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KWG - Kommunalwahlgesetz *
- Saarland -

Vom 9. November 2008
(ABl. Nr. 47 vom 20.11.2008 S. 1835; 15.01.2014 S. 10 14; 13.10.2015 S. 712 15)



red. Anm. : Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt

Zur vorherigen Fassung 2004

Erster Teil
Wahlen zu den Gemeinderäten

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Wahlrechtsgrundsätze

Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

§ 2 Wahlverfahren

Die Mitglieder des Gemeinderates werden aufgrund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.

§ 3 Wahltag

Der Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen wird durch die Landesregierung, der Tag der einzelnen Nach-, Wiederholungs- und Neuwahlen durch das Ministerium für Inneres und Sport bestimmt. Das Ministerium für Inneres und Sport gibt den Wahltag im Amtsblatt des Saarlandes bekannt.

§ 4 Einteilung des Wahlgebiets

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde.

(2) Das Wahlgebiet wird vom Gemeinderat für die Aufstellung von Bereichslisten in Wahlbereiche eingeteilt. Die Wahlbereiche sollen einen oder mehrere benachbarte Gemeindeteile (Stadtteile, Ortsteile) umfassen.

(3) Das Wahlgebiet wird von der Gemeindewahlleiterin oder vom Gemeindewahlleiter für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke sind so abzugrenzen, dass sie die Grenzen des Wahlbereichs sowie des Gemeindebezirks oder des Stadtbezirks nicht überschneiden. Die Zahl der Wahlberechtigten eines Wahlbezirks darf nicht so gering sein, dass hierdurch das Wahlgeheimnis gefährdet wird.

Zweiter Abschnitt
Wahlorgane

§ 5 Wahlorgane

(1) Wahlorgane sind

  1. die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter für das Saarland,
  2. die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter für jede Gemeinde,
  3. der Gemeindewahlausschuss für jede Gemeinde,
  4. der Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk,
  5. der Wahlbeschwerdeausschuss für jeden Landkreis, für jede kreisfreie Stadt, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für den Regionalverband Saarbrücken.

(2) Soweit Wahlorgane, ihre Mitglieder oder Stellvertreterinnen und Stellvertreter zu bestellen sind, gilt ihre Bestellung bis zur Bekanntmachung des nächsten allgemeinen Wahltags. Sie kann widerrufen werden.

(3) Die Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist, entscheidet bei den Abstimmungen Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(4) Die Mitglieder der Wahlorgane, ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter und die Schriftführerinnen und Schriftführer sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.

(5) Die Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind befugt, personenbezogene Daten von Wahlberechtigten zum Zweck ihrer Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen zu erheben und zu verarbeiten. Zu diesem Zweck dürfen personenbezogene Daten von Wahlberechtigten, die zur Tätigkeit in Wahlvorständen geeignet sind, auch für künftige Wahlen verarbeitet werden, sofern die oder der Betroffene der Verarbeitung nicht widersprochen hat. Die oder der Betroffene ist über das Widerspruchsrecht zu unterrichten. Im Einzelnen dürfen folgende Daten erhoben und verarbeitet werden: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, Telefonnummern, Zahl der Berufungen zu einem Mitglied der Wahlvorstände und die dabei ausgeübte Funktion.

(6) Auf Ersuchen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter sind zur Sicherstellung der Wahldurchführung die Behörden des Landes, die Gemeinden, Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten unter Angabe von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift zum Zweck der Berufung als Mitglieder der Wahlvorstände Personen zu benennen, die im Gebiet der ersuchenden Gemeinde wohnen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffene oder den Betroffenen über die übermittelten Daten und über die Empfängerin oder den Empfänger zu benachrichtigen.

(7) Daten, die nach § 9 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), in der jeweils geltenden Fassung erhoben wurden, können zur Sicherstellung der Wahldurchführung auch für die Berufung zu Mitgliedern von Wahlvorständen für Wahlen und Abstimmungen nach diesem Gesetz verwendet werden.

§ 6 Landeswahlleiterin, Landeswahlleiter

(1) Die Landesregierung bestellt die Landeswahlleiterin oder den Landeswahlleiter und die stellvertretende Landeswahlleiterin oder den stellvertretenden Landeswahlleiter auf unbestimmte Zeit. § 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter hat die Aufgabe, die gesetzmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl zu überwachen und zu überprüfen.

§ 7 Gemeindewahlleiterin, Gemeindewahlleiter

(1) Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter ist die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters.

(2) Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Gemeindewahlleiterin oder Gemeindewahlleiter oder stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein; an ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Im Fall der Verhinderung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters und seiner Vertreterinnen und Vertreter wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen Gemeindewahlleiter und eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter. Kann eine gesetzliche Vertreterin oder ein gesetzlicher Vertreter nicht stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder stellvertretender Gemeindewahlleiter sein, so wählt der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere stellvertretende Gemeindewahlleiterin oder einen besonderen stellvertretenden Gemeindewahlleiter.

§ 8 Gemeindewahlausschuss

(1) Der Gemeindewahlausschuss besteht aus der Gemeindewahlleiterin als der Vorsitzenden oder dem Gemeindewahlleiter als dem Vorsitzenden und mindestens vier von ihr oder ihm berufenen Wahlberechtigten als Beisitzerinnen und Beisitzer; für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Mitglied des Gemeindewahlausschusses kann nicht sein, wer Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist. Bei der Bestellung der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter hat die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter rechtzeitig eingehende Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen zu berücksichtigen.

(2) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er stellt ferner das Gesamtergebnis der Wahl in der Gemeinde fest und nimmt die Verteilung der Sitze vor.

(3) Der Gemeindewahlausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden wenigstens zwei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Der Gemeindewahlausschuss verhandelt und entscheidet in öffentlicher Sitzung. Bei den Abstimmungen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Zu den Verhandlungen ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zuzuziehen; über die Verhandlungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 9 Wahlvorstand 14

(1) Für jeden Wahlvorstand beruft die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde eine Wahlvorsteherin als Vorsitzende oder einen Wahlvorsteher als Vorsitzenden und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Sie oder er beruft mindestens drei Beisitzerinnen und Beisitzer möglichst aus den Wahlberechtigten der Gemeinde unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der in der Gemeinde vertretenen Parteien und Wählergruppen. Fehlende Beisitzerinnen und Beisitzer kann die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher durch anwesende Wahlberechtigte ersetzen.

(2) Die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher bestellt aus den Beisitzerinnen und Beisitzern die Schriftführerin oder den Schriftführer und deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher und die Schriftführerin oder der Schriftführer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sowie während der Wahlhandlung mindestens eine Beisitzerin oder ein Beisitzer, bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens drei Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind.

(4) Der Wahlvorstand tritt auf Einladung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters am Wahltag zu Beginn der Wahlhandlung im Wahlraum zusammen, leitet und überwacht die Wahlhandlung und stellt das Ergebnis der Wahl für den Wahlbezirk fest. § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 10 Wahlbeschwerdeausschuss

(1) Für jeden Landkreis, für den Regionalverband, für die Landeshauptstadt Saarbrücken und für jede kreisfreie Stadt wird ein Wahlbeschwerdeausschuss gebildet. Der Wahlbeschwerdeausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und mindestens acht Beisitzerinnen und Beisitzern. Vorsitzende oder Vorsitzender ist in Landkreisen die Landrätin oder der Landrat, in kreisfreien Städten die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister, im Regionalverband Saarbrücken die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor und in der Landeshauptstadt Saarbrücken die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken. Für jede Beisitzerin oder jeden Beisitzer ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen. Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter aus den Wahlberechtigten unter Berücksichtigung rechtzeitig eingehender Vorschläge der im Landkreis, in der kreisfreien Stadt, im Regionalverband oder in der Landeshauptstadt Saarbrücken vertretenen Parteien und Wählergruppen.

(2) Mitglieder eines Gemeindewahlausschusses können nicht Mitglieder eines Wahlbeschwerdeausschusses sein. Dies gilt nicht hinsichtlich der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses und des Wahlbeschwerdeausschusses von kreisfreien Städten und der Landeshauptstadt Saarbrücken. Hat die oder der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses einer kreisfreien Stadt oder der Landeshauptstadt Saarbrücken an einer Entscheidung des Gemeindewahlausschusses mitgewirkt, so darf sie oder er, soweit dieselbe Sache Gegenstand einer Entscheidung des Wahlbeschwerdeausschusses sein soll, bei dieser Entscheidung nicht mitwirken; dasselbe gilt für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.

(3) Wer Wahlbewerberin oder Wahlbewerber, Vertrauensperson oder stellvertretende Vertrauensperson für einen Wahlvorschlag ist, kann nicht Vorsitzende oder Vorsitzender des Wahlbeschwerdeausschusses sein. An ihre oder seine Stelle tritt jeweils die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter. Im Fall der Verhinderung der oder des Vorsitzenden wählt der Kreistag, die Regionalversammlung oder der Gemeinderat für die Dauer des Wahlverfahrens eine besondere Vorsitzende oder einen besonderen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden des Wahlbeschwerdeausschusses.

(4) Der Wahlbeschwerdeausschuss ist beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden wenigstens vier Beisitzerinnen oder Beisitzer anwesend sind. Im Übrigen findet § 8 Abs. 3 Satz 2 bis 4 entsprechend Anwendung.

§ 11 Ehrenämter

Die Beisitzerinnen und Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme dieses Ehrenamtes ist jede oder jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Das Ehrenamt darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden.

§ 12 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt
Wahlberechtigung und Wählbarkeit

§ 13 Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehaben. Wahlberechtigt sind auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürge rinnen und Unionsbürger) unter denselben Voraussetzungen, wie sie für Deutsche gelten.

(2) Wer in mehreren Gemeinden wohnt, ist nur in der Gemeinde wahlberechtigt, in der sie oder er ihre oder seine Hauptwohnung hat.

(3) Bei der Berechnung der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 ist der Tag der Wohnungsnahme in die Frist einzubeziehen.

§ 14 Ausschluss der Wahlberechtigung

Nicht wahlberechtigt ist,

  1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
  2. wem zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eine Betreuerin oder ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis der Betreuerin oder des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
  3. wer sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

§ 15 Ausübung des Wahlrechts

(1) Wählen kann nur, wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

(2) Wer in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist, kann nur in dem Wahlbezirk wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie oder er geführt wird.

(3) Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk ihres oder seines Wahlbereichs oder durch Briefwahl teilnehmen.

(4) Jede oder jeder Wahlberechtigte kann nur einmal und nur persönlich wählen.

§ 16 Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jede oder jeder Wahlberechtigte, die oder der am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens sechs Monaten in der Gemeinde eine Wohnung innehat. § 13 Abs. 2 und 3 gilt für die Wählbarkeit entsprechend.

(2) Nicht wählbar ist

  1. eine Deutsche oder ein Deutscher oder eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der
    1. nach § 14 nicht wahlberechtigt ist,
    2. infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  2. eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, die oder der infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit sie oder er besitzt (Herkunfts-Mitgliedstaat), von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist.

§ 17 Unvereinbarkeit von Amt und Mandat

(1) Mitglied des Gemeinderates können nicht sein

  1. besoldete Beamtinnen und Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Gemeinde in dieser Gemeinde,
  2. leitende Beamtinnen und Beamte und leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
  3. Personen, die allein oder mit anderen ständig berechtigt sind, ein privatrechtliches Unternehmen, an dem die Gemeinde mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, in seiner Gesamtheit zu vertreten (leitende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) und
  4. Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befugt sind, Entscheidungen der Rechtsaufsicht über die Gemeinde zu treffen oder vorzubereiten oder im Gemeindeprüfungsamt Prüfungstätigkeit bei der Gemeinde auszuüben.

Satz 1 gilt nicht für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.

(2) Werden Personen gewählt, die gemäß Absatz 1 an der gleichzeitigen Zugehörigkeit zum Gemeinderat gehindert sind, können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass ihr Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnis beendet ist. Werden Personen gewählt, deren dienstliche Aufgabe nach Absatz 1 Nr. 4 mit der Ausübung des Mandats nicht vereinbar ist, so können sie die Wahl nur annehmen, wenn sie nachweisen, dass sie von den Aufgaben der Rechtsaufsicht oder der Prüfungstätigkeit entbunden sind. Stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter nachträglich fest, dass eine Bewerberin oder ein Bewerber die Wahl angenommen hat, obwohl Unvereinbarkeit nach Absatz 1 gegeben war, und weist das Mitglied des Gemeinderates nicht innerhalb einer Woche nach Zustellung der nachträglichen Feststellung die Beendigung des Beamten- oder Arbeitnehmerverhältnisses nach, so scheidet es mit Ablauf der Frist aus dem Gemeinderat aus. Den Verlust der Mitgliedschaft stellt die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter fest.

(3) Übernimmt ein Mitglied des Gemeinderates ein Amt oder eine Aufgabe nach Absatz 1, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Vierter Abschnitt
Wählerverzeichnis und Wahlschein

§ 18 Wählerverzeichnis 15

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter führt für jeden Wahlbezirk ein Verzeichnis der Wahlberechtigten nach Familiennamen und Vornamen, Geburtsdatum und Wohnung.

(2) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer oder seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte während des in Satz 1 genannten Zeitraumes nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht zur Überprüfung gemäß Satz 2 besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

§ 19 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis und Beschwerde

(1) Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der Frist des § 18 Abs. 2 Einspruch einlegen.

(2) Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen und zu begründen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die Einspruchsführerin oder der Einspruchsführer die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(3) Will die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter einem Einspruch gegen die Eintragung einer oder eines anderen stattgeben, so hat sie oder er dieser oder diesem vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Entscheidung der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer und der oder dem Betroffenen spätestens am zehnten Tag vor der Wahl zuzustellen und auf den zulässigen Rechtsbehelf hinzuweisen.

(5) Gegen die Entscheidung der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters kann binnen zwei Tagen nach Zustellung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden. Sie ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter einzulegen. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter legt die Beschwerde mit den Vorgängen unverzüglich dem Wahlbeschwerdeausschuss vor, der darüber spätestens am vierten Tag vor der Wahl zu entscheiden hat; Absatz 3 gilt entsprechend. Die Beschwerdeentscheidung ist den Beteiligten und der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter bekannt zu geben.

§ 20 Berichtigung des Wählerverzeichnisses

(1) Nach Beginn der Frist des § 18 Abs. 2 ist die Eintragung oder Streichung von Personen sowie die Vornahme sonstiger Änderungen im Wählerverzeichnis nur noch auf rechtzeitigen Einspruch zulässig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ist das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig, so kann die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter den Mangel auch von Amts wegen beheben. Dies gilt nicht für Mängel, die Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind. § 19 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 3) gilt nur, wenn die von Amts wegen behebbaren Mängel vor dem zwölften Tag vor der Wahl bekannt werden.

§ 21 Wahlschein

(1) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein.

(2) Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein,

  1. wenn sie oder er nachweist, dass sie oder er ohne ihr oder sein Verschulden die Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 versäumt hat,
  2. wenn ihr oder sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Einspruchsfrist nach § 19 Abs. 1 entstanden ist,
  3. wenn ihr oder sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters gelangt ist.

(3) Gegen die Versagung des Wahlscheins kann Einspruch eingelegt werden. § 19 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung (§ 19 Abs. 4) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 19 Abs. 5 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

Fünfter Abschnitt
Wahlvorschläge

§ 22 Wahlvorschlagsrecht

(1) Wahlvorschläge können von Parteien und Wählergruppen aufgestellt werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag einreichen. Der Wahlvorschlag kann als einheitliche Gebietsliste für das ganze Wahlgebiet oder gegliedert in eine Gebietsliste und Bereichslisten aufgestellt werden. Der Wahlvorschlag darf für jeden Wahlbereich nur eine Bereichsliste enthalten. Die Aufstellung von Bereichslisten in einem Wahlvorschlag ist nur zulässig, wenn der Wahlvorschlag eine Gebietsliste enthält.

(2) Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung durch Wahlberechtigte in Höhe von mindestens der dreifachen Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder. Die Wahlberechtigten haben sich dazu bis spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag, 18.00 Uhr, persönlich in ein bei der Gemeindewahlleiterin oder beim Gemeindewahlleiter für den jeweiligen Wahlvorschlag aufliegendes Verzeichnis einzutragen. Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

§ 23 Einreichung der Wahlvorschläge

Nachdem der Wahltag bestimmt ist, fordert die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter durch öffentliche Bekanntmachung zur frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen auf. Die Wahlvorschläge sind der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr schriftlich einzureichen.

§ 24 Inhalt und Form der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese angeben.

(2) Ein Wahlvorschlag darf für die Gebietsliste höchstens doppelt so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind. Jede Bereichsliste soll höchstens halb so viel Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind.

(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag aufgestellt werden; sie oder er darf in der Gebietsliste und einer Bereichsliste desselben Wahlvorschlags aufgestellt werden.

(4) Als Bewerberin oder Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

(5) Die Bewerberinnen und Bewerber sind im Wahlvorschlag in erkennbarer Reihenfolge mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung aufzuführen.

(6) In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags an die Gemeindewahlleiterin oder an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden.

(7) Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wahlvorschläge von Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung.

(8) Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

  1. die Zustimmungserklärungen der in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber (Absatz 4),
  2. für Deutsche die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass die Bewerberinnen und Bewerber zum Gemeinderat wählbar sind,
  3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger
    1. die Bescheinigungen der Gemeindewahlleiterin oder des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
    2. die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,
    3. die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaa ten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,
  4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 beachtet worden sind.

Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

§ 24a Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern

(1) Als Bewerberin oder Bewerber kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in geheimer Wahl gewählt worden ist. Zur Wahl von Bewerberinnen und Bewerbern einer Partei oder Wählergruppe sind in einer Mitgliederversammlung wahlberechtigt

  1. für Bereichslisten die wahlberechtigten Mitglieder des jeweiligen Wahlbereichs,
  2. für Gebietslisten die wahlberechtigten Mitglieder des Wahlgebiets

oder die von diesen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl unmittelbar gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung). Mitgliederversammlung zur Wahl der Bewerberinnen und Bewerber ist eine Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts im jeweiligen Wahlbereich oder Wahlgebiet wahlberechtigten Mitglieder.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber und die Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlungen werden in geheimer Abstimmung gewählt. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung sind hierbei vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber darf frühestens 20 Monate, die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung frühestens 24 Monate vor Ablauf der Amtszeit des Gemeinderates stattfinden; dies gilt nicht, wenn die Amtszeit vorzeitig endet.

(3) Das Nähere über die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien oder Wählergruppen.

§ 25 Zurücknahme von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Wahlvorschläge nach § 22 Abs. 2 können auch von der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden.

§ 26 Änderung von Wahlvorschlägen

Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Das Verfahren nach § 24a muss nicht eingehalten werden, der Unterschriften nach § 22 Abs. 2 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags kann dieser nicht mehr geändert werden.

§ 27 Mängelbeseitigung

(1) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter hat die Wahlvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt sie oder er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt sie oder er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. die Form oder Frist des § 23 nicht gewahrt ist,
  2. der Name der Partei oder Wählergruppe fehlt,
  3. die nach § 22 Abs. 2 erforderlichen gültigen Unterschriften fehlen,
  4. sämtliche Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags mangelhaft bezeichnet sind, so dass ihre Personen nicht feststehen,
  5. die Zustimmungserklärungen aller Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags fehlen,
  6. die Niederschrift nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 fehlt oder
  7. der Wahlvorschlag keine Gebietsliste enthält.

Hat dieselbe Partei oder Wählergruppe mehrere Wahlvorschläge eingereicht, so sind diese Wahlvorschläge ungültig. Einer der eingereichten Wahlvorschläge ist gültig, wenn die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson innerhalb der Einreichungsfrist durch gemeinsame schriftliche Erklärung diesen zum einzigen Wahlvorschlag bestimmen. Das Recht der Partei oder Wählergruppe, anstelle der bisher eingereichten Wahlvorschläge innerhalb der Einreichungsfrist einen neuen Wahlvorschlag einzureichen, bleibt unberührt. Sätze 3 und 4 gelten für Bereichslisten entsprechend, wenn ein Wahlvorschlag für denselben Wahlbereich mehrere Bereichslisten enthält. Sind einzelne Bewerberinnen und Bewerber mangelhaft bezeichnet, so dass ihre Personen nicht feststehen, oder fehlen die Zustimmungserklärungen einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder fehlen die Niederschriften nach § 24 Abs. 8 Satz 1 Nr. 4 für einzelne Bereichslisten, so ist der Wahlvorschlag insoweit nicht gültig.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

§ 28 Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Gemeindewahlausschuss entscheidet spätestens am 58. Tag vor dem Wahltag über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat die Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie

  1. verspätet eingereicht sind oder
  2. den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Sind die Erfordernisse nur hinsichtlich einzelner Bewerberinnen und Bewerber oder einzelner Bereichslisten nicht erfüllt, so werden diese Namen oder Bereichslisten gestrichen. Die Entscheidung ist in der Sitzung des Gemeindewahlausschusses bekannt zu geben.

(2) Weist der Gemeindewahlausschuss einen Wahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Wahlbeschwerdeausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlvorschlags und die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter kann auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlvorschlag zugelassen wird, Beschwerde erheben. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor dem Wahltag getroffen werden.

§ 29 Verbindung von Wahlvorschlägen

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist zulässig; sie muss der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter von den Vertrauenspersonen der beteiligten Wahlvorschläge spätestens am 66. Tag vor dem Wahltag schriftlich bis 18.00 Uhr erklärt werden.

§ 30 Reihenfolge und öffentliche Bekanntgabe der Wahlvorschläge 14

(1) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter bestimmt landeseinheitlich die Reihenfolge der zugelassenen Wahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen, die an der letzten Landtagswahl teilgenommen haben, nach der Stimmenzahl, die sie bei dieser Wahl erreicht haben. Nimmt eine dieser Parteien oder Wählergruppen an einer Kommunalwahl nicht teil, so bleibt die entsprechende Nummer frei.

(2) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter bestimmt einheitlich für die Gemeinde die Reihenfolge (Nummer) der übrigen Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge, wobei der ungekürzte Name der Partei oder Wählergruppe maßgebend ist.

(3) Nimmt eine unter Absatz 2 fallende Partei oder Wählergruppe innerhalb des Kreisgebietes oder Regionalverbandsgebietes an mehreren Kommunalwahlen oder an einer Kommunalwahl in mehreren Gemeinden teil, so teilt die Kreiswahlleiterin oder der Kreiswahlleiter oder die Regionalverbandswahlleiterin oder der Regionalverbandswahlleiter dem von ihr eingereichten Wahlvorschlag auf Antrag dieselbe kreiseinheitliche oder regionalverbandseinheitliche Nummer zu. Bei Teilnahme an mehreren Kommunalwahlen richtet sich die Reihenfolge nach der Kommunalwahl der höheren Ebene. Die Reihenfolge der weiteren Wahlvorschläge ändert sich entsprechend. Der Antrag ist spätestens am 66. Tag vor der Wahl bis 18.00 Uhr bei der Kreiswahlleiterin oder beim Kreiswahlleiter oder bei der Regionalverbandswahlleiterin oder beim Regionalverbandswahlleiter einzureichen und muss von der Vertrauensperson jedes Wahlvorschlags unterzeichnet sein.

(4) Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ordnet die zugelassenen Wahlvorschläge in der sich aus den Absätzen 1 bis 3 ergebenden Reihenfolge. Sie oder er gibt sie und die Verbindung von Wahlvorschlägen spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.

Sechster Abschnitt
Wahlhandlung

§ 31 Stimmzettel 14

(1) Die Stimmzettel und die zugehörigen Umschläge für die Briefwahl (§ 37 Abs. 1) werden amtlich hergestellt.

(2) Bei Verhältniswahl enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes der ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber jeden Wahlvorschlags. Bei Wahlvorschlägen, die in eine Gebietsliste und Bereichslisten gegliedert sind, sind auf der Gebietsliste und den Bereichslisten je die ersten fünf Bewerberinnen und Bewerber mit Familiennamen, Vornamen und Beruf anzugeben. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername (§ 5 Abs. 2 Nr. 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Abs. 1 Nr. 4 des Passgesetzes) angegeben werden.

(3) Bei Mehrheitswahl enthält der Stimmzettel, wenn ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, diesen Wahlvorschlag unter Angabe des Namens der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese, sowie des Familiennamens, des Vornamens und des Berufes sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber des Wahlvorschlags. Der Stimmzettel enthält außerdem eine freie Fläche, die groß genug ist, um die Namen von doppelt so vielen wählbaren Personen aufzunehmen, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind. Sie trägt die Überschrift "Von der Wählerin oder vom Wähler vorgeschlagene wählbare Personen". Ist kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so ist der Stimmzettel entsprechend Satz 2 und 3 herzustellen.

§ 32 Wahlzeit

(1) Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

(2) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann, wenn besondere Gründe es erfordern, allgemein oder im Einzelfall eine andere Wahlzeit festsetzen.

§ 33 Öffentlichkeit der Wahl

(1) Die Wahlhandlung und die Feststellung des Wahlergebnisses sind öffentlich.

(2) Der Wahlvorstand kann Personen, die die Ruhe und Ordnung stören, aus dem Wahlraum verweisen. Wahlberechtigten des Wahlbezirks und Inhaberinnen und Inhabern von Wahlscheinen, die die Wahlvorsteherin oder der Wahlvorsteher aus dem Wahlraum verweist, ist vorher Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben.

§ 34 Verbot der Wahlwerbung, Unterschriftensammlung und Veröffentlichung von Wählerbefragungen

(1) Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.

(2) Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit verboten.

§ 35 Wahrung des Wahlgeheimnisses

(1) Es sind Vorkehrungen dafür zu treffen, dass die Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden, die die Wahrung des Wahlgeheimnisses sicherstellen.

(2) Eine Wählerin oder ein Wähler, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in die Wahlurne zu werfen, kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Diese Person ist zur Geheimhaltung der bei der Hilfeleistung erlangten Kenntnisse verpflichtet.

(3) Eine blinde oder sehbehinderte Wählerin oder ein blinder oder sehbehinderter Wähler kann sich zur Kennzeichnung des Stimmzettels auch einer Stimmzettelschablone bedienen.

§ 36 Stimmabgabe

(1) Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

(2) Bei Verhältniswahl bezeichnet die Wählerin oder der Wähler durch ein auf den Stimmzettel gesetztes Kreuz oder auf andere Weise den Wahlvorschlag, dem sie ihre oder er seine Stimme geben will.

(3) Bei Mehrheitswahl erfolgt die Stimmabgabe ohne Bindung an vorgeschlagene Bewerberinnen und Bewerber und ohne das Recht der Stimmenhäufung auf eine Bewerberin oder einen Bewerber. Der Stimmzettel kann doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie Mitglieder in den Gemeinderat zu wählen sind.

(4) Die Wählerin oder der Wähler faltet daraufhin den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und wirft ihn in die Wahlurne.

(5) Die Landeswahlleiterin oder der Landeswahlleiter kann genehmigen, dass an Stelle von Stimmzetteln und Wahlurnen Wahlgeräte benutzt werden, deren Bauart von dem Bundesministerium des Innern allgemein für die Verwendung bei Wahlen zum Deutschen Bundestag amtlich zugelassen ist. Die Genehmigung kann für einzelne Wahlen oder allgemein erteilt werden. Das Ministerium für Inneres und Sport wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die durch die Verwendung von Wahlgeräten bedingten Besonderheiten im Zusammenhang mit der Wahl zu regeln.

§ 37 Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl übergibt oder übersendet die Wählerin oder der Wähler der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter in einem verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. ihren oder seinen Wahlschein,
  2. in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag den Stimmzettel

so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Wahlzeit eingeht.

(2) Wahlbriefe können von den Absenderinnen und Absendern bei einem vor der Wahl amtlich bekannt gemachten Postunternehmen als Briefsendungen ohne besondere Versendungsform unentgeltlich eingeliefert werden, wenn sie sich in amtlichen Wahlbriefumschlägen befinden. Bei Inanspruchnahme einer besonderen Versendungsform hat die Absenderin oder der Absender den das jeweils für die Briefbeförderung gültige Leistungsentgelt übersteigenden Betrag zu tragen. Die Gemeinde trägt die Kosten für die unentgeltliche Wahlbriefbeförderung.

(3) Auf dem Wahlschein hat die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindewahlleiterin oder dem Gemeindewahlleiter an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindewahlleiterin oder der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Siebter Abschnitt
Feststellung des Wahlergebnisses

§ 38 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Nach Beendigung der Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand das Wahlergebnis im Wahlbezirk. Er stellt fest,

  1. wie viele gültige und wie viele ungültige Stimmen insgesamt abgegeben worden sind,
  2. bei Verhältniswahl: wie viele gültige Stimmen auf jeden Wahlvorschlag entfallen sind,
  3. bei Mehrheitswahl: wie viele gültige Stimmen auf jede wählbare Person entfallen sind.

(2) Der Wahlvorstand meldet das Ergebnis im Wahlbezirk unter Vorlage der Niederschrift über die Wahlhandlung an den Gemeindewahlausschuss.

§ 39 Ungültige Stimmen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. nicht amtlich hergestellt ist,
  2. keine Kennzeichnung enthält,
  3. für einen anderen Wahlbereich gültig ist,
  4. den Willen der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,
  5. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält,
  6. in denen bei Verhältniswahl Bewerberinnen und Bewerber gestrichen sind.

Bei der Briefwahl ist außerdem die Stimme ungültig, wenn der Stimmzettel nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung gemäß Absatz 4 Nr. 7 oder 8 nicht erfolgt ist.

(2) Mehrere in einem Stimmzettelumschlag enthaltene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich lauten oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist, sonst zählen sie als ungültige Stimme.

(3) Ist der Stimmzettelumschlag leer abgegeben worden, so gilt die Stimme als ungültig.

(4) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,
  3. dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beigefügt ist,
  4. weder Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,
  5. der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht eine gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,
  6. die Wählerin oder der Wähler oder die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt zur Briefwahl auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,
  7. kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist,
  8. ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsenderinnen und Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wählerinnen und Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(5) Die Stimme einer Wählerin oder eines Wählers, die oder der an der Briefwahl teilgenommen hat, wird nicht dadurch ungültig, dass sie oder er vor dem oder am Wahltag stirbt, ihre oder seine Wohnung im Wahlgebiet aufgibt oder sonst ihr oder sein Wahlrecht verliert.

§ 40 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen

Der Gemeindewahlausschuss prüft aufgrund der Wahlniederschriften der Wahlvorstände den ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl und stellt das Wahlergebnis im Wahlgebiet und in den Wahlbereichen fest. Er hat das Recht der Nachprüfung.

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