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Änderungstext

Gesetz Nr. 1896 zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
- Saarland -

Vom 13. Juli 2016
(AmtsBl. I Nr. 34 vom 08.09.2016 S. 710)



Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1
Änderung der Verfassung des Saarlandes

Die Verfassung des Saarlandes vom 15. Dezember 1947 (Amtsbl. S. 1077), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Mai 2013 (Amtsbl. I S. 178), wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Auf Wahlvorschläge, für die im Land weniger als fünf vom Hundert der gültigen Stimmen abgegeben werden, entfallen keine Sitze."

2. Artikel 120 wird wie folgt gefasst:

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Art. 120

(1) Durch förmliches Gesetz können den Gemeinden und Gemeindeverbänden staatliche Aufgaben zur Durchführung übertragen werden. Dabei sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Das Land sichert den Gemeinden und Gemeindeverbänden die zur Durchführung der übertragenen Aufgaben erforderlichen Mittel.

(2) Gleiches gilt, wenn das Land die Erfüllung solcher Aufgaben, die es bisher selbst wahrgenommen hat, den Gemeinden und Gemeindeverbänden gesetzlich zur Pflicht macht.

 "Artikel 120

Das Land kann die Gemeinden und Gemeindeverbände durch Gesetz zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn dabei gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender und übertragbarer Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden oder Gemeinde verbände, ist dafür durch Gesetz oder Rechtsverordnung aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen zu schaffen. Der Aufwendungsersatz soll pauschaliert geleistet werden. Wird nachträglich eine wesentliche Abweichung von der Kostenfolgeabschätzung festgestellt, wird der finanzielle Ausgleich für die Zukunft angepasst. Das Nähere zu den Sätzen 2 bis 4 regelt ein Gesetz; darin sind die Grundsätze der Kostenfolgeabschätzung festzulegen und Bestimmungen über eine Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände zu treffen."

Artikel 2
Änderung des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes

Das Kommunalselbstverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2015 (Amtsbl. I S. 376), wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird im zweiten Halbsatz nach dem Wort "sind" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

c) Im letzten Satz werden nach dem Wort "Gesetze" die Wörter "sowie Verordnungen nach Satz 2" eingefügt.

2. § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort "sind" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Gemeinden, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

3. § 143 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird im zweiten Halbsatz nach dem Wort "sind" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Landkreise, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

c) Im letzten Satz werden nach dem Wort "Gesetze" die Wörter "sowie Verordnungen nach Satz 3" eingefügt.

4. § 144 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort "sind" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung der davon betroffenen Landkreise, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

5. § 197 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird im zweiten Halbsatz nach dem Wort "sind" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.

b) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

"Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung des Regionalverbandes, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

c) Im letzten Satz werden nach dem Wort "Gesetze" die Wörter "sowie Verordnungen nach Satz 3" eingefügt.

6. § 198 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Im zweiten Halbsatz wird nach dem Wort "sind" das Wort "gleichzeitig" eingefügt.

b) Folgende Sätze werden angefügt:

"Führt die Übertragung neuer Aufgaben durch Gesetz oder die Veränderung bestehender Aufgaben durch Gesetz oder Rechtsverordnung zu einer wesentlichen Belastung des Regionalverbandes, ist dafür aufgrund einer Kostenfolgeabschätzung ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Das Nähere regelt ein Gesetz."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 161485

ENDE