), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 (gestrichen) | " § 10 Hochschulentwicklung" |
b) Die Angaben zu den §§ 15 und 16 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
alt | neu |
§ 15 Beschlüsse
§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen | " § 15 Öffentlichkeit der Sitzungen
§ 16 Beschlüsse" |
c) Folgende Angabe § 18a wird eingefügt:
" § 18a Allianz für Lehrkräftebildung"
d) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 45 Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten | " § 45 Verarbeitung personenbezogener Daten" |
e) Die Angabe zu § 58 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 58 Wissenschaftliche Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium | " § 58 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium" |
f) Nach der Angabe zu § 62 wird folgende Angabe § 62a eingefügt:
" § 62a Tenure-Track-Professur"
g) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 65 Außerplanmäßige Professur, Honorar-Professur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten | " § 65 Außerplanmäßige Professur, Honorarprofessur, Seniorprofessur, Privatdozentinnen und Privatdozenten, Gastprofessur |
h) Nach der Angabe zu § 76 werden die folgenden § 76a und § 76b eingefügt:
" § 76a Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung
§ 76b Gebühren und Auslagen"
i) Die Angabe zu § 97 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 97 Beschlüsse | " § 97 (gestrichen)" |
j) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 98 Öffentlichkeit der Sitzungen | " § 98 (gestrichen)" |
k) Die Angabe zu § 99 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 99 Wahlen | " § 99 (gestrichen)" |
l) Die Angabe zu § 101 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 101 Einteilung des Hochschuljahres | " § 101 (gestrichen)" |
m) Die Angabe zu § 102 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 102 Übergang vom Bachelor zum Master | " § 102 (gestrichen)" |
n) Die folgenden §§ 109 und 110 werden angefügt:
" § 109 Optionsregelung
§ 110 Innovationsklausel
§ 111 Übergangsvorschrift"
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Fachhochschule Lübeck" durch die Wörter "Technische Hochschule Lübeck" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort "Verfassung" die Angabe " (§ 7 Satz 1)" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 3 Aufgaben aller Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. (2) Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, sich an Unternehmen beteiligen oder eigene Unternehmen gründen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. (3) Die Hochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen zusammen. Sie fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. (4) Die Hochschulen fördern die Gleichstellung von Frauen und Männern. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile für ihre weiblichen Mitglieder und wirken insbesondere auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsspezifischen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung. (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleich-berechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. (6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher. (7) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. (8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Außerdem fördern sie in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. (9) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert. (10) Die Hochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. | " § 3 Aufgaben aller Hochschulen
(1) Die Hochschulen dienen entsprechend ihrer Aufgabenstellung der Pflege und der Entwicklung der Wissenschaften und der Künste durch Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten und Aufgaben im In- und Ausland vor, bei denen die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erforderlich oder nützlich ist, und vermitteln die dementsprechenden Kompetenzen. Sie kooperieren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 3 die Hochschulen ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung. Die Hochschulen fördern die internationale Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen. (2) Die Hochschulen fördern die Kommunikation wissenschaftlicher Erkenntnisse in die Gesellschaft hinein sowie die Umsetzung und die Nutzung ihrer Forschungs- und Entwicklungsergebnisse in der Praxis. Zu den Aufgaben der Hochschulen zählt der Wissens- und Technologietransfer. Im Rahmen ihrer Aufgaben können sie mit Zustimmung des Ministeriums nicht rechtsfähige Anstalten gründen, eigene Unternehmen gründen oder sich an Unternehmen beteiligen. Die Gesamtaufwendungen für Beteiligungen dürfen 5 Prozent der jährlichen Globalzuweisung nicht übersteigen. Auf privatrechtliche Beteiligungen der Hochschulen von mehr als 25 Prozent finden die §§ 65 bis 69 der Landeshaushaltsordnung Anwendung. Für privatrechtliche Beteiligungen bis einschließlich 25 Prozent ist die Zustimmung des Ministeriums erforderlich; der Gesamtwert einer Beteiligung darf 0,5 Prozent der Globalzuweisung nicht übersteigen. Das Ministerium erhält von den Hochschulen einmal jährlich einen Bericht zu Art und Anzahl ihrer Beteiligungen nach Satz 6 sowie deren wirtschaftlicher Entwicklung. Diese Berichte sind dem Landesrechnungshof zur Kenntnisnahme zuzuleiten. (3) Die Hochschulen fördern zum Zwecke des Wissens- und Technologietransfers die berufliche Selbstständigkeit, insbesondere Unternehmensgründungen, ihrer Studierenden und befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Absolventinnen, Absolventen und ehemaligen Beschäftigten für die Dauer von bis zu drei Jahren, in begründeten Ausnahmefällen bis zu fünf Jahren. Die Förderung kann insbesondere durch die unentgeltliche oder verbilligte Bereitstellung von Infrastruktur, insbesondere Geräte, Räume, Labore und IT-Infrastruktur für den Geschäftszweck und Zugangsmöglichkeit zu Hochschulbibliotheken erfolgen. Die Förderung darf die Erfüllung der anderen in diesem Gesetz genannten Aufgaben nicht beeinträchtigen. Dies gilt in besonderem Maße für Forschung, Lehre, Studium und Weiterbildung. Auf Antrag können Studierende zum Zwecke der Gründung eines Unternehmens vom Studium beurlaubt werden. (4) Die Hochschulen fördern die Gleichstellung aller Geschlechter. Sie ergreifen Maßnahmen zur Beseitigung bestehender Nachteile insbesondere für ihre weiblichen Mitglieder und wirken auf die Erhöhung des Frauenanteils in der Wissenschaft hin. Bei der Besetzung von Hochschulorganen und Hochschulgremien wirken sie darauf hin, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. Bei allen Vorschlägen und Entscheidungen sind die geschlechtsbezogenen Auswirkungen zu beachten. Das Nähere regeln die Hochschulen jeweils in ihrer Verfassung (§ 7 Satz 1). (5) Die Hochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörigen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der Herkunft und der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, des Alters, der sexuellen Identität, einer Behinderung oder der Religion und Weltanschauung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Sie wirken sexualisierter Belästigung und Gewalt entgegen. Sie berücksichtigen insbesondere die besonderen Bedürfnisse von
bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen. (6) Die Hochschulen tragen den berechtigten Interessen ihres Personals auf gute Beschäftigungsbedingungen angemessen Rechnung. Dazu erlassen sie Regelungen in einem Verhaltenskodex, die insbesondere Rahmenvorgaben für den Abschluss unbefristeter und befristeter Beschäftigungsverhältnisse, für Vergütungen und Laufzeiten für Lehraufträge, für Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zum Gesundheitsmanagement enthalten. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals und stellen die angemessene wissenschaftliche Betreuung ihres wissenschaftlichen Nachwuchses sicher. Die Hochschulen fördern eine weitere Professionalisierung ihrer akademischen Selbstverwaltung, der Hochschulleitung und der Hochschulverwaltung und stellen für Hochschulangehörige, die Ämter in Gremien und Organen der Hochschule anstreben, Weiterbildungsangebote zur Verfügung. (7) Die Hochschulen fördern durch Forschung, Lehre und Transfer die Digitalisierung. Sie ermöglichen Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge und durch interdisziplinäre Lernangebote über gemeinsame Plattformen und Lernorte den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den digitalen Wandel und tragen dazu bei, die Herausforderungen der Digitalisierung für die gesellschaftlichen Veränderungen zu bewältigen. (8) Die Hochschulen fördern den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und beachten die Grundsätze nachhaltiger Entwicklung. Sie verstehen Bildung für nachhaltige Entwicklung als Querschnittsthema in Forschung, Lehre und Transfer. Insbesondere ermöglichen sie Studierenden im Rahmen ihrer Studiengänge den Erwerb von Kenntnissen und Kompetenzen für den Wandel zu einer nachhaltigen Gesellschaft. (9) Die Hochschulen fördern in ihrem Bereich den Sport und die Kultur. (10) Die Hochschulen halten Verbindung zu ihren Absolventinnen und Absolventen und fördern die Vereinigung Ehemaliger. (11) Die Hochschulen können in ihrer Verfassung eine freiwillige Selbstverpflichtung festschreiben, die ein Streben der Hochschule auf eine friedliche und zivile Entwicklung der Gesellschaft verankert. (12) Die Hochschulen, an denen lebende oder eigens hierfür getötete Tiere in der Forschung, Lehre oder Studium verwendet werden, fördern in Forschung und Lehre die Entwicklung von Methoden und Materialien, die diese Verwendung verringern oder ganz ersetzen können. Sofern es die mit dem Studium bezweckte Berufsbefähigung zulässt, andere Lehrmethoden und -materialien einzusetzen, soll in der Lehre auf die Verwendung von eigens hierfür getöteten Tieren verzichtet werden. In der Forschung sollen Tierversuche vermieden werden, wenn sie durch alternative Verfahren ersetzt werden können." |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Freiheit" die Wörter "unter Sicherung der guten wissenschaftlichen Praxis" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird folgender Satz 3 eingefügt:
"Das Land unterstützt die Hochschule bei der Förderung eines freien Meinungsaustausches innerhalb der verfassungsrechtlich gewährten Rechte."
4.a) § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Globalzuweisungen" die Worte "und als Zuweisungen für besondere Zwecke" eingefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"Die Hochschulen stellen sicher, dass Forschung und Lehre nicht aus Drittmitteln ausländischer staatlicher Stellen oder ihnen zuzuordnenden Einrichtungen finanziert werden, wenn zu besorgen ist, dass dadurch die Freiheit von Wissenschaft und Kunst, Forschung, Lehre und Studium gemäß § 4 beeinträchtigt wird."
4.b) § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Das Land gewährt dem Klinikum auf der Grundlage der Ziel- und Leistungsvereinbarungen nach § 11 Absatz 2 für seine Aufgaben und die Aufgaben der Fachbereiche Medizin in der klinischen Medizin Finanzmittel für Forschung und Lehre. | "Das Land gewährt dem Klinikum
Finanzmittel für Forschung und Lehre." |
b) In Absatz 4 Satz 1 werden nach den Worten ", dem sie oder er angehört," die Worte "nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" eingefügt."
5. § 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 9 Bauangelegenheiten
(1) Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums sind Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen handelt. Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
(2) Für die Finanzmittel, die das Land aufgrund von Artikel 143c Absatz 1 Satz 1, 1. Alternative des Grundgesetzes in Verbindung mit § 4 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 Satz 1 des Entflechtungsgesetzes vom 11. September 2006 (BGBl. I S. 2098) vom Bund erhält, stellt es für die Erfüllung der Aufgabe nach Absatz 1 Finanzmittel in mindestens gleicher Höhe bereit. (3) Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 für nichtstaatliche Hochschulen können in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Landtages mitfinanziert werden. | " § 9 Bauangelegenheiten
(1) Planung und Durchführung von Maßnahmen des Neu- und Ausbaus sowie der Sanierung und Modernisierung einschließlich der Beschaffung von Großgeräten der Hochschulen und des Klinikums sind Aufgabe des Landes, soweit es sich nicht um Körperschaftsvermögen handelt. Baumaßnahmen berücksichtigen die barrierefreie Gestaltung für Menschen mit Behinderung. Die Bauunterhaltung obliegt dem Land. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
(2) Vorhaben nach Absatz 1 Satz 1 für nichtstaatliche Hochschulen können in besonderen Fällen und mit Zustimmung des Landtages mitfinanziert werden." |
6. § 10 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 10 (gestrichen) | " § 10 Hochschulentwicklung
Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Innerhalb der Laufzeit einer Ziel- und Leistungsvereinbarung erstellt die Hochschule einen Struktur- und Entwicklungsplan, in dem sie ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen konkretisiert. In der Ziel- und Leistungsvereinbarung wird festgelegt, wann der Struktur- und Entwicklungsplan vorgelegt werden muss. Die Laufzeit des Struktur- und Entwicklungsplans umfasst in der Regel fünf Jahre. Der Inhalt des Struktur- und Entwicklungsplans und die Erkenntnisse aus seiner Umsetzung fließen in die Verhandlung der nächsten Ziel- und Leistungsvereinbarung ein." |
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Land, vertreten durch das Ministerium, und die Hochschulen treffen jeweils Ziel- und Leistungsvereinbarungen über Aufgabenwahrnehmung und Entwicklung der Hochschule mit einer Laufzeit von in der Regel fünf Jahren. Darin werden die Zuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Zuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages. | "(1) In den Ziel- und Leistungsvereinbarungen werden die Globalzuweisungen im Rahmen des Haushaltsrechts, messbare und überprüfbare Ziele, die Prüfung des Umsetzungsstandes der Vereinbarungen sowie die Folgen von nicht erreichten Zielen festgelegt. Die Vereinbarung der Globalzuweisungen über mehrere Jahre bedarf der Zustimmung des Landtages." |
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "Satz 2 und 3" gestrichen.
8. § 12 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Die Hochschulen stellen für einen Zeitraum von fünf Jahren Struktur- und Entwicklungspläne auf und schreiben sie fort. In diesen Plänen konkretisieren die Hochschulen ihre Aufgaben sowie die mit dem Ministerium abgeschlossenen Ziel- und Leistungsvereinbarungen, indem sie die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit darstellen und Festlegungen für die künftige Verwendung von freiwerdenden Stellen von Professuren treffen. Die Pläne legen die Studienstruktur, die in den einzelnen Studiengängen angestrebten Studienanfängerplätze und Absolventenzahlen pro Jahr fest, ferner die Angebote der Weiterbildung, die Schwerpunkte der Forschung und des Wissens- und Technologietransfers, die angestrebten Dritt-mittel und die konkreten Maßnahmen der Qualitätssicherung. Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan. | "(1) Der Struktur- und Entwicklungsplan der Hochschule stellt die vorgesehene fachliche, strukturelle, personelle und finanzielle Entwicklung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Chancengleichheit und der Nachhaltigkeit dar. Die Pläne legen fest:
Zur Umsetzung der Aufgaben nach § 3 Absatz 4 enthalten die Struktur- und Entwicklungspläne jeweils einen Gleichstellungsplan." |
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer), | "1. die Professorinnen und Professoren, Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, sowie außerplanmäßige Professorinnen und außerplanmäßige Professoren, soweit diese hauptberuflich an der Hochschule tätig sind und überwiegend Aufgaben einer Professur wahrnehmen (Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer)," |
bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
5. die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler. | "5. die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident für Medizin, die hauptamtliche Dekanin oder der hauptamtliche Dekan für Medizin und die Präsidentin oder der Präsident, die Kanzlerin oder der Kanzler." |
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Hochschule regelt Voraussetzungen und Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in ihrer Verfassung. | "Die Hochschule regelt Voraussetzungen, Dauer und Widerrufsmöglichkeiten der Verleihung der Mitgliedschaft sowie die Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedergruppen in ihrer Verfassung." |
c) In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Dies betrifft insbesondere die Zuordnung der Laboringenieurinnen und Laboringenieure."
10. In § 14 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort "Gleichstellungsbeauftragten" die Wörter "und die nebenberuflich tätigen Diversitätsbeauftragten" eingefügt.
11. § 15 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 15 Beschlüsse
(1) Ein Gremium der Hochschule ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. (2) Soweit das Gesetz keine andere Regelung trifft,
(3) Ist ein Beschluss des Senats oder des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personal - einschließlich Berufungsangelegenheiten. | " § 15 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Sitzungen der Gremien und Organe können in Präsenz oder unter Einsatz digitaler Medien durchgeführt werden. Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich. (2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung." |
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 16 Öffentlichkeit der Sitzungen
(1) Die Sitzungen des Erweiterten Senats, des Senats und der Fachbereichskonvente sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss für die gesamte Sitzung oder für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden; ein entsprechender Antrag wird in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden. Ebenso können durch Beschluss einzelne Tagesordnungspunkte nur hochschulöffentlich diskutiert werden. In nichtöffentlicher Sitzung gefasste Beschlüsse sind in geeigneter Weise bekannt zu geben. Die weiteren Organe und Gremien der Hochschule tagen nichtöffentlich. (2) Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Entscheidungen über Personalangelegenheiten ergehen in geheimer Abstimmung. In Prüfungsangelegenheiten ist eine geheime Abstimmung nicht zulässig. Bei Berufungsangelegenheiten ist die Erörterung der wissenschaftlichen Qualifikation nicht als Personalangelegenheit anzusehen. Beschlüsse über Berufungsvorschläge ergehen in geheimer Abstimmung. | " § 16 Beschlüsse
(1) Ein Gremium der Hochschule ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist oder mittels digitaler Medien an der Sitzung teilnimmt und die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde. Für Beschlussfassungen und Abstimmungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden. In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn das Gremium dies beschließt; dieser Beschluss kann ebenfalls im Umlaufverfahren gefasst werden. (2) Soweit dieses Gesetz keine andere Regelung trifft,
(3) Ist ein Beschluss des Senats oder des Fachbereichskonvents in Angelegenheiten der Lehre, des Studiums oder der Prüfungen gegen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder der Gruppe der Studierenden gefasst worden, so muss die Angelegenheit auf Antrag dieser Gruppe in einer späteren Sitzung erneut beraten werden. Der Antrag darf in derselben Angelegenheit nur einmal gestellt werden. Satz 1 gilt nicht in unaufschiebbaren Angelegenheiten und bei Personal- einschließlich Berufungsangelegenheiten." |
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, sofern das Gesetz nichts anderes regelt. Bei Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen Berücksichtigung finden. | "(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe und sonstigen Gremien soll zwei Jahre, die der Studierenden ein Jahr betragen, sofern dieses Gesetz nichts anderes regelt. Bei Wahlvorschlägen sollen Frauen und Männer zu gleichen Teilen Berücksichtigung finden. Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Die verlängerte Ausübung soll eine Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte; dies gilt nicht für die Amtszeit der Kanzlerinnen und Kanzler und in den Fällen, in denen das Gesetz etwas anderes regelt. Ausgenommen von Satz 3 und Satz 5 erster Halbsatz sind die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die hauptamtlichen Dekaninnen und hauptamtlichen Dekane." |
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Die als Satzung zu erlassende Wahlordnung der Hochschule trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen. Die Bestimmungen der Wahlordnung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Im Übrigen sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden. | "(3) Die als Satzung zu erlassende Wahlordnung der Hochschule trifft die näheren Bestimmungen über Wahlen. Die Satzung kann Regelungen vorsehen, dass die Stimme in Wahlangelegenheiten in gesicherten elektronischen Verfahren abgegeben werden kann. Die Satzung kann bestimmen, dass je Stimme Tandems bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern und Ersatzvertreterinnen und Ersatzvertretern (Tandem-Wahl) gewählt werden können. Die Bestimmungen der Wahlordnung und die Festlegung des Zeitpunktes der Wahl sollen die Voraussetzung für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung schaffen. Im Übrigen sind die für die Landtags- und Kommunalwahlen geltenden Grundsätze ordnungsgemäßer Wahldurchführung und Wahlprüfung anzuwenden." |
14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Forschungseinrichtungen" die Wörter "sowie, mit Zustimmung der Universitätsmedizinversammlung, dem Klinikum" eingefügt.
14.a) Folgender § 18a wird eingefügt:
" § 18a Allianz für Lehrkräftebildung
(1) Die Christian-Albrechts-Universität zu Kiel, die Europa-Universität Flensburg, die Musikhochschule Lübeck, die Muthesius Kunsthochschule, das Leibniz-Institut für die Pädagogik der Naturwissenschaften und Mathematik und die für die zweite und dritte Phase der Lehrkräftebildung zuständigen Institute bilden unter Beteiligung des für Hochschulen zuständigen Ministeriums und des gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministeriums eine Allianz für Lehrkräftebildung. Die Allianz besteht aus dem Vorstand, dem wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium.
(2) Dem Vorstand gehören an
Die Mitglieder nach Nummer 1 und 3 führen jeweils eine Stimme, von den Mitgliedern nach Nummer 2 führen die Vertreterinnen und Vertreter der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Europa-Universität Flensburg jeweils eine weitere Stimme. Die Mitglieder nach Nummer 4 und Nummer 5 gehören dem Vorstand mit beratender Stimme an. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit einer Mehrheit von mindestens fünf Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wird.
Der Vorstand schlägt aus dem Kreis der Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 und 3 den Ministerien eine Leitung vor, die von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministerium für fünf Jahre bestellt wird.
(3) Dem wissenschaftlichen Beirat sollen mindestens vier, höchstens sieben Personen angehören, die durch ihre hohe wissenschaftliche Expertise ausgewiesen sind. Darunter sollen Wissenschaftlerinnen oder Wissenschaftler mit internationaler Erfahrung sein. Die Mitglieder werden einstimmig vom Vorstand vorgeschlagen und von dem für Hochschulen zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständigen Ministerium bestellt. Der wissenschaftliche Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Im Kuratorium sind eine Schulleitung je Schulart, jeweils zwei Vertreterinnen oder Vertreter von Eltern, Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Fachwissenschaftlerinnen und Fachwissenschaftlern, des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie je eine Vertreterin oder je ein Vertreter der Hauptpersonalräte Lehrkräfte vertreten. Mitglieder des Vorstandes und eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Berufliche Bildung zuständigen Ministeriums nehmen als Gäste an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder verabschiedet wird.
(5) Der Vorstand erarbeitet an das für Hochschulen sowie an das dem gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständige Ministerium gerichtete Vorschläge insbesondere für
Der Vorstand berichtet dem wissenschaftlichen Beirat und dem Kuratorium über seine Vorschläge.
Der wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, und soll vor der Weiterleitung der Vorschläge an das für Hochschulen zuständige sowie an das gemäß § 129 Absatz 1 Satz 3 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes für Bildung zuständige Ministerium wissenschaftliche Stellungnahmen zu den Vorschlägen des Vorstandes abgeben. Das Kuratorium soll regulär einmal im Jahr tagen und den Vorstand beraten.
(6) Die Hochschule, der die Leitung des Vorstandes angehört, richtet eine Geschäftsstelle ein. Die Geschäftsstelle untersteht der Leitung des Vorstandes. Das Land finanziert die Geschäftsstelle und stellt Finanzmittel für die Tätigkeit der Allianz zur Verfügung."
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(3) Der Hochschulrat hat fünf ehrenamtliche Mitglieder, davon sollen mindestens zwei Frauen sein. Vier der Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Die nach Satz 2 bestellten Mitglieder schlagen das weitere Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzenden des Hochschulrats vor, das ebenfalls der Bestellung durch das Ministerium bedarf. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Satz 1 bis 4 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die volle Amtszeit vorgeschlagen und bestellt. | "(3) Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Satz 2 bis 4 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die volle Amtszeit vorgeschlagen und bestellt." |
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Der Hochschulrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung. | "(4) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung." |
c) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 109)" durch die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 3. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 738)" ersetzt.
16. In § 20 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871)" ersetzt.
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Dem Senat gehören 23 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 12 : 4 : 4 : 3 an. | "(3) Dem Senat gehören 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 im Verhältnis 13 : 4 : 4 : 4 an." |
b) Dem Absatz 3 Satz 4 wird folgender Satz 5 angefügt:
"Bei einer Wahl unter Verwendung von Listen, kann die Hochschule in ihrer Wahlordnung bestimmen, dass das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl der Liste, der das auf die Wahl verzichtende Mitglied angehört hat, nachrückt. Ist die Liste erschöpft, rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl unabhängig von der Listenzugehörigkeit nach."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Die Präsidentin oder der Präsident, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464). | "(4) Die Präsidentin oder der Präsident, Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten, die Kanzlerin oder der Kanzler, Dekaninnen, Dekane, die Direktorin oder der Direktor des Zentrums für Lehrerbildung, die oder der Vorsitzende des Allgemeinen Studierendenausschusses, die Vorsitzenden der Personalräte, die Vertrauensfrau oder der Vertrauensmann der Schwerbehinderten und die Gleichstellungsbeauftragte gehören dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme an. Die Hochschule kann in ihrer Verfassung weitere Personen bestimmen, die dem Senat mit Antragsrecht und beratender Stimme angehören. Für die Personalräte der Hochschule gilt § 77 Absatz 6 in Verbindung mit § 83 Absatz 1 Satz 2 bis 6 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schl.-H. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 871)." |
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. die Genehmigungen der Prüfungsordnungen der Fachbereiche, der Prüfungsverfahrensordnung und fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2, | "6. die Genehmigungen der Prüfungsordnungen der Fachbereiche, der Prüfungsverfahrensordnung und fachübergreifender Bestimmungen für Prüfungen gemäß § 52 Absatz 1 Satz 2 und der Eignungsprüfungssatzungen gemäß § 39 Absatz 6 Satz 1," |
bb) In Nummer 8 wird die Angabe "vom 17. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 46)" durch die Angabe "vom 17. Januar 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 39), geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2017 (GVOBl. S. 587)," ersetzt.
b) In Absatz 11 wird folgender Satz angefügt:
"Die Geschäftsordnung enthält Regelungen für eine Vertretung der Präsidiumsmitglieder."
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Senat gewählt und vom Ministerium bestellt.
Die Hochschule schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Hochschulen mit weniger als 2.500 Mitgliedern können auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, wenn die Verfassung dies vorsieht.
Auf eine Ausschreibung kann ganz verzichtet werden, wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, und der Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigt.
Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus drei Mitgliedern des Hochschulrates und fünf Mitgliedern des Erweiterten Senates besteht; jedes Organ entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zwei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag mit mindestens zwei Namen vor, der der Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern bedarf. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln. | "(5) Die Präsidentin oder der Präsident wird vom Senat gewählt und vom Ministerium bestellt.
Der Senat schreibt die Stelle rechtzeitig öffentlich aus. Hochschulen mit weniger als 2.500 Mitgliedern können auf eine öffentliche Ausschreibung verzichten, wenn die Verfassung dies vorsieht.
Auf eine Ausschreibung kann ganz verzichtet werden, wenn die amtierende Präsidentin oder der amtierende Präsident dies beantragt und sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, und der Senat die Präsidentin oder den Präsidenten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder bestätigt.
Zur Präsidentin oder zum Präsidenten kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und aufgrund einer mehrjährigen verantwortlichen beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass sie oder er den Aufgaben des Amtes gewachsen ist.
(6) Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates und sechs Mitgliedern des Erweiterten Senates besteht; der Hochschulrat entsendet dabei mindestens ein weibliches Mitglied, der Erweiterte Senat mindestens zwei weibliche Mitglieder. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 drei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Die Mitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten doppeltes Stimmrecht. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag für den Ausschreibungstext zur Beschlussfassung vor. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Die Findungskommission stimmt über einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll, ab. Er bedarf der Zustimmung von mindestens acht Stimmen. Lehnen beide Mitglieder des Hochschulrats den Wahlvorschlag gemeinsam ab, darf er dem Senat nicht vorgelegt werden. Über die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, kann einzeln und geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung wird die Gleichstellungsbeauftragte angehört. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf frühestens drei Tage vor dem Wahltermin hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Präsidentin oder des Präsidenten dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat, im Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Tritt die gewählte Person das Amt nicht an, entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt. Die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung." |
b) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Ist durch die Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet worden, so ist auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an mindestens eine volle Amtszeit als Präsidentin oder Präsident ein dem früheren Rechtsstand entsprechendes Amt, das mit mindestens demselben Endgrundgehalt verbunden ist wie das frühere Amt, zu verleihen, wenn die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Erfolgte die Bestellung in das Präsidentenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn heraus, findet ein Berufungsverfahren nicht statt; das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Präsidentenamt wahrgenommen wurde. Bestand vor der Bestellung in das Präsidentenamt ein Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst, so soll auf Antrag im unmittelbaren Anschluss an die Amtszeit eine Verwendung in einer der früheren Rechtsstellung vergleichbaren Tätigkeit im Landesdienst erfolgen; Satz 2 gilt entsprechend. | "(12) Wird aufgrund der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beendet, so kann auf Antrag
Erfolgte die Bestellung in das Präsidentenamt aus einem Hochschullehreramt eines anderen Dienstherrn heraus, findet ein Berufungsverfahren nicht statt. Das Amt ist in der Regel an der Hochschule zu übertragen, an der das Präsidentenamt wahrgenommen wird. Absatz 11 gilt in den Fällen der Verleihung eines Amtes nach Satz 1 Nummer 2 sinngemäß. Die Hochschule stellt die erforderliche Stelle und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung. Wird aufgrund der Ernennung zur Präsidentin oder zum Präsidenten ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst beendet, gelten die Sätze 1 bis 5 für die Zusage oder Begründung eines der früheren Rechtstellung entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses entsprechend." |
20. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates, vier Mitgliedern des Erweiterten Senates und der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht. Der Erweiterte Senat und der Hochschulrat entsenden dabei jeweils mindestens ein weibliches Mitglied. Aus dem Erweiterten Senat ist für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 ein Mitglied zu nominieren. Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident. Die Findungskommission legt nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten einen Wahlvorschlag vor, der der Zustimmung von mindestens fünf Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates und des Erweiterten Senates bedarf; der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten. Die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten ablehnen. Die Vorschlagsliste wird dem Senat zur Durchführung der Wahl vorgelegt. Die Hochschule kann weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung regeln. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt.
Neu:
"(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler wird vom Senat auf Grundlage einer vorausgegangenen Ausschreibung gewählt. Zur Vorbereitung der Wahl richten der Hochschulrat und der Erweiterte Senat eine gemeinsame Findungskommission ein, die aus zwei Mitgliedern des Hochschulrates, sechs Mitgliedern des Erweiterten Senates und der Präsidentin oder dem Präsidenten besteht. Die Präsidentin oder der Präsident nimmt an der Abstimmung mit beratender Stimme Teil; sie oder er kann den Wahlvorschlag ablehnen. Der Hochschulrat entsendet jeweils mindestens ein weibliches Mitglied, der Erweiterte Senat mindestens zwei weibliche Mitglieder. Aus dem Erweiterten Senat sind für die Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer drei, für jede Mitgliedergruppe nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 je ein Mitglied zu nominieren. Die Mitglieder aus der Mitgliedergruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer erhalten doppeltes Stimmrecht. Den Vorsitz führt eines der vom Erweiterten Senat entsandten Mitglieder. Die Findungskommission legt dem Senat einen Vorschlag für den Ausschreibungstext zur Beschlussfassung vor. Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen. Die Findungskommission stimmt über einen Wahlvorschlag, der mindestens zwei Kandidatinnen oder Kandidaten enthalten soll, ab. Er bedarf der Zustimmung von mindestens acht Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates und des Erweiterten Senates. Über die Bewerberinnen und Bewerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, kann einzeln und geheim abgestimmt werden. Vor der Abstimmung wird die Gleichstellungsbeauftragte angehört und die Präsidentin oder der Präsident kann einzelne Kandidatinnen und Kandidaten ablehnen. Die Findungskommission legt den Wahlvorschlag dem Senat zur Durchführung der Wahl vor. Der Wahlvorschlag darf frühestens drei Tage vor dem Wahltermin hochschulöffentlich bekanntgegeben werden. Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Kanzlerin oder des Kanzlers dürfen am Verfahren im Präsidium, in der Findungskommission, im Erweiterten Senat, im Senat und im Hochschulrat nicht mitwirken. Tritt die gewählte Person das Amt nicht an, entscheidet der Senat, ob er auf Grundlage des Wahlvorschlags erneut wählt oder das Verfahren beendet und die Stelle erneut ausschreibt. Die Hochschule regelt weitere Rechte und Pflichten der Findungskommission sowie Einzelheiten des Verfahrens in einer Satzung. Die Amtszeit der Kanzlerin oder des Kanzlers beträgt sechs Jahre. Wiederwahl ist möglich. Auf eine Ausschreibung kann nach einer ersten Wiederwahl verzichtet werden, wenn die amtierende Kanzlerin oder der amtierende Kanzler dies beantragt und sich 15 Monate vor Ablauf der Amtszeit bereit erklärt, das Amt für eine weitere Amtsperiode zu übernehmen, die Präsidentin oder der Präsident dem Verzicht auf die Ausschreibung zustimmt und der Senat die Kanzlerin oder den Kanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder im Amt bestätigt."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Kanzlerinnen und Kanzler werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestellt hat. | "(4) Kanzlerinnen und Kanzler werden in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes ist im Falle der Ernennung zur Kanzlerin oder zum Kanzler für die Dauer der Wahlzeit unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Fall eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis gestellt hat. Kanzlerinnen und Kanzlern kann vor Amtsantritt auf Antrag für die Zeit nach Ablauf einer vollen Amtszeit als Kanzlerin oder Kanzler oder im Falle einer vorherigen Abwahl eine weitere dienstliche Verwendung im Hochschuldienst zugesagt werden, wenn durch die Bestellung in das Kanzleramt ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder ein unbefristetes Angestelltenverhältnis im öffentlichen Dienst beendet wird. Die Hochschule stellt die erforderliche Stelle und die erforderlichen Finanzmittel zur Verfügung." |
21. § 26 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 1 bis 9 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 10. | "(3) Scheidet eine Kanzlerin oder ein Kanzler vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wählt der Senat nach dem in § 25 Absatz 2 Satz 11 bis 18 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger für die volle Amtszeit gemäß § 25 Absatz 2 Satz 19." |
22. In § 27 Absatz 1 wird folgender Satz 6 eingefügt:
"Sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren."
23. § 27a wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 3 vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll drei Jahre betragen. | "Die oder der Beauftragte für Diversität soll die Belange aller Hochschulangehörigen, insbesondere die der Studierenden und Promovierenden nach § 3 Absatz 5 Satz 4 vertreten. Ihre oder seine Amtszeit soll fünf Jahre betragen." |
b) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
Sie oder er hat das Recht, die für seine Aufgabenwahrnehmung notwendigen und sachdienlichen Informationen von den Organen und Gremien der Hochschule einzuholen und mit Antrags- und Rederecht an den Sitzungen der Organe mit Ausnahme der Präsidiumssitzungen teilzunehmen. | "Sie oder er ist im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit berechtigt, an den Sitzungen aller Organe und Gremien mit Antragsrecht und beratender Stimme teilzunehmen, soweit keine anderen Zuständigkeiten geregelt sind. Die oder der Diversitätsbeauftragte ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Das Präsidium ist verpflichtet, die Diversitätsbeauftragte oder den Diversitätsbeauftragten bei sie oder ihn betreffenden Angelegenheiten zu beteiligen und in die Beratung einzubeziehen." |
24. Dem § 28 Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Die Hochschule kann in ihrer Verfassung festlegen, dass die Aufgabe nach Satz 2 Nummer 1 mit Ausnahme des Fachbereichs Medizin vom Präsidium wahrgenommen wird."
25. § 29 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:
Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 dem Fachbereichskonvent 21 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 11 : 4 : 4 : 2 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16 : 6 : 6 : 3 angehören. | "(2) Der Fachbereichskonvent besteht aus:
Die Fachbereichssatzung kann vorsehen, dass abweichend von Satz 1 Nummer 2 dem Fachbereichskonvent 25 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 13:4:4:4 oder 31 Vertreterinnen oder Vertreter der Mitgliedergruppen im Verhältnis 16:5:5:5 angehören." |
26. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Scheidet die Dekanin oder der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Konvent für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin oder des ausgeschiedenen Dekans eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen. Die Wahlzeit der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beträgt fünf Jahre. | "(2) Unbeschadet des § 87a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Dekanin oder der Dekan vom Fachbereichskonvent aus dem Kreis der dem Fachbereich angehörenden Professorinnen und Professoren gewählt. Die Wahlzeit wird in der Verfassung festgelegt und kann bis zu vier Jahre betragen. Die Wahlzeit der hauptamtlichen Dekanin oder des hauptamtlichen Dekans der medizinischen Fakultät der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel beträgt fünf Jahre. Scheidet die Dekanin oder der Dekan vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, kann der Fachbereichskonvent für den Rest der Amtszeit der ausgeschiedenen Dekanin oder des ausgeschiedenen Dekans eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger wählen." |
b) In Absatz 5 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Unter den in Satz 1 genannten Personen soll mindestens eine Frau sein."
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
"(11) Die Hochschule kann in ihrer Verfassung regeln, dass Aufgaben und Befugnisse der Dekanin oder des Dekans mit Ausnahme der Dekanin oder des Dekans aus dem Fachbereich Medizin von einem Dekanat wahrgenommen werden. Das Dekanat besteht aus der Dekanin oder dem Dekan, sowie den Prodekaninnen und Prodekanen gemäß Absatz 5. Von den Mitgliedern des Dekanats vertritt die Dekanin oder der Dekan den Fachbereich innerhalb der Hochschule; Beschlüsse des Dekanats können nicht gegen die Stimme der Dekanin oder des Dekans gefasst werden."
27. § 32 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 32 Fachbereiche Medizin und Klinikum
Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck erfüllen ihre Aufgaben in der klinischen Medizin zusammen mit dem Klinikum. Planungen und Entscheidungen in der klinischen Medizin sind aufeinander abzustimmen. In Ausnahmefällen dürfen die Fachbereiche Medizin sich mit Zustimmung des Ministeriums Dritter bedienen. Die Fachbereiche Medizin werden von hauptamtlichen Dekaninnen oder Dekanen geleitet. | " § 32 Fachbereich Medizin und Klinikum
(1) Die Fachbereiche Medizin der Christian-Albrechts-Universität zu Kiel und der Universität zu Lübeck erfüllen ihre Aufgaben in der klinischen Medizin zusammen mit dem Klinikum. Planungen und Entscheidungen in der klinischen Medizin sind aufeinander abzustimmen. Die Fachbereiche Medizin werden von hauptamtlichen Dekaninnen oder Dekanen geleitet. Für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der universitären klinischen Medizin sind in Schleswig-Holstein ausschließlich die Christian-Albrechts-Universität, die Universität zu Lübeck und das Klinikum zuständig." |
28. § 36 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die Hochschulen arbeiten intern (§ 31), miteinander und mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben zusammen. Auch eine Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und Forschungseinrichtungen des In- und Auslands sowie mit Unternehmen ist anzustreben. Präsidium und Verwaltung der Hochschule unterstützen die Fachbereiche und die Mitglieder der Hochschule bei der Einwerbung von Drittmitteln, beim Wissens- und Technologietransfer sowie bei Ausgründungen. | "(2) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben die Einrichtungen und Mitglieder der Hochschule untereinander zusammenarbeiten. Es wirkt ferner auf die Kooperation mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des In- und Auslands, sowie mit Unternehmen hin. Es fördert den Wissens- und Technologietransfer, insbesondere mit regionalen und überregionalen Unternehmen. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Präsidium und Verwaltung der Hochschule unterstützen die Fachbereiche und die Mitglieder der Hochschule bei der Einwerbung von Drittmitteln, beim Wissens- und Technologietransfer sowie bei Ausgründungen." |
29. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Von der Hochschule erlassene Richtlinien zu Ethik und freiwillige Selbstverpflichtungen gemäß § 3 Absatz 11 sollen beachtet werden. Die Ethikregelungen für den Bereich der klinischen Medizin bleiben unberührt."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort "Präsidium" die Wörter "vor Antragstellung" eingefügt.
30. § 38 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Studierende können nur an einer Hochschule eingeschrieben sein. Erfordert der gewählte Studiengang das gleichzeitige Studium an mehreren Hochschulen, schreibt sich die oder der Studierende an einer Hochschule ein und erhält an der oder den anderen Hochschulen den Status einer oder eines Gaststudierenden. Die beteiligten Hochschulen treffen in der Kooperationsvereinbarung (§ 49 Absatz 8) Regelungen über den Ausgleich von Aufwendungen, die Verteilung von Einnahmen sowie die Datenermittlung für statistische Erfassungen. | "(4) Studierende können in der Regel nur an einer Hochschule eingeschrieben sein. Abweichend von Satz 1 ist eine Einschreibung an mehreren Hochschulen insbesondere möglich, wenn es sich um einen Studiengang nach § 49 Absatz 9 Satz 1 handelt; die beteiligten Hochschulen treffen in der Kooperationsvereinbarung (§ 49 Absatz 9) Regelungen über den Ausgleich von Aufwendungen, die Verteilung von Einnahmen sowie die Datenermittlung für statistische Erfassungen, die Studierenden werden entsprechend den Anteilen der jeweiligen Hochschule an dem Studiengang statistisch erfasst." |
31. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe "durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091)" durch die Angabe "durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654)" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "nach § 53 oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160)," durch die Angabe "nach § 53 bis § 53e oder einer Regelung nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591)," ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter "in der Fassung vom 9. Oktober 2009" durch die Wörter "in der Fassung vom 10. September 2020" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort "akkreditierten" gestrichen.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) In den Fächern Kunst, Musik und Sport setzt die Qualifikation für das Studium zusätzlich das Bestehen einer besonderen Eignungsprüfung voraus. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen. Die Hochschule regelt durch Satzung, die der Zustimmung des Ministeriums bedarf, die Zulassung zu und die Durchführung von Eignungsprüfungen. | "(6) Soweit für die Fächer Kunst, Architektur, Musik, Darstellendes Spiel und Sport zusätzlich zu den allgemeinen Zugangsvoraussetzungen eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erforderlich sind, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und die Durchführung regeln. Die Musikhochschule Lübeck und die Muthesius Kunsthochschule können für künstlerische Studiengänge, die nicht das Lehramt betreffen, bei außerordentlicher Befähigung der Bewerberin oder des Bewerbers in Ausnahmefällen vom Nachweis der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung abweichen. Die Befähigung ist vom Eignungsprüfungsausschuss festzustellen." |
32. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Zum Zwecke von Unternehmensgründungen können Studierende für ein Semester beurlaubt werden."
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. I 550), und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634), eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden. | "(6) Während der Beurlaubung können Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen an der Hochschule, an der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, nicht abgelegt werden; eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen ist möglich. Abweichend von Satz 1, erster Halbsatz kann in Zeiten der Inanspruchnahme von Schutzfristen des Mutterschutzgesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), geändert durch Artikel 57 Absatz 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), und von Elternzeit im Sinne von § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 239), eine Prüfung auch erstmals abgelegt werden. Gleiches gilt für Studierende gemäß § 3 Absatz 5 Satz 4 Nummer 1, sofern die Beurlaubung auf ihrer Behinderung oder Erkrankung beruht." |
33. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
9. die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender, es sei denn, die oder der Studierende ist nach § 38 Absatz 4 Satz 2 gleichzeitig an einer anderen Hochschule eingeschrieben, und | "9. die Teilnahme an einem Studienangebot als Gaststudierende oder Gaststudierender und"; |
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 eingefügt:
"Von einer Beitragserhebung kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn ein Weiterbildungsangebot im dringenden öffentlichen Interesse liegt."
34. In § 43 werden die Wörter "an der sie promovieren wollen" durch die Wörter "die die Erstbetreuung übernimmt; abweichend davon können sie an der Hochschule eingeschrieben werden, an der die Doktorarbeit überwiegend angefertigt und betreut wird" ersetzt.
35. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter "Erhebung und" gestrichen.
b) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe "die Hochschulplanung" wird die Angabe ", aus Gründen des Infektionsschutzes" eingefügt.
bb) Die Wörter "nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBI. I S. 2424), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBI. I S. 342)" werden durch die Wörter "nach dem Hochschulstatistikgesetz vom 2. November 1990 (BGBI. I S. 2424), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826)" ersetzt.
36. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Wörter "digitale und" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes" durch das Wort "Es" ersetzt.
37. § 47 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 47 Hochschuljahr
Die Einteilung des Hochschuljahres, Beginn und Ende der Unterrichtszeit und die Prüfungszeit bestimmt das Ministerium nach Anhörung der Hochschule durch Verordnung. Auf Antrag der Hochschule kann eine Einteilung in Trimester oder, angepasst an den internationalen Hochschulkalender, in Herbst- und Frühjahrssemester vorgesehen werden. Die Unterrichtszeit beträgt mindestens 31 Wochen pro Jahr. | " § 47 Hochschuljahr
(1) Die Hochschulen legen die Einteilung des Hochschuljahres, die Vorlesungszeiten, vorlesungsfreien Zeiten und die Prüfungszeiträume selbst fest. Die Hochschulen können eine Einteilung in Trimester oder, angepasst an den internationalen Hochschulkalender, in Herbst- und Frühjahrssemester vorsehen. (2) Die nach Absatz 1 festgesetzten Termine sind rechtzeitig in geeigneter Form bekannt zu geben und dem Ministerium anzuzeigen. (3) Für ein Wintersemester und das darauffolgende Sommersemester sind insgesamt mindestens 31 Vorlesungswochen festzulegen. Prüfungszeiträume dürfen sich in der Regel um höchstens zwei Wochen je Semester mit den Vorlesungszeiten überschneiden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere bei einem frühen Beginn der Schulsommerferien, ist mit Zustimmung des Ministeriums eine Überschneidung von drei Wochen zulässig. (4) Das Ministerium kann Näheres durch Rechtsverordnung regeln, insbesondere zu den Semesterzeiten, zur Berechnung der Vorlesungswochen, zur Gewährleistung eines Hochschulwechsels und der Teilnahme an Verfahren der Stiftung für Hochschulzulassung zur Vergabe von Studienplätzen sowie zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf." |
38. § 49 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 49 Studiengänge
(1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend. Die Hochschulen können duale Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. (2) Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen 2 für Hochschulen orientieren. Das Nähere über die Umsetzung der Qualifikationsrahmen 2 regelt das Ministerium durch Verordnung. (3) Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern, die in der Regel mit nur einer, das Lernergebnis feststellenden, Prüfungsleistung abschließen. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunkte-System vergeben. Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. Das Nähere regelt das Ministerium durch Verordnung. (4) Bachelorstudiengänge vermitteln grundlegende Fach-, Methoden- und Sozialkompetenzen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllen. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. Masterstudiengänge können einen Bachelorstudiengang fachlich fortführen oder fachübergreifend erweitern. Masterstudiengänge, die inhaltlich nicht auf einem bestimmten vorangegangenen Bachelorstudiengang aufbauen, müssen ein vergleichbares Qualifikationsniveau erreichen wie Masterstudiengänge nach Satz 4. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59. (5) Zur Qualitätssicherung können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen. (6) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Zustimmung zur Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Vor Einleitung der Akkreditierung holt die Hochschule das grundsätzliche Einverständnis des Ministeriums ein, das sich bei lehramts-bezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Bei Vorliegen der erfolgreichen Akkreditierung und des grundsätzlichen Einverständnisses nach Satz 3 genehmigt das Ministerium die Einrichtung oder Änderung des Studienganges. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen. (7) Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören. (8) Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile am Lehrangebot jeweils mindestens 30 % betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Vereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Die Studierenden können sich nur an jeweils einer der Hochschulen nach Satz 1 einschreiben. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil von weniger als 30 %, kooperiert sie mit einer oder mehreren Hochschulen nach Satz 1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung. | " § 49 Studiengänge
(1) Ein Studiengang ist ein durch Prüfungsordnung geregeltes, auf einen Hochschulabschluss, ein Staatsexamen oder ein kirchliches Examen ausgerichtetes Studium. Sind aufgrund der Prüfungsordnung aus einer größeren Zahl zulässiger Fächer für das Studium Fächer auszuwählen, so ist jedes dieser Fächer ein Teilstudiengang. Für Teilstudiengänge gelten die Bestimmungen über Studiengänge entsprechend. Die Hochschulen können duale Studiengänge einrichten, in denen eine berufspraktische Ausbildung oder Tätigkeit systematisch mit dem Studium verbunden wird und beide Lernorte strukturell verzahnt sowie inhaltlich und organisatorisch aufeinander abgestimmt sind. Die Hochschulen können mit Genehmigung des zuständigen Ministeriums Modellversuche zu einem Vorbereitungssemester in geeigneten Studiengängen durchführen. Die Modellversuche sind zu evaluieren. Das Nähere zur Ausgestaltung des Vorbereitungssemesters, insbesondere zur Zulassung, zur Prüfung, zum Übergang zu einem regulären Bachelorstudium und zur Anerkennung im Vorbereitungssemester erbrachter Leistungen bei Aufnahme eines regulären Bachelorstudiums, regeln die Hochschulen in ihren Ordnungen."(2) Die Hochschule definiert in der Prüfungsordnung die mit dem Studiengang zu erreichende Qualifikation. Die Qualifikation muss die Befähigung für eine berufliche Tätigkeit oder einen beruflichen Vorbereitungsdienst umfassen und sich an den von der Kultusministerkonferenz beschlossenen Qualifikationsrahmen für Hochschulen orientieren. (3) Studiengänge sind in lernergebnisorientierte Module zu gliedern. Für erfolgreich abgeschlossene Module sowie für Bachelor- und Masterarbeiten werden Leistungspunkte nach einem europäischen Leistungspunktesystem gewährt. Die Vergabe von Leistungspunkten setzt nicht zwingend eine Prüfung, sondern den erfolgreichen Abschluss des jeweiligen Moduls voraus. Soll eine Prüfung abgenommen werden, sieht die Prüfungsordnung in der Regel nur eine Prüfung je Modul vor. Modulkataloge sind in geeigneter Form zu veröffentlichen. (4) Bachelorstudiengänge dienen der Vermittlung wissenschaftlicher Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogener Qualifikationen und stellen eine breite wissenschaftliche Qualifizierung sicher und erfüllen die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2. Masterstudiengänge setzen einen ersten Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss an einer Berufsakademie voraus. Hochschulabschlüsse, die an einer anderen inländischen oder anerkannten ausländischen Hochschule erworben wurden, werden anerkannt, wenn die Hochschule keine wesentlichen Unterschiede zu den von ihr verliehenen Abschlüssen nachweist. Bei der Einrichtung eines Masterstudiengangs ist festzulegen, ob er konsekutiv oder weiterbildend ist. Konsekutive Masterstudiengänge sind als vertiefende, verbreiternde, fachübergreifende oder fachlich andere Studiengänge ausgestaltet. Weiterbildende Masterstudiengänge stellen gleichwertige Anforderungen und führen zu dem gleichen Qualifikationsniveau und denselben Berechtigungen wie konsekutive Masterstudiengänge. Für weiterbildende Masterstudiengänge gelten die §§ 58 und 59. (5) Zur Qualitätssicherung können für den Zugang zu Masterstudiengängen weitere Voraussetzungen in der Prüfungsordnung bestimmt werden. Soweit für die Fächer Musik und Kunst zusätzlich eine besondere Eignung oder besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordern, kann die Hochschule durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine Eignungsprüfung oder besondere Zugangsvoraussetzungen vorsehen und die Zulassung zu der Eignungsprüfung und deren Durchführung regeln. In Masterstudiengängen, die in enger Kooperation mit ausländischen Hochschulen durchgeführt werden, sowie in internationalen Studiengängen, insbesondere in englischsprachigen Masterstudiengängen, die besonders auf ausländische Studierende ausgerichtet sind, können die Hochschulen durch Satzung des Fachbereichs, die von dem Präsidium zu genehmigen ist, eine besondere Eignungsprüfung vornehmen. Studierenden, die einen Bachelorabschluss an einer Fachhochschule erworben haben, ist im Rahmen der Voraussetzungen nach Satz 1 der Zugang zu Masterstudiengängen an einer Universität zu ermöglichen. (6) Der Zugang zu einem Masterstudium kann befristet für zwei Semester, im Fall eines zweisemestrigen Masterstudiums für ein Semester, auch dann gewährt werden, wenn der erste Hochschulabschluss wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisher erbrachten Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende der Frist zu erwarten ist. Wird für den ersten Hochschulabschluss eine Mindestnote gefordert, ist die aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote maßgeblich. Die vorläufige Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche erste Hochschulabschluss nicht fristgemäß nachgewiesen wurde. (7) Die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen bedarf der Zustimmung des Ministeriums. Die Einrichtung oder Änderung setzt in der Regel eine Akkreditierung voraus. Die Hochschule holt vor Einleitung der Akkreditierung die Zustimmung des Ministeriums ein, das sich bei lehramtsbezogenen Bachelor- und Masterstudiengängen zuvor mit dem für Bildung zuständigen Ministerium ins Benehmen setzt. Dabei berücksichtigt das Ministerium die Stellungnahme des Hochschulrats. Die sich aus der Akkreditierung ergebenden Auflagen sind umzusetzen. Die Zustimmung kann befristet erteilt werden. Wird ein Studiengang aufgehoben, ist den eingeschriebenen Studierenden der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit zu ermöglichen. (8) Das Ministerium kann von einer Hochschule verlangen, einen Studiengang nach Absatz 1 einzurichten, aufzuheben oder zu ändern. Es gibt die entsprechende Erklärung gegenüber dem Präsidium der Hochschule ab und kann eine angemessene Frist setzen, innerhalb derer die notwendigen Beschlüsse zu fassen sind. Das Verlangen ist zu begründen. Kommt die Hochschule dem Verlangen nicht rechtzeitig nach, kann das Ministerium die notwendigen Anordnungen anstelle der Hochschule treffen. Die Hochschule ist vorher zu hören. (9) Ein Studiengang kann auch von mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder von einer oder mehreren staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen und einer oder mehreren anerkannten ausländischen Hochschulen gemeinsam durchgeführt werden. Voraussetzung ist, dass die Anteile jeder Hochschule am Lehrangebot jeweils in der Regel mindestens 25 Prozent betragen und die Hochschulen sich in einer vor der Akkreditierung abzuschließenden Kooperationsvereinbarung über Gegenstand, Ausbildungsziel, Grundsätze der Finanzierung, Organisation, die von den Hochschulen zu leistenden Beiträge, die Durchführung von Akkreditierungsverfahren, die gegenseitige Anerkennung von Prüfungen, die Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen, die Einschreibung, den zu verleihenden Hochschulgrad sowie die Beteiligung an Einnahmen verständigen. Beteiligt sich eine Hochschule an einem Studiengang mit einem Lehranteil in einem geringeren als dem in Satz 2 genannten Umfang, kooperiert sie mit einer oder mehreren Hochschulen nach Satz 1. Über die Einzelheiten der Kooperation schließen die Hochschulen eine Kooperationsvereinbarung. Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 2 und 4 die Hochschulen ausschließlich mit Hochschulen in staatlicher Trägerschaft kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzeleinheiten regeln die Hochschulen und ihre öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung." |
39. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
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3. bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem darauf aufbauenden, fachlich fortführenden oder fachübergreifend erweiternden Masterabschluss führen, insgesamt höchstens fünf Jahre. | "3. bei gestuften Studiengängen, die zu einem Bachelorabschluss und einem Masterabschluss führen, insgesamt fünf Jahre; In den künstlerischen Kernfächern an Kunst- und Musikhochschulen kann mit Zustimmung des Ministeriums eine Regelstudienzeit von sechs Jahren zugelassen werden." |
b) In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
c) Satz 2 Nummer 3
3. bei postgradualen Studiengängen höchstens vier Semester.
wird gestrichen.
40. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "Diplom- und Magisterstudiengänge" durch das Wort "Diplomstudiengänge" ersetzt.
b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Abschlussarbeiten, insbesondere die Bachelor-, Master-, Diplom- oder Magisterarbeit sind von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten. | "Abschlussarbeiten, insbesondere die Bachelor-, Master- oder Diplomarbeit, sind von zwei Prüfungsberechtigten zu bewerten." |
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(6) Die Hochschule kann Prüfungen in elektronischer Form oder mittels elektronischer Kommunikation (elektronische Prüfung) durchführen. Die Hochschule ist berechtigt, die hierzu erforderlichen personenbezogenen Daten der Studierenden zu verarbeiten. Die Hochschulen regeln das Nähere, insbesondere zur Gewährleistung des Datenschutzes, zur Sicherstellung der persönlichen Leistungserbringung durch die zu Prüfenden und ihrer eindeutigen Authentifizierung, zur Verhinderung von Täuschungshandlungen sowie zum Umgang mit technischen Problemen durch Satzung, die der Genehmigung des Präsidiums bedarf."
41. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
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14. nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsaus-gleiche für Studierende mit Behinderung zu gewähren sind. | "14. nach welchen Grundsätzen geeignete Nachteilsausgleiche für Studierende in besonderen Lebenslagen, insbesondere Studierende mit Behinderungen einschließlich psychischer oder chronischer Erkrankung, im Mutterschutz, mit Kindern oder mit pflegebedürftigen Angehörigen, zu gewähren sind." |
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter "Diplom- und Magisterstudiengänge" durch das Wort "Diplomstudiengänge" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
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(7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie
| "(7) Eine Prüfungsordnung darf nur erlassen und genehmigt werden, wenn sie
." |
d) Absatz 8
(8) Das Ministerium kann zur Wahrung der Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit von Hochschulprüfungen durch Verordnung allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen erlassen.
wird gestrichen.
e) Die bisherigen Absätze 9 bis 13 werden die Absätze 8 bis 12.
42. § 53 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
4. an den Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sowie an der Musikhochschule Lübeck den Grad einer Magistra oder eines Magisters.
wird gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer anerkannten ausländischen Hochschule kann ein Hochschulgrad gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen (Joint Degree) verliehen werden, wenn
Die Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule kann auch vorsehen, dass ein Hochschulgrad zusätzlich zu einem ausländischen Hochschulgrad verliehen wird (Doppelabschluss), wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind. | "(3) Aufgrund einer Vereinbarung mit einer anerkannten ausländischen Hochschule kann ein Hochschulgrad gemeinsam mit einer oder mehreren ausländischen Hochschulen (Joint Degree) verliehen werden, wenn
Die Vereinbarung mit der ausländischen Hochschule kann auch vorsehen, dass ein Hochschulgrad zusätzlich zu ausländischen Hochschulgraden verliehen wird (Multiple Degree), wenn die Voraussetzungen von Satz 1 Nummer 3 erfüllt sind." |
43. § 54 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
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(4) Die Hochschulen sollen für ihre Promovierenden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen die Vertiefung von Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten und die Verleihung internationaler Doktorgrade erproben; die Programme und Studiengänge bedürfen der Zustimmung des Ministeriums. | "(4) Die Hochschulen sollen für ihre Promovierenden forschungsorientierte Studien anbieten und ihnen die Vertiefung von Schlüsselqualifikationen ermöglichen. Die Hochschulen können zur Durchführung von Promotionen aufgrund einer Satzung des Fachbereiches besondere Promotionsprogramme oder Promotionsstudiengänge anbieten. In Promotionsprogrammen nach Satz 2 kann der Grad "Doctor of Philosophy (Ph.D.)" verliehen werden; die Programme bedürfen der Zustimmung des Ministeriums." |
b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
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(6) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft das Ministerium durch Verordnung. | "(6) Die Promotion hochqualifizierter wissenschaftlicher Nachwuchskräfte und die Entwicklung herausragenden künstlerischen Nachwuchses werden gefördert. Die näheren Regelungen, insbesondere über die Förderungsarten, die Voraussetzungen für die Gewährung von Stipendien, den Umfang und die Dauer der Förderung sowie die Vergabeverfahren, trifft die Hochschule durch Satzung, die vom Präsidium zu genehmigen ist. Das Ministerium kann durch Verordnung Rahmenbedingungen, insbesondere zu den mindestens zur Verfügung zu stellenden Mitteln, regeln." |
44. § 54a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 werden die Wörter "Einrichtung sowie Unterhaltung einer Geschäftsstelle und" eingefügt.
b) In Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Das Ministerium regelt durch Rechtsverordnung, bei welcher Art von Leistungen im Bereich der Kooperationen nach Satz 1 das Promotionskolleg ausschließlich mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kooperieren darf. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem jeweiligen Kooperationspartner oder den jeweiligen Kooperationspartnern nachgefragt werden. Die Einzelheiten regeln das Promotionskolleg und seine öffentlich-rechtlichen Kooperationspartner durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung."
c) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "und § 76 Absatz 6 Satz 6" durch die Angabe ", § 76 Absatz 6 und § 76a Absatz 1 Satz 4" ersetzt.
45. In § 54b Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe " § 41 Satz 3 und 4" durch die Angabe " § 41 Satz 3 bis 5" ersetzt.
46. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt:
"Die im Ausland Promovierten erhalten den inländischen Grad einer Doktorin oder eines Doktors mit dem Zusatz "habilitata" oder "habilitatus". Die Abkürzung lautet "habil."."
47. § 58 wird wie folgt gefasst:
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§ 58 Wissenschaftliche Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium
(1) Das Angebot der wissenschaftlichen Weiterbildung umfasst
Die Angebote der wissenschaftlichen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung. (2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von in der Regel einem Jahr. Abweichend von § 49 Absatz 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53. (3) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Wer am weiterbildenden Studium mit Zertifikat teilnimmt, ist Gaststudierende oder Gaststudierender. Die Hochschule kann Weiterbildungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. (4) Die Hochschulen gewährleisten für ihr wissenschaftliches Personal das Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten. | " § 58 Wissenschaftliche und künstlerische Weiterbildung und berufsbegleitendes Studium
(1) Das Angebot der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung umfasst:
Promotion und die Vorbereitung einer Promotion sind nicht Gegenstand wissenschaftlicher Weiterbildung. Die Angebote der wissenschaftlichen und künstlerischen Weiterbildung richten sich in der Regel an Personen mit qualifizierter berufspraktischer Erfahrung. (2) Voraussetzung für den Zugang zu weiterbildenden Masterstudiengängen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind grundsätzlich ein Hochschulabschluss sowie berufspraktische Erfahrungen von in der Regel nicht unter einem Jahr. Im Fall des Zugangs zu weiterbildenden künstlerischen Masterstudiengängen können auch berufspraktische Tätigkeiten, die erst während des Studiums abgeleistet werden, berücksichtigt werden. Abweichend von § 49 Absatz 4 Satz 2 kann in Ausnahmefällen für weiterbildende Masterstudiengänge an die Stelle des Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten. Im Übrigen gelten die §§ 46, 48 bis 53 entsprechend. Für berufsbegleitende Studiengänge, die nicht unter Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fallen, gelten die §§ 38, 39, 48 bis 53. (3) Weiterbildungsangebote, die mit einem Zertifikat abschließen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) stehen Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium und solchen Personen offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf oder auf andere Weise erworben haben. Die Hochschulen können weitere Voraussetzungen für die Teilnahme an dem Weiterbildungsangebot nach Satz 1 festlegen. Wer am weiterbildenden Studium mit Zertifikat teilnimmt, ist Gaststudierende oder Gaststudierender. Die Hochschule kann Weiterbildungsangebote nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 auch auf privatrechtlicher Grundlage anbieten. (4) Die Hochschulen gewährleisten für ihr Personal, das in Forschung und Lehre tätig ist, das Angebot von Weiterbildungsveranstaltungen zur Vermittlung didaktischer Fähigkeiten." |
48. § 61 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Auf eine Stelle, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fach-didaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer eine mindestens dreijährige Schulpraxis nachweist. | "(3) Auf eine Professur, deren Funktionsbeschreibung die Wahrnehmung erziehungswissenschaftlicher oder fachdidaktischer Aufgaben in der Lehrerbildung vorsieht, soll nur berufen werden, wer zusätzlich eine dreijährige schulpraktische oder geeignete pädagogische Erfahrung oder eine den Aufgaben entsprechende Erfahrung in der empirischen Forschung nachweist." |
49. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. Die Ausschreibung, in der Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben sind, wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von drei Wochen nach Eingang widersprechen.
Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn
Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 3 oder 4 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 4 finden Absatz 4 Satz 2 und 5 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung. | "(2) Die Hochschule schreibt die Professur öffentlich und in geeigneten Fällen international aus. In der Ausschreibung sind Art und Umfang der zu erfüllenden Aufgabe zu beschreiben; dabei können die Kriterien für die Berufung um Kompetenzen in der Anwendungsorientierung erweitert werden.
Die Ausschreibung wird dem Ministerium rechtzeitig vor ihrer Veröffentlichung angezeigt; das Ministerium kann ihr innerhalb von zwei Wochen nach Eingang widersprechen.
Von der Ausschreibung einer Professur und der Durchführung des Berufungsverfahrens kann abgesehen werden, wenn
Von der Ausschreibung einer Professur kann abgesehen und das Berufungsverfahren angemessen vereinfacht werden, wenn
Die Entscheidung über den Verzicht auf die Ausschreibung nach Satz 4 oder 5 trifft das Präsidium auf Vorschlag oder nach Anhörung des Fachbereichs und der Gleichstellungsbeauftragten. Sie bedarf der Zustimmung durch das Ministerium. Für das Berufungsverfahren nach Satz 5 finden Absatz 4 Satz 3 und 6 sowie Absatz 5 Satz 1, Satz 2 zweiter Halbsatz, Satz 3 und 4 entsprechende Anwendung." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Berufungsausschuss.
In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen.
Dem Ausschuss gehören mindestens an
In dem Berufungsausschuss sollen mindestens zwei Frauen Mitglieder sein, darunter mindestens eine Hochschullehrerin. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie im Einzelfall auch andere Personen angehören. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt. | "(3) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlags bildet der Fachbereich im Einvernehmen mit dem Präsidium einen Berufungsausschuss.
In dem Berufungsausschuss verfügen die Professorinnen und Professoren über die absolute Mehrheit der Sitze und Stimmen.
Dem Ausschuss gehören mindestens an
In dem Berufungsausschuss sollen Frauen zu mindestens 40 Prozent vertreten sein, davon mindestens die Hälfte Hochschullehrerinnen. Dem Berufungsausschuss können auch Mitglieder anderer Fachbereiche oder Hochschulen des In- und Auslands, nach § 35 angegliederter Einrichtungen oder anderer wissenschaftlicher Einrichtungen sowie andere Personen, insbesondere eine Expertin oder ein Experte aus dem für das Forschungsfeld relevanten gesellschaftlichen Bereich, dem Berufungsausschuss angehören. Mindestens eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer soll einem anderen Fachbereich oder einer anderen Hochschule angehören. Soll die oder der zu Berufende an einer angegliederten Einrichtung tätig sein, die für die Professur überwiegend die erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt, wird der Berufungsausschuss zur Hälfte mit Mitgliedern der Einrichtung besetzt. Die Parität bezieht sich auf die Gesamtzahl der Mitglieder der Berufungskommission." |
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
"Im Falle des Absatzes 2 Satz 5 Nummer 2 bis 4 müssen die externen Gutachten zu dem Kriterium "besonders qualifiziert", "in besonderer Weise qualifiziert" und "in besonders herausragender Weise qualifiziert" ausdrücklich Stellung nehmen."
d) In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort "insbesondere" gestrichen.
e) Nach Absatz 8 wird folgender Absatz 8a eingefügt:
"(8a) Personen, die im Rahmen von Absatz 8 von einer Hochschule und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung gemeinsam berufen und von der außeruniversitären Forschungseinrichtung eingestellt worden sind, kann die Hochschule die Rechte und Pflichten von Mitgliedern nach § 13 Absatz 2 zuerkennen. Ein Dienstverhältnis mit der Hochschule wird in diesen Fällen nicht begründet. Ihnen können die sich aus § 60 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ergebenden Rechte übertragen werden. Sie sind verpflichtet, mindestens zwei, bei Fachhochschulen vier Lehrveranstaltungsstunden je Semester an der am gemeinsamen Berufungsverfahren beteiligten Hochschule zu lehren."
50. Nach § 62 wird folgender § 62a eingefügt:
" § 62a Tenure-Track-Professur
(1) Die Universitäten können Juniorprofessuren und befristete W2-Professuren als Professuren mit Tenure-Track ausschreiben. Tenure-Track-Professorinnen und Tenure-Track-Professoren sind Professorinnen und Professoren, deren Berufung mit der Zusage einer späteren Berufung ohne erneute Ausschreibung auf eine unbefristete Professur vergleichbarer Denomination in einer höheren Besoldungsgruppe im Falle der Bewährung verbunden ist. Vor der Berufung auf die unbefristete Professur muss eine interne und externe Evaluation mit positiver Leistungsbewertung durchgeführt worden sein. Die Hochschule regelt durch Satzung die wesentlichen Kriterien für die Evaluation insbesondere in Forschung und Lehre, das Verfahren der Leistungsbewertung und die an der Evaluation zu beteiligenden Gremien. Für die Zusammensetzung des Evaluationsgremiums gelten die Bestimmungen über Berufungsausschüsse. Die Kriterien für die Leistungsevaluation müssen zum Zeitpunkt der Rufannahme auf die Juniorprofessur oder die befristete W2-Professur feststehen.
(2) Auf eine Tenure-Track-Professur können Bewerberinnen und Bewerber der eigenen Hochschule nur berufen werden, wenn sie nach der Promotion die Hochschule gewechselt haben oder mindestens zwei Jahre außerhalb der berufenden Hochschule wissenschaftlich tätig waren.
(3) § 62 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Satz 3 bis 7, Absatz 5 bis 10 findet Anwendung."
50.a) In § 63 Absatz 1 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
"Die Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit kann in den Fällen, in denen ein besonderes dienstliches Interesse besteht, mit Zustimmung des Ministeriums auch bei Überschreiten der Altersgrenzen gemäß § 48 der Landeshaushaltsordnung erfolgen. Ein besonderes dienstliches Interesse liegt vor, wenn die einzustellende Bewerberin oder der einzustellende Bewerber besonders herausragend geeignet ist und einem gegenüber der oder dem auf der Berufungsliste Nächstplatzierten einen herausragenden Eignungsvorsprung aufweist oder andere Bewerberinnen und Bewerber in die Berufungsliste nicht aufgenommen worden sind."
51. § 64 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
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(3) Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend. | "(3) Sofern nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter aufgenommen wurde, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase nach der Promotion bis zum Zeitpunkt der Bewerbung auf eine Juniorprofessur zusammen nicht mehr als sieben Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 (BGBl. I S. 1073), bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend." |
b) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe " § 62 Absatz 1 bis 5 und 8 bis 10" durch die Angabe " § 62 Absatz 1 bis 5 und 8, 9 und 10" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
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(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluierung der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden.
Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden.
In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um bis zu zwei weitere Jahre zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs.
Im Übrigen ist eine weitere Verlängerung nur zulässig
Dies gilt auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat. | "(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden in der ersten Phase der Juniorprofessur für die Dauer von bis zu vier Jahren zu Beamtinnen und Beamten auf Zeit ernannt.
Das Beamtenverhältnis einer Juniorprofessorin oder eines Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung vor dem Ablauf der ersten Phase bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat. Dies ist durch eine Evaluation der Leistung in Lehre und Forschung sowie auf der Grundlage von Gutachten festzustellen, die von Professorinnen und Professoren des betreffenden Faches oder fachnaher Professorinnen oder Professoren an anderen Hochschulen eingeholt werden.
Anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu einem Jahr verlängert werden.
In besonderen Ausnahmefällen ist eine Verlängerung abweichend von Satz 4 um ein weiteres Jahr zulässig. Über die Verlängerung des Beamtenverhältnisses entscheidet die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs.
Unabhängig von den Sätzen 2 bis 5 ist eine Verlängerung auch zulässig
Ergänzend zu Satz 7 Nummer 1 soll das Beamtenverhältnis auf Zeit von Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren auf Antrag der Beamtin oder des Beamten bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um bis zu zwei Jahre je betreutem Kind verlängert werden, längstens jedoch um vier Jahre, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und die Verlängerung notwendig ist zur Erreichung der wissenschaftlichen Qualifikation. Die Sätze 7 und 8 gelten auch für eine erneute Einstellung als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor. In den Fällen des Satzes 7 Nummer 2 darf die Verlängerung insgesamt die Dauer von einem Jahr nicht überschreiten. Wird eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Landes mit Zustimmung ihres oder seines Dienstherrn zur Juniorprofessorin oder zum Juniorprofessor ernannt, ist sie oder er für die Dauer des Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin oder Juniorprofessor unter Fortfall der Dienstbezüge zu beurlauben; im Falle eines vorherigen privatrechtlichen Dienstverhältnisses ist ihr oder ihm Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge zu gewähren. § 9 Absatz 5 des Landesbeamtengesetzes findet keine Anwendung, sofern die oder der Beschäftigte einen Antrag auf Beurlaubung aus ihrem oder seinem privatrechtlichen Dienstverhältnis gestellt hat." |
52. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort ", Gastprofessur" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außer-planmäßiger Professor" verleihen; mit der Verleihung ist ein Wechsel der Mitgliedergruppe nicht verbunden. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. Die Verleihung kann aus Gründen widerrufen werden, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde. Der Widerruf ist auch zulässig, wenn die Lehrbefugnis ohne hinreichenden Grund unangemessen lange Zeit nicht wahrgenommen wurde. | "(1) Personen, die sich in Forschung und Lehre an der Hochschule bewährt haben und die die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren erfüllen, kann die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des Fachbereichs nach mindestens vierjähriger Lehrtätigkeit den Titel "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" verleihen. Der Titel kann in der Form "Professorin" oder "Professor" geführt werden. § 63 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Verleihung kann widerrufen werden, das Nähere regelt die Hochschule durch Satzung." |
c) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "3 und" gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 7 wird die Angabe "3 und" gestrichen.
e) Folgender Absatz wird angefügt:
"(5) Auf Vorschlag eines Fachbereichs kann die Präsidentin oder der Präsident Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer anderer Hochschulen oder Persönlichkeiten aus der wissenschaftlichen, künstlerischen oder wirtschaftlichen Praxis, die die Voraussetzungen einer Professur nach § 61 erfüllen, als Gastprofessorinnen und Gastprofessoren für bestimmte Aufgaben in Forschung, Lehre, Kunst und Weiterbildung für bis zu drei Jahre bestellen. Eine erneute Bestellung ist möglich. Sie führen für die Dauer ihrer Bestellung die Bezeichnung "Gastprofessorin" oder "Gastprofessor" und können eine Vergütung erhalten. Für den Widerruf der Verleihung gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend."
53. In § 66 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Der Lehrauftrag kann ohne Einhaltung einer Frist widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt."
54. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Wissenschaftliche" die Wörter "und künstlerische" und nach den Wörtern "erbringen wissenschaftliche" die Wörter "und künstlerische" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "Zu den wissenschaftlichen" die Wörter "und künstlerischen" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Wörter "und künstlerischen" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftlichen" die Wörter "und künstlerischen" eingefügt
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Wissenschaftlichen" die Wörter "und künstlerischen" eingefügt.
c) Absatz 3 und Absatz 4 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung einer Promotion oder zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten.
(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). Zur Vorbereitung einer Promotion oder einer vergleichbaren Qualifikation erhalten sie mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, werden in einem befristeten Arbeitsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von drei Jahren beschäftigt. Das Arbeits- oder Dienstverhältnis wird mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Landesbeamtengesetz verlängert, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Ihnen ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren. § 64 bleibt unberührt. | "(3) Wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die befristet eingestellt werden, können im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch Gelegenheit zur Vorbereitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Qualifizierungen oder nach abgeschlossener Promotion zu zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen erhalten.
(4) Die Hochschule beschäftigt die wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter befristet oder unbefristet im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis. Wenn das Beschäftigungsverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird, werden wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Promotion oder eine vergleichbare Qualifikation anstreben, in befristeten Arbeitsverhältnissen beschäftigt, deren Dauer bei der ersten Anstellung mindestens drei Jahre betragen soll. Im Falle einer behinderungsbedingten Verzögerung des Abschlusses soll eine angemessene Überschreitung um bis zu 18 Monate zugelassen werden. Sie sollen mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes beschäftigt werden (halbe Stelle). In den Fällen des Absatzes 3, 1. Alternative erhalten sie für die Qualifizierung mindestens ein Drittel der jeweiligen Arbeitszeit. Die ihnen übertragenen Aufgaben sollen zugleich der angestrebten Qualifikation förderlich sein. Wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnis aus den Globalzuweisungen finanziert wird und deren Aufgabe auch die Erbringung zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen (§ 61 Absatz 2) oder zusätzlicher künstlerischer Leistungen ist, ist ein Zeitanteil von mindestens einem Drittel der Arbeitszeit zur eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit zu gewähren; sie werden in einem befristeten Beschäftigungsverhältnis oder als Akademische Rätinnen und Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt. Die Dauer des Beschäftigungs- oder Beamtenverhältnisses soll drei Jahre betragen. Werden sie in einem Beamtenverhältnis auf Zeit beschäftigt, kann dieses mit ihrer Zustimmung um die erforderliche Zeit nach Maßgabe des § 120 Absatz 1 Landesbeamtengesetz verlängert werden, wenn die bisher erbrachten Leistungen positiv bewertet worden sind und zu erwarten ist, dass sie in dieser Zeit die zusätzlichen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen erbringen werden. Werden sie in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt, gelten für die Verlängerung die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes. § 64 bleibt unberührt." |
d) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "wissenschaftliche" die Wörter "und künstlerische" eingefügt.
55. § 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für jeweils bis zu zwölf Monate. Sie darf bei studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskräften jeweils vier Jahre, zusammen maximal acht Jahre, nicht überschreiten. Die Hochschule kann das Nähere durch Satzung regeln. | "(3) Die Beschäftigung als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt auf der Grundlage eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses für jeweils bis zu zwölf Monate. Hinsichtlich der Dauer der Befristung gelten die Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes." |
56. § 70 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Für die Dauer von in der Regel einem Semester kann die Hochschule Professorinnen und Professoren nach mindestens sieben gelesenen Semestern zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einer Satzung. | "(2) Die Hochschule kann Professorinnen und Professoren zur Förderung ihrer dienstlichen Forschungstätigkeit, zur Förderung künstlerischer Entwicklungsvorhaben, für eine ihrer Fortbildung dienliche praxisbezogene Tätigkeit oder für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von der Verpflichtung zur Abhaltung von Lehrveranstaltungen unter Belassung ihrer Bezüge befreien. Eine Befreiung setzt voraus, dass die vollständige und ordnungsgemäße Durchführung der Lehre einschließlich der Prüfungen und die Betreuung der Studierenden und wissenschaftlichen Arbeiten nicht beeinträchtigt werden. Die Befreiung soll nach frühestens sieben gelesenen Semestern erteilt werden. Die Hochschule regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in einer Satzung." |
57. In § 71 Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern "Dienstvorgesetzte aller" das Wort "sonstigen" eingefügt.
58. In § 72 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Studierendenschaft" die Wörter "und unterstützt die hochschulübergreifende Zusammenarbeit der Allgemeinen Studierendenausschüsse" eingefügt.
59. § 73 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen gelten die §§ 15 und 17 entsprechend. | "(4) Für die Wahlen zum Studierendenparlament und zu den Fachschaftsvertretungen sowie für deren Beschlüsse gelten die §§ 15, 16 und 17 entsprechend." |
60. In § 74 Absatz 2 Satz 2 werden nach der Angabe "Absatz 1" ein Komma und die Wörter ", sowie die Vermeidung doppelter Beitragszahlung in den Fällen des § 38 Absatz 4 Satz 2" eingefügt.
61. § 76 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 76 Staatliche Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichtet und betrieben werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule" oder "Fachhochschule" für eine nicht anerkannte Einrichtung des Bildungswesens allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung in der Öffentlichkeit ist unzulässig. (2) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
Vor der erstmaligen staatlichen Anerkennung soll eine gutachterliche Stellungnahme einer vom Ministerium bestimmten sachverständigen Institution vorgelegt werden, in der das eingereichte Konzept in Hinblick auf die Qualität des Studiums und die Nachhaltigkeit der Organisation und Arbeitsfähigkeit der geplanten Hochschule positiv bewertet wird. Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, richtet sich die Dauer der nachfolgenden Anerkennung nach dem Ergebnis dieser Akkreditierung. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden. (3) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, zu denen auch das Ergebnis der Begutachtung nach Absatz 2 Satz 2 gehört. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 5 auf weitere Studiengänge erweitert werden. Abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 soll bei unbefristet anerkannten Hochschulen die Akkreditierung weiterer Studiengänge vor ihrer jeweiligen Einrichtung vorliegen. Für unbefristet anerkannte Hochschulen findet außerdem § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 Anwendung. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 dienen. Diese Auflagen können Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Studiengangsakkreditierungen nach Satz 10 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5, der Begutachtungen nach Absatz 2 Satz 2 oder institutioneller Akkreditierungen nach Absatz 2 Satz 4 zum Inhalt haben. Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen. (4) Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zugelassen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Studium demjenigen an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. (5) Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten. (6) Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen im Sinne von § 52 abgelegt; für deren Veröffentlichung gilt § 95 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, findet § 51 entsprechende Anwendung. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von dem Ministerium im Benehmen mit der Hochschule bestimmt. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 53 gilt entsprechend. Die Hochschule kann nach Maßgabe der Anerkennung Promotionen und Habilitationen durchführen und den Grad einer Doktorin oder eines Doktors ehrenhalber verleihen. (7) Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen. (8) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 4 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 78 und 79 gelten entsprechend. (9) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 5 Absatz 1 sowie die aufgrund von § 5 Absatz 3 erlassene Verordnung gelten entsprechend. Für die Kosten kommt der Träger auf. (10) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren. | " § 76 Staatliche Anerkennung
(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nicht in Trägerschaft des Landes Schleswig-Holstein stehen, dürfen nur mit staatlicher Anerkennung des Ministeriums als Hochschulen errichtet und betrieben werden. Die staatliche Anerkennung kann auf Antrag des Trägers durch das Ministerium erteilt werden. Die Verwendung der Bezeichnung "Hochschule", "Universität", "Kunsthochschule", "Fachhochschule" oder "Technische Hochschule" für eine nicht staatlich anerkannte Bildungseinrichtung allein oder in Wortverbindungen oder in einer entsprechenden fremdsprachlichen Übersetzung in der Öffentlichkeit ist unzulässig. Mit der staatlichen Anerkennung werden Name, Sitz und Träger der Hochschule sowie die anerkannten Studiengänge festgelegt. Nachträgliche wesentliche Änderungen beim Betrieb der staatlich anerkannten Hochschule bedürfen einer Anpassung der staatlichen Anerkennung durch das Ministerium; dies gilt insbesondere für die Erweiterung um einen Studiengang sowie für den Wechsel des Trägers oder von Betreibern der Hochschule. (2) Träger der nichtstaatlichen Hochschule ist, wem das Handeln der Hochschule rechtlich zuzurechnen ist. Betreiber sind die den Träger einer nichtstaatlichen Hochschule maßgeblich prägenden natürlichen oder juristischen Personen. (3) Die Anerkennung nach Absatz 1 kann erteilt werden, wenn folgende Nummern 1 bis 4 erfüllt sind:
Die Anerkennung wird zunächst für fünf Jahre erteilt. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, richtet sich die Dauer der nachfolgenden Anerkennung nach dem Ergebnis dieser Akkreditierung. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden. (4) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von sechs Monaten. Die Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen, zu denen auch das Ergebnis der Begutachtung nach § 76a Absatz 1 Satz 1 gehört. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge einschließlich der Hochschulgrade, auf die sich die Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der Hochschule festzulegen. Die Anerkennung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auf weitere Studiengänge erweitert werden. Abweichend von Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c soll bei unbefristet anerkannten Hochschulen die Akkreditierung weiterer Studiengänge vor ihrer jeweiligen Einrichtung vorliegen. Für unbefristet anerkannte Hochschulen findet außerdem § 5 Absatz 2 Satz 4 und 5 Anwendung. In Studiengängen, deren Akkreditierung nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c abgelaufen ist, dürfen neue Studierende erst wieder aufgenommen werden, wenn die Studiengänge reakkreditiert oder im Rahmen einer externen Begutachtung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 evaluiert worden sind. Eine Anerkennung kann mit Auflagen versehen werden, die der Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 dienen. Diese Auflagen können Auflagen und Empfehlungen vorausgegangener Studiengangsakkreditierungen nach Satz 10 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c, der Begutachtungen nach § 76a Absatz 1 Satz 1 oder institutioneller Akkreditierungen nach Absatz 3 Satz 4 zum Inhalt haben. Sämtliche Kosten für die Begutachtungen und Akkreditierungen tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller oder die Trägereinrichtungen der nichtstaatlichen Hochschulen. (5) Für kirchliche Einrichtungen und für Einrichtungen, die eine Ausbildung für den öffentlichen Dienst vermitteln und von juristischen Personen des öffentlichen Rechts getragen werden, können Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis f, Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b, d und e sowie g und Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a und b zugelassen werden, sofern gewährleistet ist, dass das Studium demjenigen an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist. (6) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule durch dieses Gesetz verliehen werden, wenn
(7) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 6 entsprechend in der Weise vorliegen, dass ihr Vorliegen sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einer Professorin oder einem Professor in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann. (8) Nichtstaatliche Hochschulen führen eine Bezeichnung, aus der ersichtlich ist, ob es sich um eine Universität oder gleichgestellte Hochschule, um eine künstlerische Hochschule oder um eine Fachhochschule handelt. Die Bezeichnung muss einen Hinweis auf den Träger und die staatliche Anerkennung enthalten. (9) Das an einer nichtstaatlichen Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes. Prüfungen werden aufgrund von Prüfungsordnungen im Sinne von § 52 abgelegt; für deren Veröffentlichung gilt § 95 Absatz 2 und 3 entsprechend. Für das Prüfungsverfahren und die Anerkennung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die außerhalb von Hochschulen erworben wurden, findet § 51 entsprechende Anwendung. Die Vorsitzenden der Prüfungsausschüsse werden von der Hochschule bestimmt. Das Ministerium ist über die Bestimmung zu informieren. Aufgrund der bestandenen Abschlussprüfung kann die Hochschule einen Hochschulgrad verleihen; § 53 gilt entsprechend. (10) Auf Antrag ist die Hochschule in ein Verfahren zum Nachweis und zur Vermittlung von Studienplätzen einzubeziehen. (11) Der Bund kann zur Ausbildung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen nichttechnischen Dienstes, die unmittelbar oder mittelbar im Bundesdienst stehen, Fachhochschulen und Außenstellen von Fachhochschulen in Schleswig-Holstein errichten und betreiben, wenn sie den nach den Absätzen 1 bis 3 errichteten Fachhochschulen gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit stellt das Ministerium fest. Die §§ 78 und 79 gelten entsprechend. (12) Auf Verlangen des Ministeriums sind die bei der Erfüllung der Aufgaben erbrachten Leistungen zu bewerten. § 5 Absatz 1 sowie die aufgrund von § 5 Absatz 3 erlassene Verordnung gelten entsprechend. Für die Kosten kommt der Träger auf. (13) Träger von nichtstaatlichen Hochschulen haben keinen Anspruch auf Zuschüsse des Landes. Auf Antrag kann ihnen das Land Zuschüsse nach Maßgabe des Landeshaushalts gewähren." |
62. Nach § 76 werden folgende § 76a und § 76b eingefügt:
" § 76a Akkreditierungsverfahren im Rahmen der staatlichen Anerkennung
(1) Das Ministerium soll vor der Entscheidung über die erstmalige staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante nichtstaatliche Hochschule auf Grundlage der in § 76 Absatz 3 genannten Kriterien bewertet wird (Konzeptprüfung). Ferner kann das Ministerium in regelmäßigen Abständen eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates einholen, mit der das Vorliegen der in § 76 Absatz 3 genannten Kriterien bei staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen überprüft wird (institutionelle Akkreditierung, Reakkreditierung). Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen. Schließlich soll das Ministerium vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme des Wissenschaftsrates zur Überprüfung der in § 76 Absatz 6 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts (Promotionsrechtsverfahren) und der in § 76 Absatz 7 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen.
(2) Die gutachterliche Stellungnahme nach Absatz 1 wird von dem Ministerium beim Wissenschaftsrat eingeholt. Der Träger der nichtstaatlichen Hochschulen wirkt bei diesem Verfahren mit. Voraussetzung für die Beauftragung des Wissenschaftsrates ist, dass er
Die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung setzt die Zustimmung eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern besetzten Gremiums des Wissenschaftsrates voraus. In den Fällen des Absatz 1 Satz 2 und 4 ist der wesentliche Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme zu veröffentlichen.
(3) Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet der Wissenschaftsrat dem Ministerium, ob die begutachtete Einrichtung im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 76 Absatz 3 oder des § 76 Absatz 6 oder 7 entspricht. Er benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die begutachtete Einrichtung diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. Er kann die Akkreditierung oder Reakkreditierung von der Behebung von Mängeln innerhalb von angemessenen Fristen abhängig machen. Akkreditierungen und Reakkreditierungen werden in der Regel auf mindestens fünf Jahre befristet.
(4) Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. Sie nimmt dessen Entscheidung weder ganz noch teilweise vorweg.
(5) Nach erfolgreicher Akkreditierung des Konzepts kann das Ministerium die staatliche Anerkennung zunächst für fünf Jahre erteilen. Ist die Hochschule während dieses Zeitraums vom Wissenschaftsrat institutionell akkreditiert worden, kann das Ministerium entsprechend dem Ergebnis der Akkreditierung die Dauer der staatlichen Anerkennung verlängern. Wurde die Hochschule während des ersten Anerkennungszeitraums nicht institutionell akkreditiert, kann sie nur noch einmal für höchstens fünf Jahre anerkannt werden; eine weitere Anerkennung ist möglich, wenn ein neuer Akkreditierungsversuch innerhalb dieses Anerkennungszeitraums erfolgreich war. Nach der erfolgreichen Wiederholung der institutionellen Akkreditierung (Reakkreditierung) kann die Hochschule unbefristet anerkannt werden.
§ 76b Gebühren und Auslagen
Für die Verfahren der staatlichen Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung, der Verleihung des Promotionsrechts und der Verleihung des Habilitationsrechts nach § 76a Absatz 1 kann das Ministerium sich seine Auslagen für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen der Verfahren nach § 76a Absatz 1 einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung erstatten lassen."
63. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Das Ministerium verleiht den an nichtstaatlichen Hochschulen hauptberuflich tätigen Lehrkräften für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag des Trägers das Recht, Bezeichnungen zu führen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen. § 63 Absatz 3 gilt entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann nicht vor Ablauf der mit der Lehrkraft vereinbarten Probezeit und frühestens nach einer Beschäftigungszeit von mindestens sechs Monaten gestellt werden. | "(1) Das Ministerium verleiht den an nichtstaatlichen Hochschulen hauptberuflich tätigen Lehrkräften für die Dauer ihrer Verwendung auf Antrag des Trägers das Recht, Bezeichnungen zu führen, die den Amtsbezeichnungen der Lehrkräfte an staatlichen Hochschulen entsprechen. § 61 und § 63 Absatz 3 gelten entsprechend." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Leiterinnen, Leiter und die hauptamtlichen Lehrkräfte bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorherigen Genehmigung des Ministeriums. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen sind zusammen mit dem Genehmigungsantrag vorzulegen. Über den Genehmigungsantrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden. | "(3) Die Leiterin oder der Leiter sowie die hauptamtlichen Lehrkräfte einer Hochschule in freier Trägerschaft bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit der vorherigen Genehmigung des Ministeriums; § 23 Absatz 5, Satz 4 und § 76 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe e gelten entsprechend. Die Anstellungsverträge und die sonstigen Personalunterlagen sind zusammen mit dem Antrag auf Genehmigung nach Satz 1 vorzulegen. Über den Genehmigungsantrag entscheidet das Ministerium innerhalb einer Frist von drei Monaten. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Landesverwaltungsgesetzes abgewickelt werden." |
64. In § 78 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 79 Absatz 3" durch die Angabe " § 76a Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt.
(3) Hat das Ministerium berechtigte Zweifel darüber, dass eine unbefristet anerkannte nichtstaatliche Hochschule nicht mehr den wissenschaftlichen Qualitätsanforderungen entspricht, kann es beim Wissenschaftsrat ein Verfahren zur institutionellen Akkreditierung beantragen.
wird gestrichen.
66. § 81 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe " § 76 Absatz 5" durch die Angabe " § 76 Absatz 8" ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. im Gebiet des Landes Schleswig-Holstein eine Einrichtung betreibt, die keine Hochschule ist, die aber Studiengänge einer Hochschule durchführt oder zu Abschlüssen einer Hochschule hinführt (Franchising), ohne die Aufnahme, Einstellung und wesentliche Änderung des Studienbetriebs gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 wenigstens drei Monate im Voraus dem Ministerium angezeigt zu haben, oder bei der Werbung für die Bildungsgänge entgegen § 80 Absatz 2 Satz 2 nicht darauf hinweist, welche Hochschule die Prüfung abnimmt oder den Grad verleiht,"
c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden Nummern 5 und 6.
67. In § 82 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Rechtsvorschriften, nach denen die Aufsicht anderen Stellen obliegt, bleiben unberührt."
68. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Besetzung von Organen und Gremien des Klinikums ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer zu gleichen Anteilen vertreten sind. | "Bei der Besetzung von Organen und Gremien des Klinikums findet das Gleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 1994 (GVOBl. Schl.-H. S. 562), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 464), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019, (GVOBl. Schl.-H. S. 30), Anwendung." |
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), und dem Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218)" durch die Wörter "nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174), und dem Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)" ersetzt.
bb) In Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:
"Das für Gesundheit zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung regeln, bei welcher Art von Leistungen die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte ausschließlich mit dem Klinikum kooperieren dürfen. Die nach der Rechtsverordnung zu erbringenden Tätigkeiten dürfen nur bei dem Klinikum nachgefragt werden. Die Einzelheiten können die oberste Landesgesundheitsbehörde und die Kreise und kreisfreien Städte jeweils mit dem Klinikum durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung regeln."
c) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(7) Zu den weiteren Aufgaben des Klinikums gehören
| "(7) Zu den weiteren Aufgaben des Klinikums gehören:
Die Aufgaben nach Satz 1 umfassen auch die damit unmittelbar in Zusammenhang stehenden Vor- und Nachbereitungsarbeiten sowie das Vorhalten der dafür erforderlichen Einrichtungen. Das Land erstattet dem Klinikum jährlich die durch die Wahrnehmung dieser Aufgaben entstehenden Personal-, Sach- und Investitionskosten in Form eines Zuschusses nach Maßgabe des Haushalts, soweit diese nicht anderweitig gedeckt werden können." |
d) In Absatz 12 werden die Wörter "Gesetzes zur Gleichstellung der Frauen im öffentlichen Dienst für Schleswig-Holstein" durch das Wort "Gleichstellungsgesetz" ersetzt.
e) Folgender Absatz wird angefügt:
"(13) Soweit Unternehmen des Klinikums zusammen mit den Fachbereichen Medizin die Sicherstellung von Forschung und Lehre in der klinischen Medizin und der damit verbundenen universitären Krankenversorgung in der Humanmedizin obliegt, hat das Klinikum zu gewährleisten, dass die Absätze 2 bis 5 dort entsprechende Anwendung finden."
69. § 85 Absatz 2 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
11. Entscheidung über den Widerspruch des kaufmännischen Vorstands nach § 87a Absatz 4 nach Anhörung der Universitätsmedizinversammlung. | "11. Entscheidungen über den Widerspruch des Kaufmännischen Vorstandsmitglieds oder des Vorstandsmitglieds für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten nach § 87a Absatz 4." |
70. § 86 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern "leitender Mitarbeiter des Ministeriums" die Wörter "oder eine durch das Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten" eingefügt.
bb) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
2. die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Finanzen zuständigen Ministeriums, | "2. die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Finanzen zuständigen Ministeriums oder eine durch das für Finanzen zuständige Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten," |
cc) Nummer 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
3. die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär des Ministeriums oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums, | "3. die Ministerin oder der Minister, die Staatssekretärin oder der Staatssekretär oder eine zu benennende leitende Mitarbeiterin oder ein zu benennender leitender Mitarbeiter des für Gesundheit zuständigen Ministeriums oder eine durch das für Gesundheit zuständige Ministerium zu entsendende externe Expertin oder zu entsendenden externen Experten," |
dd) In Nummer 4 wird das Wort "vorgeschlagen" durch das Wort "benannt" ersetzt.
ee) In Nummer 8 werden die Wörter "auf Vorschlag der" durch die Wörter "benannt durch die" ersetzt.
ff) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates nach den Nummern 1 bis 3 des Satzes 1 muss ein Mitglied der Landesregierung oder eine Staatssekretärin oder ein Staatssekretär sein."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Das Ministerium bestellt die Mitglieder des Aufsichtsrates. Dabei ist eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Aufsichtsrat und in der Gewährträgerversammlung auszuschließen. Die regelmäßige Amtszeit beträgt fünf Jahre für die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 8 und 9. | "(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 5 und 9 werden durch die Landesregierung bestellt. Die Berufungsschreiben fertigt das Finanzministerium. Die Träger der höchstpersönlichen Aufsichtsratsmandate sollen nicht zur Wahrnehmung der Rechte in der Gewährträgerversammlung bevollmächtigt werden. Die Amtszeit des Aufsichtsrats beträgt fünf Jahre und endet mit der Gewährträgerversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet." |
c) Folgender Absatz wird angefügt:
"(9) Den Mitgliedern des Aufsichtsrats, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind, kann für ihre Tätigkeit eine Vergütung gewährt werden. Eine etwaige Vergütung wird durch die Gewährträgerversammlung festgesetzt. Sie soll in einem angemessenen Verhältnis zur wirtschaftlichen Bedeutung und zur Lage des Klinikums, der erforderlichen Fachkompetenz, dem zeitlichen Aufwand und den mit den Pflichten des Aufsichtsratsmitglieds verbundenen Risiken stehen."
71. § 86c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
1.Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten mit Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarung; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden, | "1. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands einschließlich der Vertragsangelegenheiten und der Vorgabe von Zielen; bei der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands nach § 87a Absatz 1 Nummer 4 ist die Gewährträgerversammlung an die Entscheidung der jeweiligen Fachbereichskonvente gebunden," |
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort "Entlastung" die Wörter "der Mitglieder" eingefügt.
c) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
d) Folgende Nummer wird angefügt:
"8. Festsetzung einer Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates, die nicht Bedienstete oder Beschäftigte des Landes Schleswig-Holsteins, der Universität zu Lübeck oder des Klinikums sind.".
72. § 87a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Vorstandsmitglied" und das Wort "Vorsitzendem" durch das Wort "Vorsitzende" ersetzt.
bb) In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Vorstandsmitglied" ersetzt.
cc) In Satz 1 Nummer 3 wird das Wort "Vorstand" durch das Wort "Vorstandsmitglied" ersetzt.
dd) Nach Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
"In der Hauptsatzung können abweichende Bezeichnungen zu den Vorstandsmitgliedern nach Nummer 1 bis 3 festgelegt werden. Das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung und Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands kann als Chief Executive Officer (CEO), das Kaufmännische Vorstandsmitglied als Chief Financial Officer (CFO) und das Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten als Chief Operating Officer (COO) bezeichnet werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Kaufmännischen Vorstand steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstandes, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Vorstand mit der Stimme des Kaufmännischen Vorstands in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat. Einer Dekanin oder einem Dekan steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen. | "(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Kaufmännischen Vorstandsmitglied steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstandes, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Dem Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten steht ein Widerspruchsrecht für solche Angelegenheiten zu, die seinen Geschäftsbereich betreffen. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Gesamtvorstand mit der Stimme des jeweiligen Vorstandsmitglieds in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat. Einer Dekanin oder einem Dekan steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen." |
73. In § 88a Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort "Vorgaben," durch die Wörter "Vorgaben; die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt," ersetzt.
74. § 89 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "berechtigt," die Wörter "zur Erfüllung ihrer Aufgaben," eingefügt.
b) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "Verfahren" die Wörter "zur Bestellung" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)" durch die Wörter "Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30)" ersetzt.
bb) Folgender Satz 3 wird angefügt:
"Die Rechte der Personalvertretungen bleiben davon unberührt."
75. § 90 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern "der jeweiligen Campusdirektion mit einer Professorin oder einem Professor" die Wörter "oder einer Juniorprofessorin oder einem Juniorprofessor" eingefügt.
76. In § 91 Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
"Die Hochschule ist regelmäßig über den Personalbestand zu informieren."
77. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "die maximale" durch die Wörter "Kostenausreißer in der stationären universitären" ersetzt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(9) Das Ministerium legt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium den Kreditrahmen für das Klinikum fest. | "(9) Das Finanzministerium legt im Einvernehmen mit dem Ministerium nach Zustimmung des Landtags den Kreditrahmen für das Klinikum fest." |
78. Die §§ 97 , 98, 99, 101 und 102
§ 97 Beschlüsse
(zu § 15)(1) Für Beschlussfassungen können gesicherte elektronische Verfahren genutzt werden.
(2) In dringenden Angelegenheiten können Beschlüsse im Umlaufverfahren gefasst werden. Über die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist ebenfalls im Umlaufverfahren zu entscheiden.
§ 98 Öffentlichkeit der Sitzungen
(zu § 16)Gremien können ihre Sitzungen als Videokonferenz durchführen.
§ 99 Wahlen
(zu § 17)(1) Wahlen können in einem gesicherten elektronischen Verfahren durchgeführt werden.
(2) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt oder seine Funktion weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitglieds bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sowie für Dekaninnen und Dekane.
§ 101 Einteilung des Hochschuljahres
(zu § 47)(1) Die Hochschulen können die Unterrichtszeiten für das Sommersemester 2020, das Wintersemester 2020/21 und das Sommersemester 2021 selbst festlegen.
(2) Für das Sommersemester 2020 können die Hochschulen Unterrichtszeiten und Prüfungszeiträume in der unterrichtsfreien Zeit festlegen. Sie können Lehrveranstaltungen und Prüfungen, die sie bis einschließlich Oktober anbieten, noch dem Sommersemester 2020 zurechnen.
(3) Für das Wintersemester 2020/21 soll der Unterrichtsbeginn auf den 2. November 2020 gelegt werden. Abweichungen von diesen Terminen sowie unterschiedliche Unterrichtszeiten für erste und höhere Semester sind mit Zustimmung des Ministeriums zulässig.
(4) Die gemäß der Absätze 1 bis 3 festgesetzten Termine sind rechtzeitig in geeigneter Form bekannt zu geben.
(5) Es sind mindestens 31 Unterrichtswochen pro Jahr festzulegen. Prüfungszeiträume dürfen sich um bis zu zwei Wochen pro Semester mit den Unterrichtszeiten überschneiden. Eine Unterschreitung der Zahl von 31 Unterrichtswochen ist nur mit Zustimmung des Ministeriums und nur in den Fällen zulässig, in denen der Unterrichtsbeginn auf den 2. November 2020 gelegt wird.
§ 102 Übergang vom Bachelor zum Master
(zu § 49 Absatz 4)Der Zugang zu einem Masterstudium kann befristet für zwei Semester, im Fall eines zweisemestrigen Masterstudiums für ein Semester, auch dann gewährt werden, wenn der erste Hochschulabschluss wegen des Fehlens einzelner Prüfungsleistungen noch nicht vorliegt, aber aufgrund des bisherigen Studienverlaufs und der bisher erbrachten Prüfungsleistungen zu erwarten ist, dass der Abschluss rechtzeitig bis zum Ende der Frist zu erwarten ist. Wird für den ersten Hochschulabschluss eine Mindestnote gefordert, ist die aus den bisher erbrachten Prüfungsleistungen ermittelte Durchschnittsnote maßgeblich. Die vorläufige Einschreibung erlischt, wenn der erfolgreiche erste Hochschulabschluss nicht fristgemäß nachgewiesen wurde (auflösende Bedingung).
werden gestrichen.
79. Folgende §§ 109, 110 und 111 werden angefügt:
" § 109 Optionsregelung
(1) Hochschulen, die gegenüber den Regelungen der §§ 6, 8, 9 und 71 dieses Gesetzes mehr Eigenverantwortung in den Bereichen Bau, Finanzen und Personal anstreben, können dies nach Stellungnahme des Hochschulrats mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Senats und mit Zustimmung des Präsidiums gegenüber dem Ministerium beantragen. Die Antragstellung erfolgt trotz Zweidrittelmehrheit dann nicht, wenn die Vertreterinnen und Vertreter einer Mitgliedergruppe im Senat einstimmig dagegen votieren.
(2) Soweit gemäß § 2 Nummer 2 des Beamtenstatusgesetzes einer Hochschule die Dienstherrnfähigkeit durch Gesetz übertragen wird, sind insbesondere Regelungen zum Übergang des Personals vom Land auf die Hochschule, zu dienst- und arbeitsrechtlichen Befugnissen, zur Anwendung von Tarifverträgen des Landes, zur Sicherung von Ansprüchen auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, zu personalvertretungsrechtlichen Auswirkungen, zur Leistung von Versorgungsbezügen nach dem Beamtenversorgungsgesetz, von Abfindungen nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag und von Beihilfe nach dem Landesbeamtengesetz und entsprechenden tarifvertraglichen Bestimmungen sowie zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Erstattung von Nachversicherungsbeiträgen an andere Dienstherren zu treffen.
(3) Das Ministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung Hochschulen die Bauherreneigenschaft übertragen. Die Bauherreneigenschaft bezieht sich auf die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den der Hochschule überlassenen Liegenschaften. Dazu gehören die Bauherrenfunktion und die Verantwortlichkeit für sämtliche Baumaßnahmen. In Ausübung der ihr nach Satz 2 übertragenen Wahrnehmung der öffentlichen Aufgaben an den überlassenen Liegenschaften nimmt die Hochschule die Eigentümerverantwortung für die von ihr genutzten Liegenschaften wahr. Voraussetzung für die Übertragung ist eine zwischen der Hochschule und dem Ministerium sowie dem Finanzministerium zu schließende Vereinbarung, in der das Nähere, insbesondere zu Art und Umfang sowie zur Wahrnehmung dieser Aufgaben, zur Finanzierung von Baumaßnahmen sowie zum Verfahren geregelt wird.
(4) Das Ministerium kann mit Zustimmung des Finanzministeriums durch Rechtsverordnung Hochschulen die Einführung der Doppik im Rahmen der Wirtschaftsführung regeln. Die Verordnung muss insbesondere Regelungen zur Wirtschaftsführung und zum Rechnungswesen sowie zur Anwendbarkeit der Landeshaushaltsordnung enthalten; sie kann die Einführung einer Personalkostenobergrenze vorsehen.
§ 110 Innovationsklausel
(1) Der Senat kann zur Erprobung neuartiger und weiterentwickelter Hochschulstrukturen durch Satzung für fünf Jahre Abweichungen von Abschnitt 2 zu Aufbau und Organisation der Hochschule zulassen. Die Satzung bedarf des Einvernehmens des Hochschulrates und der Zustimmung des Ministeriums. Rechtzeitig vor Ablauf der fünf Jahre, frühestens aber nach drei Jahren, sind die Abweichungen zu evaluieren. Im Fall einer positiven Evaluierung kann die Abweichung durch Satzung mit Einvernehmen des Hochschulrats und Zustimmung des Ministeriums um weitere drei Jahre verlängert werden.
(2) Das Ministerium berichtet dem Landtag von den in der Satzung getroffenen Regelungen und über das Ergebnis der Evaluierung nach Absatz 1 Satz 3.
§ 111 Übergangsvorschrift
Für Präsidentinnen und Präsidenten, die sich am 18. Februar 2022 im Amt der Präsidentin oder des Präsidenten befinden, findet § 23 Absatz 12 sinngemäß Anwendung."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck
Das Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "10.000 Euro" durch die Angabe "20.000 Euro" ersetzt.
2. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 10 werden die Wörter "für die volle Amtszeit" gestrichen.
b) Folgender Satz 11 wird angefügt:
"Die externen Mitglieder werden für die volle Amtszeit bestellt, für die internen Mitglieder gilt § 17 Absatz 2 Satz 5 HSG."
Artikel 3
Änderung des Lehrkräftebildungsgesetzes Schleswig-Holstein
Das Lehrkräftebildungsgesetz Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 134), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. November 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 799), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe " § 7 - Koordinierung der Lehrkräftebildung" gestrichen
2. § 7 wird gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Besoldungsgesetzes Schleswig-Holstein - SHBesG
Das Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153, 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 309), wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) In den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 werden variable Leistungsbezüge nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen neben dem als Mindestbezug gewährten Grundgehalt vergeben:
." |
b) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für hauptberufliche Leitung und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, die nicht Professorinnen oder Professoren sind, sowie für Professorinnen und Professoren, die die wissenschaftliche Leitung einer außeruniversitären Forschungseinrichtung übernehmen." |
2. In § 35 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Das Gleiche gilt für besondere Funktionen in außeruniversitären Forschungseinrichtungen oder Leitungsfunktionen in institutionenübergreifenden Gremien."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 43.b) am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 43.b) tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
ID 220315
ENDE |