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SVerf - Verfassung des Saarlandes
- Saarland -

Vom 15. Dezember 1947
(Amtsbl. 1947 S. 1077;...; 05.09.2001 S. 1630; 04.07.2007 S. 1798 07; 14.05.2008 S. 986; Amtsbl. I vom 13.04.2011 S. 210; 15.06.2011 S. 236 11;15.05.2013 S. 178 13; 13.07.2016 S. 710 16)



Art. 1

Jeder Mensch hat das Recht, als Einzelperson geachtet zu werden. Sein Recht auf Leben, auf Freiheit und auf Anerkennung der Menschenwürde bestimmt, in den Grenzen des Gesamtwohles, die Ordnung der Gemeinschaft.

Art. 2

Der Mensch ist frei und darf nicht zu einer Handlung, Unterlassung oder Duldung gezwungen werden, zu der ihn das Gesetz nicht verpflichtet. Jeder hat Anspruch auf Schutz seiner personenbezogenen Daten. Eingriffe sind nur in überwiegendem Interesse der Allgemeinheit auf Grund eines Gesetz zulässig.

Art. 3

Die Freiheit der Person ist unantastbar. Nur durch Gesetz kann sie eingeschränkt werden.

Art. 4

Glauben, Gewissen und Überzeugung sind frei.

Die bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten werden dadurch weder bedingt noch beschränkt.

Art. 5

Jedermann hat das Recht, innerhalb der Schranken der Gesetze seine Meinung durch Wort, Schrift, Druck, Bild oder in sonstiger Weise frei zu äußern.

Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Eine Zensur findet nicht statt.

Beschränkungen sind nur im Rahmen der Gesetze gestattet.

Art. 6

Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder besondere Erlaubnis friedlich und unbewaffnet zu versammeln.

Versammlungen unter freiem Himmel können durch das Gesetz anmeldepflichtig gemacht und bei unmittelbarer Gefahr für die öffentliche Sicherheit verboten werden.

Art. 7

Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

Vereine und Gesellschaften, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen, sind verboten.

Art. 8

Parteien oder andere organisierte Gruppen, die darauf ausgehen, die verfassungsmäßig garantierten Freiheiten und Rechte durch Gewalt oder Missbrauch formaler Rechtsbefugnisse aufzuheben oder zu untergraben, sind verboten. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 9

Deutsche genießen volle Freizügigkeit. Einschränkungen bedürfen eines Gesetzes. Jeder Deutsche ist berechtigt, auszuwandern.

Art. 10

Auf das Recht der freien Meinungsäußerung, der Versammlungs- und Vereinsfreiheit sowie auf das Recht der Verbreitung wissenschaftlicher oder künstlerischer Werke kann sich nicht berufen, wer die freiheitliche demokratische Grundordnung angreift oder gefährdet.

Art. 11

Kein Deutscher darf einer fremden Macht ausgeliefert werden.

Asylrecht genießt, wer unter Verletzung der in dieser Verfassung niedergelegten Grundrechte verfolgt wird und in das Saarland geflohen ist.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 12

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen, seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden.

(4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Art. 13

Niemand darf, außer in Fällen, die das Gesetz bestimmt und in den von diesem vorgeschriebenen Formen, verfolgt, festgenommen oder in Haft gehalten werden.

Niemand darf in Haft gehalten werden, ohne spätestens am Tage nach der Festnahme einem Richter vorgeführt zu werden. Jedem Verhafteten ist Gelegenheit zu geben, Einwendungen gegen die Festnahme zu erheben.

Dauert die Haft länger als einen Monat, so ist die Berechtigung ihrer Fortdauer nach Maßgabe des Gesetzes periodisch durch eine begründete Entscheidung des Richters festzustellen.

Art. 14

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

Jeder gilt als unschuldig, bis er durch rechtskräftiges Urteil eines zuständigen Gerichtes für schuldig befunden ist.

Jedermann hat in einem Verfahren vor einer Behörde grundsätzlich das Recht, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Art. 15

Strafen dürfen nur auf Grund von Gesetzen, die zur Zeit der Begehung der Tat in Geltung waren, verhängt werden.

Art. 16

Die Wohnung ist unverletzlich. Ausnahmen sind nur auf Grund von Gesetzen zulässig.

Art. 17

Das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis ist gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Art. 18

Das Eigentum wird im Rahmen des Gesetzes gewährleistet.

Das Gleiche gilt für das Erbrecht.

Art. 19

Jeder ist nach Maßgabe der Gesetze zur Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeit und zur Nothilfe verpflichtet.

Die Verpflichtung zur Leistung persönlicher Dienste für Staat und Gemeinde kann nur mit der für ein verfassungsänderndes Gesetz vorgeschriebenen Mehrheit beschlossen werden.

Art. 20

Glaubt jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, so steht ihm der Beschwerde- bzw. Rechtsweg offen.

Art. 21

Die Grundrechte sind in ihrem Wesen unabänderlich. Sie binden Gesetzgeber, Richter und Verwaltung unmittelbar.

Art. 22

Ehe und Familie genießen den besonderen Schutz und die Förderung des Staates.

Art. 23

Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates.

Wer in familiärer Gemeinschaft Kinder erzieht oder für andere sorgt, ist durch die staatliche Ordnung zu schützen und zu fördern.

Art. 24

(1) Die Pflege und die Erziehung der Kinder zur leiblichen, geistigen, seelischen sowie zur gesellschaftlichen Tüchtigkeit sind das natürliche Recht der Eltern und die vorrangig ihnen obliegende Pflicht. Sie achten und fördern die wachsende Fähigkeit der Kinder zu selbstständigem und verantwortlichem Handeln. Bei der Pflege und Erziehung ihrer Kinder genießen sie den Schutz und die Unterstützung des Staates.

(2) Der Staat wacht darüber, dass das Kindeswohl nicht geschädigt wird. Er greift schützend ein, wenn die Eltern ihre Pflicht zur Pflege und Erziehung der Kinder gröblich vernachlässigen oder ihr Erziehungsrecht durch Gewalt oder in sonstiger Weise missbrauchen.

(3) Den nicht ehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre persönliche Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Art. 24a 07

(1) Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde, auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf Bildung sowie auf gewaltfreie Erziehung zu Eigenverantwortung und Gemeinschaftsfähigkeit.

(2) Jedes Kind hat ein Recht auf besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung, Ausbeutung sowie leiblicher, geistiger oder sittlicher Verwahrlosung.

Art. 25 07

(1) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt achten und sichern die Kinderrechte, tragen für altersgerechte positive Lebensbedingungen Sorge und fördern die Kinder nach ihren Anlagen und Fähigkeiten. Sie haben die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Ihre Aufgaben können durch Einrichtungen der freien Wohlfahrt wahrgenommen werden, die als gemeinnützig anerkannt werden.

(2) Das Mitwirkungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie der Verbände der freien Wohlfahrtspflege in den Angelegenheiten der Familienförderung, der Kinder- und Jugendhilfe bleibt gewährleistet und ist zu fördern.

(3) Fürsorgemaßnahmen im Wege des Zwangs sind nur auf Grund des Gesetzes zulässig.

Art. 26

Unterricht und Erziehung haben das Ziel, den jungen Menschen so heranzubilden, dass er seine Aufgabe in Familie und Gemeinschaft erfüllen kann.

Auf der Grundlage des natürlichen und christlichen Sittengesetzes haben die Eltern das Recht, die Bildung und Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften werden als Bildungsträger anerkannt.

Art. 27 11

Der Heranbildung der Jugend dienen öffentliche und private Schulen. Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Staates.

Das öffentliche Schulwesen besteht aus Grundschulen, Förderschulen, Erweiterte Realschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und berufliche Schulen.

Das öffentliche Schulwesen besteht aus allgemein bildenden und beruflichen Schulen. Allgemein bildende Schulen, an denen die allgemeine Hochschulreife erworben werden kann, sind Gemeinschaftsschulen und Gymnasien. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Öffentliche Schulen müssen die Voraussetzungen eines geordneten Schulbetriebes erfüllen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Über die Aufnahme in eine bestimmte Schulform entscheidet die Eignung. Den Schülern ist der Zugang zu den Schulen gemäß ihrer Begabung zu ermöglichen.

Art. 28

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.

Private Grundschulen und Förderschulen dürfen nur unter den besonderen Voraussetzungen des Artikels 7 Abs. 5 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugelassen werden.

Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen haben zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten Anspruch auf öffentliche Zuschüsse. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Privaten Grundschulen und Förderschulen, die auf gemeinnütziger Grundlage wirken und in Aufbau und Gliederung den für die öffentlichen Schulen geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, ersetzt das Land auf Antrag des Schulträgers den notwendigen Aufwand für die fortdauernden Personal- und Sachkosten, der sich nach dem der öffentlichen Schulen bemisst. Absatz 3 bleibt unberührt.

Art. 29

Der Religionsunterricht ist an allen öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Er wird erteilt im Auftrag und im Einvernehmen mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Kirchen und Religionsgemeinschaften. Die Kirchen und Religionsgemeinschaften haben das Recht, im Benehmen mit der staatlichen Aufsichtsbehörde die Erteilung des Religionsunterrichtes zu beaufsichtigen. Lehrplan und Lehrbücher für den Religionsunterricht bedürfen der Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde.

Die Eltern können die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht ablehnen. Den Kindern darf daraus kein Nachteil entstehen. Diese Ablehnung kann auch durch die Jugendlichen selbst geschehen, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Art. 30

Die Jugend ist in der Ehrfurcht vor Gott, im Geiste der christlichen Nächstenliebe und der Völkerversöhnung, in der Liebe zu Heimat, Volk und Vaterland, zu sorgsamem Umgang mit den natürlichen Lebensgrundlagen, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu beruflicher und sozialer Bewährung und zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung zu erziehen.

Art. 31 (weggefallen)

Art. 32

Staat und Gemeinde fördern das Volksbildungswesen, einschließlich der Volksbüchereien und Volkshochschulen.

Art 33

Die Gründung und der Ausbau saarländischer Hochschulen werden angestrebt.

Die Hochschulen haben das Recht der Selbstverwaltung. Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet. Die Studenten wirken in der Erledigung ihrer eigenen Angelegenheiten in demokratischer Weise mit.

Der Zugang zum Hochschulstudium steht jedem offen. Es sind Einrichtungen zu treffen, die es begabten Werktätigen ohne Reifezeugnis ermöglichen, die Hochschule zu besuchen.

Näheres bestimmt ein Landesgesetz.

Art. 34

Kulturelles Schaffen genießt die Förderung des Staates.

Die Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Natur sowie die Landschaft genießen den Schutz und die Pflege des Staates. Die Teilnahme an den Kulturgütern ist allen Schichten des Volkes zu ermöglichen.

Art. 34a

Wegen seiner gesundheitlichen und sozialen Bedeutung genießt der Sport die Förderung des Landes und der Gemeinden.

Art. 35

Die ungestörte Ausübung der Religion ist gewährleistet und steht unter staatlichem Schutz. Öffentliche gottesdienstliche Handlungen sind gestattet.

Der Staat erkennt die zu Recht bestehenden Verträge und Vereinbarungen mit den Kirchen an.

Die Kirchen genießen auf ihrem eigenen Gebiet volle Selbstständigkeit; sie verleihen ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der Gemeinden, unbeschadet bestehender anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen oder Vereinbarungen; sie haben volle Freiheit der Lehrverkündigung und der geistlichen Leitung; ihr Verkehr mit den Geistlichen und den Gläubigen durch Hirtenbriefe, Amtsblätter, Verordnungen und Anweisungen unterliegt keiner staatlichen Aufsicht oder Einschränkung; sie haben das Recht, Vereine und Organisationen zu gründen und zu unterhalten, die ihren religiösen, karitativen, sozialen und volkserzieherischen Aufgaben dienen. Die Pflichten, die sich aus den Grundsätzen der Verfassung für den einzelnen, für Personengemeinschaften und Körperschaften ergeben, bleiben hiervon unberührt.

Art. 36

Die Ausbildung der Geistlichen und Religionsdiener ist das ausschließliche Recht der Kirchen und Religionsgemeinschaften. Zu diesem Zwecke haben sie volle Freiheit in der Einrichtung und im Lehrbetrieb, der Leitung und Verwaltung von eigenen Hochschulen, Seminaren und Konvikten.

Die Kirche kann im Einvernehmen mit dem Staat theologische Fakultäten einrichten.

Art. 37

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des allgemeinen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie es bis jetzt waren. Andere Religionsgemeinschaften und Stiftungen können diese Eigenschaft auf Antrag erwerben, wenn sie durch ihre Satzungen und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige Religionsgemeinschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes.

Die Kirchen und Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, dürfen, um ihre für das Saarland erforderlichen Ausgaben zu decken, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten Steuern erheben.

Art. 38

Das Eigentum und andere Rechte der Kirchen, Religionsgemeinschaften und ihrer Einrichtungen an ihrem für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Vermögen werden gewährleistet.

Art. 39

Die auf Gesetz, Vertrag oder sonstigen Rechtstiteln beruhenden bisherigen Leistungen des Staates, der politischen Gemeinden an die Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften sowie an ihre Anstalten, Stiftungen, Vermögensmassen und Vereinigungen bleiben erhalten.

Art. 40

Die von den Kirchen und Religionsgemeinschaften oder ihren Organisationen unterhaltenen sozialen und karitativen Einrichtungen sowie ihre Schulen werden als gemeinnützig anerkannt.

Art. 41

Der Sonntag und die staatlich anerkannten kirchlichen Feiertage sind als Tage der religiösen Erbauung, seelischen Erhebung und Arbeitsruhe gesetzlich geschützt.

Art. 42

In Krankenhäusern, Strafanstalten und sonstigen öffentlichen Anstalten und Einrichtungen ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften Gelegenheit zu geben, Gottesdienste zu halten und eine geordnete Seelsorge zu üben.

Art. 43

Die Wirtschaft hat die Aufgabe, dem Wohle des Volkes und der Befriedigung seines Bedarfes zu dienen.

Durch Gesetz sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Erzeugung, Herstellung und Verteilung der Wirtschaftsgüter sinnvoll zu beeinflussen, um jedermann einen gerechten Anteil am Wirtschaftsertrag zu sichern und ihn vor Ausbeutung zu schützen.

Art. 44

Vertragsfreiheit und Gewerbefreiheit sind nach Maßgabe der Gesetze gewährleistet. Jeder Missbrauch wirtschaftlicher Machtstellung ist unzulässig.

Art. 45

Die menschliche Arbeitskraft genießt den Schutz des Staates. Jeder hat nach seinen Fähigkeiten ein Recht auf Arbeit.

Art. 46

Der Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit und Arbeitsfähigkeit, dem Schutze der Mutterschaft, der Vorsorge gegen die wirtschaftlichen Folgen von Geburt, Krankheit, Unfall, Berufsunfähigkeit, Alter, Invalidität und Tod sowie dem Schutze gegen die Folgen unverschuldeter Arbeitslosigkeit dient dem ganzen Volke die unter Aufsicht des Staates stehende Sozial- und Arbeitslosenversicherung. Sozial- und Arbeitslosenversicherung unterstehen der Selbstverwaltung der Versicherten unter Mitwirkung der Arbeitgeber und haben besondere Gerichtsbarkeit. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 47

Für alle Arbeitnehmer ist ein einheitliches Arbeitsrecht mit besonderer Gerichtsbarkeit zu schaffen, welches das Recht auf Tarifvereinbarung sowie die unabdingbaren Kollektivvereinbarungen zwischen den

Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer regelt. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass sie die Existenz, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern. Frauen und Jugendlichen ist ein besonderer gesetzlicher Schutz zu gewähren. Männer und Frauen erhalten für gleiche Tätigkeit und Leistung das gleiche Entgelt.

Art. 48

Die Arbeitszeit ist gesetzlich zu regeln. Das Arbeitsentgelt ist für die Feiertage zu zahlen, die durch das Gesetz bestimmt werden.

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Urlaub.

Art. 49

Wer in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, hat das Recht auf die zur Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und auf die für die Ausübung ihm übertragener öffentlicher Ehrenämter benötigte Freizeit und hat Anspruch auf Bezahlung seines entgangenen Verdienstes. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 50

Dem Staat obliegen Planung und Durchführung des wirtschaftlichen und sozialen Aufbaues des Landes nach Maßgabe der Gesetze.

Als Gebot sozialer Gerechtigkeit hat der Staat durch Gesetz die entschädigungslose Einziehung aller Kriegsgewinne sicherzustellen.

Art. 51

Eigentum verpflichtet gegenüber dem Volk. Sein Gebrauch darf nicht dem Gemeinwohl zuwiderlaufen.

Einschränkung oder Entziehung des Eigentums sind nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, wenn es das Gemeinwohl verlangt. Dies gilt auch für Urheber- und Erfinderrechte. Enteignung darf nur gegen angemessene Entschädigung erfolgen. Angemessen ist jede Entschädigung, die ihrer Art und Höhe nach die Belange der einzelnen Beteiligten sowie die Forderungen des Gemeinwohls berücksichtigt. Im Streitfalle steht dem Beteiligten der ordentliche Rechtsweg offen.

Art. 52

Schlüsselunternehmungen der Wirtschaft (Kohlen-, Kali- und Erzbergbau, andere Bodenschätze, Energiewirtschaft, Verkehrs- und Transportwesen) dürfen wegen ihrer überragenden Bedeutung für die Wirtschaft des Landes oder ihres Monopolcharakters nicht Gegenstand privaten Eigentums sein und müssen im Interesse der Volksgemeinschaft geführt werden.

Alle wirtschaftlichen Großunternehmen können durch Gesetz aus dem Privateigentum in das Gemeinschaftseigentum übergeführt werden, wenn sie in ihrer Wirtschaftspolitik, ihrer Wirtschaftsführung und ihren Wirtschaftsmethoden das Gemeinwohl gefährden. Solche Unternehmungen können, wenn begründete Veranlassung hierzu gegeben ist, nach Maßgabe eines Gesetzes von Fall zu Fall der öffentlichen Aufsicht unterstellt werden.

In Gemeineigentum stehende Unternehmen sollen, wenn es ihrem wirtschaftlichen Zweck entspricht, in einer privatwirtschaftlichen oder gemeinwirtschaftlichen Unternehmungsform geführt werden. Bei Überführung von Unternehmen in Gemeineigentum ist durch Beteiligung der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer, von Gemeinden oder Gemeindeverbänden oder sonstigen kommunalen Zweckvereinigungen eine übermäßige Zusammenballung wirtschaftlicher Macht zu verhindern.

Art. 53

Die Aufsicht des Staates über die Banken, sonstige Geldinstitute und Versicherungen regelt das Gesetz.

Der Staat hat unter Zuziehung der Kräfte der Wirtschaftsgemeinschaften die Maßnahmen zu treffen, welche eine im volkswirtschaftlichen Sinne gebotene Anlage des Volksvermögens sicherstellen.

Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 54

Der selbstständige saarländische Mittelstand in Industrie, Gewerbe, Handwerk und Handel ist zu fördern und in seiner freien Entfaltung zu schützen.

In gleicher Weise ist das Genossenschaftswesen zu fördern.

Art. 55

Der Staat hat die Landwirtschaft als Grundlage der Volksernährung, insbesondere die Erhaltung eines selbstständigen Bauernstandes mit allen geeigneten Mitteln zu fördern.

Die Nutzung des Bodens ist Pflicht des Besitzers gegenüber der Gemeinschaft.

Vertraglicher Erwerb und Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz durch Eigentümer, deren Grundbesitz ein noch festzustellendes Höchstmaß überschreitet, ist nach Maßgabe der Gesetze genehmigungspflichtig.

Art. 56

Die Vereinigungsfreiheit zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.

Das Streikrecht der Gewerkschaften ist im Rahmen der Gesetze anerkannt. Streiks dürfen erst dann durchgeführt werden, wenn alle Schlichtungs- und Verhandlungsmöglichkeiten erschöpft sind.

Art. 57

Zur Wahrung der allgemeinen wirtschaftlichen und sozialen Interessen wirken die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf der Grundlage der Gleichberechtigung zusammen.

Die Berufsorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind ausschließlich zur Wahrnehmung beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Interessen berufen. Das Nähere regelt das Gesetz.

Art. 58

Die Vereinigungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirken auf der Grundlage der Gleichberechtigung in Wirtschaftsgemeinschaften zusammen. Sie haben die gemeinsamen Angelegenheiten ihres Bereiches zu behandeln, sind mit der Wahrnehmung der Interessen ihres Wirtschaftszweiges in der Gesamtwirtschaft betraut und von der Regierung zu allen wirtschaftlichen und sozialen Maßnahmen von grundsätzlicher Bedeutung zu hören.

Eine staatliche Wirtschaftslenkung kann nur über die Wirtschaftsgemeinschaften durchgeführt werden. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

Zur Vertretung im Betrieb und zum Zwecke der Wahrung ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen wählen die Arbeitnehmer einen Betriebsrat. Das Nähere regelt das Betriebsrätegesetz.

Art. 59

Die Wirtschaft des Saarlandes findet ihre öffentlich-rechtliche Vertretung jeweils in der Industrie- und Handelskammer, in der Handwerkskammer, in der Landwirtschaftskammer und in der Arbeitskammer, denen die Wirtschaftsgemeinschaften angeschlossen werden.

Dies gilt auch für die Genossenschaften und die Wirtschaftsunternehmungen der öffentlichen Hand.

Art. 59a

(1) Der Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen ist der besonderen Fürsorge des Staates und jedes Einzelnen anvertraut.

Es gehört deshalb zu den erstrangigen Aufgaben des Staates,

(2) Das Gesetz bestimmt die notwendigen Bindungen und Pflichten, es ordnet den Ausgleich der betroffenen öffentlichen und privaten Belange und regelt die staatlichen und kommunalen Aufgaben.

(3) Tiere werden als Lebewesen und Mitgeschöpfe geachtet und geschützt.

Art. 60

(1) Das Saarland ist eine freiheitliche Demokratie und ein sozialer Rechtsstaat in der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Das Saarland fordert die europäische Einigung und tritt für die Beteiligung eigenständiger Regionen an der Willensbildung der Europäischen Gemeinschaften und des vereinten Europa ein. Es arbeitet mit anderen europäischen Regionen zusammen und unterstützt grenzüberschreitende Beziehungen zwischen benachbarten Gebietskörperschaften und Einrichtungen.

Art. 61

(1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Art. 62

(1) Die Landesfarben sind Schwarz-Rot-Gold.

(2) Das Landeswappen wird durch Gesetz bestimmt.

Art. 63

(1) Wahlen und Volksentscheide sind allgemein, gleich, unmittelbar, geheim und frei.

(2) Der Tag der Stimmabgabe muss ein Sonntag oder ein öffentlicher Ruhetag sein.

Art. 64

Stimmberechtigt sind alle über 18 Jahre alten Deutschen, die im Saarland ihren Wohnsitz haben und nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen sind. In Gemeinden und Gemeindeverbänden sind bei Wahlen auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar sowie bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden stimmberechtigt.

Art. 65

(1) Der Landtag ist die gewählte Vertretung des Volkes.

(2) Der Landtag übt die gesetzgebende Gewalt aus, soweit sie nicht durch die Verfassung dem Volke unmittelbar vorbehalten ist. Er kann sich der gesetzgebenden Gewalt nicht entäußern.

(3) Dem Landtag obliegt die Kontrolle der vollziehenden Gewalt.

Art. 66 16

(1) Der Landtag besteht aus 51 Abgeordneten. Diese werden nach Grundsätzen eines Verhältniswahlrechts gewählt. Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

(2) Die Abgeordneten sind Vertreter des ganzen Volkes, nur ihrem Gewissen unterworfen und an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Wählbar ist jeder Stimmberechtigte, der das Alter erreicht hat, mit dem die Volljährigkeit eintritt.

Art. 67

(1) Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Die Wahlperiode endet, auch im Falle einer Auflösung des Landtages, mit dem Zusammentritt des neuen Landtages. Die Neuwahl findet frühestens siebenundfünfzig und spätestens sechzig Monate nach Beginn der Wahlperiode statt. Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze.

Im Falle einer Auflösung des Landtages findet die Neuwahl innerhalb von sechzig Tagen statt. Der Landtagspräsident gibt den Beginn dieser Frist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Der Landtag tritt spätestens am dreißigsten Tag nach der Wahl zusammen.

Art. 68

Der Landtag bestimmt Zeitpunkt und Dauer seiner Sitzungen. Der Landtagspräsident kann den Landtag früher einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein Viertel der Abgeordneten oder der Ministerpräsident es verlangen.

Art. 69

Der Landtag ist aufgelöst, wenn er dies mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt oder wenn er der Landesregierung das Vertrauen entzogen hat und nicht innerhalb von vier Wochen die Bildung einer von seinem Vertrauen getragenen Landesregierung ermöglicht.

Art. 70

(1) Der Landtag regelt seine inneren Angelegenheiten durch Gesetz und Geschäftsordnung.

(2) Er wählt den Präsidenten, die Vizepräsidenten und die übrigen Mitglieder des Präsidiums unter Berücksichtigung der verschiedenen Fraktionen.

Art. 71

(1) Der Präsident führt die Geschäfte des Landtages. Die Landtagsverwaltung untersteht seiner Leitung. Ihm steht im Benehmen mit dem Präsidium die Einstellung und Entlassung der Angestellten und Arbeiter sowie die Ernennung und Entlassung der Beamten des Landtages zu. Er verfügt über die Einnahmen und Ausgaben des Hauses und vertritt das Land in den Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten des Landtages.

(2) Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Landtag aus. Eine Durchsuchung oder Beschlagnahmung darf in den Räumen des Landtages nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden.

Art. 72

(1) Der Landtag verhandelt öffentlich.

(2) Der Landtag kann mit Zwei-Drittel-Mehrheit der Anwesenden für einzelne Gegenstände der Tagesordnung die Öffentlichkeit ausschließen. Der Antrag kann auch von der Landesregierung gestellt werden. Über den Antrag wird in geheimer Sitzung verhandelt und beschlossen. Der Landtag entscheidet darüber, ob und in welcher Art die Öffentlichkeit über nicht öffentliche Verhandlungen unterrichtet werden soll.

(3) Für die Verhandlungen in den Ausschüssen kann Abweichendes bestimmt werden.

Art. 73

Wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in öffentlichen Sitzungen des Landtages oder seiner Ausschüsse bleiben von jeder Verantwortung frei.

Art. 74

(1) Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(2) Zu einem Beschluss des Landtages ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, soweit die Verfassung nichts anderes bestimmt. Für die vom Landtag vorzunehmenden Wahlen können Gesetz oder Geschäftsordnung Ausnahmen vorsehen.

Art. 75

(1) Der Landtag prüft und entscheidet die Gültigkeit der Wahl. Er entscheidet auch über die Frage, ob ein Abgeordneter die Mitgliedschaft verloren hat.

(2) Die Entscheidungen können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.

Art. 76

(1) Die Mitglieder der Landesregierung müssen auf Verlangen des Landtages oder seiner Ausschüsse zu den Sitzungen erscheinen und Auskünfte erteilen.

(2) Die Mitglieder der Landesregierung und ihre Beauftragten haben jederzeit zu den Sitzungen des Landtages und seiner Ausschüsse Zutritt. Den Mitgliedern der Landesregierung ist auf Verlangen jederzeit das Wort zu erteilen.

Art. 76a

(1) Die Landesregierung unterrichtet zum frühest möglichen Zeitpunkt den Landtag über alle Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union, die für das Land von herausragender politischer Bedeutung sind und wesentliche Interessen des Landes unmittelbar berühren, und gibt ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Bei Vorhaben, die die Gesetzgebungszuständigkeiten der Länder wesentlich berühren, berücksichtigt die Landesregierung die Stellungnahmen des Landtages. Entsprechendes gilt bei der Übertragung von Hoheitsrechten der Länder auf die Europäische Union.

(3) Einzelheiten der Unterrichtung und Beteiligung des Landtages bleiben einer Vereinbarung zwischen Landesregierung und Landtag vorbehalten.

Art. 77

(1) Der Landtag bildet nach Bedarf Ausschüsse. Ihre Zusammensetzung hat der Stärke der Fraktionen Rechnung zu tragen.

(2) In besonderen Fällen kann der Landtag zur Vorbereitung von Entscheidungen Enquetekommissionen einsetzen. Ihnen können auch Mitglieder angehören, die nicht Abgeordnete sind.

Art. 78

(1) Über Bitten und Beschwerden an den Landtag entscheidet der Ausschuss für Eingaben, sofern nicht der Landtag selbst entscheidet.

(2) Der Ausschuss ist grundsätzlich befugt, von der Landesregierung, ihren Mitgliedern und den anderen obersten Landesbehörden Auskunft und Aktenvorlage zu verlangen sowie Petenten und andere Beteiligte zu hören.

Art. 79

(1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Viertel der Abgeordneten die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen.

(2) Die Ausschüsse erheben Beweis in öffentlicher Verhandlung. Die Öffentlichkeit kann vom Untersuchungsausschuss mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder ausgeschlossen werden.

(3) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, dem Ersuchen der Ausschüsse und Beweiserhebung Folge zu leisten; die Akten der Behörden sind auf Verlangen vorzulegen.

(4) Auf das Verfahren der Ausschüsse und der von ihnen ersuchten Behörden finden die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäße Anwendung, doch bleibt das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis unberührt.

Art. 80

Der Landtag bildet einen Ausschuss für Grubensicherheit. Dieser hat auch die Rechte eines Untersuchungsausschusses. Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder hat er die Pflicht, eine Angelegenheit zum Gegenstand seiner Untersuchung zu machen.

Art. 81

(1) Kein Abgeordneter darf zu irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Mandats getanen Äußerungen strafgerichtlich oder dienstlich verfolgt oder zivilrechtlich in Anspruch genommen oder sonst außerhalb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden (berufliche Immunität). Dies gilt nicht für verleumderische Beleidigungen.

(2) Als Äußerungen in Ausübung des Mandats sind insbesondere die von Abgeordneten in Ausschusssitzungen des Landtages, in Sitzungen der Fraktionen, in Verhandlungen mit der Landesregierung oder für die Landesregierung, als Mitglied einer Abordnung des Landtages sowie die in schriftlichen Anträgen an den Landtag abgegebenen Erklärungen anzusehen.

Art. 82

(1) Kein Abgeordneter kann ohne Genehmigung des Landtages wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, es sei denn, dass er bei Ausübung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen wird (außerberufliche Immunität).

(2) Die gleiche Genehmigung ist bei jeder anderen Beschränkung der persönlichen Freiheit erforderlich, die die Ausübung des Mandats beeinträchtigt.

(3) Jedes Strafverfahren gegen einen Abgeordneten, jede Haft oder sonstige Beschränkung seiner persönlichen Freiheit wird auf Verlangen des Landtages längstens für die Dauer der Wahlperiode ausgesetzt.

(4) Ist für Ausübung einer beruflichen Tätigkeit durch Gesetz die unbeschränkte gerichtliche Verfolgbarkeit für Handlungen vorgeschrieben, die in Ausübung dieses Berufs begangen werden, so finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.

Art. 83

Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsache selbst, das Zeugnis zu verweigern. Soweit dieses Zeugnisverweigerungsrecht reicht, ist die Beschlagnahme unzulässig.

Art. 84

Abgeordnete bedürfen zur Ausübung ihres Mandats keines Urlaubs. Bewirbt sich jemand um einen Sitz im Landtag, so ist ihm der zur Vorbereitung der Wahl erforderliche Urlaub zu gewähren.

Art. 85

(1) Ein Abgeordneter, der in gewinnsüchtiger Weise seinen Einfluss oder sein Wissen als Abgeordneter in einer das Ansehen des Landtages gröblich gefährdenden Weise missbraucht, kann vor dem Verfassungsgerichtshof unter Anklage gestellt werden. Das Gleiche gilt für einen Abgeordneten, der vorsätzlich Mitteilungen, deren Geheimhaltung in einer Sitzung des Landtages oder eines seiner Ausschüsse beschlossen worden ist, in der Voraussicht, dass diese öffentlich bekannt werden, einem anderen zur Kenntnis bringt.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

(3) Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Mandats erkennen.

Art. 86

Die Landesregierung besteht aus dem Ministerpräsidenten, den Ministern und Staatssekretären als weiteren Mitgliedern.

Art. 87

(1) Der Ministerpräsident wird mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl vom Landtag gewählt. Er ernennt und entlässt mit Zustimmung des Landtages die Minister und die weiteren Mitglieder der Landesregierung. Die Zahl der weiteren Mitglieder darf ein Drittel der Zahl der Minister nicht übersteigen.

(2) Jedes Mitglied der Landesregierung kann jederzeit seinen Rücktritt erklären.

(3) Das Amt des Ministerpräsidenten endet mit dem Zusammentritt eines neuen Landtages. Das Amt jedes anderen Mitglieds der Landesregierung endet mit jeder Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten.

(4) Wird der Ministerpräsident nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zusammentritt des neu gewählten Landtages oder nach der sonstigen Erledigung des Amtes des Ministerpräsidenten gewählt, so ist der Landtag aufgelöst.

(5) Im Falle des Rücktritts oder einer sonstigen Beendigung des Amtes haben die Mitglieder der Landesregierung bis zur Übernahme des Amtes durch ihre Nachfolger ihr Amt weiterzuführen. Der Ministerpräsident kann die übrigen Mitglieder der Landesregierung, der Landtagspräsident den Ministerpräsidenten von dieser Verpflichtung freistellen.

Art. 88

(1) Die Mitglieder der Landesregierung bedürfen zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Landtages. Sie scheiden aus ihrem Amt, wenn ihnen der Landtag das Vertrauen entzieht.

(2) Das Vertrauen kann durch Ablehnung des Antrages, das Vertrauen auszusprechen (Vertrauensfrage), oder durch die ausdrückliche Erklärung des Misstrauens (Misstrauensvotum) entzogen werden. Die Vertrauensfrage kann nur von der Landesregierung in ihrer Gesamtheit, der Antrag auf ausdrückliche Erklärung des Misstrauens nur von einer Fraktion gestellt werden. Der Beschluss, das Vertrauen zu entziehen, bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl des Landtages. Die Abstimmung über den Entzug des Vertrauens darf frühestens am zweiten Tage und muss spätestens am siebten Tage nach dem Schluss der Aussprache stattfinden. Die Abstimmung erfolgt namentlich.

Art. 89

Die Mitglieder der Landesregierung leisten beim Amtsantritt den Amtseid. Er lautet:

"Ich schwöre; dass ich meine Kraft dem Wohle des Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm wenden, Verfassung und Recht wahren und verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

Art. 90

(1) Der Ministerpräsident führt den Vorsitz in der Landesregierung und leitet ihre Geschäfte.

(2) Die Landesregierung gibt sich eine Geschäftsordnung, die im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht wird.

Art. 91

(1) Der Ministerpräsident bestimmt die Richtlinien der Politik. Er legt die Geschäftsbereiche der Minister fest und gibt sie im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

(2) Innerhalb der von dem Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien leitet jeder Minister seinen Geschäftsbereich selbstständig.

(3) Bei Beschlussfassungen der Landesregierung sind Staatssekretäre als deren weitere Mitglieder nicht an Weisungen des Ministerpräsidenten oder der Minister, denen sie zugeordnet sind, gebunden.

Art. 92

Die Landesregierung ernennt und entlässt die Beamten und Richter des Landes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Sie kann die Befugnisse auf andere Stellen übertragen.

Art. 93

Die Ausübung des Begnadigungsrechts wird durch Gesetz geregelt. Amnestie bedarf eines Gesetzes.

Art. 94

(1) Der Landtag ist berechtigt, jedes Mitglied der Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof anzuklagen, dass sie vorsätzlich die Verfassung oder ein Gesetz verletzt haben. Der Verfassungsgerichtshof kann auf Verlust des Amtes erkennen.

(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.

Art. 95

(1) Der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.

(2) Der Abschluss von Staatsverträgen bedarf der Zustimmung des Landtages durch Gesetz. Die Landesregierung ist verpflichtet, den Landtag über andere wichtige Vereinbarungen zu unterrichten.

Art. 96

(1) Der Verfassungsgerichtshof besteht aus acht Mitgliedern. Diese werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages gewählt. Dies gilt auch für die Wahl von Stellvertretern.

(2) Der Verfassungsgerichtshof hat seinen Sitz in Saarbrücken.

Art. 97

Der Verfassungsgerichtshof entscheidet

  1. über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang von Rechten und Pflichten eines obersten Landesorgans oder anderer Beteiligter, die durch die Verfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtages oder der Landesregierung mit eigener Zuständigkeit ausgestattet sind,
  2. bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag von einem Drittel der Mitglieder des Landtages oder der Landesregierung,
  3. über die Vereinbarkeit eines Landesgesetzes mit dieser Verfassung, nachdem ein Gericht das Verfahren gemäß Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt hat, und
  4. in den übrigen ihm durch Verfassung oder Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten.

Art. 98 13

Die Gesetzesvorlagen werden vom Ministerpräsidenten namens der Landesregierung, von einem Mitglied des Landtages, einer Fraktion eingebracht oder durch Volksbegehren.

Artikel 98a 13

Volksinitiativen können darauf gerichtet sein, den Landtag im Rahmen seiner Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung zu befassen. Auf Antrag von mindestens fünftausend Einwohnern des Saarlandes, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung mindestens 16 Jahre alt sind, hat der Landtag diesem Verlangen nachzukommen

Art. 99 13

(1) Volksbegehren können darauf gerichtet werden, Gesetze zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Ein Volksbegehren ist nur auf Gebieten zulässig, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. Über Landeshaushaltsgesetze, Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen finden Volksbegehren nicht statt. Über andere finanzwirksame Gesetze finden Volksbegehren nur dann statt, wenn die finanziellen Auswirkungen insgesamt weniger als 0,3 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes betragen. Bei Volksbegehren, deren finanzielle Auswirkungen wiederkehrend sind, darf die Gesamtauswirkung im ersten Jahr der Haushaltswirksamkeit und den drei hierauf folgenden Jahren insgesamt 0,5 Prozent des für den Zeitpunkt der Beantragung der Zulassung des Volksbegehrens festgestellten Haushaltsplanes des Landes nicht übersteigen. Soweit es sich um eine kostenverursachende Maßnahme handelt, muss das Volksbegehren einen konkreten und begründeten Vorschlag zur Deckung der Kosten der begehrten Maßnahme enthalten. Der Vorschlag darf sich nicht auf Abgaben, Besoldung, Entgelts- und Entschädigungszahlungen sowie Staatsleistungen beziehen.

(2) Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf zu Grunde liegen. Es ist einzuleiten, wenn fünftausend Stimmberechtigte es beantragen. Das Volksbegehren ist zustande gekommen, wenn es durch Eintragung in amtlich ausgelegten Unterstützungsblättern von mindestens sieben Prozent der Stimmberechtigten innerhalb von drei Monaten unterstützt wird.

(3) Über Zulässigkeit und Zustandekommen des Volksbegehrens entscheidet die Landesregierung. Gegen ihre Entscheidungen kann der Verfassungsgerichtshof angerufen werden.

(4) Das Volksbegehren ist von der Landesregierung unter Darlegung ihres Standpunktes unverzüglich dem Landtag zu unterbreiten.

Art. 100 13

(1) Entspricht der Landtag binnen zwei Monaten dem Volksbegehren nicht, so ist innerhalb von weiteren zwei Monaten ein Volksentscheid herbeizuführen. Tritt während des Laufes dieser Fristen ein neuer Landtag zusammen, so beginnen beide Fristen neu zu laufen.

(2) Der dem Volk zur Entscheidung vorgelegte Gesetzentwurf ist mit dem konkreten und begründeten Kostendeckungsvorschlag sowie der Stellungnahme der Landesregierung zu begleiten, die bündig und sachlich sowohl die Begründung der Antragsteller wie die Auffassung des Landtages über den Gegenstand und den Kostendeckungsvorschlag darlegt.Der Landtag kann einen eigenen Gesetzentwurf dem Volk zur Entscheidung mit vorlegen.

(3) Das Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn ihm die Mehrheit derjenigen, die eine gültige Stimme abgegeben haben, jedoch mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten, zustimmt.

Art. 101 13

(1) Die Verfassung kann nur durch ein Gesetz geändert werden, das ihren Wortlaut ausdrücklich ändert oder ergänzt. Ein solches Gesetz bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages. Ein solches Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn sich mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten an der Abstimmung beteiligt und mindestens zwei Drittel der Abstimmenden dem Gesetzentwurf zustimmen. Ein Volksentscheid über die Änderung der Verfassung hinsichtlich der Vorschriften zum Gesetzgebungsverfahren findet nicht statt

(2) Die Änderung darf den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates nicht widersprechen.

(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, ob ein verfassungsänderndes Gesetz oder die Vorlage eines solchen den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates widerspricht, so entscheidet der Verfassungsgerichtshof auf Antrag der Landesregierung, des Landtages, von fünf Abgeordneten oder einer Fraktion.

Art. 102

Der Ministerpräsident hat die im verfassungsmäßigen Verfahren beschlossenen Gesetze mit den zuständigen Ministern auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden. Das Amtsblatt des Saarlandes kann nach Maßgabe eines Gesetzes auch in elektronischer Form geführt werden. Verfassungsändernde Gesetze sind vom Ministerpräsidenten und allen Ministern auszufertigen.

Art. 103

Gesetze treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tage nach der Verkündung im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Art. 104

(1) Die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen kann nur durch Gesetz erteilt werden. Das Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmen. Die Rechtsgrundlage sowie die Stelle, welche die Verordnung erlässt, sind in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zu ihrer Übertragung einer Rechtsverordnung.

(2) Rechtsverordnungen sind von der Stelle, die sie erlassen hat, auszufertigen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden, wenn das Gesetz nicht eine andere Form der Veröffentlichung vorsieht. Sie treten, soweit sie nichts anderes bestimmen, mit dem Tag nach der Verkündung in Kraft.

Art. 105

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Landes sind in den Haushaltsplan einzustellen. Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Der Haushaltsplan wird für ein oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt.

(2) In das Haushaltsgesetz dürfen nur Vorschriften aufgenommen werden, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben des Landes und auf den Zeitraum beziehen, für den das Haushaltsgesetz beschlossen wird. Das Haushaltsgesetz kann vorschreiben, dass die Vorschriften erst mit der Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes oder bei Ermächtigung nach Artikel 108 zu einem späteren Zeitpunkt außer Kraft treten.

(3) Ist bis zum Schluss eines Rechnungsjahres der Haushaltsplan für das folgende Jahr nicht durch Gesetz festgestellt, so ist bis zu seinem In-Kraft-Treten die Landesregierung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die nötig sind,

  1. um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchzuführen,
  2. um die rechtlich begründeten Verpflichtungen des Landes zu erfüllen,
  3. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen oder Beihilfen für diese Zwecke zu gewähren, sofern durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

(4) Soweit nicht auf besonderem Gesetz beruhende Einnahmen aus Steuern, Abgaben und sonstigen Quellen die Ausgaben unter Absatz 3 decken, darf die Landesregierung die zur Aufrechterhaltung der Wirtschaftsführung erforderlichen Mittel bis zur Höhe eines Viertels der Endsumme des abgelaufenen Haushaltsplanes im Wege des Kredits flüssig machen.

Art. 106

(1) Der Landtag entscheidet darüber, ob der Landesregierung Entlastung für ihre Haushaltsführung erteilt wird.

(2) Der Minister der Finanzen hat zur Entlastung der Landesregierung dem Landtag über alle Einnahmen und Ausgaben des Landes Rechnung zu tragen. Der Haushaltsrechnung sind Übersichten über das Vermögen und die Schulden beizufügen. Zur Vorbereitung des Entlastungsbeschlusses prüft der Rechnungshof die Rechnung sowie die Wirtschaftlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er hat dem Landtag und der Landesregierung jährlich zu berichten.

(3) Die Mitglieder des Rechnungshofes sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie werden vom Landtag gewählt und vom Landtagspräsidenten ernannt und entlassen.

Art. 107

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Ministers der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden.

(2) Der Landtag kann Ausgaben, die über den von der Landesregierung vorgeschlagenen oder bewilligten Betrag hinausgehen, nur beschließen, wenn die finanzielle Deckung gewährleistet ist.

Art. 108

(1) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Landesgesetz.

(2) Die Einnahmen aus Krediten dürfen die Summe der im Haushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen nicht überschreiten. Eine Ausnahme ist nur zulässig zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder bei Vorliegen eines außerordentlichen Bedarfs.

Art. 109

(1) Die rechtsprechende Gewalt wird ausschließlich durch die nach den Gesetzen bestellten Gerichte ausgeübt.

(2) Ausnahmegerichte sind unstatthaft. Gerichte für besondere Sachgebiete sind zulässig.

Art. 110

Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. In der Bindung an das Gesetz üben sie ihr Amt im Geiste des demokratischen und sozialen Rechtsstaates aus.

Art. 111

Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter werden auf Lebenszeit berufen. Sie können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden. Die Gesetzgebung kann Altersgrenzen festsetzen, bei deren Erreichung auf Lebenszeit angestellte Richter in den Ruhestand treten. Bei Veränderung der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke können Richter an ein anderes Gericht versetzt oder aus dem Amte entfernt werden, jedoch nur unter Belassung des vollen Gehalts.

Art. 112

Die Organisation der allgemeinen Staatsverwaltung und die Regelung der Zuständigkeiten erfolgen durch Gesetz. Die Einrichtung der Behörden im Einzelnen obliegt der Landesregierung und auf Grund der von ihr erteilten Ermächtigung den einzelnen Ministern.

Art. 113

Die Erfüllung der hoheitlichen Aufgaben der Verwaltung obliegt den Beamten. In Ausnahmefällen ist die Übertragung solcher Aufgaben auf Angestellte zulässig.

Art. 114

(1) Das Berufsbeamtentum wird aufrechterhalten.

(2) Die Grundlagen des Beamtenverhältnisses werden durch Gesetz geregelt.

Art. 115

(1) Die Beamten sind Diener des ganzen Volkes, nicht einer Partei. Der Beamte hat sich innerhalb und außerhalb des Dienstes jederzeit zum demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu bekennen.

(2) Die Anstellung der Beamten erfolgt auf Lebenszeit, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt wird. Die wohlerworbenen Rechte der Beamten sind unverletzlich.

(3) Die Beamten können nur unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen und Formen vorläufig ihres Amtes enthoben, einstweilen oder endgültig in den Ruhestand oder in ein anderes Amt mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden. Gegen jede Disziplinarmaßnahme muss ein Beschwerdeweg und die Möglichkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens gegeben sein.

(4) Dem Beamten ist Einsicht in seine Personalakte zu gewähren. In die Personalakten sind Eintragungen von ungünstigen Tatsachen erst vorzunehmen, wenn dem Beamten Gelegenheit gegeben war, sich über sie zu äußern.

(5) Die Stellung des Beamten zum Staat schließt das Streikrecht aus.

Art. 116

(1) Die Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind verpflichtet, das übertragene Amt gerecht und unparteiisch zu verwalten, die Verfassung und die Gesetze zu befolgen.

(2) Die Beamten sind auf die Verfassung zu vereidigen.

Art. 117

(1) Die Gemeinden sind die in den Staat eingeordneten Gemeinwesen der in örtlicher Gemeinschaft lebenden Menschen.

(2) Zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner erfüllen die Gemeinden alle öffentlichen Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft, soweit diese nicht durch Gesetz anderen Stellen im öffentlichen Interesse zugewiesen sind.

(3) Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung.

Art. 118

Die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung.

Art. 119

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände führen ihre Finanz- und Haushaltswirtschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung. Sie haben das Recht, Steuern und sonstige Abgaben nach Maßgabe der Gesetze zu erheben.

(2) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch seine Gesetzgebung eine Finanzausstattung, die ihnen eine angemessene Aufgabenerfüllung ermöglicht. Diesem Zweck dient auch der kommunale Finanzausgleich.

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